Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140569-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin li c. i ur. S. Hürli mann Winterhalter
Urteil vom 15. April 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 24. März 2014 (GB130014) Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. April 2013 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 22 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldi g der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Abs. 2 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 27 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.–, entsprechend Fr. 3‘000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 10 Tagessätzen auf- geschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 10 Tagessätze zu je Fr. 150.–, entsprechend Fr. 1‘500.–, sind zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'560.00 Total 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mi ttei lung) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (P ro t. II S . 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 1): Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei- zusprechen und wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse in der Höhe von Fr. 250.-- zu verurtei len.
Eventualiter: Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- zu bestrafen, der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben und eine Ver- bindungsbusse in der Höhe von Fr. 250.-- auszusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 44): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. März 2014 wurde der Beschuldigte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 35 S. 22 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innert Frist Berufung erheben (Urk. 31). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung des Beschuldigten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 36). Auf entsprechende Auf- forderung seitens des Gerichts hin (Urk. 40) teilte die Anklagebehörde mit Schreiben vom 13. Januar 2015 (sinngemäss) mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44).
1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 15. April 2015 ist der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Berufungserklärung vom 24. Dezember 2014 kann entnommen werden, dass das Urteil vom 24. März 2014 durch den Beschuldigten vollumfäng- lich angefochten wird. Die Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei (Urk. 36). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erklären, dass sich die Berufung nicht gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 4 richte (P ro t. II S . 5). Damit ist die Kostenfestsetzung der Vor- i nstanz i m Berufungsverfahren unangefochten und deshalb i n Anwendung von Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt 1. Äusserer (objektiver) Anklagesachverhalt 1.1. Der Beschuldigte hat weder im Rahmen der Strafuntersuchung, noch in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz in Abrede gestellt, sich in objektiver Hinsicht anklagegemäss verhalten zu haben (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 2 und Urk. 27 S. 3). Auch anlässli ch sei ner Befragung in der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, am Sonntag, 3. März 2013, um 20.15 Uhr, mit dem Personenwagen der Marke «Opel Astra» mit den Kontrollschildern ZG ... im In- nerortsbereich auf dem Gemeindegebiet von Oberglatt auf Höhe der Koordinaten ... mit mindestens 75 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h) durch die Kaiserstuhlstrasse in Fahrtrichtung Niederglatt gefahren zu sein (Urk. 49 S. 5). 1.2. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Untersuchungsakten weshalb zunächst festzuhalten ist, dass der zur Anklage gebrachte äussere
Sachverhalt erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus- gegangen werden. 2. Innerer (subjektiver) Anklagesachverhalt 2.1. Bezüglich des inneren Anklagesachverhaltes stellt der Beschuldigte, wie berei ts i n der Untersuchung und vor Vori nstanz, auch i m Berufungsverfahren i n Abrede, gewusst zu haben, dass auf dem fraglichen Strassenabschnitt der Kaiserstuhlstrasse eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte (Urk. 10 S. 2 f. sowie Urk. 27 S. 3; Urk. 49 S. 4 ff.). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt zu erstellen. 2.2. Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich anschliessend grundsätzlich zutreffend zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geäussert. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist für die Sachverhaltserstellung nicht die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkre- ten Aussagen von entscheidender Relevanz (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.3. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten müsse davon ausge- gangen werden, dass er den relevanten Strassenabschnitt schon vor der fraglichen Geschwindigkeitskontrolle sehr oft befahren habe. Unter diesen Umständen erscheine seine Darstellung, wonach er nicht um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gewusst habe, als reine Schutzbehauptung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er um die Geschwindigkeitsbegrenzung gewusst und die zulässige Höchstgeschwindigkeit willentlich überschritten respek- ti ve eine Überschreitung zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 35 S. 10 ff.). 2.4. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei aus Erfahrung davon ausgegangen, dass an der Kontrollstelle
eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte. Auch der Richter der Vorinstanz sei überrascht gewesen, dass dort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Signalisation erst kurz vor dem Vorfall geändert habe und die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h gesenkt worden sei. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden, da sein Einwand, die Messung durch die Kantons- polizei Zürich sei unverwertbar, da systematisch und ohne Anfangsverdacht und daher die Grundrechte verletzend erfolgt, keine Beachtung gefunden habe (Urk. 50 S. 3 ff.). 2.5. Was die Vorinstanz zum inneren Anklagesachverhalt erwog ist in allen Teilen zutreffend und überzeugend. Der Beschuldigte wohnt seit März 2012 an der ... [Adresse] und befährt den hier interessierenden Streckenabschnitt nach eigenen Angaben mehr oder weniger täglich (Urk. 10 S. 2 sowie Urk. 27 S. 3 f.; Urk. 49 S. 4 f.). Die Kontrollstelle befindet sich knapp 800 Meter vom Wohnort des Beschuldigten entfernt und liegt nach sei nen eigenen Angaben auf seinem Heimweg von der Arbeit (Urk. 10 S. 2). Auch fährt der Beschuldigte offenbar relativ regelmässig zur von ihm erwähnten Tankstelle, um dort ei nzukaufen (Urk. 49 S. 5). Der Beschuldigte ist des weiteren bestens in der Lage die fragliche Strecke detailliert zu beschreiben (Urk. 10 S. 2 sowie S. 3). Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen behauptet, er kenne zwar die örtlichen Gegebenheiten bestens, wisse jedoch nicht, welche Geschwindigkeits- begrenzung auf dem fraglichen Streckenabschnitt Geltung habe, kann mit der Vorinstanz nicht anders als eine reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. Mit Verweis auf die erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche i n Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen wird, ist der innere Anklagesachverhalt erstellt. Auch ist es entgegen der Verteidigung keineswegs so, dass die Signalisation beim Kontrollort erst kürzlich geändert und die Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h gesenkt worden wäre. Auf den im Internet verfügbaren Aufnahmen von Google Streetview vom April 2009 (www.google.ch/maps) – auf welche sich mithin auch die Verteidigung stützt (Urk. 51), wobei sie jedoch bei den eingereichten ausgedruckten Bildern die Zeile mit dem Aufnahmedatum abgeschnitten hat – ist bei der Ortstafel "Hofstetten
(Oberglatt)" die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf der fraglichen Strecke mindestens seit April 2009 eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Dass die Höchstgeschwindigkeit zwischenzeitlich, d.h. zwischen April 2009 und dem Zeitpunkt der Kontrolle im März 2013 auf 60 km/h angehoben und später wieder auf 50 km/h gesenkt worden war, hat die Verteidigung nicht geltend gemacht und erscheint ausge- schlossen. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die durch die Kantonspolizei Zürich vorgenommene Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist. Es kann ni cht von einer dauernden Videoüberwachung des fliessenden Verkehrs gesprochen werden, es wurde vielmehr eine zeitlich begrenzte Kontrolle durchgeführt. Das Lasermessgerät war offenbar von 20.10 Uhr bis 21.40 Uhr in Betrieb (vgl. Urk. 11/6). Sodann kann auch nicht von einer anlassfreien und verdachtsunab- hängigen Videoaufzeichnung gesprochen werden. Der Beschuldigte selbst führte an der Berufungsverhandlung aus, sowohl seine Nachbarn als auch der Richter der Vorinstanz seien überrascht gewesen, dass an der Kontrollstelle eine Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h gelte (Urk. 49 S. 4). Damit und auch durch sei ne Fahrweise, legte der Beschuldigte selbst in optima forma dar, dass eine Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei an fraglicher Stelle durchaus ihre Berechtigung hat. Die Geschwindigkeitsmessung ist nicht zu beanstanden und verwertbar. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz steht im Einklang mit der vom Bundes- gericht in BGE 123 III 37 etablierten und seither in konstanter Praxis angewende- ten Auffassung, wonach innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objekti v eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vorliegt, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als in allen Teilen zutreffend und umfassend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass beim Beschuldigten ein Sachverhaltsi rrtum i m Si nne
von Art. 13 StGB vorgelegen hatte (so die Verteidigung; Urk. 50 S. 2), i st durch vorstehenden Ausführungen zum inneren Anklagesachverhalt widerlegt. Der Beschuldigte muss demnach um die an der Kontrollstelle geltende Höchst- geschwindigkeit gewusst haben, eine fahrlässige Begehung fällt ausser Betracht und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. IV. Sanktion und Vollzug 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und schob den Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 10 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, auf. Im Übrigen erklärte sie die Geldstrafe für vollziehbar (Urk. 35 S. 14 ff.). 2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren hinsichtlich der ausgefällten Sanktion zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie für die Zustellung des begründeten Entscheids derart lange gebracht habe, in krasser Weise Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse eine entsprechende Reduktion der Strafe zur Folge haben. Sodann sei der Vorinstanz bei der Berechnung des Tagessatzes ein Fehler unterlaufen, richtigerweise müsse der Tagessatz Fr. 130.-- betragen. Schliesslich sei die Strafe bedingt auszusprechen und eine Verbindungsbusse auszufällen, ausserdem seien die administrativen Folgen einer groben Verkehrs- regelverletzung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urk. 50 S. 6 ff.). 3. Die Vorinstanz hat eine umfassende und gründliche Strafzumessung vorge- nommen, die im Ergebnis nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen ist. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Frage des Vollzuges. Die Verteidigung brachte denn auch nichts vor, was geeignet wäre, die vorinstanzliche Strafzu- messung sowie die Vollzugsregelung ernsthaft in Frage zu stellen. Die ausge- sprochene Strafe ist keinesfalls zu hoch, zumal aufgrund der Täterkomponente durchaus eine weitere Erhöhung als von der Vorinstanz vorgenommen ange- messen gewesen wäre. Einer Erhöhung der Strafe steht jedoch das Verschlechte-
rungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübri gen. Insbesondere ist hier sodann festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Begründung des vorinstanzlichen Urteils aussergewöhnlich lange gedauert hatte. Der Richter der Vorinstanz erläuterte jedoch auf Aufforderung der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren (Urk. 39), weshalb es zu dieser Verzögerung gekommen war. Offenbar gab es bei der Vor- instanz personelle Veränderungen und beim zuständigen Richter unerwartete gesundheitliche Probleme, die zu einer Herzoperation und damit verbunden zu längeren Abwesenheiten des Richters führten (Urk. 42). Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls von einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit gesprochen werden. Ausserdem ist ni cht ersi chtli ch, i nwi efern der Beschuldigte vorliegend durch die lange Dauer bis zum Erhalt des begründeten Entscheid belastet worden wäre. Dazu führte auch die Verteidigung nichts aus. Selbst wenn von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden müsste, wäre nie eine Reduktion der Strafe im von der Verteidigung beantragten Ausmass angemessen. I m vorliegenden Fall hätte gar keine Reduk- tion zu erfolgen, da die vorinstanzliche Strafe wie erwähnt eher zu tief ausgefallen ist. Es ist zwar weiter richtig, dass der Vorinstanz bei der Berechnung des Tages- satzes offenbar ein Rechnungsfehler unterlaufen i st, wenn si e von ei nen Ein- kommen von Fr. 6'000.-- ausgeht, Fr. 1'500.-- für Steuern und Krankenkassen- prämie sowie Fr. 600.-- für Schuldenti lgung abzi eht und dann auf ei nen Tagessatz von Fr. 150.-- kommt. Der Tagessatz ist aber nicht wie von der Verteidigung beantragt entsprechend auf Fr. 130.-- zu reduzieren, vielmehr hat die Vorinstanz zu Unrecht die Schuldenrückzahlung berücksichtigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4), ohne welche ein Tagessatz von Fr. 150.-- nach wie vor gerechtfertigt erscheint. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen sowie mit Verweis darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- zu bestrafen. Weiter kann auch die Vollzugsregelung der Vori nstanz bestätigt werden. Bei der Pr ognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatum-
stände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen (Hug in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, N 7 zu Art. 42 StGB). Grundsätzli ch si nd Ei nsi cht und Reue Voraussetzungen für ei ne gute Prognose (Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 42 StGB). Aus der Sozialisationsbiografie des Beschuldigen ergibt sich nichts, das die Vermutung der günstigen Prognose umstossen würde. Insbesondere geht der Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nach. Negativ wirkt sich hingegen die ein- schlägige Vorstrafe des Beschuldigten auf die Prognose aus. Der Beschuldigte war sodann bis zuletzt nicht geständig und liess eine eigentliche Einsicht in sein neuerliches Fehlverhalten vermissen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte jähr- lich eine sehr grosse Strecke mit dem Auto zurücklege und abgesehen vom vor- liegenden Verfahren keine weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen zu ver- antworten habe und dass eine schwerwiegende administrative Massnahme auf ihn zukomme, vermag die Zweifel an der günstigen Prognose nicht auszuräumen, zumal der Beschuldigte bereits einmal den Führerausweis abgeben musste und ihn dies offenbar nicht derart nachhaltig beeindruckt hatte, dass es ihn von einer neuerlichen einschlägigen Delinquenz abgehalten hätte. Der Vollzug der Geld- str afe ist mit der Vorinstanz im Umfang von 10 Tagessätzen aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Umfang von 10 Tagessätzen ist die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären. V. Kosten 1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 5) zu bestätigen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest- zusetzen.
2.2. Im Berufungsverfahren sind den Parteien die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-3. (...) 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'560.00 Total 5.-7. (...)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- . 3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 10 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 10 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN Nr. ..., 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Obergerichts. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. April 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.