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SB140575 ΓÇó Criminal appeal discontinued after withdrawal
SB140575Obergericht20.01.2015Withdrawn
The Zurich High Court dealt with a criminal appeal by the Winterthur/Unterland public prosecutor against a Bülach district court judgment in a trespass case. Before the appellate court decided the merits, the prosecutor withdrew the appeal. The court therefore struck the case off as terminated by withdrawal and held that the first-instance judgment became final. Applying Art. 428(1) StPO, it ordered that no second-instance court fee be charged, the costs be borne by the court treasury, and no compensation be awarded because no compensable effort was apparent.
Art. 428 Abs. 1 StPO; Rückzug der Berufung im Strafverfahren: Wird die Berufung vor Sachentscheid zurückgezogen, ist das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben; das erstinstanzliche Urteil erwächst in Rechtskraft. Die zurückziehende Partei gilt kostenrechtlich als unterliegend. Fehlen erkennbare Umtriebe, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Kostenauflage kann in diesem Fall zulasten der Gerichtskasse erfolgen; eine materielle Prüfung des angefochtenen Urteils findet nicht statt (consid. 1–3).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140575-O/U/gs-hb-cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. i ur. Ruggli und li c. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswa ld
Beschluss vom 20. Januar 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwälti n li c. i ur. Stei nhauser Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Hausfriedensbruch
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 (GG130051)
Erwägungen: Am 4. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unte rla nd ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 Berufung an (Urk. 26). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 18. Dezember 2014, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Beru- fung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzu- schreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Ent- schädigungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. Januar 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald