Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150034-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Geri chtsschrei beri n li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter
Urteil vom 6. Juli 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n
betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 18. November 2014 (DG140230)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Juli 2014 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 86 S. 70 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Vergewaltigung im Si nne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 1), - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (Anklageziffer 4), - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 2), - der mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 5), - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Anklageziffer 6), - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 2) sowie - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 2). 2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 3 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 448 Tage durch Untersuchungshaft und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 14. Mai 2014 beschlag- nahmte Küchenmesser der Marke Victorinox mit schwarzem Griff und einer Klingenlänge von rund 19 cm wird F._____ zuhanden des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 16'536.10 amtliche Verteidigung Fr. 19'323.15 Auslagen Untersuchung Fr. 6'853.70 Vertreter Geschädigter / Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der zeitweisen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der zeitweisen amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (P ro t. II S . 22 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 142 S. 1 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2014 im folgenden Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich der Schuldsprüche der - mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 5) - Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SCG (Anklageziffer ND 2) - des Fahrens ohne Berechti gung i m Si nne von Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Anklageziffer ND 2), sowie Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss An- klageziffer 3) und des nicht im Dispositiv erwähnten Freispruchs vom Vorwurf der mehr- fachen Vergewaltigung eventualiter könnte heute ein Freispruch erfol- gen. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der - Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), - Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (Anklageziffer 4), - Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 2), - Tätli chkei ten i m Si nne von Art. 126 StGB (Anklageziffer 6). 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der bi s anhi n erstandenen Haft von 678 Tagen. 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Der Beschuldigte sei für die erlittene Überhaft von 498 Tagen mit Fr. 49'800.-- zu entschädigen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 86 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 18. November 2014 wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der D rohung, der Tätlichkeiten sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte wurde des weiteren dem Grundsatze nach zur Zahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung an die Privatklägerin verpfli chtet. Schliesslich verfügte die Vor- instanz die Herausgabe des beschlagnahmten Küchenmessers und sie auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (Urk. 86 S. 70 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 21. November 2014 Berufung an (Urk. 70). Die betreffende Berufungs- erklärung ging am 3. Februar 2015 fristgerecht ein (Urk. 92). Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie in Bezug auf die Bemessung der Strafe Anschlussberufung erhebe (Urk. 101). Die Privatklägerin liess sich innert Fri st ni cht vernehmen. 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet.
1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 120), wel- che am 6. Juli 2015 im Beisein des Beschuldigten und sei nes Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie des Leitenden Staatsanwaltes Dr. Ulrich Weder stattfand (Prot. II. S. 22). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung ficht das Urteil mit folgenden Ausnahmen vollumfänglich an (Urk. 92 S. 2 ff.): − Schuldspruch betr. mehrfache Drohung, Dispositiv Ziffer 1 al. 4 − Schuldspruch betr. Entwendung zum Gebrauch, Dispositiv Ziffer 1 al. 6 − Schuldspruch betr. Fahren ohne Berechtigung, Dispositiv Ziffer 1 al. 7 − Freispruch vom Vorwurf der Drohung, Dispositiv Ziffer 2 − Herausgabe des beschlagnahmten Messers, Dispositiv Ziffer 6 − Festsetzung der Gerichtsgebühr, Dispositiv Ziffer 7 2.2. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde bezieht sich – wie bereits dar- getan – ausschliesslich auf die Bemessung der Strafe gemäss Dispositiv Ziffer 3 (Urk. 101). 2.3. Damit bleibt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der unter Ziffer 2.1. vor- stehend aufgezählten Regelungen unangefochten, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rah- men des Berufungsverfahrens zur Disposition. 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung fi ndet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). D i e Berufungs-
i nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte be- schränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Ausgangslage im Berufungsverfahren 4.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Hauptdossier mehrfache Vergewaltigung vor (Urk. 25 S. 2 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der einge- klagte Sachverhalt lasse sich nur insofern erstellen, als der Beschuldigte lediglich einmal in der vierten Nacht mit Wissen und Willen gegen den Willen der Privat- klägerin mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Dass die weiteren Male für den Beschuldigten erkennbar gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sei- en, könne nicht erstellt werden (Urk. 86 S. 46). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind für das Berufungsgericht insofern bindend, als mit Blick auf das Verschlech- terungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren le- diglich noch derjenige Vorfall überprüft werden kann, welcher sich gemäss Ankla- geschrift ca. am 21. Juni 2014 [recte: 2013], mithin in der vierten Nacht, ereignet haben soll. Die Verteidigung beanstandet in diesem Zusammenhang zurecht, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen (Urk. 92 S. 2). Dies wird hinsichtlich der Vorwürfe, welche sich auf die Zeit nach der vierten Nacht, also nach dem 21. Juni 2013 bezi ehen, noch nachzuhole n sei n. 4.1.2. Nach dem Gesagten verbleibt in Bezug auf Anklageziffer 1. noch folgender Vorwurf: Der Beschuldigte soll ca. am 21. Juni 2013 mit der Privatklägerin zu- nächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben. Dies nachdem er zuvor "ein Medikament für Sex" eingenommen habe. Die Privatklägerin sei dabei auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte habe sich über ihr befunden. Nach ca. 15 Minuten habe die Privatklägerin Schmerzen im Bauch verspürt und dies dem Beschuldigten mitgeteilt. Dieser habe sie um, beziehungsweise auf die linke Seite gedreht. Dann habe er ihr rechtes Bein gehoben und dieses über seine
Schulter gelegt. Daraufhin sei der Beschuldigte kniend mit seinem Penis schräg in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen. Obwohl die Privatklägerin zu ihm "nicht nicht" gesagt habe, habe der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten. Die Privatklägerin habe geschrien und geweint, dennoch habe der Beschuldigte nicht von ihr abgelassen, sondern gegen ihren Willen weiter gemacht und dabei sein Gesi cht zu ei ner Gri masse verzogen. Insgesamt habe der Geschlechtsverkehr ca. 3 bis 3 ½ Stunden gedauert. Durch das heftige und langandauernde Stossen des Gliedes in die Vagina der Privatklägerin habe dieser nach dem Geschlechts- verkehr der Bauch, die Vagina, die Beine, der Rücken und die Hüfte derart ge- schmerzt, dass sie nach dem Beischlaf nicht mehr habe schlafen können (Urk. 25 S. 2). 4.1.3. Des weiteren ist der Anklagevorwurf der Freiheitsberaubung gemäss An- klageziffer 4. zu beurteilen. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe die Privatklägerin ca. am 24. Juni 2013 an der C.strasse ..., i n ... Zürich, während ca. 1 Stunde dazu gezwungen, in der Wohnung seiner Schwester zu bleiben. Dies habe er getan, indem er sich im gleichen Zimmer auf- gehalten und si e ni cht raus gelassen habe. Als die Privatklägerin versucht habe das Zimmer zu verlassen, habe er sie mit einem Küchenmesser bedroht. Dieses habe er in seiner rechten Hand, seitlich auf der Höhe seines Kopfes gehalten, wobei die Messerspitze gegen die Privatklägerin gerichtet gewesen sei und der Abstand zwischen ihm und ihr ca. 2 Meter betragen habe (Urk. 25 S. 4). 4.1.4. In Anklageziffer 2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privat- klägerin am 18. Juni 2013 sowie an weiteren, nicht genau bekannten Zeitpunkten zwischen dem 18. und dem 30. Juni 2013 mehrfach wissen lassen, dass er sie umbringe, wenn sie ihn respektive die Schweiz verlasse und zurück nach Maze- donien gehe. Im fraglichen Zeitraum habe er der Privatklägerin auch mehrfach de- ren Reisepass weggenommen. Diese Vorkommnisse sollen sich laut Anklage- behörde in der Wohnung des Beschuldigten an der D.-Strasse ..., in... Zürich beziehungsweise in der Wohnung des Vaters an der E._____- Strasse..., i n ... Wallisellen oder in dessen Auto zugetragen haben. Der Beschul-
digte habe mit seiner Drohung erreicht, dass die Privatklägerin weder ihn noch die Schweiz verlassen habe, was er auch gewollt habe (Urk. 25 S. 3). 4.1.5. Dem Beschuldigten wird schliesslich in Anklageziffer 6. zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am 29. bzw. 30. Juni 2013 den Inhalt ei- ner Fruchtsaftflasche über den Kopf geleert und sie sodann mit der Hand auf ihre Hände geschlagen, welche sie als Schutz über ihren Hinterkopf gehalten habe. Zudem habe er mit seinem Fuss gegen das rechte Schienbein der Privatklägerin getreten, welche bei dem Versuch, dem Tritt auszuweichen, ihre rechte Ferse am metallenen Sofafuss verletzt habe. Der Beschuldigte habe die Tätlichkeiten ge- wollt bzw. zumindest in Kauf genommen (Urk. 25 S. 6) 4.2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt weitestgehend. Lediglich in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklageziffer 6. räum- te er ein, der Privatklägerin im Rahmen einer Auseinandersetzung ein Glas Was- ser über dem Kopf ausgeleert zu haben. Dabei schilderte er – in Überein- stimmung mit den Aussagen der Privatklägerin – dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen sei. Dies deshalb, weil er eine Vorladung der Polizei erhalten habe und, um dieser nicht Folge leis- ten zu müssen, nach Bosnien habe verreisen wollen. Weil die Privatklägerin nicht habe nach Bosnien mitkommen wollen und er Angst gehabt habe, sie zu verlie- ren, habe er ihr den Reisepass weggenommen (Urk. 59 S. 9 ff.). Abgesehen von diesen Zugaben des Beschuldigten ist der eingeklagte Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel nachfolgend zu erstellen. 4.3. Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Schilderungen der Privatklägerin, wie diese sie im Rahmen der Untersuchung anlässlich zweier polizeilicher (Urk. 7/1 und 2) sowie einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 7/11) zu Protokoll gegeben hat. Die zu Protokoll gegebenen Schilderungen der inkriminierten Vorkommnisse betreffen allesamt – zumindest soweit sie vorlie- gend noch von Interesse sei n können – die Zeitspanne vom 18. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013. Die Privatklägerin ist, nachdem sie mit dem ihr bis dahin un- bekannten Beschuldigten innert weniger Tage "verlobt wurde", am 17. Juni 2013 in die Schweiz eingereist (Urk. 7/11 S. 3). Ihre Schilderungen gegenüber den Un-
tersuchungsbehörden beschlagen damit die rund 12 Tage, welche sie mit dem Beschuldigten respektive seiner Familie in der Schweiz verbrachte. Die Deposi- tionen der Privatklägerin bilden einen einzigen Handlungsstrang, wobei die zur Anklage gebrachten Vorkommnisse in den Schilderungen der Privatklägerin mit- einander in Beziehung stehen und daher gesamtheitlich zu betrachten und zu würdigen sind. Es rechtfertigt sich daher, das Aussageverhalten der Privatklägerin gesamthaft einer kri ti schen Würdi gung zu unterzi ehen und es dann punkto Glaubhaftigkeit den betreffenden Depositionen des Beschuldigten sowie der Zeu- gen F._____ (Vater des Beschuldigten, Urk. 8) sowie G._____ (Schwester des Beschuldigten, Urk. 58) gegenüberzustellen. 4.4. Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende Ausführungen zu den theoreti- schen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung gemacht und sich an- schliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert. Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 6 ff.). Im Si nne ei ner Ergänzung ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender aber als die Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entschei d des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.). Mit Blick auf die Motivationslage der Privatklägerin drängen sich nachfolgend unter Ziffer 4.5.3. dennoch einige er- gänzende Erwägungen zu ihrer Glaubwürdigkeit auf. 4.5. Die Vorinstanz hat weiter die Aussagen der Privatklägerin i n i hren Erwä- gungen zu den einzelnen Anklagepunkten jeweils detailliert zusammengefasst und korrekt wiedergegeben. Diese im Kern vollständigen Erwägungen wurden denn auch von der Verteidigung zu recht nicht beanstandet. Darauf kann folgli ch vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 86 S. 19 ff., 25 ff., 30 ff., 36 ff.). 4.5.1. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der
Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhan- densein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisabfes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlich- machung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Ent- lastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen i n den ursprüngli chen Anschuldi gungen“, „Überstei gerungen i n den Beschuldigungen im Verfe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4.5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin einer einlässlichen und kritischen Würdigung unterzogen. Sie erwog zusammengefasst, dass die Privat- klägerin über alle drei Einvernahmen hinweg ein konstantes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Die von ihr geschilderten Abläufe seien sowohl chronolo-
gi sch wi e auch i nhaltli ch sti mmi g und i n si ch geschlossen. Die Privatklägerin habe zwar im Verf der Einvernahmen ausführlichere Schilderungen zu Protokoll gege- ben. Diese würden indes nicht in einer inhaltlichen Weiterentwicklung gründen, sondern seien vielmehr dem durch die Privatklägerin offen deklarierten Umstand zuzuschreiben, dass diese zunächst namentlich aus Scham keine Angaben zu den sexuellen Handlungen habe machen wollen. Für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Privatklägerin spreche weiter, dass sie auf offen formulierte Fragen sehr detaillierte Antworten geliefert habe. Die Privatklägerin habe weiter Bege- benheiten geschildert, bei denen neben dem Beschuldigten und ihr auch noch weitere Personen anwesend gewesen seien. Wo bewusst die Unwahrheit gesagt werde, bedeute der Beizug weiterer Beteiligter entweder das Risiko, sich zu die- sen Aussagen in Widerspruch zu setzen oder aber zumindest einen Mehrauf- wand, zumal die weiteren Beteiligten entsprechend i nstrui ert werden müssten. Weiter erwog die Vorinstanz, die Privatklägerin habe auch, was die Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten angehe, sehr differenziert ausgesagt. So habe sie ihn nicht übermässig belastet. Auch dort, wo ihre Aussagen einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich gewesen seien, habe sie nicht übertrieben, sondern sei in ihrem Aussageverhalten zurückhaltend geblieben. Ebenfalls für die Glaub- haftigkeit ihrer Depositionen spreche der Umstand, dass sie ausführlich die psy- chische Situation des Beschuldigten reflektiert habe. Trotz aller Angst und Be- klemmung, welche sie verspürt habe, habe sie wiederum differenziert dargetan, dass der Beschuldigte ihr auch leid getan habe. Ebenso habe sie dem Vater des Beschuldigten gegenüber Empathie zum Ausdruck gebracht und ein gewisses Verständnis dafür signalisiert, dass der Vater versucht habe, seinem Sohn zu hel- fen. Die Kenntlichmachung bestehender innerer Konflikte sowohl beim Beschul- digten als auch bei dessen Vater, welche die objektive und nüchterne Analyse des Geschehenen unter völliger Ausblendung subjektiv widerstrebender Gefühle vo raussetze, sei ein starkes Merkmal für glaubhafte Aussagen und zeichne die Ausführungen der Privatklägerin aus. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Pri- vatklägerin auch vermeintlich nebensächliche Begebenheiten sowie inner- psychische Vorgänge dergestalt überzeugend geschildert habe, dass sich die Handlungen des Beschuldigten zwanglos in das übrige Geschehen in zeitlicher,
örtlicher, thematischer und personaler Hinsicht einbetten und in keiner Weise an eine vorbereitete Konstruktion denken liessen. Die Anschaulichkeit und der Detail- rei chtum ihrer Depositionen würden klarerweise für tatsächlich Erlebtes sprechen. Den Aussagen der Privatklägerin lasse sich ein bemerkenswerter Detailreichtum entnehmen, welcher nur von demjenigen zu erwarten sei, welcher die Situation selber durchlebt habe. Wer so berichte, wie die Privatklägerin dies getan habe, der fasse seine Geschichte in Worte und lasse nicht aus seinen Worten eine Ge- schichte entstehen. Schliesslich erwog die Vorinstanz, ein weiteres Kennzeichen für ei ne glaubhafte Aussage seien die vereinzelt ausschwei fenden Ausführungen der Privatklägerin zu vorliegend nicht direkt interessierenden Sachverhalten. Of- fenbar habe sie in ihrer subjektiven Betrachtungsweise die betreffenden Bege- benheiten als eindrücklich empfunden und darum entsprechend konstant und de- tailliert – nota bene auch ungefragt – zu Protokoll gegeben. Alles in allem bestehe kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln (Urk. 86 S. 11 ff.). Diese Erwägungen der Vorderrichter sind vollständig und in al- len Teilen zutreffend. Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist gesamthaft be- trachtet dermassen homogen und überzeugend, dass kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit ihrer Depositionen bestehen kann. Die Vorinstanz hat sich hierzu erschöpfend geäussert und es besteht keine Veranlassung hier noch Wei- terungen anzubringen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin können vollumfänglich übernommen werden. 4.5.3. Wie bereits zuvor unter Ziffer 4.4 angekündigt, drängen sich an dieser Stel- le noch einige Überlegungen zur Motivlage der Privatklägerin auf. Die Privatkläge- rin lebte bis zum Zeitpunkt ihrer Verlobung mit dem Beschuldigten bekanntlich in sehr ärmlichen und perspektivlosen Verhältnissen in Mazedonien. Die Schwester des Beschuldi gten führte hi erzu i m Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 18. November 2014 aus, die Privatklägerin komme aus einem armen Land und die Leute dort seien arbeitslos und gierig auf Geld. Diese Leute würden alles ma- chen, um i n di e Schwei z zu kommen (Urk. 58 S. 5 f.). Die Privatklägerin gab an, sie habe sich sehr auf die Schweiz gefreut und der erste Tag in der Schweiz sei denn auch wunderbar gewesen (Urk. 7/2 S. 4). Die Privatklägerin wusste, dass die Verlobung mit dem Beschuldigten die einmalige Gelegenheit für sie darstellte,
der Armut in Mazedonien zu entkommen. Der Beschuldigte machte beim ersten Treffen mit der Privatklägerin einen guten Eindruck auf diese. Gegenüber der Po- lizei gab sie nämlich wörtlich folgendes zu Protokoll: "A._____ sah da [beim ers- ten Treffen] gut aus und machte einen guten, ruhigen Eindruck auf mich. Mein Va- ter hat diese Heirat entschieden. Meine Meinung war hier nicht so wichtig, also haben A._____ und mein Vater diese Abmachung gemacht. Dies wäre auch ohne meine Einwilligung gemacht worden" (Urk. 7/2 S. 4). Mit anderen Worten war die arrangierte Verbindung mit dem Beschuldigten für die Privatklägerin zwar einer- sei ts unauswei chli ch, aber andererseits auch – angesichts der Perspektive in der Schwei z leben zu können – durchaus annehmbar. Dies umso mehr, als sich der Vater der Privatklägerin vorab offenbar über die Familie des Beschuldigten infor- mierte und zum Schluss kam, es handle sich um eine gebildete Familie mit gutem Ruf (Urk. 7/11 S. 5). Unter diesem Umständen stellt sich die Frage, was für ein Motiv die Privatklägerin haben sollte, um den Beschuldigten fälschlicherweise zu beschuldigen? Wieso hätte die Privatklägerin ihre einmalige Chance, der Armut in Mazedonien zu entfliehen, wegen haltloser Anschuldigungen wegwerfen sollen? Diese Frage lässt sich nur auf eine Weise schlüssig beantworten und zwar damit, dass der Leidensdruck der Privatklägerin derart gross war, dass sie keinen ande- ren Ausweg sah, als bereits nach wenigen Tagen bei der Polizei Hilfe zu suchen. Offenkundig war der Privatklägerin damals auch nicht daran gelegen, in der Schweiz zu verbleiben. Das Gegenteil war der Fall. Gegenüber der Polizei gab sie zu Protokoll, dass sie wegen dieser Sache eine regelrechte Aversion gegen die Schweiz empfinde, dies – nota bene – nachdem sie ihren ersten Eindruck noch als wunderbar beschrieb (Urk. 7/2 S. 10). Hinzuweisen ist in diesem Zusammen- hang auch darauf, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige in Kauf nahm, die Eh- re ihrer Familie durch den Bruch der Verlobung zu beschmutzen. Sie selbst sprach davon, dass sie "die Schande" über sich habe. Sie habe alles verloren und keinen Plan mehr (Urk. 7/2 S. 10). Ein Motiv, weshalb die Privatklägerin den Be- schuldi gten zu Unrecht belasten sollte, ist schlechterdings nicht erkennbar. D urch ihre Anzeige hat die Privatklägerin einen sehr beschwerlichen Weg auf sich ge- nommen. Sie war wenige Tage vor der Anzeigeerstattung zum allerersten Mal i n die Schweiz gekommen, wo sie dem Beschuldigten und seiner Familie praktisch
vollkommen ausgeliefert war. So sprach sie weder eine der hier gängigen Spra- chen noch hatte sie irgendwelche Kenntnisse über die hiesigen Gegebenheiten. Die Privatklägerin hatte keinerlei finanzielle Mittel (Urk. 7/2 S. 3) und kannte auch niemanden in der Schweiz. Dass sie sich unter diesen Umständen an die Polizei wandte, lässt nur ei nen Schluss zu, nämli ch jenen, dass si e aufgrund i hres Lei- densdruckes keinen anderen Ausweg mehr sah. Um der, aus ihrer Sicht, beängs- tigenden und ausweglosen Situation zu entgehen, nahm die Privatklägeri n auch i n Kauf, gegenüber ihr unbekannten Menschen detailliert Auskunft über ihr Sexual- leben zu geben. Dass ihr dies schwer fiel und es für sie äusserst beschämend war, sich entsprechend äussern zu müssen, hat sie verschiedentlich ei ndrückli ch zu Protokoll gegeben (Urk. 7/2 S. 3, S. 8; Urk. 7/11 S. 11 f., S. 28, S. 29 und S. 30 f.). Indem sie sich gegenüber der Polizei und den Untersuchungsbehörden offenbarte, hat die Privatklägerin eine Vielzahl von Unannehmli chkei ten und – mit Bli ck auf den i n i hrer Heimat gängigen Ehrenkodex – Risiken auf sich genommen. Es kann schlicht ausgeschlossen werden, dass sie all diese weitreichenden Nach- teile in Kauf genommen hat, nur mit dem Ziel, den Beschuldigten ungerechtfertigt zu belasten. Auch dass die Privatklägerin es einzig auf eine Aufenthaltsbewilli- gung abgesehen hatte, kann aufgrund der gesamten Umstände ausgeschlossen werden. Entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 26) erscheint es abwegig, dass die Privatklägerin derart genau über die Praxis im Asyl- bzw. Ausländerrecht Be- scheid gewusst haben soll, dass ihr bekannt war, dass sie als Opfer häuslicher Gewalt ei nen Anspruch auf Aufenthalt hätte. Ebenso unwahrschei nli ch erschei nt, dass sie vorgängig von der Polizei diesbezüglich detailliert informiert und i nstrui ert worden war. Auch dass die Privatklägerin offenbar um Asyl in der Schweiz er- sucht hatte (Urk. 20/2), kann die Theorie des Beschuldigten und der Verteidigung zum Motiv der Privatklägerin nicht stützen. Es ist durchaus denkbar, dass der Pri- vatklägerin geraten wurde, ein solches Gesuch zu stellen, um Problemen be- zügli ch i hres Aufenthalts vorzubeugen. Beeinflussungen der Privatklägerin sind schliesslich keine zu erkennen, auch der Kontakt zu diesem "alten Freund" er- folgte offenbar erst deutlich nach Beendigung der Bezi ehung zum Beschuldi gten sowie nachdem die Privatklägerin bereits zwei Mal bei der Polizei ausgesagt hatte (vgl. Urk. 7/4).
4.5.4. Die Verteidigung machte vorab geltend, die medizinischen Berichte über die Privatklägerin seien reine Parteibehauptungen und nicht zulasten des Be- schuldigten verwertbar (Urk. 142 S. 2). Da im folgenden nicht auf diese Berichte abgestellt wird, können weitere Ausführungen zu deren Verwertbarkeit unterblei- ben. Sodann sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall in der Wohnung der Schwester des Beschuldigten (Anklageziffer 4) entgegen der Verteidigung ni cht wi dersprüchli ch (Urk. 142 S. 3). In der ersten polizeilichen Einvernahme wurde der Vorfall nur kurz thematisiert. Die Privatklägerin führte aus, sie sei mit den Kindern auf den Balkon geflüchtet, der Beschuldigte habe aber gesagt, sie solle wieder herein kommen. Sie habe so Angst gehabt (Urk. 7/1 S. 3). In der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, sie habe mit den Kindern das Zimmer verlassen wollen, sie alle hätten geweint, dann habe sie der Beschuldigte mit dem Messer bedroht. Er habe gesagt, sie müssten hier bleiben und nicht um- her schrei en. Si e müsse ni cht glauben, dass sie die Polizei rufen könne. Dabei habe er wieder doof gegrinst (Urk. 7/11). In diesen beiden Aussagen der Privat- klägerin ist weder ein Widerspruch, noch eine Tendenz zur Aggravierung er- kennbar, in der letzten Einvernahme schilderte sie den betreffenden Sachverhalt einfach ausführlicher und detaillierter. Auch betreffend Anklageziffer 2 erkennt die Verteidigung eine Aggravierung in den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 142 S. 4). Dem ist zu widersprechen. Die Privatklägerin erwähnte bereits zu Beginn der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie nach Mazedoni en zurückgehen würde (Urk. 7/1 S. 2). Später schilderte sie detailliert den Vorfall mit der Wegnahme ihres Reisepasses (Urk. 7/1 S. 4). Gegen Ende der Einvernahme wurde sie dann gefragt, ob es korrekt sei, dass der Beschuldigte ihr mehrmals mit dem Tod gedroht habe, wenn sie zurück nach Ma- zedonien gehen würde. Sie antwortete darauf: "Ja oft". Angesichts der von der Privatklägerin bereits dargelegten Drohungen kann weder die Frage als sugges- tiv, noch die Antwort als aggravierend oder unpräzis bezeichnet werden. Im we i te- ren moniert die Verteidigung, dass mit der Privatklägerin vor der ersten polizei- lichen Einvernahme offenbar Vorgespräche geführt worden seien, die nicht proto- kolliert worden seien. Es sei nicht klar, woher das Initialwort der Vergewaltigung gekommen sei. Der Privatklägerin sei durch die Polizei die Opferrolle angeboten
worden, es sei zwar Aufgabe der Polizei, sich um das Opfer zu kümmern, nicht jedoch in den Vorgesprächen den Kernpunkt zu thematisieren (Urk. 142 S. 5 f.; Prot. II S . 25). Dazu kann festgehalten werden, dass die Verteidigung sehr viel in dieses Vorgespräch hi nei n interpretiert. So ist es reine Spekulation, dass der Pri- vatklägerin durch die Polizei die Opferrolle angeboten wurde. Mit der Staats- anwaltschaft (Prot. II S . 28) ist vielmehr davon auszugehen, dass es in diesem Vorgespräch darum ging, dem Opfer den Ablauf der Einvernahme zu erläutern. Die Privatklägerin kam dann auch zu Beginn der Einvernahme sogleich auf die Vergewaltigung zu sprechen und erklärte, dass sie dazu nichts sagen wolle, weil dies sonst ihr Schwiegervater noch lese (Urk. 7/1 S. 1). Erst später lenkte die ein- vernehmende Polizistin das Gespräch wieder auf die offenbar bereits in den Vor- gesprächen thematisierte Vergewaltigung (Urk. 7/1 S. 5). Dafür, dass eine Ver- gewaltigung erst durch entsprechende Beeinflussung durch die Polizei überhaupt zum Thema geworden war, besteht kein Hinweis. Es war offensichtlich vielmehr so, dass die Privatklägerin dieses für sie unangenehme Thema zunächst meiden wollte, da sie nicht wollte, dass ihr Schwiegervater ihre Aussagen dazu lesen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zunächst nur wenig ausführlich zum Thema Vergewaltigung aus- sagte und später detaillierter. Darin ist keine Steigerung in der Belastung des Be- schuldigten zu sehen. Sie erklärte selbst in der zweiten Einvernahme, dass sie in der ersten Einvernahme nur einen groben Überblick gegeben habe, es sei be- schämend, die Themen seien heikel (Urk. 7/2 S. 3 f.). Eher weni ger wahrschein- li ch erschei nt es mit der Verteidigung, dass sich die Privatklägerin erst später an weitere Details erinnerte. Die Verteidigung brachte weiter vor, die Privatklägerin habe auch betreffend Dauer der Vergewaltigung und ihrer Abwehr widersprüch- lich ausgesagt (Urk. 142 S. 6 f.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, der Ge- schlechtsverkehr habe jeweils ca. 15 Minuten gedauert. Dies steht nicht im Wi- derspruch zu ihren Angaben betreffend Dauer der Vergewaltigung, sondern ist vielmehr so zu verstehen, dass der Geschlechtsverkehr im Normalfall ca. 15 Mi- nuten gedauert hatte. Am Abend der Vergewaltigung machte der Beschuldigte nach anfänglich einvernehmlichem Geschlechtsverkehr über eine längere Zeit- dauer weiter. Bei der von der Privatklägerin genannten Zeitangabe handelt es
sich um eine approximative Schätzung, welche nicht eins zu eins den genauen Zeitablauf wiedergeben muss, sondern vielmehr zum Ausdruck bringt, dass die Privatklägerin über einen langen Zeitraum hinweg grossem Unrecht ausgesetzt war. Ihre diesbezügliche Angabe lässt jedenfalls keinen Zweifel daran auf- kommen, dass sie einem langdauernden Übergriff ausgesetzt war, was allein ent- scheidend ist. Es ist zwar weiter richtig, dass die Privatklägerin angab, sie habe alles erduldet, da sie in einer schwächeren Position sei (Urk. 7/2 S. 6), sie führte jedoch auch aus, sie habe dem Beschuldigten nicht jedes Mal gesagt, dass sie kei nen Sex wolle (Urk. 7/1 S. 5), bzw. wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht, habe er einfach weiter gemacht, das erste Mal habe sie nein gesagt und er sei ausgeflippt (Urk. 7/2 S. 6). Diese Aussagen der Privatklägerin stehen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Aussage, sie habe zum Beschuldigten am Abend der Vergewaltigung "nein nein" gesagt. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Un- gereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin können alle ausgeräumt wer- den. Die Aussagen der Privatklägerin sind nach wie vor als äusserst glaubhaft zu bezeichnen, auf sie kann abgestellt werden. 4.6. Der Beschuldigte äusserte sich im Verlauf der Untersuchung ni cht zu den hier interessierenden, das Hauptdossier betreffenden, Anklagevorwürfen. Er machte diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Urk. 6/1-6). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung machte er erstmals Aussagen zu den gegen ihn erhobenen Anklage- vorwürfen (Urk. 59 S. 8 ff.). Seine damals zu Protokoll gegeben Aussagen hat die Vori nstanz – sofern si e ni cht blosse Bestreitungen darstellten – vollständig und richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 26, S. 32, S. 36). 4.6.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich mit der Privatklägerin gut verstanden, ausser am 29. Juni, wo sie eine Meinungsverschiedenheit gehabt hätten. Er habe nie gegen den Willen der Pri- vatklägerin Sex mit ihr gehabt, er habe auch nie ein Medikament "für Sex" ge- nommen. Er vermute, dass sie einen anderen gehabt und es auf eine Aufent- haltsbewilligung abgesehen habe. Es stehe auch in den Akten, dass sie einen al-
ten Freund gehabt habe. Was sie behaupte, stimme nicht, er leide, da er unschul- dig in Haft sei. Sie sei falsch, was er vorher nicht gewusst habe, ihm aber mittler- weile bewusst geworden sei. Es stimme nicht, dass die Privatklägerin "nicht nicht" gesagt und er ihr den Mund zugehalten habe, die Aussagen der Privatklägerin seien widersprüchlich. Es sei nie vorgekommen, was die Privatklägerin behaupte, sie lüge. Weiter habe er am 24. Juni 2013 die Privatklägerin nicht bedroht, er ha- be ein Problem mit seiner Schwester gehabt. Er habe der Privatklägerin nur am 29. den Pass weggenommen. Die Privatklägerin habe eine Aufenthaltsbewilligung erreichen wollen, sie habe auch einen anderen gehabt, einen alten Freund. Sie habe ein Asylgesuch gestellt. Sie sei falsch. Sie habe gesehen, dass man in der Schweiz für Geld arbeiten müsse. Für die SMS an die Privatklägerin habe er sich entschuldigt, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden und habe zwei Tage nicht schlafen können. Sie habe es auf eine Aufenthaltsbewilligung abgesehen gehabt, er habe auch kein Geld gehabt (Urk. 141 S. 9 ff.). 4.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich in Bezug auf den Kern der Anklagevorwürfe weitestgehend in einsilbige Bestreitungen sowie stereotyp wirkenden und undi fferenzi erten Ausführungen. Insofern si nd si e ei ner ei gentli- chen Würdi gung nur schwer zugänglich, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Dort, wo sich der Beschuldigte indes etwas ausführlicher äusser- te, fällt auf, dass sich seine Depositionen weitgehend mit den Darstellungen der Privatklägerin decken. So führte er vor Vorinstanz aus, er habe am Abend des 29. Juni 2013 in der Wohnung seines Vaters eine Meinungsverschiedenheit mit der Privatklägerin gehabt. Auslöser sei eine polizeiliche Vorladung gewesen, wel- cher er nicht habe Folge leisten wollen. Er habe deswegen mit der Privatklägerin nach Bosnien reisen wollen, was diese jedoch nicht gewollt habe. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe er der Privatklägerin ein Glas Wasser angeschüttet (Urk. 59). Die Privatklägerin schilderte die Ausgangslage, wie es zur Eskalation kam, praktisch identisch (Urk. 7/11). Hinsichtlich der eigentlichen Tatvorwürfe ge- hen die Darstellungen freilich dann auseinander. Immerhin anerkannte der Be- schuldigte – in Übereinstimmung mit den Darstellungen der Privatklägerin –, dass er ihr den Pass weggenommen habe, weil er sie nicht habe verlieren wollen (Urk. 59 S. 15; Urk. 141 S. 16). Ebenso schilderte der Beschuldigte die Anfangs-
phase der Ereignisse des 24. Juni 2013 praktisch gleich, wie die Privatklägerin dies tat. Nach Darstellung des Beschuldigten hatte er am 24. Juni 2013 Alkohol getrunken. An diesem Tag seien die Wahlen in Albanien gewesen. Er sei für die demokratische Partei gewesen und habe auf die Wahlen anstossen wollen. Aus diesem Grunde habe er in kurzer Zeit drei bis vier Deziliter Cognac getrunken. Er habe an jenem Abend dann ein albanisches T-Shirt angezogen. Er sei dann auf die Idee gekommen, seinem Vater ein Brotmesser zurück zu bri ngen, welches dieser ihm zuvor einmal mitgegeben habe. Zusammen mit der Privatklägerin sei er dann mit dem Zug nach Oerlikon gefahren und habe sich dort spontan ent- schlossen zu sei ner Schwester nach Affoltern wei terzufahren. D i esen Entschluss habe er deshalb gefasst, weil der Bus nach Affoltern gerade gekommen sei. Bei seiner Schwester angekommen, habe er Streit mit dieser bekommen. Der Streit sei deshalb entstanden, weil er von seiner Schwester die Telefonnummer ihres Verlobten verlangt habe. Im V e rlaufe dieses Streites habe er seine Schwester mit dem Messer bedroht (Urk. 59 S. 10 f.). Auch die Privatklägerin sprach davon, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag ein "Albanien-T-Shirt" respektive ein Oberteil mit der mazedonischen Flagge trug, dass er Alkohol konsumierte und ein Küchenmesser mi t si ch führte. Ebenso schilderte die Privatklägerin ei ne Konfli kt- si tuation mit der Schwester, in deren Verlauf der Beschuldigte diese mit einem Messer bedrohte (Urk. 7/1 S. 2 f.; 7/2 S. 8 und 7/11 S. 16). Wie bereits die Vor- instanz richtigerweise erkannte, fällt im Aussageverhalten des Beschuldigten auf, dass er einerseits für ihn mehr oder weniger unverfängliche Vorgänge relativ prä- zise und auch mit einem gewissen Detailreichtum zu schildern vermochte, wäh- rend er Fragen in Bezug auf den eigentlichen Kern der Anklagevorwürfe lediglich äusserst knapp und auffällig wortkarg beantwortete. Die Vorinstanz hat sich mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten kritisch auseinandergesetzt und sie ist mit durchwegs nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gekommen, die Aus- sagen des Beschuldigten zu den Anklagevorwürfen seien im Ergebnis gekenn- zei chnet von den Bemühungen, si ch i n ei nem günstigen Licht darzustellen. Sie wirkten eingeübt und konstruiert, weshalb auf sei ne Aussagen somit nicht abge- stellt werden könne. Diese zutreffende Auffassung der Vorderrichter kann mit
Verweis auf die auch diesbezüglich überzeugenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid ohne weiteres übernommen werden (Urk. 86 S. 8 ff.). 4.7. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ – Vater des Beschuldigten – hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 86 S. 15). Darauf kann verwiesen werden. Sodann hat die Vorinstanz auch aus den Aussagen des Zeugen die rich- tigen Schlüsse gezogen (Urk. 86 S. 15 f.). Es fällt auf, dass der Zeuge sein Ver- hältnis zum Beschuldigten als durchwegs gut bezeichnet, einzige Einschränkung sei, wenn der Beschuldigte Marihuana konsumiere, dann sei er ausser Kontrolle. Er benehme sich aggressiv, sei dann unruhig, man müsse ihm geben, was er wol- le, sonst mache er komische Grimassen. Als er beim Justizvollzugsamt regelmäs- sig habe Blutproben abgeben müssen, sei sein Verhalten gut gewesen, als die Kontrollen aufgehört hätten – kurz bevor sie nach Skopje gereist seien, um die Pri vatklägeri n kennen zu lernen – sei das Verhalten wieder schlechter geworden (Urk. 8 S. 3). Vor diesem Hintergrund schliesst der Zeuge jedoch trotzdem pau- schal aus, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form Gewalt gegen die Privatklä- gerin angewandt haben könnte. Der Zeuge scheint in seinem Aussageverhalten sehr darauf bedacht, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen, was aufgrund des familiären Näheverhältnisses auch durchaus verständlich ist, jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen lässt. Es erscheint aufgrund der Beschreibung der "Unkontrolliertheit" des Beschuldigen vielmehr vorstellbar, dass sich der Beschuldigte so verhalten hatte, wie von der Privatklägerin geschildert. Auffallend ist weiter, dass der Zeuge versuchte, die Privatklägerin i n ei nem schlechten Licht darzustellen, er bezeichnete sie als "leichtes Mädchen" und als fordernd, sie habe ein teures Natel verlangt und schöne neue Kleider (Urk. 8 S. 5). Zum konkreten Tatvorwurf kann der Zeuge nur weni ge Angaben machen, er beantwortete konkrete Fragen zum mutmasslichen Tatablauf jewei ls kurz und knapp mit "nein" oder erklärte, dass die Privatklägerin den Vorwurf erfunden ha- be. Zum Vorfall mit der Fruchtsaftflasche (Anklageziffer 6) erklärte der Zeuge ebenfalls pauschal, die Privatklägerin habe sich sicher nicht verletzt, sie sei nie verletzt gewesen. Der Beschuldigte habe nie gedroht oder geschlagen, er habe ihm verboten Frauen zu schlagen, Frauen schlage man nicht (vgl. Urk. 8 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz ist es schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin nur wegen
des Anschüttens von Wasser Anzeige erstatten würde. Ausserdem wäre es äus- serst unklug von der Privatklägerin, eine Szene mit weiteren Beteiligten falsch zu schildern, da ihr hätten bewusst sein müssen, dass diese Personen die Sachlage ohne weiteres richtig stellen könnten. Insgesamt können die Schilderungen des Zeugen keine Zweifel an den glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin we- cken. 4.8. Wei terungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ – Schwester des Beschuldigten – erübrigen sich, es ist auf die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 86 S. 17). Sodann ist auch in den Aussagen der Zeugin die klare Tendenz ersicht- li ch, den Beschuldi gten zu entlasten und sei ne Fehler zu entschuldi gten und zu beschönigen. Auch ihre eigene Aussage anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2013 (ND 1/3 S. 2) relativierte sie in der Einvernahme vor Vorinstanz stark (Urk. 58 S. 9). In der ersten Einvernahme führte sie noch aus, die Privatklägerin habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er behandle sie wie sei n Ei gentum. Sie müsse alles machen, was er wolle (ND 1/3 S. 2). Auf Vorhalt dieser Aussage führte sie in der Einvernahme vor Vorinstanz aus, wenn man ein Paar sei, mache man auch viel miteinander, ob zuhause oder draussen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin auch führen müssen hier in der der Schweiz. Wenn der Beschuldig- te Alkohol trinke oder kiffe, dann sei sein Verhalten schon anders. Vielleicht habe er auch einfach zeigen wollen, dass er ein Mann sei (Urk. 58 S. 9 f.). Auf ihre ei- gene Anzeige gegen den Beschuldigten angesprochen, wollte die Zeugin zu- nächst nichts sagen, antwortete danach ausweichend und nahm die Schuld auf sich, es sei ihr zu viel geworden, sie habe ihre Anzeige zurück gezogen und das sei auch richtig so. Sie habe überreagiert und nicht viel überlegt (Urk. 86 S. 11). Auch di e Zeugi n G._____ führte ein allfälliges Motiv der Privatklägerin an und be- zeichnete sie als rachsüchti g und geldgierig (Urk. 86 S. 15), was aber – wi e vor- stehend ausgeführt – ausgeschlossen werden kann. Sie war wie der Zeuge F._____ bemüht, die Privatklägerin schlecht darzustellen, indem sie ihre Ver- gangenheit ansprach – die Privatklägerin ist bereits Mutter eines Kindes – und erwähnte, wer so schnell in die Schweiz komme, habe auch schnell Geschlechts- verkehr (Urk. 86 S. 6 und 9). Zum eigentlichen Kerngeschehen konnte auch die Zeugi n G._____ keine näheren Angaben machen. Die insgesamt wenig glaub-
haften Aussagen der Zeugin, welche ausweichend, detailarm und beschönigend geschildert werden, vermögen keine Zweifel an der schlüssigen Darstellung der Privatklägerin zu wecken. 5. Fazi t Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privat- klägerin überzeugen. Sie sind detailliert und trotzdem sehr zurückhaltend geschil- dert. Sodann kann wie bereits erwähnt, ein Motiv der Privatklägerin für eine fal- sche Beschuldigung ausgeschlossen werden. Die Darstellung der Privatklägerin kann weder durch die Aussagen des Beschuldigten selbst, noch durch diejenigen der beiden Zeugen F._____ und G._____ erschüttert werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklage- schri ft umschri eben. 6. Rechtli che Würdi gung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 86 S. 47 ff.). Insbesondere genügt es, dass die Pri- vatklägeri n mi t "nei n, nei n" und "ni cht, ni cht" zum Ausdruck brachte, dass si e mi t den Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden war, was der Beschuldig- te auch wusste. Eine weitergehende Gewaltanwendung als die vom Beschuldig- ten begangene ist nicht notwendig. Weiter ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, wenn sie bezüglich Anklageziffer 2 auf eine einfache Nötigung erkannte und ni cht auf eine versuchte Nötigung, wie von der Verteidigung angeführt (Urk. 142 S. 4). Die Privatklägerin hatte sich überlegt, den Beschuldigten zu verlassen, tat dies aber aufgrund seines Verhaltens nicht. Damit erreichte der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin so verhielt, wie er wollte, weshalb die Nötigung vollendet ist.
III. Strafzumessung 7. Ausgangslage 7.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung dargelegt und zur Methode der Strafzumessung die notwendigen Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 51 ff.). 7.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen Vergewaltigung, Frei- heitsberaubung, Nötigung, mehrfacher Drohung, Entwendung eine Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahren ohne Berechtigung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft. Für die Tätlichkeiten wurde eine Busse von Fr. 300.-- ausge- sprochen. 7.3. Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben und diese allein auf die Bemessung der Strafe beschränkt (Urk. 101). Sie fordert eine höhere Stra- fe und begründet ihren Antrag im Berufungsverfahren wie folgt: Selbst wenn man das Verschulden betreffend die Vergewaltigung wie die Vorinstanz als "keinesfalls leicht" qualifiziere, sei die festgesetzte Einsatzstrafe von 3 Jahren klar zu mild. Richtig sei, dass die Vorinstanz das Verschulden ni cht mehr i m unteren Berei ch des ordentlichen Strafrahmens ansetze. Zwar habe der Geschlechtsverkehr zu- nächst einvernehmlich stattgefunden, der Beschuldigte habe sich danach jedoch über einen langen Zeitraum von rund 3 Stunden gegen Schreie, Tränen und of- fensichtliche Schmerzen der Privatklägerin sadistisch, pri mi ti v, hemmungslos und brutal über deren Willen hinweggesetzt. Gehe man daher zutreffend von einem Verschulden im mittleren Bereich aus, erscheine eine Einsatzstrafe von min- destens 4 Jahren als angemessen. Diese Einsatzstrafe werde nicht durch eine Verminderung der Schuldfähigkeit herabgesetzt. Sie sei weiter wegen dem Zu- sammentreffen mehrerer Straftaten um 14 Monate zu schärfen bzw. zu erhöhen. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung lasse sich mit der Vorinstanz leicht strafre- duzierend veranschlagen. Ganz erheblich straferhöhend seien dem Beschuldigten indessen seine Vorstrafen anzurechnen. Diese Vorstrafen seien teilweise auch einschlägiger Natur und hätten jeweils – auch nachträgli ch – vollzogen werden müssen. Insgesamt sei daher eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren dem Ver-
schulden den Beschuldigten angemessen. Für die Tätlichkeit sei mit der Vor- i nstanz ei ne Busse von Fr. 300.-- festzusetzen (Urk. 144 S. 3 f.). 8. Strafrahmen Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB das schwerste vom Beschuldigten verwirklichte Delikt darstellt und dass daher von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen i st. Ri chti gerweise hat die die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt (Urk. 86 S. 52). 9. Tatkomponenten 9.1. Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB 9.1.1. Zunächst ist in objektiver Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Unrechts- gehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierendsten Delikten im Schwei ze- ri schen Strafgesetzbuch gehört, per se nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings sind dabei gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die – i nnerhalb des Grundtatbestandes – als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Im vorliegenden Fall wiegt schwer, dass der Beschuldigte seine eigene Verlobte in der gemeinsamen Wohnung vergewal- ti gte, er si e dami t ni cht nur i n i hrer sexuellen Integrität, sondern auch in ihrem Si- cherheitsgefühl massiv verletzte. Der Beschuldigte setzte sich über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit in egois- tischer und erniedrigender Weise hinweg. Ihre erkennbaren Bi tten, von i hr ab- zu lassen und i hre physische Gegenwehr ignorierte der Beschuldigte vollends. Weiter fällt die Dauer des Übergriff deutli ch erschwerend i ns Gewi cht. Nach an- fänglich einvernehmli chem Geschlechtsverkehr setzte der Beschuldigte den Ge- schlechtsverkehr gegen den für ihn klar erkennbaren Willen der Privatklägerin während langer Zeit fort. Dabei ging der Beschuldigte derart grob vor, dass die Privatklägerin danach vor Schmerzen nicht mehr schlafen konnte. Der Beschul- digte hätte ohne weiteres nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr von der Privatklägerin ablassen können, entschied sich aber aus freien Stücken dafür,
sich über den Willen seiner Verlobten hinwegzusetzen. Insgesamt ist das Verhal- ten des Beschuldigten mit der Vorinstanz als erheblich rücksichtslos und grob ei nzustufen. Das objektive Verschulden kann als keinesfalls mehr leicht qualifi- ziert werden. 9.1.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Gemäss Gutachten der psychiatrischen Uni versi tätskli ni k Zürich vom 30. April 2014 ist beim Beschuldigten nicht von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 18/12 S. 69). Die subjektive Tatschwere ver- mag die objektive nicht zu relativieren. 9.1.3. Angesichts des weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zehn Jahren und des keinesfalls mehr leichten Verschuldens, rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe am obersten Rand des untersten Strafrahmendrittels im Bereich von 3 ½ Jahren – und damit etwas höher als die Vorinstanz – festzu- setzen. 9.2. Freiheitsberaubung 9.2.1. Die Vorinstanz hat zurecht erkannt, dass die objektive Tatschwere als leicht ei nzustufen i st (Urk. 86 S. 55). Die Freiheitsberaubung dauert nicht sehr lange und der Tat ging keine Planung voraus. Der Beschuldigte bedrohte aber ni cht nur die Privatklägerin mit einem rund 30 cm langen Messer, es waren auch noch sei- ne Schwester und deren Kinder anwesend, welche den Beschuldigten auch nicht von seinem Vorgehen abbringen konnten. 9.2.2. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzli ch und aus rei n egoi sti schen Beweggründen. Er gab der Privatklägerin unmissverständlich zu verstehen, dass sie ihm ausgeliefert sei und er entscheide, wohin sie gehe. Das Vorgehen des Beschuldigten kann als gefühlskalt, rücksichtslos und herrschsüchtig bezei chnet werden. Trotz der Alkoholisierung des Beschuldigten ist wiederum nicht von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen. Die subjektive Tatschwere relati- viert die objektive nicht. 9.2.3. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz leicht zu erhöhen.
9.3. Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB 9.3.1. Der Beschuldigte sprach gegenüber der Privatklägerin die schlimmsten vorstellbaren Drohungen, nämlich Todesdrohungen aus. Er wollte die Privatkläge- rin um jeden Preis kontrollieren und seinem Willen unterwerfen, was i hm letztli ch auch gelang. Zur Unterstützung seiner Forderung nahm der Beschuldigte der Pri- vatklägerin ihren Reisepass ab. Das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz als ni cht mehr lei cht zu quali fi zi eren. 9.3.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war wiederum von rein egois- tischen Motiven getrieben. Auch hier kann das Verhalten des Beschuldigten als gefühlskalt, rücksichtslos und herrschsüchtig bezeichnet werden. Es liegt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Das objektive Verschulden erfährt durch die subjektive Tatschwere keine Relativierung. 9.3.3. Die Einsatzstrafe ist merklich zu erhöhen. 9.4. Mehrfache D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB 9.4.1. Die Drohungen des Beschuldigten richteten sich nicht nur gegen die Privat- klägerin selbst, sondern auch gegen deren Familie. Der Beschuldigte beschrieb dabei relativ genau, was er der Privatklägerin bzw. deren Familie antun wollte. Das objektive Verschulden wiegt keinesfalls mehr leicht. 9.4.2. Zur subjektiven Tatschwere kann wiederholt werden, was bereits vor- stehend festgehalten wurde. Der Beschuldigte handelt vorsätzlich und aus egois- tischen Beweggründen. Er wollte die Privatklägerin selbst dann noch kontrollieren und beherrschen, als sie nicht mehr bei ihm war. Das subjektive Verschulden wiegt ebenfalls keinesfalls mehr leicht. 9.4.3. Die Einsatzstrafe ist wiederum merklich zu erhöhen. 9.5. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berech- ti gung
9.5.1. Der Beschuldigte nahm ohne Not den Schlüssel des Fahrzeugs seines Va- ter an si ch, um mit dem Fahrzeug herumzufahren. Er legte innerhalb einer halben Stunde eine relativ weite Strecke zurück. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 9.5.2. Der Beschuldigte handelt vorsätzlich, ohne Not und aus freiem Willen. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls noch lei cht. 9.5.3. Die Einsatzstrafe erfährt nur eine leichte Erhöhung. 9.6. Fazi t Die festgesetzte Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren ist aufgrund der übrigen Delikte un- ter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um rund ein Jahr auf 4 ½ Jahre zu erhöhen. 9.7. Busse für die Tätli chkei ten i m Si nne von Art. 126 StGB 9.7.1. Für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB ist zwingend eine Busse aus- zusprechen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 9.7.2. Der Beschuldigte schüttete der Privatklägerin den Inhalt einer Flasche mit Fruchtsaft über den Kopf. Zudem schlug er auf sie ein. Ferner zog sich die Privat- klägerin die eigentliche Verletzung bei dem Versuch zu, sei nem Tri tt auszuwei- chen. Dennoch zielte der Beschuldigte mit den Händen auf den Kopf der Privat- klägeri n und wurde ni cht nur mi t sei nen Händen, sondern auch mi t sei nen Füssen (wenn auch erfolglos) gegenüber der Privatklägerin tätlich. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich und aus ni chti gem Grund. Das Verschulden ist als noch lei cht ei nzustufen. Ei ne Busse von Fr. 300.-- erscheint angemessen. 9.7.3. Diese Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Nach ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungs-
satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen Freiheits- strafe auszufällen. 10. Täterkomponente 10.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die gut- achterli chen Schlussfolgerungen umfassend wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholgen verwiesen werden (Urk. 86 S. 58 ff.). Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es gehe ihm nicht gut, da er unschuldig in Haft sei, von Zeit zu Zeit müsse er Schmerzmittel für sein operiertes Bein nehmen. Er könne arbeiten, soweit Arbeit vorhanden sei, was nicht immer der Fall sei. Zu seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern habe er ein gutes Verhältnis. Seinem Sohn in Mazedonien gehe es gut. Wenn er entlassen werde, würde er gerne im Reinigungsunterneh- men seines Bruders arbeiten und seinen Sohn und seine Mutter in die Schweiz holen (Urk. 141 S. 2 ff.). Wenn die Vorinstanz auf eine leichte Strafminderung insbesondere aufgrund der durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung indizierten Impulsivität erkennt (Urk. 86 S. 61), so ist ihr darin zuzustimmen. 10.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen aus den Jahren 2007 bis 2011 auf. Drei dieser Vorstrafen sind mindestens teilweise einschlägig. Die Vorinstanz hat die Vorstrafen als stark straferhöhend gewichtet, was nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen ist. 10.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte verhielt sich in der Untersuchung nicht kooperativ, bestritt die Vorwürfe oder verweigerte die Aussage und auch die Mitwirkung bei der Be-
gutachtung. D i es i st allerdi ngs sei n gutes Recht und kann i hm ni cht zum Nachtei l gereichen. Betreffend ND 2 war der Beschuldigte hingegen teilweise geständig, betreffend Anklageziffer 5 letztlich umfassend. In beiden Fällen war er jedoch be- reits durch das Untersuchungsergebnis überführt, das Geständnis erleichterte die Untersuchung ni cht und i st somi t auch ni cht strafmi ndernd zu werten. 11. Fazi t Da bei der Täterkomponente die straferhöhenden Faktoren überwiegen, muss die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren eine weitere Erhöhung erfahren. Die Strafe ist letztlich auf 5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen, welche zu vollziehen sein wird (Art. 43 StGB). Im weitern ist eine Busse von Fr. 300.-- auszusprechen und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. IV. Massnahme 12. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und in diesem Zusammenhang angeregt, dass wegen des erhebli- chen Entwei chungsri si kos die Massnahme nach Ei nschätzung der Vollzugs- behörde solange notwendig unter geschlossenen Bedingungen zu vollziehen sei (Urk. 86 S. 64 ff.). Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen. Sie führte dazu aus, das Gutachten basiere auf der Annahme, dass der Beschuldigte alle ihm vorge- worfenen Taten begangen habe, er werde aber höchstens der einfachen Verge- waltigung schuldig gesprochen. Dem früheren Verteidiger sei die Teilnahme am Gutachten verweigert worden, weshalb der Beschuldigte auch nicht kooperiert habe. Das Gutachten referi ere nur di e Akten und frühere Gutachten, es berück- sichtige nicht die jüngste Entwicklung. Ausserdem stütze es sich auch auf belas- tende Akten, bei denen jedoch ein Freispruch erfolgt oder das Verfahren einge- stellt worden sei. Das Gutachten setze sich nicht mit der Möglichkeit einer ambu- lanten Behandlung auseinander. Die Anordnung einer stationären Massnahme sei
gestützt auf das vorliegende Gutachten nicht zulässig und auch nicht verhältnis- mässig (Urk. 142 S. 14 f.; Prot. II S. 27). 13. Das Gutachten über den Beschuldigten stützt sich auf die zur Verfügung ge- stellten Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich inkl. einem foren- sisch-psychi atri schen Gutachten von D r. H._____ aus dem Jahr 2006, die eige- nen Beobachtungen des Gutachters am 13. März 2014 im Gefängnis Dielsdorf, die über die Staatsanwaltschaft angeforderten Unterlagen der Jugendanwalt- schaft Züri ch i nkl. ei nem ki nder- und jugend-psychi atri schen Gutachten von Frau I._____ von 2004 sowie einem kinder- und jugend-psychi atri schen Ergänzungs- Gutachten und schliesslich auf einen über die Staatsanwaltschaft angeforderten Führungsbericht des Gefängnis Dielsdorf (vgl. Urk. 18/12 S. 2). Der Beschuldigte verweigerte die Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens, so dass dem Gut- achter nichts anderes übrig blieb, als sich auf fremde Erhebungen bzw. aus- schliesslich auf bereits bestehende Akten zu stützen. Dass er dabei keine eige- nen Erhebungen bei Drittpersonen vornahm, liegt in seinem Ermessen und i st ni cht zu beanstanden. Festzuhalten ist allerdings auch, dass das Gutachten nicht als Ganzes eine Transkription von bereits Bestehendem darstellt, sondern auch einen grossen Teil eigener Befunde enthält (Seiten 43-71 des Gutachtens). Es ist zwar mit der Verteidigung richtig, dass im Gutachten auch Sachverhalte zitiert werden, bei denen die Strafuntersuchung eingestellt wurde, dies wird aber so de- klariert. Damit ist klar davon auszugehen, dass dem Gutachter bewusst war, dass diese Sachverhalte nicht erstellt werden konnten und dem Beschuldigten dem- nach auch nicht zur Last gelegt werden können. Dass der Beschuldigte "nur" der einfachen Vergewaltigung verurteilt wurde, dürfte sodann an der Einschätzung des Gutachters nichts ändern. Dass aktuelle Entwi cklungen ni cht berücksichtigt wurden, ist sodann nicht zutreffend. Dem Gutachter lag ein Führungsbericht der stellvertretenden Gefängnisleiterin des Gefängnis Dielsdorf vom 18. März 2014 vor, welcher im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens keine zwei Monate alt war. Auf das bei den Akten liegende Gutachten kann zur Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, ohne weiteres abgestellt werden.
geschlossenen Bedingungen durchzuführen wäre. Die Behandlung gegen den Willen des Beschuldigte sei aufgrund der zugrundeliegenden Problematik wenig erfolgsversprechend. Sollte sich zudem in einem stationären Beobachtungssetting eine schizophrenieforme Störung abzeichnen, sollte eine zeitnahe psycho- pharmakalogische Langzeittherapie mit entsprechenden Medikamenten be- gonnen werden (Urk. 18/12 S. 70 f.). 14.4. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich sodann auf- grund der Schwere und der Anzahl der Anlasstaten auch als verhältnismässig. 14.5. Der Beschuldigte selbst spricht sich nach wie vor gegen eine stationäre Massnahme aus (Urk. 141 S. 7). Mit der Vorinstanz ist es aber dennoch aufgrund der Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten unumgängli ch, eine sta- tionäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, welche aufgrund des erhebli chen Entwei chungsri si kos nach Einschätzung der Vollzugsbehörde so- lange notwendig unter geschlossenen Bedingungen erfolgen soll (Art. 59 Abs. 3 StGB). Eine ambulante Massnahme erscheint entgegen der Verteidigung keine taugliche Alternative zu sein. Der Gutachter äussert sich dezidiert dahin- gehend, dass die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie nicht nur durch die fehlende Problemeinsicht beim Beschuldigten, sondern auch durch die beste- hende antisoziale Persönlichkeitsstörung verkompliziert würden. Eine Besserung der Kriminalprognose durch eine ambulante Massnahme sei aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch. Die bisher erfolgten vollzugsbegleitenden Behandlungs- versuche hätten bei der Schwere der Erkrankung des Beschuldigten zu kurz ge- griffen, da sie vom Beschuldigten nicht mitgetragen worden seien. Sie würden auch i n Zukunft kei ne ausrei chenden Effekte entfalten können (Urk. 18/12 S. 67). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss seiner Verteidigung fä- hig und willens war, sich während einer Probezeit den von der Vollzugsbehörde angeordneten Kontrollen zu stellen und die Probezeit somit zu bestehen, wurde er doch kurz darauf wieder (teilweise einschlägig) straffällig, was belegt, dass diese ambulante Behandlung keine langfristig positive Wirkung zeitigen konnte.
17.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für anwaltli- che Verteidigung zuzusprechen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gestellt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 18. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (...) - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 5), - (...) - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 2) sowie - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 2). 2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 3 wird der Beschuldigte freigespro- chen. 3.-5. (...) 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 14. Mai 2014 beschlagnahmte Kü- chenmesser der Marke Victorinox mit schwarzem Griff und einer Klingenlänge von rund 19 cm wird F._____ zuhanden des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 1), - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (Anklageziffer 4), - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 2) sowie - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Anklageziffer 6). 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mi t heute 678 Tage durch Untersuchungshaft und Si cherhei tshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- . 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 6. Juli 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter