Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150024-O/U/cw-ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Er- satzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Schwarzenbach-Oswa ld Beschluss vom 3. Februar 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Begünstigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. August 2014 (GG140023)
Erwägungen: Am 9. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. August 2014 Berufung an (Urk. 36). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015, eingegangen bei der hiesigen Strafkammer am 26. Januar 2015, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 43). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschrei- ben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Ent- schädi gungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Wi nterthur, Ei nzelgeri cht Strafsachen, vom 28. August 2014 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 3. Februar 2015
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald