Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB150062-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident und lic. iur. Ruggli, der Er- satzoberrichter lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. Berchtold
Urteil vom 19. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
betreffend Körperverletzung und Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Dezember 2014 (DG140320)
Antrag der Staatsanwaltschaft: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2014 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist diesem Ur- teil beigeheftet (act. 26). Urteil der Vorinstanz: 1. Für die Beschuldigte wird eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychi schen Störungen) i m Si nne von Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 83 S. 2) 1. Es sei die Nennung der vorgeworfenen, in Schuldunfähigkeit begange- nen Delikte im Urteil der Vorinstanz als wesentlicher Verfahrensfehler gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. durch die Berufungsinstanz vorzunehmen. 2. D i e Beschuldi gte und Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Drohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverlet- zung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.1. Eventualiter sei das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähi gkei t ei nzustellen.
2.2. Subeventualiter sei das Verfahren wegen nicht selbst zu verantworten- der Schuldunfähigkeit einzustellen und eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3. Es sei eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. 4. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuungszahlung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 08. Juli 2014 auszuri chten. 5. Die Gerichtskosten der Berufung sowie die Kosten für die amtliche Ver- teidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils (Verweis der Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg) sei zu bestätigen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 13) 1. Das Urteilsdispositiv sei dahingehend zu ergänzen: 1. Die Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte nicht schuldfähi g i st. 2. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2014 zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessuales Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 ordnete das Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, für die Beschuldigte eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychi- schen Störungen) i m Si nne von Art. 59 StGB an; das Gericht war zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte die objektiven Tatbestände der einfachen Kör- perverletzung und der Drohung im Zustand der Schuldunfähigkeit verwirklicht ha- be (Urk. 77). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 13. Dezember 2014 Berufung anmelden (Urk. 63). Die Berufungserklärung ihrer amtlichen Verteidigerin folgte unterm 22. Februar 2015 (Urk. 83). Darin wurde vorerst beantragt, es seien die schuldlos verwirklichten Tatbestände im Urteilsdispositiv zu benennen. Die Hauptanträge lauteten sodann auf Freispruch von den beiden Tatvorwürfen und auf Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.- für die von der Be- schuldi gten zu Unrecht erlittene Haft. Ausserdem sollten alle Kosten des Verfah- rens auf die Staatskasse genommen werden. Im Eventualantrag wurde eine Ver- fahrenseinstellung verlangt und subeventualiter, dass dies mit einer ambulanten Massnahme zugunsten der Beschuldigten zu verbinden sei, wobei jedenfalls von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen sei. Des Weiteren wur- de verlangt, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschuldigten mehrfach verletzt worden sei. Am 3. März 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 93). Darin beantragte auch sie, dass das Urteilsdispositiv dahingehend zu ergänzen sei, dass festgestellt werde, dass die Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Drohung in objektiver Hinsicht erfüllt habe, wobei sie jedoch ni cht schuldfähi g gewesen sei. Im Übrigen wurde beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Unangefochten geblieben und bereits in Rechtskraft erwachsen ist das vor- instanzliche Urteil somit im Zivilpunkt (Dispositivziffer 2) und was das Kostendis- positiv (Ziff. 3: keine Gerichtsgebühr und Übernahme sämtliche Kosten auf die Gerichtskasse) anbetrifft. Dies ist vorab festzustellen. Die gerügte Gehörsverletzung der Beschuldigten wurde anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung von der Verteidigung nicht weiter thematisiert oder gar begründet. Zumal ei ne solche Verletzung ohnehi n ni cht ersi chtli ch i st, i st auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen. II. Erstellung der Unrechtsverwirklichung 1. Die Beschuldigte liess vor Vorinstanz mit Bezug auf die vorgeworfenen Drohungen das Fehlen des objektiven Merkmals der Angst- und Schreckenser- zeugung sowie das Fehlen des subjektiven Tatbestandes geltend machen. Schon deshalb habe diesbezügli ch ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 55 S. 4f.). Was den Vorwurf der Körperverletzung angeht, so vertrat die Verteidigung in der Hauptver- handlung die Auffassung, dass die Verletzungen der Privatklägerin nicht nachge- wiesen und von blossen Tätlichkeiten und von Eigenverletzungen der Privatkläge- rin nicht abgegrenzt seien (a.a.O. S. 6ff.). Auch fehle es am Nachweis des Vor- satzes. Folglich sei auch hier freizusprechen. Anlässli ch der Berufungsverha ndl ung negierten die Beschuldigte und die Verteidigung erneut eine körperliche Auseinandersetzung zwischen der Beschul- digten und der Privatklägerin und ebenso, dass die Beschuldigte Todesdrohungen ausgestossen habe. Wie schon vor Vorinstanz (Urk. 55 S. 8) wurde ausgeführt, es sei am 25. Juni 2014 lediglich zu einer verbalen Auseinandersetzung gekom- men; dies nachdem die Privatklägerin die Beschuldigte, welche ihre Tochter bei sich hatte, abschätzig von oben bis unten gemustert und gesagt haben soll, ein solch "nutti ges" Outfit trage man als Mutter ni cht (U rk. 112 S. 2, Prot. II S . 16 ff. und 27). Der Anklagesachverhalt war und ist deshalb zu erstellen.
vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen. Von Eigenverletzungen kann unter den gegebenen Umständen ohnehi n nicht gesprochen werden. Sodann ha- ben die mehrmals von der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ausge- sprochenen Todesdrohungen diese nach deren glaubhaften Aussagen tatsächlich i n Angst und Schrecken versetzt. Damit ist festzustellen, dass die Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Diese Feststellung ist i n Guthei ssung der übereinstimmenden Anträge von Verteidigung und Staatsan- waltschaft richtigerweise auch im Urteilsdispositiv aufzuführe n. III. Schuldunfähigkeit und Massnahme 1. Professor Dr. B._____ hat die Beschuldigte psychiatrisch begutachtet und diagnostizierte eine schizophrene Psychose (Urk. 12/8). Diese habe seit dem Jahre 2011 einen chronischen und schwerwiegenden Verlauf mit erhebli chen kognitiven und psychosozialen Defiziten genommen. Als Folge davon sei die Fä- higkeit der Beschuldigten zur Realitätskontrolle zwischenzeitlich aufgehoben wor- den. Zum Tatzeitpunkt sei ihre St euerungsfähigkeit aufgrund der schizophrenen Erkrankung aufgehoben gewesen; aus psychiatrischer Sicht sei die Beschuldigte ni cht schuldfähi g (a.a.O., Schlussfolgerungen S. 37 ff.). Den verschiedenen von der Verteidigung gegen die Person des Experten und sei n Gutachten erhobenen Einwänden ist die Vorinstanz in überzeugender Weise begegnet; es kann deshalb vorab auf i hre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 18 f.). Soweit die Verteidigung Fundamentalkritik an der forensischen Psychiatrie übt (Urk. 55 S. 12 und 15, Prot. II S . 22 f.) oder wenn sie für sich sel- ber Fachkenntnis reklamiert ("Sie hat aber sicher keine Schizophrenie" in Prot. I. S. 13, E 29; "wissenschaftlich (ist) der Zusammenhang zwischen Schizophrenie und Gewalttaten nicht geklärt" in Urk. 55 S. 17; "Es i st unwahrschei nli c her, von einem Schizophrenen angefallen zu werden als von einem Normalbürger" und "Die Gefährlichkeitsprognose von Professor B._____ ist falsch" in Prot. II S . 23,
"Die [Beschuldigte] ist nicht primär therapiebedürftige Gewalttäterin" in Prot. II S. 24) ist sie nicht zu hören; wie sie selber einräumt, ist sie "ja kein Psychiater" (Prot. I S. 13, E 29). Wenn die Verteidigung dem Gutachter vorwirft, er habe die Unschuldsvermutung missachtet, so ist darauf hinzuweisen, das dieser im Gut- achten explizit von einem blossen Tatverdacht ausgeht (vgl. Urk. 12/8 S. 1). Und wenn i m Gutachten der Inhalt von Rapporten, Akten und medizinischen Berichten wiedergegeben wurde, so stellt dies noch keine Vorverurteilung oder Vorbefas- sung dar. Vielmehr erweist sich das Gutachten in Quervergleich als durchaus dif- fere nzi ert und zurückhalte nd. Auch der weitere Einwand der Verteidigung, wo- nach der Gutachter davon beseelt gewesen sei, möglichst viele negative Attribute auf die Explorandi n häufen zu müssen (Urk. 55 S. 15, Prot. I S. 13, E 28), er- schliesst sich bei Lektüre des Gutachtens nicht. Auf das somit schlüssig erschei- nende Gutachten ist deshalb abzustellen und es ist der Beschuldigten gestützt darauf vorerst Schuldunfähi gkei t für den Tatzeitpunkt zu attestieren. 2. Aus Sicht des Gutachters zeigt die Beschuldigte zahlreiche Risikomerk- male für die Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte. Es sei aufgrund der Schwere der Symptomatik, der fehlenden Kritikfähigkeit und der bereits erfolgten Gewalt damit zu rechnen, dass Drittpersonen, von denen sich die Beschuldigte bedroht oder verfolgt fühlt, attackiert werden. Dabei bestehe auch die Gefahr von Gewalthandlungen gegen Personen, die von der Beschuldi gten für di e Trennung von ihrer Tochter verantwortlich gemacht werden (Urk. 12/8 S. 46). Die psychische Störung der Beschuldigten - so der Gutachter weiter - sei mittels einer medikamentösen Therapie behandelbar. Die Behandlung sei aber langfristig anzulegen, womit erst sich die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich reduzieren lasse. Die Therapie könne initial auch gegen den Willen der Beschul- digten durchgeführt werden (a.a.O. S. 47). Der Gutachter hält die Anordnung einer stationären Massnahme aus psychi- atrischer Sicht für zweckmässig; demgegenüber verspreche eine bloss ambulante Behandlung angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der fragilen Be- handlungsbereitschaft der Beschuldigten sowie ihrer zusätzlichen Belastungen (Wohnungslosigkeit und Trennung von der Tochter) keinen Erfolg. Sollte man si ch
– aus Verhältnismässigkeitsgründen – dennoch für eine ambulante Massnahme entscheiden, rät der Gutachter zur parallelen Anordnung einer stationären Mass- nahme. Mit der Behandlung der Beschuldigten sei sodann zeitnah zu beginnen, um eine weitere Befundsverschlec hter ung und C hroni fi zi erung i hrer Erkrankung zu vermeiden (Urk. 12/8, insbesondere 47 f.). Der Verteidigung ist nach dem soeben Gesagten dahingehend zuzustim- men, dass das Gutachten die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nicht kategorisch ausschliesst. Entgegen den Ausführunge n i n der Berufungsbegründung (Urk. 112 S. 3, Prot. II S . 19) ging die Vorinstanz aber nicht von Gegenteiligem aus, sondern stellte vielmehr lediglich fest, dass sich das Gut- achten klar für eine stationäre Massnahme ausspreche. Dies ist zutreffend, zumal die Anordnung einer ambulanten Massnahme i m Gutachten ni cht aus psychi atri- schen Gründen, sondern vorab aus dem juristischen Gesichtspunkt der Verhält- ni smässigkeit Erwähnung findet (Urk. 12/8 S. 44). Aufgrund der diesbezüglichen gutachterli chen Feststellungen und Schlussfolgerungen hat die Vorinstanz so- dann dargelegt, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreiche, um die Be- schuldigte zu stabilisieren (Urk. 77 S. 21). Dem ist soweit beizupflichten. 3. Er gänzenden Erwägungen bedarf die Voraussetzung der Verhältnismäs- sigkeit der stationären Massnahme i m engeren Si nne, welche von der Verteidi- gung verneint und vom Gutachter als rechtliche Frage richtigerweise offen gelas- sen wurde (vgl. Urk. 12/8 S. 44). Die Vorinstanz bejahte angesichts der evidenten Behandlungsbedürftigkeit und der beträchtlichen Gefährlichkeit der Beschuldigten sowie des damit verbundenen Risikos erneuter Drohungs- und/oder Gewalthand- lungen die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer solchen Massnahme. Ei ne mildere Massnahme, die ebenfalls geeignet wäre, sah die Vorinstanz nicht, wes- halb sie für die Beschuldigte eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB an- ordnete (U rk. 77 S. 19-21). Selbst auf eine geeignete und erforderliche Massnahme ist zu verzi chten, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten im Vergleich zur Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten unangemes- sen schwer wiegt (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N7 zu Art. 56 mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Mass- nahme auch die Anlasstat, welche dahingehend zu berücksichtigen ist, dass dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden kann, als i n die- ser zum Ausdruck kommt (BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich im Falle der Be- schuldi gten auch für die erkennende Kammer noch als verhältni smässi g. Auch wenn das Anlassdelikt – insbesondere falls man von einer Provokation der Privat- klägerin ausgehen sollte – keine allzu gravierende D i mensi on annahm, ist mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 21) doch festzustellen, dass ni cht mehr von ei nem Baga- telldelikt gesprochen werden kann. Gerade der inkriminierte Vorfall macht deut- lich, dass sich die Beschuldigte nicht nur verbal zur Wehr setzt, wie dies die Ver- teidigung erkannt haben will (Prot. II S . 27). Eine nicht geringe von der Beschul- digten ausgehende Gefährlichkeit wird jedenfalls offenbar, weshalb das Anlassde- likt die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich rechtfertigt. Es ist mit dem Gutachter sodann davon auszugehen, dass ähnlich gelagerte – mi thi n keine allzu gravierenden, jedoch auch keinesfalls harmlose – Gewalttaten der Beschuldigten gegen Drittpersonen drohen. Ergänzenden Erwägungen bedarf die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme im engeren Sinne, welche von der Verteidigung ver- neint und vom Gutachter als rechtliche Frage richtigerweise offen gelassen wurde (vgl. Urk. 12/8 S. 44). Die Vorinstanz bejahte angesichts der evidenten Behand- lungsbedürftigkeit und der beträchtlichen Gefährlichkeit der Beschuldigten sowie des damit verbundenen Risikos erneuter Drohungs- und/oder Gewalthandlungen die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer solchen Massnahme. Eine mildere Massnahme, die ebenfalls geeignet wäre, sah die Vorinstanz nicht, weshalb sie für die Beschuldigte eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB anordnete (Urk. 77 S. 19-21). Der Eingriff in die Freiheit der Beschuldigten durch die stationäre Massnah- me ist zweifelsohne kein geringer. Es gilt jedoch klarzustellen, dass es bei der
Beurteilung der Massnahmebedürftigkeit der Beschuldigten und beim Entscheid, eine stationäre Behandlung anzuordnen, nicht um "das schlimmste Todesurteil", nicht um "5 Jahre Freiheitsentzug" mit "miserablem Rechtsweg" oder um ein "menschenunwürdiges Wegsperren" der Beschuldigten in einen "Psychoknast", wie es die Verteidigung ausdrückte (Prot. I S. 12f., Prot. II S . 20 und 22), geht. Vielmehr geht es um eine vom Gesetz vorgesehene Behandlungsmöglichkeit für eine schwer gestörte und gefährliche sowie behandlungsbedürftige Täterin, deren ni cht als Bagatellen zu bezeichnenden Delikte damit im Zusammenhang stehen, und bei der gutachterlich bekräftigt zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit der Störung im Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begegnen lasse. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine an- zuordnende Massnahme fünf Jahre dauern wird. Die Verteidigung selber sprach von einer durchschnittlichen Massnahmedauer von drei Jahren (Urk. 112 S. 6, Prot. II S . 17). Sobald der Zustand der Beschuldigten es erlauben wird, ist sie be- dingt aus der Massnahme zu entlassen, allenfalls unter Anordnung einer ambu- lanten Massnahme für die Dauer einer Probezeit (Art. 62 StGB). Die Vollzugsbe- hörde ist gerade im vorliegenden Fall anzuhalten, gegebenenfalls auch unterjäh- rig zu überprüfen, ob der Zustand der Beschuldigten ein engmaschiges ambulan- tes Setting für ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der stati- onären Massnahme damit als ni cht länger verhältnismässig erweist (Art. 62d StGB). D i es könnte i nnert absehbarer Frist der Fall sein. Der Massnahmeentscheid der Vorinstanz ist folglich mit Hinweis auf die vor- stehenden Erwägungen zu bestätigen. Vom bereits erfolgten vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme durch die Beschuldigte per 14. April 2015 (vgl. Urk. 104 und 107) ist Vormerk zu nehmen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschuldigte unterliegt zwar mit ihrer Berufung weitestgehend, es er- scheint jedoch unbillig, ihr die Verfahrenskosten der zweiten Instanz aufzuerle- gen; sie sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen einschliesslich derjenigen
für die amtliche Verteidigung. Ein Rückforderungsvorbehalt betreffend der An- waltskosten erscheint vorliegend nicht angebracht. Dem Ausgang des Berufungs- verfahrens zufolge hat die Beschuldigte kei nen Anspruch auf ei ne Genugtuung für die erlittene Haft.
Das Gericht beschliesst: 7. Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 4. Dezember 2014 des Bezirksge- richts Zürichs, 7. Abteilung, hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Zivilpunkt) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ i m Zustand der Schuld- unfähigkeit die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Si nne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat. 2. Für die Beschuldigte wird eine stationäre Massnahme (Behandlung psychi- scher Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Vom vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme per 14. April 2015 wird Vormerk genom- men. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold