Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140567-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. i ur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. i ur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Heuberger Golta
Urteil vom 24. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 22. September 2014 (GG140137)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 3. Juni 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird betreffend den Anklagevorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in ND 5 sowie betreffend den Anklage- vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in ND 32 ein- gestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– , wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 800.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Die Privatkläger B._____ und C o, C._____ AG, D._____ GmbH, Stadt Zü- ri ch ERZ, Uni versi tät Züri ch, Frau E., F. AG, G., H. AG, I._____ AG und J._____ AG werden mi t i hren Zi vi lansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 63 S. 2): 1. Die Dispositivziffern 2-5, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben, und A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und A._____ sei für seine Umtriebe, namentlich die Kosten der erbete- nen Verteidigung, zu entschädigen. Für di e unschuldi g erli ttene Unter- suchungshaft sei A._____ ei ne Genugtuung auszuri chten. b) der Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl (Urk. 54): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 22. September 2014 gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Ei nzel- gericht, vom 22. September 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 5. November 2014 wurde dem Beschuldigten von der Vori nstanz die begründete Ausfertigung des Urteils zugestellt (Urk. 47/2), worauf- hin er mit rechtzeitiger Eingabe vom 24. November 2014 beim Obergericht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 50; Art. 399 Abs. 3 StPO). Am 8. Januar 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Be-
stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54; vgl. Urk. 52). Von den Privatklä- gern (vgl. Urk. 53/2-11 und 53/13) liess sich niemand vernehmen. 1.2. Am 13. Februar 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. April 2015 vorgeladen. Nach dieser Verhandlung, zu welcher heute der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschi enen ist , ist das Verfahren spruchreif (Prot. II S . 3). 2. Prozessuales 2.1. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (teil- weise Einstellung des Verfahrens), 6 (Verweisung der Zivilforderungen der Privat- kläger auf den Zivilweg) sowie 7 und 8 (Beschlagnahmeentscheide) unangefoch- ten und ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO-Praxi skom- mentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO), was vorab festzustellen ist. 2.2. Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt (Art. 30 f. StGB); bei den Nebendossiers 5 und 32, bei welchen dies (teilweise) nicht der Fall war, wurde das Verfahren bereits vor Vorinstanz eingestellt (Urk. 43 S. 5 und 33 bzw. Dispositivziffer 1). 3. Sachverhalt 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Am 5. September 2013 um ca. 4.00 Uhr erhielt die Polizeipatrouille "Lim- mat 5" den Auftrag, umgehend an die L.-Strasse ... zu fahren, wo zwei Männer einen parkierten Lieferwagen mit den Schriftzügen 1. und 2._____ besprayen würden. Vor Ort hatte die Besatzung von "Limmat 10", die Polizisten M._____ und N._____ (vgl. Urk. 13/1 S. 2), bereits einen der angeblichen Täter, den Beschuldigten A._____, arretiert. Der zweite Täter konnte flüchten (Urk. 1 S. 2). Ei n Anwohner, der wohl durch die Spraygeräusche erwacht war, hatte den zweiten Täter beim Sprayen gefilmt. Der Beschuldigte war dem Anwohner bis zu
dessen Verhaftung nicht aufgefallen, weil er sich aus Sicht des Anwohners hinter dem Lieferwagen befunden hatte (Urk. 1 S. 4). 3.1.2. In der Folge wurden im Graffitiarchiv der Stadtpolizei Zürich alle registrier- ten 1...-Sprayereien herausgesucht (seit August 2011 waren 20 1...-Schri ftzüge registriert worden). Auch wurde eine Anfrage zu 1... an alle Graffitisachbearbeiter in der Schweiz gesandt. Die Kantonspolizei Zürich vermeldete zahlrei che Anzei- gen zu 1..., mit Tatorten hauptsächli ch am rechten Ufer des Zürichsees (Urk. 2 S. 2). Auf diese Weise fanden die Nebendossiers 1-39 Eingang in die Anklage. 3.2. Verbleibende Anklagevorwürfe 3.2.1. Entsprechend wirft die Anklage dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeitraum vom ca. 26. Februar 2011 bis zum 5. September 2013 an verschie- denen Orten im Grossraum Zürich (Stadt Zürich sowie mehrheitlich Bezirk Meilen) zum Schaden einer Vielzahl Geschädigter wissentlich und willentlich die Buchsta- benfolge "1.", zweimal bloss "1'." und ei nmal noch "3.", teilwei- se mit Verzierungen, als Graffiti, Schriftzug und/oder Tag, gesprayt oder gemalt zu haben (Urk. 23 S. 2 ff.). 3.2.2. Im Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, am 8. Februar 2013 nachmittags auf dem umzäunten Abstellgleis beim Bahnhof ... eine S-Bahn- Komposition besprayt zu haben. Während des Sprayens habe er die uniformier- ten Polizisten O. und P._____ erblickt und sei vor diesen davon gerannt, obwohl O._____ ca. dreimal "Halt Polizei" gerufen habe, wodurch der Beschuldig- te eine Personenkontrolle verunmöglicht habe (Urk. 23 S. 6). 3.3. Stellungnahme Beschuldigter; Beweismittel; Vorinstanz 3.3.1. Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe in der Untersuchung, vor Vor- i nstanz (vgl. Urk. 43 S. 6) und auch anlässli ch der heuti gen Berufungsverha nd- lung (vgl. Prot. II S . 4 und Urk. 63 S. 2). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
3.3.2. An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6/1-6; Urk. 13/10), seiner Kollegen Q._____ und R._____ (Urk. 7/1-2) sowie der Polizis- ten M., N. und O._____ (Urk. 7/3-7) vor. Beim Beschuldigten zu Hau- se wurden Skizzen mit dem Schriftzug 1... (vgl. Urk. 9/3 S. 4 oben links, S. 6 oben, S. 7 oben, S. 8) und Sprayerutensilien sichergestellt (Urk. 9/3 S. 1-4). Es wurden Fotos ab dem Computer, der Digitalkamera und zwei Mobiltelefonen des Beschuldigten ausgewertet (Urk. 11/4-6; vgl. auch Urk. 10/1 S. 2 Abs. 2-3). Schliesslich holte die Staatsanwaltschaft bei Polizist Fw mbA S._____, Graffiti- Sachbearbeiter der Stadtpolizei Winterthur, am 17. Februar 2014 ei n Gutachten ein (Urk. 12/3). 3.3.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auszuführen, dass in ei nem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen si nd. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO nie- derschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxi- me, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Straf- richter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist,
so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizuspre- chen (z.B. Schmid, Handbuch, N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und un- ter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, Handbuch, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person aus- geschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen ver- pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dür- fen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, Handbuch, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewiss- heit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sei n.
3.4. Terminologie Zur Terminologie in der Graffiti-Szene existieren diverse Internetseiten (Wikipe- diaeinträge "Graffiti" und "Graffiti-Jargon", vgl. Urk. 38/3; "Cans, Tags, Masterpie- ces – die Insidersprache der Sprayer", www.paradisi.de). D emnach i st ei n "Piece" die Bezeichnung für ein aufwändiges, meistens mehrfarbiges und großflächiges Graffiti (i m vorliegenden Urteil auch einfach "Graffiti" genannt). "Throw-Ups" oder "Quickpieces" sind schnell gemalte Graffiti, die meistens aus Zeitmangel nur mit einer raschen Schraffierung oder gar nicht ausgefüllt si nd, mi thi n unaufwändig gestaltet sind. Ein "Tag" ist ein Signaturkürzel, welches das Pseudonym eines "Writers" (d.h. des Graffiti-Sprayers) darstellt. Es gilt als die Urform des sich dar- aus entwickelten Piece. "Style-Writing"/"Graffiti-Writing" oder kurz "Writing" ist die mittlerweile am weitesten verbreitete Form von Graffiti. Beim Writing bildet die Schrift (Buchstaben und Zahlen) das Basiselement der Bildkomposition, und die Akteure stellen an si ch selbst ei nen künstleri schen Anspruch. D i e mögli chst häu- fige Verbreitung des Namens bzw. vielmehr des Pseudonyms eines Graffiti- Writers in Kombination mit dessen möglichst einzigartiger, innovativer und vor al- lem ästhetischer Gestaltung bilden die zentralen Ziele, um ein Höchstmaß an Ruhm bzw. "Fame" zu erlangen. Die Ästhetik steht aber deutlich im Vordergrund. Ein Writer, der keinen guten Style hat, erhält keine Anerkennung von anderen Szenemitgliedern, egal wie viel er malt (Wikipedia Graffiti Style-Writing). D as Übersprühen fremder Tags – auch "Crossen" genannt – wird als Beleidigung an- gesehen. Zum Anbringen der Tags werden neben der Spraydose oft auch was- serfeste Stifte benutzt. Tags sind häufig als Unterschrift unter gesprayten Bildern zu finden, sie gelten in der jugendlichen Gang-Kultur aber auch einfach als territo- riale Markierung. Eine "Crew" schliesslich ist ein Zusammenschluss von Writern, die zusammen sprayen. Die Namen der Crews werden meistens mit mehreren Buchstaben abgekürzt. Die Mitglieder einer Crew erhöhen deren Bekanntheits- grad, indem sie das Crewkürzel ähnlich wie ihr eigenes Pseudonym in Bi ldern verarbeiten. Da mehrere Personen das gleiche Kürzel malen, kann ein höherer Bekanntheitsgrad erreicht werden.
3.5. Aussagen des Beschuldigten 3.5.1. Der Beschuldigte wurde am Nachmittag des 5. September 2013 erstmals polizeilich befragt. Er erklärte, dass er vor seiner Verhaftung die T._____ Bar und den U._____ C lub besucht und ziemlich viel Bier getrunken habe. Danach habe er sich alleine zu Fuss auf den Heimweg gemacht. Er habe seinen Rucksack mit einigen Gegenständen darin dabei gehabt. Spraydosen habe er keine dabei ge- habt. Plötzlich sei die Polizei aufgetaucht, und es seien ihm Handschellen ange- legt worden. Er sei völlig überrumpelt gewesen (Urk. 6/1 S. 1). Von Sprayern ha- be er gar nichts mitbekommen. Wie gesagt, sei er betrunken gewesen; er habe im Verlaufe der Nacht sicher drei bis vier Liter Bier getrunken. Von sich aus fügte der Beschuldigte dann an, dass ihm gerade einfalle, dass er vor der Verhaftung Spraydosen habe am Boden liegen sehen. Er habe eine davon aufgehoben und sich überlegt, ob er diese für die Schule gebrauchen könnte. Er habe es dann aber sein lassen und die Dose zurückgelegt. Gesprayt habe er nicht. Auf Frage, wie denn die Farbe auf seine Hände komme, meinte er, möglicherweise von vor- her, von der Schule (V._____, vgl. Urk. 6/2 S. 3). Sie würden dort halt auch mit Sprayfarben arbeiten. Eine konkrete Arbeit habe er in der Schule aber ni cht ge- macht, er habe nur ausprobiert. Es sei aber nichts dabei herausgekommen. Auf Frage, ob dies ein Lehrer mitbekommen habe, erklärte er, dass es im Rahmen des freien Arbeitens gewesen sei, wo meist kein Lehrer dabei sei. Auf weitere Frage, ob er denn dabei mit Kollegen zusammengearbeitet habe, sagte der Be- schuldigte, dass er das eigentlich alleine im Schulhof gemacht habe. Damit kon- frontiert, dass er die Spraydose offenbar weggeworfen habe, sagte er, dass er die Dose angeschaut und wieder hingestellt oder auch hingelegt habe. Der befragen- de Polizist schloss, dass somit höchstens auf einer Spraydose seine Fingerab- drücke und seine DNA zu finden sein würden. Der Beschuldigte antwortete: "Ich glaube schon" – und fügte dann neu an, dass er nicht sicher sei, ob er nicht auch noch eine zweite Dose angefasst habe. Er wisse nicht mehr, wie viele davon er angefasst habe. Es treffe zu, dass er sich für Graffiti interessiere; er habe seine Maturaarbeit über Street Art gemacht, wozu auch Graffiti gehöre. Auf Frage, wa- rum er die Siegelung von Handy und Digicam verlangt habe, führte der Beschul- digte aus, er wolle nicht, dass jemand seine privaten Sachen anschaue. Er wohne
nun an der W.-Strasse ... i n Züri ch; bi s kurz zuvor habe er bei seinen Eltern i n AA. gewohnt (Urk. 6/1 S. 2 ff.). 3.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftli c he n Hafteinvernahme vom 6. Septem- ber 2013 hielt der Beschuldigte an seinen früheren Aussagen fest. Er bestand auf der Siegelung all seiner elektronischen Geräte. Er wolle nicht, dass fremde Leute i n sei ne Sachen schauten. Auf Vorhalt (und auf entsprechende Vorlage), dass bei i hm zu Hause ei ne Skizze auf dem Tisch gelegen sei, die der Sprayerei auf der linken Seite des Lastwagens sehr ähnle, wollte der Beschuldigte ni chts sagen (Urk. 6/2). 3.5.3. Am 7. September 2013 erfolgte die Einvernahme durch den Haftrichter (Urk. 13/10). Der Beschuldigte erklärte, die Vorwürfe stimmten nicht, er habe das nicht gemacht. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Die Farbe an seinen Händen rühre von der V._____ her, wo sie genau an diesem Tag mit Spraydosen experimentiert hätten. Er habe die Dosen nicht weggeschmissen, sondern aufgenommen und wieder hingestellt. Aus seiner Sicht sei es einfach sehr blöd gelaufen. In Bezug auf die bei ihm zu Hause sichergestellte Skizze er- läuterte der Beschuldigte, dass sein Studium die Fachrichtung "..." beinhalte, wo Typographie einer sehr grosse Rolle spiele. Deshalb interessiere er sich für sol- che "anti-kommerziellen typographischen Phänomene" und zeichne Graffitis und Tags ab (Urk. 6/2 S. 2-4). 3.5.4. Auch in der polizeilichen Befragung vom 23. September 2013 blieb der Be- schuldigte im Wesentlichen bei seiner Darstellung. Wegen seines Studiums i nt e- ressiere er sich auch für Graffiti. Sein Weg führe ihn oft am Letten (einem legalen Graffitiplatz) vorbei, wo er die Graffiti betrachte und sich damit befasse. Er bejahte den Schluss des befragenden Polizisten, ob er damit sagen wolle, dass er den Schri ftzug 1... am Letten gesehen und ihn dann zu Hause noch einige Male skiz- ziert habe. Er habe diesen Schriftzug am Letten abgezeichnet und i hn – um i hn zu verstehen – zu Hause weiterverarbeitet. Man habe bei ihm zu Hause ja auch an- dere Schriftzüge gefunden. Auf Vorhalt zahlreicher gesprayter 1...-Graffitis und - Tags (Urk. 6/4 S. 4 ff.) wollte der Beschuldigte keinen Kommentar abgeben (Urk. 6/3 S. 1 ff.). Er habe sich am Letten auch schon i n Graffi ti versucht. Es treffe
auch zu, dass er vorher Skizzen gemacht und diese Skizzen dann mitgenommen habe, wenn er sprayen gegangen sei. Der Beschuldigte gab dann auf Ergän- zungsfragen seines damaligen Verteidigers ei nen Exkurs zur Graffi ti kunst zum Besten (Herausforderungen beim Entwerfen; Ziel beim Sprayen; Sinn und Zweck verschiedener Sprühköpfe; Unterschiede bei Graffitis verschiedener Länder; hen- kelartige Auswuchtungen und andere Stilmittel ). Auch über seine Arbeiten in der Schule sprach er, wobei er erklärte, dass sie dort zwar Papier und Spraydosen zur Verfügung gestellt bekämen, die Spraydosen aber nicht nach Hause nehmen dürften (Urk. 6/3 S. 6 ff.). 3.5.5. In der Schlusseinvernahme vom 26. März 2014 verwies der Beschuldigte vollumfänglich auf seine früheren Aussagen. Ei nen Kurzberi cht "Identi fi zie- rung/D NA-Spuren" vom 9. Oktober 2013 (ND 32) betreffend die Sprayerei am Bahnhof ... anerkannte er (Urk. 6/5 S. 1 f.; S. 6). 3.5.6. Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Ausführungen bei der Po- liz ei und wollte keinerlei weitere Aussagen mehr machen (Urk. 35 S. 4 ff.). 3.5.7. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verweigerte der Be- schuldigte jegliche Antworten zur Sache (Prot. II S . 6). 3.6. Aussagen von Q._____ Q._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2013 i n Ab- wesenheit des Beschuldigten aus, dass er zusammen mit dem Beschuldigten in der Nacht vom 5. September 2013 im T._____ und i m U._____ gewesen sei. Sie seien zusammen im ... der V., nicht in der gleichen Klasse, aber sie würden verschiedene Fächer zusammen belegen. Am Donnerstag hätten sie meistens freies Schaffen, weshalb sie länger schlafen könnten. Daher hätten sie sich öfters am Mittwoch irgendwo getroffen. Er habe den Beschuldigten dann im U. aus den Augen verloren und sei um 3 Uhr alleine nach Hause gegangen. Er ken- ne den Beschuldigten seit Anfang Februar 20.. von der Schule. Er würde ihn als Freund bezeichnen, sein bester Kollege sei er aber nicht. Er, Q._____, interessie- re sich weniger für Graffiti. Er habe noch nie – auch ni cht legal – gesprayt und
auch noch nie entsprechende Probleme gehabt. Er arbeite mehr im Spektrum Film und Fotografie. Er wisse einfach, dass der Beschuldigte schöne "Characters" und Comics zeichnen könne. Ob der Beschuldigte in einer Sprayercrew sei, wisse er ni cht. D i e Schri ftzüge 1'... und 1... sagten i hm auch ni chts. Er sei manchmal über Mittag mit dem Beschuldigten an den Letten gegangen, weil es schön sei, dort zu essen. Es werde dort immer gesprayt, aber den Beschuldigten habe er dort nie sprayen gesehen (Urk. 7/3 S. 1 ff.). 3.7. Aussagen von R._____ R._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2014 i n Ab- wesenheit des Beschuldigten aus, der Beschuldigte sei ein recht guter Kollege von ihm, und sie würden sich seit der Sekundarschule kennen, mithin seit drei oder vier Jahren. Der Beschuldigte habe von ihm im November 2012 ein iPhone 3GS mit kaputtem Knopf und kaputtem Bildschirm übernommen; man habe nicht mehr wirklich viel gesehen, aber das meiste habe noch funktioniert. Die Kamera sei auch noch kaputt gewesen, man habe also keine Fotos mehr machen können. Er habe, so glaube er, nichts gelöscht, bevor er das Handy dem Beschuldigten übergeben habe, denn es habe Apps darauf gehabt, die dieser habe verwenden wollen. R._____ bestätigte dann, dass er dem Beschuldigten als Kontaktbild die Foto einer mit dem Schriftzug 1... versprayten S-Bahn zugeordnet habe. Er selber finde Graffiti recht interessant. An Zügen finde er es zwar daneben (er sei absolut gegen diese Form von Vandalismus, und auch der Beschuldigte habe sich immer in diesem Sinne geäussert), aber dieser versprayte Zug sei zufällig vorbeige- kommen, als er an einem Bahnhof gewesen sei. Er habe damals ein Foto davon gemacht. Er wisse, dass der Beschuldigte Street Art auch schön fi nde. Wei l i hn dies mit dem Beschuldigten verbinde, habe er dieses Bild als Kontaktbild zu sei- nem Namen verwendet. Auf Nachfrage, in was für einem Zusammenhang der Schri ftzug 1... mit dem Beschuldigten stehe, erwiderte R._____, dass sie wie ge- sagt ein gemeinsames Interesse für Graffiti hätten. Wenn sie zusammen unter- wegs seien, dann würden sie halt bei Graffitis stehenbleiben und sich diese an- schauen. Ansonsten wisse er nichts über diesen Schriftzug. Er sei ab und zu mit dem Beschuldigten am Letten gewesen, wo dieser auch manchmal eine Wand
besprayt habe. Meistens habe er Wörter gesprayt, wobei er – R._____ – aber e- her den Gesamteindruck auf sich wirken lasse und nicht jeden Buchstaben lese. 1... habe der Beschuldigte allerdings in seiner Anwesenheit nie gesprayt. Auf Er- läuterung, dass es im Verfahren gegen den Beschuldigten genau um den Schrift- zug 1... gehe, sagte R., dass er sich nun "Scheisse" fühle, wenn das jetzt so ein Zufall sei, dass er ausgerechnet diesen Schriftzug als Kontaktbild verwen- det habe (Urk. 7/2 S. 1 ff.). 3.8. Aussagen der beim Verhaftsvorgang anwesenden beiden Polizisten 3.8.1. Polizist M. wurde am 26. März 2014 staatsanwaltschaft li ch ei nver- nommen. Er führte aus, dass er sich nicht mehr gut an den Vorfall erinnern könne. Sie seien mit dem Streifenwagen vor Ort angekommen, nachdem sie per Funk vernommen hätten, dass irgendjemand ein Fahrzeug am Besprayen sei. Sie hät- ten dann den Beschuldigten angetroffen, der sich vom Fahrzeug entfernt habe. Der Beschuldigte sei auf der linken Fahrzeugseite – derjenigen mit dem Schrift- zug 1... – gestanden. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte den Lieferwa- gen besprayt habe. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob der Beschuldigte eine Spraydose in der Hand gehabt habe; irgendetwas habe er aber auf den Boden fallen lassen. Einen anderen Täter habe er nicht gesehen (Urk. 7/3). 3.8.2. Polizist N._____ wurde am 7. April 2014 staatsanwaltschaftlich befragt. Er führte aus, dass er und M._____ mit Blauli cht und Horn an di e genannte Örtlich- keit gefahren seien. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit einem Rucksack von diesem Lieferwagen weggelaufen sei. Auf dem Lieferwagen sei deutlich das Graffiti ersichtlich gewesen. Nachdem sie das Fahrzeug parkiert gehabt hätten, habe er dem Beschuldigten eröffnet, dass sie nun eine Personenkontrolle durch- führen würden. Er sei i hm dann nachgelaufen, wei l er ni cht auf Anhi eb stehenge- blieben sei. Zirka zwei bis drei Meter hinter ihm habe er nochmals gesagt: "Stadt- polizei, wir machen eine Kontrolle". Daraufhin habe der Beschuldigte sich umge- dreht. Beim Hinterherlaufen habe er gesehen, wie der Beschuldigte den Rucksack und ei ne oder zwei Spraydosen weggeworfen bzw. deponiert habe. Auch er habe den Beschuldigten indessen nicht sprayen gesehen. Den anderen Mann habe er noch gesehen, aber nicht so, dass er i hn erkennen würde. Bei der D urchsuchung
des Rucksacks des Beschuldigten seien Skizzen, die wie die Graffiti auf dem Lie- ferwagen ausgesehen hätten, und Spraydosen zum Vorschein gekommen. Zu- dem habe er Farbe an den Händen gehabt. Er, N., habe noch eine oder zwei Spraydosen gefunden, die der Beschuldigte weggeworfen oder deponiert habe (Urk. 7/5 S. 1 ff.). 3.9. Fotobogen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten Am 5. September 2013 um 16.30 Uhr erfolgte eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten an der W.-Strasse ... i n Züri ch 10 (Urk. 9/2). Dabei wurden Sprayer-Schriftzüge auf grossformatigen Kartons, zahlreiche Spraydosen, Schuhe mit Farbspuren, eine Schachtel mit neuen und eine Tüte mit gebrauchten Sprühköpfen, Graffitibilder sowie insbesondere zwei – offen auf dem Salon- oder Arbeitstisch liegende – Skizzenblätter mit dem Schriftzug 1... ange- troffen und fotografiert (Urk. 9/3). 3.10. Auswertung der beiden Mobiltelefone des Beschuldigten 3.10.1. Anlässlich der Verhaftung konnte ein iPhone 4 des Beschuldigten sicher- gestellt werden (Urk. 10/1 S. 2). Nachdem der Beschuldigte eine Weile auf einer Siegelung all seiner elektronischen Geräte bestanden hatte (vgl. oben E. 3.5.1. und 3.5.2.), liess er die Gegenstände am 13. September 2013 durch seinen da- maligen Verteidiger freigeben (Urk. 10/3). Die Auswertung von "A.s i Phone" mit der Rufnummer 07... brachte diverse Facebook-Chats zutage, u.a. folgende Unterhaltung vom 30. September 2011, 10.29-10.37 Uhr (Urk. 11/6 S. 2): a) (A.) "ich mal nacher mal die alte kampfstifg" / "kampfstifel vo mim va- ter a$" / "ey häsch du am Mittwoch öppis im ... gmacht?" (B.) "hmmm wegä meinsch?-- " (A.) "ich bin au ebä unterwägs gsi und ufm rückwäg über de ... gfahre und öppis agfangnigs gseh..." (B.) "ja chan guet sie...-- " (A.) "hehe". Auf dem Computer des Beschuldigten wurde in diesem Zusammenhang ei n
Foto eines (Kampf)-Stiefels mit dem aufgesprayten Graffiti "4." vom 29. April 2012 aufgefunden (Urk. 11/6 S. 3; Urk. 11/4 S. 5). b) Am 3. September 2013, 10.00/12.05 Uhr, und am 4. September 2013, 10.32-10.52 Uhr (Urk. 11/6 S. 8), findet sich folgender iMessage-Chat mit "AC.": "Hanen hüt morgen nid gseh...was ziemli komisch isch" "Hhmm.. fuck!" "yo uf welere linie sött er nach züri fahre?" "Sett eigendlich am 0615 nach zh fahre, ahgschriebe RE Stadelhofen, ha- nen aber hüt au nid gseh :/ irgendwie komisch. Glaub de hends abkopplet..." "Hanen gester au no gsuecht. Aber nix gfunde...voll fûrn arsch." c) Ebenfalls am 4. September 2013, 10.20-11.17 Uhr (Urk. 11/6 S. 7), fand auszugsweise folgender iMessage-Chat mit "AD'." statt (AD., ein in Brüssel wohnhafter Kollege des Beschuldigten; vgl. Urk. 6/3 S. 3 und Urk. 3 S. 3): " Yo A.! Sagst mir wenn kunnen wir foto machen! Ich komme so am 13.00 nach zuri" "ich muss AC. fragen. um 13:00 bin ich noch in der schule, ich denke heute bis 16:00.." "Ok kein probleme! Bis gerad!" "yo de AC._____ hät ihn nonig gseh. vilicht fahrter s12, aber ich glaub ehner er fahrt im fernverkehr söt mit RE agschribe si. aber muesch luege." "Ich glaube IR oder IC". d) Ebenfalls am 4. September 2013, 10.36-10.48 Uhr, fand folgender iMessa- ge-Chat mit "AE." statt (Auszug): "yo häsch du en plan uf wellere linie er hüt fahrt? und wänn und wo fangts hüt abig a? g A." "Esch bes jez noni gsichtet worde!Han geschter gluegt nüt gse...hüt würd er fahre weisi ned. (...)".
e) Weitere Chats drehen sich um "malen" ("...heeeeyo! 'wird gmaalädt hüt?!"; Urk. 11/6 S. 5) oder "painten" bzw. "malen am Letten", um "Farben", um Fo- tos bzw. fotografieren ("wemers no go fötele?? Schiisst mi hart a wemer keis foti händ"; Urk. 11/6 S. 9), um "AF." bzw. dessen Laden "AG.", wo sich die meisten Sprayer in Zürich mit Utensilien eindecken (vgl. Urk. 11/6 S. 5 und 9). 3.10.2. Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde ein weite- res Handy, ein iPhone 3, sichergestellt (Urk. 10/1 S. 2). Dieses Mobiltelefon mit der Rufnummer 07... funktionierte unter der Apple ID "...@R..ch" und trug den "Device"- bzw. Displaynamen "iPhone R.". Die Ermittlungen ergaben, dass dieses iPhone vorgängig R._____ gehört haben dürfte; viele Daten auf dem Telefon hätten von jenem gestammt. Gemäss gefundener Einträge hätten sich R._____ und der Beschuldigte gemeinsam für eine Wohnung beworben. Beson- ders stach hervor, dass in den Kontakten die Nummer des Beschuldigten (ge- speichert unter "A." mit einem "r") mit einem Kontaktbild versehen worden war, welches eine mit dem Schriftzug "1..." versprayte S-Bahn zeigte (vgl. Urk. 11/6 S. 12 und 13). Der Beschuldigte, am 23. September 2013 dazu befragt, gab an, dass dies nicht sein Anzeigebild sei. Welches sein Anzeigebild sei, falle i hm i m Moment ni cht ei n, bzw. (handschri ftli ch ergänzt) er habe keines (Urk. 6/3 S. 2). Später wurde dem Beschuldigten und seinem damaligen Verteidiger seitens des befragenden Polizisten nochmals erklärt, warum es sich bei dem Bild seiner Ansi cht nach um das Kontaktbild des Beschuldigten handle (Urk. 6/3 S. 3). 3.11. Fotobogen ab dem Computer des Beschuldigten Eine Auswertung des Computers des Beschuldigten brachte zahlreiche Fotos von Sprayereien zutage. Neben anderen Schriftzügen (z.B. "5.", "6.", "7.", "4.") wurde vermehrt der Schri ftzug "1." abgelichtet (Urk. 11/4 S. 2 [an S-Bahn], 3 [zweimal an S-Bahn], 4, 6, 11, 13, 14 [an S-Bahn]). Ein Bild zeigt den Beschuldigten beim Sprayen, vermutlich in der Garage seiner Eltern (Urk. 11/4 S. 1). Ebenfalls fotografiert wurden mehrfach der Tag 1'..., der in den Akten als "Crew-Tag" glossiert ist (Urk. 11/4 S. 6-8, 11, 13, 14), einmal das
Graffiti ... mit dem Zusatz "5 Jahr 1'._____ Gang" (Urk. 11/4 S. 5), sowie mehr- fach der Schriftzug 1'._____ als Piece (Urk. 11/4 S. 11-13). 3.12. Fotobogen ab der Digicam des Beschuldigten Schliesslich wurde die Digitalkamera des Beschuldigten ausgewertet. Neben Bil- dern von Projekten an der ...-Schule und Gebäuden und Orten i n Züri ch ohne Graffiti-Zusammenha ng konnten auch hi erbei Sprayer-Fotos gefunden werden, die jedoch, soweit erkennbar, vom legalen Sprayplatz beim Lettenareal stammten. Ersi chtli ch si nd u.a. ei n 1...-Tag sowie ein 1.-Graffiti (Urk. 11/5 S. 1 und 3). Erkennbar ist sodann auch hi er ei n 1'.-Tag (Urk. 11/5 S. 3). 3.13. Aussagen von Polizist O._____ zur Zugsbesprayung beim Bahnhof ... vom 8. Februar 2013 (Graffiti 1.), ND 32 O. war am 8. Februar 2013 um ca. 13.35 Uhr mit seinem Kollegen P._____ zum Abstellgleis beim Bahnhof ... ausgerückt, weil eine Privatperson die Be- sprayung einer Zugskomposition gemeldet hatte. Polizist O._____ gab am 7. April 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten zu Protokoll, dass sie unterhalb der Ge- leise angekommen seien. Er sei ca. drei oder vier Meter von dem Mann entfernt gestanden und habe sehen können, wie dieser den Zug besprayte (vgl. den mit dem unvollendeten Schri ftzug 1._____ versprayten S-Bahn-Wagen i n ND 32/1 S. 12 und ND 32/4 S. 1). Die Person sei vermummt gewesen, er habe nicht er- kennen können, ob es der Beschuldigte gewesen sei. Er sei aber gross gewesen, zwischen 1.80 und 1.95 m. Er habe vielleicht dreimal geschrien: "Halt, Polizei, an- halten"; sein Kollege sicher auch noch einmal. Der Mann habe aber flüchten kön- nen; es habe Schnee gehabt, und mit ihrer Polizeiausrüstung hätten sie ni cht ren- nen können. Er sei dann über den Zaun gegangen, und sie hätten ihn verloren. Sie hätten noch ein Velo sichergestellt, aber das habe keine Spuren ergeben (Urk. 7/6 S. 3). 3.14. Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 9. Oktober 2013 3.14.1. Gemäss Rapport vom 28. Februar 2013 liess der Täter eine schwarze Stofftasche mit Spraydosen zurück, als er vom Abstellgleis beim Bahnhof ... vor
den beiden Polizisten flüchtete (ND 32/1 S. 3; vgl. auch ND 32/5 S. 2). Darin be- fanden sich Spraydosen, ein Latexhandschuh, ein Lippenpflegestift M-Budget, ein Kugelschreiber sowie in einer Aussentasche Spraydosenknöpfe (ND 32/1 S. 9). 3.14.2. Am Forensischen Institut wurden der Lippenpflegestift, der Latex-Hand- schuh sowie die diversen Spraydosenknöpfe nach DNA-Spuren untersucht. D i e Überprüfung des Lippenpflegestiftes (PCN 1...) ergab den Beschuldigten (PC N 2...) als Spurenverursacher (ND 32/5 S. 2). In einem weiteren Dokument des FOR wurde dazu kommentiert: "Diese Person-Spur Übereinstimmung spri cht für Spurengeberschaft der Person, wenn kein eineiiger Zwilling als Spurengeber be- rücksichtigt werden muss" (ND 32/6 S. 2). Hernach wurden der Latex-Handschuh und die diversen Sprayknöpfe untersucht (ND 32/5 S. 3). Dabei ergab sich eine "Übereinstimmung mit Profil von Spuren aus gleichem Fall" bzw. eine "Überein- stimmung mit dem DNA-Profil der Spur mit der PCN 1..." – somit der Spur auf dem Lippenpflegestift – wobei als Anmerkung notiert wurde: "Spurenverursacher A., tt.mm.1992". Eine Rückfrage beim zuständigen Sachbearbeiter des Fo- rensi schen Insti tuts, Herrn AH., Kriminaltechnik, ergab, dass der Ablauf der folgende sei: Wenn man schon ein Profil habe und sehe, dass ein weiteres iden- tisch sei, dann schicke man dieses weitere Profil nicht nochmals ans EDNA (eidg. DNA-Profil-Informations-S yste m; vgl. Urk. 61, der Verteidigung vor der Beru- fungsverhandlung zugestellt). Dies erklärt den entsprechenden Vermerk "Nicht an EDNA" (vgl. ND 32/5 S. 3). Es kann somit geschlossen werden, dass auf allen un- tersuchten Objekten – Lippenpflegestift, Latex-Handschuh und Spraydosenknöpfe – die DNA des Beschuldigten aufgefunden wurde. 3.14.3. Der Beschuldigte gab am 26. März 2014 zu Protokoll, dass er den DNA- Kurzbericht anerkenne. Ansonsten wollte er keinen Kommentar abgeben (Urk. 6/5 S. 2 f. und Urk. 6/6 S. 2). Auch die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz das Vorhandensein von DNA-Spuren des Beschuldigten, wenn auch expli zi t nur auf dem Lippenpflegestift. Zu den weiteren Fundstellen, d.h. Latex-Handschuh und diverse Spraydosenknöpfe, machte sie keine Ausführungen (Urk. 36 S. 5 f.).
3.15. Würdi gung 3.15.1. Auch wenn den Beschuldigten in der Verhaftsnacht niemand sprayen ge- sehen hat, besteht kein Zweifel, dass er es war, der am 5. September 2013 um ca. 4.00 Uhr an der L.-Strasse ... den Schri ftzug 1. an ei nen Lastwa- gen sprayte (HD). a) Er wurde auf derjenigen Seite des Lastwagens angetroffen, auf welche das Graffiti 1._____ gesprayt wurde. Er blieb entgegen der Verteidigung keines- wegs "seelenruhig vor Ort" stehen, als die Polizei eintraf (Urk. 36 S. 4), son- dern lief gemäss glaubhaften Aussagen beider Polizisten vom Lastwagen weg und blieb auf die Halterufe von Poli zi st N._____ auch ni cht auf Anhi eb stehen. Vielmehr nutzte er die kurze Zeitspanne des sich Entfernens, um sich seines Rucksacks und einer oder zwei Spraydosen zu entledigen, die er in den Händen gehalten hatte. Als er gewahr wurde, dass auf den Spraydo- sen möglicherweise seine DNA nachweisbar sein würde, fiel ihm nachträg- li ch (vgl. die offenkundig nachgeschobenen Aussagen, Erw. 3.5.1.) ein, dass er eine der Dosen aufgehoben habe; kurze Zeit später waren es dann schon zwei Dosen bzw. wollte er überhaupt ni cht mehr so recht wissen, wie viele er genau aufgehoben hatte. Unglaubhaft ist auch die Behauptung, dass er die Dosen aufgehoben habe, um sich zu überlegen, ob er diese für die Schule gebrauchen könnte: Die Schule stellt Spraydosen zur Verfügung (vgl. oben E. 3.5.4.), so dass wenig Notwendigkeit bestand, nachts gebrauchte fremde Spraydosen mitzunehmen. Wenig überzeugend wirken auch die Ausführun- gen, dass seine farbigen Hände daher rührten, dass er genau am selben Tag in der Schule mit Spraydosen gearbeitet habe. Wohl mag der Beschul- digte ab und an in der Schule mit Spraydosen arbeiten. Betreffend genau diesen Tag konnte er aber weder eine konkrete Spray-Arbeit benennen, noch war er von Lehrern beim Sprayen gesehen worden, noch hatte er mit Schulkollegen zusammengearbeitet. Vor dem Hintergrund dieser unglaub- haften Aussagen und der nachfolgenden Erwägungen ist unerheblich, dass – wie die Verteidigung moniert – ni cht untersucht wurde, ob die Farbanhaf- tungen an den Händen des Beschuldigten frisch waren und mit den Farben
des angefangenen 1.-Graffitis übereinstimmten (vgl. Urk. 36 S. 4; Urk. 63 S. 26). b) Beim Beschuldigten zu Hause wurden Skizzen mit dem Schri ftzug 1. aufgefunden. Der Beschuldigte hat zugegeben, dass er diese Skizzen ge- zei chnet hat (Urk. 6/3 S. 2 Antwort 7 f.). Der untere 1.-Schri ftzug auf dem aufgefundenen Skizzenblatt (Urk. 9/3 S. 4 bzw. 6 links) ist augen- scheinli ch praktisch identisch mit dem Graffiti 1. auf dem Lastwagen, und die Skizzen lagen offen auf dem Tisch, waren mithin erst kurz vorher angefertigt worden – sie hatten dem Beschuldigten offensichtlich als Vorlage für die nächtliche Sprayerei gedient. Zudem gab der Beschuldigte immerhin zu, dass er sich häufig am Letten aufhalte, dort auch – legal – spraye und zu diesem Zweck vorher jeweils Skizzen anfertige. Es ist daher ni cht glaubhaft, dass er ausgerechnet die bei ihm zu Hause aufgefundenen Skizzen nicht als Graffiti-Vorlagen angefertigt habe, sondern aus dem Grund, weil er ei nen ähnli chen – konkludent: fremden – 1.-Schriftzug am Letten gesehen habe und diesen durch das Abzeichnen und Weiterverarbeiten zu Hause habe "verstehen" wollen. Nachdem es Sprayern bekanntlich um i hren ei ge- nen "fame" geht, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte Zeit da- rauf verwenden sollte, zu Hause fremde Kürzel nachzuzei chne n, und noch weniger verständlich ist, was es auf diese Art und Weise zu "verstehen" ge- ben sollte. Die Verteidigung insinuiert, dass es möglicherweise der geflüch- tete Mann war, dem implizit das Graffiti 2. angelastet werde, der auch das Graffiti 1._____ gesprayt habe (Urk. 36 S. 4; Urk. 63 S. 26). Dann wäre aber einerseits rätselhaft, warum der Beschuldigte von irgendwelchen Spra- yern gar nichts mitbekommen haben will (an der angeblich starken Alkoholi- sierung kann es nicht gelegen haben, konnte er sich doch je länger, an des- to mehr Details der fraglichen Nacht erinnern, wie z.B. eben an die Anzahl der Dosen, die er aufgehoben haben wi ll) – schliesslich sah sogar der mit Blauli cht und Horn anrückende Poli zi st N._____ den unbekannten Mann noch davonrennen. Andererseits bliebe auch unerklärlich, warum der unbe- kannte Sprayer ein Graffiti sprayte, dessen Ski zze beim Beschuldigten zu Hause auf dem Tisch lag und die letzterer gezeichnet hatte.
3.15.2. Als weitere Leinwand diente dem Beschuldigten am 8. Februar 2013 um ca. 13.45 Uhr ei ne auf dem Abstellgleis beim Bahnhof ... stehende S-Bahn, wo er bei seiner Flucht vor der Polizei seine Tasche zurückliess (ND 32). a) Im entsprechendem Polizeirapport ist festgehalten: "Der Täter liess die Ta- sche mit den Spraydosen zurück, als er die sich nähernde Uniformpolizei erblickte. Die Tasche mitsamt den Spraydosen wurde im FATS erfasst und dem FOR Dispo zugestellt". Der Einwand der Verteidigung (Urk. 36 S. 5), wonach völlig unklar sei, wo genau die Tasche sichergestellt wurde, zielt ins Leere. Nachdem die Polizisten (von denen mindestens der eine, O._____, nur gerade drei oder vier Meter vom Täter entfernt stand) beobachteten, dass es eben der Sprayer war, der die Tasche bei der S-Bahn zurückli ess – worauf im Übrigen auch der Inhalt der Tasche, nämlich u.a. Spraydosen, hi ndeutet – ist der zentimetergenaue Fundort der Tasche irrelevant. An die- sen Spraydosen bzw. an den Sprayknöpfen wurde nun die DNA des Be- schuldigten sichergestellt; ebenso an einem in der Tasche aufgefundenen Latexhandschuh (vgl. oben E. 3.14.). Darauf geht die Verteidigung – die sich nur auf den Lippenpflegestift kapriziert – mit keinem Wort ein (Urk. 36 S. 5), denn es gibt keine andere vernünfti ge Erklärung für diese Spuren, als dass der Beschuldigte mit den Spraydosen zum eingeklagten Zeitpunkt die auf dem Abstellgleis stehende S-Bahn versprayte. Dass schliesslich auch der i n der Tasche aufgefundene Lippenpflegestift DNA-Spuren des Beschuldigten aufwies, rundet das Bild ab. b) Die Verteidigung gibt sich erstaunt, dass der Täter zwar fluchtartig den Tat- ort verlassen habe, sich aber dennoch die Zeit genommen habe, um sein ganzes Material in die Tasche einzupacken – und die Tasche dann aber trotzdem zurückgelassen habe (Urk. 63 S. 27). Ein solcher Ablauf erschei nt aber auch ni cht wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Sprayer jeweils immer nur gerade diejenigen Spraydosen aus seiner Tasche auspackt, die er in dem Moment gerade zum Sprayen benötigt, und den Rest in seiner Tasche belässt, damit er bei einer Flucht keine Zeit mit Pa- cken verliert. Entsprechend ist bestens vorstellbar, dass der Beschuldigte
mit denjenigen Spraydosen die Flucht ergriff, die er gerade in Händen hielt, aber – angesichts des nur drei oder vier Meter entfernt stehenden Polizisten O._____ – keine Zeit mehr hatte, um auch die Tasche zu ergreifen. c) Die Verteidigung wendet ein, die DNA am Lippenpflegestift beweise weder die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort zum inkriminierten Zeitpunkt noch die Urheberschaft des dortigen Graffitis (Urk. 36 S. 5 f.). Wollte man dem folgen, so müsste dies ja bedeuten, dass Polizist O._____ ei nen Mann beim Sprayen beobachtete, der ni cht der Beschuldigte war, der aber eine Tasche bei sich hatte, in welcher sich Spraydosen, ein Latexhandschuh und ein Lippenpflegestift befanden, welche allesamt der Beschuldigte benutzt hatte bzw. welche Dinge ihm sogar gehörten – denn eine weitere, fremde DNA wurde auf keinem der Gegenstände gefunden, der Beschuldigte hatte sie also nicht etwa nur mitbenutzt. Dies müsste dann wiederum bedeuten, dass der unbekannte Sprayer seine eigenen Spraydosen bzw. das entspre- chende Behältnis mit sich nahm, als er vor der Polizei flüchtete, und nur di e Tasche des Beschuldigten, welche er aus ei nem unerfi ndli chen Grund mit si ch trug, liegenliess. Der Beschuldigte hat aber nie behauptet, er habe an jenem Tag seine Tasche verloren oder einem Kollegen mitgegeben oder dergleichen; dies aber wäre ja Voraussetzung gewesen, dass die Tasche überhaupt erst in die Hände des unbekannten Sprayers gelangen konnte. Falls die Verteidigung unterstellen will, die Tasche des Beschuldigten sei aus einem anderen Grund bei diesem Abstellgleis gelegen, ohne jegliche Verbi ndung zum unbekannten sprayenden Mann: Auch i n so ei nem Fall hät- te der Beschuldigte ja darlegen können, dass er diese Tasche dort am Vor- tag oder wann auch immer verloren hätte, was er aber auch nicht getan hat. All diese komplizierten Alternativabläufe si nd höchst theoretisch – ganz im Gegensatz zur Geschichte, die sich tatsächlich zugetragen hat. Diese ist einfach und lautet so, dass es der Beschuldigte war, welcher am 8. Februar 2013 die auf dem Abstellgleis beim Bahnhof ... stehende S-Bahn- Komposition mit dem Schriftzug 1._____ versprayte, und dass er beim Weg- laufen vor der Polizei eben seine Tasche zurückliess.
d) Dass stilistisch keine Ähnlichkeit zwischen dem 1._____ auf dem Lieferwa- gen und demjenigen auf der S-Bahn in Uetikon auszumachen sei, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 36 S. 5; vgl. dazu im Übrigen E. 3.15.4.d) unten), vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Ausserdem er- schei nt dies so absolut auch ni cht zutreffend. Zwar sind zwischen den bei- den Schriftzügen durchaus Unterschiede zu erkennen, wie z.B. beim Buch- staben T, der auf dem Lastwagen wie ein Pfeil nach oben ragt, während der T-Balken auf der S-Bahn horizontal verläuft. Im Gesamteindruck weichen die beiden Schriftzüge aber nicht markant voneinander ab, und gar sehr ähnlich erscheinen die roten Stellen und Punkte, welche auf beiden Fotos je seitlich der Schri ftzüge zu sehen si nd (vgl. Urk. 6/4 S. 1 und ND 32/4 S. 1). 3.15.3. Damit ist die Frage zu klären, ob es sich beim Schri ftzug 1._____ um den Tag oder das Piece des Beschuldigten handelt. Dabei kann neben den bisherigen Fakten (zwei dem Beschuldigten nachgewiesene 1.-Sprayereien, 1.- Skizzenblätter des Beschuldigten bei ihm zu Hause auf dem Tisch) von Folgen- dem ausgegangen werden: a) Aus den Fotos der Hausdurchsuchung und den Auswertungen von Compu- ter, Digicam und Handys des Beschuldigten erhellt, dass es sich bei ihm um einen regelmässigen Sprayer handelt. Die Spraydosen, die vielen neuen und gebrauchten Sprühköpfe, die Tags allenthalben, die Skizzen und die bemalten Leinwände bei ihm zu Hause (Urk. 9/3 bzw. oben E. 3.9.), die zahlreichen bei ihm aufgefundenen Fotos von Sprayereien (Urk. 11/4-5 bzw. oben E. 3.11. und E. 3.12.) und die Sprayer-Unterhalt unge n mi t Glei chge- si nnten (Urk. 11/6 bzw. oben E. 3.10.1.) bestätigen diesen Schluss. b) Auf dem Computer des Beschuldigten wurden Fotos von 1.- Sprayereien aufgefunden, die polizeilich bereits vermerkt waren bzw. zu welchen bereits Anzeigen vorlagen: − ND 2: Am 7. Mai 2011 um 4.47 Uhr wurde das Graffiti 1. an ei- nem Zugswagen im Zürcher Hauptbahnhof entdeckt; verschmiert mit einer Wellenlinie und der Aufforderung "Stay Out" (ND 2/1). Im Compu-
ter des Beschuldigten wurde ein Bild desselben Graffitis gefunden, fo- tografiert am 4. Mai 2011 um 12.17 Uhr, mithin drei Tage vorher – noch unversehrt, d.h. ohne Verschmi erungen (ND 2/4 S. 2). − ND 3: Am 7. Mai 2011 um 7.44 Uhr wurde das Graffiti 1._____ an ei- nem Zugswagen im Zürcher Hauptbahnhof entdeckt (ND 3/1). Im Computer des Beschuldigten wurde ein Bild desselben Graffitis gefun- den, fotografiert am 29. April 2011 um 12.20 Uhr, mithin acht Tage vor- her (ND 3/4 S. 2). − ND 5: Am 23. Juli 2011 um 12.42 Uhr wurde das Graffiti 1._____ an ei- nem Zugswagen auf dem C.-Gelände Baden entdeckt (ND 5/1). Im Computer des Beschuldigten wurde ein Bild desselben Graffitis ge- funden, fotografiert am 22. Juli 2011 um 10.18 Uhr, somit einen Tag vorher (ND 5/3 S. 2). ND 5 wurde mangels Vorliegens eines rechtzeiti- gen Strafantrages eingestellt, an der Heranziehung als Indiz hindert dies aber nicht. c) Sodann wurden wie erwähnt auf dem Computer und der Digicam des Be- schuldi gten zahlrei che weitere Fotos von 1.-Graffitis gefunden (vgl. oben E. 3.11. und E. 3.12.). d) In einem Handy, das zuvor R., einem Kollegen des Beschuldigten, gehört hatte, war die Nummer des Beschuldigten mit einem Kontaktbild ve r- sehen worden, das eine mit dem Schriftzug 1. versprayte S-Bahn zeigte. R._____ versuchte dies in der Befragung vom 23. September 2013 zu erklären (vgl. oben E. 3.7.). Ei ne zugunsten des Beschuldigten lautende Aussage wäre zu seinem Vorteil zu verwerten, auch wenn die Teilnahme- rechte nicht eingehalten wurden. Von diesbezüglich überzeugenden Aussa- gen R.s kann aber keine Rede sein: Der Beschuldigte hat ei nen Bahnwagen (und einen Lastwagen) mit dem Graffiti 1. versprayt. Auf seinem Computer fanden sich mehrere Fotos, auf welchen mit dem Schrift- zug 1._____ versprayte S-Bahnen zu sehen waren. Und schli essli ch fanden si ch auf dem i Phone 4 des Beschuldigten einige Konversationen über S-
Bahn-Züge, die auf irgendwelchen Li ni en nach Züri ch fahren sollten, dann aber zum Bedauern der Gesprächsteilnehmer jeweils nicht auf der erwarte- ten Route im Einsatz waren (vgl. oben E. 3.10.1.). Es ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte hier mit Kollegen über den Verkehr von versprayten S- Bahn-Wagen unterhielt, wobei das Ziel war, die Werke auf den im Verkehr befindlichen Zügen zu fotografieren – offenbar ein Highlight für Sprayer. Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage R.s, wonach er das fragliche Bild der mit dem Graffiti 1. – dem glei chen Schri ftzug, den der Be- schuldigte nachweislich zweimal gesprayt hat – versprayten S-Bahn rei n zu- fällig gemacht und es auch nur deshalb zu den Adressdaten des Beschuldig- ten hinzugefügt habe, weil sie beide Street Art schön fänden, überhaupt ni cht zu überzeugen. Si e kann deshalb nicht zugunsten des Beschuldigten – aber auch nicht zu seinem Nachteil – verwertet werden. Nicht überzeugend wirkt vor diesem Hintergrund im Übrigen auch die Aussage R.s, wo- nach der Beschuldigte in seiner Anwesenheit nie 1. gesprayt habe. R._____ wollte sich einerseits ni cht mehr daran eri nnern können, was für Wörter der Beschuldigte am Letten jeweils gesprayt habe, weil er eher den Gesamteindruck auf sich wirken lasse und ni cht jeden Buchstaben lese. Es erscheint daher unplausibel, dass er sich andererseits aber noch genau ins Gedächtnis rufen konnte, dass der Beschuldigte nie 1._____ gesprayt habe. Auch diese Aussage R.s kann deshalb ni cht zugunsten des Beschul- digten – aber auch nicht zu seinem Nachteil – verwertet werden. – Es bleibt damit bei der Tatsache, dass im Handy, das zuvor R. gehört hatte, für den Beschuldigten ein Kontaktbild verwendet worden war, welches das Pie- ce 1._____ an einer S-Bahn zeigt. e) Auch aus den Aussagen Q.s – ebenfalls nur in Abwesenheit des Be- schuldigten befragt – kann ni chts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Er bestätigte bloss, mit dem Beschuldigten am 5. September 2013 im Ausgang gewesen zu sein. Zum Zeitpunkt der Sprayerei hatte er aber seinen Kolle- gen längst aus den Augen verloren und war nach Hause gegangen. Zudem verkehrt Q. offenbar nicht in der Sprayerszene, weshalb es den Be- schuldigten nicht entlastet, dass Q._____ ihn während des Mittagessens am
Letten nie sprayen sah und mit den Schriftzügen 1._____ und 1'._____ ni chts anfangen konnte. f) Zu überprüfen bleibt, ob es sich bei 1., wie die Verteidigung einwendet (Urk. 36 S. 13; Urk. 63 S. 12 ff.) , um ei n C rew-Tag handeln könnte, so dass die entsprechenden 1.-Graffitis oder -Tags von verschiedenen Mitglie- dern einer Crew gesprayt worden sein könnten. Die Verteidigung verweist dazu auf einen Ausschnitt aus einem Polizeibericht der Kantonspolizei Schaffhausen, gemäss welchem eine deutliche Zunahme von Darstellungen ausschliesslich von Gruppennamen festzustellen sei, da diese nur in weni- gen Fällen Aufschluss darüber geben würden, welcher Writer an der jeweili- gen Sachbeschädigung beteiligt gewesen sei (vgl. auch Urk. 38/2 Abs. 3 f.). In der Tat gibt es in den Akten mehrere Hinweise auf das Vorliegen eines Crew-Tags. Allerdings ist laut den Bemerkungen auf den Fotobogen (sie stammen von Wm mbA AI., Graffiti-Sachbearbeiter der Stadtpolizei Züri ch; vgl. Urk. 11/3 S. 2 f. und Urk. 58) ni cht der Schri ftzug 1. ei n solches Gruppenkürzel, sondern die Buchstabenfolge 1'.. An mehre- ren Stellen ist vermerkt, dass sich Hinweise fänden, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen die Crew 1'. bilde (Urk. 3 S. 2), dass Anzeigen vorlägen, wonach i m Raum Züri ch ei ne 1'.-Crew exis- tiere, wobei allerdings ein Zusammenhang zwischen 1. und 1'., trotz der Ähnlichkeit der verwendeten Buchstaben, nicht festgestellt worden sei (Urk. 9/3 S. 8), und dass auf verschiedenen Fotos (auch) Crew-Tags zu sehen seien. So hätten zum Beispiel – immer gemäss Kommentierungen von AI. – auf einem Bild von der Skateranlage ... ab dem Computer des Beschuldigten die Sprayer 8._____ und 1._____ neben ihren persönli- chen Tags auch die Crew-Tags 9._____ und 1'._____ hi nterlassen (Urk. 11/4 S. 11). Auf einem weiteren Bild von ei ner unbekannten Örtli chkei t ab dem Computer des Beschuldigten finde sich ein Hinweis auf die 1'.-Crew (Urk. 11/4 S. 13), und auf einem anderen fänden sich wiede- rum die Crew-Tags 1'. und 9... (Urk. 11/4 S. 14). Auf einem Bild vom Letten ab der Digicam des Beschuldigten würden die roten Schri ftzüge
10., 1'. und 9._____ auf Sprayercrews hindeuten (Urk. 11/5 S. 3). Es stellt sich durchaus die Frage, warum es sich – mit dem Kommentator – bei 1'._____ um ei n C rew-Kürzel handeln soll, wohingegen 1._____ der per- sönliche Tag des Beschuldigten sein soll. Vorstellbar wäre durchaus auch das Umgekehrte. So wurden beim Beschuldigten zu Hause neben Skizzen mit dem Schriftzug 1._____ auch solche mit dem Schriftzug 1'._____ gefun- den (Urk. 9/3 S. 8). Es liegen auch – zwar nur wenige – Fotos bei den Akten, auf welchen der Schriftzug 1'._____ ebenfalls als grosses Piece abgebildet ist (Urk. 11/4 S. 11, 12 und 13; ND 36/4 S. 2), mithin ebenso gross wie die – allerdings viel zahlreicheren – 1.-Graffitis. Ei nfach beantworten lässt sich die Frage indes anhand eines Bildes ab dem Computer des Beschuldig- ten. Es zeigt das Graffiti 11..., gemäss Kommentierung versehen mit dem Zusatz "5 Jahr 1'. GANG". Nachdem dieses Foto nur in eher kleinem Format und nicht sehr guter Auflösung bei den Akten lag, mi thi n der Zusatz "5 Jahr 1'._____ GANG" gar nicht lesbar war, wurde es von der Kammer bei Polizist Wm mbA AI._____ nochmals angefordert (Urk. 58). Ein vergrösser- ter Ausdruck zeigt nunmehr deutlich lesbar den Zusatz "5 Jahr 1'._____ GANG" (Urk. 59 und 60; Urk. 58-60 der Verteidigung vor der Berufungsver- handlung zugestellt, vgl. auch Urk. 63 S. 12 viertletzte Zeile). Damit bleibt kei n vernünfti ger Zweifel daran, dass es sich bei 1'._____ um eine Sprayer- Crew oder eben -Gang handelt, was die Verteidigung im Übrigen heute gar als gerichtsnotorisch bezeichnet hat (Urk. 63 S. 12 unten). Nun li egen ver- schiedene Fotos bei den Akten, auf welchen neben dem Graffiti 1._____ ei n kleineres 1'.-Graffiti ersichtlich ist (Urk. 11/4 S. 11; Urk. 11/4 S. 13; Urk. 11/4 S. 14) bzw. ein kleinerer 1'.-Tag (ND 35/4 S. 1). Steht 1'._____ aber nachwei sli ch für die Crew, muss es sich bei 1._____ um den Writer bzw. das Crew-Mitglied und dessen persönliches Kürzel handeln. An- dernfalls würden ja beide Buchstabenfolgen auf den letztzitierten Fotos für Crews stehen, was aber keinen Sinn ergäbe – ist doch davon auszugehen, dass der Writer sich mit seinem persönlichen Kürzel selber verewigen und hernach mit dem Crew-Tag noch zeigen will, zu welcher Crew er gehört.
Damit ist der entsprechende Einwand der Verteidigung entkräftet. Es kann davon ausgegangen werden, dass 1._____ ein persönliches Sprayerkürzel ist. g) Es kann somit Folgendes geschlossen werden: Der Beschuldigte ist ein Sprayer, und er hat nachweislich am 8. Februar 2013 den Schriftzug 1._____ an ei nen S-Bahn-Wagen in ... und am 5. September 2013 an einen Lieferwagen an der L.-Strasse ... in Zürich gesprayt. Bei seinen Fotos konnten zahlreiche Bilder von Graffitis sichergestellt werden, darunter un- zählige mit dem Graffiti 1., auch an S-Bahn-Wagen, wobei für drei der fotografierten 1.-S-Bahn-Graffiti bereits Anzeigen vorlagen und die Fo- tos nachweislich kurz zuvor geschossen worden waren. Der Beschuldigte hat sich mit Gleichgesinnten darüber ausgetauscht, auf welchen Linien ver- sprayte S-Bahn-Wagen fahren, um diese i m Schi enenverkehr fotografieren zu können. Sein Kollege R. hat die Handy-Kontaktdaten des Beschul- digten mit einem Bild eines mit dem Graffiti 1._____ versprayten S-Bahn- Zuges versehen. 1._____ ist kein Crew-Tag, sondern ein persönlicher Wri- ter-Tag. Aufgrund dieser Kette von Indizien bleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich bei 1._____ um den persönlichen Tag bzw. das Piece des Beschuldigten handelt. Anders zu entscheiden, hiesse, kumuliert davon auszugehen, dass R._____ das Piece eines anderen Sprayers als Kontakt- bild für den Beschuldigten verwendete, dass der Beschuldigte persönlich zweimal – unter Inkaufnahme des Ri si kos bei gleichzeitigem "Verschenken" des "fames" an den fremden Sprayer – dieses fremde Piece an eine S-Bahn bzw. an einen Lastwagen sprayte, und dass der Beschuldigte Bilder mit dem fremden Schri ftzug 1._____ richtiggehend sammelte – Annahmen, für wel- che aber nicht ansatzweise ein Grund ersichtlich ist und di e darum nur hypo- theti sch erschei nen. 1._____ ist somit der persönliche Tag bzw. das Piece des Beschuldigten. 3.15.4. Verantwortlichkeit des Beschuldigten für alle eingeklagten 1._____-Pieces und -Tags
a) Dies führt zur Frage, ob der Beschuldigte entsprechend für alle Sprayereien verantwortlich gemacht werden kann, auf welchen die Buchstabenfolge 1._____ zu lesen i st. D afür bestehen nur schon aufgrund der allgemein be- kannten Gewohnheiten in der Sprayerszene (vgl. oben E. 3.4.) ganz gewich- ti ge Anhaltspunkte. Jeder Sprayer hat sein persönliches Pseudonym (oder auch mehrere; vgl. z.B. unten E. 3.15.4.0hh)), damit für die Angehörigen der entsprechenden Szene erkennbar wird, dass die fraglichen Sprayereien von ihm stammen. Mit besonders zahlrei chen, schönen und/oder an speziell ris- kanten Orten angebrachten Werken versucht sich der einzelne in der Szene ei nen Namen zu machen und mögli chst vi el Ruhm und Anerkennung zu er- langen. Bei Tags geht es auch oft nur um das territoriale Markieren. Warum also ein fremder Tag bzw. ein fremdes Piece kopiert werden sollte, ist somit unter keinem Titel einsichtig. Ein solcher Sprayer würde sich dem Risiko des Erwischtwerdens aussetzen, ohne dafür im Gegenzug Ehre und Ruhm ein- hei msen oder wenigstens sein Revier markieren zu können. Bemerkenswer- terweise hat der Beschuldigte auch nie behauptet, dass Tags oder Pieces in der Szene öffentlich kopiert würden (er hat nur – wenn auch ni cht glaubhaft – behauptet, zu Hause fremde Pieces nachzuzeichnen, um sie verstehen zu können). Durch seinen Verteidiger hat er aber ausführen lassen, dass selbst dann, wenn man erstellen wollte, dass er mit dem Graffiti 1._____ i n Zu- sammenhang gebracht werden könne, noch nicht gefolgert werden könne, dass er allein für alle 1.-Graffiti verantwortlich sei, da es sich dabei auch um ei nen Crew-Tag handeln könne (Urk. 36 S. 13). Wei ss man nun aber, dass 1. kein Crew-, sondern ein individueller Tag ist (vgl. oben E. 3.15.3.f), dann folgt auch aus der Argumentation der Verteidigung, dass die Verantwortlichkeit für alle eingeklagten Graffitis und Tags sehr wohl beim Beschuldigten verortet werden kann. b) Es kommt hinzu, dass auch die örtlichen Verhältnisse den Beschuldigten ni cht entlasten – im Gegenteil. Fast alle eingeklagten 1._____-Sprayereien wurden zwi schen ... und Züri ch angebracht, mi thi n zwi schen dem früheren Wohnort des Beschuldigten bei seinen Eltern und sei nem Ausbi ldungs- bzw. späteren Wohnort (vgl. auch sogleich E. c)). So wurden die noch eingeklag-
ten 38 1.-Graffitis und -Tags neben Zürich (23) und ... (1) in Forch (1), Männedorf (2), Zollikon (2), ... (3), Herrliberg-Feldmeilen (1) und Meilen (2) aufgefunden. Ausnahmen si nd je ei n 1.-Graffiti in den drei Ortschaften Niederweningen, Schaffhausen und Wi nterthur. Dabei handelt es sich aber in allen drei Fällen um versprayte Züge, wobei unschwer vorstellbar ist, dass diese an einem anderen Ort versprayt, hernach in Verkehr gesetzt und die Sprayereien erst später an ei nem neuen Ort entdeckt wurden. Dies er- scheint umso plausibler, als es sich bei allen drei Ortschaften um Endhalte- stellen von S-Bahn-Linien handelt (Niederweningen: S5; Schaffhausen: S33; Wi nterthur: S7), wo anlässlich eines Kontrollgangs oder aufgrund zwi schen- zeitlicher Benachrichtigungen Sprayereien gut nachträglich festgestellt wer- den können. Denkbar ist aber auch, dass Sprayer zum Besprayen von gut – d.h. ni cht gut ei nsehbar – abgestellten Zugswagen auch einmal weitere Strecken zurücklegen. Ins Auge sti cht weiter, dass am rechten Züri chsee- ufer bzw. auf der Forch auch diejenigen 1., die nicht direkt auf Züge gesprayt wurden, entlang der Bahnlinie bzw. in der Nähe von Bahnhöfen aufgefunden wurden, mi thi n i n Gehdi stanz für ei nen ÖV-Benutzer (ND 4, Bahnareal Forch; ND 9, Bahnareal Zollikon; ND 12, Männedorf, Baustelle zwischen Seestrasse und Bahngleis unweit Bahnhof; ND 13, im Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen; ND 17, Bahnareal Zollikon; ND 27, im Bahnhof ...; ND 36, Fassade Bahnhalle J. beim Bahnhof Meilen). Nebenbei fällt auf, dass beim Bahnhof Zollikon im September 2011 ein Lieferwagen und i m April 2012 ei n Anhänger mit 1._____ versprayt wurden, die am genau glei- chen Ort, nämlich auf dem Parkplatz bei der Altglasentsorgung, gestanden hatten (ND 9/1 S. 3; ND 17/1 S. 2). c) Zeitlich wurden die eingeklagten Graffitis und Tags zwischen dem 26. Februar 2011 und dem 5. September 2013 entdeckt, mithin in einem Zei traum von rund zweieinhalb Jahren, zu dessen Beginn der Beschuldigte ca. 18 ½ Jahre alt war. Der Beschuldigte absolvierte nach der Sekundar- schule i n ... das Gymnasium an der Kantonsschule ... und in der Folge den ... an der V._____ (Urk. 6/5 S. 8). Er besuchte mithin ab dem Alter von ca. 15 oder 16 Jahren Ausbildungsstätten in Zürich und pendelte zu diesem
Zweck mit dem Zug von ... in die Kantonshauptstadt. Er hi elt sich somit im fraglichen Zeitraum hauptsächlich in denjenigen Gegenden auf, i n welchen die eingeklagten Sprayereien aufgefunden wurden. d) Schliesslich weisen viele der 38 noch eingeklagten Graffitis und Tags Ähn- lichkeiten auf. Es ist dem Gericht keineswegs verwehrt, diesbezüglich selber ei ne Würdi gung vorzunehme n, können entsprechende Gemeinsamkeiten oder Differenzen doch ohne Weiteres auch für Laien auf dem Gebiet der Schriftanalyse oder der Kunst erkennbar sein. D i es erhellt nur schon aus dem 1._____ am Lieferwagen an der L.-Strasse i n Züri ch und den beim Beschuldigten aufgefundenen 1.-Ski zzen (Urk. 9/3 S. 6, linkes Blatt untere Ski zze und rechtes Blatt obere Skizze). Diese beiden Ski zzen und der angefangene Schriftzug auf dem Lieferwagen (vgl. a.a.O. Mitte) si nd sich derart ähnlich, dass niemand dem durchschni ttli che n Betrachter unter- stellen wollte, ni cht i mstande zu sei n, hier Gemeinsamkeiten zu erkennen. Zudem geht es nachfolgend nicht um die Anwendung schriftanalytischer Kenntnisse auf Graffitis, sondern vielmehr um den schlichten Vergleich ein- zelner Graffitis miteinander durch das Durchschnittsauge, dessen Resultate als weitere Indizien in die Beweiswürdigung einfliessen können. Einen sol- chen Vergleich gestattete sich im Übrigen in einem Sprayer-Entscheid vom 4. Oktober 2005 auch das damalige Kassationsgericht (Prozess-Nr. AC040120, insb. S. 16 Erw. 3.2.d, in anonymisierter Version abrufbar unter www.gerichte-zh.c h/e ntsc heide/entscheide-s uc hen. ht ml) . Es führte aus: "Auch für einen Laien deutlich zu sehen ist jedoch (...) die Übereinstimmung des Schriftzuges auf der Lokomotive mit dem vom Beschwerdeführer zuge- gebenermassen erstellten im Nebendossier 16" (a.a.O., S. 18 Abs. 2). Dies- bezüglich verhält sich schliesslich auch die Verteidigung widersprüchlich: Sie hält einerseits dafür, dass – wenn aus rei nen Vergleichen Schlüsse ge- zogen werden sollen – bei Graffitis Massstäbe anzuwenden wären, die den- jenigen von Kunstexperten angenähert seien, bei Tags eher solche von Handschriftenexperten. Bei Graffitis sei eine solch fundierte und nachvoll- ziehbare Vergleichsarbeit eben gerade nicht möglich (Urk. 36 S. 7 f.). Ande- rerseits erlaubt sie sich selber die Feststellung, dass ausser derselben
Buchstabenreihenfolge zwischen dem 1._____ beim Lieferwagen und beim Zugwagen "stilistisch keine Ähnlichkeit auszumachen" sei (Urk. 36 S. 5). Damit gibt sie indirekt zu, dass auch aus i hrer Si cht Ni cht-Kunstexperten bzw. Nicht-Handschri fte nexperte n durchaus in der Lage sind, bei gewöhnli- chen Graffitis Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu erkennen. Im Beru- fungsverfahre n führte si e denn auch aus: "Um ei ne Ähnli chkei t festzustellen, braucht es auch kei nen Gutachter" (Urk. 63 S. 19). Auf der anderen Seite ist auch zu vergegenwärtigen, dass die eingeklagten Graffitis und Tags über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gesprayt wurden, einer Periode, in welcher sich Tags genauso wie handschriftliche Unterschri ften lei cht verän- dern können. Unterschiede generieren kann allenfalls auch das gewählte Mal- oder Schreibwerkzeug, z.B. Spraydosen oder Malstifte (bei Tags). Es ist auch davon auszugehen, dass sich ein Sprayer bei seinen Pieces weiter- entwickeln und immer neue Styles, immer wieder ein neues "schönes Ge- samtes" (vgl. Urk. 6/3 S. 6), erschaffen will. Damit ist im Folgenden auf Ähn- lichkeiten und Unterschiede einzugehen. aa) Überaus ähnli ch erschei nen entgegen der Verteidigung (Prot. II S . 7 i.V.m. Urk. 64/1-2) im Gesamteindruck die beiden 1._____ auf den S- Bahnen i n ND 1 und ND 2, die im Abstand von nur zweieinhalb Mona- ten entdeckt wurden (vgl. ND 2/4 S. 2), auch wenn dasjenige in ND 1 etwas eckiger, dasjenige in ND 2 etwas runder gehalten ist. Auch der Umstand, dass das 1._____ i n ND 2 noch ohne Wellenli ni e und "..." auf dem Computer des Beschuldigten aufgefunden wurde (vgl. auch oben E. 3.15.3.b)), ist ein Indiz dafür, dass ND 2 und damit auch das sehr ähnli che ND 1 dem Beschuldigten zugeordnet werden können. bb) Bei ND 8 und ND 9, im Abstand von ca. zwei Wochen auf einer S-Bahn in Männedorf bzw. auf einem Lastwagen auf dem Parkplatz des Bahn- hofs Zollikon entdeckt, weisen die "..." [Buchstaben] frappante Ähnli ch- keiten auf: Sie sind (je nach Sichtweise) seitenverkehrt geschrieben und weisen oben rechts je einen "Koffergriff" auf. Unten rechts verläuft
der untere S-Bogen zudem in einen weiteren Bogen. Unterschiedlich erscheint jedoch das "..." (einmal klein, einmal gross geschrieben). cc) Ähnli ch wi e ND 8 und ND 9 muten ND 11 und ND 12 an, im Abstand von ca. zwei Wochen auf einer S-Bahn beim Bahnhof Uetikon bzw. ei- nem Anhänger neben der Bahnlinie in Männedorf entdeckt: Das "..." ist wiederum seitenverkehrt geschrieben, mit je einer Auswuchtung oben rechts, während das eine "..." klein, das andere gross geschrieben ist. Wiederum ähnlich erscheinen die beiden "...", ebenso wie dasjenige "..." i n ND 13 (nochmals ca. zwei Wochen später entdeckt), mit Aus- wuchtungen gegen oben am einen, am anderen oder an beiden Enden des "..."-Balkens. Überaus ähnlich erscheinen im Übrigen bei ND 8 und ND 11 die beiden klein geschriebenen "...", und beide "..." weisen Koffergriffe auf. dd) Das 1._____ i n ND 17 gleicht sodann markant der einen beim Be- schuldigten aufgefundenen Skizze, ebenso wie dem angefangenen Schriftzug auf dem Lastwagen an der L.-Strasse (HD; vgl. die Gegenüberstellung in ND 17/4). Insbesondere das wie ein Pfeil nach oben ragende "..." ist praktisch deckungsgleich. Die Übergänge zwi- schen den Buchstaben unterscheiden sich, wobei aber – wenn auch seitenverkehrt – wiederum ähnlich erscheint, wie bei ND 17 der "..."- Stri ch unten i n das "..." mündet, während beim HD der "..."-Stri ch aus dem "..." entsteht. ee) Eher wenig Übereinstimmung mit anderen 1.-Graffitis lässt sich i n ND 23 ausmachen – der 1.-Tag weist aber hingegen Ähnlich- keit zu vielen anderen Tags auf (vgl. sogleich E. gg)). ff) Sehr viel Ähnlichkeit ist bei den beiden 1.-Graffiti in ND 31 und ND 32 zu entdecken, aufgefunden im Abstand von ca. drei Wochen auf zwei S-Bahnen auf dem Abstellgleis beim Bahnhof ... – mi thi n am ge- nau gleichen Ort. Beide "..." weisen einen Koffergriff auf, aus welchem heraus ein Querstrich den Buchstaben quasi halbiert, und auch die "..."
erscheinen sehr ähnlich, rückwärtsgelehnt mit einem Kringel in der Mit- te. Bei beiden "..."-Balken ist links eine Auswuchtung gegen oben zu erkennen, und der Stri ch verläuft unten gegen rechts. Ei n ähnli ches Schriftbild weist auch das wiederum ca. eineinhalb Monate später im Bahnhof Wi nterthur aufgefundene S-Bahn-1._____ i n ND 35 auf, und auch hi er ähneln das "..." (rückwärtsgelehnt mit einem Kringel) und das "..." den gleichen Buchstaben in ND 31 und 32 frappant. Ähnliches gilt auch wieder für das 1._____ i n ND 36 auf der Fassade der J._____ i n Meilen, eine weitere Woche später aufgefunden; das "..." weist einen Koffergriff auf, das "..." einen Kringel in der Mitte und eine Gestalt sehr ähnli ch denjeni gen i n ND 31, 32 und 35 – und das "..." ist im Vergleich zu ND 35 gar praktisch identisch geblieben. gg) Unverkennbare Ähnlichkeiten weisen auch die diversen eingeklagten 1._____-Tags auf, z.B. in ND 1, ND 2, ND 3 (rechts des Graffitis zu er- kennen, schwarz auf dunkelblauem Grund, vgl. ND 3/4 S. 2 oben), ND 4, ND 5 (vgl. ND 5/3 S. 2), ND 6 (vgl. ND 6/1 S. 10), ND 7, ND 8 (vgl. ND 8/1 S. 9 oben), ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15, ND 17, ND 18, ND 19, ND 20, ND 22, ND 23, ND 24, ND 25, ND 27, ND 28, ND 33, ND 34, ND 36, ND 38 und ND 39. Vielen ist gemein- sam, dass das "..." lei cht eckig gehalten ist (ND 1, ND 2, ND 5, ND 6, ND 7, ND 8, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 15, ND 18, ND 20, ND 22, ND 23, ND 24, ND 25, ND 27, ND 28, ND 33, ND 34, ND 36, ND 38), dass der Tag mit einem (ND 2, ND 7, ND 9, ND 13, ND 22, ND 33) oder zwei (ND 1, ND 4, ND 5, ND 6, ND 8, ND 10, ND 25) Querstri chen unterstri chen i st, dass der "..."-Balken leicht elliptisch ver- läuft (ND 1, ND 2, ND 3, ND 5, ND 6, ND 7, ND 8, ND 9, ND 10, ND 19, ND 23, ND 28, ND 34, ND 38) oder dass das "..." an eine ... er- innert, mit eher eckiger und schmaler oberer Kurve und eher runder, weiter unterer Kurve (ND 1, ND 5, ND 6, ND 7, ND 23). Gewisse Tags weisen beim unteren Abschluss des "..." ei nen klei nen Rückwärtsstri ch auf (ND 6, ND 9, ND 10, ND 17, ND 18, ND 20, ND 22). Ei nzelne "..." wiederum sind in der Art eines Dollarzeichens gehalten (ND 11, ND 12,
ND 13, ND 15, ND 18) und der Unterstrich in der Form eines Pfeils (ND 11, ND 12, ND 15, ND 20, ND 23, ND 34). Mit der Zeit wandelt sich der Unterstrich teilweise zu einer Wellenlinie (ND 17, ND 18, ND 22, ND 24, ND 27, ND 38), und über dem "..."-Balken erscheint bei einigen Tags ein Kringel (ND 15, ND 19, ND 23, ND 24, ND 25, ND 27, ND 38). Auch weist das "..." mit der Zeit oben teilweise ei nen Auf- wärtsstrich auf (ND 9, ND 17, ND 18, ND 20, ND 22, ND 24, ND 25, ND 27, ND 33, ND 38), oder es mündet i n ei nen Pfei l (ND 27, ND 34, ND 38). An diesen Ähnlichkeiten, aber auch Unterschieden ist sehr gut die chronologische Entwi cklung des 1.-Tags ersichtlich. Die Ver- teidigung verkennt insbesondere die Ähnlichkeiten der Tags in ND 1 bis ND 5 (vgl. Prot. II S . 7 i.V.m. den Fotos der NDs). hh) Das S-Bahn-1. i n ND 3 (ND 3/4) ist demgegenüber mit Wellen- oder Zitterlinien geschrieben. Der Beschuldigte scheint aber auch die- sen Stil zu beherrschen. Darauf deutet einmal der rechts vom Graffiti erkennbare schwarze 1.-Tag hin (vgl. ND 3/4 S. 2), der Ähnli ch- keit mit anderen 1.-Tags aufweist (vgl. auch soeben E. gg)). So- dann wurde auf dem Computer des Beschuldigten ein Bild eines ähn- lich zittrig auf einen Kampfstiefel aufgesprayten Graffitis 4._____ auf- gefunden, und der Beschuldigte hatte einem Kollegen mitgeteilt, dass er nun gerade den alten Kampfstiefel seines Vaters bespraye (vgl. oben E. 3.10.1.a)). Dass der Beschuldigte sein Kürzel gleichzeitig i n ganz unterschiedlichen Stilen beherrscht, zeigt sich im Übrigen auch auf den aufgefundenen Skizzen, die zugegebenermassen von ihm stammen (vgl. Urk. 6/3 S. 2 Fragen/Antworten 6-8). Auf ein- und der- selben Skizze (vgl. Urk. 9/3 S. 6 oben links) erscheint der Schri ftzug i n zwei ganz unterschiedlichen Stilen, auf weiteren Blättern (Urk. 9/3 S. 6 oben rechts, S. 7 oben links und rechts) wiederum in anderen Darstel- lungswei sen. d) Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass alle eingeklagten 1._____-Graffitis und -Tags vom Be-
schuldigten stammen. Dasselbe gilt für den Gruss 3._____ sowie die zwei 1'.-Schriftzüge, mit welchen der Beschuldigte markierte, dass er zur 1'.-Gang gehört. Insoweit ist der Sachverhalt somit erstellt. Anders zu entscheiden, hiesse, von der bloss theoretischen Möglichkeit auszugehen, dass im gleichen Zeitraum und im gleichen Gebiet, in welchem der Beschul- digte verkehrte und zweimal nachweislich das Graffiti 1._____ sprayte – welches nachweislich sei n Pseudonym i st – ein anderer Täter unterwegs war, der ihn bewusst kopierte. Dieser Täter hätte über eine recht geschickte Nachahmungsbegabung verfügt und es fertig gebracht, den Schriftzug des Beschuldigten derart zu kopieren, dass in jedem Tag und in vielen Graffitis Übereinstimmungen auszumachen waren. Dieser Täter hätte nicht nur bloss schnelle Tags angebracht, sondern auch in aufwändiger Arbeit, künstlerisch teilweise durchaus bemerkenswert und insbesondere unter Inkaufnahme des entsprechenden str afrechtli chen Risikos S-Bahnen und andere Hi nter- gründe mit grossformatigen Graffitis versehen, ohne dafür in der Folge aber den Ruhm ernten zu können. Ei n Grund für all di es i st jedoch ni cht im An- satz ersichtlich. In Anbetracht aller Umstände ist festzuhalten, dass – ausser i m HD und i n ND 32 – die einzelnen Elemente der eingeklagten Fälle für sich allein nicht beweisbildend wären. Betrachtet man jedoch die gesamte Kette von Indizien, so verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte die eingeklagten Sprayertaten begangen hat. e) Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren erstmals eingewendet, dass der Schri ftzug 1._____ von vielen Sprayern weltweit genutzt und häufig als Ab- kürzung für "..." verwendet werde (Urk. 63 S. 13 ff. und S. 17). Dem kann so nicht gefolgt werden. Bei Wikipedia (http://en.wikipedia.org/wiki/ ...; besucht am 27. April 2015) ist aufgeführt, dass es sich bei 1._____ um ei nen ... handle, der illegal male, wobei sein Werk insbesondere in der ... (um ... und ...), aber auch in ... zu sehen sei . Sein Erkennungszeichen sei die von i hm gemalte "Maske". Diese Maske stehe für all die Leute, die nur maskiert frei reden könnten, ohne von der Polizei verhaftet zu werden. Andernorts wird 1._____ wie folgt beschrieben: "Meet 1._____ (1...), an artist for whom the city is one endless canvas to connect with the people" (http://..., besucht am
Hinzu kommen die örtlichen Verhältnisse. Auch wenn der Sprayer 1._____ mit seiner Maske und seinem Schriftzug die ... versprayt, und selbst wenn es irgend- wo auf der Welt noch andere Sprayer geben sollte, die diesen Namen verwenden: Es bleibt dabei, dass die vorliegend eingeklagten 1.-Schri ftzüge nur i n Zü- ri ch und an der Goldküste (mit den drei genannten Ausnahmen an S-Bahnen, vgl. oben E. 3.15.3.b)), mi thi n den Wohn- bzw. Aufenthaltsorten des Beschuldigten, aufgefunden wurden, und dies in einem zusammenhängenden Zeitraum von zweieinhalb Jahren. Zu beachten ist auch, dass schweizweit Graffitikarteien nach dem Schriftzug 1. durchsucht wurden, aber nur i n Züri ch und Umgebung 1.-Graffiti und -Tags auftauchten (Urk. 2 S. 2 Abs. 5), wobei viele davon z.T. frappante Ähnlichkeiten aufweisen (vgl. oben E. 3.15.4.0). Auch dies deutet auf den Beschuldigten als Urheber hin. Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass in der Sprayer-Szene bekannt ist, dass der Beschuldigte unter dem Pseudonym 1. sprayt. Aufgrund der hinlänglich bekannten Usanzen ist deshalb zu schliessen, dass zumindest Sprayer in Zürich und Umgebung (bzw. wie gesehen gar in der ganzen Schweiz) den Schriftzug des Beschuldigten nicht kopiert haben (vgl. dazu auch nochmals oben E. 3.15.4.d) [S. 36 f.]). f) Nachdem erstellt ist, dass es der Beschuldigte war, der in ND 32 beim Bahnhof ... die S-Bahn versprayte, gilt nach den glaubhaften Aussagen von O._____ ohne Weiteres als erstellt, dass der zwischen 1.80 und 1.95 Meter grosse Beschuldigte auch vor den beiden Polizisten davonrannte, obwohl diese ca. drei Mal "Halt Polizei" riefen, und damit eine Personenkontrolle verunmöglichte. Im Übrigen konnte sich das Gericht anlässlich der Beru- fungsverhandlung von der stattlichen Körpergrösse des Beschuldigten über- zeugen. g) Der Vollständigkeit halber ist noch zum Gutachten von Fw mbA S._____ von der Stadtpolizei Winterthur vom 17. Februar 2014 Stellung zu nehmen (Urk. 12/3). Bei Sachverständigen ist auf strengste Unparteilichkeit und Un- abhängigkeit zu achten. Funktionäre spezialisierter kriminaltechnischer oder wissenschaftlicher polizeilicher Dienste können als Gutachter bestellt wer- den, soweit sie nicht mit eigentlichen polizeilichen Ermittlungen befasst sind
und sich ihre Tätigkeit auf ihr kriminalistisches bzw. wissenschaftliches Spe- zialgebiet beschränkt (z.B. Erkennungsdi enst, Wi ssenschaftli cher D i enst bzw. heute FOR; vgl. Schmid, Handbuch StPO, N 936, Fn 373). Polizist S._____ ist Stadtpolizist in Winterthur. Wohl bearbeitet er dort sämtliche An- zeigen betreffend Graffiti (a.a.O. S. 7), seine Arbeit findet indessen im Rah- men des ordentlichen Polizeibetriebes statt. Die erforderliche Unabhängig- keit kann ihm deshalb nicht attestiert werden. Daran vermag ni chts zu än- dern, dass ihn das Amtsgericht Bern seit einigen Jahren als Sachverständi- gen bei Graffiti-Fällen einsetze (a.a.O. S. 7). Bei einem Blick in das Gutach- ten ergeben sich sodann in der Tat Zweifel an S.s Unabhängigkeit. So lobt er die in diesem Fall verrichtete Polizeiarbeit (a.a.O. S. 7) und zi eht sei- ne Schlüsse, indem er teilweise schlicht Indizien würdigt, so beim HD ("Er befand sich auf dieser Seite des Lieferwagens, wurde verhaftet und hatte Farbspuren an den Händen") sowie bei ND 32 ("Zudem besteht ein DNA-Hit auf den Beschuldi gten"). D arüber hi naus schei nt das Gutachten auch ni cht in allen Teilen mit der erforderlichen Sorgfalt verfasst worden zu sei n. D en Ergebnissen mangelt es, worauf heute zu Recht auch die Verteidigung hin- gewiesen hat (Urk. 63 S. 18) zum Teil gänzlich an einer Begründung (Dos- siers 39, 38, 34, 33, 29, 28, 27, 25, 24, 22, 20, 18, 10, 15, 5, 3), und es lie- gen mit der Verteidigung (vgl. Urk. 36 S. 9 f.; Urk. 63 S. 10 f.) auch termino- logische Ungenauigkeiten vor. Im Weiteren verkennt Polizist S. auch die 1'.-Crew-Kürzel-Problematik, indem er in Dossier 37 1'. als "1._____ ohne G" bezeichnet (a.a.O. S. 2). Aus all di esen Gründen kann ni cht auf das Gutachten abgestellt werden. Nachdem der Sachverhalt aber ohnehi n erstellt i st, i st di es auch ni cht nöti g. Eine Klarstellung drängt sich nach den heutigen Ausführungen der Verteidi- gung glei chwohl noch auf: Sie hält fest, Polizist S._____ habe ausgeführt, dass er "ein Graffiti mit einem Tag" brauche, um ei ne Zuordnung machen zu können (Urk. 63 S. 8). Wie die Verteidigung aber noch vor Vorinstanz dar- legte, vermischt S._____ offenkundig die Begriffe "Graffiti" und "Tag" bzw. stellt diese einander oftmals gleich (Urk. 36 S. 9 und 11 f.). Wenn er also i n seinem Beri cht ausführt, dass es vor Gericht darum gehe, ob Graffitis mit
dem gleichen Tag dem gleichen Sprayer zugeordnet werden könnten, dann meint er damit offensichtlich einfach Graffitis mit der gleichen Buchstaben- folge bzw. mit dem gleichen Schriftzug. 4. Rechtli che Würdi gung Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, auf die schon die Vorinstanz abgestellt hat (Urk. 43 S. 22), ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Sachbeschädi- gung i m Si nne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldi g zu sprechen. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen – der heute wegen des Verschlechte- rungsverbots gegen oben bei einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ei ner Busse von Fr. 800.– begrenzt ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) – und die Straf- zumessungskriterien korrekt dargelegt (Urk. 43 S. 23 Ziff. 1-3). 5.2. Der Beschuldigte versprayte während einer Zeitspanne von etwas über zweieinhalb Jahren immer wieder fremde Fassaden, Mauern, Strassen- und Schienenfahrzeuge usw. und richtete dabei bei einer Vielzahl Geschädigter ins- gesamt Sachschäden von mehreren zehntausend Franken an. Er muss sich des- halb eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum vorwerfen lassen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und wohl in der Absicht, sich in der Szene einen Namen zu machen. Bei vier Sachbeschädigungen ist von ge- ringfügigen Schäden auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigen wiegt hin- sichtlich der Sachbeschädigungen nicht leicht. Als hypothetische Einsatzstrafe er- scheinen die von der Vorinstanz festgesetzten 260 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 800.– angemessen (vgl. Urk. 43 S. 25). 5.3. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung ist dem Beschuldigten anzu- lasten, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei nicht stehen blieb und die Flucht ergriff, um sich den strafrechtlichen Konsequenzen seines Spra-
yens zu entziehen. Wiederum handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch hier nicht leicht. Ei ne Erhöhung der vorstehend festgesetzten Geldstrafe auf 270 Tagessätze erscheint angemessen. 5.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 26). Im Berufungsverfa hre n hat si ch ergeben, dass der Beschuldigte von sei nen Eltern nunmehr mi t Fr. 2'300.– im Monat unterstützt wird (Urk. 56). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. Keine Auswirkungen auf die Strafzumessung hat auch sei n Nachtatverhalten: Er ist nicht geständig, entsprechend kann ihm auch keine Reue oder Einsicht attestiert werden. Der Beschuldigte ist sodann nicht vorbestraft (Urk. 51). Dies ist, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat, grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I). 5.5. Es erscheint deshalb insgesamt angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen 18 Tage Haft steht ni chts ent- gegen (Art. 51 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 26 f.) erscheint eine Tages- satzhöhe von Fr. 30.– angemessen und ist für den Fall des schuldhaften Nichtbe- zahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen auszusprechen. 5.6. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Vollzugsfrage zutreffend dargelegt und richtig erwogen, dass dem Beschuldigen für die Geldstrafe der be- dingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist (Urk. 43 S. 27 f.). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 6. Kostenfolgen 6.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter-
liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 6.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. September 2014 bezüglich der Dispositivziffern − 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), − 6 (Verweisung der Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg) sowie − 7 und 8 (Beschlagnahmeentscheide) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit Fr. 800.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 24. April 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Heuberger Golta