Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150022-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 26. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 30. Oktober 2014 (GG140198)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2014 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 21. März 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 180.– wird um ein Jahr ab Urteil verlängert. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (Urk. 45 S. 1 f.) 1. Es sei das Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30.10.2014 aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV freizusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei- lung an di e Vori nstanz zurückzuwei se n; 3. Es sei auf den Widerruf der Vorstrafe bzw. auf eine Verlängerung der Pro- bezeit zu verzichten; 4. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskassen zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang/Prozessuales 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht vom 30. Oktober 2014 wurde dem Beschuldig- ten mündli ch eröffnet und der Staatsanwaltschaft ebenfalls am 30. Oktober 2014 in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S . 5 ff.; Urk. 29). Mit Eingabe vom 6. November 2014 meldete die Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittier- te die Verteidigung am 9. Januar 2015 (Urk. 33/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte die Verteidigung fri stwahrend die Berufungserklärung ein, mit wel- cher der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und eine angemessene Entschädigung beantragen liess (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Fri st für Anschlussberuf ung angesetzt (Urk. 38 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf ei ne Anschlussberuf ung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Beweisanträge wurden keine gestellt. 2. Am 20. Februar 2015 ging das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und einer Kopie der i nzwi- schen erteilten Niederlassungsbewilligung C hierorts ein (Urk. 41 f.; Urk. 42/3). 3. Vor der Berufungsverhandlung am 26. Mai 2015 ersuchte der Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung aus gesund- hei tli chen Gründen und erklärte diesbezüglich, ei n Arztzeugni s nachzurei chen (Urk. 44). Die Verteidigung verzichtete auf eine mündliche Berufungsverhandlung und reichte ihre Plädoyernotizen vorab per Fax ein (Urk. 45). Das in Aussicht ge- stellte Arztzeugnis wurde in der Folge nicht eingereicht. 4. Nachdem der Beschuldigte die Berufung nicht beschränken liess, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Art. 402 StPO).
II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 31. Januar 2013 um 15.36 Uhr mit seinem Personenwagen der Marke Mercedes von der Abfahrtsrampe der Sihlhochstrasse herkommend Ri chtung Züri ch-Leimbach und weiter stadtaus- wärts auf der Höhe des Beginns der Einmündung der Sihlhochstrasse in die Al l- mendstrasse aufgrund einer krassen Unaufmerksamkeit die signalisierte Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h um massgebliche 28 km/h überschri tten zu haben. Dabei habe er die übrigen Verkehrsteilnehmer auf für ihn voraussehbare Weise angesichts des drastisch verlängerten Bremsweges zumindest abstrakt erheblich gefährdet, was er in Kauf genommen habe und was bei Anwendung der gebote- nen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre (Urk. 19 S. 2). 2. Der Beschuldigte bestreitet einzig, dass er sich im Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitsmessung im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h befunden habe und macht geltend, sich stattdessen i m Geltungsbereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befunden zu haben, wes- halb er sich lediglich einer Übertretung schuldig gemacht habe (Urk. 11 S. 3 ff.; Urk. 15 S. 5; Urk. 26 S. 3; Prot. I S . 6; Urk. 45 S. 2). 3. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist da- her aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstel- lungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ei n Schuld- spruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei-
chender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hin- deuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, ent- fernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt ni cht, um ei nen Frei spruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünfti ge Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hi nge- gen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "i n dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (S CHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 227 ff. ; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 ff. zu Art. 10 StPO). 3.2. Als Beweismittel liegen die auf DVD festgehaltene Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung vom 31. Januar 2013 und ein entsprechendes Stand- bild (Urk. 4), eine Kopie des Messprotokolls vom 31. Januar 2013 sowie des Ei chzertifikates des damals eingesetzten Laser Geschwindigkeitsmessgerätes vom 26. Juni 2012 (Urk. 3/3; Urk. 3/4) sowie die polizeiliche Fotodokumentation mit der am 14. Oktober 2014 erstellten Bildreihe der Signalisation ab der Abfahrt Sihlhochstrasse von der Autobahn bi s zur Stelle der Geschwindigkeitsmessung (Urk. 12/2, insbes. Urk. 12/3) und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 ff.; Urk. 15 S. 5; Urk. 26 S. 3; Prot. I S . 6) vor. 3.2.1. Anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 3. Oktober 2013 erklärte der Beschuldigte, den Weg, den er damals genommen
habe, nehme er sehr selten. Üblicherweise fahre er durch den Tunnel. Soweit er si ch eri nnere, habe es bezüglich des Tunnels eine Staumeldung gegeben (Urk. 11 S. 3). 3.2.2. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte alsdann geltend, wenn er bei der Ei nmündung noch hätte mi t 60 km/h fahren müssen, hätte auch genau dort ein 60 km/h-Signal stehen müssen (Prot. I S . 6). 3.2.3. Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, dass es sich bei der vom Beschuldigten befahrenen Fahrbahn um eine Ausserortsstrecke handle. Die vorherige Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h habe mangels Wie- derholung des Signals ihre Wirkung verloren und die allgemeine Höchstge- schwindigkeit ausserorts von 80 km/h habe mit Ende der Verzweigung in der Ei nmündung der Si hlhoch-/Allmendstrasse wieder aufgelebt, zumal zum Mess- zeitpunkt das Ende der Verzweigung im Sinne einer Einmündung bereits erreicht und damit die Gefahrenlage beseitigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe des- halb am Messort 80 km/h fahren dürfen (Urk. 45 S. 5 ff.). 3.2.4. Aus der Betrachtung der auf der DVD vom 31. Januar 2013 festgehal- tenen Videoaufnahme und dem dort zusätzlich abgespeicherten Standbild, wel- ches mit der von der Verteidigung eingereichten Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 27. März 2014 übereinstimmt (Urk. 4; Urk. 13/2, "Beilage 2"), erhellt gut er- kennbar, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Geschwindigkeitsmessung un- mittelbar nach seinem Spurwechsel von der linken auf die rechte Fahrbahn genau an ei nem solchen Signal 60 (2.30) vorbeifährt. Es handelt sich dabei um die auf diesen beiden Bildträgern bloss von hinten sichtbare runde Signaltafel, welche am zweiten Beleuchtungskandelaber nach der Unterführung, aus der Fahrtri chtung des Beschuldigten gesehen, (auf dem Standbild direkt neben dem blauen Mizu- bi shi-Bus) angebracht ist. Auf den aus der Gegenrichtung gemachten Bildauf- nahmen (DSCF1150.JPG, DSCF1151.JPG und DSCF1153.JPG f.) der polizeili- chen Fotodokumentation (Urk. 12/3 S. 4 - 6) ist unzweifelhaft zu sehen, dass es sich dabei um eine Signaltafel mit einer angegebenen zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h handelt (Art. 22 SSV, Signal 2.30). Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Geschwin-
digkeitsmessung, bzw. ca. 2 Sekunden danach an einem solchen Signal vorbei- gefahren ist (vgl. Video, Urk. 4), sich mithin entgegen seiner wiederholt geäusser- ten Auffassung (Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 15 S. 3 f.) im Bereich der zulässigen Höchst- geschwindigkeit 60 km/h befand. Daran vermögen auch die von der Verteidigung angestrengten theoretischen Überlegungen zur weiteren Signalisation der Strecke (Urk. 13/1) ni chts zu ändern. 3.2.5. Beim Verlassen der vom Beschuldigten befahrenen Abfahrtsrampe von der Sihlhochstrasse lenkte er sein Fahrzeug zunächst an den am selben Ort angebrachten drei verschiedenen Signaltafeln "Ende der Autobahn" (Art. 45 SSV, Signal 4.01), dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" [60] (Art. 22 SSV, Signal 2.30) und dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (Art. 50 SSV, Signal 4.27) vorbei (vgl. Bildaufnahme DSCF1145.JPG; Urk. 12/3 S. 1). Die Verteidigung geht fehl, den dieser Signalisation folgenden Streckenabschnitt als "Ausserortsstrecke" zu bezeichnen (vgl. Urk. 13/1 S. 2 oben; Urk. 45 S. 6). Zutreffend ist zwar, dass beim Verlassen der Autobahn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Es darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass an der betreffenden Stelle, wie soeben dargelegt, nicht bloss das Signal "Ende Autobahn" (4.01) steht, sondern mit dem Signal "Zch.-Leimbach" ("Ortsbeginn auf Hauptstrassen", 4.27) und dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" [60] (2.30) zugleich eindeutig der Orts- beginn und eine vom singulären Signal 4.01 abweichende zulässige Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h klar signalisiert ist. 3.2.5.1. Diese Signalisation bietet demnach keinerlei Anhaltspunkte für die Interpretation der Verteidigung dieses Strassenabschnittes als Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Signalisation weder irreführend noch unklar (Urk. 13/1 S. 2; Urk. 27 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 7). In Überei nsti mmung mit der Staatsanwalt- schaft signalisiert das dort gemeinsam mit den Signalen 4.01 und 2.30 ange- brachte Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) den Ortsbeginn, wie sich bereits aus der Bezeichnung des Signals 4.27 selber ergibt. Zutreffend ist dage- gen, dass der betreffende Streckenabschnitt keinen (eigentlichen) Innerortscha- rakter aufweist, zumal an jener Stelle auch keine Höchstgeschwindigkeit von
(bloss) "50 generell" (Art. 22 Abs. 3 SSV, Signal 2.30.1), sondern eben eine sol- che von 60 km/h (2.30) signalisiert ist, was ihren Charakter als "atypische" Inner- ortsstrecke indiziert (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vo m 25. August 2004 E. 2.4). 3.2.5.2. Der Beschuldigte lässt durch die Verteidigung weiter geltend ma- chen, die Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h nach dem Verlassen Abfahrts- rampe von der Sihlhochstrasse (DSCF1145.JPG und DSCF1146.JPG; Urk. 12/3 S. 1) nach der Ausfahrt Züri ch-Leimbach gelte gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV höchs- tens bis zum Ende der nächsten Verzweigung, wobei als Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV namentlich Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen gelten würden (Urk. 13/1 S. 3, 2. Absatz; Urk. 27 S. 3 f.; Urk. 45 S. 5 f.). Dies trifft zu. 3.2.5.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Beginn der Ver- zweigung auf der Bildaufnahme DSCF1145.JPG (Urk. 12/3 S. 1) indessen (noch) nicht zu sehen. Diese Bildaufnahme hält lediglich die Strecke der zwei durch ei ne (ununterbrochene ) Sperrfläche (Art. 78 SSV, Signal 6.20) getrennten Fahrbahnen der Abfahrt von der Sihlhochstrasse und der von rechts kommenden Allmend- strasse fest (vgl. dazu Bildaufnahmen DSCF1147.JPG und DSCF1148.JPG; Urk. 12/3 S. 3), was selbstredend weder eine Kreuzung, eine Gabelung noch eine Ei nmündung i m Si nne von Art. 1 Abs. 8 VRV sei n kann. D i e Ei nmündung begi nnt erst etwas weiter vorne stadtauswärts, unter der Fussgängerüberführung, wo die Sicherheitslinie in eine Leitlinie übergeht und ein "Einmünden" durch einen regel- konformen Wechsel der Fahrspur möglich wird (vgl. sogleich, Erw. II.3.2.6.1.). 3.2.6. Die Verteidigung und der Beschuldigte gehen zutreffend davon aus, dass die Geschwindigkeitsmessung ca. in jenem Moment erfolgte, als das Fahr- zeug des Beschuldigten sich unterhalb der Fussgängerüberführung befand (Urk. 11 S. 4 u.). Auf den Bildaufnahmen (DSCF1149.JPG, DSCF1150.JPG und DSCF1151.JPG f.) der polizeilichen Fotodokumentation (Urk. 12/3 S. 4 - 6) ist er- sichtlich, dass die Sicherheitslinie (Art. 73 SSV, Signal 6.01) an dieser Stelle in eine Leitlinie (Art. 73 Abs. 3 SSV, Signal 6.03) übergeht. An dieser Stelle wech-
se lte der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug regelkonform auf die rechte Fahrspur (vgl. Videosequenz, Urk. 4). 3.2.6.1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei die- ser Örtlichkeit indessen nicht um das Ende der Einmündung der Allmendstrasse (Urk. 13/1 S. 3, 3. Absatz; Urk. 11 S. 5; Urk. 45 S. 4 ff.), sondern um deren An- fang, wie bereits die Vorderrichterin zutreffend erwogen hat (Urk. 34 S. 7, Ziff. 2.1. f.). Beim Übergang zur Leitlinie, resp. ab deren Beginn, wird ein regel- konformes Ei nmünden i n die Allmendstrasse erst möglich. Dieses Ei nmünden birgt sodann einen weiteren Gefahrenherd, weshalb bei dieser Örtlichkeit die Ge- fahrenlage ni cht als beseitigt bezeichnet werden kann (Urk. 45 S. 5). Insofern i st auch der betreffende Teil des Anklagesachverhaltes mit dem Ort der Geschwin- digkeitsmessung "Höhe Beginn der Zusammenführung der Sihlhochstrasse mit der Allmendstrasse" (Urk. 19 S. 2) erstellt. 3.2.6.2. Nachdem sich dort erst der Beginn der Ei nmündung der Si hlhoch- strasse in die Allmendstrasse befindet und nicht bereits das Ende dieser Einmün- dung, erfolgt bis an die Stelle der Geschwindigkeitsmessung entgegen der Auf- fassung der Verteidigung mi thi n auch keine Aufhebung der zuvor signalisierten Höchstgeschwindigkeit 60 (Bildaufnahme DSCF1145.JPG; Urk. 12/3 S. 1; vorste- hend, Erw. II.3.2.4.) gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SSV und Art. 1 Abs. 8 VRV (BGE 128 IV 30 E. 2). 3.2.6.3. Hinzu kommt, dass bereits am zweiten auf die Fussgängerüberfüh- rung folgenden, am rechten Strassenrand eingebauten Beleuchtungskandelaber eine weitere, von weitem gut sichtbare Signaltafel mit einer zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h (Art. 22 SSV, Signal 2.30) folgt, diese Geschwindig- keitsbeschränkung im Bereich der Einmündung m.a.W. wiederholt wird (vgl. vor- stehend, Erw. II. 3.2.4.). 3.2.7. Angesichts der auf dem vorstehend beschriebenen Streckenabschnitt angebrachten gesamten Signalisation bestand für den Beschuldigten somit zu kei nem Zei tpunkt und auf kei nem Tei labschni tt ei n Anhaltspunkt für ei ne höhere als die stets signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
3.2.8. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zudem geltend, das auf den Bildaufnahmen (DSCF1150.JPG, DSCF1151.JPG und DSCF1153.JPG f.) der po- lizeilichen Fotodokumentation (Urk. 12/3 S. 4 - 6) erkennbare Signal Höchstge- schwindigkeit 60 (2.30) auf der rechten Strassenseite der Allmendstrasse habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am 31. Januar 2013 nicht an dieser Stelle, sondern 50 Meter weiter vorne in Richtung Leimbach gestanden. Dies sei insgesamt rund 150 bis 170 Meter von jener Stelle entfernt gewesen, wo die Ge- schwindigkeitsmessung effektiv stattgefunden habe, weshalb von einer rechtsge- nügenden Wiederholung der Signalisation 60 km/h an der Messstelle nicht die Rede sein könne (Urk. 13/1 S. 4; Urk. 27 S. 4 f.). 3.2.8.1. Dabei verkennt die Verteidigung allerdings, dass die Rückseite die- ser Signaltafel auch auf der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung vom 31. Januar 2013 und dem entsprechenden Standbild ersichtlich ist. Dort war sie gut erkennbar, mithin bereits am 31. Januar 2013, wie bereits dargelegt (vgl. vor- stehend, Erw. II.3.2.4.), auf dem zweiten, der Fussgängerüberführung auf der rechten Strassenseite folgenden Beleuchtungskandelaber angebracht (Urk. 4). 3.2.8.2. Dies belegt eindeutig, dass diese Signaltafel am 31. Januar 2013 exakt an jener Stelle und nicht etwa wie von der Verteidigung behauptet, 50 Meter weiter vorne in Richtung Leimbach, bereits angebracht war. Angesichts der dar- gelegten, gesamten Signalisation auf dem vom Beschuldigten am 31. Januar 2013 befahrenen Streckenabschnitt ab dem Verlassen der Autobahn über die Ab- fahrtsrampe von der Sihlhochstrasse bis zum Einmündungsbereich in die All- mendstrasse bestehen somit keine unüberbrückbaren, rechtserheblichen Zweifel daran, dass auf der Vorderseite der auf dem zweiten, der Fussgängerüberführung auf der rechten Strassenseite folgenden Beleuchtungskandelaber angebrachten runden Tafel das Signal "Höchstgeschwindigkeit" 60 (2.30) signalisiert war, wie si ch auch aus den später, am 14. Oktober 2013, erstellten Bildaufnahmen der po- lizeilichen Fotodokumentation ergibt (Urk.12/2; Urk. 12/3 S. 4 ff.). Dass im dorti- gen Ei nmündungsberei ch zu i rgendeinem Zeitpunkt einmal eine Signaltafel mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angebracht gewesen sei könnte, wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht.
Der Anklagesachverhalt erweist sich somit als vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Subsumtion der massiven Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um massgebliche 28 km/h durch den Beschuldigten wurde im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung korrekt vorgenom- men. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldi g zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzli- chen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 34 S. 10 f.). Diese Erwägun- gen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. 2. Bei der objektiven Tatschwere der groben Verletzung der Verkehrsregeln des Beschuldigten ist zu gewichten, dass es sich bei der Geschwindigkeitsüber- schrei tung von 28 km/h bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um eine massive Überschreitung handelt. Da dieser qualifizierte Tatbestand ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (und mehr) erfüllt ist (BGE 123 II 37 E. 1d - f; BGE 123 II 106 E. 2c), liegt der Beschuldigte 3 km/h über dieser Marke, was sein Verkehrsvergehen in objek- tiver Hinsicht unter diesem Aspekt als noch leicht erscheinen lässt, zumal es sich bei der befahrenen Strecke um eine eher atyptische Innerortsstrecke handelt (vorstehend, Erw. II.3.2.4.1.) und eine konkrete Gefährdung der anderen Ver- kehrsteilnehmer nicht vorlag (Urk. 4). Dennoch war das abstrakte Gefährdungspo- tential durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich. 3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig handelte. Er hätte oh-
ne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Aus ei nem zwin- genden Grund in Eile war er gemäss eigener Angabe nicht, auch wenn er infolge Erkrankung seiner Ehefrau auf dem Weg war, die Kinder vom Kindergarten in ... abzuholen (Urk. 11 S. 3 f.) . Somit führt die subjektive Tatschwere nicht zu einer Verschuldensminderung. Es bleibt bei einem – angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch lei chten Verschulden. Insgesamt erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 4. Bei den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu erfahren, dass er in Moskau geboren und aufgewachsen ist. Er absolvierte dort eine inte- grierte 10-jährige Primar- und Mi ttelschule. D anach studierte er an einer Universi- tät in Frankreich Jurisprudenz und erwarb die Französische Staatsbürgerschaft. Er lebt seit dem 1. August 2009 in der Schweiz, wohnte zunächst in Zürich und hatte eine Niederlassungsbewilligung B. Im Jahre 2014 erhielt er die Niederlas- sungsbewilligung C. Er ist verheiratet und Vater von zwei eheli chen Ki ndern i m Schulalter. In ... [Ortschaft] bewohnt er mit seiner Familie eine 4 ½- Zimmerwohnung mit Fr. 3'300.– Wohnkosten pro Monat. Der Beschuldigte arbei- tet bei der ... [Arbeitgeber] i n Züri ch und i st dort für di e russi sche Kundschaft zu- ständig. Im Jahre 2014 wurden ihm Nettoerwerbseinkünfte (Lohn und Bonus) von Fr. 422'376.– ausbezahlt, was monatli chen Ei nkünften von rund Fr. 35'000.– ent- spricht, während er im Zeitpunkt des Vorverfahrens noch ei nen Monatslohn von Fr. 9'000.– und zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen solchen von ca. Fr. 11'000.– bis Fr. 12'000.– erzielte (Urk. 11 S. 5; Urk. 15 S. 5; Urk. 26 S. 1 ff.; Urk. 4/1; Urk. 42/3; Urk. 42/4). 4.1. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentli- cher Bedeutung wären. 4.2. Der Beschuldigte weist bereits eine Vorstrafe aus dem Strassenverkehr auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. März 2012 wegen fahrlässigen Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand (Blutalkoholgehalt von mindestens 0.94 Gewichtspromille) mit 12 Tagessätzen zu Fr. 180.– bedingt,
bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 8/1; Bei- zugsakten Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl 2011/7446, vom 21. März 2012, Urk. 8). Dieser noch nicht sehr lange zurückliegenden Vorstrafe und dem Um- stand, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut im Strassen- verkehr straffällig wurde, ist straferhöhend Rechnung zu tragen. 4.3. Weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe liegen nicht vor, weshalb die Geldstrafe auf 20 Tagessätze festzusetzen ist. Nachdem die Staats- anwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, stünde einer strengeren Bestrafung ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit der selben Begründung hat auch eine Erhöhung der durch die Vorinstanz auf- grund der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten festgesetz- ten Tagessatzhöhe von Fr. 110.– als Anpassung an sei ne markant verbesserten Erwerbseinkünfte zu unterbleiben (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.). Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– zu bestrafen. V. Vollz ug / Widerruf 1. Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten trotz der noch nicht lange zu- rückliegenden Vorstrafe im Strassenverkehr den bedingten Vollzug dieser Geld- strafe gewährt und die Probezeit dafür leicht auf 3 Jahre erhöht. Zum Zwecke ei- ner effektiven Warnwirkung und Spürbarkeit dieser Strafe fällte sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit zutreffender Begründung eine Verbindungsbusse von Fr. 600.– aus (Urk. 34 S. 12 f.). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen. 2. Einer Anordnung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Berufungsinstanz steht wiederum das Verbot der reformatio in peius entgegen, nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat. Da die Vorstrafe noch nicht sehr lange zurückliegt und der Beschuldigte während laufender Probezeit delin-
quierte, verbleibenden gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung, weshalb die leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren zu bestätigen ist. 3. Im angefochtenen Urteil wurde von einem Widerruf des mit Strafbefehl vom 21. März 2012 gewährten bedingten Strafvollzuges abgesehen (Urk. 34 S. 13). Auch dabei hat es sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da der Be- schuldigte während laufender Probezeit delinqierte und gewisse Bedenken hin- sichtlich seiner Bewährung verbleiben, ist die durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB zurecht angeordnete Verlängerung der Probezeit der Vorstra- fe vom 21. März 2012 um 1 Jahr zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten der Verfahren beider Instanzen (mit Ausnahme der Kosten der Übersetzung) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs.1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– und mi t Fr. 600.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 26. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig