Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150047-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 26. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. August 2014 (GG140013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 3‘750.–) sowie einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die Forderung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1‘000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2‘000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 50) Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 55, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. August 2014 (Urk. 46) wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mi t ei ner bedingten Geldstrafe von 75 Tagessät- zen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 3'750.–) sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Der Privatkläger wurde mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivil- weg verwiesen. 2. Am 19. August 2014 liess der Beschuldigte gegen das genannte Urteil Berufung anmelden (Urk. 41). Nachdem dem damaligen erbetenen Verteidiger des Beschuldigten am 22. Januar 2015 die begründete Ausfertigung des erstin- stanzlichen Urteils zugestellt worden war (Urk. 44/3), ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 8. Februar 2015 (Urk. 48) um Erstreckung der Frist
zur Einreichung der Berufungserklärung. Nach diesbezüglichen Erläuterungen des Gerichtsschreibers der erkennenden Kammer (vgl. Urk. 49) reichte der Be- schuldigte am 9. Februar 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 50). 3. Innert mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (Urk. 51) angesetzten Frist (Urk. 51) erhob weder die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis noch der Privat- kläger Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 (Urk. 55) beantrag- te die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (Urk. 53) teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, diesen nicht länger zu vertreten. 5. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldigten die Berufungsverhandlung statt (P ro t. II S . 3 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Umfang der Berufung Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch und eine Befreiung von den Kosten (Urk. 50, P ro t. II S . 4). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Verweisung der Schadenersatzforderung des Pri- vatklägers auf den Zivilweg (Ziff. 5) sowie die ersti nstanzli che Kostenfestsetzung (Ziff. 6), was vorab festzustellen ist. III . Sachverhalt 1.1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt kann der Anklage (Urk. 14) entnommen werden. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sach- verhalt als vollumfängli c h erstellt (Urk. 46 S. 25). 1.2. Ohne weiteres richtig am vori nstanzli che n Fazit ist die Feststellung, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 22. Juni 2013 tatsächlich anrief. Dies ergibt sich neben den von der Vorinstanz zur Begründung angeführten Ausfüh-
rungen des Privatklägers und den Anrufnachweisen des Mobilfunkanbieters vo r allem aus der Tatsache, dass der Beschuldigte diese Anrufe von der zweiten poli- zeilichen Befragung an durchwegs einräumte (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/6 S. 2, Prot. I S. 10, Prot. II S. 10). Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber einerseits, im Zeitpunkt der Anrufe Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die von ihm gewählte Ruf- nummer dem Privatkläger gehörte. Andererseits stellt der Beschuldigte in Abrede, sich anlässlich dieser Telefonate gegenüber dem Privatkläger wie in der Anklage geschildert geäussert zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen können der umfassenden Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid entnommen wer- den (Urk. 46 S. 19 ff.). Es gilt mithin im Folgenden zu prüfen, ob sich der einge- klagte Sachverhalt hinsichtlich der für den Tatvorwurf zentralen konkreten Äusse- rungen rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Anklage und Vori nstanz stützen die Erstellung des strittigen Sachver- halts auf die Aussagen des Privatklägers, welche den Aussagen des Beschuldig- ten gegenüberstehen. Die relevanten Aussagen der Beteiligten si nd nachfolgend – soweit nötig – ei ner kri ti schen Würdi gung zu unterzi ehen. 2.2. Die Grundsätze der Sachverhaltserstellung im Allgemeinen und der Aussagewürdigung im Speziellen werden im angefochtenen Erkenntnis zutreffend wiedergegeben (Urk. 46 S. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. 3.1. Ebenfalls dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann ei- ne umfassende Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen der Beteiligten (Urk. 46 S. 13 ff. und 19 ff.). 3.2.1. Bei der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklä- gers und des Beschuldigten wies die Vorinstanz sodann in zutreffender Weise auf deren langjährige und konfliktreiche Vergangenheit hin. Der anschaulichen Zu- sammenfassung der konkreten Ereignisse seit dem Jahr 2006 im angefochtenen Entscheid (Urk. 46 S. 10) kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger bereits in mehreren Verfahren gegenüber standen. So wurde eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und der B._____
GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Ehefrau des Privatklägers C._____ war, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2009 (Urk. 6/4) unter anderem dahingehend erledigt, dass Letztere dem Beschuldigten Fr. 22'846.15 zu bezahlen hatte. Über die GmbH wurde offenbar noch im selben Jahr der Konkurs eröffnet; die Forderung wurde nie bezahlt. Im Anschluss an ei n gegen den Privatkläger wegen Drohungen zum Nachteil des Beschuldigten und dessen Ehefrau geführtes Strafverfahren wurde der Privatkläger mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2008 (Urk. 6/5) freigesprochen. Wäh- re nd dieses Strafverfahrens hatte der Privatkläger acht Tage in Haft verbringen müssen; bei seiner Entlassung wurde das vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Kontaktverbot als strafprozessuale Ersatzmassnahme angeordnet (vgl. Bei zugs- akten Urk. 21/8). Zur Vorgeschichte gehören weiter die vom Beschuldigten ins Recht gereich- ten Ausdrucke eines Facebook-Nachrichtenverlauf aus den Jahren 2010 und 2011, welche den auch aussergerichtlich vorherrschenden rauen und derb belei- digenden Umgangston zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten sowie vor allem vom Privatkläger an den Beschuldigten gerichtete grobe persönliche Beschimpfungen dokumentieren (Urk. 6/6 und 6/7). 3.2.2. Wie die Vorinstanz anschliessend folgerichtig feststellte (Urk. 46 S. 12), ist die Glaubwürdigkeit sowohl des Privatklägers als auch des Beschuldig- ten aufgrund der sich aus dieser Vorgeschichte ergebenden Motivlage einge- schränkt und etwa auf derselben Stufe anzusiedeln. Während die vergangenen Konflikte auf der einen Seite durchaus ein naheliegendes Motiv des Beschuldig- ten für die ihm vorgeworfenen Drohungen gegenüber dem Privatkläger darstellen, sind sie angesichts dessen, dass er mit seinen Interessen in der arbeitsrechtli- chen Streitigkeit gegen den Beschuldigten unterlag und aufgrund der vom Be- schuldigten gegen ihn erhobenen Strafanzeige gar einige Zeit inhaftiert war (vgl. Urk. 13A/21/1-11), in nicht geringerem Ausmass auch denkbares Motiv des Pri- vatklägers für eine allfällige Falschbeschuldigung des Beschuldigten oder auch für blosse Übertreibungen bei der Schilderung des Sachverhalts. Der ni cht wei ter be- gründeten gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz (Urk. 46 S. 11) i st i nsofern zu widersprechen.
3.3.1. Weni g hi nzuzuf üge n i st wi ederum der sorgfältigen vori nstanzli chen Würdi gung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 46 S. 21 ff.). Hervorzuhebe n ist einerseits, dass der vom Beschuldigten geschilderte Gesprächsverlauf bereits angesichts der Dauer der beiden Telefonate realitätsfremd ist. So ist nicht nach- vollziehbar, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger während 52 respekti- ve 93 Sekunden (Urk. 4 und Urk. 6/1) gegenseitig lediglich "zugelauscht" (so der Beschuldigte, Prot. I S. 11) haben sollen. Andererseits weisen die Aussagen des Beschuldigten generell eine schon fast beispiellose Inkonstanz auf. Während er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme noch bestritt, den Privatkläger überhaupt angerufen zu haben, erzählte er ab der zweiten polizeilichen Einver- nahme – offenkundig zur Erklärung der durch die inzwischen erhältlich gemachten Telefonprotokolle nachgewiesenen Verbindungen – die Geschichte, wie ihm ein unbekannter Mann im ... ei ne Telefonnummer eines ihm vermeintlich unbekann- ten Mannes namens D._____ zugesteckt habe mit dem Hinweis, dieser könnte al- lenfalls einen Job für ihn haben. Erst bei den verfahrensgegenständlichen Anrufen habe sich herausgestellt, dass die Telefonnummer just dem Privatkläger gehörte, mit welchem sich der Beschuldigte seit Jahren in Auseinandersetzungen befun- den hatte (und dessen zweiter Vorname D._____ lautet). Diese Darstellung baute der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens immer mehr aus, bis er anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sogar erstmals den 14. Februar 2014 als genauen Tag der Übergabe der Telefonnummer im ... zu nennen vermochte (Prot. I S . 10). 3.3.2. Auch wenn der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf der Gescheh- nisse – wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte (Urk. 46 S. 23) – an si ch ni cht unmögli ch i st, wi rkt er doch klar konstrui ert und unreali sti sch. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen dementsprechend weder den Grund der Anrufe noch deren Inhalt plausibel zu erklären. Für die Erstellung des strittigen Sachverhalts ist mit dieser Feststellung nun noch ni cht vi el gewonnen: D i e Inkonstanz und Unglaubhaftigkeit der Aussagen lassen zwar durchaus die Vermutung entstehen, der Beschuldigte könnte sich an- lässlich der Telefonate am 22. Juni 2013 gegenüber dem Privatkläger tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise geäussert haben. Alleine aufgrund der festge-
stellten Unzuverlässigkeit der Aussagen des Beschuldigten kann jedoch noch ni cht auf dessen Täterschaft geschlossen werden, zumal den Aussagen hi nsi cht- lich der konkreten Äusserungen keine Informationen entnommen werden können. Entscheidend für die Erstellung des relevanten Sachverhalts bleiben die Aussa- gen des Privatklägers. 3.4.1. Bei der Aussagewürdigung kommt der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der generellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden grund- sätzlich Vorrang zu. Angesichts der zuvor dargelegten erheblich eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Privatklägers müsste dessen Aussagen dennoch erhöhte Glaubhaftigkeit attestiert werden können, um den Sachverhalt einzig gestützt auf diese für erstellt zu erachten. 3.4.2. Eine solche kommt den Aussagen des Privatklägers nun gerade nicht zu. Sie wirken gegenüber den Aussagen des Beschuldigten insgesamt zwar deut- lich verlässlicher. Die bereits von der Vorinstanz bemerkten darin enthaltenen Ungereimtheiten (Urk. 46 S. 16) dürfen bei ihrer Würdigung allerdi ngs ni cht unbe- rücksichtigt bleiben. Di e unei nhei tli chen Angaben des Privatklägers darüber, ob er den zweiten oder den dritten Anruf nicht entgegengenommen habe, betreffen in der Tat nur einen Nebenpunkt des geschilderten Ablaufs. Hi nsi chtli ch der erwähn- ten CD gilt dies aber nicht. Nach den Aussagen des Privatklägers sollte diese dem Beschuldigten immerhin gegenüber einem gefährlichen türkischen Mafioso als Beweismittel für eine angebliche Liaison des Privatklägers mit dessen Frau dienen, weshalb sie als gewichtiges Drohmittel qualifiziert werden muss. Dass die CD schliesslich keine Erwähnung in der Anklage findet, vermag daran nichts zu ändern. Während der Privatkläger diese CD und darauf befindliche Daten in der ersten polizeilichen Einvernahme mehrfach ungefragt erwähnte, wobei er sich nicht vorstellen konnte, was der Beschuldigte mit der CD gemeint habe (Urk. 5/1 S. 1 und 3), konnte er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung erst explizit nicht mehr an eine CD erinnern und sagte – nota bene erst auf Vorhalt des Wortlauts sei ner früheren Aussage – schliesslich aus, mit der CD die Auf- nahme des Telefonats gemei nt zu haben (Urk. 5/5 S. 5). Vom Vorderrichter wie- derum unter Vorhalt der früheren Aussagen darauf angesprochen, vermochte der
Privatkläger diese Diskrepanz kaum nachvollziehbar zu erklären und sprach wie- derum von einer CD, die der Beschuldigte schon gehabt habe und dem türkischen Mann habe übergeben wollen (Urk. 34 S. 4). 3.4.3. Die Vorinstanz attestierte den Aussagen des Privatklägers aufgrund dieser Schwankungen eine verminderte Glaubhaftigkeit (Urk. 46 S. 16). Dem ist nach dem Gesagten zuzustimmen. Die konkreten Aussagen erweisen sich ni cht als derart zuverlässig, dass sie die erheblichen Vorbehalte hinsichtlich der gene- rel len Glaubwürdigkeit des Privatklägers auszugleichen vermöchten. Es kann mi t- hi n nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Privat- kläger den Beschuldigten falsch anschuldigte oder den Sachverhalt zumindest übertrieben darstellte. Ohne gleich die Version des Beschuldigten übernehmen zu wollen, bleibt es möglich und denkbar, dass sich der Beschuldigte am Telefon an- ders als in der Anklage beschrieben äusserte, beispielsweise – ganz im Stile der vergangenen Kontakte der Beteiligten – lediglich Beleidigungen aussprach. 3.5. Die weiteren Umstände vermögen schliesslich ebenfalls kei nen ande- ren Schluss nahezulegen. So sind für die offenkundige Löschung des Anrufproto- kolls seines Mobiltelefons durch den Beschuldigten vor dessen erster Einvernah- me bei der Polizei (vgl. Urk. 5/2 S. 3) durchaus auch andere Beweggründe als die Vertuschung von D rohanrufen denkbar. So könnten auch ausgesprochene – al- lenfalls gar strafbare – Beleidigungen den Beschuldigten veranlasst haben, Spu- ren der Telefonate möglichst zu beseitigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte den Privatkläger von seinem persönlichen Mobiltelefon aus anrief und sich – dahi nge- hend stimmen die Aussagen der Beteiligten überein – mit Vor- und Nachnamen vorstellte, was gar gegen eine daraufhin erfolgte telefonische Drohung spricht. Dem Beschuldigten musste schliesslich bekannt sein, dass der Anruf trotz unter- drückter Rufnummer und nachträglicher Löschung des Anrufprotokolls ohne Mühe zu i hm würde zurückverfolgt werden können. 4. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung der vorhandenen Be- weismittel, insbesondere aufgrund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Pri- vatklägers sowie der verminderten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, Zwei fel ni cht
bloss theoretischer Art an der Wahrheit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Wie sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger während der Telefonate tatsächlich äusserte, bleibt unklar. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigung 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vor- und des ersti nstanzli chen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). 2. Dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Auf- wendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten ist bis und mit dem erstinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von rund 16.5 Stunden ent- standen (Urk. 32). Angesichts der leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint dieser Aufwand gerade noch angemessen. In An- wendung von § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 ist der angemessene Aufwand des Verteidigers mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen (BGE 138 IV 197 E. 2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1810 f.). Weitere zu entschädigende Aufwendungen wi e beispielsweise aufgrund des Strafverfahrens erlittener Lohnausfall (Art. 429 Abs. 2 lit. b und c StPO) wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Kosten der notwendigen Auslagen des Wahlver- teidigers ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 13. August 2014, bezüglich Dispositivziffer 5 (Verweisung der Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. sowie die Kosten der Untersuchung und des ersti nstanzli chen Geri chtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger D., ... [Adresse], sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger D., ... [Adresse],
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 26. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold