Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150045-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 23. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldi gter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Oktober 2014 (DG140180)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juni 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeiten (ND) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (abzüglich 105 Tage erstandener Haft) wird widerrufen. 6. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ in der Höhe von Fr. 13'109.45 sowie das Genug- tuungsbegehren in Höhe von Fr. 2'000.– anerkannt hat. Weiter wird festge- halten, dass sich der Beschuldigte dem Grundsatz nach zur Leistung von weiterem Schadenersatz bereit erklärt hat.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 53 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
___________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- ri chts Züri ch, 7. Abtei lung, vom 23. Oktober 2014 meldete der amtliche Verteidi- ger mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 38; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er mit Eingabe vom 16. Februar 2015 fristgerecht die Berufungserklärung i m Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beschränkte die Berufung auf die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils, mit den Anträgen, der bedingte Strafvollzug sei zu gewähren und vom Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe sei abzusehen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO; Urk. 49; Urk. 47/2). Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 wur- de den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten beantragt werde (Urk. 51), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. März 2015 auf Anschlussberu- fung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 53). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, und Beweisanträge wur- den keine gestellt. Dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde mit dem Einverständnis der Ver- teidigung stattgegeben (Art. 405 StPO; Urk. 55 f.). Anlässli ch der Berufungsver- handlung beantragte die Verteidigung zudem eine Reduktion der Strafe (Urk. 60 S. 5).
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Mit der An- fechtung des Strafvollzuges gilt die gesamte Strafzumessung als angefochten (H UG, i n: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014; Art. 399 N 20; a.A. SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N 399 N 20; E UGSTER, BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 9, vgl. BGer 6B_498/2011 vom 23.1.2012: wonach die Anfechtung des Strafvollzu- ges alleine möglich ist). Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung erstmals geltend gemachte Reduktion der Strafe ist demnach nicht zu beanstanden. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 und 2 (Schuld- punkt/Tei lfrei spruc h), 6 (Zi vi lansprüche) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) unange- fochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 60 S. 2). 4. Am 8. Juni 2015 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 58). Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 59). II. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft, wobei der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2009 gewährte bedingte Auf- schub der damals ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (abzüglich 105 Tage erstandener Haft) wurde widerrufen (Urk. 48 S. 33 ff.). Der Beschuldigte strebt mit der Berufung eine Strafreduktion, den bedingten Strafvollzug sowie ei- nen Verzicht auf den Widerruf des Vollzugsaufschubes der Vorstrafe an (Urk. 49 S. 2; Urk. 60 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragt (Urk. 53).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zur Begrün- dung der Strafreduktion aus, das Geständnis des Beschuldigten müsse als Straf- mi nderungsgrund bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Es müsse dem Beschuldigten gerade bei seiner finanziellen Situation positiv angerechnet wer- den, dass er um den Ausgleich des Schadens bemüht sei. Die Strafe sei zudem zu reduzieren, da der Beschuldigte im beträchtlichen Umfang ersti nstanzli ch frei- gesprochen worden sei (Urk. 60 S. 5). 3. Den gesetzlichen Strafrahmen und die allgemeinen Grundsätze der Straf- zumessung legte die Vorinstanz zutreffend dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 31). 3.1. Bezügli ch der objektive n Tatschwere i st hervorzuheben, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger B._____ unvermittelt ei nen Faustschlag i ns Gesi cht, einer äusserst empfindlichen Körperstelle, versetzte. Der Faustschlag hatte zu- dem eine gewisse Intensität, sodass der Kiefer des Privatklägers dadurch gebro- chen wurde. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte aus gänzlich ni chti gem Anlass zuschlug und dadurch eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers zum Ausdruck brachte. Der Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die offenbar geladene Stimmung auf- grund der vorhergehenden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und C._____ das Verhalten des Beschuldigten nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 49 S. 32 f.). Das Verschulden erweist sich als nicht mehr leicht und rechtfertigt eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf di e Ausführungen i m vorinstanzli che n Urtei l verwiesen werden (Urk. 48 S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er seit Februar 2015 einen kleinen Raum für seine Velowerkstatt habe, dort Reparaturen mache und auf Wunsch Velos zusammenstelle. Das Einkom-
men aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit variiere. Meistens benötige er zu- sätzlich Unterstützung vom Sozialamt. Am 1. Juli 2015 werde er eine neue Stelle i n einer Velowerkstatt in ... beginnen. D en Arbeitsvertrag werde er am 1. Juli 2105 unterschreiben. Es sei eine 80% Stelle. Er wisse nicht, wie viel er dort ver- dienen werde. Seine Velowerkstatt wolle er weiterhin betreiben. Er habe Schulden in der Höhe von etwa Fr. 8'000.– sowie weitere Schulden i m Zusammenhang mi t den Geri chtsverfahren und Ali mentenschulden. Er habe seit acht Monaten keinen Alkohol mehr getrunken. Er sei ni cht mehr i n C lubs anzutreffen. Er wolle keine Probleme mehr mit den Behörden (Prot. II S. 8 ff.). 3.4. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentli- cher Bedeutung wären. 3.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 48 S. 33), legte der Beschuldigte kein Geständnis ab, welches strafmindernd zu berücksichtigen wä- re . Positiv ist hingegen zu werten, dass der Beschuldigte den Schuldspruch und das Schadenersatzbegehren anerkannt hat. Diese Umstände sind lei cht strafmin- dernd zu berücksichtigen. Hingegen wirken sich die vier teils einschlägigen Vor- str afen des Beschuldigten massiv straferhöhend aus. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2006 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2009 wegen Angriff, mehrfach versuchter einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), sexuellen Handlungen mit einem Kind und Tätlichkeiten, mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl am 7. Dezember 2009 wegen Drohung und mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, am 12. April 2011 wegen Sachbeschädigung verurteilt. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz laufender Probezeit unbeein- druckt weiter, was ebenfalls erheblich straferhöhend zu veranschlagen ist (Urk. 58). 4. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 8 Monaten gerade noch angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.
III. Vollz ug 1. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 48 S. 33 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Rechtspre- chung besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, wenn die neuerliche und frühere Tat in keinerlei Zusammenhang stehen oder wenn in der Zwischenzeit eine besonders positive Veränderung in den Lebens- umständen des Täters eingetreten ist. Der Rückfall für sich genommen, schliesst den bedingten Strafvollzug nicht aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen ist. 3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abtei- lung, vom 9. März 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (Urk. 58). Folglich müssen i n subjektiver Hinsicht besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, damit der bedingte Vollzug gewährt werden kann. 3.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, er habe oft Probleme, weil er ein Provokateur sei und sei nen Mund ni cht hal- ten könne. Er lerne aber, sich zu kontrollieren und ruhiger zu werden. Er habe sich zurückgezogen. Wenn er aber mit seinen Kollegen ausgehe, habe er immer Probleme, die meistens mit seiner Vergangenheit und seinen Kollegen zu tun hät- ten (Urk. 30 S. 15). In der Berufungsverha ndl ung führte er aus, dass er als selbst- ständiger Velomechaniker arbeite. Er mache Reparaturen und stelle auf Wunsch Velos zusammen. Der Verdienst sei unterschiedlich, und er werde vom Sozialamt unterstützt, wenn sei n Verdi enst ni cht ausrei che. Ab 1. Juli 2015 werde eine 80% Stelle in ... antreten und dort Velos restaurieren und herstellen. Er habe seit etwa acht Monaten keinen Alkohol mehr getrunken. Er gehe ni cht mehr i n C lubs, er habe genug davon. Ab und zu gehe er noch in die ... Bar etwas trinken. Er sei in den letzten Jahre zu impulsiv gewesen und habe sich auf Sachen eingelassen,
auf die er sich nicht hätte einlassen dürfen. Es tue ihm leid, was passiert sei. Er wolle keine Probleme mehr mit den Behörden, er habe genug von diesen Termi- nen und Briefen (Prot. II S. 8 ff.). 3.2. Diese Ausführungen des Beschuldigten lassen eine gewisse Einsicht erkennen, dennoch sind keinerlei konkreten Schri tte i m Si nne ei nes neuen Umfel- des oder ei ner gefestigten Veränderung in seinen Lebensumständen ersichtli ch. Seine berufliche Situation ist weiterhin unbeständig. In den vergangenen Monaten finanzierte er seinen Lebensunterhalt teilweise durch Veloreparaturen, teilweise musste er jedoch noch finanziell vom Sozialamt unterstützt werden. Zwar machte der Beschuldigte geltend, ab 1. Juli 2015 eine 80% Stelle bei einer Velowerkstatt i n ... antreten zu können. Diese nicht mit Unterlagen dokumentierte Anstellung vermag jedoch noch keine besonders positive Veränderung in seinen Lebensum- ständen begründen. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er nunmehr die Verantwortung für sein Tun übernimmt, indem er den Schuldspruch akzeptiert und auf eine Berufung im Schuldpunkt verzichtet hat. Zudem anerkannte er das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____, wobei er diesem bis anhin noch kei nerlei Zahlungen geleistet hat. Der Hinweis der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nur entsprechende Zahlungen leisten könne, wenn er auch ein Ein- kommen erziele (Urk. 49 S. 2; Urk. 60 S. 5), ist zwar zutreffend, allerdings ist dies für die Prognose-Stellung irrelevant. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist. 4. Aufgrund obigen Erwägungen sind beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände auszumachen, welche einen Aufschub der Strafe rechtferti- gen könnten. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist zu vollziehen. IV. Widerruf 1. Begeht der Beschuldigte während der Probezeit einer bedingt ausgespro- chenen Strafe ein Verbrechen oder Vergehen, so kann der Strafaufschub widerru- fen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Ver- brechen oder Vergehen führt aber nicht zwingend zum Widerruf des bedingten
Strafaufschubs. Dieser erfolgt gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nur, wenn "deshalb" also wegen der Begehung des neues Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter wei- tere Straftaten verübten wird. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Der Vollzug der neuen Strafe ist für den Widerruf der früheren Strafe in der Ge- samtwürdigung mitzuberücksichtigen. Liegt eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe – wie bereits aus- geführt – "besonders günstige Umstände" voraus. Für den Widerrufsverzicht sind jedoch besonders günstige Umstände nicht erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). 2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 9. Abtei- lung, vom 9. März 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt wurde. Diese wurde mit Urteil des Be- zirksgerichts Züri ch, 7. Abtei lung, vom 12. April 2011 um 1 Jahr verlängert (Urk. 58). Der Beschuldigte delinquierte trotz laufender Probezeit weiter und war im Rahmen seiner diversen Strafverfahren bereits drei Mal in Untersuchungshaft (Urk. 58). Wie bereits erwähnt (vorstehend Ziff. II.3.5.), sind die Vorstrafen des Beschuldigten zudem teilweise einschlägiger Natur. Der Beschuldigte musste je- doch noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen. Auch si nd gewisse positive Tendenzen des Beschuldigten erkennbar. Der Beschuldigte überni mmt nun of- fenbar die Verantwortung für sein Handeln. Er focht den Schuldspruch ni cht an und anerkannte das Schadenersatzbegehren des Privatklägers. Der Beschuldigte bemüht si ch offenbar um Arbei t und kann – wobei hierfür keinerlei Belege vorlie- gen – per 1. Juli 2015 bei der Velowerkstatt in ... eine 80% Stelle antreten. Ihm ist in Anbetracht der positiv zu wertenden Signale und insbesondere der Wirkung der erstmalig längeren unbedingt auszusprechenden Strafe eine allerletzte C hance ei nzuräumen. Angesichts des Vollzugs der heute auszufällenden Freiheitsstrafe von 8 Monaten kann deshalb vom Beschuldigten erwartet werden, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Auf den Widerruf der mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2009 ausgesprochenen Freiheits- strafe ist somit zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2009 angesetzte und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. April 2011 verlängerte Probezeit wird um ein weiteres Jahr verlängert. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich Proz. Nr. DG 080440 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 23. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig