Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB150026-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, und lic. iur. P. Marti, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 22. September 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2012 (GG120177) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. März 2014 (SB130137)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 7. Januar 2015 (6B_582/2014)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2012 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 82 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - der Gehilfenschaft zu Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Züric h-Sihl mit Verfügung vom 3. Juli 2012 beschlag- nahmten Dokumente und Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung gemäss HD-act. 17/12, ..., "Beschuldigte Person: A.") werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 3. Juli 2012 beschlagnahm- ten Dokumente und Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung gemäss ND1-act. 14/14, ..., "Beschuldigte Person: B.") werden B._____, ... [Adresse], nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
Anträge im zweiten Berufungsverfahren (SB150026):
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 148): 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Schadenersatz- und Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen 1 bis 3 seien abzuweisen; eventualiter seien die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des bisherigen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen und es seien dem Beschuldigten die durch ihn bereits bezahlten Kosten vollumfängli c h zurückzuers tat ten. 4. Es sei dem Beschuldigten für das bisherige Verfahren eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 361'759.– sowie eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 12'000.– zuzuspreche n. 5. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführer dafür angemessen zu entschädi- gen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 153): Verzi cht auf Antragstellung. c) der Privatklägerschaft (Urk. 155): Verzi cht auf Antragstellung.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hi esigen Kammer vom 31. März 2014 kann auf di e Ausführungen im genannten Entschei d (Urk. 117 S. 4 ff.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Januar 2015 (Urk. 132 S. 2 ff.) verwiesen werden. 2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 31. März 2014 erhob die Verteidigung von A._____ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 125; Urk. 126/2). Sie beantragte, der Beschuldigte A._____ sei freizuspre- chen, eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren zur Freisprechung von A._____ und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuwei sen (Urk. 126/2). Das Bundesgeri cht hiess die Beschwerde in der Folge mit Urteil vom 7. Januar 2015 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 31. März 2014 auf und wies die Sache zur Freisprechung von A._____ an das Obergericht zurück (Urk. 131; Urk. 132). 3. Nachdem sich die Parteien – soweit sie sich geäussert haben – mit der schri ftli chen D urchführung des Berufungsverfahrens ei nverstanden erklärt haben (Urk. 134; Urk. 140; Urk. 142) und nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mi t- geteilt hat, dass er den Beschuldigten ni cht mehr vertrete (Urk. 135), wurde mit Präsidialverfügung vom 2. März 2015 das schri ftli che Berufungsverfahren ange- ordnet und Rechtsanwalt li c. i ur. X3._____ per 4. Februar 2015 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten entlassen (Urk. 144 S. 2). Mit Eingabe vom 13. April 2015 begründeten die erbetenen Verteidiger Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____ hi erauf die Berufung (Urk. 148; Urk. 150/1-15). Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 wurde der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft und der Vori nstanz die Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 151).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2015 auf ei ne Beru- fungsantwort (Urk. 153). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 verzichtete sodann auch die Privatklägerschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 155). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 154). II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts vom 31. März 2014 wurde aufgehoben und das Verfahren zur Freisprechung des Beschuldigten an die hiesige Kammer zurück- gewiesen (Urk. 132 S. 20). 2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gut, hebt es das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz, hier die erkennende Kammer, ist in ihrem neuen Entscheid an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1712 f.). D i e Bi ndungs- wi rkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.1 und 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des Gerichts ist es diesem wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2. mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand
der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2 und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). Die Vori nstanz, an welche die Rückweisung erfolgt, hat si ch also nur noch mi t denjenigen Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils si nd i n den neuen Entschei d zu übernehmen (Schmid, a.a.O., N 1713, mit Hinweisen). 3. Der Rechtskraft- Beschluss im obergerichtlichen Entscheid vom 31. März 2015 (Urk. 117 S. 51-53) wurde vom Bundesgericht nicht explizit aufgehoben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und weil die Ziffer 11 des Beschlusses als Folge der Freisprechung einer Anpassung bedarf, rechtfertigt es sich, den Beschluss als ebenfalls aufgehoben zu betrachten und vorliegend nochmals über alle Punkte zu befinden. Betreffend die nachfolgend aufgeführten Regelungen, welche bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten blieben (vgl. Urk. 117 S. 7), ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzu- stellen ist: Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu diversen Delikten (Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils), Herausgabe der beschlagnahmten Dokumente an den Beschuldigten bzw. an B._____ (Dispo- sitiv-Ziffern 5 und 6), Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 1 (Dispositiv-Ziffer 8); Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9); Zusprechung ei ner Prozessentschädigung betreffend die Freisprüche (Dispositiv- Ziffer 12; Vorfälle zum Nachteil von D._____). Entgegen den Feststellungen im Entschei d der hiesigen Kammer vom 31. März 2014 ist die ersti nstanzli che Dispositiv-Ziffer betreffend die Übernahme der Kosten der
amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 11) – i n Anbetracht der Rückweisung durch das Bundesgericht zur Freisprechung des Beschuldigten – noch ni cht i n Rechtskraft erwachsen, zumal darin ein Nachforderungsvorbehalt (im Umfang von zwei Dritteln) angebracht wurde, welcher sich bei einem vollumfängli che n Frei spruch des Beschuldi gten ni cht rechtfertigen lassen wird. 4. Prozessgegenstand bilden nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit der ersti nstanzli che Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB und damit zusammenhängend die Strafe und deren Vollzug (Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4). Des Weiteren bilden die Regelungen betreffend die – noch ni cht rechtskräftig beurteilten – Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7, 10, 11, 13-15) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. III. Schuldpunkt 1. Das Bundesgericht gelangt in seinem Urteil vom 7. Januar 2015 zum Schluss, dass sich bezüglich des subjektiven Tatbestandes die mit Urteil des Obergerichts vom 31. März 2014 erfolgte normative Zuschreibung des Vorsatzes des Beschuldigten auf die Verübung einer mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB nicht aufrecht erhalten lasse. Bereits in den durch die Privatklägerin E._____ ge- führten Aufsi chtsverfahren zur Absetzung des Beschuldigten als Willensvollstrecker sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte sich der Pflichtwidrigkeit seines Tuns über weite Strecken nicht bewusst und mit der Willensvollstreckung überfordert gewesen sei. Die im Strafverfahren aufgeführten Gesichtspunkte würden zwar auf Pfli chtverletzungen hi ndeuten. Diese könnten jedoch strafrechtlich allenfalls unter den Begriff der Fahrlässigkeit subsumiert werden. Der Tatbestand der Veruntreuung erfordere jedoch einen Vorsatz. Eine aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangene Veruntreuung sei nicht strafbar.
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 31. März 2014 sei gutzuheissen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung i m Si nne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB an das Obergericht zurückzuweisen (Urk. 132 S. 18; vgl. im Übrigen auch die weiteren Argumente des Bundesgerichts, nach welchen teilweise bereits objektive Gründe für ei nen Frei spruch sprächen gemäss E. 2.6 ff. auf S. 10 ff. und E. 3.2 ff. auf S. 15 ff.). 2. Die erkennende Kammer ist vorliegend an den Entscheid des Bundes- gerichts und die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung gebunden (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl. vorstehend Ziff. II.2.). Der Beschuldigte ist folglich ni cht schuldi g und vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung i m Si nne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB freizusprechen. IV. Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägerinnen 1 bis 3 gesamthaft, zur Aufteilung im internen Verhältnis gemäss Teilungsschlüssel des Nachlasses von C._____, gestorben tt.mm.2004, Fr. 43'704.85, zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2005, zu bezahlen. Im Übrigen wurde das Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1 bis 3 auf den Zivilweg ver- wiesen. Des Weiteren wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 ab- gewiesen (Urk. 63 S. 83). Letztere Abwei sung ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. II.3. des vorliegenden Entscheids). 2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt im vorliegenden Verfahren, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventua- liter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 148 S. 2). Zur Begründung führt die Verteidigung aus, die vollumfängliche Abweisung der Schadenersatzforderun-
gen habe zu erfolgen, da es mangels einer Veruntreuung im Si nne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB bereits an der Wider- rechtlichkeit i.S.v. Art. 41 OR fehle. Der eventualiter beantragte Verweis der Zivil- forderungen auf den Zivilweg wird mit einem Hinweis auf die Illiquidität der Zivil- forderungen begründet (Urk. 148 S. 3). 3. Die Privatklägerinnen und die Staatsanwaltschaft liessen sich im vorliegen- den Berufungsverfa hre n nicht vernehmen (Urk. 155 und 153). 4. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 7. Januar 2015 fest, dass unschwer zu erkennen sei, dass sich der Rechtsstreit – jedenfalls vordergründig – um die Honorierung und den Auslagenersatz des Beschwerdeführers drehe. Es gehe um einen reinen Abrechnungsprozess im Rahmen umstrittener Rechts- positionen, die erst in einem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden könnten. Es könne si ch ni cht darum handeln, rei ne Zi vi lrechts- streitigkeiten mit Mitteln des Strafrechts auszutragen. Wenn Erbinnen die Höhe des Honorars eines Willensvollstreckers bestreiten würden, stehe ihnen ein Rückerstattungsanspruch zur gesamten Hand zu. Daraus ergebe sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung auf dem Zivilweg zu erfolgen hätten (Urk. 132 S. 15). Mit diesen Erläuterungen hat bereits das Bundesgericht – für die hiesige Kammer ohnehi n bindend – festgehalten, dass ein Rechtsstreit um die Honorierung und den Auslagenersatz des Beschuldigten auf dem Zivilweg geführt werden können muss. Entgegen der Ansicht der Verteidigung schliesst der vorliegend zu ergehende vollumfängliche Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung auch nicht aus, dass in einem Zivilprozess – betreffend einzelne Geldbezüge des Beschuldigten – ei ne Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR angenommen werden könnte. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin- nen 1 bis 3 si nd somit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.
V. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1. Im vorliegenden Berufungsverfahren – wie auch bereits im Beschwerde- verfahren vor Bundesgericht – wird der Beschuldigte durch die Rechtsanwälte Dr. X1._____ sowie MLaw X2._____ erbeten verteidigt. Diese beantragen hin- sichtlich der Entschädigungsfolgen, es sei dem Beschuldigten für das bisherige Verfahren eine persönliche Entschädigung in Höhe von mindestens Fr. 361'759.– sowie eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 12'000.– zuzusprechen (Urk. 148 S. 2). 1.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädi gung i hrer Aufwendungen für di e angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältni sse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Gemäss Art. 430 Abs. 2 StPO können im Rechtsmittelverfahren Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden (und somit gestützt auf Art. 430 Abs. 2 Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt werden), wenn die Voraus-
setzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden si nd (lit. a); oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögens- werten verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3). 1.2.1 Unter dem Titel "Erwerbsausfall durch Teilnahme am Verfahren" hielt die Verteidigung des Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 fest, dass der Beschuldigte einen Erwerbsausfall von mindestens Fr. 204'000.– erlitten habe, welcher ihm im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen sei. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei im Jahr 2006 eröffnet worden. Am 21. August 2008 seien in Anwesenheit des Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Des Weiteren habe der Beschuldigte während des Strafverfahrens an diversen Einvernahmen sowie an der Hauptver- handlung vor Bezirksgericht sowie an der Berufungsverhandlung vor Obergericht teilnehmen müssen. Hinzu komme, dass der Beschuldi gte unzähli ge Stunden für die Fallaufarbeitung, das Zusammenstellen der Akten, das Aktenstudium und die Vorbereitung von Einvernahmen und Verhandlungen benötigt habe. Der Beschuldigte sei während mehreren Jahren zu einem bedeutenden Teil seiner Zeit mit dem Strafverfahren beschäftigt gewesen. Während dieser Zeit habe er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Vermögens-, Finanzberater und Treuhänder nicht nachgehen können. Bei einem geschätzten Aufwand von drei Stunden pro Woche bis zum Zeitpunkt seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähig- keit ergebe sich ein Aufwand von insgesamt 1'200 Stunden. Unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 170.– ergebe sich ein Erwerbsausfall von mindes- tens Fr. 204'000.– (Urk. 148 S. 4 f.). 1.2.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbesondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten si nd zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellen- verlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzu- führen si nd. Pri vate Aufwendungen und Zei tausfälle, z.B. für Aktenstudi um, werden jedoch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 429 StPO). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafver- folgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Personen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit einge- schränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 430 StPO). 1.2.3 Wie erwähnt, ist Ersatz für Lohnausfall vorab im Falle eines Freiheits- entzugs zu entschädigen. Eine beschuldigte Person wird allein durch den Umstand, dass gegen sie eine Strafuntersuchung durchgeführt wird, in aller Regel ni cht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte einen erheblichen Zeitaufwand für die Sichtung und Aufbereitung von Akten zuhanden seiner Verteidigung zu gewärtigen hatte. Indem die Verteidigung eine blosse Schätzung anbringt, gemäss welcher der Beschuldigte hierfür drei Stunden pro Woche bzw. insgesamt ca. 1'200 Stunden
benötigt habe (Urk. 148 S. 5), vermag sie jedoch keinen konkreten Aufwand genügend substantiiert zu belegen. Die Schätzung der Verteidigung ist im Übrigen als völlig überrissen zu erachten, nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren – notabene für denjenigen Zeitraum, in welchem die eigentliche Aufarbeitung des Falles und das Studium der entsprechenden Akten in der Regel als weitgehend abgeschlossen bzw. zumindest als weit fortgeschritten zu erachten ist – ei nen Aufwand von rund 140 Stunden geltend machte (vgl. Urk. 137/1-2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im gesamten Verfahren ein Vielfaches (über acht Mal) mehr an Zeit zur Aufarbeitung des Falles investiert hat als sein Verteidiger im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz. Somit erscheint der auf drei Stunden pro Woche bezifferte Aufwand des Beschuldigten als massiv überschätzt. Selbst wenn der Beschuldigte im gesamten Verfahren ähnlich viel Zeit investiert hätte, wie sein amtlicher Verteidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren, hätte sei Aufwand lediglich rund 20 Minuten pro Woche betragen. Unter diesen Umständen i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern die Aufbereitung des Falles und der diesbezüglichen Akten im Strafverfahren einen derart hohen Zeitaufwand notwendig gemacht haben könnte, dass der Beschuldigte sei ne Erwerbstätigkeit ni cht mehr voll hätte ausüben können. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich die Aufwendungen für die Aufarbeitung des Falles, das Zusammenstellen der Akten und das Studium der Akten in einem Rahmen hielt, welcher die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten nicht massgeblich ei nschränkte, womit in diesem Zusammenhang von blossen privaten Aufwendungen und Zeitausfällen auszugehen ist, welche – wie bereits erwähnt – in der Regel nicht entschädigt werden (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 429 StPO). Die erforderliche Teilnahme an den diversen Einvernahmen, an den Verhandlungen und an den durchgeführten Hausdurchsuchungen werden zudem auch nur dann entschädigt, wenn ein konkreter Lohnausfall belegt wurde (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 429 StPO). Im vorliegenden Fall liegen jedoch kei ne konkreten Belege für die durch die einzelnen Verfahrens- handlungen erlittenen Verdienstausfälle vor und solche Ausfälle wurden auch
anderweitig nicht genügend beziffert. Unter Hinweis auf die Praxis, nach welcher die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, noch zu kei ner Entschädi gung Anlass gibt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330), ist jedoch auch zu bemerken, dass sich die Verfahrens- handlungen, an welchen der Beschuldigte teilzunehmen hatte, nicht bloss auf die Teilnahme an ein bis zwei Verhandlungen beschränkte, sondern dass der Beschuldi gte an ei ner Vi elzahl von Ei nvernahmen tei lzunehmen und auch Hausdurchsuchungen zu erdulden hatte. Dass es in diesem Zusammenhang auch zu einem Erwerbsausfall des Beschuldigten gekommen ist, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Insgesamt hatte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung an 13 Befragungen tei lzunehmen, i n welchen er als Beschuldigter einvernommen wurde (Urk. HD 5/1, 5/3, 5/5, 5/7, 5/9, 5/11, 5/13, 5/14, 5/16, 5/18, 5/20, 5/22, 5/24). Darüber hinaus nahm er während der Untersuchung an insgesamt sechs weiteren Einvernahmen der Privatklägerinnen bzw. von Zeugen teil (Urk. HD 6/3, 6/4, 6/6, 6/8, 6/9, 6/11). Schliesslich hatte er an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung vor Ober- gericht teilzunehmen (Prot. I S. 4 ff., Prot. II S. 9 ff.) und war persönlich bei den Hausdurchsuchungen anwesend (Urk. HD 17). Insgesamt nahmen die verschiedenen Einvernahmen, die beiden Verhandlungen und die Haus- durchsuchungen ei ne Zei t von rund 65.5 Stunden i n Anspruch, wobei i m Zusammenhang mit den Einvernahmen und den Verhandlungen zusätzlich die Reisezeit des Beschuldigten miteinzubeziehen ist. Da der Beschuldigte aufgrund der genannten Verfahrenshandlungen immer wieder halbe oder ganze Tage beansprucht wurde und er den diesbezüglichen Aufwand – i m Unterschi ed zur Sichtung und Aufarbeitung der Akten – nicht in seine Freizeit verschieben konnte, weshalb ihm in diesem Zusammenhang Erwerbsausfälle entstanden sein dürften, rechtfertigt es sich, den Beschuldigten hierfür mit einer Umtriebsentschädigung zu entschädigen. Nachdem der durch die Verteidigung geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 170.– jedoch als zu hoch erscheint, zumal nicht jede in die Teilnahme an einer Verfahrenshandlung investierte Stunde des Beschuldigten
einer verrechenbaren Arbeitsstunde entsprechen dürfte, zeigt es sich als gerecht- fertigt und angemessen die gesamte Entschädigung unter Berücksichtigung der durch den Beschuldigten im Rahmen von Verfahrenshandlungen in das Straf- verfahren investierte Zeit und in Anbetracht der weiteren Umstände auf insgesamt Fr. 6'000.– zu veranschlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich nicht rechtfertigt, dem Beschuldigten für seine privaten Aufwendungen eine Entschädigung zuzusprechen, zumal diese um ein Vielfaches geringer gewesen sein müssen als die Verteidigung geltend machte und mit einer vollen Erwerbstätigkeit zu vereinbaren gewesen sein dürften. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte ein Einzelunternehmen betrieb und daher selbstredend freien Zugang zu sämtlichen Geschäftsunterlagen hatte (Urk. 150/14). Für die Teilnahme an den diversen Verfahrenshandlungen rechtfertigt es sich aber demgegenüber, dem Beschuldigten eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 6'000.– zuzuspreche n. 1.3.1 Weiter führt die Verteidigung des Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 aus, dass der Beschuldigte am Tag nach seiner Wiederwahl in die Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde F._____ für die Amtszeit von 2014 bis 2018 durch das Obergericht wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt wor- den sei. In der Folge habe der Gemeinderat F._____ den Beschuldigten aufgefor- dert, aus der Rechnungsprüfungskommission zurückzutreten, und ihm angedroht, dass anderenfalls eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben würde. Der Beschuldigte habe nachgegeben und sein Amt gezwungenermassen niedergelegt. Für seine Tätigkeit in der Rechnungsprüfungskommission hätte der Beschuldigte eine Vergütung von mindestens Fr. 8'000.– pro Jahr erhalten, zuzügli ch Pauschalspesen von Fr. 500.–. Seine Vergütung hätte somit während der gesamten Amtszeit Fr. 34'000.– betragen. Da das Strafverfahren für den Verlust des Amtes kausal gewesen sei, sei der Beschuldigte mit Fr. 34'000.– zu entschädigen (Urk. 148 S. 5).
1.3.2 Vorliegend kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Amt in der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde F._____ hätte niederlegen müssen, wenn es zu der durch den Gemeinderat an- gedrohten Aufsichtsbeschwerde gegen ihn gekommen wäre, zumal das Urteil des Obergerichts vom 31. März 2014 nicht rechtskräftig war, nachdem der Beschuldigte dieses mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht angefochten hatte. Auch wenn der seitens der Gemeinde F._____ gegen den Beschuldigten ausgeübte Druck gross gewesen sein dürfte, ist nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Sinne der Adäquanztheorie eher davon auszugehen, dass ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten sistiert worden wäre, um den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist den eingereichten Zeitungsartikeln auch nicht zu entnehmen, dass der Gemeinderat den Beschuldigten aufgefordert hat, von sei nem Amt zurückzutreten, halten diese doch lediglich fest, dem Beschuldigten sei durch den Gemeinderat nahegelegt worden, das Amt "bis zum Entscheid des Bundesgeri chts ruhen zu lassen" (Urk. 150/3-4). Ob dies auch finanzielle Konsequenzen nach sich gezogen hätte – und gegebenenfalls in welchem Umfang – bleibt völlig unklar. Jedenfalls ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgefordert worden wäre, von seinem Amt zurückzutreten. Der Beschuldigte ist letztlich – wenn auch unter grossem Druck – von si ch aus aus der Rechnungsprüfungskommi ssi on zurück- getreten, ohne den weiteren Verlauf des Strafverfahrens oder denjenigen einer allfällig gegen ihn erhobenen Aufsichtsbeschwerde abzuwarten. In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertigt es sich deshalb nicht, dem Beschuldi gten i n diesem Zusammenhang ei ne Entschädi gung zuzuspreche n. 1.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten führt in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 sodann aus, der Beschuldigte sei seit 2011 mit einem Pensum von 15% als Mitarbeiter im Bereich internes Controlling / Risk Management bei der G._____ AG, Zürich, angestellt gewesen. Aufgrund der Verurteilung durch das Obergericht und der anschliessenden Berichterstattung der Presse in H._____ [Zei tung],
I.-Zeitung und Radio J. habe sich der Verwaltungsrat der G._____ AG gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten per 31. März 2014 im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Der Beschuldigte habe durch diese Tätigkeit pro Monat Fr. 1'000.– brutto verdient. Bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens entstehe dem Beschuldigten ein in diesem Zusammenhang stehender Verdienstausfall von Fr. 16'000.–. Nachdem das Strafverfahren als für den Verdienstausfall kausal zu erachten sei, sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen (Urk. 148 S. 6). 1.4.2 Der Beschuldigte machte bei der G._____ AG ein Schreiben erhältlich, aus welchem hervorgeht, dass sich der Verwaltungsrat aufgrund der negativen Pres- seberichte im H., in der I.-Zeitung und im Radio J._____ gezwungen gesehen habe, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten in gegenseitigem Einvernehmen per 31. März 2014 aufzulösen. Dabei wird seitens der G._____ AG festgehalten, dass ohne die negative Publizität kein Anlass be- standen hätte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ferner wird in diesem Schreiben bestätigt, dass das Jahresgehalt des Beschuldigten bei der G._____ AG Fr. 12'000.– brutto pro Jahr betragen habe (Urk. 150/7). 1.4.3 Im Zusammenhang mit den durch die Verteidigung erwähnten Presse- beri chten i st zunächst zu berücksi chtigen, dass sich der Vorsitzende im Rahmen der Berufungsverhandlung an die anwesenden Medienvertreter wandte und gegenüber diesen festhielt, dass es sich beim Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts nicht um eine Person des öffentlichen Interesses handle, weshalb auch keine auf die Persönlichkeit des Beschuldigten bezogene Berichterstattung angezeigt sei (SB130137, Prot. S. 22.). Dass in der Folge doch eine auf die Persönlichkeit des Beschuldigten fokussierte Berichterstattung erfolgte, in welcher der Beschuldigte teilweise mit vollem Namen und unter Beifügung eines (teil-anonymisierten) Bildes genannt wurde und dass hierdurch die Identifizierbar- keit des Beschuldigten einfacher war als sie es bei einer weniger stark personali- sierten Berichterstattung gewesen wäre, kann nicht dem Gericht angelastet wer-
den. Grundsätzlich kann jedoch nicht widerlegt werden, dass die Verantwortlichen der G._____ AG den Beschuldigten auch infolge einer weniger stark personali- sierten Berichterstattung hätten identifizieren können, zumal sie über dessen an- derweitige Beschäftigungen, insbesondere über seine Haupttätigkeit und sein En- gagement in der Rechnungsprüfungskommission F., sicherlich informiert waren. Weiter fällt im vorliegenden Zusammenhang auf, dass die durch die Ver- teidigung eingereichten Zeitungsartikel der I.- Zeitung (Urk. 150/3 vom tt. April 2014, Urk. 150/4 vom tt. April 2014), des H._____ (Urk. 150/11 vom tt. April 2014, Urk. 150/12 vom tt. April 2014) und des K.-Anzeigers (Urk. 150/13 vom tt. Mai 2014) alle nach dem 31. März 2014, per welchem Datum das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten mit der G. AG aufgelöst wurde, erschienen sind. Es ist jedoch ohne Weiteres naheliegend und aufgrund des Schreibens der G._____ AG (Urk. 150/7) auch anzunehmen, dass diese – umgehend nachdem sie von den ersten beiden Zeitungsartikeln vom tt. April 2014 bzw. von der Verurteilung des Beschuldigten durch das Obergericht erfahren hatte – mit dem Beschuldigten in Kontakt trat, um das Arbeitsverhältnis rückwirkend per 31. März 2014 aufzulösen. Wie bereits erwähnt, ist ein freigesprochener Beschuldigter grund- sätzlich für sämtliche durch das Strafverfahren kausal veranlassten unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Einbussen, so auch für die Folgen eines Stellen- verlusts, zu entschädigen (Wehrenberg/Frank, in: BSK StPO, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 429 StPO; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 429 StPO). Festzuhalten ist jedoch, dass es – entgegen der teilweise in der Lehre vertretenen Ansi cht – ni cht angeht, den Beschuldigten für die gesamte weitere Dauer des Verfahrens zu entschädigen, muss doch ab einem bestimmten Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass ein Beschuldigter eine neue Stelle hätte finden bzw. – wie vorliegend – durch Auswei tung seiner selbständig ausgeübten Erwerbs- tätigkeit zusätzliches Einkommen hätte erzielen können, um den Erwerbsausfall zu kompensieren. Nach Ansicht des Gerichts wäre es dem Beschuldigten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der G._____ AG per 31. März 2014 zumutbar gewesen, den diesbezüglich erlittenen Verdienstausfall
nach neun Monaten, mithin per 1. Januar 2015 durch eine Ausweitung seiner selbständigen Tätigkeit oder anderweitig zu kompensieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte grundsätzlich selbst zu vertreten hat, dass er sich auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen einliess und nicht auf einer einseitigen Kündigung des Arbeits- verhältnisses durch die G._____ AG bestand. Hätte die G._____ AG das Arbeits- verhältnis per einseitige Kündigung und nicht per Aufhebungsvertrag beendet, hätte sie den Beschuldigten noch während drei weiterer Monate, mithin bis Ende Juni 2014 beschäftigen bzw. zumindest entschädigen müssen, zumal sie erst am tt. April 2014 vom Kündigungsgrund erfahren hat (vgl. Art. 335c Abs. 1 OR) und auch kein Anlass bestanden hätte, die Kündigung fristlos auszusprechen (zumal eine strafbare Handlung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kündigung nicht rechtskräftig festgestellt war und diesem auch keine Straftaten zulasten seiner Arbeitnehmerin vorgeworfen wurden, weshalb keine Verletzung seiner Treuepflicht hätte angenommen werden können). In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Beschuldigten für seinen Erwerbsausfall durch Auflösung des Arbeits- verhältnisses mit der G._____ AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 mit Fr. 6'000.– zu entschädigen. 1.5.1 Des Weiteren führt die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 aus, dass der Beschuldigte seit dem 14. Oktober 2013 arbeitsunfähig sei und seither anstelle seines Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit Krankentaggelder beziehe. Die durch seine Versicherung veranlasste Begutachtung habe dabei ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch begründet und auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen sei. Der Gutachter gehe von einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit aus und empfehle dringend eine Anmeldung bei der IV-Stelle der SVA in Zürich. Vom versicherten Jahreslohn von Fr. 156'000.– erhalte der Beschuldigte von der Taggeldversicherung vertrags- gemäss 90% während insgesamt zwei Jahren, mit einer Wartefrist von 30 Tagen pro Jahr. Die wirtschaftliche Einbusse, welche der Beschuldigte durch den Ver-
dienstausfall von 10% sowie die zwei Mal 30 Tage Wartefrist erlitten habe betrage insgesamt Fr. 44'022.– ([Fr. 156'000 x 0.1 x 2)] + [Fr. 156'000 : 365 x 30 x 2]). Zudem habe sich die Prämie der Taggeldversicherung aufgrund des Leistungs- bezugs um Fr. 1'264.– pro Jahr erhöht. D i ese wi rtschaftli chen Ei nbussen sei en dem Beschuldigten zu entschädigen (Urk. 148 S. 7). 1.5.2 Die Verteidigung reichte in vorliegendem Zusammenhang einen – ursprüng- li ch zuhanden der L._____ Krankenversicherungen erstatteten – psychiatrischen Untersuchungsberi cht von D r. med. M., Facharzt FMH für Psychi atri e und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2014 ins Recht. In diesem werden vorab die be- reits zuvor getätigten Erhebungen von Dr. med. N., Facharzt FMH für All- gemeine Medizin, und Dr. med. O., Oberarzt am ..., zusammengefasst. Dr. N. stellte in seinem Bericht vom 8. April 2014 u.a. die Diagnosen einer aus- geprägten Logorrhoe mit teilweise leicht paranoiden Zügen (Differentialdiagnose: manisch-depressive Erkrankung) sowie einer psychischen Dekompensation, wo- bei er letztere explizit in Zusammenhang mit den gegen den Beschuldigten lau- fenden Gerichtsverfahren stellte. Zudem hielt er u.a. fest, dass er aufgrund des den Beschuldigten verurteilenden Gerichtsurteils und der in diesem Zusammenhang stehenden Verzweiflung des Beschuldigten eine psychi- atrische Betreuung für dringendst angebracht halte. Dr. O., welchem der Beschuldigte hierauf durch Dr. N. zur psychi atri schen Betreuung zugewie- sen wurde, diagnostizierte hierauf eine mittelschwere depressive Episode, am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung, mit längerer depressiver Reaktion. Dr. M._____ stellte schliesslich fest, dass vermutlich eine ausgeprägte kombinier- te Persönlichkeitsstörung vorliege, welche überwiegend durch hyperthyme, disso- ziale, paranoide, querulatorische und histrionische Wesensmerkmale gekenn- zeichnet sei. Beim Befund werde offensichtlich, dass sich der Beschuldigte betref- fend das Gerichtsverfahren in hohem Masse unverstanden, zu Unrecht verurteilt und ganz grundsätzlich unschuldig fühle. Der Beschuldigte erscheine aufgrund der gesamten Situation als dermassen belastet, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Dabei sei rückblickend offensichtlich, dass die Arbeitsunfähigkeit seit Mitte
Oktober 2013 durchgehend vorgelegen haben dürfte, auch wenn eine solche nicht durchgehend ärztlich bescheinigt worden sei. Die dem Krankheitsbild zu- grunde liegenden Merkmale seien derzeit so ausgeprägt, dass von einer Arbeits- unfähigkeit auf nicht absehbare Zeit ausgegangen werden müsse. Es werde zu- dem dringend eine Anmeldung bei der IV-Stelle der SVA Zürich empfohlen. Eine berufliche Widereingliederung sei voraussichtlich für längere Zeit nicht möglich. Abschliessend weist Dr. M._____ darauf hin, dass es sich bei seinem Bericht ni cht um ein forensisch/psychiatrisches Gutachten, sondern um eine Zweitmei- nung im Auftrag der Privatassekuranz handle (Beilage zu Urk. 150/8). 1.5.3 Die im Recht liegenden Arztberichte von Dr. N._____ und D r. M._____ ge- hen offensichtlich davon aus, dass die gegen den Beschuldigten angestrengten Strafverfahren und insbesondere die mit dem vorliegenden Verfahren einhergehende Publizität als Auslöser der psychischen Probleme des Beschuldigten und der damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit zu betrachten sind. Von einer Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten ist somit auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Ob der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, bei voller Erwerbsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 156'000.– zu erzielen, welches der Höhe seines bei der L._____ versicherten Jahreslohns entspricht (vgl. Urk. 150/9), bleibt unklar. Jedenfalls hat er sein jährliches Brutto-Einkommen anlässlich seiner allerersten polizeilichen Einvernahme auf einen Betrag von rund Fr. 150'000.– geschätzt, wobei er anfügte, dass dieses Einkommen Schwankungen ausgesetzt sei (Urk. HD 5/1 S. 2). Auch wenn die bei den Akten befindlichen Steuer- unterlagen aufzeigen, dass es Jahre gegeben hat, in welchem der Verdienst des Beschuldigten wohl deutlich unter diesem Betrag zu liegen kam (vgl. insbesondere Urk. HD 5/6/8), kann letztlich nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte bei voller Gesundheit in der Lage gewesen wäre, das versicherte Brutto-Ei nkommen von Fr. 156'000.– zu erzielen. Wenn die Verteidigung aber in der Folge eine Entschädigung von 10% dieses Betrags als Verdienstausfall über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg beantragt, da der Verdienstausfall in
diesem Umfang nicht durch die Krankentaggelder der L._____ gedeckt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Exploration durch D r. M._____ im Oktober 2014 angegeben hat, dass Dr. O._____ i hm ei ne 10-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, "so dass er wenigstens ansatz- weise Stapel an liegengebliebener Arbeit erledigen könne" (vgl. Urk. 150/8; Beri cht von D r. M., S. 5). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit im Verlauf der beiden Jahre, für welche er nun eine Entschädigung fordert, eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 10% wahrnehmen konnte und auch tatsächli ch wahrnahm. Auch dem Beri cht von Dr. N. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Jahres 2014 als zu 25% arbeitsfähig erachtet wurde, womit bereits für jenen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in der Lage war, gewisse Arbeiten zu verrichten, dies auch tat und dadurch auch ein gewisses Einkommen erzielte. Daran ändert die erst im Nachhinein erfolgte rückwirkende Krank- schrei bung zu 100% durch D r. M._____ natürli ch ni chts. Hi nzu kommt, dass der Beschuldigte an einer asthmatischen Bronchitis litt, welche nicht (allein) im Straf- verfahren gründete, sondern von Ende 2013 bis April 2014 durch Schimmelpilz- belastung i n sei ner Wohnung verursacht bzw. akzentuiert wurde (Urk. 150/8). In Anbetracht dieser Umstände ist die durch den Beschuldigten für die gesamten zwei Jahre geforderte Entschädigung zu reduzieren. Geht man in zurückhaltender Berücksichtigung der Angaben des Beschuldigten und der ärztli chen Beri chte davon aus, dass er im Zeitraum der eingeklagten zwei Jahre während mindestens rund sechs Monaten zu 10% arbeitstätig war bzw. in diesem Rahmen auch Einkünfte zu erzielen vermochte, rechtfertigt es sich, die durch den Beschuldigten für die Einbusse durch den Verdienstausfall von 10% auf Fr. 31'200.– bezifferte Entschädigung um einen Viertel auf Fr. 23'400.– zu reduzi eren. In Berücksichtigung der weiteren geltend gemachten Beträge von Fr. 12'822.– (für die Sperrfristen) sowie Fr. 1'264.– (für die Prämienerhöhung) resultiert ein Gesamtbetrag von rund Fr. 37'500.–. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten zusätzlich als Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zuzuspreche n.
1.6.1 Die Verteidigung fordert sodann eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Dabei führt sie aus, dass der Beschuldigte während Jahren massiv unter den schweren Vorwürfen und dem Strafverfahren gelitten habe, welches bis zum Freispruch des Beschuldigten neun Jahre gedauert habe. Zugesetzt hätten dem Beschuldigten dabei auch die durchgeführten Hausdurch- suchungen. Im Anschluss an seine Verurteilung vor Obergericht habe der Beschuldigte zudem eine folgenschwere Medienberichterstattung über sich ergehen lassen müssen. Der H._____ habe am tt. April 2014 einen Artikel mit dem Titel "Rechnungsprüfer von F._____ ZH wegen Veruntreuung verurteilt – Frisch gewählt, schon vor Gericht" veröffentlicht und ein Foto des Beschuldigten beigefügt (Urk. 150/11). Am tt. April 2014 sei ein weiterer Bericht unter dem Titel "Verurteilter verzichtet auf RPK-Sitz" veröffentlicht worden (Urk. 150/12). Die I.-Zeitung habe am tt. und tt. April 2014 ebenfalls über den Fall berichtet und den Beschuldigten gar mit vollem Namen genannt (Urk. 150/3-4). Dies obwohl das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich festgehalten habe, dass der Beschuldigte keine Person des öffentlichen Lebens sei und seine Persönlichkeitsrechte gewahrt werden müssten. Schliesslich habe auch das Radio I. und der K._____ Anzeiger über die Verurteilung des Be- schuldigten berichtet (Urk. 150/13). In der gesamten Berichterstattung habe es jeweils an einem Hinweis auf die Unschuldsvermutung und die fehlende Rechts- kraft des Urteils des Obergerichts gefehlt. Der Beschuldigte habe in der Folge einen Grossteil seiner Kunden und Geschäftspartner verloren, was zu einem massiven Umsatzrückgang geführt habe. Sein berufliches Ansehen sei derart ramponiert worden, dass er sich gezwungen gesehen habe, sein während über 25 Jahren aufgebautes Unternehmen aufzugeben. Der Beschuldigte sei darüber hinaus politisch nicht mehr tragbar gewesen und habe deshalb zahlreiche Mandate niederlegen müssen, so z.B. sein Amt als Mitglied der RPK F., als Revisor des Hauseigentümerverbandes .../F./..., als Präsident der Evange- lisch-Ref. Kirchgemeinde F., als Revisor der Unternehmervereinigung des Bezirks P., als Vizepräsident der Regional- gruppe Zürich des grössten Schweizer Verbandes für ...,
... und ... Q..ch etc. Schliesslich habe das Strafverfahren auch auf persön- licher Ebene schwere Folgen für den Beschuldigten gezeitigt. Zum einen habe es seine Gesundheit ruiniert, zumal der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens unter massiven psychischen Problemen leide, arbeitsunfähig sei und derzeit von seiner Krankentaggeldversicherung lebe. Es drohe im gar, ein Fall für die IV zu werden, obwohl er mit aller Kraft dagegen ankämpfe. Auch in der Gemeinde F. und i n R._____ GL, wo der Beschuldigte ein altes Ferienhaus besitze, habe man ihm deutlich zu spüren gegeben, dass er nicht mehr erwünscht sei. So habe er ein anonymes Schreiben erhalten, auf welchem der Vermerk "Solche Gauner brauchen wi r i n R._____ ni cht mehr zu sehen! ! 16 Mi tunterzei chner" an- gebracht worden sei. Auch das Familienleben des Beschuldigten sei in Mitleiden- schaft gezogen worden. Seine Kinder seien in der Schule bzw. im Gymnasium gehänselt worden und die dauerhafte Belastung durch das Strafverfahren habe auch Spuren in seiner langjährigen Ehe und bei seiner Ehefrau hinterlassen. Die Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse gehe über die gewöhnlich mit ei- nem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigungen hinaus, sodass es sich rechtfertige dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 12'000.– auszuri chten (Urk. 148 S. 6 ff.). 1.6.2 Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei einem Frei spruch ei ne Genugtuung zu. Hauptbeispiel einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Die Verletzung muss ni cht zwi ngend i n ei ner Inhafti erung oder anderen Zwangsmassnahmen und deren Folgen bestehen. Denkbare Ursachen sind auch die Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder eine andere schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren in
grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall jedoch ni cht (SCHMID, a.a.O., N 11 zu Art. 429 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.1 vom 24. Juli 2013, E. 5.1; kritisch hierzu: Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO). 1.6.3 Der Beschuldigte hatte im Verlauf des Verfahrens nie einen Freiheitsentzug zu gewärtigen. Die im Nachhinein – aufgrund des Freispruchs – ungerechtfertigt erscheinenden Hausdurchsuchungen begründen per se noch kei nen Anspruch auf ei ne Genugtuung, zumal si e i m Zei tpunkt i hrer D urchführung aus straf- prozessualer Sicht gerechtfertigt erschienen. Ein rechtsgenügender Nachweis, inwiefern die konkreten Hausdurchsuchungen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dargestellt haben sollen (vgl. hi erzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2012, E. 5.3.4), erbrachte der Beschuldigte im Übrigen nicht. Anhaltspunkte für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch die Hausdurch- suchungen ergeben sich schliesslich auch ni cht aus den Akten (vgl. Urk. HD 17). 1.6.4 Was die durch den Beschuldigten geltend gemachte Schädigung seines beruflichen und politischen Ansehens betrifft, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich der Vorsitzende im Rahmen der Berufungsverhandlung an die anwesenden Medienvertreter wandte und gegenüber diesen explizit festhielt, dass es sich beim Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts nicht um eine Person des öffentlichen Interesses handle, weshalb auch keine auf die Persönlichkeit des Beschuldigten bezogene Berichterstattung angezeigt sei (SB130137, Prot. S. 22.). Dass in der Folge doch eine auf die Persönlichkeit des Beschuldigten fokussierte Bericht- erstattung erfolgte, in welcher der Beschuldigte teilweise mit vollem Namen und unter Bei fügung eines (teil-anonymisierten) Bildes genannt wurde und dass hier- durch die Rufschädigung in beruflicher und politischer Hinsicht weitere Kreise zog als es bei einer weniger stark personalisierten Berichterstattung die Folge gewesen wäre, kann nicht dem Gericht angelastet werden. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Medien in ihrer Berichterstattung nicht auf die Unschulds-
vermutung und die ausstehende Rechtskraft des Urteils hingewiesen haben. Auch hinsichtlich der durch das Strafverfahren verursachten persönlichen Probleme des Beschuldigten, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, stellt sich die Frage, inwiefern diese durch die personenbezogene Publizität des Falles in den Medien zusätzlich verschlimmert worden sind. Der Beschuldigte hatte aufgrund der Verurteilung im vorliegenden Strafverfahren fraglos eine Demütigung respektive Blossstellung gegen aussen zu erleiden, welche sich in diversen Bereichen, so in beruflicher, politischer und persönlicher, insbesondere gesundheitlicher Hinsicht in erheblichem Ausmass negativ auf sein Leben auswirkte. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch nur teilweise auf die Verurteilung durch das Obergericht zurückzuführen, zumal dieses die Medien dazu ermahnte, die Berichterstattung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zu gestalten. Nichts desto trotz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei einer weniger auf seine Person fokussierten Bericht- erstattung wesentliche Nachteile in beruflicher, politischer und persönlicher Hi nsi cht zu gewärtigen gehabt hätte, wobei die in diesem Zusammenhang erlittene immaterielle Unbill über diejenige eines durchschnittlichen Straf- verfahrens hinaus gegangen wäre, zumal die Identität des Beschuldigten auch bei einer weitgehend anonymisierten Berichterstattung einem relativ weiten Umfeld nicht verborgen geblieben wäre. Die Verletzungen des Beschuldigten i n seinen persönlichen Verhältnissen wären jedenfalls auch bei einer weitgehend anonymisierten Berichterstattung über das Mass hinaus gegangen, wie es ein jedes Strafverfahren i n Form von psychischen Belastungen, D emüti gungen und Blossstellungen mit sich bringt. Insgesamt rechtfertigt es sich in Anbetracht der gesamten Umstände, dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzuspreche n.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Betreffend die Kosten ist eingangs zu erinnern, dass die ersti nstanzli che Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 9) bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. II.3. des vorliegenden Entscheids). 2.1 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten könnten die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn davon auszugehen wäre, dass er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig bewirkt bzw. dessen Durchführung erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Um davon ausgehen zu können, dass ein Verfahren schuldhaft und rechtswidrig bewirkt worden ist, werden qualifiziert rechtswidrige Verstösse vorausgesetzt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 426 StPO), welche vorliegend nicht gegeben sind. Auch eine durch den Beschuldigten bewirkte Erschwerung des Verfahrens ist vorliegend nicht ersichtlich. Ferner ist auch keine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens durch die Privatkläger (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO) erkennbar, weshalb auch diesen keine Kosten auferlegt werden können. In Anbetracht der gesamten Umstände sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Die Regelung betreffend die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (für den Zeitraum ab dem 13. April 2012) im Rahmen der Untersuchung und des ersti nstanzli chen Verfahrens i st hi nsi chtli ch des i n der Verfügung vom 19. November 2013 festgesetzten Betrages (Urk. 106/3/1) – wie bereits dargelegt – in Rechtskraft erwachsen. Nicht aufrecht erhalten werden kann in Anbetracht des Freispruchs des Beschuldigten jedoch der in diesem Zusammenhang im Urteil der Vorinstanz vom 9. November 2012 vorgesehene Nachforderungsvorbehalt im Umfang von zwei Dritteln (Dispositiv-Ziffer 11), weshalb dieser mit dem heutigen Entscheid ersatzlos zu streichen und
festzuhalten ist, dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Geri chtskasse zu nehmen si nd. 3. Im Rahmen der Untersuchung und des ersti nstanzli chen Verfahrens war der Beschuldigte bis zum 13. April 2012 durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ erbeten verteidigt. Ab dem 13. April 2012 wurde Rechtsanwalt X3._____ sodann als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 18/30). Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Entscheid vollumfänglich freizusprechen ist, ist ihm für die Zeit vor der Bestellung des amtli chen Verteidigers gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzuspreche n. 3.1 Rechtsanwalt X3._____ rei chte in diesem Zusammenhang zwei Honorarnoten ein; eine betreffend die "Angelegenheit C." (Urk. 137/1) so- wie eine betreffend die "Angelegenheit B." (Urk. 137/2). Im Zusammenhang mit den Vorfällen zum Nachteil von D._____ etc. (Urk. 29 S. 5 ff.; ND 1) ist bereits mit erstinstanzlichem Urteil ein Freispruch erfolgt. Hierauf wurde dem Beschuldigten betreffend diesen Freispruch mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch vom 9. November 2012 eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die diesbezügliche Dispositiv-Ziffer 12 des vori nstanzli chen Urtei ls ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. II.3. des vorliegenden Entscheids). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde hierauf mit separater Verfügung des Bezirksgerichts vom 19. November 2013 auf Fr. 10'718.– veranschlagt. Darüber hi naus wurde Rechtsanwalt X3._____ mit der genannten Verfügung auch für sei- ne vor erster Instanz erfolgten Bemühungen als amtlicher Verteidiger entschädigt (Urk. 106/3/1). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X3._____ eine Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welcher er sich gegen die Kürzung des von ihm im Rahmen der Prozessentschädigung in der "Angelegenheit B._____" geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 350.– auf Fr. 250.– wandte (Urk. 106/2). D i e Entschädi- gung seiner Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung in der
Untersuchung und vor erster Instanz bildete jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde. Die diesbezüglich getroffene Regelung ist folglich bereits i n Rechts- kraft erwachsen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (BGE 139 IV 199 und Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012), trat die III. Strafkammer auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht bzw. die urteilende Kammer (Urk. 106/6). Die hiesige Kammer hatte im durch das Bundesgericht aufgehobe- nen Urteil vom 31. März 2014 für die "Angelegenheit B." eine Prozessent- schädigung festgesetzt. Nachdem heute in Folge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen hat und das Urteil vom 31. März 2014 aufgehoben wurde, ist folglich sowohl über die Rechtsanwalt X3. in der "Angelegenheit B." als auch in der "Angelegenheit C." zuzusprechende Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung i n der Untersuchung und vor erster Instanz zu befinden. 3.2 Die beiden im vorliegenden Verfahren betreffend erbetene Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt X3._____ eingereichten Honorarnoten sind in Bezug auf den geltend gemachten Zeitaufwand und die Spesen ("Angelegenheit C.": 100.67 Stunden, Fr. 947.65 an Spesen; "Angelegen- heit B.": 39.67 Stunden, Fr. 903.85 an Spesen) ni cht zu beanstanden (Urk. 137/1 und Urk. 137/2). 3.3 Rechtsanwalt X3._____ macht in beiden Honorarnoten einen Stundenansatz von Fr. 400.– geltend (Urk. 137/1 und Urk. 137/2). In seiner gegen die durch die erste Instanz in der "Angelegenheit B._____" gewährte Prozessentschädigung gerichteten Beschwerde beruft er sich dabei einerseits auf zwei i n anderen Ange- legenheiten ergangene Honorarentscheide des Bezirksgerichts Zürich aus den Jahren 2008 und 2010 (Urk. 106/3/3 und 106/3/4). Zudem bringt er vor, die Sache sei keineswegs übersichtlich, strukturiert und einfach gewesen, ansonsten die Untersuchung nicht jahrelang gedauert hätte. Er habe intensiv auf einen Frei- spruch hingearbeitet, zumal die Staatsanwaltschaft nie in Aussicht gestellt habe, das Verfahren gegen seinen Klienten einstellen zu wollen. Es verwundere
deshalb, wenn die Vorinstanz den Fall als nicht von besonderer Komplexität und auch nicht ausserordentlich schwierig eingestuft habe. Auch in Anbetracht des gesamten erhobenen Aktenmaterials sei es angebracht, diesen Fall eher in die Kategorie der aufwendigen, komplexen Fälle einzureihen (Urk. 106/2 S. 3 ff.). 3.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend dargelegte (Urk. 106/3/1 S. 3), richtet sich das Honorar nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 der seit 1. Januar 2011 geltenden kantonalzürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), wonach der Stundenansatz in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– beträgt. Die zuzusprechenden Anwaltskosten müssen verhältnismässig sein (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 429 StPO). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen. Den erbetenen Verteidiger trifft auch ein Schadenminderungsgebot (Wehrenberg/Frank, in: BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 15; § 2 Abs. 1 lit. c und lit. e AnwGebV). 3.5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf eine zuerkannte Ent- schädigung in anderen Strafverfahren – auch wenn es si ch ebenfalls um Wirtschaftsdelikte handelt – grundsätzlich wenig taugt, ist doch der Stunden- ansatz jeweils nach den Verhältnissen im konkreten Fall festzusetzen. Bezieht man diese eingereichten Honorarentscheide dennoch mit ein, vermögen sie die Position des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers höchstens marginal zu stützen. Bezogen auf den Urk. 137/3 (vgl. bereits Urk. 106/3/3) zugrundeliegenden Fall ist zu bemerken, dass der dort verrechnete Stundenansatz von Fr. 400.– zwar als hoch, aber nicht unangemessen bezeichnet wurde. Immerhin ging es i n jenem Verfahren um die Anklagevorwürfe des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen (passiven) Bestechung, was nebst den in der Wirtschaftskriminalität eher erhöhten rechtli chen Anforderungen
mit entsprechend grosser Verantwortung der Verteidigung verbunden war. Demgegenüber stand vorliegend in der "Angelegenheit C." eine mehrfach qualifizierte Veruntreuung sowie in der "Angelegenheit B." eine Gehi lfen- schaft zu Urkundenfälschung, zu Veruntreuung und zu versuchtem Betrug zur Debatte (Anklageschrift Urk. 29). Schon aus diesem Blickwinkel muss ei n Stundenansatz sowohl betreffend die "Angelegenheit C." als auch die "Angelegenheit B." vergleichsweise deutlich geringer als Fr. 400.– oder auch als Fr. 350.– ausfallen. Auch gemessen am Fall gemäss Urk. 137/4 (vgl. auch Urk. 106/3/4), worin eine Mehrzahl in einer koordinierten Aktion verhafteter beschuldigter Personen involviert war und wo über verschiedene Konti, Stiftungen und Trusts erfolgte Geldflüsse zu eruieren und analysieren waren – mi thi n ei ne umfangrei che, aufwendige und komplexe Strafuntersuchung bei Deliktsbeträgen in Millionen- höhe i m Raum gestanden hatte – erscheint sowohl die "Angelegenheit B." als auch die "Angelegenheit C." als vergleichsweise bescheiden. Aus der Entschädi gungsverfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 137/4) geht hervor, dass ein Stundenansatz von Fr. 350.– gewährt wurde, wobei gleichzeitig konstatiert wurde, dass ein Überschreiten der Obergrenze des Stundenansatzes von Fr. 350.– nur i n Ausnahmefällen gerechtfertigt sei, nämlich wenn besonders komplizierte wirtschaftliche Zusammenhänge zu klären oder zu beurteilen seien (Urk. 106/3/4 S. 8). Davon kann weder in der "Angelegenheit B." (ND 1) noch i n der "Angelegenheit C." (HD) gesprochen werden. Auch im Vergleich zum zweiten von der Verteidigung eingereichten Beispiel muss somit betreffend die vorliegend zu beurteilenden Honorarnoten ei n Stundenansatz von immer noch merklich weniger als Fr. 350.– resultieren. 3.6 Für die "Angelegenheit B._____" i st zusätzli ch anzumerken, dass das Strafverfahren mit rund 2 ½ Jahren nicht übermässig lange dauerte (vgl. die Strafanzeige vom 29. April 2010 [ND 1 Urk. 1], die Anklage vom 3. Juli 2012 [Urk. 29] und die Freisprechung mit Urteil vom 9. November 2012 [Urk. 63 S. 82]). Die Untersuchungsdauer von etwas mehr als zwei Jahren deutet auch ni cht auf
eine ausserordentliche Komplexität hi n. Die konkreten Vorwürfe sind recht klar umri ssen und auch ni cht schwi eri g zu erfassen (Urk. 29 S. 5-9). Überdies betreffen einige der Vorwürfe nur B._____ und ni cht auch den Beschuldigten. Die für die Untersuchung beanspruchte Zeit lässt sich im Übrigen auch mit der grösseren Zahl von Befragungen der beiden beschuldigten Personen erklären, davon mehrere, auch längere Konfrontationseinvernahmen, je i n Anwesenheit der beiden Verteidiger, was erfahrungsgemäss – nicht immer einfache – terminliche Koordination bedingte (ND 1 Urk. 5/1 bis 5/12). Der infolge Tei lnahme daran und weiteren Aktenstudiums bewirkte Zeitbedarf schlug sich indessen bereits im geltend gemachten und hier nicht zu beanstandenden Zeit- aufwand der Verteidigung nieder. Immerhin resultierte aufgrund von Editionen bei Banken, Post, etlichen Ämtern etc. eine gewisse Aktenfülle, bestehend aus Korrespondenz und diversen Unterlagen. Leicht relativierend fällt in der "Angelegenheit B." schliesslich in Betracht, dass diese nicht das einzige Mandat des Verteidigers in Sachen des Beschuldigten bildete. In der "Angelegenheit C." vertrat der Verteidiger den Beschuldigten bereits seit dem 21. Oktober 2008 (Urk. 18/3), während in der "Angelegenheit B." die eigentliche Tätigkeit des Verteidigers im April 2011 einsetzte (vgl. ND 1 Urk. 5/5 und 5/7; Urk. 106/3/2 Rückseite). Die Persönlichkeit des Beschuldigten sowie die Art und Weise von dessen Wirken als Treuhänder und Willensvollstrecker waren dem Verteidiger bei der Übernahme der "Angelegenheit B." jedenfalls nicht unvertraut, so dass in diesem Zusammenhang von gewissen Synergien auszugehen ist. Insgesamt und auch in Anbetracht der in Frage stehenden Delikte erscheint es angezeigt, betreffend die "Angelegenheit B." von einer etwas mehr als durchschnittlichen Komplexität sowie Schwierigkeit und folglich von einem leicht überdurchschni tt li che n Stundenansatz auszugehen. 3.7 Betreffend die "Angelegenheit C." ist zu vermerken, dass das Straf- verfahren wesentlich länger dauerte (zumal die Strafanzeige bereits am 24. November 2006 erfolgte; HD Urk. 1) und dass das Verfahren aufgrund der
zusätzlich beteiligten Privatklägerinnen bzw. der zusätzlich im Verfahren vertretenen Interessen sowie auch aufgrund der grösseren Aktenfülle insgesamt als aufwendiger zu erachten ist als dasjenige betreffend die "Angelegenheit B.". Trotzdem ist auch betreffend die "Angelegenheit C." festzuhalten, dass die konkreten Vorwürfe einfach zu erfassen waren, wurde dem Beschuldigten doch im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner Funktion als Willens- vollstrecker diverse Geldbezüge in unberechtigter Art und Weise getätigt zu haben. Eine komplexe Entflechtung wirtschaftlicher Sachverhalte war auch vorliegend ni cht notwendi g. Auch in der "Angelegenheit C." war die für die Untersuchung beanspruchte Zeit vor allem mit der grösseren Zahl von Befragungen der involvierten Personen und des in diesem Zusammenhang stehenden Koordinationsaufwandes zu erklären. Dabei ist auch an dieser Stelle daran zu eri nnern, dass sich der Zeitbedarf der Untersuchung bereits im geltend gemachten und hier nicht zu beanstandenden Zeitaufwand der Verteidigung niederschlug. Insgesamt und unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Delikte ist auch betreffend die "Angelegenheit C." von einer etwas mehr als durchschnittlichen Komplexität sowie Schwierigkeit auszugehen, wobei der Stundenansatz – aufgrund der längeren Verfahrensdauer, des grösseren Ak- tenumfangs, des schwerwiegenderen vorgeworfenen Delikts und der zusätzlich im Verfahren beteiligten Personen – leicht über demjenigen festzulegen ist, wie er sich für die "Angelegenheit B." als angemessen erweist. 3.8 In Berücksichtigung der genannten Umstände rechtfertigt sich für die "Angelegenheit B." bzw. die diesbezüglich eingereichte Honorarnote ein Stundenansatz von Fr. 280.– sowie für die "Angelegenheit C." bzw. die in diesem Zusammenhang eingereichte Honorarnote ein Stundenansatz von Fr. 300.–. Einschliesslich der – entschädigungsberechtigten und ausgewiesenen – Spesen und Barauslagen sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Prozess- entschädi gung in der "Angelegenheit B." von gerundet Fr. 12'973.– (Fr. 11'107.60 Honorarleistungen, Fr. 903.85 Spesen und Barauslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer; Urk. 137/2). In der "Angelegenheit C." beträgt die Pro- zessentschädigung gerundet Fr. 33'528.– (Fr. 30'201.– Honorarleistungen, Fr. 947.65 Spesen und Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer; Urk. 137/1). Ins ge- samt ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung in der Untersuchung und i m ersti nstanzli chen Verfahren somit eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 46'501.– zuzuspreche n. 4.1 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130137) sind – nachdem das in diesem Verfahren gefällte Urteil vom 31. März 2014 durch das Bundes- gericht aufgehoben und das Verfahren zur Freisprechung des Beschuldigten an die hiesige Kammer zurückgewiesen wurde – ausgangsgemäss ebenfalls auf die Geri chtskasse zu nehmen. 4.2.1 Betreffend die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (SB130137) hielt Rechtsanwalt X3. anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 31. März 2014 fest, dass er, aufgrund eines Absturzes des Computersystems in seiner Kanzlei, keine Honorarnote habe beibringen können (Prot. II S. 10), dass er aber einen Stundenaufwand von fast 100 Stunden geltend mache (Prot. II S. 13). 4.2.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Verfahren, di e ni cht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorar- abrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der gesamten Umstände für das erste Berufungsverfahren noch von einem einfachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Den Umständen, dass der Aktenumfang und die
tatsächliche Komplexität des Falles für ein einfaches Standardverfahren an der oberen Grenze liegt, ist bei der Bemessung der Gebühr Beachtung zu schenken. 4.2.4 Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit – auch i m Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und den Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). 4.2.5 Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Verteidiger zu tätigenden Bemühungen ist vor- liegend für das erste Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, die Grundgebühr auf das Maximum von Fr. 8'000.– fest- zusetzen. Die Barauslagen werden dabei als mitentschädigt erachtet. Auf die Grundgebühr von Fr. 8'000.– sind 8% Mehrwertsteuer zu entrichten. Rechts- anwalt X3._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im ersten Berufungsverfahren (SB130137) mit Fr. 8'640.– zu entschädigen. 5.1 Was die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Parteien – aufgrund des Bundesgerichtsentscheides, mit welchem das im ersten Berufungsverfahren ausgefällte Urteil vom 31. März 2014 aufgehoben und der Fall zur Freisprechung des Beschuldigten an die hiesige Kammer zurückgewiesen wurde – di e D urchführung des Verfahrens ni cht zu vertreten haben. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden zweiten Berufungs- verfahrens hat folglich ausser Ansatz zu fallen. 5.2 Im Rahmen der Honorarbeschwerde betreffend erbetene Verteidigung obsiegt der Beschuldigte im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren teilweise.
In Anbetracht der konkreten Aufwendungen rechtfertigt es sich deshalb, Rechts- anwalt X3._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (entsprechend Fr. 40.–), mithin eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 540.– zuzuspreche n. 6.1 Schliesslich stellt die Verteidigung den Antrag, es sei dem Beschuldigten i m vorliegenden zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung von Fr. 8'137.20 zuzusprechen (Urk. 148 S. 4). Zur Spezifizierung ihrer Aufwendungen reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 26. August 2015 eine Honorarnote ins Recht (Urk. 161). 6.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug einer Verteidigung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Vertretung auch im zweiten Berufungsverfahren ohne Weiteres gerechtfertigt, weshalb dem Beschuldi gten ei ne Entschädi gung auszuri chten i st. 6.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint aufgrund der Honorarnote ausgewiesen und der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.– pro Stunde erscheint gerechtfertigt. Ausgenommen ist ein Rechnungsfehler, dessen Korrektur dazu führt, dass die Position vom 13. April 2015 betreffend "D urchsi cht Ei ngabe an OGer; Besprechung mit RA X2._____" lediglich mit Fr. 140.– entschädigt wer- den kann (vgl. Urk. 161 S. 2). Der Aufwand von 26 Stunden ist somit mit Fr. 7'280.– zu vergüten, wobei ein zusätzlicher Kleinspesenzuschlag von Fr. 219.45 und ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer von Fr. 599.95 zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist dem Beschuldigten für die Verteidigung im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 8'099.40 zuzuspre- chen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 9. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt: 1. (...) 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - der Gehilfenschaft zu Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB. 3.-4. (...) 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 3. Juli 2012 beschlag- nahmten Dokumente und Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung gemäss HD-act. 17/12, ..., "Beschuldigte Person: A.") werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 3. Juli 2012 beschlag- nahmten Dokumente und Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung gemäss ND1- act. 14/14, ..., "Beschuldigte Person: B.") werden B._____, ... [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. (.. .) 8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird abgewiesen.
Betrag übersteigenden Umfang wird die Entschädigungsforderung abgewie- sen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 StPO in Höhe von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im diesen Betrag übersteigenden Umfang wird die Genugtuungsforderung abgewie- sen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (GG120177; Dispositiv- Ziffern 10-11) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. X3.) i n der Untersuchung und i m ersti nstanzli chen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 46'501.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. 7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130137; Dispositiv-Ziffern 9- 10), einschliesslich derjenigen der amtli chen Verteidigung (i n Höhe von Fr. 8'640.–), werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 9. Für die Honorarbeschwerde betreffend erbetene Verteidigung wird Rechts- anwalt lic. iur X3. eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung im vorliegenden zwei- ten Berufungsverfahren (SB150026) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'099.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Schri ftli che Mi ttei lung an - die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann