Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150073/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 26. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 22. Oktober 2014 (DG140045)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 11. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 50). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Ta- ge durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss nachfolgender An- ordnung dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben bzw. durch die Bezirksgerichtskasse vernichtet: a) Herausgabe an den Beschuldigten: − 1 CH Führerausw eis lt. auf A._____ (Asservat Nr. A...) − 1 Kundenkarte PostFinance lt. auf A., Konto Nr. ... (Asservat Nr. A...) − Kundenkarte Western Union lt. auf B. Nr . ... (Asservat Nr. A...) − 1 Mac Book, inkl. Netzgerät, Seriennummer ... (Asservat Nr. A...) − 1 PC Mac Mini, inkl. Netzgerät, Seriennummer ... (Asservat Nr. A...) − ZVV Zone 10 gültig bis 08.03.2014 (Asservat Nr. A...) − 1 Mobiltelef on Nokia Typ 100 IMEI-Nr . ..., Ruf nummer 076 ... (Asservat Nr. A...) − diverse Überw eisungsbelege (Asservat Nr. A...) − 10 SIM-Karten Halterungen div. Anbieter (Asservat Nr. A...)
− Kundenkarte Ria Money Transf er Nr. ... (Asservat Nr. A...) − Bankkundenkarte ZKB Nr. ... (Asservat Nr. A...) − 1 Packung mit Vitamin C-Ampullen (Asservat Nr. A...) − 1 Mobiltelef on Nokia Typ 206 IMEI Nr. ... (Asservat Nr. A...) − Schminkkof f er schw arz (Asservat Nr. A0...) − Hotel-Badge f ür Hotel ... (Asservat Nr. A...) − diverse Notizzettel f ür Autokäuf e (Asservat Nr. A...) − Ampulle mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat Nr. A...) − 1 Mobiltelef on Nokia IMEI Nr. ... mit Ruf nummer 077 ... (Asservat Nr. A...)
b) Vernichtung durch Bezirksgerichtskasse: − 1 SIM-Karten-Halterung Lebara mobile (Asservat Nr. A...) − Roter Kunststof f deckel (Asservat Nr. A...) − 1 Rolle 171-Abf allsäcke Migros (Asservat Nr. A...) − 1 Bügeleisen (Asservat Nr. A...) − 1 Reisekof f er Marke Trevelpro (Asservat Nr. A...) − 1 Einkauf stasche Denner mit Schw eizerkreuz (Asservat Nr. A...) − 1 Aluminiumf lasche Marke Sigg, grau (Asservat Nr. A...) − 1 Aluminiumf lasche Marke Sigg, blau (Asservat Nr. A...) − Verbrauchsartikel f ür Haushalt (Asservat Nr. A...) − diverse Gummibänder (Asservat Nr. A...) − 6 Kerzen (Asservat Nr. A...) − Kartonschachtel mit Latex-Handschuhen (Asservat Nr. A...) − 3 Aluf olienrollen in Verpackung (Asservat Nr. A...) − Messer Cutter (Migros) mit Verpackung (Asservat Nr. A...) − div. gebrauchte Gummihandschuhe (Asservat Nr. A...) − Draht grau (Asservat Nr. A...) − Plastiksack f ür Watteverpackung (Asservat Nr. A...) − 1 Aluf olienrolle (Asservat Nr. A...) − 3 x Gummihandschuhe (Asservat Nr. A...) − Gummihandschuhe gebraucht (Asservat Nr. A...)
− 1 Schere mit orangen Grif f en (Asservat Nr. A...) − 1 Bügeleisen Marke lntertronic (Asservat Nr. A...) − 8 gef älschte Banknotenkopien à CHF 1'000.–, braun verf ärbt (Asservat Nr. A...) − 7 17l-Abf allsäcke Migros (Asservat Nr. A...) − 2 Einw egspritzen (Asservat Nr. A...) − 8 Klebebandrollen (Asservat Nr. A...) − 1 Glasf lasche mit blauem Deckel mit ca. 310 ml unbekannter dunkler Flüssigkeit (Asservat Nr. A...) − 1 Glasf lasche mit blauem Deckel mit ca. 220 ml unbekannter dunkler Flüssigkeit (Asservat Nr. A...) − diverse Klarsichtf olien gebraucht (Asservat Nr . A...) − Gummihandschuhe in 2 verschlossenen Plastikbeutel, je 10 Stück Marke Ebnat (Asservat Nr. A...) − 1 Kartonschachtel beinhaltend 1 w eitere Kartonschachtel mit w eissem unbekanntem Pulver sow ie Aluf olie und gebrauchte Gummihandschuhe (Asservat Nr. A...) − 1 Kartonschachtel beinhaltend schw arze Papierzettel im Format einer CHF 1'000.– Note (Asservat Nr . A...) − 2 Plastikeimer inkl. 1 Rolle Klarsichtf olie (Asservat Nr. A...) − 1 Frotteetuch w eiss (Asservat Nr. A...) − diverse schw arze gef ärbte Fotokopien von CHF 1'000.– Noten (As-servat Nr. A...) − Watte (Asservat Nr. A...) − Watte mit Alu- und Kunststof ffolienresten zusammengeknüllt (Asservat Nr. A...) − 1 leere Schachtel Frischhaltef olie Coop Prix Garantie (Asservat Nr. A...) − Siegel Nr. 0001079 Polizei BL auf getrennt (Asservat Nr. A...) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'810.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2013 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. März 2014 zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung
Fr. 2'090.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 20.– Auslagen Vorverfahren Fr. 5'131.75 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. C._____ Fr. 3'587.45 amtl. Verteidigungskosten RA D r. i ur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Prozessentschä- digung von Fr. 3'067.20 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach DG140045 vom 22. Ok- tober 2014 aufzuheben und der Beschuldigte A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. entsprechend sei der Beschuldigte für die erstandene Haft zu entschä- digen; 3. eventualiter sei der Beschuldigte bei anklagegemässer Verurteilung in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach DG140045 vom 22. Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurtei- len, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die erstan- dene Haft anzurechnen sei; 4. auch diesfalls seien die Zivilforderungen inklusive Prozessentschädi- gung an den Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen;
_____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abtei- lung, den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig. Der Beschuldigte wurde mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Haft erstanden waren, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wurde weiter festgehalten, dass die sichergestellten Gegenstände zum ei nen Teil dem Beschuldi gten herausgegeben und zum anderen Teil vernichtet werden sollen. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'810.– wurde zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schaden- ersatz von Fr. 300'000.– nebst Zi ns zu 5% seit 5. Juli 2013 sowie dem Privatklä-
ger 2 Schadenersatz von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. März 2014 und eine Prozessentschädigung von Fr. 3'067.20 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung rechtzeitig Berufung an- gemeldet (Urk. 77). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 86). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde der Staatsanwaltschaft so- wie den Pri vatklägern unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen. 1.4. Mit Eingabe vom 16. April 2015 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitge- teilt, dass die Bestätigung des vori nstanzli che n Urteils beantragt werde, wobei gleichzeitig ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung gestellt wurde (Urk. 89). Seitens der Verteidigung und des Privatklä- gers 2 wurde auf entsprechende Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit der Gutheissung des Dispensationsgesuchs der Staatsanwaltschaft einverstanden seien (Urk. 90). 1.5. Am 23. April 2015 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung (vgl. Urk. 91). 2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung nicht beschränkt, weshalb alle Dispositiv- Ziffern des erstinstanzlichen Urteils als angefochten gelten.
II. Prozessuales 1. Verteidigung 1.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate, vom 20. März 2014 (Urk. 42/2) wurde dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ eine amtliche Verteidigung bestellt. Ein Antrag der Anklagebehörde auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 2. April 2014 (Urk. 42/5), wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate, am 3. April 2014 (Urk. 42/8) abgewie- sen. Ei ne weitere Mitteilung seitens des Beschuldigten vom 7. April 2014 (Urk. 42/9), wonach er sich Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als erbetenen Verteidiger wünsche, wurde nach der Rückmeldung von Seiten von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ vom 9. April 2014, dass er das Mandat nicht zu übernehmen gedenke (Urk. 42/10), zu den Akten gelegt. 1.2. Nachdem der Beschuldigte Rechtsanwalt Dr. X._____ mit Datum vom 30. April 2014 mit seiner Interessenwahrung bevollmächtigte (Urk. 43/1), wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. Juni 2014 widerrufen, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt Dr. X._____ erbeten verteidigt werde (Urk. 55). Mit Ein- gabe vom 9. Juli 2014 stellte der Beschuldigte das Gesuch, Rechtsanwalt Dr. X._____ sei als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 67). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hat der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bülach Dr. X._____ mit Wirkung ab 9. Juli 2014 als amtlichen Verteidiger bestellt (Urk 65). 2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten 2.1. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Einvernahmen jeweils unter den Hinweisen gemäss Art. 158 StPO zu erfolgen haben, zufolge welcher der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht werden muss, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und welche Straf- taten Gegenstand des Verfahrens bilden. Weiter ist er darauf hinzuweisen, dass
er die Aussage und Mitwirkung verweigern kann und dass er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu be- antragen. Schliesslich ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2.2. Diese Rechtsbelehrung ist in allen Einvernahmen des Beschuldigten erfolgt (Urk. HD 32/1 S. 1 f.; Urk. HD 32/2 S. 1; Urk. HD 32/3 S. 1; Urk. HD 32/4 S. 1 f.; Urk. HD 32/5 S. 1 f.), mit Ausnahme des Hinweises der Möglichkeit auf den Beizug einer Verteidigung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Mai 2014 (Urk. HD 32/4), wobei dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____ bereits ein amtlicher Verteidiger beigegeben war (s. oben unter E. II. 1.1.). Der Hinweis auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung zu beantragen, war unter diesen Gegebenheiten nicht erforderlich, weshalb die anlässlich dieser Befragung gemachten Aussagen des Beschuldigten - wie alle übri gen Ei nvernahmen - ebenfalls verwertbar sind. Es ist von einem Verzicht des Beschuldigten auf Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers auszugehen, zumal dem amtlichen Verteidiger die Durchführung der gleichentags stattfindenden staatsanwaltlichen Ei nvernahmen der Privatkläger und Zeugen bereits mit Ver- handlungsanzeige vom 4. April 2014 (Urk. HD 44/3) vorab zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt dieser Einver- nahme zusätzli ch bereits einen (erbetenen) Verteidiger mandatiert hatte (s. Urk. HD 43/1). 3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger und Zeugen 3.1. Wird für die Sachverhaltsdarstellung auf Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen abgestellt, so haben diese unter Berücksi chti gung von Art. 147 ff. StPO zu erfolgen. Der Anspruch des Beschuldigten, anlässlich von Ei nvernahmen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, um Anschuldigungen gegen ihn nach Möglichkeit zu widerlegen oder zu entschärfen, ist einerseits Ausfluss des konventionsrechtlichen Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der in Ziff. 3 lit. d zudem gesondert aufgeführt wird, und anderer- seits des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie ein wesentlicher Aspekt der Wahrung der Verteidigungsrechte
gemäss Art. 32 Abs. 2 BV. Dieses Teilnahmerecht gilt ab Eröffnung der Strafun- tersuchung und nicht für die Beweiserhebung durch die Polizei im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO). 3.2. Die staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen E._____ und F._____ erfolgten in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers (s. Urk. HD 33/2; Urk. HD 34/2; Urk. HD 35/2; Urk. HD 36/2). Es bestand die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, von wel- cher auch Gebrauch gemacht wurde. Entsprechend sind die Aussagen der Pr i- vatkläger und Zeugen vollumfänglich verwertbar. 3.3. In Bezug auf die mit den Privatklägern und Zeugen durchgeführten polizeili- chen Einvernahmen bestand kein gesetzlich vorgesehenes Teilnahmerecht des Beschuldigten. Ihm wurden die entsprechenden Einvernahmen indessen im Vor- feld der staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatkläger und Zeugen zur Kenntnis gebracht (Urk. HD 32/4), womit er Gelegenheit hatte, im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen in Anwesenheit seines Verteidigers auch zu den polizeilichen Einvernahmen Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass alle bei den Akten liegenden Einvernahmen der Privatkläger und Zeugen als Beweismittel herangezogen werden können (s. Urk. 83 E.II.4.1.1. u. 5.1.1.). 4. Keine Beweisanträge bzw. prozessualen Einwände im Berufungsverfahren Auf die Stellung von Beweisanträgen i m Berufungsverfa hre n wurde seitens der Parteien verzichtet. Ebenso wurden seitens der Parteien keine prozessualen Ein- wendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 5 und S. 12).
III. Sachverhalt 1. HD 1.1. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung des Sachverhalts gemäss HD auf die folgenden Beweismittel (s. Urk. 83 E. II.4.1.): - Die Aussagen des Beschuldigten; - die Aussagen des Privatklägers 1; - die Aussagen des Zeugen E.; - die polizeilichen Erkenntnisse aus Fotokonfrontationen; - die polizeilichen Erkenntnisse aus Mobiltelefonabklärungen; sowie - die polizeilichen Erkenntnisse aus sichergestellten Gegenständen. 1.2. Die seitens der Vorinstanz gemachten allgemeinen Ausführungen zur Be- weiswürdigung und zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 83 E. II.3.) wie auch die von ihr wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 1 sowie des Zeugen E., die von ihr zusammengefassten Ergebnisses der Fo- tokonfrontation mit dem Privatkläger 1 und dem Zeugen E._____, sowie die von ihr gemachten Ausführungen zu den Auswertungen des Mobiltelefons des Pri vat- klägers 1 und der beim Beschuldigten sichergestellten SIM-Karten-Halterungen si nd allesamt zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 83 E.II.4.1.2.-4.1.6.) 1.3. Auch di e konkrete Beweiswürdigung durch die Vori nstanz i st ni cht zu bean- standen. Die Erstellung des Anklagesachverhalts stützt sich vorliegend auf meh- rere den Beschuldigten belastende Aussagen und si ch auch aus den übri gen Be- weismitteln ergebenden Indizien, welche - wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - kei ne vernünfti gen Zweifel aufkommen lassen, dass sich die Tatbegehung durch den Beschuldigten so abgespielt hat, wie sie ihm in der An- klageschrift vorgeworfen wird, auch wenn der Beschuldigte den Anklagesachver- halt vollumfänglich bestreitet (Urk. 75 S. 3 ff. N 5 u. 17; Prot. II S. 9 ff.).
1.4. Die seitens der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Pri- vatklägers 1 sowie des Zeugen E._____ gemachten Aussagen treffen zu (Urk. 83 E .II.4.2.1.). 1.5. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen stellt sich aus der Perspektive des Beschuldigten die Frage, weshalb ihn der Privatkläger 1 und der Zeuge E._____ zu Unrecht belasten sollten. Ein entsprechendes Motiv ist jedenfalls nicht ersichtlich und wurde überdies seitens der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Vielmehr wurde von dieser Seite geltend gemacht, dass der Beschuldigte Opfer einer Verwechslung geworden sei, zumal für weisse Personen die meisten schwarzafrikanischen Personen ähnlich ausse- hen würden (Urk. 75 S. 3 Rz. 6; Urk. 95 S. 3). Diesem Vorbringen ist im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Identifikation des Beschuldigten im Rahmen der Fotokonfrontationen sowohl durch den Privatkläger 1 wie auch den Zeugen E._____ als "G." eindeutig erfolgte (Urk. 83 E. II. 4.1.5. u. 4.3.). Im Übrigen wurden die Fotokonfrontationen an unterschi edli chen D aten mi t zwei unterschiedlichen Nummern, welche dem Beschuldigten zugeordnet wurden, durchgeführt (s. Urk. HD 15/1 u. Urk. HD 15/3). Ei ne entsprechende Absprache zwischen dem Privatkläger 1 und dem Zeugen E. erscheint deshalb ausgeschlossen. Auch i st in Bezug auf eine allfällige Verwechslung von Bedeutung, dass sowohl der Privatkläger 1 wie auch der Zeuge E._____ den Beschuldigten von mehreren Treffen her kannten - beim Privatkläger waren es deren fünf, beim Zeugen E._____ noch i mmerhi n deren drei - weshalb ein Irrtum dieser beiden Personen in Bezug auf die Identität des Beschuldigten ausgeschlossen ist. 1.6. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen E._____ si nd, wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 83 E.II.4.2.2.), detailliert und unabhängig voneinander in übereinstimmender Weise erfolgt und ungeachtet des längeren verstrichenen Zeitraums seit der Tatbege- hung widerspruchsfrei und mit mehreren Realitätskriterien versehen. 1.7. Die Aussagen des Beschuldigten stellen demgegenüber insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er für den Bestand der übrigen ihn belastenden Be-
weismittel keine glaubhafte Erklärung vorbringen konnte, kein ihn entlastendes sondern vielmehr ein ihn belastendes Moment dar. Zwar ist seine Behauptung, weshalb er sich ausgerechnet im glei chen Zei tpunkt im "..." aufgehalten haben solle, in welchem gestützt auf die Aussagen des Pri- vatklägers 1 und dem Zeugen E._____ ein Treffen mit jenen stattgefunden habe, ni cht per se völlig abwegig: So habe er ein Hotelzimmer gemietet, um si ch mi t ei- ner Prostituierten zu treffen (Urk. HD 32/5 S. 12; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 9). Al- lerdings ist diesbezüglich offensichtlich, dass der Beschuldigte eine Erklärung für seine damalige Anwesenheit liefern musste, da ihm eine schriftliche Bestätigung seines Aufenthaltes durch das "..." vorgehalten wurde. Zwar ist der Verteidigung insofern Recht zu geben, dass dieser Umstand des aus seiner Sicht zufällig gleichzeitigen Aufenthaltes in Spreitenbach alleine noch nichts beweise (s. Urk. 75 S. 3 Rz. 7), doch erscheint ein solches zufälliges Verweilen am gleichen Ort zur gleichen Zeit unter Berücksi chtigung der weiteren, den Beschuldigten be- lastenden Beweismittel als ausgeschlossen. Die Würdigung der entsprechenden Erklärung des Beschuldigten durch die Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung (Urk. 83 E.II.4.2.3.), ist deshalb nicht zu beanstanden. Auch erschei nen die Erklärungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den an seinem Wohnort sichergestellten SIM-Karten-Halterungen, worunter sich auch jene mit einer der Rufnummern befand, mit welcher der Beschuldigte mit dem Pri- vatkläger 1 kommuniziert haben soll (s. Urk. HD 30/4 S. 4 f.), äusserst gesucht. Seine Vorbringen, dass es ohne weiteres möglich sei, dass eine Person in seinem Umfeld das entsprechende Handy mit der entsprechenden SIM-Karte behändigt habe, um ihrerseits mit den Opfern in Kontakt zu treten, bzw. dass es genau so gut sein könne, dass irgendjemand vor langer Zeit die entsprechende SIM-Karte verwendet oder er sie selbst einmal verwendet habe (Urk. 75 S. 3 N 8; Prot. I S. 12; Prot. II S. 9 f.), erschei nen auch deshalb als lebensfremd, da der Beschul- digte gleichzeitig keine konkreteren Verdachtsmomente äussert oder weiterge- hende Erklärungen liefert. Die entsprechende Qualifikation der Aussagen des Be- schuldi gten durch die Vorinstanz als Schutzbehauptunge n (Urk. 83 E.II.4.2.3.), ist jedenfalls ni cht zu beanstanden, zumal die Auswertung des Mobiltelefons des Pri-
vatklägers 1 den Beschuldigten denn auch massiv belastet: So wurden neun SMS-Nachrichten gefunden, welche der Privatkläger 1 zwischen dem 14. Mai 2013 und dem 29. Juni 2013 mit "G." unter dessen Rufnummer 076 ... aus- getauscht hatte. Zudem kam es in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 6. Juli 2013 zwi- schen diesen beiden zu fünf telefonischen Kontakten (Urk. HD 30/1 S. 2 ff.). Für die dabei aufgefundenen Textnachri chte n mi t den Inhalten "... , ...-Strasse ..." vom 1. Juni 2013, "...-Strasse ... ... " vom 9. Juni 2013 sowie ".... ...-Strasse ..., ..." vom 28. Juni 2013, welche jeweils von der vorgenannten Rufnummer an das Mo- biltelefon des Privatklägers 1 versandt worden sind (Urk. HD 30/4 S. 4 f.) gibt es keine andere Erklärung, als dass dadurch dem Privatkläger 1 die jeweiligen Treff- punkte durch den als "G." identifizierten Beschuldigten mitgeteilt wurden. 1.8. An dieser klaren, den Beschuldigten belastenden Beweislage vermag der seitens der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass beim Beschuldigten kein Geld gefunden worden sei (Urk. 75 S. 4 N 9; Urk. 95 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 12), auch nichts zu ändern, zumal auch noch weitere Täter mitwirkten, was das Auf- finden des Geldes für die ermittelnden Behörden erheblich erschwert. 1.9. Alles in allem ist festzustellen, dass die Würdigung der vorliegenden Be- weismittel klar ergibt, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend HD so zuge- tragen haben muss, wie er aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland hervorgeht. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vo- ri nstanz (Urk. 83 E.II.4.3.) ist deshalb zutreffend. 2. ND 2.1. D i e Vori nstanz stützt si ch zur Erstellung des Sachverhalts betreffend ND auf die folgenden Beweismittel (s. Urk. 83 E. II.4.1.): - Die Aussagen des Beschuldigten; - die Aussagen des Privatklägers 2; sowie - die Aussagen des Zeugen F._____.
2.2. Auch bezügli ch des ND ist auf die im Urteil der Vorinstanz enthaltenen Aus- sagen des Beschuldigten wie auch des Privatklägers 2 und des Zeugen F._____ zu verweisen, welche allesamt richtig wiedergegeben wurden (s. Urk. 83 E .II.5.1.2.-5.1 .4.). 2.3. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 83 E.II.5.2.) ist ni cht zu beanstanden und tri fft zu. Die Erstellung des Anklagesachverhalts stützt sich vorliegend auf mehrere den Beschuldigten belastende Aussagen auch unter Heranziehung des Ergebnisses von Fotokonfrontationen, anlässlich welcher der Privatkläger 2 wie auch der Zeuge F._____ den Beschuldigten unabhängig und getrennt voneinander als diejenige Person identifizierten, welche sich ihnen ge- genüber als "H." (Urk. HD 35/1 S. 7) bzw. "H1." oder "H." (Urk. HD 36/1 S. 6) vorgestellt habe (Urk. 83 E.II.5.1.5.). 2.4. Auch die von der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie des Zeugen F. gemachten Erwägungen treffen zu (Urk. 83 E.II 5.2.1.). 2.5. Seitens der Verteidigung wird anerkannt, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger 2 ein Autogeschäft abwickeln wollte. Im Übrigen wird die Anklage vollumfänglich bestritten (Urk. 75 S. 4 f. N 10 u. 17). Auch in diesem Zusammen- hang wird seitens der Verteidigung vorgebracht, dass vorliegend eine Verwechs- lung vorliegen müsse (Urk. 75 S. 4 N 10; Urk. 95 S. 4]). Dieser Einwand geht fehl, wurde der Beschuldigte doch sowohl vom Privatkläger 2 wie auch vom Zeugen nicht nur anlässlich derer polizeilichen Einvernahmen anhand einer Fotokonfron- tation (Urk. HD 35/1 S. 7; Urk. HD 26/1 S. 6), sondern auch in Anwesenheit des Beschuldigten anlässlich ihrer jeweiligen staatsanwaltlichen Einvernahmen (Urk. HD 35/2 S. 4; Urk. HD 36/2 S. 3 f.) eindeutig identifiziert, was der Privatklä- ger 2 zu "1000%" (Urk. HD 35/2 S. 4) und der Zeuge F._____ zu "100%" (Urk. HD 36/2 S. 3) bestätigten. Für ei ne allfällige Falschbelastung des Beschuldigten ist ausserdem kein plausib- les Motiv ersichtlich. Seitens der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass keine Beweise für di e D urchführung ei nes "Wash-wash-Tricks"
vorli egen würden. So widerspreche der Umstand, dass die mutmasslichen Opfer behaupten, die Überreste der ihnen angeblich untergejubelten falschen Bankno- ten beseitigt zu haben, jeder Logik und jedem vernünftigen Handeln (Urk. 75 S. 4 N 12; Urk.95 S. 4). Ausserdem liege kein Beweis vor, dass der Privatkläger tat- sächlich mit Fr. 300'000.- zu Schaden gekommen sei (Urk. 75 S. 12 N 43). Dies- bezüglich ist anzumerken, dass der Zeuge F._____ unter Androhung der straf- rechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB bestätigte, den Gesamtbetrag von Fr. 300'000.- mit eigenen Augen gesehen zu haben. Er führte zudem aus, dass der Betrag in einer Stückelung von Tausendernoten vor- gelegen habe. Ausserdem habe er die Übergabe des Geldes ebenfalls beobach- tet und habe gemäss seinen Aussagen auch selbst festgestellt, dass nach Durch- führung des "Wash-wash-Tricks" nur noch wertloses Papier übrig geblieben sei und die Fr. 300'000.- weg gewesen seien (Urk. HD 36/2 S. 7 u. 11). Dem nach- träglichen Verbrennen des falschen Geldes bzw. des Papiers durch den Privat- kläger 2 habe er hingegen nicht beigewohnt. Der Zeuge F._____ führte diesbe- zügli ch aus, dass er dem Privatkläger 2 davon abgeraten habe. Jener sei aber in einer Paniksituation gewesen. Er habe jenem gesagt, dass dies Beweismaterial gewesen wäre (Urk. HD 36/2 S. 8 u. 10). Der Privatkläger 2 seinerseits führte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 13. Mai 2014 aus, dass das Geld zum Teil von sei nen Ersparnissen und zum Tei l von seinem Bruder gestammt habe. Einen grossen Teil habe er bar zuhause gehabt und einen Teil habe er vom Geschäftskonto bezogen, worüber Belege bestehen würden (Urk. HD 35/2 S. 14 u. 17). Auch der Privatkläger 2 be- stätigte die Stückelung des Betrages in Tausendernoten (Urk. HD 35/2 S. 14). Sehr realitätsnah erschei nt sei ne D arstellung, dass er die Seriennummern der Tausendernoten aufgeschrieben habe, was doch von gewissen gesunden Zwei- feln am Geldtrick zeugt. Das Falschgeld habe er verbrannt, weil er nach dem Vor- fall Panik bzw. Angst bekommen habe. Das Papier sei fast nicht brennbar gewe- sen wegen den Chemikalien (Urk. HD 35/2 S. 16). Zwar zeugt dieses Verhalten des Privatklägers 2 nicht von Besonnenheit, doch erscheint sein panisches Ver- halten vor dem Hintergrund, dass ihm damals soeben klar wurde, das ihm ein kleines Vermögen genommen wurde, nicht lebensfremd.
Gestützt auf die detaillierten, nachvollziehbaren, übereinstimmenden und folglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen F._____ ist es als ge- geben zu erachten, dass es im vorliegenden Betrag tatsächlich um eine Delikt- summe von Fr. 300'000.- ging. Dass die Ermittlungsbehörden keinen Zahlungsbe- leg betreffend den durch den Privatkläger 2 bei der Bank abgehobenen Teilbetra- ges zu den Akten gelegt haben, vermag das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Denn hätte der Privatkläger 2 die Höhe des Geldbetrages verschleiern wollen, hätte er nicht anzugeben brauchen, dass er einen Teilbetrag bei der Bank bezo- gen hätte, worüber ein Beleg bestehe. Ein Motiv, über den zeitzehrenden Umweg eines aufwändigen Strafprozesses möglichst viel Geld aus dem - soweit ersicht- li ch - mittellosen Beschuldigten herauszupressen, erscheint abwegig. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 83 E.II.5.2.). 2.6. Auch der seitens der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass vorliegend keine Beweise in Bezug auf einen Telefon- oder Nachrichtenkontakt mit dem Ge- schädigten vorliege (Urk. 75 S. 4 N 12; Urk. 95 S. 4), vermag an diesem klaren Beweisergebnis nichts zu ändern. 2.7. Nach dem Gesagten ist dem Erkenntnis der Vorinstanz betreffend ND, dass in Würdigung aller Umstände an der Darstellung des Privatklägers 2 wie auch des Zeugen F._____ keinerlei Zweifel verbleiben (Urk. 83 E.II.5.4.), vollumfängli c h beizupflichten. Auch dieser Anklagesachverhalt ist als rechtsgenügend erstellt zu erachten.
IV. Rechtliche Würdigung D i e Ausführunge n und das Fazit der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Urk. 83 E.III.1.-3.)
ist zutreffend, was überdies auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird (Urk. 75 S. 7 N 22; vgl. auch Urk. 95).
V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei- ner auch i n der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrah- men ni cht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar i st auch i n der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausge- drückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrah- mens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Stra- fe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Diese geltende aktuelle Praxis des Bundesgerichts wurde seitens der Vo- rinstanz angewandt (s. Urk. 83 E.IV.3.2.). Vorliegend ist denn auch davon auszu- gehen, dass ein Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren in concreto genügt, um eine angemessene Strafe auszufällen, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben entfällt.
ist - wie seitens der Verteidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 75 S. 9 f. N 33- 37; Urk. 95 S. 10) - im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit seines Han- delns zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Mittäter, sondern bloss um einen Gehilfen handelt, wurde bei der vorinstanzlichen Würdigung zu Recht kaum Gewicht bei- gemessen (vgl. Urk. 83 S. 31). Der Beschuldigte war dafür zuständig, den Kontakt zwischen den potentiellen Opfern und den Tätern herzustellen, deren Vertrauen zu gewinnen und die Flucht der Täter zu sichern. Er war bei mehreren Treffen zu- gegen und leistete in seiner Rolle einen nicht bloss untergeordneten Beitrag bei der Ausführung der "Wash-Wash-Geschäfte". Sein Verhalten rückt damit in die Nähe desjenigen eines Mittäters, weshalb eine Strafmilderung nur marginal aus- fallen kann. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als erheblich einzustufen. 3.4. Die von der Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere gemachten Erwägungen (s. Urk. 83 E.II.4.2.1.-4.2.3.) sind zutreffend: So fällt diesbezüglich insbesondere i ns Gewi cht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, ohne Bestand einer existenziellen Notlage und - soweit erkennbar - bei voller Entscheidungsfreiheit delinquierte. Das Verschulden des Beschuldigten erfährt damit keine Relativie- rung. 3.5. Im Ergebnis ist deshalb der Würdigung der Tatkomponente durch die Vo- rinstanz als erheblich beizupflichten, auch wenn einzelne Elemente anders ge- wi chtet wurden. Als hypothetischen Einsatzstrafe erscheinen 26 bis 28 Monate Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.).
4.2. Zu den persönli chen Verhältni ssen kann auf di e Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 83 E.IV.5.1.). Anlässli ch der Berufungsverha nd- lung ergab sich ausserdem, dass der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung wieder temporär für die Firma I._____ arbeitet und durchschni ttli c h rund Fr. 2'800.-- pro Monat verdient. Er lebt nach wie vor mit seiner Frau zusammen und hat Kontakt zu seinen zwei Töchtern, welche aus anderen Beziehungen stammen (Prot. II S. 7 f. und S. 13). 4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ist entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen festzuhalten (s. Urk. 83 E.IV.5.2.), dass di e i nzwi schen aus dem Register entfernte Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2004 nicht straferhöhend berücksichtigt werden darf (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87). Richtigerweise blieben aber allfällige gegen den Beschuldigten erhobene Ermittlungen bezüglich weiterer "Wash-wash-Tricke" bei der Strafzumessung seitens der Vorinstanz mit zutreffender Begründung unberücksichtigt (s. Urk. 83 E.IV.5.2.). 4.4. Mangels weiterer im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente zu be- rücksichtigenden Umstände wirken sich diese strafzumessungsneutral aus. 5. Ergebnis Insgesamt erweist sich eine Sanktion von 27 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. 6. Anrechnung der Untersuchungs haf t D er Anrechnung von 92 Tagen, welche der Beschuldigte durch Haft erstanden hat, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 83 E. IV.6.2.).
VI. Vollz ug Zu den Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzuges äusserte sich bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend, weshalb auf jene Ausführungen verwie- sen werden kann (Urk. 83 E.V.). Klar ist, dass der Beschuldigte Anspruch auf ei- nen teilbedingten Vollzug der Strafe hat (Urk. 83 E.V.3.). Dies umso mehr, da er heute dartun konnte, beruflich integriert zu sein. Dieser Umstand fällt auch bei der Abwägung, welcher Teil der Strafe unbedingt, und welcher bedingt zu vollziehen ist, nebst seiner i ntakten fami li ären Si tuati on zu sei nen Gunsten i ns Gewi cht. Zu sei nen Ungunsten zu berücksi chti gen i st i ndes auch vor Berufungsi nstanz sei n erhebliches Tatverschulden. Da einerseits doch gewisse Restbedenken an der Bewährung des Beschuldigten bestehen, andererseits aber sein - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz - aktuell auszumachendes be- rufliches Fortkommen es erlaubt, seine Legalbewährung etwas optimistischer zu beurteilen, rechtfertigt es sich vorliegend, insgesamt bloss 9 Monate der ausge- sprochenen Strafe zu vollziehen und den Rest der Strafe (18 Monate) aufzu- schieben. Die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren durch die Vorinstanz (Urk. 83 E.V.6.) ist nicht zu beanstanden.
VII. Einziehungen 1. Zu den rechtli chen Voraussetzungen der Sicherungs- sowie der Vermö- genseinziehung gemäss den Art. 69 und 70 StGB hat sich die Vorinstanz einläss- lich und zutreffend geäussert, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen wer- den kann (s. Urk. 83 E.VI.1.). 2. Die Vorinstanz begründet die Einziehung mehrerer Gegenstände des Be- schuldigten als Sicherungseinziehung mit anschliessender Vernichtung damit, dass jene zur Begehung einer Straftat gedient hätten (s. Urk. 83 E.VI.2.). 3. Die Verteidigung akzeptierte für den Fall eines Schuldspruches den Ent- scheid der Vorinstanz betreffend Herausgabe und Vernichtung (Urk. 95 S. 11).
VI II. Zivilansprüche 1. Die Voraussetzungen für die Stellung von Zivilansprüchen auch im Strafver- fahren wurden seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 83 E.VII.1.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Im Ergebnis wurde der Beschuldi gte durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet, dem Privatkläger 1 - wie von jenem verlangt (s. Prot. I S. 19) - Schadenersatz in Höhe von Fr. 300'000.– nebst Zi ns zu 5% seit 5. Juli 2013, sowie dem Privatkläger 2 - ebenfalls antrags- gemäss (Urk. 71 S. 1 u. 5) - Schadenersatz in Höhe von Fr. 300'000.– nebst Zi ns zu 5% seit 3. März 2014 zu bezahlen (Urk. 83 E.VII.2.). 2.1. Die Verteidigung stellt demgegenüber den Antrag, dass sämtliche Zivilan- sprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 75 S. 11 f. N 42-45; Urk. 95 S. 1 und 5 ff.).
2.2. Sie begründet das insbesondere damit, dass in Bezug auf den Privatkläger 1 bloss polizeiliche Akten vorliegen würden, welche von einem Betrag von Fr. 300'000.- sprechen würden. Weitere Nachforschungen seien nicht getätigt worden. Für eine zivilrechtliche Verurtei lung reiche dies aber ni cht aus (Urk. 75 S. 12 N 44; Prot. I S. 19; Urk. 95 S. 5 ff.). 2.3. Noch klarer sei die Ausgangslage in Bezug auf den Privatkläger 2, da dies- bezüglich keinerlei Beweise vorliegen, dass jener tatsächlich mit Fr. 300'000.- zu Schaden gekommen sei. So seien denn auch keine Zahlungs- bzw. Auszah- lungsbelege von den behaupteten Verwandten, Bekannten und der Bank vorge- legt worden. Es mute zudem seltsam an, wenn der Privatkläger 2 behaupte, für ein solches Geschäft innert kürzester Zeit Fr. 300'000.- in bar beschaffen zu kön- nen (Urk. 75 S. 12 N 43; Prot. I S. 19; Urk. 95 S. 7 f.). 3.1. In Bezug auf den Privatkläger 1 wurden seitens der Vorinstanz die vorhan- denen Aussagen und Akten korrekt gewürdigt (Urk. 83 E.VII.2.2.1.): So ist es rich- tig, dass der Privatkläger 1 die Deliktsumme durchwegs mit Fr. 300'000.– beziffer- te und erklärte, er hätte diesen Betrag von seiner Schwester J._____, welche bei der Bank ... arbeite, erhalten (Urk. HD 33/1 S. 3; Urk. HD 33/2 S. 11). Auch i st ak- tenkundig, dass die Schwester des Privatklägers 1 vor Polizei eingestand, ihrem Bruder, dem Privatkläger 1, Fr. 300'000.– zur Verfügung gestellt zu haben, wel- cher das Geld ihr unbekannten dunkelhäutigen Männern übergeben hätte (Urk. HD 13/8 S. 36). Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass gegen die Schwes- ter des Privatklägers 1 Strafanzeige wegen Diebstahls bzw. Veruntreuung von Fr. 300'000.– durch die ... AG gestellt wurde (Urk. HD 13/3). Allerdings ist aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen, dass nicht der Privat- kläger 1, sondern die ... geschädigt ist. Der Privatkläger 1 war zweifellos nie an den Fr. 300'000.-- wirtschaftlich berechtigt. Das Geld wurde von seiner Schwester eingestandenermassen veruntreut und nie mit Geldern des Privatklägers 1 ve r- mischt. Damit wurden die Aktiven des Privatklägers 1 nicht vermindert. Ob die ... ihr Geld von der Schwester des Privatklägers 1 zurückfordert und ob diesfalls die Schwester dem Privatkläger 1 gegenüber eine obligatorische Forderung geltend macht, ist unklar, weshalb der Schaden, im Sinne einer Vermehrung der Passiven
des Privatklägers 1, illiquid ist. Vor diesem Hintergrund ist der Privatkläger 1 mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.2. Betreffend die Zivilforderung des Privatklägers 2 hat die Vorinstanz die Be- weislage zutreffend gewürdigt (s. Urk. 83 E.VII.2.3.1.): So hat es die Vorinstanz als genügend glaubhaft dargetan erachtet, dass das Geld aus dem engsten Fami- lienumfeld des Privatklägers 2 stammt, welche einen sehr rentablen Imbissbetrieb i n Zürich-... betreibe (Prot. I S. 20). Zudem verwies die Vorinstanz i n zutreffender Weise auf die übereinstimmend erfolgten Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen F._____ in Bezug auf den Deliktsbetrag von Fr. 300'000.- (Urk. HD 35/1 S. 3 f.; Urk. HD 35/2 S. 14; Urk. HD 36/1 S. 2 f.; Urk. HD 36/2 S. 7). Diesbezüglich i st auch auf die vorne gemachten Erwägungen zu verweisen, wo u.a. ausgeführt wurde (s. E.III.2 .5.), dass der Zeuge F._____ die Darstellung des Privatklägers 2 unter Androhung der strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB bestätigte, indem er angab, den Gesamtbetrag von Fr. 300'000.- mit eigenen Augen gesehen zu haben. Auch hat jener ausgeführt, dass der Be- trag in einer Stückelung von Tausendernoten vorgelegen habe. Zudem habe er die Übergabe des Geldes ebenfalls beobachtet und auch selbst festgestellt, dass nach D urchführung des "Wash-wash-Tricks" nur noch wertloses Papier übrig ge- blieben sei und die Fr. 300'000.- weg gewesen seien (Urk. 36/2 S. 7 u. 11). Wie ebenfalls vorne bereits erwogen wurde, zeugt die panische Verbrennung des Falschgeldes durch den Privatkläger 2 zwar ni cht von Besonnenheit, doch er- scheint sein panisches Verhalten vor dem Hintergrund, dass ihm damals soeben klar wurde, das ihm ein kleines Vermögen genommen wurde, zwar originell, aber nicht lebensfremd. Gestützt auf die detaillierten, nachvollziehbaren, übereinstim- menden und folglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ ist es jedenfalls als gegeben zu erachten, dass es im vorliegenden Be- trag tatsächlich um eine Deliktsumme von Fr. 300'000.- ging. Wie ebenfalls be- reits festgehalten wurde, vermag der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden keinen Zahlungsbeleg betreffend den durch den Privatkläger 2 bei der Bank an- gehobenen Teilbetrages zu den Akten gelegt haben, dieses Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Denn hätte der Privatkläger 2 die Höhe des Geldbetrages ver- schleiern wollen, hätte er nicht anzugeben brauchen, dass er einen Teilbetrag bei
der Bank bezogen hätte, worüber ein Beleg bestehe. Wie ebenfalls bereits er- wähnt, erschei nt zudem ein Motiv, das darin besteht, über den zeitzehrenden Umweg eines aufwändigen Strafprozesses möglichst viel Geld aus dem - soweit ersichtlich - mittellosen Beschuldigten herauszupressen, abwegig (s. vorstehend unter E.III.2.5). Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. März 2014 zu bezahlen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des ersti nstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), wes- halb das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen ist. 2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahre ns – ausgenommen die Kosten der amtlichen Ver- teidigung – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. 4. Die Privatkläger haben keine Entschädigung beantragt, weshalb keine sol- che festzusetzen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 5. Der vom amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfah- ren verrechnete Betrag von Fr. 3'119.05 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 94) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist. 6. Die seitens des Privatklägers 2 bei der Vorinstanz beantragte und von dieser jenem zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'067.20 i nklusi ve Mehr- wertsteuer (s. Urk. 83 E.VIII.2.3.) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- li ch 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter la nd vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft her- ausgegeben bzw. durch die Bezirksgerichtskasse vernichtet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 3. Juni 2014 beschlagnahmten Fr. 5'810.– werd en zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. 6. Der Privatkläger K._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ Fr. 300'000.– zuzügli ch Zins zu 5% seit 3. März 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'119.05 amtli che Verteidigung 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger 1 sowie den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger 1 sowie den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 4
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard