Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150079-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 19. Dezember 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägeri n und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n betreffend versuchtes Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 3. November 2014 (DG140266)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Züri ch - Limmat vom 25. August 2014 (Urk. HD 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 25 ff.) Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die vor dem 3. November 2011 eingeklagten Über- tretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des versuchten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Si nne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB; - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c VRV; - der vorsätzlichen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG;
Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 40 Gramm Kokain bzw. Natriumhydrogencarbonat (Asservat-Nr. A006'799'322); - 3 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A006'799'377). 8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 20. Mai 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: - 1 Farbkopie des Führerausweises von B._____ (SK...); - 1 S IM-Card "Lebara" (SK...); - Div. Notizzettel und Mobiltelefonunterlagen (SK...); - 2 A4-Blätter mit Notizen (SK...). 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 20. Mai 2014 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. ... (SK...), wird eingezo- gen und - soweit möglich - durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Ein all- fälliger Verwertungserlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 625.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'492.25 Ausserkantonale Untersuchungskos ten Fr. 537.50 Auslagen Untersuchung Fr. 7'543.35 amtliche Verteidigung Untersuchung (bereits bez. Akonto- zahlung) Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die amtliche Verteidigung wird (zusätzlich zur bereits bezahlten Akonto- zahlung von Fr. 7'543.35) mit Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese gesamten Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mi ttei lungen) 14. (Rechtsmittel) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) der Verteidigung: (Urk. 100 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und di e Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Es seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu diesem Zweck aufzuschi eben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse und RA X._____ sei für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungs- verfahren angemessen zu entschädigen. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 112 S. 2): 1. D i e Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
Es sei von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB ab- zusehen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu be- strafen. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 3. November 2014 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen: - des versuchten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Si nne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB; - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c VRV; - der vorsätzlichen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG; - der vorsätzlichen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung i m Si nne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des mehrfachen fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und
verfügung vom 10. März 2015 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Beweis- antrag des Beschuldigten angesetzt (Urk. 56; Prot. II S . 3). Der Beschuldigte liess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde der Beweisantrag des Beschul- digten auf psychiatrische Begutachtung abgewiesen (Urk. 58; Prot. II S. 4). 1.3. Am 4. Mai 2015 wurden die Parteien auf den 9. Juli 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 60). 1.4. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten, wobei sich das Gutachten ins- besondere dahingehend zu äussern habe, ob (wegen der Suchtmittelabhängig- keit) eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (unter Aufschub des Straf- vollzugs oder vollzugsbegleitend) oder gar eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen sei (Urk. 65 S. 1 f.). 1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde beschlossen, dass beim Be- schuldigten eine Haaranalyse durchgeführt werde, wobei diesem bis dahin unter- sagt wurde, die Haare zu schneiden (Urk. 69, Prot. II S. 13, S. 15). Zur D urchfüh- rung der Haaranalyse wurde das Institut für Rechtsmedizin beauftragt (Urk. 70). Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 76) dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 77, Prot. II S. 16). In der Folge reichte der Verteidiger seine Stellungnahme zum Gutachten ei n und klärte sich mit der schriftlichen Fortsetzung des Beru- fungsverfahrens einverstanden (Urk. 79). Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Stellungnahme und erklärte sich ebenfalls mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 81). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt (Urk. 86, Prot. II S. 17). Das foren- sisch-psychi atri sche Gutachten vom 28. Juni 2016 wurde am 30. Juni 2016 zu den Akten gereicht (Urk. 95).
1.6. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde Schriftlichkeit des Berufungs- verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, abschliessend die Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen sowi e zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 96, Prot. II S. 18). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 27. Juli 2016 seine abschliessenden Berufungsanträge ein und begründete diese (Urk. 100). Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, zum Gutachten Stellung zu nehmen und abschliessend die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 110). Die Staatsanwaltschaft rei chte i hre Stellungnahme zum Gutachten und i hre abschli essenden Berufungs- anträge mit Eingabe vom 20. September 2016 ein (Urk. 112). Mit Schreiben vom 29. September 2016 wurde den Parteien der Wechsel der Gerichtsbesetzung mit- geteilt und festgehalten, dass ohne Gegenbericht innert zehn Tagen davon aus- gegangen werde, dass keine Wiederholung der Berufungsverhandlung verlangt werde (Urk. 114). Am 3. Oktober 2016 erklärte sich die Verteidigung mit dem Wechsel der Gerichtsbesetzung einverstanden und verzichtete auf eine Wieder- holung der Berufungsverhandlung (Urk. 115). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Disposi- tivziffern 2 (Strafmass) und 3 (Strafvollzug). Weiter beantragt der Beschuldigte ei- ne stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB, wobei der Strafvollzug zu diesem Zweck aufzuschieben sei (Urk. 100 S. 1). Mi t i hrer Anschlussberufung verlangt die Staatsanwaltschaft, es sei von der An- ordnung einer Massnahme abzusehen und der Beschuldigte sei mit einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen (Urk. 112 S. 2). Demzufolge si nd der Vorabbeschluss und die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1, 2 (nur betreffend die Busse), 3 (nur betreffend die Busse) sowie 4 - 12 in Rechts- kraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 7 f.), was zunächst festzu- stellen ist.
weit als eines der gefährli chsten Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum in- nert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische Abhängigkeit ent- steht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung), was er- schwerend ist. Ebenfalls zulasten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 13) die hohe Provision von knapp 20% zu gewichten, die der Beschul- digte durch seine Vermittlungstätigkeit erwirtschaftete. Insgesamt vermittelte der Beschuldigte 30.1 Gramm reines Heroin (Urk. 4/8 S. 2), was innerhalb des qualifi- zierten Tatbestands keine grosse Menge darstellt, wie schon von der Vorinstanz konstatiert (Urk. 49 S. 13). Zugunsten des Beschuldigten ist ausserdem zu be- rücksichtigen, dass nur ei n ei nzelner Vorfall zur D i skussi on steht. 3.3.2. Die Vorinstanz hat vorliegend einen Versuch angenommen: Da der Käufer des Heroins nur kurze Zeit nach dem Erwerb habe festgenommen und das Heroin habe sichergestellt werden können, habe keine Gesundheitsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bestanden (vgl. Urk. 49 S. 10). Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG stellt allerdings das „Anstalten tref- fen“ für die Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f unter Strafe, wes- halb fraglich ist, inwiefern für den Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB überhaupt Raum bleibt (F INGERHUTH/ SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 131 m. w. H.). Da jedoch sowohl das Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG wi e auch der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB eine fakultative Strafmilderung vorsehen, ist diese Unterscheidung für das Resultat nicht relevant. Eine Strafmilderung ist ohnehi n nur i n klei nem Rahmen angezeigt, da das Ausbleiben des Erfolgseintritts einzig auf die Intervention der Polizei zurückzuführen ist. 3.3.3. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere im Rahmen aller unter diesem Tatbestand denkbaren Handlungen als noch lei cht. 3.4. Subjektive Tatschwere (HD) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er musste annehmen, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. Gemäss Gutach- ten war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei diesem Delikt aufgrund
seiner Abhängigkeit leichtgradig reduziert, woraus eine leicht verminderte Schuld- fähigkeit resultiert (vgl. dazu Urk. 95 S. 49). Demzufolge ist die Strafe leicht zu mindern. Folglich wird die objektive Tatschwere durch die subjektive lei cht relativiert, so dass im Lichte der Tatschwere eine Strafe von 15 Monaten als angemessen er- schei nt. 3.5. Weitere Delikte 3.5.1. Vorbemerkung Alle nachfolgenden Delikte können jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bi s zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. 3.5.2. Mehrfache Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB i. V. m. Art. 255 StGB): ND 4 (26. Februar 2012) und ND 3 (11. Januar 2013) Die zweifache Deliktsbegehung wirkt sich erschwerend aus, auch wenn diese innerhalb eines verhältnismässig grossen Zeitintervalls erfolgte; insgesamt er- scheint die Tatschwere als sehr leicht. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 1 Monat oder eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 3.5.3. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 aSVG i. V. m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c VRV): ND 3: 11.1.2013 Der festgestellte Kokainwert (25 mg/L) im Blut des Beschuldigten lag deutli ch über dem Grenzwert von 15 mg/L (vgl. Art. 2 Abs. 2 VRV i. V. m. Art. 34 VSKV- ASTRA) und die in diesem Zustand gefahrene Strecke betrug doch immerhin rund 16 Kilometer. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erweisen sich 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe als angemessen.
3.5.4. Vorsätzliche Entwendung zum Gebrauch: ND 3 (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; 11.1.2013) und ND 4 (Art. 94 Ziff. 1 aSVG; 26.2.2012) Erschwerend wirkt sich die zweifache Tatbegehung aus. Die im Zuge der Ent- wendungen gefahrene Gesamtstrecke beträgt rund 56 Kilometer. Die Entwen- dung gemäss ND 4 erscheint zudem insofern weniger gravierend, als der Be- schuldigte zwar die Erlaubnis hatte, das Fahrzeug zu benutzen, allerdi ngs unter Beizug eines Chauffeurs (ND 4 Urk. 4/2 S. 6 Frage 26). Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten oder eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 3.5.5. Mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG): Beim Vorfall vom 26. Februar 2012 (ND 4 ) betrug die gefahrene Strecke rund 40 km, beim Vorfall vom 11. Januar 2013 (ND 3) rund 16 km und beim Vorfall vom 8. Juni 2014 (ND 1) schliesslich rund 1 km. Straferhöhend wirken sich vorlie- gend die dreimalige Deliktsbegehung aus. Die insgesamt gefahrene Strecke er- weist sich mit der Vorinstanz als relativ weit (Urk. 49 S. 15). Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten oder eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 3.5.6. Mehrfaches fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) Erschwerend wirkt sich vorliegend die zweifache Tatbegehung innerhalb eines sehr kurzen Zeitintervalls aus (17. Januar 2014 und 27. Januar 2014) und mit der Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte das Auto einer Person überliess, von der er wusste, dass sie Drogen konsumiert; allerdings handelte der Beschuldigte le- diglich fahrlässig. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 1 Monat oder eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. 3.6. Strafart 3.6.1. Die Vorinstanz prüfte nicht, ob anstatt der Asperation, für deren Anwendung gleichartige Strafen vorauszusetzen sind, für die Delikte der Nebendossiers (ND 1-4) allenfalls auch Geldstrafen ausgefällt werden könnten.
Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sei n soziales Umfeld, sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstra- fen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Die Freiheitsstrafe wird in der Literatur zu- weilen zwar als "ultima ratio" bezeichnet, jedoch bedeutet dies nicht, dass der Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe zukommen würde, erst recht ni cht i m Anwendungsberei ch zwi schen 6-12 Monate Freiheitsstrafe bzw. 180-360 Tagessätzen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamt- abwägung angemessene Sanktion zu verhängen (Dolge in: BSK StGB I, Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 34 N 25). 3.6.2. Der Beschuldigte weist vi er überwiegend einschlägige Vorstrafen auf (dazu nachstehend unter Zi ff. 3.8.2.), wegen welcher er zu insgesamt drei Geldstrafen sowie 360 Stunden gemei nnützi ger Ar beit verurteilt wurde, wobei er nur gerade knapp ein Jahr nach der letzten Verurteilung vom 2. März 2011 bzw. nur gerade knapp zweieinhalb Monate nach der Zustellung des entsprechenden Strafbefehls (Urk. 119 S. 2, Beizugsakten 2011/818 der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, Urk. HD 6) wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz verstiess (Urk. 49 S. 5, S. 9, Urk. HD 20 S. 4 [ND 4]). Der Beschuldigte liess sich somit trotz dieser Sank- tionen nicht von weiteren einschlägigen Delikten abhalten. Dies zeugt von einer grossen Unbelehrbarkeit. Deshalb erscheint auch für die weiteren Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht. 3.7. Gesamtstrafe Es si nd nun die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern es ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzi ps aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die seitens der Vorinstanz aspirierte Gesamtstrafe von 30 Monaten (Urk. 49 S. 16) erweist sich allerdings als zu hoch. Für die einzelnen Zusatzdelikte wäre ohne Asperation eine Strafe von
9 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation führt das zu ei- ner Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, also auf 21 Monate. 3.8. Täterkomponente 3.8.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Unter Hi nwei s auf di e Ausführungen der Vori nstanz (Urk. 49 S. 16) ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen sowie dem Vorleben des Beschuldigten keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren. 3.8.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist betreffend die Strassenverkehrsdelikte drei einschlägige Vorstrafen und betreffend die Betäubungsmitteldelinquenz deren eine auf (Urk. 119), was mit der Vorinstanz stark straferhöhend ins Gewicht fällt (Urk. 49 S. 17). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 49 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO), ni cht jedoch i n Bezug auf die Vorstrafe vom 1. Juni 2006 (Urk. 52), welche gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB inzwischen entfernt wurde (Urk. 119) und dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden kann (Art. 369 Abs. 7 StGB). Hi nzu kommen ei ne weitere Verurteilung wegen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. März 2010) sowie mehrere Übertretungsbussen (Art. 19a BetmG sowie Art. 96 VRV). Mit der Vorinstanz ist zuungunsten des Beschuldigten hervorzuheben (Urk. 49 S. 17), dass der Beschuldigte bereits knapp ein Jahr nach der letzten Verurtei lung vom 2. März 2011 bzw. nur gerade knapp zweieinhalb Monate nach der Zustel- lung des entsprechenden Strafbefehls wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz verstiess (vgl. dazu oben Ziff. 3.6.2. m. w. H.). 3.8.3. D eli nquenz während laufendem Verfahren Im Zuge der gemäss ND 4 zu beurteilenden Taten wurde gegen den Beschuldig- ten bereits am 26. Februar 2012 ermittelt (ND 4 Urk. 1). D avon offensi chtli ch un- beeindruckt setzte der Beschuldigte seine überwiegend einschlägige Delinquenz in mehreren Etappen fort, nämlich am 11. Januar 2013 (ND 3), am 17./27 Januar
2014 (ND 2), am 29. Januar 2014 (HD) sowie am 8. Juni 2014 (ND 1). Es kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sämtli che Delikte sind Bestandteil des vorliegenden Verfahrens. Doch der Beschuldigte delinquierte auch im vorliegenden Berufungs- verfahren einschlägig weiter, was zum Strafbefehl vom 14. Juni 2016 der Staats- anwaltschaft Gossau führte (Urk. 98, Urk. 119 S. 2). Diese fortwährende Delin- quenz während laufendem Strafverfahren wirkt sich weiter deutlich straferhöhend aus. 3.8.4. Geständnis Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich nahezu sämtlicher Vorwürfe im Wesentli- chen von Beginn weg geständig, und zwar insbesondere auch i n Bezug auf das versuchte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (HD). Es ist dabei je- doch zu berücksichtigten, dass die Beweislage mehrheitlich erdrückend war (Urk. HD 1 S. 3, Urk. ND 1/1 S. 1, Urk. ND 2/1 S. 2, Urk. ND 3/1 S. 2, Urk. ND 4/1 S. 3 f.). Gleichwohl haben seine Geständnisse die Strafuntersuchung vereinfacht, vor allem betreffend den Vorwurf gemäss Hauptdossier. Dieses Verhalten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.8.5. Fazi t zu den Täterkomponenten: Die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen und die Delinquenz während lauf- endem Verfahren) überwiegen den Geständnisabzug bei weitem. Im Lichte der Täterkomponenten drängt sich eine deutliche Straferhöhung auf, so dass eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen erscheint. 3.9. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Der An- rechnung von 37 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
digte sei auch gemäss Gutachten fähig und bereit, sich der als geeignet und er- forderlich erscheinenden Behandlung zu unterziehen (Urk. 100 S. 2). 5.2. Gemäss Staatsanwaltschaft ist unbestritten, dass beim Beschuldigten im re- levanten Tatzeitraum (29. Januar 2014) zumindest eine gewisse Sucht- problematik respektive -abhängigkeit bestanden habe, welche eine grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit rechtfertige. Für die Anordnung einer Massnahme sei jedoch erforderlich, dass diese Abhängigkeit einen Zusammenhang zur began- genen Straftat aufweise. Dies sei ausser bei den Betäubungsmitteldelikten nicht der Fall. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz handle es si ch um eine Einzeltat. Es gebe keine Hinweise, dass sich der Beschuldigte weiterer Ver- gehen oder Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hätte. Er habe in der Vergangenheit auch seinen Betäubungsmittelkonsum durch legale Einkünfte finanzieren können. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei zur Hauptsache im Lichte des schnellen Geldbeschaffens zu betrachten. Darüber hinaus habe er die inkriminier- te Tat vorgenommen, um D._____ im Sinne eines Vermittlers bei Bezug von He- roin hilfreich zu sein. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und dessen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter erstmals Beschaffungskriminalität geltend machte, könne von einer solchen keine Rede sein. Die Feststellungen des Gutachters, wonach der Beschuldigte sich am Drogenhandel beteiligt habe, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, fänden keine Grundlage i n den Unter- suchungsakten respektive widersprächen diesen deutlich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches sich in einer nur kurze Zeit dauernden und voll- ends überschaubaren Handlung erschöpfe, in der konkreten Situation entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters keinen derart engen Konnex zu seiner Suchtmittelproblematik aufweise, welcher eine Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 56 ff. StGB rechtfertigen würde (Urk. 112 S. 2 ff.). 5.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn ei ne Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 und 64 StGB erfüllt si nd (lit. c). Weiter setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Ent- scheid über die Anordnung einer Massnahme (im Sinne der vorgenannten Artikel sowie von Art. 65 StGB) auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Zwecks Suchtbehandlung kann ei ne ambulante (A rt. 63 Abs. 1 StGB) oder statio- näre Behandlung (Art. 60 Abs. 1 StGB) nur dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit i n Zusammenhang steht (jeweils lit. a der vorgenannten beiden Besti mmungen) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (jeweils lit. b). Mit anderen Worten muss es si ch um ei n D eli kt mi t Suchtkonnex handeln, und di e Suchtbehandlung muss zu einer massgeblichen Minderung des Risikos weiterer suchtkonnexer De- likte führen. 5.4. Erforderlichkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB) Gemäss Gutachten vom 28. Juni 2016 (Urk. 95) besteht beim Beschuldigten für die Begehung von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine sehr hohe strukturelle Rückfallgefahr und für die Begehung von Strassenverkehrsdelikten eine deutliche bis sehr hohe strukturelle Rückfallgefahr (Urk. 95 S.45 f.). Ei ne un- bedingte Strafe werde vermutlich nicht reichen, der Gefahr weiterer Drogendelik- ten des Beschuldigten zu begegnen. Mittels einer geeigneten therapeutischen Behandlung seien die Aussichten auf eine relevante Senkung des diesbezüg- lichen Rückfallrisikos als deutlich besser einzustufen. Mittels einer deliktpräven- ti ven Behandlung könne vermutlich auch das Rückfallrisiko betreffend Strassen- verkehrsdelikte günstig beeinflusst werden (Urk. 95 S. 50). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB erforderlich ist.
D urch die dem Beschuldigten in Bezug auf das versuchte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Gutachter attestierte sehr hohe strukturelle Rück- fallgefahr wird die Annahme der Staatsanwaltschaft, es handle sich dabei um ei ne Einzeltat, entkräftet. Diese Annahme wird aber auch durch den Strafregisteraus- zug widerlegt, wonach sich der Beschuldigte am 14. Juni 2016 unter anderem wegen einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat (Urk. 98, Urk. 103). 5.5. Suchtspezi fische Behandlungsbedürftigkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2014 ant- wortete der Beschuldigte auf die Frage, wie es mit seinem Heroin- und Kokain- konsum stehe, er sei „wieder ein bisschen rückfällig geworden“ (Urk. 35 S. 3 unten). Er habe allerdings das Geld nicht, um „diese Substanzen“ zu kaufen; er trinke dafür aber viel Alkohol, und zwar eine halbe Flasche Wodka pro Tag (Urk. 35 S. 3 unten). Wenig später gab er spontan an, er „wolle mit den Drogen aufhören, ei nen Entzug machen und auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle suchen“ (U rk. 35 S. 4 unterhalb Mitte). Man habe ihm gesagt, er müsse eine stationäre Therapie machen (Urk. 35 S. 4 Mitte). Bereits am 24. Oktober 2013 erwähnte der Beschuldigte, er habe die letzten 3-4 Monate „vom Kokain komplett die Finger gelassen“; in der Zeit davor habe er „häufi g pro Woche ein paar Linien“ Kokain konsumi ert (zu dieser früheren Zeit- spanne si ehe auch: ND 3 Urk. 4 Ziff. 41 und 44 [Einvernahme vom 12. Januar 2013]). Er würde eigentlich gerne eine Therapie machen bzw. er sei daran, einen Platz zu suchen (Urk. HD 3/1 Ziff. 29); sein grösster Wunsch sei eine Therapie (Urk. HD 3/1 Ziff. 34). In der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2015 sagte der Beschuldigte auf Befra- gen aus, er habe das letzte Mal vor ein paar Tagen, vor zwei, drei Tagen Kokain konsumiert, Heroin vor ungefähr einer Woche oder zehn Tagen. Marihuana kon- sumiere er fast täglich. Vor der Untersuchungshaft am 29. Januar 2014 sei es schlimmer gewesen, da habe er viele illegale Drogen konsumiert. Jetzt habe er zu Alkohol gewechselt. In der Haft habe er dann viele Tabletten erhalten, die jedoch
nichts genutzt hätten. Er habe Entzugserscheinungen gehabt. Auf die Frage, ob seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2013 stimmen würden, wonach er in den letzten drei bis vier Monaten komplett die Finger vom Kokain gelassen, davor jedoch häufig pro Woche ein paar Linien Kokain konsu- miert habe, antwortete der Beschuldigte, er nehme an Drogen, was er finde, ob dies Kokain, Heroin oder Gras sei. Er wisse deshalb nicht, wie viel er nehme. Er habe Kokain oder Heroin konsumiert, er habe damals die Wahrheit gesagt. Koka- in könne er sich nicht immer leisten, weshalb er Heroin und anderes konsumiert habe. Wenn er etwas Billiges finde, sei das ok. Wenn Heroin billiger sei, dann nehme er das. Er nehme, was billiger sei. Nach der Haftentlassung sei es ihm ein bisschen besser gegangen, danach sei er aber wieder "reingekommen". Er zähle nicht, was er nehme. Es sei auch richtig, dass er nicht genügend Geld gehabt ha- be, um illegale Drogen zu kaufen, weshalb er einfach mehr alkoholische Getränke konsumiert habe. Er trinke fast jede Nacht eine halbe Flasche Wodka, auch am Tag. Er habe jetzt auch getrunken. Pro Tag sei es eine ganze Flasche. Er trinke Wodka und Whiskey (Urk. 64 S. 6 ff.). Allein im Lichte dieser Aussagen bestehen ausrei chend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ein Suchtproblem haben könnte. Die vom Institut für Rechtsmedizin vorgenommenen Haaranalysen bestätigen diesen Verdacht zu- mindest für die untersuchte Zeitspanne Ende April bis Mitte Juli 2015, wonach die entsprechenden Werte mit einem mittelstarken bis starken Opiat-Drogen-Konsum, ei nem schwachen bis mittelstarken Kokain-Konsum und einem regelmässigen bis täglichen THC-Konsum vereinbar sind (Urk. 76 S. 3). Weiter wird diese Ver- mutung durch die Feststellungen des Gutachters bestätigt, wonach dieser beim Beschuldigten Abhängigkeitssyndrome von Alkohol, Opioiden und Kokai n konsta- tierte (Urk. 95 S. 38 f.). Deshalb ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB besteht. 5.6. Suchtkonnexität (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) Bezüglich des versuchten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes (Vermittlung eines Heroinkaufs) erwähnte der Beschuldigte zuerst, die i hm als Provision zugeflossenen Fr. 1'000.-- hätten i hm zur Ti lgung von Schulden gedi ent,
die er wegen seines Kokainkonsums eingegangen sei (Urk. 3/8 S. 3 oben). In der Berufungsverhandlung erklärte er dagegen, er hätte das Geld für Kokain ausge- geben, wenn er nicht verhaftet worden wäre, bestätigte aber seine frühere Aussa- ge, dass er jemandem Geld geschuldet habe, bei dem er Kokain gekauft habe. Er hätte jedoch mit der durch das Vermittlungsgeschäft erlangten Provision Drogen gekauft (Urk. 64 S. 2). Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass Letzteres zumi ndest zum Tei l zutrifft. Gemäss Gutachten steht das versuch- te Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a oder Art. 63 Abs. 1 lit. a kann es sich bei den Anlasstaten nicht um Übertretungen gemäss Art. 19a BetmG handeln) in direktem Zusammenhang mit den festge- stellten Abhängigkeitssyndromen Urk. 95 S. 49). Darauf kann abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Staatsanwalts hat der Beschuldigte nicht erst gegen- über dem Gutachter geltend gemacht, er hätte mit der durch das Vermitteln von Heroin erlangten Provision Drogen gekauft, sondern bereits anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. 64 S. 2). Von einer den Akten widersprechenden Annah- me des Gutachters kann also keine Rede sein. Wie bereits erwähnt, ist zugunsten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang mindestens teilweise von einer Be- schaffungskri mi nali tät auszugehen. Mit Blick auf die übrigen Delikte steht weiter ND 3 (begangen am 11. Januar 2013) in einem Zusammenhang mit seiner Sucht (vorsätzli ches Fahren i n ni cht fahrfähigem Zustand). Der Beschuldigte lenkte am 11. Januar 2013 ein Fahrzeug, nachdem er in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2013 Kokain konsumiert hatte (ND 3 Urk. 4 S. 6 Ziff. 41). Bei allen übrigen Vorfällen (ND 1, ND 2 sowie ND 4) bestehen von vornherein kei nerlei Anhaltspunkte für ei ne Suchtkonnexi tät (wobei sich ND 1 und ND 2 zeitlich nach ND 3 ereigneten). Dies wird durch die Fest- stellung des Gutachters bestätigt, wonach die Strassenverkehrsdelikte abgesehen von der teilweise vorhandenen Substanzwirkung zum Tatzeitpunkt i n kei nem rele- vanten Zusammenhang mit der Abhängigkeit des Beschuldigten stünden. Viel- mehr stünden diese Delikte mit den akzentuierten dissozialen Persönlichkeits- zügen i m Zusammenhang (Urk. 95 S. 49).
5.7. Geeignetheit (Art. 60 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB) Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b oder Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht eine Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weite- rer mit der Abhängigkeit im Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Dies wird vom Gutachter bejaht, indem er ausführt, dass aufgrund der kombinier- ten Abhängigkeitssyndrome in erster Linie eine störungsspezifische Behandlung in einer dafür spezialisierten Einrichtung wie zum Beispiel der Suchtbehandlung Frankental im Rahmen einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB als geeignet und erforderlich erscheine. Eine ambulante Behandlung erscheine da- gegen deutlich weniger geeignet als eine stationäre, um eine relevante Rückfallri- sikosenkung betreffend Drogendelikte zu erzielen (Urk. 95 S. 46 f., S. 50). Diesen Ausführunge n i st zu folgen. 5.8. Verhältnismässigkeit Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Art. 56 Abs. 2 StGB) muss zwi- schen dem öffentlichen Interesse und dem betroffenen privaten Interesse abge- wogen werden. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen muss im konkreten Fall ein "vernünftiges Verhältnis" bestehen. Der Gutachter geht - wie bereits erwähnt - für die Begehung von Verstössen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz von ei ner sehr hohen strukturellen Rückfallge- fahr und für die Begehung von Strassenverkehrsdelikten von ei ner deutlichen bis sehr hohen strukturellen Rückfallgefahr aus (Urk. 95 S.45 f.). Demgegenüber steht der Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschuldigten: Suchttherapeutische stationäre Massnahmen dauern in der Regel drei Jahre, wobei danach eine am- bulante Behandlung gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB erfolgen kann. Eine Abwägung dieser beiden Seiten ergibt, dass die Persönlichkeitsrechte angesichts der sehr hohen Rückfallgefahr zurückzutreten haben und somit eine stationäre Mass- nahme klar verhältnismässig ist, wobei der Beschuldigte vorliegend selbst eine solche beantragt (Urk. 100 S. 1).
5.9. Ambulante Massnahme Der Gutachter stellt einerseits in den Raum, es sei dem Beschuldigten betreffend die Strassenverkehrsdelikte die Weisung zu erteilen, sich nach erfolgter Entzugs- behandlung einer diesbezüglichen ambulanten deliktpräventiven Behandlung zu unterziehen (Urk. 95 S. 46) und andererseits, es erscheine betreffend die Stras- senverkehrsdelikte eine ambulante Behandlung als geeignet und auch erforder- lich (Urk. 95 S. 51). Hi nsi chtli ch der Strassenverkehrsdelikte vom 26. Februar 2012 und vom 11. Januar 2013 sei den akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen des Be- schuldigten eine modulierende deliktrelevante Bedeutung beizumessen. Das kombinierte Abhängigkeitssyndrom habe keine relevante Bedeutung bei der De- liktdynamik der Strassenverkehrsdelikte, insbesondere sei bezüglich des Vorfalls vom 11. Januar 2013 keine tatauslösende Wirkung der Kokainintoxikation anzu- nehmen (Urk. 95 S. 42). Bei den akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten handle es sich nicht um eine psychische Störung im engeren Sinne (Urk. 95 S. 40). Damit fehlt es jedoch an der Voraussetzung der schweren psychi schen Störung i m Si nne von Art. 63 Abs. 1 StGB (vgl. zur psychi schen Stö- rung: Heer/ Habermeyer in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 63 N 24, Art. 59 N 22). Die zu den Tatzeiten vorhanden gewesenen Betäubungsmittelabhängigkeiten haben gemäss Gutachter - wie gesehen - kei nen wesentli chen Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten, womit eine ambulante Massnahme i m Si nne von Art. 63 Abs. 1 StGB auch ni cht gestützt darauf angeordnet werden kann. Ab- gesehen davon wird die Suchtproblematik ohnehin bereits im Rahmen der anzu- ordnenden stationären Massnahme behandelt, weshalb es einer zusätzlichen ambulanten Massnahme zu diesem Zweck nicht bedarf. Demzufolge kann für die Strassenverkehrsdelikte keine - an die stationäre Massnahme anschliessende - ambulante Massnahme ausgesprochen werden. Eine Weisung, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen, kann dem Be- schuldi gten auch nicht erteilt werden, da eine solche gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB erst für die Dauer einer Probezeit nach einer bedingten Entlassung angeordnet werden kann, wofür die Vollzugsbehörde und nicht das Gericht zuständig wäre
(Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB). Es ist jedoch ohnehi n fraglich, ob die Erteilung einer Weisung möglich wäre, da sie sich gemäss Gutachten auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu beziehen hätte, die stationäre Massnahme steht dagegen im Zusammenhang mit der Betäubungsmitteldelinquenz. Es be- stünde demnach kein sachlicher Konnex zwischen der Weisung und der vorange- henden stationären Massnahme. Es ist dementsprechend dem Beschuldigten keine Weisung zu erteilen, er solle sich im Anschluss an die stationäre Massnah- me einer ambulanten Behandlung unterziehen. 5.10. Fazi t Mi thi n sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Sucht- behandlung im Sinne von Art. 60 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist. Für die Anordnung einer zusätzli chen ambulanten Massnahme oder für di e Er- teilung einer entsprechenden Weisung besteht kei n Raum. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft un- terliegt mit ihren Anträgen, der Beschuldigte obsiegt dagegen vollumfänglich. Demzufolge sind sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Dem erbetenen Verteidiger ist entsprechend seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 102 u. Urk. 120) eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 5'425.90 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entri chten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 3. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es w i r d vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die vor dem 3. November 2011 eingeklagten Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt. 2. (Mitteilungen und Rechtsmittel)
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des versuchten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Ver- bindung mit Art. 255 StGB; - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c VRV; - der vorsätzlichen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG; - der vorsätzlichen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des mehrfachen fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Deliktszeitraum ab 3. November 2011). 2. Der Beschuldigte wird bestraft [...] mit einer Busse von Fr. 500.– (für die Über- tretungen). 3. [...]. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Limmat vom 20. Mai 2014 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse wie folgt herausgegeben: - Iranischer Reisepass, lautend auf B.: an die iranische Botschaft in Bern (SK...); - iPad "Apple": an die Eigentümerin C. (SK...).
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Limmat vom 20. Mai 2014 als Deliktserlös beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.– (Beleg Nr. 23615) wird ein- gezogen und verfällt dem Staat. 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Limmat vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Lagernummer ...) werden einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 40 Gramm Kokain bzw. Natriumhydrogencarbonat (Asservat-Nr. A006'799'322); - 3 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A006'799'377). 8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Limmat vom 20. Mai 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichts- kasse zur Vernichtung überlassen: - 1 Farbkopie des Führerausweises von B._____ (SK...); - 1 SIM-Card "Lebara" (SK...); - Div. Notizzettel und Mobiltelefonunterlagen (SK...); - 2 A4-Blätter mit Notizen (SK...). 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Limmat vom 20. Mai 2014 be- schlagnahmte Mobiltelefon Samsung, IMEI-Nr. ... (SK...), wird eingezogen und - so- weit möglich - durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Ein allfälliger Verwertungser- lös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 625.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'492.25 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 537.50 Auslagen Untersuchung Fr. 7'543.35 amtliche Verteidigung Untersuchung (bereits bez. Akontozahlung) Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die amtliche Verteidigung wird (zusätzlich zur bereits bezahlten Akontozahlung von Fr. 7'543.35) mit Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese gesamten Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) 15. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstra- fe unbedingt, wovon 37 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme i m Si nne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Heroin, Kokain und Alkohol) angeordnet. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 959.40 Gutachten IRM Fr. 12'098.-- Forensisch-Psychiatrisches Gutachten 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Dem erbetenen Verteidiger wird eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 5'425.90 entrichtet.
− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ric hten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 19. Dezember 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder