Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150082-O/U/rm
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. P. Raschle und lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 21. Januar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. September 2014 (DG140008)
Anklage: (Urk. 22) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 15 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon bis und mit heute 33 Tage durch Haft bereits erstanden sind. 4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. November 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren wird widerrufen und vollzogen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'095.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'459.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 997.65 amtliche Verteidigung RAin Y._____ Fr. 6'962.85 amtliche Verteidigung RAin X._____ Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 1) 1. Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. 2. A._____ sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz i m Si nne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freizusprechen. 3. A._____ sei des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Si nne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG schuldig zu sprechen. 4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen unter An- rechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen. 5. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährten, bedingten Strafvoll- zuges sei abzusehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58; Urk. 85 S. 1) Das Urteil der Vorinstanz vom 22. September 2014 sei zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3 f.). 2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 wurde der Beschuldigte A._____ des Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung von 33 Tagen Haft bestraft. Zudem wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten widerrufen. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 52 S. 15). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch sei ne amtli che Verteidigerin mit Eingabe vom 23. September 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung an- melden (Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 26. Februar 2015 ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 6. Februar 2015 zugestellt worden war (Urk. 51), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsi nstanz ei n (Urk. 53; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. März 2015 fristgerecht mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu ver- zi chten (Urk. 58; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). 3. Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragte die Anklagebehörde, es seien die Untersuchungsakten der Verfahren 2015/20998 und 2015/21000 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Widerhandlung SVG und Wider- handlung BetmG gegen den Beschuldigten beizuziehen (Urk. 69). Diesem Antrag wurde stattgegeben, die entsprechenden Dokumente zu den Akten genommen (Urk. 73/1-8) und ei ne Kopie dieser Unterlagen dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigerin zugestellt (Urk. 74). Weitere Beweisanträge wurden im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Urk. 53; Urk. 58; Prot. II S. 9).
4.1 Die Berufungsverhandlung hat heute gemeinsam mit der Berufungsver- handlung des in separatem Verfahren Beschuldigten B._____ (Prozess- Nr. SB150083) stattgefunden, da jenes Verfahren mit dem vorliegenden in Zu- sammenhang steht. Von einer Verfahrensvereinigung ist indes – wie vor Vor- i nstanz – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist. 4.2 An der heutigen Verhandlung sind (neben dem Beschuldigten B._____ und seinem Verteidiger) die Verteidigerin des Beschuldigten sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr als Vertreterin der Anklagebehörde erschi enen. Der Beschuldigte A._____ wurde – auf Gesuch seiner Verteidigerin – von der heuti gen Berufungsverhandlung dispensiert (Prot. II S . 5). Ausserdem wurde im Parallelverfahren SB150083 gegen den Beschuldigten B._____ C._____ als Auskunftsperson befragt (Urk. 81). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an di e Berufungsverhand l ung (Prot. II S . 12-15). 5. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sowie an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung teilweise beschränkt (Urk. 53; Prot. II S. 8; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 58; Urk. 85). D emnach si nd i m Berufungsver- fahren ni cht angefochten: − der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) − die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmit- telutensilien (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Urteilsdispositiv-Ziff. 7). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Urteilsdispositiv-Ziff. 2, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG wird vom Beschuldigten
zwar nicht angefochten. Da (wie im Folgenden noch dargelegt werden wird) jedoch von einem Einheitsdelikt auszugehen ist, ist der Schuldspruch wegen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG nicht rechtskräftig. Ferner ficht die Verteidigung Dispositiv-Ziff. 4 zwar ni cht ausdrückli ch an (Urk. 53 S. 2; Urk. 82 S. 1). Nichtsdestotrotz gilt diese Anordnung als (mit-)angefochten, da bei Anfechtung des Strafmasses der Sank- tionspunkt als Ganzer als angefochten gilt; ei ne Berufung kann ni cht darauf beschränkt werden, nur die Strafzumessung oder nur (isoliert) die Frage des bedingten Vollzuges anzufechten (H UG/SCHEIDEGGER i n: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 20 zu Art. 399; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 19 f. zu Art. 399). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. In der Anklageschrift vom 18. März 2014 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, gegen Ende Juni 2013 mit B._____ in der Liegenschaft D.-Strasse ..., i n E., im 1. Untergeschoss eine Einstellhalle gemietet zu haben. Dort hätten sie gemeinsam für mindestens Fr. 20'000.– eine professionelle Indoor-Hanfanlage zur Produktion von Marihuana eingerichtet und sukzessive insgesamt 1'280 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 1.5 und 2.9% aufgezogen; dies mit der Absicht, das dadurch gewonnene Marihuana anschliessend gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 22 S. 2). 2. Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei abgesehen von der Mitbe- teiligung von B._____ und dem Vorwurf, dass er Drogenhanf gelagert und aufbe- wahrt sowie Anstalten getroffen habe, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, zutreffend und erstellt (Urk. 39 S. 2). Der Argumentation des Beschuldigten bzw. der Verteidigung folgend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Lagern werde im vorliegenden Fall vom Besitz konsumiert, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des unbefugten Lagerns (von Betäubungsmitteln) freizusprechen sei (Urk. 52 S. 5). Vom Beschuldigten anerkannt, und auch dem heutigen Urtei l zugrunde zu legen (vgl. Urk. 82 S. 2 f.), ist folglich, dass er gegen Ende Juni 2013 in der
Liegenschaft D.-Strasse ... i n E. eine Einstellhalle im 1. Unterge- schoss gemietet hat, wo er für mindestens Fr. 20'000.– eine professionelle In- door-Hanfanlage zur Produktion von Marihuana eingerichtet und sukzessive ins- gesamt 1'280 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 1.5 und 2.9% aufge- zogen hat. In tatsächlicher Hinsicht bestritten und damit zu erstellen ist, dass B._____ beteiligt war und der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hat, das ge- wonnene Marihuana gewinnbringend zu verkaufen. 3. Auch im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte anführen, er habe kei- neswegs zugegeben, dass er beabsichtigt habe, das Marihuana gewinnbringend zu veräussern (Urk. 82 S. 2 f.). 4. Die Vorinstanz erwog – fälschlicherweise i m Rahmen der rechtli chen Würdi- gung –, der Beschuldigte habe zugegeben, dass er das geerntete Marihuana anschliessend hätte verkaufen wollen, und sie kam zum Schluss, es sei sein Plan und seine Absicht gewesen, das dannzumal geerntete Marihuana gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 52 S. 6). 5. In der Tat gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2013 an, dass er das Marihuana anschliessend (nach der Ernte) hätte verkaufen wollen (Urk. 7/6 S. 3). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme am Verhaftstag räumte er zudem auf die Frage, was er mit den Endprodukten gemacht hätte, ein, er könne es nicht sagen, vielleicht hätte er sie verkauft (Urk. 7/1 S. 6). Schon aus diesen Angaben des Beschuldigten selbst geht hervor, dass er die Absicht hatte, das Marihuana zu verkaufen, zumal bei einer Menge von annähernd 1'300 sichergestellten Hanfpflanzen ausgeschlossen werden kann, dass diese für den Eigengebrauch angepflanzt wurden. Ein ni cht gewi nn- bringender, sondern lediglich kostendeckender Verkauf ist ferner auszu - schliessen. Wie seitens der Anklagebehörde zutreffend geltend gemacht wurde (Prot. II S. 12), ist davon auszugehen, dass Hanf – insbesondere in Indoor- Hanfplantagen dieser Grössenordnung – nur zwecks gewinnbringenden Verkaufs angebaut wird, zumal der Hanfanbau (nach wie vor) nicht zulässig ist und bei Verstoss Strafen in empfindlicher Höhe drohen. Etwas anderes als einen gewinn- bri ngenden Verkauf anzunehme n wäre daher lebensfremd.
Daran vermögen auch die Einwendungen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 39 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 82 S. 3): Zwar trifft zu, dass es keinerlei Hinweise auf Abnehmer des Marihuanas gab. Es darf diesbezüglich aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verkauf des gewonnenen Marihuanas noch nicht un- mittelbar bevor stand, weshalb durchaus plausibel ist, dass der Beschuldigte noch keine Abnehmer hatte. Gleiches gilt für die Argumentation, dass es in der Indoor- Anlage weder eine Erntemaschine noch Siebe noch Verpackungsmaterial gege- ben habe. Diese Gegenstände hätten innert kurzer Zeit beschafft werden können, sobald das Marihuana erntereif gewesen wäre. Dass der Beschuldigte schliess- li ch lediglich über rudimentäres Anfangswissen zum Betrieb einer solchen Anlage verfügt habe, mag sein, ändert indes nichts daran, dass er die Absicht hatte, das Marihuana anschliessend gewinnbringend zu verkaufen. Dass der Beschuldigte die fragliche Indoor-Hanfplantage lediglich zu Übungszwecken eingerichtet hat und um sich das entsprechende Wissen anzueignen, kann angesi chts i hrer Dimensionen, den Investitionen von mindestens Fr. 20'000.– sowie der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt (vgl. Urk. 7/1 S. 9 f.; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 1 f.) ausgeschlossen werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das gewonnene Marihuana gewinnbringend zu verkaufen. 6. Dass sich der Mitbeschuldigte B._____ an der Indoor-Hanfanlage beteiligte, kann – entgegen dem Anklagesachverhalt – ni cht rechtsgenügend erstellt wer- den, was sich aus den entsprechenden Erwägungen im Urteil betreffend B._____ ergibt (Der Lesbarkeit wegen wurden die Zitate der Aktenstellen sowie die Be- zei chnung der Personen nicht an das vorliegende Verfahren angepasst, sondern entsprechen den Aktenstellen und Bezei chnungen im Verfahren SB150083.): "6.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt, es sei eine Indoor-Hanfplantage gefunden worden, zu Protokoll, er wisse von nichts und habe keine Ahnung, was in diesen Räumlichkeiten sei. Er habe (lediglich) A._____ nach E._____ gebracht. Die Hanfplantage sei ihm nicht gezeigt worden, er sei die ganze Zeit draussen gewesen und habe das Gebäude nie betreten (Urk. 7/1 S. 2 ff.). Am 27. Juli 2013 anlässlich der Hafteinvernahme
bestätigte er, nicht in die Liegenschaft gegangen zu sein. Er sei erst gerade we- gen einer Indoor-Anlage in F._____ verhaftet worden. Dort habe er am ersten Tag alles zugegeben. Er habe nichts zu verstecken (Urk. 7/2 S. 2 f.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2013 hielt der Beschuldigte daran fest, nicht im Inneren des Gebäudes gewesen zu sein und die Hanf-Indooranlage nicht gese- hen zu haben. Entgegen den Aussagen A.s habe dieser ihm die Hanf- Anlage nicht gezeigt. Weshalb im Wahrnehmungsbericht festgehalten sei, er habe die Räumlichkeiten zusammen mit A. verlassen, wisse er nicht, er "habe keine Ahnung". Den zu den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage passenden Schlüssel habe er im Auto gefunden (Urk. 7/3 S. 2 ff.). Im Rahmen der Konfronta- tionseinvernahme mit A._____ räumte der Beschuldigte ein, in der Indoor- Hanfanlage drin gewesen zu sein. Er entschuldige sich, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Da er kurz zuvor in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er grosse Angst gehabt (Urk. 7/5 S. 2 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte, in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2013 zusammen mit A._____ in der Indoor-Hanfanlage in E._____ gewe- sen zu sein. Wie lange er dort drinnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. A._____ habe sie ihm zeigen wollen. Sonst habe er nichts gemacht. Es sei korrekt, dass er einen Schlüssel zur Indoor-Hanfanlage an seinem Schlüsselbund gehabt habe, diesen habe er in seinem Auto gefunden. Ferner bestätigte er, Erfahrungen im Betrieb von Indoor-Hanfanlagen zu haben (Urk. 7/6 S. 2 f.). Bei diesen Angaben blieb der Beschuldigte auch heute (Urk. 90; vgl. auch vorne Ziff. II.2.). Bei den Depositionen des Beschuldigten sticht ins Auge, dass er zunächst die Indoor-Hanfanlage nicht betreten haben will. Erst im Rahmen der Konfrontations- einvernahme mit A._____ räumte er schliesslich ein, diese dennoch betreten zu haben. Solch widersprüchliche und dem Untersuchungsergebnis angepasste Aussagen überzeugen nicht. Mit der Anklagebehörde ist folglich auch zu konsta- tieren, dass der Beschuldigte gelogen hat (vgl. Urk. 94 S. 2). Ausserdem erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb er einen Schlüssel der Indoor-Hanfanlage an seinem Schlüsselbund hatte, alles andere als glaubhaft. Er gab dazu an, diesen Schlüssel in seinem Auto auf dem Boden ge-
funden zu haben. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Er habe gedacht, er könnte zu einer Schublade von ihm gehören und habe ihn dann an seinen Schlüsselbund gemacht (Urk. 7/3 S. 2 und S. 4 f.; Urk. 7/6 S. 2 f.). Heute erklärte der Beschuldigte, er habe den Schlüssel in seinem Auto auf der Beifahrerseite auf dem Boden unter dem Teppich gefunden (Urk. 90 S. 4). Entgegen der Vertei- digung (Urk. 29 S. 5; Urk. 93 S. 6) konnte der Beschuldigte mit diesen Erläuter- ungen mitnichten überzeugend erklären, weshalb er den zur Indoor-Hanfanlage passenden Schlüssel an seinem Schlüsselbund hatte. Rätselhaft ist einerseits, wie ein verlorener Schlüssel unter einen Teppich rutschen kann. Hätte der Be- schuldigte den Schlüssel zudem tatsächlich in seinem Auto auf der Beifahrerseite gefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei A._____, der sich gemäss seinen eigenen Angaben fast jeden Abend in seinem Auto befunden hatte (Urk. 7/3 S. 2) bzw. der oft auch sein Auto gefahren habe (Urk. 90 S. 4), erkun- digt, ob er einen Schlüssel vermisse. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass man einen gefundenen Schlüssel nicht an seinem eigenen Schlüsselbund trägt (Urk. 43 S. 8), selbst wenn man über eine "Riesenmenge von Schlüsseln verfügt" (Urk. 93 S. 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung entlastet auch der Umstand, dass der Be- schuldigte im Strafverfahren von März 2013 gleich von Anfang an seine Beteili- gung an den Handlungen zugegeben habe (Urk. 29 S. 5 f.), ihn in casu nicht. Im vorliegenden Strafverfahren sind die vom Beschuldigten in diesem Verfahren deponierten Aussagen zu würdigen. Sein Aussageverhalten in anderen Strafver- fahren ist unerheblich. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren, wie bereits dargelegt, nicht von Beginn an zugab, die Räumlichkeiten der Indoor-Hanfanlage betreten zu haben, sondern anfänglich (anlässlich mehre- rer Einvernahmen) erklärte, draussen gewartet zu haben. Dass der Beschuldigte Verfehlungen zugebe, wenn sie denn effektiv geschehen sind (Urk. 29 S. 6), stimmt somit nicht. Den Aussagen des Beschuldigten kann aus den soeben dargestellten Gründen also keinen Glauben geschenkt werden.
6.2 Der Mitbeschuldigte A._____ erklärte am 26. Juli 2013, er alleine sei Betrei- ber der Indoor-Hanfanlage, er habe sie alleine aufgebaut und betrieben. Der Be- schuldigte habe damit nichts zu tun, er habe ihm nicht geholfen. Er habe ihm die Anlage nur gezeigt (Urk. 8/1 S. 2-8). Auch anlässlich der Hafteinvernahme be- stätigte A., dem Beschuldigten die Indoor-Hanfanlage gezeigt zu haben (Urk. 8/2 S. 2 f.). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 erklärte er, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten gesehen habe. Einen Schlüssel habe er ihm nicht übergeben. Er habe die Anlage alleine finanziert und alleine aufgebaut; der Beschuldigte habe ihn nicht unterstützt (Urk. 8/3 S. 8-10). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte A., dem Beschuldigten die Indoor-Hanfanlage gezeigt zu haben (Urk. 7/5 S. 2 f.) und an seiner Schlusseinvernahme blieb A._____ ebenfalls dabei, dass er dies alles nicht mit dem Beschuldigten gemacht und geplant habe (Urk. 8/4 S. 3). Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen A.s zu konstatieren, dass dieser den Beschuldigten nie belastet hat. Dass A. jeweils Delikte auf sich nehme, die er gar nicht begangen hat (so die Anklagebehörde, Prot. II S. 13), mag zwar sein. Vorliegend ist es indes so, dass der Beschuldigte und A._____ in Haft waren, weshalb sie vor den ersten Aussagen keine Möglichkeit hatten, sich auszutauschen und allenfalls – wahrheitswidrig – zu vereinbaren, dass A._____ alles auf sich nehmen solle. 6.3 Der Mieter der Liegenschaft D.-Strasse ... in E., G., er- klärte, die Haupthalle an einen H. vermietet zu haben. Diesem habe er auch alle Schlüssel übergeben. Angaben zum Beschuldigten oder A._____ mach- te er keine (Urk. 9/1 S. 2 ff.). 6.4 H._____ wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einvernommen (vgl. Urk. 9). 6.5 C._____ gab am 14. August 2013 gegenüber der Polizei zu Protokoll, in der Liegenschaft D.-Strasse ... in E. von Ende Dezember [2012] bis Ende Mai [2013] eine Indoor-Hanfanlage betrieben zu haben. Bei den Nachmietern der Räumlichkeiten in E._____ habe es sich um A._____ gehandelt, den Namen des
zweiten wisse er nicht, es sei auch so ein Araber. Die beiden würden mit Autos arbeiten. A._____ habe die Räumlichkeiten Mitte bis Ende Juni [2013] bezogen. Den Beschuldigten kenne er, das sei derjenige, der in I._____ Autos verkaufe. A._____ und der Beschuldigte hätten das mit den Autos in E._____ machen wol- len, also Import und Export von Autos. A._____ und der Beschuldigte seien immer zusammen gewesen. Auch wenn er mit A._____ gesprochen habe, sei der Be- schuldigte dabei gewesen. Weder A._____ noch der Beschuldigte hätten ange- tönt, was sie in den Räumlichkeiten vorgehabt hätten, aber er habe es sich ge- dacht; es sei schon naheliegend gewesen (Urk. 9/2 S. 2 ff.). Anlässlich der glei- chentags stattfindenden Hafteinvernahme hielt C._____ an seinen bisherigen Aussagen fest und präzisierte, er habe die Halle an A._____ weitervermietet. Der Beschuldigte sei ihm aber vom Hallo sagen bekannt. Zudem wisse er, dass er in I._____ einen Autoverkaufsplatz habe. A._____ sei im Zusammenhang mit der Nachmiete der Halle immer mit dem Beschuldigten aufgekreuzt (Urk. 9/3 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab C._____ zusammengefasst an, er habe den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Indoor-Hanfanlage in E._____ nicht gesehen. Bei den Gesprächen betreffend die Nachmiete oder die Übergabe der Lokalität sei der Beschuldigte nicht zugegen gewesen, er habe nur A._____ und G._____ miteinander bekannt gemacht. Er habe den Beschuldigten bei oder in den Räumlichkeiten in E._____ nie gesehen – weder bei der Übergabe noch vorher. Er habe in Anwesenheit des Beschuldigten nie mit A._____ über die Indoor-Hanfanlage gesprochen. Mit Sicherheit habe es Situationen gegeben, in denen er mit dem Beschuldigten und A._____ gesprochen habe. Auf dem Auto- platz oder im Dorf, wo man sich immer mal wieder irgendwo kreuze. Worüber sie gesprochen hätten, wisse er nicht mehr (Urk. 91 S. 1 ff.). Der Beschuldigte wohnte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung der Ein- vernahme C._____s bei (Urk. 91 S. 1) und hatte Gelegenheit, ihm Ergänzungs- fragen zu stellen bzw. via seinen Verteidiger stellen zu lassen (Urk. 91 S. 11 ff.). Den Beschuldigten allenfalls belastende Depositionen C._____s (also auch seine polizeilichen Aussagen sowie diejenigen in der Hafteinvernahme) sind somit ver- wertbar.
Die Aussagen C.s betreffend den Beschuldigten sind zwar nicht wider- spruchsfrei. Er brachte den Beschuldigten jedoch nie in unmittelbaren Zusam- menhang mit der Indoor-Hanfanlage; eine eigentliche Belastung des Beschuldig- ten bezüglich der Indoor-Hanfanlage A.s ist – obschon C. heute den Eindruck erweckte, so unverbindlich wie möglich aussagen und den Beschuldig- ten ja nicht belasten zu wollen (vgl. Urk. 91) – nicht zu erkennen. Beispielsweise we i s t die Aussage C.s in Antwort 6 der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 "Ab diesem Zeitpunkt kommen die Araber ins Spiel. Das sind Export-Händler für Autos und die hatten Interesse, das Objekt zu nehmen." kei- nerlei Konnex zu einer Indoor-Hanfanlage auf (Urk. 9/2 S. 1 f.). Dasselbe gilt für die Antwort auf Frage 35. Zwar führte C. zum zweiten Nachmieter neben A. aus, den Namen wisse er nicht, es sei auch so ein Araber; beide würden mit Autos arbeiten. Aber – entgegen dem von der Anklagebehörde gezogenen Schluss (vgl. Urk. 94 S. 4) – fehlt ein Zusammenhang mit der Indoor- Hanfplantage (Urk. 9/2 S. 4). Und auch die Antwort auf Frage 130 ("Weil egal wo [er] unterwegs war, die beiden waren immer zusammen. Auch wenn wir zusam- men geredet haben, wa r B._____ dabei.") weist keinen Bezug zu irgendwelchen Tätigkeiten mit Marihuana, einer entsprechenden Plantage etc. auf (Urk. 9/2 S. 15). Ausserdem bleibt unklar, auf was sich die Antwort C.s "Nein, aber ich dachte es mir. Es war schon naheliegend." bezog (Urk. 9/2 S. 16, Frage 134). Schliesslich weisen auch die Aussagen C.s in seiner Hafteinvernahme kei- nen Zusammenhang zur Indoor-Hanfplantage in E. auf (Urk. 9/3 S. 3). Eine Belastung des Beschuldigten bezüglich Beteiligung an der Indoor-Hanfanlage durch C. – wovon die Anklagebehörde ausgeht (vgl. Urk. 94 S. 4; Prot. II S. 11) – ist somit nicht zu erkennen. 6.6 Zum Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamten J._____ und K._____ (Urk. 6) ist zu bemerken, dass die Anwesenheit des Beschuldigten und A._____s mitten in der Nacht als auffällig einzustufen ist. Ferner hielt sich der Beschuldigte, der bekanntlich in keiner Art und Weise an der Indoor-Hanfanlage beteiligt sein will, doch über eine längere Zeitdauer in den entsprechenden Räumlichkeiten auf. Allerdings lässt der Wahrnehmungsbericht keinerlei Rückschluss auf die Tätigkei- ten des Beschuldigten in der Anlage zu, er weist nur aus, dass der Beschuldigte
sich über eine längere Zeit in der Indoor-Hanfanlage aufgehalten hat. Aus dem blossen Umstand, dass Arbeitsgeräusche und Stimmen wahrgenommen wurden, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte in den Aufbau und den Unterhalt der Anlage involviert war. 6.7 Mit Ausnahme des Schlüssels für die Indoor-Hanfanlage am Schlüsselbund des Beschuldigten liegen im Übrigen keine Sachbeweise vor, die für eine (Mit-)- Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So belasten sämtliche technischen Un- tersuchungen (Auswertung Mobiltelefone, Auswertung daktyloskopischer Spuren und Analyse der DNA-Spuren) den Beschuldigten nicht (vgl. Urk. 10/3-6). Bei- spielsweise wurden – im Gegensatz zum pendenten Verfahren bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat, wo Fingerabdrücke auf dem mit Marihuana gefüllten Fass gefunden wurden (vgl. Urk. 81/7 S. 1 f.) – keine DNA-Spuren des Beschul- digten auf Gegenständen aus der Indoor-Hanfanlage gefunden. Schliesslich ergab auch die Hausdurchsuchung nichts (Urk. 13/2). 6.8 Die Anklagebehörde führt zudem an, aufgrund der finanziellen Verhältnisse A.s sei er gar nicht in der Lage gewesen, den Aufbau und den Betrieb einer Indoor-Hanfanlage zu finanzieren, weshalb ihm ein Geldgeber habe zur Seite ste- hen müssen (Urk. 94 S. 3). Es mag sein, dass A. nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, eine Indoor-Hanfanlage aufzubauen und zu betreiben. Aufgrund der Akten kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte es war, der Geld einschoss. Ein entsprechender Rückschluss auf den Beschuldigten ist nicht möglich. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass A._____ keine Erfahrung mit dem Betrieb von Indoor-Hanfanlagen habe (vgl. Urk. 94 S. 3). Es ist zwar möglich, dass es A._____ an den notwendigen Kennt- nissen mangelte, dass zwingend der Beschuldigte ihm diesbezüglich mit seinem Know-how zur Seite stand, ergibt sich aus den Akten indes nicht. 6.9 Der vom Beschuldigten im Rahmen des pendenten Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingeräumte neuerliche Kontakt mit Marihuana (Urk. 81/8) stellt schliesslich zwar ein Indiz dar, das für eine Beteiligung des Be- schuldigten an der heute zur Diskussion stehenden Indoor-Hanfanlage spricht, zumal der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und der Umgang mit Hanfplan-
tagen gleichsam persönlichkeitsadäquat ist. Indes ist gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, der sich lediglich auf die Legalprognose bezieht, unsicher, ob dieser Umstand dem Beschuldigten ent- gegengehalten werden kann. Denkbar wäre dies, insbesondere wenn – wie hier – die Befragung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurde und das Geständnis nicht widerrufen wurde. In jedem Fall lässt sich aber eine Persönlichkeitsadäquanz herleiten. 7. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel und Indizien, die durchaus den Beschuldigten Belastendes ergeben und zumindest einen An- fangsverdacht erwecken, bleiben nichtsdestotrotz nicht zu überwindende Zweifel an der Beteiligung des Beschuldigten an der Indoor-Hanfanlage in der Liegen- schaft D.-Strasse ... in E. in der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift formulierten Weise. Für eine Mitwirkung sprechen zwar seine unglaubhaf- ten Aussagen, dass er einen zur Liegenschaft passenden Schlüssel an seinem Schlüsselbund hatte, die Persönlichkeitsadäquanz des Umgangs mit Hanf sowie – zumindest zu einem gewissen Teil – auch der Wahrnehmungsbericht der bei- den Polizeibeamten. Andererseits ist zu konstatieren, dass es keinerlei Sachbe- weise wie DNA-Spuren oder ähnliches gibt, die für eine Mitwirkung des Beschul- digten sprechen. Ferner hat A._____ den Beschuldigten nie belastet (obwohl bei- de in Haft waren und somit keine Möglichkeit zur Absprache bestand) und auch die Angaben C._____s können nicht zweifelsfrei dahingehend gedeutet werden, als dass der Beschuldigte an der Indoor-Hanfanlage A._____s beteiligt war. Be- legt ist einzig, dass sich der Beschuldigte am Verhaftstag in der Anlage aufhielt. Ein weitergehender Kontakt kann nicht nachgewiesen werden. Würdigt man sämt- liche Indizien und Beweise nämlich gesamthaft, stellt man zwar fest, dass – wi e dargelegt –zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Beteiligung des Beschuldig- ten hindeuten. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bestehen bei objektiver Betrachtung jedoch trotzdem erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. D em zufolge ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g vollumfänglich freizusprechen."
Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG konsumiert (vgl. BGE 111 IV 144 E. 3c; Urteile 6B_969/2010 vom 31. März 2011 E. 2.1.2; 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3; Albrecht, a.a.O., N. 188 zu Art. 19 BetmG). Umge- kehrt werden frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein voran- gehender Erwerb und Transport der zum Verkauf bestimmten Drogen von einem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf aber nicht erfasst. Insoweit folgt das Betäubungsmittelrecht anderen Regeln als der Allgemeine Teil des StGB. Art. 22 StGB ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern ein fakultativer Strafmilderungsgrund. Ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB sagt daher – anders als das Anstaltentreffen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG – nichts über das Stadium der Ausführung aus und kann auch bereits erfolgte Rechtsgutverletzungen abgelten (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1)." 8.3 Das Bundesgericht hielt somit fest, dass frühere Entwicklungsstufen der de- liktischen Tätigkeit, wie beispielsweise ein vorangehender Erwerb und Transport der zum Verkauf bestimmten Drogen, von einem Schuldspruch wegen Anstalten- treffens zum Verkauf nicht erfasst werde. Dasselbe muss somit auch bei ei nem vorangehenden Anbau von Betäubungsmitteln wie im vorliegenden Fall gelten. Es kommt hi nzu, dass – anders als im StGB – die in lit. a bis lit. g von Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes aufgezählten Handlungsweisen als selbständige Tat- bestände ausgestaltet sind. Der Beschuldigte hat, indem er die Absicht hatte, das gewonnene Marihuana zu verkaufen, den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln erfüllt (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Er hat aber auch den Tatbestand des Anbaus (lit. a) und des Besitzes (lit. d) erfüllt. Folglich hat der Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungs- mitteln neben dem Schuldspruch wegen Anbaus und Besitzes zu ergehen. Im angefochtenen Entscheid wird in den Erwägungen zwar angeführt, der Beschuldigte habe sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht (Urk. 52 S. 6). Im entsprechenden Dispositiv wird der Beschul- digte jedoch des Vergehens (Einzahl) gegen das Betäubungsmittelgesetz schul- dig gesprochen (Urk. 52 S. 15). Dies ist korrekt. Es liegt eine Tateinheit vor. Der Beschuldigte baute Hanf an und besass dieses, um es anschliessend zu ver-
kaufen. Dabei handelt es sich um einen Handlungskomplex. Dem Beschuldigten wird denn auch von der Anklagebehörde keine mehrfache Tatbegehung vorge- worfen (Urk. 22 S. 3). 8.4 Im Übrigen verfängt die vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation der Ver- teidigung, dass die Verkaufsabsicht bereits Voraussetzung für die Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und d sei (Urk. 39 S. 3), nicht. Mit Inkrafttreten der re- vidierten Bestimmungen des BetmG am 1. Juli 2011 wird nämlich allein aufgrund des THC-Gehalts bestimmt, ob das Cannabisprodukt als Betäubungsmittel gilt; es muss ni cht mehr nachgewiesen werden, dass das Hanf als Betäubungsmittel in Verkehr gebracht bzw. zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut worden ist (vgl. K ELLER, Der revidierte Art. 19 BetmG in der Fassung vom 20. März 2008 in: ZStrR 130/2012 S. 143 f.). Eine zweimalige Bestrafung des Beschuldigten für die gleiche Handlung ist somit nicht ersichtlich, zumal der von der Verteidigung zitierte Entscheid des Bundesgerichts noch unter altem (Betäubungsmittel-)Recht erging. 8.5 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist demnach zutreffend und zu übernehmen. Folglich ist der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG schuldi g zu sprechen. III. Sanktion 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung von 33 Tagen Haft bestraft. Die Anklage- behörde opponiert dagegen nicht (Urk. 58). 1.2 Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung – bei abweichender rechtli cher Würdi gung, ei nem Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG, – eine Geld- str afe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Anrechnung von 32 Tagen erstan- dener Haft. Im Rahmen der heuti gen Berufungsbegründung stellte die Vertei- di gung den Antrag, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
zu bestrafen und führte zu dessen Begründung aus, bezüglich der unterstellten Gewi nnabsi cht gebe es in den Akten keine Belege. Da diese für das Strafmass relevanten Kriterien wegfallen würden, sei subjektiv und objektiv von einem leich- ten Verschulden auszugehen. Daraus resultiere ein nicht mehr ganz leichtes Tat- verschulden. Die Einsatzstrafe sei auf 6 Monate festzulegen, welche aufgrund des umfassenden Geständnisses zu senken sei. Gegen die von der Vorinstanz gel- tend gemachten Erhöhungsgründe sei ni chts ei nzuwenden, nur führten di ese nicht zu einer Verdoppelung der Strafe. Die Delinquenz nach Anklageerhebung sei insofern unerheblich, als sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei (Urk. 82 S. 1 und S. 3 f.). 1.3 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren bemessen (Urk. 52 S. 7 f.), auf welche Erwägungen zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner ist auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis hinzuweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Nicht erforderlich ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urk. 52 S. 7), der bloss bei Tat- und/oder Deliktsmehrheit Anwendung findet. Wie bereits im Rahmen des Schuld- punktes angetönt, hat sich der Beschuldigte im Rahmen eines Handlungskomple- xes – nämlich dem Aufbau und dem Betrieb einer Indoor-Hanfanlage mit der Ab- sicht, das gewonnene Marihuana anschliessend gewinnbringend zu verkaufen – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Eine mehrfache Tatbegehung oder die Erfüllung mehrerer (unterschiedlicher) Delikte wird ihm nicht vorgeworfen (Urk. 22 S. 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldig- ten denn auch nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig. Der Strafschärfungs- grund der Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB liegt somit nicht vor. 2.1 Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz einzig, angesichts der Grösse der Indoor-Hanfplantage bzw. der Anzahl der sichergestellten Hanfpflan- zen sei von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen (Urk. 52 S. 8). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte eine professionelle Indoor- Hanfplantage im Wert von mindestens Fr. 20'000.– mit insgesamt 1'280 Hanf-
pflanzen (620 Hanfsetzlinge klein, 440 Hanfsetzlinge mittel, 220 Hanfpflanzen gross) einrichtete, mit welcher grosse Mengen Marihuanas hätten hergestellt wer- den können. Von der Professionalität der Plantage zeugt ferner die Tatsache, dass Hanfpflanzen i n unterschi edli chen Entwi cklungs- bzw. Reifestadien vor- lagen, mit welchen ein konstanter Ertrag hätte erzielt werden können. Leicht ver- schuldensmi ndernd wi rkt einerseits, dass das sichergestellte Marihuana einen tiefen THC-Wert von unter 3% aufwies, und andererseits, dass das Tun des Be- schuldigten noch vor der ersten Ernte ein Ende fand. Auch wenn bei C annabi s kein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG möglich ist, gilt diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nicht unbedenklich, kann sie doch insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen. Die Gefahren, die vom Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch vergleichsweise gering und unterschreiten deutlich jene der harten Drogen (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2 g aa). 2.2 Zur subjektiven Tatschwere wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschuldigte habe mit Vorsatz gehandelt und die Einstellhalle in der Liegen- schaft D.-Strasse ... i n E. explizit dafür gemietet, darin eine Indoor- Hanfanlage zu betreiben. Der Beschuldigte habe zudem aus rein egoistischen und wirtschaftlichen Interessen gehandelt, nämlich in der Absicht, das Marihuana anschliessend möglichst gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 52 S. 8). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend und zu übernehmen. Zu ergän- zen ist einzig, dass der Beschuldigte keine Verminderung seiner Schuldfähigkeit aufweist. 2.3 Nach der Beurteilung der Tatkomponente ging die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden aus und setzte die Einsatzstrafe auf 13 Monate fest (Urk. 52 S. 8). Ein leichtes bzw. nicht mehr ganz leichtes Tatverschulden liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 3) – ni cht mehr vor, vielmehr i st von einem Verschulden knapp im mittleren Bereich auszugehen. Die Einsatzstrafe ist somi t ni cht ganz in der Mitte des Strafrahmens anzusetzen, was zu einer Einsatz- strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe führt.
2.4 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zur aktuellen Situation des Beschuldigten aus, dieser befinde sich im Ausland und werde nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Seine Niederlassungsbewilligung C sei inzwi- schen widerrufen worden. Er lebe von einem bescheidenen Einkommen. Weitere Angaben zu seiner Person gebe es nicht (Urk. 82 S. 4). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vorinstanz wirkt das Nachtatverhalten strafmindernd (Urk. 52 S. 10). Das Geständni s i st, obwohl der Beschuldigte es gleich zu Beginn der Untersuchung ablegte, aber lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da angesichts der gemachten Si cherstellungen und der Verhaftung des Beschuldigten unmittelbar bei der Indoor-Hanfanlage kaum Raum für Bestreitungen blieb. Die zwei einschlägigen Vorstrafen (Urk. 77) wirken deutli ch straferhöhend. Ebenso straferhöhend ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit (angesetzt mit Urteil des Bezi rks- geri chts Züri ch vom 11. November 2009) sowie während laufender Strafunter- suchung bzw. laufendem gerichtlichem Verfahren (welches zur Verurteilung vom 3. September 2014 führte) delinquiert hat. 2.5 Die hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe hat aufgrund der Täterkomponenten somit eine spürbare Erhöhung zu erfahren. Die strafer- höhenden Umstände überwiegen die strafmindernden. Die von der Vori nstanz bemessene Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist daher zu bestätigen. Eine höhere Sanktion kann bereits aus prozessualen Gründen gegen den einzig appellier- enden Beschuldigten nicht ausgefällt werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.6 Das heute zu beurteilende Delikt beging der Beschuldigte im Juni/Juli 2013. Am 3. September 2014 wurde er wegen im Jahr 2009/2010 begangenen Delikten von der hiesigen Strafkammer mit zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 77). Es stellt sich daher die Frage, ob heute eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. September 2014 auszufällen ist. Da
gleichartige Strafen – Freiheitsstrafen – ausgefällt wurden, liegt vom Grundsatz her ein Fall für eine Zusatzstrafe vor (BGE 137 IV 57). Gemäss der höchstrichter- li chen Praxi s i n BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 (und entgegen der dort zitierten, teil- weise widersprechenden Lehre) ist für die Anwendung des Asperationsprinzips und mithin die Ausfällung einer Zusatzstrafe massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von der Ausfällung einer Zusatzstrafe ist daher abzusehen. 2.7 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 33 Tagen (26. Juli 2013 bis 27. August 2013) auf die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (am 11. November 2009 vom Bezirksge- ri cht Züri ch; Urk. 77). Damit der Vollzug der Strafe aufgeschoben werden könnte, müssten somit besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB); eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose wird nicht mehr vermutet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits im Rahmen der Straf- zumessung dargelegt, weist der Beschuldigte zwei einschlägige Vorstrafen auf. Im Rahmen dieser Verfahren war der Beschuldigte jeweils mehrere Monate in Haft. Diese Verurteilungen und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren sowie erstandene Haft scheinen den Beschuldigten somit in keiner Art und Weise beeindruckt zu haben. Zudem ist bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erneut ein Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana) gegen den Beschuldigten hängig (vgl. Urk. 73/1-8; sowie eines be- treffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), welcher Umstand berücksichtigt werden kann, da die in einem hängigen Strafverfahren zugegebe- nen Tatsachen in die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 4 mit Verweisen; der Beschul- digte räumte in jenem Verfahren in Anwesenheit seiner Verteidigung ein, in die Sache verwickelt zu sein [Urk. 73/7 S. 3 f.] ). Vom Vorliegen besonders günstiger
Umstände kann demzufolge keine Rede sein. Im Übrigen beantragt auch die Ver- teidigung keinen bedingten Vollzug der heute auszufällenden Strafe mehr. Diese ist damit zu vollziehen. 4. Die Vorinstanz hielt grundsätzlich zutreffend fest, dass der Beschuldigte innert der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 angesetz- ten vierjährigen Probezeit delinquiert hat und sie widerrief – zufolge Fehlens einer günstigen Prognose – den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 52 S. 13). Allerdings wurde bereits mit – bei Urteilsfällung der Vorinstanz noch ni cht, nun aber rechtskräftigem – Urteil der hiesigen Kammer vom 3. September 2014 der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten angeordnet (Urk. 77). Demzufolge kann der bedingte Vollzug dieser Strafe heute nicht mehr widerrufen werden und es i st von einem entsprechenden Widerruf abzusehen. IV. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungs- verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen fast vollumfängli ch. Le- diglich vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der Strafe vom 11. November 2009 ist abzusehen. Die heutige, von der Vorinstanz abweichende Beurteilung erfolgt indes nur, da der entsprechende bedingte Strafvollzug bereits rechtskräftig widerrufen wurde. Die Voraussetzungen für das Obsiegen sind also erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Daher sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfängli ch aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über ei nen Aufwand von 22 Stunden und 20 Mi nuten sowie Auslagen von total Fr. 105.80 ein, was einer Forderung von total Fr. 5'420.60 i nkl. MwSt. entspri cht (Urk. 83). Der geltend gemachte Aufwand beinhaltet indes Auf- wendungen für die heutige Berufungsverhandlung von 640 Minuten (was mehr als zehn Stunden entspri cht). Die Berufungsverhandlung dauerte indes nicht einmal sechs Stunden (Prot. II S . 4 und S. 15). Unter Berücksichtigung des Weges an die Berufungsverhandlung und der Abschlussarbeiten ist die Entschädigung für di e amtliche Verteidigung auf pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (...) 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG freigesprochen. 3.-5. (...) 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'095.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'459.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 997.65 amtliche Verteidigung RAin Y._____ Fr. 6'962.85 amtliche Verteidigung RAin X._____ Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g Betäubungsmittelgesetz. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Untersuchungs ha ft erstanden si nd. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird ni cht aufgeschoben. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. November 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bereits mit Urteil des Oberge- richtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. September 2014 rechts- kräftig widerrufen wurde. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 21. Januar 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer