Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140566-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberi n lic. i ur. Leuthard
Urteil vom 20. November 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
betreffend Gefährdung des Lebens etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 17. September 2014 (DG140064)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2014 (Urk. HD 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 2b) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1). 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 2a) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 22 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 22 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2010 angesetzte Pro- bezeit wird mit Wirkung ab dem 17. September 2014 um 1 Jahr verlängert. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 370.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'084.25 amtliche Verteidigung (RA B._____) Fr. 9'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 10'700.00 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldi gten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genom- men. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von drei Vierteln. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2 f.) 1. a) Die Freisprüche des BG betreffend den Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 2a der Anklage vom 03.03.2014 (act. 38) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 3 der Anklage) seien zu bestätigen. b) Die in der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19.01.2015 (act. 78) rechtswidrig unterlassenen Beweisanträge zur Aufhebung der Freisprüche der Vorinstanz seien als verspätet und unvollständig aus dem Recht zu weisen (StPO 399 Abs. 3 lit. c in Ver- bindung mit StPO 401 Abs. 1). Evtl. sei Replik und Duplik ins schriftliche Verfahren gemäss StPO 406 und 390 zu verweisen. 2. a) Die Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 2 b der Anklage vom 03.03.2014 (act. 38) und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1)
seien aufzuheben und der Beschuldigte sei diesbezüglich freizuspre- chen. b) Die verschiedenen von der STA und der Vorinstanz verweigerten Beweisabnahmen seien gestützt auf StPO 389 Abs. 2 lit. a und auf der Basis der Beweiseingabe des Beschuldigten vom 19.09.2015 (act. 93) zu wiederholen. 3. C._____ sei in diesem Verfahren als 2. Privatkläger und somit als Par- tei zu behandeln. 4. Im Falle eines totalen Freispruchs soll die vom BG verhängte Strafe (6 Monate abzüglich 22 Tage U-Haft unbedingt und 8 Monate bedingt) aufgehoben werden. 5. Im Falle eines totalen Freispruchs soll der Widerruf des bedingten Ur- teils des Bezirksgericht Zürich vom 03.06.2010 entfallen, zumal die von der Vorinstanz verlängerte Probezeit um 1 Jahr am 17.09.2015 abge- laufen i st. 6. Im Falle eines totalen Freispruchs sind die Gerichtsgebühren auf die Gerichtskasse und die Gebühren der Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die von der Vorinstanz verfügte Kostenentschädigung zugunsten von RA B._____ in der Höhe von Fr. 4'084.25 sei aufzuheben, da dieser nichts zur Verteidigung des Beschuldigten beigetragen hat. 8. Im Falle eines Teilfreispruchs des Beschuldigten sollen die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt werden. 9. Am 13.11.2015 hat der Unterzeichnende dem Obergericht eine Kos- tennote für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit dem An- trag auf Gutheissung zugehen lassen.
Erwägungen: 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Züri ch vom 17. September 2014 meldete der amtliche Verteidiger noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 21). Das begründete Urteil der Vorinstanz wur- de ihm am 10. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 69/2), worauf er unter dem 29. Dezember 2014 (zur Post gegeben am 30. Dezember 2014) fristgerecht seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 74).
1.2. Innert der ihnen angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberu- fung, während sich der Privatkläger D._____ ni cht vernehmen li ess (Urk. 78). 1.3. In der Folge liess der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft verschiedene Anträge stellen, die indes durch die Verfahrensleitung abgewiesen wurden (Urk. 83 und 84). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. Juni 2015 auf die dagegen gerichtete Beschwerde der amtlichen Verteidigung ni cht ei n (Urk. 91). 1.4. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die heutige Berufungsver- handlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. X., sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Regenass erschienen sind (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfängli che n Frei spruch und dami t zusam- menhängend den Wegfall der Strafe sowie die Kostenauflage an den Staat. Überdies ficht er die Kostenentschädigung an Rechtsanwalt B., sei nen da- maligen amtlichen Verteidiger, an (Urk. 74). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich demgegenüber gegen die Strafzumessung und den bloss teilbedingten Vollzug der Strafe sowie die Ver- längerung der Probezeit der Vorstrafe (Urk. 78 und Urk. 98). Damit ist das erstinstanzliche Urteil betreffend Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [Anklageziffer 2a] sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB [Anklageziffer 3]) in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). Dies ist mittels Beschluss fest- zustellen. 3. Prozessuales 3.1. Im Rahmen seiner Berufungserklärung verlangte der Beschuldigte, dass auch C._____ als Privatkläger im angefochtenen Urteil aufgeführt werde (Urk. 74
S. 2, Urk. 96 S. 2 f.). Nachdem C._____ bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Juni 2012 erklärt hatte, für die Äusserungen mit dem Blutbad weder For- derungen zu stellen, noch eine Bestrafung des Beschuldigten zu verlangen (Urk. HD 5 S. 8) und im Anschluss an die Einvernahme gegenüber der Staatsan- wältin auch nochmals ausdrücklich auf seine Stellung als Privatkläger verzichtete (Urk. HD 32/10), wurde er durch die Vorinstanz zu Recht nicht als Privatkläger ins Rubrum aufgenommen (vgl. Art. 120 StPO). 3.2. Sodann rügte der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung mehr- fach, dass ihren Beweisanträgen durch die Untersuchungsbehörden und die Vor- instanz nicht Folge geleistet worden sei. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung das Wesen von Beweisanträgen zu verkennen scheint, ver- langt sie doch unter dieser Überschrift mehrfach pauschal, dass dem Beschuldig- ten seine Schuld (bzw. der ihm vorgeworfene Tatbestand) zu beweisen sei (Urk. 74, Urk. 96 S. 12 ff.). Dass der Staat bzw. die Untersuchungsbehörden dem Beschuldigten eine Straftat nachzuwei sen hat, und ni cht der Beschuldi gte sei ne Unschuld, ist Grundgedanke der hiesigen Rechtsordnung und gipfelt im Grundsatz "in dubio pro reo", mithin darin, dass ein Beschuldigter im Zweifel freizusprechen ist. Hierzu sind die ver- schiedenen erhobenen Beweismittel zu würdigen und ist der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. Besagte Beweismittel sind grundsätzlich durch die Un- tersuchungsbehörden zu sammeln. Den Verfahrensbeteiligten steht es aber wie- derholt – zuletzt im Beweisverfahren anlässli ch der Berufungsverha ndl ung (Art. 389 Abs. 3 StPO und Art. 405 StPO in Verbindung mit Art. 345 StPO) – of- fen, ihrerseits die Abnahme von neuen Beweismitteln zu beantragen, wozu sie Beweisanträge – eigentlich Beweismittelanträge oder Beweisergänzungsanträ- ge – stellen kann. Soweit somit die Verteidigung als Beweisantrag sinngemäss verlangt, es sei die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (so in Urk. 74 S. 9, 10 und 12 sowie Urk. 93 passim), ist dies selbstredend Gegenstand des Strafverfah- rens resp. der Bewei swürdi gung, aber kein Beweisantrag im Sinne der Strafpro- zessordnung. Nur dort wo die Verteidigung die Abnahme neuer, bisher nicht er- hobener Beweismittel fordert, liegt ein eigentlicher Beweisantrag im Sinne von
Art. 389 StPO in Verbindung mit Art. 399 StPO vor, welcher einer näheren Prü- fung überhaupt zugänglich ist. Dabei gilt, dass fristgerecht gestellten Beweisan- trägen grundsätzlich Folge zu leisten ist, sprich die offerierten Beweismittel abzu- nehmen sind, es sei denn, eine antizipierte Beweiswürdigung ergebe, dass die Abnahme des beantragten Beweismittels untauglich bzw. ungeeignet ist, das Be- weisergebnis zu beeinflussen. 3.3. Als einzigen Beweisantrag im Si nne der Strafprozessordnung verlangt der Beschuldigte die Einvernahme des Hausbesitzers E., welcher sich dazu äussern soll, ob es im Wohnblock an der F.-Strasse ... i n Züri ch vor Ende Juni 2012 weitere Lärmklagen gegen D._____ und C._____ gegeben habe (Urk. 93 S. 6). Dieser Antrag wurde bereits durch die Staatsanwaltschaft (Urk. HD 24 S. 2) wie auch durch di e Vori nstanz (Urk. 57 S. 3 und 74 S. 5) mit jeweils zutreffender Be- gründung abgewiesen. Auch an dieser Stelle kann nur festgehalten werden, dass die Frage, ob es weitere Lärmklagen gegen D._____ und C._____ gegeben hat, für di e Erstellung des anklagegemässen Sachverhalts irrelevant ist, weshalb die- ser Beweisantrag als untauglich abzuweisen ist. 3.4. Sodann beantragt der Beschuldigte auch weiterhin die Entfernung von Urk. HD 7, einer Aktennotiz, in welcher die Staatsanwältin einen vom Privatkläger erhaltenen Telefonanruf inhaltlich wiedergibt, aus den Akten (Urk. 74 S. 5). Einzig Beweismittel, welche in qualifiziert unzulässiger Weise erhoben worden sind, sind aus den Akten zu entfernen (Art. 140 StPO). Inwiefern es sich bei besagter Ak- tennoti z überhaupt um ein Beweismittel handelt und wenn ja, worin die qualifizier- te Unverwertbarkeit liegen sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal die da- rin erwähnte angebliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten nicht Eingang in die Anklageschrift und damit in den zu beweisenden Sachverhalt gefunden hat. Dar- über hi naus i st festzuhalten, dass Strafbehörden verpflichtet sind, alle verfahrens- relevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten (BGE 141 IV 178 E.3.4.3 mit Hinwei- sen auf die Literatur). Wenn si ch ei ne Partei mit der Staatsanwaltschaft telefo- nisch in Verbindung setzt, ist dies somit aktenkundig zu machen. Es soll keine geheimen Informationen geben, so wie es auch verboten ist, Geheimakten anzu-
legen. Demnach war es der Staatsanwältin nicht nur erlaubt, eine solche Notiz zu verfassen, sondern war sie aufgrund der Dokumentationspflicht gar dazu gehal- ten, di es zu tun. Das Begehren des Beschuldigten ist – wie bereits durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz (Urk. HD 24 S. 2 und Urk. 70 S. 4) – ab- zuwei sen. 3.5. Wenn die Verteidigung schliesslich rügt, dass die Staatsanwaltschaft das Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau des Beschuldigten nicht respektiere, in- dem sie auf Aussagen von D._____ und C._____ verweise (Urk. 74 S. 5 f.), ist nicht ersichtlich, was die Verteidigung damit bezweckt. Auch wenn ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, steht es anderen Zeugen natürlich offen, über ihre Kontakte mit besagtem, die Aussage verweigerndem Zeugen zu sprechen und können letztere Aussagen im Rahmen der Beweiswür- digung herangezogen werden – wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch gemacht hat. 3.6. Daraus, dass die Beweismittelsammlung – wie soeben unter Ziffer 3.2 hiervor dargestellt – grundsätzlich im Untersuchungsverfahren erfolgt, die Verfah- rensparteien aber noch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Berufungsverha ndl ung Gelegenheit haben, weitere Beweismittel ei nzurei chen bzw. deren Abnahme zu beantragen (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 345 StPO), erhellt ohne Weiteres, dass die in Art. 399 Abs. 3 StPO erwähnte Frist hi nsi chtli ch der Stellung von Beweisanträgen (lit. c ebenda) lediglich Ord- nungscharakter aufweist, weshalb es der Staatsanwaltschaft – entgegen der An- sicht der Verteidigung (vgl. Urk. 83 und Urk. 93) – selbstredend frei stand, bei Er- hebung der Anschlussberufung einstweilen auf die Stellung von Beweisanträge zu verzi chten (vgl. hierzu auch di e Ausführungen in der Verfügung vom 25. Februar 2015, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann; Urk. 84). Auch anlässli ch der Berufungsverha nd l ung wurden i m Übri gen seitens der Staatsanwaltschaft keine neuen Beweisanträge mehr gestellt (Prot. II S. 19). 3.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung macht die Verteidigung geltend, die Staatsanwaltschaft habe Art. 159 StPO verletzt, indem sie dem Beschuldigten
ni cht unverzüg li ch ei nen notwendi gen Rechtsvertreter bestellt habe. Der Beschul- digte sei vielmehr unverteidigt dem Haftrichter vorgeführt worden (Urk. 96 S. 4 f.). Der Beschuldigte wurde in der Nacht vom 13. Juni 2012 verhaftet (Urk. HD 34/3). Am nächsten Tag wurde er zunächst durch die Polizei (Urk. HD 3/1-2) und da- nach im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. HD 3/3) ohne Beisein eines Verteidigers einvernommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Hafteinvernahme dem Zwangsmassnah- mengeri cht ei nen Antrag auf Anordnung von Untersuchungs ha ft stellte (Urk. HD 34/10), kam es am 15. Juni 2012 zur Anhörung durch den Haftrichter (Urk. HD 34/12), anlässlich welcher der Beschuldigte ebenfalls nicht verteidigt war. Art. 159 StPO gibt dem Beschuldigten das Recht, schon für die erste Befragung einen Verteidiger beizuziehen ("Anwalt der ersten Stunde"), wozu die Einvernah- me nötigenfalls unterbrochen (wenn auch nicht verschoben) werden muss. Auf diesen Anspruch wurde der Beschuldigte zu Beginn der polizeilichen und staats- anwaltschaftli che n Ei nvernahmen hingewiesen, ohne dass er hernach davon Ge- brauch gemacht hätte (Urk. HD 3/1 S. 1, Urk. HD 3/2/ S. 1 und Urk. HD 3/3 S. 1; Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Auch anlässlich der Haftanhörung wurde er nach sei- ner Verteidigung gefragt (Urk. HD 34/12 S. 3). Ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a und b StPO lag in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor, befand sich der Beschuldigte doch noch keine 10 Tage in Haft und war aufgrund der durch die Auskunftsperson D._____ erhobenen Vorwürfe noch ni cht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten eine Strafe von mehr als einem Jahr droht. Nachdem sich der Beschuldigte sieben Tage in Haft befand, stellte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. Juni 2012 einen Antrag auf Bestellung ei- ner amtlichen Verteidigung, wobei sie vermerkte, dass der Beschuldigte inzwi- schen bereits durch Rechtsanwalt X._____ verteidigt sei, welcher beantrage, als amtlicher Verteidiger bestellt zu werden (Urk. HD 33/7, vgl. auch Urk. HD 33/3). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Oberstaatsanwaltschaft er- folgte hernach zwar nicht umgehend, sondern verzögerte sich aufgrund dessen, dass zunächst die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzuklären waren
(vgl. Urk. HD 33/24 S. 4), doch war die – durch die Dauer der Haft inzwischen notwendige – Verteidigung des Beschuldigten auch durch die Wahlverteidigung gewährleistet. Der Beschuldigte war anlässlich der nachfolgenden staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen denn auch stets verteidigt (Urk. HD 3/4-5). Eine Ver- letzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten ist damit nicht ersichtlich. 3.8. Soweit der Beschuldigte schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs rügen lässt, indem während der Untersuchung mit Bezug auf den Anklage- sachverhalt Ziff. 1 jeweils von einer D rohung gemäss Art. 180 StGB und hi nsi cht- lich Anklagesachverhalt 2b von einer Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB die Rede gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass die rechtli- che Würdi gung eines erstellten Sachverhalts Sache des Gerichts ist (Art. 350 StPO). Zwar ist auch hierbei dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Urteilsfällung das rechtliche Gehör zu gewähren, falls das Gericht eine bisher ni cht zur D i skussi on stehende rechtli che Würdi gung in Erwägung zi eht (F INGER- HUTH , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 2), indes ist dies auch ausrei- chend. Vorliegend war dem Beschuldigten bereits seit der Schlusseinvernahme klar, dass die Staatsanwaltschaft sein unter den Anklageziffern 1 und 2b geschil- dertes Verhalten als versuchte Nöti gung im Sinne von Art. 181 StGB bzw. Ge- fährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB qualifiziert (Letzteres wurde ihm so- gar bereits am Schluss der Einvernahme vom 29. Juni 2012 mitgeteilt, Urk. HD 3/4 S. 2). Beides war ihm somit lange vor der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bewusst (vgl. hierzu auch die uneinverlangte Stellungnahme der Ver- teidigung vom 30. Januar 2014, Urk. HD 21). Mi thi n konnte er si ch hierauf adä- quat vorbereiten und dazu im Rahmen des Verteidigungsplädoyers Stellung neh- men. Von einer Verletzung des rechtli chen Gehörs kann damit keine Rede sein. Der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage. 4. Zur Sache 4.1. Der Anklagevorwurf kann der Anklageschrift sowie der Darstellung im an- gefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. HD 38 und Urk. 70 S. 5 ff.).
4.2. Der Beschuldigte bestreitet, sich anklagegemäss verhalten zu haben (vgl. Urk. 70 S. 5 ff.). Demnach ist der massgebende Sachverhalt zunächst anhand der vorliegenden Beweismittel (vgl. hierzu das angefochtene Urteil S. 7) zu erstellen. Die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze wurden durch die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen festzuhalten, dass diese zunächst einmal davon abhängt, ob die Aussagen grundsätzlich überprüf- bar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fak- ten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vor- instanz bereits dargestellte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern, was jedoch ein den übrigen Kriterien untergeordnetes Hilfsmittel bei der Beweiswürdigung darstellt. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 4.3. Die Vorwürfe basieren primär auf den Aussagen des Privatklägers D.. Unbeteiligte Zeugen oder gar sachliche Beweismittel sind – mit Aus- nahme einer Fotodokumentation betreffend die Situation bei der Einfahrt G.-Strasse (Urk. HD 28/1-4) und untergeordneten Indizien – ni cht vorhan- den. Damit fokussiert sich die Beweiswürdigung auf die Analyse der verschiede- nen Aussagen. Der Privatkläger D._____ und der ebenfalls als Auskunftsperson einvernommene C._____ stehen sich dabei persönlich wie auch interessenmäs- sig nahe. Als befreundete WG-Partner waren sie Ziel der wiederholten Lärmkla- gen des Beschuldigten, welcher gemäss übereinstimmender Darstellung mehr- fach die Polizei avisierte, welche dann bei D._____ und dessen Mitbewohnern vorstellig wurde. Dies ist grundsätzlich geeignet, gegenüber dem Beschuldigten einen gewissen Groll zu wecken. Auf der anderen Seite steht der Beschuldigte, welcher sich gemäss eigener Darstellung über längere Zeit durch die ober ihm
wohnende Wohngemeinschaft, der D._____ und C._____ angehörten, in seinem Ruhebedürfnis empfindlich gestört sah und überdies durch die Anzeigen von D._____ in dieses Verfahren hineingezogen wurde und somit wohl seinerseits D._____ gegenüber ebenfalls nicht gänzlich gut gesinnt sein dürfte. Vor diesem Hintergrund sind alle Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Die ganze Untersuchung kam ins Rollen, als der Privatkläger D._____ am 10. April 2012 auf der Regionalwache City mündlich Anzeige gegen den Beschul- digten wegen des gleichentags erfolgten – durch den Beschuldigten in den Grundzügen bestätigten – Vorfalles gemäss Anklageziffer 2b erstattete, wozu er dann am 25. April 2012 auch polizeilich befragt wurde (Urk. ND1/1 S. 4 und Urk. HD 4/1). Am 13. Juni 2012 erstattete er sodann erneut Anzeige, stellte Strafantrag wegen Drohung (betreffend Anklageziffer 3; Urk. HD 2) und wurde hierzu sogleich polizeilich befragt (Urk. HD 1 und HD 4/2). Am 29. Juni 2012 folgte die Einver- nahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwältin (Urk. HD 4/3). Gleichtags wurde auch C._____ befragt. Der Beschuldigte seinerseits war bereits am 14. Juni 2012 erstmals befragt worden (Urk. HD 3/1-3). Weitere Einvernahmen datieren vom 15. Juni 2012, 29. Juni 2012 und vom 30. Januar 2014 (Urk. HD 34/12 und Urk. HD 3/4-5). Inhaltlich fällt dabei auf, dass die Aussagen von D._____ konstant, sti mmi g und i n sich widerspruchsfrei sind und dort, wo C._____ beteiligt war (Anklageziffer 1 und 3), von jenem bestätigt werden. Dass es am 10. April 2012 bei der Einfahrt G.-Strasse mit dem Fahrzeug des Beschuldigten einen Vorfall gab, wird im Übrigen auch von diesem selbst bestätigt, auch wenn die konkrete Schilderung differiert. Und auch dass es zwischen der im späteren Verfahren die Aussage verweigernden Ehefrau des Beschuldigten und C. bzw. D._____ zu ei ner Kontaktaufnahme gekommen ist, ist als erstellt anzusehen. Wie sonst liesse sich erklären, dass die bei den Lärmreklamationen nie anwesende Ehefrau über die Telefonnummer von D._____ verfügte (Urk. HD 10/2 in Verbindung mit Urk. HD 1 S. 1), wenn nicht dadurch, dass C._____ ihr diese angab (Urk. HD 5 S. 4). Wie sonst hätte D._____ davon wissen können, dass der Beschuldigte gegen seine Ehefrau in der Vergangenheit einmal tätlich geworden war (von diesem selbst be-
stätigt in Urk. HD 3/1 S. 4), wenn ni cht von ihr selbst (Urk. HD 4/2 S. 5). Der Be- schuldigte seinerseits bezweifelte anlässlich seiner Einvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht denn auch nicht grundsätzlich, dass seine Frau ihn beschuldigt habe, sondern führte hierzu aus, sie wolle so das Scheidungsverfah- ren verzögern, um den Schweizer Pass behalten zu können (Urk. HD 34/12 S. 3 f.). Demgegenüber kommen die Aussagen des Beschuldigten insbesondere was den Vorfall vom 10. April 2012 angeht in verschiedenen Versionen daher, für welche der Beschuldigte keine zufriedenstellende Erklärung zu liefern vermochte (vgl. Ziff. 4.5 nachfolgend). Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte bestritt der Be- schuldigte die dargestellten Ereignisse. Damit ist einstweilen festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers D._____ grundsätzlich valid erscheinen, während die Aussagen des Beschuldigten sich ei- ner diesbezüglichen Überprüfung infolge ihrer Knappheit entziehen. 4.4. Hi nsi chtli ch der ei nzelnen Vorwürfe ist festzuhalten, dass der Privatkläger D._____ den Vorfall gemäss Anklageziffer 1 erstmals anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme am 13. Juni 2012 (Urk. HD 4/2 S. 4) erwähnte, als er nach allfälligen früheren Drohungen des Beschuldigten gefragt wurde. Seine Schilderung erfolgte alsdann spontan, kurz, aber in der Wortwahl "Blutbad" doch sehr originell, mithin glaubhaft. Gegenüber der Staatsanwältin schilderte er dann am 29. Juni 2012 auf Nachfrage detaillierter, wie der Beschuldigte ihm den Finger ins Gesicht gestreckt habe und für den Fall, dass er wieder hochkommen müsse, ein Blutbad angekündi gt habe sowie den sich daraus ergebenden, äusserst spezifischen Wortwechsel (Urk. HD 4/3 S. 3 f.). C._____ wurde gleichentags durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und schilderte den Vorfall, welchen er selbst miterlebt habe, insbesondere in der Wortwahl "Blutbad" deckungsgleich. Hierbei gab er an, dies selbst mitbekommen zu haben, da er ca. einen Meter entfernt gestanden sei (Urk. HD 5 S. 7).
Der Beschuldigte seinerseits gab konstant an, den Mietern oberhalb nach wieder- holtem persönlichem Reklamieren damit gedroht zu haben, das nächste Mal mit der Polizei zu kommen (vgl. die im angefochtenen Urteil zitierten Aktenstellen, Urk. 70 S. 9). Eine weitergehende Darstellung des Vorfalles gab er nicht zu Pro- tokoll. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb D._____ und C._____ diesen insgesamt doch eher nebensächlichen Vorfall erfinden sollten. Dass die Aussage diesbezüg- lich unter den beiden abgesprochen war, ist zwar denkbar, erscheint aber wenig wahrschei nli ch. Nicht nur würde dann auch das Randgeschehen wohl deckungs- gleich daherkommen (bspw. die zeitliche Einordnung), auch hätte D._____ dann C._____ klar als Zeugen benannt und ni cht ausgeführt, sei ne i n der Wohnung anwesenden Mitbewohner hätten vermutlich nichts gehört. Insgesamt ist damit zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der Vorfall so, wie in Anklageziffer 1 geschildert, abgespielt hat. 4.5. Zum Vorfall vom 10. April 2012 gemäss Anklageziffer 2b, ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der Zugabe des Beschuldigten erstellt ist, dass er hierbei beteiligt war. Überdies gelang es D., si ch di e Autonummer zu merken, auf welche das Fahrzeug des Beschuldigten zugelassen ist. Erstellt ist (entgegen der diesbezüglichen Spekulationen der Verteidigung, Urk. 74 S. 8) aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten auch, dass D. – um ei ner Kolli si on auszuwei chen – auf die Laderampe des Gebäudes G.-Strasse ... gesprungen ist (Urk. HD 3/2 S. 3; Urk. HD 3/5 S. 3 und 8). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und ausführlich gewürdigt, worauf uneingeschränkt verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 12 ff., insb. S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach einge- hender Auseinandersetzung mit den verschiedenen Widersprüchen in den Aus- sagen des Beschuldigten kamen die Vorderrichter mit überzeugender Begrün- dung zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft seien. Be- reits aufgrund der örtlichen Verhältnisse leuchte nicht ein, wieso er auf einer Län- ge von rund 30 Metern das Trottoir der G.-Strasse lediglich zur Beschleuni- gung und zum Ei nspuren benützt haben wolle. Unglaubhaft sei auch, dass er
D._____ nicht erkannt haben wolle. Schliesslich sei, was Geschwindigkeit und Distanz zum Privatkläger angehe, auf die tatnächsten Angaben des Beschuldig- ten abzustellen, welche sich mit der Darstellung von D._____ deckten und auch den örtlichen Gegebenheiten am ehesten entsprechen würden. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte am 10. April 2012 um ca. 8.00 Uhr bei der G.- Strasse ... in Zürich auf dem Trottoir mit Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von ca. 30 km/h über eine Distanz von ca. 30 Metern direkt auf den Privatkläger D. zugefahren ist, welcher sich, als sich das Fahrzeug des Beschuldigten auf ca. 1-2 Meter genähert hatte, durch einen Sprung auf die Laderampe des Hauses G.-Strasse ... in Sicherheit bringen und so einer Kollision auswei- chen konnte. Sodann sei aufgrund der Tatsache, dass für ein Einspurmanöver ei- ne zusätzliche Fahrradspur auf der G.-Strasse Raum geboten hätte, wes- halb keinerlei Notwendigkeit bestanden habe, für dieses Manöver über rund 30 Meter vollumfänglich das Trottoir zu benützen, davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nicht primär auf die G.-Strasse habe einbiegen, sondern vi el- mehr auf den Privatkläger habe zufahren wollen. Dem ist einzig beizufügen, dass aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht erstellt werden kann, dass der Be- schuldigte am Morgen des 10. April 2012 – wie in der Anklageschrift geschildert – extra in seiner Wohnung abwartete, bis D. das Haus verliess, um ihn dann in beschriebener Manier an der G._____-Strasse abzupassen, was indes auf den Kernvorwurf bzw. dessen Nachweis keinen Einfluss hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte seine bisherigen Zu- gaben teilweise zurückgenommen. So hat er – nachdem er si ch i n der Schluss- einvernahme noch geständig zeigte, auf dem Trottoir gefahren zu sei n (Urk. HD 3/5 S. 3) – ausgeführt, er habe das Trottoir fast gestreift, aber nicht benutzt. Man fahre nicht auf dem Trottoir Auto. Er habe das Trottoir gestreift und dann Gas ge- geben, um sich in die Kolonne einzureihen (Prot. II S. 16 f.). D arüber hi naus wi ll er den Fussgänger zum Zeitpunkt, in welchem er beschleunigt habe, nicht gese- hen haben. Er habe erst im Rückspiegel gesehen, dass jemand auf einer Rampe stehe (Prot. II S. 17). Damit setzt er sich jedoch in Widerspruch zu seinen frühe- ren Aussagen, wonach er angab, dass ein Fussgänger auf dem Trottoir gerannt sei (Urk. HD 3/2 S. 2), er diesen gesehen habe, ausgewichen sei und dann in die
Kolonne habe einfahren können (a.a.O. S. 4). Er sei mit einem Abstand von etwa einem Meter oder weniger an dieser Person vorbei gefahren, sowohl er selbst als auch der Fussgänger seien ausgewichen, wobei der Fussgänger auf eine Erhö- hung, etwas wie eine Rampe, gesprungen sei (a.a.O. S. 3). Die Relativierungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sind damit unglaubhaft und vermögen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nur zu stützen. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Was die Qualifikation des unter Anklageziffer 1 geschilderten Vorfalles als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB angeht, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Vorinstanz hat den Vorfall vom 10. April 2012 als Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB gewürdigt (Urk. 70 S. 24 ff.). Dabei hat sie vorab den Inhalt dieser Strafnorm und die Voraussetzungen ei ner Verurtei lung zutref- fend umschrieben, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Kern- punkt ist dabei die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger durch sein Verhal- ten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Dies ist aber – entgegen der Vor- i nstanz – angesichts der ermittelten Höchstgeschwindigkeit von ca. 30 km/h zu verneinen, gilt doch das deutlich geringere Verletzungsrisiko als Hauptargument für di e Ei nführung von verkehrsberuhi gten 30-er Zonen. Ein Zusammenprall bei Tempo 30 km/h entspricht einem Sturz aus ca. 3,5 m Höhe (vgl. die online abruf- baren Broschüren der Beratungsstelle für Unfallverhütung [bfu] Nr. 3.003 [Tempo- 30-Zonen] und Nr. 3.006 [Physi k im Strassenverkehr]). Gemäss dem bfu reduziert sich das Todesrisiko bei diesem Tempo auf deutli ch unter 5 % (http://www.b fu.c h/ de/Documents/05_Die_bfu/07_Medien/Todesfallrisiko_Grafik_de.pdf). Hi nzu kommt, dass ein Erwachsener – anders als ein Kind – zunächst i m Berei ch der Beine resp. des Unterkörpers getroffen würde, was das statistische Todesrisiko im konkreten Fall weiter reduziert haben dürfte. Kann aber nicht von einer drin- gend oder überwiegend wahrscheinlichen Möglichkeit, bei der Kollision zu Ster- ben, gesprochen werden, entfällt die Tatbestandsmässigkeit, da eine blosse Ge- sundheitsgefährdung im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, bei der Kollision
(allenfalls auch schwer) verletzt zu werden, hierfür nicht genügt (BSK Strafrecht II -Aebersold, 3. Auflage 2013, Art. 129 N 11 ff.). Ind es ist das Verhalten des Beschuldigten – wie ursprünglich in der Anzeigeer- stattung notiert (Urk. ND 1/1) – als Störung des öffentlichen Verkehrs i m Si nne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu werten. Der Beschuldigte ist gemäss erstell- tem Sachverhalt auf dem öffentlichen Trottoir, mithin im öffentlichen Verkehr, mit Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 30 km/h auf den Fussgänger D._____ zugefahren, wobei dieser einer Kollision nur durch einen Sprung zur Seite auf die Laderampe ausweichen konnte. Dadurch wurde D._____ an Leib und Leben kon- kret gefährdet, denn eine Verletzung wäre – hätte er nicht reaktionsschnell rea- giert – nicht nur objektiv möglich, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich gewesen. Dass ausser dem Privatkläger keine weiteren Ver- kehrsteilnehmer gefährdet wurden, ändert gemäss Praxis des Bundesgerichts nichts an der Tatbestandsmässigkeit (BSK Strafrecht II-Schwaibold, 3. Auflage 2013, Art. 237 N 24). Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschuldigte hielt absichtlich auf den Privatkläger zu, dies war nicht auf mangeln- de Vorsicht bei einem Einspurmanöver zurückzuführen. Dass er dabei den öffent- lichen (Fussgänger-)Verkehr behindert, musste auch für ihn auf der Hand liegen, ja Zweck seiner Handlung sein. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Hi nsi chtli ch der übrigen Anklagepunkte kann dem Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden, weshalb er von den weiteren Vorwür- fen (vgl. Anklageziffern 2a und 3) freizusprechen ist. 6. Strafzumessung und Vollzug/Widerruf 6.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführunge n der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 27 ff.). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2;
mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objekti- ven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weite- ren Schri tt das zwei te Delikt beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliess- li ch erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für beide Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. 6.2. Aufgrund der geänderten rechtlichen Qualifikation ist neu von der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als schwers- tem Delikt auszugehen, was den ordentlichen Strafrahmen in Abänderung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 70 S. 28) gegen oben auf maximal drei Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Auch unter Berücksi chti gung der D eli ktsmehrhei t, welche strafschärfend zu berücksichtigen ist, und dem Umstand, dass lediglich ein Nöti- gungsversuch vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich zieht (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern. Mit der Vorinstanz sind diese beiden Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Schutzobjekt der Norm ist – neben Leib und Leben – der öffentliche Verkehr. Diesbezüglich ist das Verschulden vorliegend als noch leicht zu werten, befanden sich doch neben dem Privatkläger keine weiteren Fussgänger bzw. Verkehrsteil- nehmer auf dem Trottoir, als der Beschuldigte jenes mit seinem Personenwagen befuhr. Immerhin ist die damit herbeigeführte konkrete Gefahr für den Privatkläger als erheblich anzusehen, wäre es doch mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit zu einer folgenschweren Kollision gekommen, hätte sich der Privatkläger nicht geistesgegenwärtig durch einen Sprung auf die Rampe aus der Fahrbahn retten können. Zu rechnen gewesen wäre hierbei jedenfalls mit erheblichen Ver- letzungen des Privatklägers, was das objektive Verschulden wiederum als schwe- rer erscheinen lässt, zumal die Vorgehensweise von einiger krimineller Energie zeugt, indem der Beschuldigte seinen Personenwagen auf dem Trottoir, mithin in einem Bereich, wo üblicherweise nicht damit zu rechnen ist bzw. Automobile
ni chts zu suchen haben (vgl. Art. 43 Abs. 2 SVG), auf den Fussgänger D._____ zu beschleuni gte. Insgesamt ist damit in objektiver Hinsicht von einem gerade noch lei chten Verschulden auszugehen. Was die subjektive Komponente angeht, kann über das Motiv nur spekuliert wer- den. Allerdings liegt es nahe, dieses in den bereits länger andauernden nachbar- schaftlichen Auseinandersetzungen betreffend Lärmstörungen und einem verfehl- ten respektive völlig ausser Kontrolle geratenen Impuls, D._____ nun sei nersei ts zu bedrängen ja gar zu ängstigen, zu suchen, was in der vorliegenden Konstella- tion als gänzlich unverhältnismässige Reaktion zu werten ist. Der Beschuldigte zeigte mit seiner Vorgehensweise eine offenkundige Geringschätzung, Leib und Leben des Privatklägers gegenüber, die an Skrupellosigkeit grenzt. Diese Um- stände erhöhen die Tatschwere weiter, weshalb insgesamt von einem nicht mehr lei chten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf rund neun Monate festzusetzen ist. 6.3. Hinsichtlich der Strafzumessung in Bezug auf die versuchte Nötigung ist zunächst das objektive Verschulden für die vollendete Nötigung zu bestimmen und dieses unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadi um hi nausgi ng, zu reduzi eren. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf das vollendete Delikt als nicht mehr leicht zu qualifizieren, griff er doch zu einer äus- serst drastischen verbalen Drohung, um seinem Ruhebedürfnis Nachdruck zu ve rleihen. Das Verhalten zeugt (wiederum) von einer zeitweise fehlenden Impuls- kontrolle. Insgesamt wäre eine Einsatzstrafe von drei bis vi er Monaten dem hypo- thetischen Verschulden angemessen. Zu berücksichtigen ist nun aber, dass der Privatkläger D._____ wie auch der Mitbewohner C._____ durch di e Äusserung des Beschuldigten zwar schockiert waren, sie indessen i hr Verhalten ni cht wunschgemäss anpassten, weshalb es beim Versuch blieb. Vor diesem Hinter- grund rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf die Hälfte zu redu- zieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was sich indes weder verschuldens- mi ndernd, noch -erhöhend auswirkt.
6.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Ge- samtstrafe für beide Delikte auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 6.5. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können dem Vorleben, den persön- li chen Verhältni ssen wie auch dem Nachtatverhalten des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnommen werden. Es kann diesbezüglich auf i hre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 33 ff.) , wobei hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte nebst seiner Rente im Betrag von Fr. 6'500.– kein Einkommen mehr als Dolmet- scher erzielt. Er ist inzwischen von seiner (dritten) Ehefrau gerichtlich getrennt und hat die eheliche Wohnung im August 2015 verlassen. Er bezahlt für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter Alimente und hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 45'000.– (Prot. II S. 8 ff.). Die nicht einschlägigen Vorstrafen wegen mehrfachen Verfügens über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte und wegen Pfändungsbetrugs aus den Jahren 2007 und 2012 (Urk. HD 35/1) sind mit der Vorinstanz bloss leicht straferhöhend zu berücksichtigen, während das mehrfache Delinquieren während laufender Probezeit schwerer wiegt. Insgesamt ist die hypothetische Gesamtstrafe somit aufgrund der Täterkomponenten moderat zu erhöhen. 6.6. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Beschuldigte mit einer Ge- samtstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der 22 Tage Untersu- chungshaft, welche der Beschuldigte ausgestanden hat, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Bei diesem Strafmass kommt theoretisch sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Nachdem der Beschuldigte jedoch bereits zwei Vorstrafen verwirkt hat, welche mit Geldstrafen sanktioniert (und teilweise auch bereits vollzogen) wurden und offenbar keine nachhaltige Wirkung zeitigten und da er im vorliegenden Verfahren in kurzem Zeitabstand wiederholt straffällig wur- de, wobei sich eine gewisse Eskalation der Verhaltensweise feststellen lässt, kann insgesamt nur die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe als angemessen er- schei nen. Nachdem die Vorstrafe, über deren allfälligen Widerruf ebenfalls zu
entscheiden ist, eine Geldstrafe betrifft, steht damit die Bildung einer Gesamtstra- fe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB von vornherei n ausser Frage (BGE 137 IV 249). 6.7. Mit Blick auf die Frage, ob dem Beschuldigten für die heute auszufällende Strafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, ist vorab anzumerken, dass hier- für – trotz seiner Vorstrafen – das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt, wurde er doch bisher weder zu mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe noch je zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Art. 42 StGB; vgl. auch Urk. 70 S. 37). Die Vorinstanz verneinte dies bzw. ging von einer ungünstigen Prognose aus. Sie führte dazu aus, die nicht einschlägigen Vorstrafen hätten den Beschuldigten of- fenbar nicht vor erneuter Delinquenz abhalten können, wobei er sämtliche Delikte während laufender Probezeit begangen habe. Damit werde offenkundig, dass sich der Beschuldigte nicht an die Rechtsordnung halten könne oder wolle. Zum ande- ren falle bei den neu zu beurteilenden Delikten eine Steigerung in seinem Verhal- ten auf. Auch könne nicht gesagt werden, dass es sich beim Lärmstreit um eine einmalige Situation gehandelt habe, die künftig nicht mehr vorkommen könne, wohne der Beschuldigte doch weiterhin in ei nem Mi etshaus und fahre wei terhi n Auto. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten keine günstige Prog- nose, wollte aber auch nicht von einer völligen Schlechtprognose ausgehen, wes- halb sie schliesslich eine teilbedingte Strafe aussprach (Urk. 7 S. 38 f.). Grundsätzlich ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die erneute und wiederholte Delinquenz während laufender Probezeit, aber auch die wahrnehmbare Eskalati- on im Verhalten des Beschuldigten Zweifel an künftigem Wohlverhalten wecken. Vorliegend ist nun aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorlie- genden Verfahren – zum ersten Mal überhaupt – mehrere Wochen in Untersu- chungshaft verbrachte, was eine deutliche Schock- und Warnwirkung gehabt ha- ben dürfte. Diesem Effekt ist durch den Widerruf der Vorstrafe weiteres Gewicht zu verleihen, wobei beides mit Blick auf die Frage der zukünfti gen Bewährung i n die Einschätzung miteinzubeziehen ist (BSK Strafrecht I-Schneider/Garré, 3. Auf- lage 2013, Art. 42 N 80 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemes- sen, vom Fehlen einer Schlechtprognose auszugehen und dem Beschuldigten den bedingten Aufschub der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe zu gewäh-
ren, wobei – um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen – die Probe- zeit auf 4 Jahre festzusetzen ist. 6.8. Wie soeben aufgezeigt, kann dem Beschuldigten für die Zukunft das Feh- len einer Schlechtprognose nur unter der Voraussetzung zugebilligt werden, dass der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom 3. Juni 2010 (120 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 100.–) widerrufen wird. Mithin ist der Vollzug jener mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 3. Juni 2010 ausgefällten Strafe anzuordnen. 7. Schadenersatz und Genugtuung 7.1. Die Verteidigung forderte anlässlich der Berufungsverhandlung Schaden- ersatz für den dem Beschuldigten entgangenen Gewinn. Zum einen habe die Staatsanwaltschaft dem ... des Kantons Zürich, welches ein Auftraggeber des Beschuldigten gewesen sei, eine Kopie der Anordnung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten zugestellt, weshalb sich die Dolmetscheraufträge an den Beschuldigten derart reduziert hätten, dass der Beschuldigte seit der Un- tersuchungshaf t i m Juni 2012 statt wie bisher 25% nur noch 15% habe arbeiten können. Zum anderen habe der Beschuldigte Anspruch darauf, dass ihm die wirt- schaftlichen Einbussen ersetzt würden, welche er dadurch erlitten habe, dass im Anschluss an das Urteil der Vorinstanz vom 17. September 2014 in der Presse einzelne Artikel erschienen seien, worauf verschiedene Arbeitgeber dem Be- schuldigten die Zusammenarbeit aufgekündigt hätten, so dass er seit September 2014 gar keine Dolmetscheraufträge mehr erhalten habe (Urk. 96 S. 16 ff.). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist dem Beschuldigten, welcher ganz oder teilweise freigesprochen wird, eine Entschädigung der wi rtschaftli chen Ei nbussen auszurichten, welche ihm durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Es sind allerdings nur Schäden zu ersetzen, welche kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden (Stefan Weh- renberg/Friedrich Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 24). Soweit die von der Staatsanwaltschaft bestrittene (vgl. Urk. HD 30/2 S. 8 und Urk. HD 33/11+12) Mitteilung der Haftanordnung an das ... des Kantons Zü- rich beim Beschuldigten zu einem Schaden geführt haben sollte, steht ein solcher
ni cht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Beteiligung des Beschuldig- ten am vorliegenden Strafverfahren, sondern wäre vielmehr i n ei nem Staatshaf- tungsprozess geltend zu machen. Soweit die Presse über den vorliegenden Fall berichtet hat, welcher öffentlich verhandelt wurde (Prot. I S. 7), i st di es ni cht zu beanstanden. Da der Beschuldigte heute zudem zweier Vergehen für schuldig be- funden wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Presse verfassten Artikel als Folge der Beteiligung des Beschuldigten am Strafverfahren adäquat kausal einen Schaden verursacht haben sollen. Damit ist auf das Schadenersatz- begehren des Beschuldigten nicht einzutreten. 7.2. Weiter fordert die Verteidigung aufgrund des teilweisen Freispruchs des Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 4'400.– (22 Tage Haft à Fr. 200.–) wegen ungerechtfertigter Haft. Die Haft sei ungerechtfertigt gewesen, da rückwirkend betrachtet, weder eine Kollusionsgefahr noch eine Fluchtgefahr noch eine Ausführungsgefahr bestanden habe (a.a.O. S. 18 und S. 16 f.). D er Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist auf Zwangsmassnahmen zugeschni tten, welche rechtmässig angeordnet wurden, sich aber im Nachhinein als unnötig erweisen (Niklaus Schmi d, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 10). Wenn die Verteidigung ausführt, es hätten "rückwirkend betrachtet", keine besonderen Haftgründe vorgelegen, macht sie darüber hinaus geltend, die Haft sei rechtswidrig gewesen (Urk. 96 S. 16, vgl. auch S. 18). Der Beschuldigte wurde am 13. Juni 2012 wegen des dringenden Tatverdachtes der Drohung und wegen Kollusionsgefahr verhaftet (Urk. HD 34/4). Am 14. Juni 2012 stellte die Staatsan- waltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen des dringen- den Tatverdachts der "Drohung etc.", wobei hier auch der Vorfall vom 10. April 2012 erwähnt wurde, ohne dass dieser Sachverhalt bereits rechtlich gewürdigt wurde (Urk. HD 34/10). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juni 2012 wurde die Untersuchungshaft angeordnet, wobei nebst dem drin- genden Tatverdacht sowohl Kollusi ons- als auch Ausführungsgefa hr bejaht wurde (Urk. HD 34/13). Zur Begründung der besonderen Haftgründe wurde in der Verfü-
gung des Zwangsmassnahmengerichts angeführt, dass der Beschuldigte den Sachverhalt vollumfänglich bestritten habe und der Geschädigte D._____ belas- tende Aussagen gemacht habe, wobei der Geschädigte unter anderem im Zu- sammenhang mit dem Nachbarschaftsstreit (Lärmproblematik) erwähnt habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass es ein Blutbad gebe, wenn er noch einmal hoch kommen müsse (a.a.O. S. 2). Hernach blieb der Beschuldigte insge- samt 22 Tage in Haft, bis er am 5. Juli 2012 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft entlassen wurde (Urk. HD 34/19). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung waren die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft somit gegeben, weshalb die Haft ni cht unrechtmässi g war. Auch eine rückwirkende Betrachtungsweise vermag an den besonderen Haftgründen der Kollusions- und Ausführungsgefa hr ni chts zu ändern. Der Beschuldigte wurde heute zweier Vergehen, der Störung des öffentlichen Verkehrs i m Si nne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe belegt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Damit hat sich zwar die rechtliche Wür- digung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten geändert, nicht aber de- ren Schwere. Die Haft erweist sich somit auch im Nachhinein nicht als ungerecht- fertigt. Zudem wurde die erstandene Haft an die Strafe angerechnet, weshalb für di e Ausri chtung ei ner Genugtuung kein Raum besteht. Dass es in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 2a und der Drohung gemäss Ankla- geziffer 3 beim Freispruch der Vorinstanz blieb, ändert daran nichts. Vielmehr ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteils- mässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklage- komplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem
Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Frei- und Schuldsprüchen (wenn auch teilweise unter anderer rechtlichen Qualifikation) geblieben ist, i st auch das erstin- stanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv grundsätzlich zu bestätigen. Was allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ angeht, sind diese – nachdem durch dessen Bestellung gegen Art. 133 Abs. 2 StPO verstossen wurde – als unnötig im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu quali fi zi eren und vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte hierfür nicht aufzukommen hat. Indes geht es nicht an, Rechts- anwalt lic. i ur. B._____ zur Rückzahlung seines Honorars zu verpflichten, wie dies der Beschuldigte beantragt (Urk. 74 S. 3 f.). Rechtsanwalt lic. iur. B._____ war zunächst durch die Oberstaatsanwaltschaft im dafür vorgesehenen Verfahren zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten – welcher B._____s Namen selbst ins Spiel gebracht hatte – ernannt worden. Der ihm in diesem Zusammenhang mit der Vertretung des Beschuldigten sowie mit den gegen seine Ernennung gerichte- ten Beschwerdeverfahren am Obergericht sowie am Bundesgericht entstandene Aufwand ist ihm selbstredend zu erstatten. 8.3. Angesichts des heutigen Urteils rechtfertigt es sich sodann, die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, da er mit seiner Berufung teilweise hi nsi chtli ch der Straf- höhe sowie mit Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzuges durchdringt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung mit Ausnahme des untergeordneten Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe unterliegt. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Kosten von Fr. 15'125.– (Urk. 95) sind insgesamt um Fr. 3'955.– zu kürzen. Zum einen ist bei dem von der Verteidigung im Jahr 2014 geltend gemachten Aufwand von 21.75 Stunden ledig-
lich mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– und ni cht mi t einem solchen von Fr. 220.– zu rechnen, was eine Differenz von Fr. 435.– ergibt. Zum anderen führt die Verteidigung einen Aufwand von 16 Stunden (14+1+1) à Fr. 220.–, mithi n Fr. 3'520.–, auf, der ihr im Zusammenhang mit der Beschwerde ans Bundesge- richt anfiel. Letztere Kosten wären allerdings im Verfahren vor Bundesgericht gel- tend zu machen gewesen und nicht im vorliegenden Berufungsverfahren. Die verbleibenden Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'170.– si nd aufgrund des Aufwandes, welcher durch die Berufungsverhandlung, die länger als zwei Stunden dauerte (Prot. II S. 5 und S. 25), und durch die Besprechung des vorliegenden obergerichtlichen Entscheides anfiel bzw. anfallen wird auf pauschal Fr. 11'500.– aufzurunden, wobei anzumerken ist, dass die Verteidigung gemäss eigenen Angaben nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urk. 95 S. 2). Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'500.– sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von drei Fünf- teln des festgesetzten Betrags gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 17. September 2014 bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [Anklageziffer 2a] sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB [Anklageziffer 3]) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A. _____ ist schuldig − der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 22 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2010 für eine Geldstra- fe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Strafe wird angeordnet. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird mit Ausnahme des Vorbehalts der Nachforderung von drei Vierteln der Kosten des amtlichen Verteidigers lic. iur. B._____ bestätigt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt li c. i ur. B._____ werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang
von drei Fünfteln der Verteidigerkosten bleibt di e Rückzahlungsp fli c ht vor- behalten. 8. Auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 9. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 10. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger D._____
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − in die Akten Proz. Nr. GG100182 des Bezirksgerichtes Zürich (im Dis- positiv) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- dingte Strafe) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, z.H. lic. iur. H._____, 8090 Zürich (Art. 123 Abs. 3 VZV).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 20. November 2015
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Leuthard