Non-entry on victim's appeal for missed deadline

SB140573Obergericht09.01.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court refused to hear the private complainant's appeal in a criminal case concerning repeated sexual acts with children. Although the appeal had been timely announced, no written appeal statement was filed within 20 days after service of the fully reasoned district court judgment. The court therefore held the appeal inadmissible under the StPO. It further ordered that no second-instance court fee be charged because the private complainant had legal aid, and it noted that the accused's appointed counsel was not entitled to additional payment for work already compensated by the first-instance court.

Omnilex-Regeste

Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Einreichung der Berufungserklärung innert Frist als Eintretensvoraussetzung. Die Berufungserklärung ist zwingende Prozesshandlung; bleibt sie nach Zustellung des begründeten Urteils aus, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständig begründeten Entscheids zu laufen und ist nach Art. 89 f. StPO zu berechnen. Kostenrechtlich gilt die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO); bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege entfällt die Gerichtsgebühr im Umfang der Befreiung nach Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140573-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muhei m und li c. i ur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brül- hart Beschluss vom 9. Januar 2015

i n Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. September 2014 (DG140022)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. September 2014 (Urk. 58), eingegangen bei der Vorinstanz am 23. September 2014, meldete die unentgeltli che Vertreterin des Privatklägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. September 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 56/2; Art. 90 StPO; Art. 89 StPO). 2.1. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 65) wurde der unentgeltlichen Vertrete- rin des Privatklägers sodann am 8. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 64/3). Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des vollständig begründeten Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe. Damit begann die Fri st zur Ei nrei chung der Berufungserklärung am 9. Dezember 2014 zu laufen und endete am 29. Dezember 2014 (Art. 90 StPO; Art. 89 StPO). 2.2. Da diese Frist unbenützt ablief und das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend, also keine blosse Ordnungsvorschrift ist (vgl. Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; ZR 110 [2011] Nr. 69), ist auf die Berufung in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutre- ten. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Da dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 17/6), welche auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz. 4.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz mit Fr. 21'633.50 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. In diesem Betrag ist der Aufwand für das Studium und die Prüfung des begründeten Entscheids sowie

die Besprechung mit dem Beschuldigten betreffend Weiterzug im Umfang von 2 Stunden bereits beinhaltet (Urk. 48/1 S. 4). Für den seit der Eröffnung des erst- instanzlichen Urteils entstandenen Aufwand ist der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten daher nicht erneut aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.2. Für den im Berufungsverfahren allfällig entstandenen Aufwand ist die unent- geltliche Vertreterin des Privatklägers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten der unentgeltli che n Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. Januar 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

li c. i ur. Brülhart

Schlagwörter

non-entryappeal deadlineappeal statementcriminal procedurelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal statement was filed within the statutory deadline after service of the fully reasoned judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The deadline expired unused, and filing an appeal statement was mandatory.

Extrahierte Begründung

After service on 2014-12-08, the 20-day period ran from 2014-12-09 to 2014-12-29. Because no appeal statement was filed, the court had to refuse to hear the appeal.

Kernrechtsfrage

How to allocate appellate costs and legal-aid expenses after non-entry on the appeal.

Extrahierter Entscheid

No second-instance court fee was levied; any costs of the private complainant's legal representation were charged to the court treasury; the accused's appointed counsel was not to be compensated again for work already covered below.

Extrahierte Begründung

The losing party bears costs, including when the appeal is not entered into. Since the private complainant had legal aid, the appellate court fee was waived. The accused's defense counsel had already been paid for reviewing the reasoned decision and consulting on the appeal, so no additional compensation was due for that period.

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