Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140524-O/U/gs-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, li c. i ur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart
Urteil vom 17. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. September 2014 (GG140053)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 4. Juni 2014 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Ziffer 3.3 des Reglements über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 250.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. GG140053) vom 23. September 2014 aufzuheben und es sei die Beru- fungsklägeri n von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten für die Untersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli- chen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Berufungsklägerin sei aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) zuzuspreche n. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. September 2014 (Urk. 40) meldete der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 24. September 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde von ihm am 7. November 2014 entgegengenommen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 13. November 2014 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristge- recht eingereicht (Urk. 42). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialver- fügung vom 21. November 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterla nd Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 44). Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Urk. 46) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Verteidiger (Prot. II S. 13) auf die in den Plädoyernotizen erwähnten Beweisofferten betreffend Zeugin und Sachverständiger (Urk. 50 S. 3 und S. 6). II. Prozessuales 1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil voll- umfängli ch angefochten (Urk. 42 S. 2). Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. 2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hin-
weisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. Sep- tember 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). 3.1 Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Juni 2014 ist folgender Anklagesachverhalt zu entnehmen (Urk. 22): Am Freitag,tt.mm.2013, um ca. 10.34 Uhr, lenkte die Beschuldigte als Tramführeri n das Cobra- Tram Nr. 10 von der Haltestelle Lindberghplatz in Richtung Glattpark in 8152 Glattpark (Opfikon). Dabei überfuhr sie infolge mangelnder Aufmerk samk eit mit k onstanter Geschwindigk eit von 32 k m/h das Bahn-Vorsignal (Ziffer 3.3 des Reglements über die Signale der Verk ehrsbetriebe Zü- rich), welches 66 Meter vor dem Bahnsignal steht, bei dunk el. Bei dunk lem Bahn-Vorsignal hat die Tramführerin die Geschwindigk eit zu drosseln, damit sie bei der nachfolgenden Bahnampel jeder- zeit halten k önnte. Da gemäss dem Reglement über die Signale der VBZ beim Fahrstellungsmel- der (Vorsignal) der Pfeil aufleuchtet, wenn bei unterbruchsfreier Fahrt unter Einhaltung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit am folgenden Punkte- oder Blocksignal Fahrt zu erwarten ist. Beim Überfahren der Bahnampel, welche zu diesem Zeitpunkt auf „freie Fahrt" stand, was sie indessen gar nicht mehr sehen konnte, kollidierte das CobraTram Nr. 10 mit dem korrekt nach links abbie- genden Personenwagen, wobei ein Sachschaden entstand und die Insassin des Personenwagens verletzt wurde. Es war für die Beschuldigte voraussehbar, dass wenn sie trotz dunk lem Vorsignal vor dem ge- schlossenen Bahnsignal mit solcher Geschwindigk eit weiterfuhr, sie nicht rechtzeitig zum Still- stand hätte gelangen k önnen und es daraufhin zu Konflik ten mit anderen Verk ehrsteilnehmern hätte k ommen k önnen. Dies ist darauf zurück zuführen, dass Sie entgegen dem Signalreglement der VBZ das dunk le Bahn-Vorsignal überfahren hat, ohne dabei die Geschwindigk eit anzupassen, damit sie vor einem geschlossenen Bahnsignal hätte anhalten können, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, was zur Folge hatte, dass sie die Bahnampel unmittelbar vor der Kreuzung zwar in der Stel- lung "freie Fahrt passierte", dabei aber wegen des oben beschriebenen Fehlverhaltens über eine zu hohe Geschwindigkeit hatte und somit zu schnell und zu weit in die zu diesem Zeitpunkt dem kreuzenden Individual verkehr noch allein vorbehaltene Kreuzungsfläche hineinfuhr. Durch ihr grob regelwidriges Verhalten hat die Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, was bei Beachtung pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Diese Ge- fahr hat sich infolge der Kollision konkretisiert. 3.2 Zumindest eine offensichtliche Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch dann zu überprüfen, wenn sie nicht gerügt wurde (vgl. BSK StPO I - Nig- gli/Heimgartner, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9 N 63a). Zunächst i st aus den Akten (Urk. 10/1) klar ersichtlich, dass die Beschuldigte das Bahn-Vorsignal mit einer
Geschwindigkeit von 57 km/h und nicht mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h überfahren hat. Die Vori nstanz wies anlässlich der Hauptverhandlung zwar darauf hin, dass nach dem Verständnis des Gerichts in der Anklageschrift fälschlicher- weise eine Geschwindigkeit von 32 km/h beim Überfahren des Vorsignals ange- geben sei, wobei es richtigerweise rund 56 km/h heissen müsse (Prot. I S. 4). Im ersti nstanzli chen Urtei l i st i m Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung so- dann die Rede davon, dass die Anklage von 32 km/h spreche, wobei es sich um ein Versehen handeln dürfte (Urk. 40 S. 9). Die massgebende (zu hohe) Ge- schwindigkeit mit der die Beschuldigte das Vorsignal überfuhr wie auch die Ge- schwindigkeit(en) zwischen dem Vorsignal und dem Punktesignal, sind vorliegend jedoch der zentrale Anklagevorwurf. Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, wie die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, dass es sich bei der falschen Ge- schwindigkeit lediglich um ei n unbeachtli ches Versehen handle, welches mit ei- nem kurzen Hinweis in der Hauptverhandlung sowie einem lapidaren Satz im Ur- teil klarzustellen sei. 3.3 Wenn in der Anklageschrift zudem die Rede davon ist, dass die Beschuldig- te mit konstanter Geschwindigkeit von 32 km/h das Bahn-Vorsignal überfahren habe, dann ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es gar nicht möglich ist, mit konstanter Geschwindigkeit einen bestimmten Punkt wie etwa das Bahn- Vorsignal zu überfahren. Mit konstanter Geschwindigkeit kann nur ei ne besti mmte Strecke befahren werden. Diesbezüglich ist andererseits ebenso aus den Akten (Urk. 10/1) klar ersichtlich, dass die Geschwindigkeit zwischen dem Bahn- Vorsignal und dem Punktesignal bzw. dem Kollisionsort gerade nicht konstant war. 3.4 Weiter ist die Anklageschrift auch deshalb widersprüchlich und aktenwidrig abgefasst, weil dieser zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte die Bahnampel unmittelbar vor der Kreuzung zwar in der Stellung "freie Fahrt" passierte habe, dabei aber wegen des Fehlverhaltens eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt habe und somi t zu schnell und zu wei t i n di e zu diesem Zeitpunkt dem kreuzenden In- dividualverkehr noch allein vorbehaltene Kreuzungsfläche hi nei ngefahren sei (Urk. 22 S. 2 f.). Es ist begriffslogisch ausgeschlossen, dass eine Kreuzung allei-
ne dem Individualverkehr vorbehalten sein kann, wenn zugleich festgehalten wird, dass das für den Tramverkehr massgebende Punktesignal zum selben Zeitpunkt "freie Fahrt" angezeigt habe. 3.5 In der vori nstanzli che n Urtei lsbegründung wi rd i n rechtli cher Hi nsi cht mit Verweis auf die vorangehende Sachverhaltserstellung, wonach die Beschuldigte bei Einleitung der Notbremsung (bei km 258.030) höchsten 47 km/h hätte fahren dürfen, schliesslich darauf abgestellt, dass die Beschuldigte auf der Strecke zwi- schen dem Vorsignal und dem Punktesignal zu schnell gefahren sei. Obwohl sie das Vorsignal "dunkel" passiert habe und mithin nur so schnell habe fahren dür- fen, dass sie jederzeit vor dem Punktesignal hätte anhalten können, sei sie insbe- sondere im Zeitpunkt, als sie die Vollbremsung eingeleitet habe, rund 5 km/h zu schnell gefahren. Da sie somit ihre Geschwindigkeit nicht angepasst habe, wie dies bei "dunklem" Vorsignal - wie auch bei Fehlen eines Vorsignals - i hre Pfli cht gewesen wäre, habe sie in objektiver Hinsicht Art. 27 Abs. 1 SVG verletzt (Urk. 40 S. 10). Dies wird ihr in der Anklageschrift jedoch gar nicht vorgeworfen. Der An- klageschrift ist vielmehr zu entnehmen, dass die Tramführerin bei dunklem Bahn- Vorsignal die Geschwindigkeit zu drosseln habe, damit sie bei der nachfolgenden Bahnampel jederzeit halten könne. Und: Es sei für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass wenn sie trotz dunklem Vorsignal vor dem geschlossenen Bahn- signal mit solcher Geschwindigkeit weiterfahre, sie nicht rechtzeitig zum Stillstand gelangen könne und es daraufhin zu Konflikten mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könne. Dies sei darauf zurückzuf ühre n, dass sie entgegen dem Signal- reglement der VBZ das dunkle Bahn-Vorsignal überfahren habe, ohne dabei die Geschwindigkeit anzupassen (Urk. 22 S. 2). Aus den Akten (Urk. 10/1) ergibt sich jedoch, dass die Beschuldigte nach dem Passieren des Vorsignals ni cht mi t der selben Geschwindigkeit weiterfuhr und dass sie die Geschwindigkeit anpasste (von 57 km/h bei km 258.000 auf 51 km/h bei km 258.030), womit die Anklage- schrift aktenwidrig abgefasst wurde. Vor allem aber ist der Anklageschri ft ni cht zu entnehmen, dass die Beschuldigte bei Ei nlei tung der Notbremsung (bei km 258.030) anstelle von 51 km/h mit ei ner maximalen Geschwi ndi gkeit von 47 km/h hätte fahren dürfen (in diesem Sinne auch der Verteidiger, Urk. 50 S. 6 und S. 9).
3.6 Da, wie aufzuzeigen sein wird, die Beschuldigte ohnehin freizusprechen i st, kann offen bleiben, ob bei einem derart unbestimmten Anklagevorwurf das Ankla- geprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) verletzt wurde und folglich das vori nstanzli che Urteil aufzuheben wäre bzw. ob die Anklagezulassung ni cht korrekt erfolgte und die Vorinstanz die Anklage zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft hätte zurückwei sen müssen (Art. 329 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 2 StPO). D emnach muss auch nicht erörtert werden, ob das Beru- fungsgericht die Anklage direkt an die Staatsanwaltschaft zurückwei sen könnte (Art. 409 StPO; vgl. BSK StPO I - Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 63b). III. Sachverhalt 1.1 Dem Urteil der Vorinstanz ist ein "Anhang 1: Grafische Darstellung des Sachverhalts" und ei n "Anhang 2: Berechnung Verzögerungswerte" beigeheftet (Urk. 40). Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz sowohl Anhang 1 wie auch An- hang 2 selbst erstellt. 1.2 Auch wenn ei n entsprechendes Vorgehen eher unübli ch i st, sollte es aus Gründen der Übersicht und Verständlichkeit grundsätzlich zulässig sein, den Sachverhalt grafisch darzustellen (Anhang 1), so wie dies die Vorinstanz gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings befremdlich, wenn in der grafischen Darstellung des Sachverhalts (Anhang 1) keinerlei Belegstellen für die Distanz-, Zeit- und Geschwindigkeitsangaben aufgeführt sind. Schwerer fällt jedoch i ns Gewicht, dass sich aus den Akten teilweise abweichende Geschwindigkeiten er- geben (E rwä g ung III. 3. hi ernach). Weiter ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigten sowohl Anhang 1 (vgl. jedoch immerhin Urk. 30 S. 10; Urk. 29-a) wi e auch Anhang 2 (Erwäg ung III. 2. hi ernach) offensi chtli ch ni e vorge- halten wurden. 2.1 Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt unter anderem dahingehend, dass der Bremsweg bei der Vollbremsung aus 52 km/h bis zum Unfallort rund 42 Meter betragen habe. Dies ergebe einen Verzögerungswert des Trams von rund -2.39 m/s 2 in der konkreten Situation vor der Kollision. Der geringe Verzögerungswert
entspreche auch den nassen Schi enen. Um bei diesem Verzögerungswert vor dem Punktesignal anhalten zu können, hätte die Beschuldigte am Punkt, an wel- chem sie die Bremsung eingeleitet habe (36 Meter vor dem Lichtsignal) höchs- tens 47 km/h fahren dürfen. Ausdrucke der entsprechenden Berechnungsinstru- mente befänden si ch ebenfalls i m Anhang (Urk. 40 S. 9 f.). 2.2 Der Beschuldigten wurde Anhang 2, welcher zu i hren Ungunsten verwendet wurde (Urk. 40 S. 9 f.), nie vorgehalten (Prot. I S. 3 ff.; Urk. 30), womit ihre Teil- nahmerechte an der Beweiserhebung verletzt wurden (Art. 147 StPO). Daher fällt eine Verwertung der Erkenntni sse aus Anhang 2 betreffend Berechnung der Ver- zögerungswerte im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung ausser Be- tracht. 2.3 Überdies stellt sich die Frage, inwiefern die Vorinstanz physikalische Be- rechnungen mi ttels aus dem Internet verfügbaren, offensichtlich von einer priva- ten Website stammenden, Berechnungsi nstr ume nte n (Urk. 40 Anhang 2) zu den Themen Bremsweg, Beschleunigung und Geschwindigkeit anstellen durfte (vgl. BSK StPO I - Heer, Art. 182 N 2, wonach zur Berechnung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs und der Anhaltestrecke, wenn auch kein Gutachten so doch zu- mindest ein Amtsbericht der Polizei einzuholen sei). Es mag zutreffen, dass einfa- che physikalische Gesetzmässigkeiten einer durchschnittlich gebildeten Person bekannt sind (BSK StPO I - Heer, Art. 182 N 2). Es erscheint jedoch fraglich, dass auch eine mit einfachen physikalischen Gesetzmässigkeiten vertraute, durch- schnittlich gebildete Person mit abschliessender Sicherheit erkennen kann, ob etwa das von der Vorinstanz verwendete Berechnungsi nstrume nt die Bremsei- genschaften einer Strassenbahn gebührend berücksichtigt oder ob die Haftrei- bungszahl bzw. Beschleuni gung/Verzögerung einer Strassenbahn bei einer Ge- schwindigkeit von 51 km/h sowie von 47 km/h jeweils konstant bleibt. 3.1 Beim vorliegenden Anklagesachverhalt könnten unter Umständen auch sehr geringe Distanz-, Zeit- und Geschwindigkeitsdifferenzen eine Rolle spielen. Es kann mi thi n entschei dend sein, ob die Beschuldigte beim Vorsignal mit 56 km/h (Prot. I S. 4) oder mit 57 km/h (Urk. 40 Anhang 1), beim Start der Notbremsung mit 51 km/h (Urk. 40 Anhang 1 und 2) oder mit 52 km/h (Urk. 40 S. 9), bei der
Notanmeldeschlaufe mit 32 km/h (Urk. 15/3 S. 1; Urk. 15/7 S. 1) oder mit 33 km/h (Urk. 40 Anhang 1) und beim Unfallort mit 0 km/h (Urk. 40 Anhang 1) oder mit 2 km/h (Urk. 15/1 S. 2) gefahren ist. 3.2 In diesem Zusammenhang fällt weiter in Betracht, dass bei der Geschwin- digkeitsmessung vo n Motorfahrzeugen aufgrund von Aufzei chnungen von Fahrt- schreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten je nach Gerätetypus ein Si cherhei ts- abzug von 6 km/h bi s 14 km/h vorzunehme n i st (vgl. Art. 8 Abs. 2 VSKV-ASTRA; SR 741.013.1). Die vorliegend relevanten Geschwindigkeiten wurden aufgrund der elektronischen Daten ermittelt, die aus der Memory Card des Cobra-Trams ausgelesen wurden (Urk. 10/1 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei der Geschwindigkeitsmessung einer Strassenbahn ein Sicherheitsabzug vorzunehme n wäre. 4.1 Zusammenfassend litt die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung an ve r- schiedenen Mängeln, insbesondere wurden Teilnahmerechte der Beschuldigten verletzt. Es erscheint fraglich, ob die Vorinstanz physi kali sche Berechnungen an- stellen durfte. Zu den relevanten Geschwindigkeiten existieren teilweise unter- schiedliche Angaben und überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu Gunsten der Beschuldigten noch ein Sicherheitsabzug vorzunehmen wäre. 4.2 Zu den relevanten Fragen liegt ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Juni 2013 vor (Urk. 10/1). Soweit ersichtlich stützte sich die Vor- instanz bei ihren Erkenntnissen hauptsächlich auf diesen Kurzbericht (Urk. 40 S. 8 f. sowie Anhang 1 und 2). Im Kurzbericht wird bereits einleitend festgehalten, dass dieser Bericht kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO sei (Urk. 10/1 S. 1). Nach dem Gesagten hätte daher möglicherweise ei n unfallanal yti sches Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO angeordnet werden müssen. Da, wie bereits festgehalten wurde und sogleich aufzuzeigen sein wird, die Beschuldigte ohnehi n frei zusprechen i st, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Voraus- setzungen und der Notwendigkeit eines Gutachtens sowie zu den Fragen, die mit ei nem Gutachten allenfalls zu beantworten wären.
IV. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der fahrlässigen groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Ziffer 3.3 des Reglements über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich schuldig (Urk. 40 S. 14) und folgte somit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 22 S. 3). 1.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Signale und Markierun- gen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markie- rungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemei- nen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 1.3 Voraussetzung dafür, dass die Beschuldigte wegen einem Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen werden kann, ist jedoch, dass das Strassenverkehrs- gesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) auf den vorliegenden Ankla- gesachverhalt überhaupt anwendbar ist. 1.4 Schienenfahrzeuge und somit auch Trams der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) sind keine Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SVG, sondern spur- geführte Fahrzeuge im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101; vgl. Art. 1 EBG und Art. 6 Abs. 4 EBG) und der Eisen- bahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1). Ihr e rechtli chen Rahmenbedingungen sind deshalb grundsätzlich in der Eisenbahngesetzgebung geregelt. 1.5 Die Verkehrsregeln (Art. 26 SVG - Art. 57a SVG) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden
Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen (Art 1 Abs. 2 SVG). Die Ver- kehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist (Art. 48 SVG). Bereits die Vor- i nstanz wies insofern zutreffend auf die Bestimmung von Art. 48 SVG hin (Urk. 40 S. 5). 1.6 Als "Strassenbahn" gilt jedes Eisenbahnfahrzeug, das nicht seinen eigenen Bahnkörper, sondern die Strasse befährt. Es handelt sich damit um schi enenge- bundene Fahrzeuge, die nicht über einen unabhängigen Bahnkörper verfügen, sondern sich auf den öffentlichen Verkehrsflächen bewegen. Die Bestimmung von Art. 48 SVG findet auf sämtliche Strassenbahnen Anwendung, die über kein eige- nes Trassee, d.h. keinen unabhängigen Bahnkörper verfügen. Verfügen Stras- senbahnen teilweise über einen eigenen unabhängigen Bahnkörper, unterstehen si e nur bezüglich der Teile, d.h. Strecken, auf welchen sie über kein eigenes Trassee verfügen, den Regelungen des SVG (BSK SVG - Schenk, Basel 2014, Art. 48 N 1, 2 und 3 mit Verweis auf Schaffhauser, Grundriss des Schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, 2002, N 945). 1.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es zunächst mit Blick auf Art. 48 SVG ausgeschlossen ist, dass die Verkehrsregeln des SVG vollumfängli ch auf Stras- senbahnen Anwendung fi nden. Wenn Strassenbahnen über keinen eigenen Bahnkörper verfügen und sich (ausschliesslich) auf öffentlichen Strassen bewe- gen, ist das SVG sodann unter den Voraussetzungen von Art. 48 SVG auf Stras- senbahnen anwendbar (vgl. einen entsprechenden Sachverhalt in BGE 92 II 354 E. 4.b S. 359 f., wo es um einen Unfall der Bremgarten-Dietikon-Bahn auf der Bremgartenstrasse in Dietikon ging; vgl. das Urteil der erkennenden Kammer SU100032 vom 24. September 2010 Erwägung III. 3., wo es um einen Tramunfall auf der Hardturmstrasse in Zürich ging). Verfügt die Strassenbahn teilweise über ein eigenes Trassee, so sind weiter die Verkehrsregeln des SVG - unter dem Vorbehalt von Art. 48 SVG - nur auf die Strecken anwendbar, auf denen kein ei- genes Trassee besteht. Schliesslich ist auch denkbar, dass das SVG auf Stras-
senbahnen überhaupt ni cht anwendbar ist, so namentlich wenn die Strassenbahn über einen unabhängigen Bahnkörper verfügt (vgl. einen entsprechenden Sach- verhalt i n BGE 77 IV 178, wo es um einen Unfall eines Tramzuges zwischen Prat- teln und Basel ging, wobei damals, im Jahre 1950, das SVG allerdings gar noch ni cht existierte). 1.8 Bereits aus den Unfallfotos (Urk. 5) bzw. insbesondere aus den Übersichts- aufnahmen der Kreuzung Thurgauerstrasse/U-Tur n/Chavez-Allee (Urk. 5 S. 1, wo die Kreuzung jedoch fälschlicherweise als Kreuzung Thurgauerstrasse/Farman- Strasse bezeichnet wird; vgl. Urk. 7; Urk. 15/7; Urk. 15/13), wo sich der Unfall er- eignete (Urk. 1 S. 1), ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Glattalbahn bzw. die Tramlinie 10 auf der Höhe der Unfallstelle über ein eigenes Trassee verfügt. Der motorisierte Verkehr wird auf der Thurgauerstrasse zwischen den Haltestellen Lindberghplatz und Leutschenbach stadteinwärts wie auch stadtauswärts je auf einer links und rechts des Trassees liegenden Doppelspur geführt. Das Trassee ist durch einen Bordstein von der Strasse klar abgegrenzt. Das Trassee ist be- grünt und am Rande teilweise mit Bäumen bepflanzt. Abgesehen von gewissen Kreuzungen und Übergängen ist nicht ersichtlich, dass das Trassee vom motori- sierten Verkehr befahren werden kann oder einem anderen Zweck dient. Auch der Umstand, dass auf der besagten Strecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren werden darf (Urk. 3 S. 4 Frage 32; Urk. 30 S. 5), ergibt sich wohl daraus, dass die Glattalbahn auf dem Streckenabschnitt der Thurgau- erstrasse über ein eigenes Trassee verfügt. Insbesondere ist auch das sich zwi- schen dem Lindberghplatz und der Kreuzung Thurgauerstrasse/U-Tur n/C have z- Allee befindende, vorliegend hauptsächli ch interessierende Bahn-Vorsignal auf dem Trassee angebracht (Urk. 7; Urk. 15/7; Urk. 15/13). 1.9 Zusammenfassend verfügt die Glattalbahn bzw. die Tramlinie 10 auf dem Streckenabschnitt Thurgauerstrasse, auf dem sich die der Beschuldigten vorge- worfene Regelwidrigkeit ereignete, über ein eigenes Trassee. Daher sind die Ver- kehrsregeln des SVG auf den vorliegenden Anklagesachverhalt nicht anwendbar, auch ni cht unter dem Vorbehalt von Art. 48 SVG.
1.10 Nach dem Gesagten ist es vorliegend auch ni cht mögli ch, in Bezug auf die Anpassung der Geschwindigkeit die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1 SVG an- zuwenden (vgl. BGE 92 II 354 E. 4.b S. 359 f.; vgl. ferner das Urteil der erken- nenden Kammer SU100032 vom 24. September 2010 Erwägung III. 4.3.), wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen und langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten ist , namentli ch vor unübersi chtli chen Stellen, vor ni cht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. 1.11 Folglich sind auf den vorliegenden Anklagesachverhalt die eisenbahnrechtli- chen Verkehrsregeln anwendbar, mithin die vom UVEK (Eidgenössisches Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) gestützt auf Art. 81 EBV erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur Eisen- bahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11; vgl. zu den Höchstgeschwindigkeiten Art. 76 Abs. 2 EBV), die gestützt auf Art. 11a Abs. 1 EBV erlassenen Schweizeri- schen Fahrdienstvorschriften (FDV) des Bundesamts für Verkehr (BAV) sowie al- lenfalls die einschlägigen Reglemente der VBZ. 1.12 Auch wenn di e verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bzw. Verkehrsregeln des SVG (Art. 26 SVG - Art. 57a SVG) auf den vorliegenden Anklagesachverhalt nicht anwendbar sind, stellt sich überdies die Frage, ob dies auch auf die Strafbe- sti mmungen des SVG (Art. 90 SVG - Art. 103 SVG) zutrifft, so namentlich die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Nebst den Strafbestimmungen des SVG steht eine Strafbarkeit der Beschuldigten aufgrund von Art. 238 (Abs. 2) StGB und Art. 237 (Ziff. 2) StGB (vgl. BGE 77 IV 178, wobei zum Zei tpunkt der Urteilsfällung, im Jahre 1951, das SVG allerdings gar noch nicht existierte) sowie Art. 86a Abs. 1 lit. e (und Abs. 2) EBG im Vordergrund, da mit Blick auf Art. 87 EBG (entsprechend Art. 91 SVG), Art. 87a EBG (entspre- chend Art. 91a SVG) sowie Art. 86a Abs. 1 lit. g EBG (ähnli ch wi e Art. 92 SVG) die Anwendung von Art. 90 SVG zumindest als fraglich erscheint (in diesem Sinne auch BSK SVG - Fiolka, Art. 90 N 5, 14, 20, 28 und 29). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird (Erwägung IV. 2. und IV. 3. hiernach), kann jedoch auch diese Frage of- fen bleiben.
2.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte gestützt auf die Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG) in Verbindung mit den Verkehrsregeln des SVG (Art. 27 Abs. 1 SVG) sowie Ziffer 3.3 des Reglements über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich schuldig (Urk. 40 S. 14), wobei be- reits der Anklageschri ft zu entnehmen i st, dass die Beschuldigte gegen Ziffer 3.3 (Fahrstellungsmelder, Vorsignal) des Reglements über die Signale der Verkehrs- betriebe Zürich verstossen habe (Urk. 22 S. 2 f.). Soweit ersichtlich wurde das Reglement über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich vom 11. Dezember 2011 ni cht publiziert und es i st auch ni cht ersi chtli ch, wie dieses Eingang in die Verfah- rensakten gefunden hat (Urk. 24; vgl. jedoch Urk. 15/7, wo durch die Verkehrs- technische Abteilung der Kantonspolizei Zürich Auszüge des Reglements über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich vom 14. Dezember 2008, welches aber be- reits damals offensichtlich veraltet war und nicht mehr in Kraft stand, beigeheftet wurden). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2014 erklärte die Beschuldigte, dass sie die Regeln der Signale mitgebracht habe (Urk. 16 S. 2), wobei dem Einvernahmeprotokoll jedoch ni cht zu entnehmen i st, ob es sich dabei nur um einen Auszug betreffend Ziff. 3.3 (Urk. 16 S. 6) oder das gesamte Regelwerk (Urk. 24) handelte. 2.2 Diesbezüglich hielt die Vori nstanz fest, dass die gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu beachtenden Signale und Markierungen nicht für alle Verkehrsmittel abschlies- send durch die SSV geregelt seien. Gemäss Art. 5 Abs. 3 SVG dürften zwar im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden. Nicht in dieser Formulierung enthalten seien jedoch insbesondere Strassenbahnen. Dass für Strassenbahnen spezifische Signale rechtliche Geltung haben müssten, erge- be sich aus dem Gesetzeszweck. Es sei nicht denkbar, dass der entsprechende Verkehr in einem rechtsfreien Raum stattfinden solle. Dementsprechend hätten Tramführer die speziell für den Tramverkehr angebrachten Signale zu beachten und würden bei deren Nichtbeachtung nach Wortlaut und Zweck des SVG der Strafbestimmung von Art. 27 Abs. 1 SVG unterstehen. Die für die Trams der VBZ geltenden Regeln seien im Reglement über die Signale der Verkehrsbetriebe Zü-
rich geregelt. Die Beschuldigte selbst habe nie bestritten, dass sie sich bei ihrer Arbeit nach diesen ihr bekannten Regeln zu richten hat. Gemäss Ziffer 3.3 des Reglements könnten sogenannte Fahrstellungsmelder als Vorsignale zu Punktesignalen angebracht werden. Es handle sich dabei um einen nach oben gerichteten Pfeil. Dieser leuchte gemäss dem Reglement auf, wenn bei unterbruchsfreier Fahrt unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit am folgenden Punktesignal Fahrt "zu erwarten" sei. Sei das Vorsignal mit ei- ner Zusatztafel versehen, so gelte, unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit, dass das zugehörige Punktesignal freie Fahrt zeige. Die Notwendigkeit für solche Vorsignale ergebe sich aus der Tatsache, dass Trams verglichen etwa mit Perso- nenwagen einen wesentlich längeren Bremsweg hätten und wesentlich träger be- schleuni gten. Aufgrund dieser Besonderheiten müsse ein Tramführer, der auf ein Punktesi gnal zufahre, immer stark abbremsen, um anhalten zu können, unter Umständen sogar dann, wenn das Signal noch "freie Fahrt" anzeige. Dies würde zu einer starken Behinderung des Tramverkehrs führen. D em werd e durch ei n Vorsignal entgegengewirkt. Dieses erlaube dem Tramführer, die zukünftige Stel- lung des Punktesignals zu antizipieren: Leuchte das Vorsignal, sei weiter vorne mit freier Fahrt zu rechnen. In diesem Fall dürfe der Tramführer von der Pflicht entbunden sein, nötigenfalls vor dem Punktesignal anhalten zu können. Leuchte das Vorsignal jedoch nicht, gelte der allgemeine Grundsatz, dass der Tramführer bei m Punktesi gnal anhalten können müsse. Vorsignale seien vor allem auf Stre- ckenabschnitten von Bedeutung, auf denen eine hohe zulässige Höchstge- schwindigkeit gelte. Auf solchen Strecken erlaube ein leuchtendes Vorsignal eine höhere Geschwindigkeit im Bereich vor einem Punktesignal, während ein dunkles Vorsignal eine Reduktion der Geschwindigkeit verlange, damit vor dem Punkte- signal angehalten werden könne. Im Wesentli chen gäben Vorsignale somit einen Hinweis darauf, mit welcher Geschwindigkeit in der jeweiligen Situation gefahren werden könne. Leuchte ei n Vorsignal, könne mit der erlaubten Höchstgeschwin- digkeit weitergefahren werden. Sei es hingegen dunkel, müsse die Geschwindig- keit reduziert werden.
Ein dunkles Vorsignal impliziere indirekt durchaus eine Geschwindigkeitsvorgabe. Ein dunkles Vorsignal gebe ei nen zusätzli chen Hi nwei s auf den Grundsatz, wel- cher bei Fehlen eines Vorsignals ohnehin gelten würde, nämlich, dass die Ge- schwi ndi gkeit so anzupassen sei, dass beim Punktesignal nötigenfalls angehalten werden könne. Vorsignale seien i n ei nem kri ti schen Abstand zum Punktesi gnal angebracht. Bei dunklem Vorsignal müsse davon ausgegangen werden, dass je- denfalls nicht mit der Höchstgeschwindigkeit weitergefahren werden könne, son- dern die Fahrt verlangsamt werden müsse. Ob in diesem Zusammenhang bei zu schneller Fahrt nach dem dunklen Vorsignal von einem "Missachten eines Sig- nals" oder von einem Überschreiten der in der konkreten Situation (Strecke vor einem Punktesignal) zulässigen Geschwindigkeit zu sprechen sei, sei irrelevant. Der Vorwurf gehe dahin, dass auf dem betroffenen Streckenabschnitt (zwischen Vorsignal und Punktesignal) und in der konkreten Situation (freie Fahrt kann nicht erwartet werden) zu schnell gefahren worden sei. Es sei jedoch richtig, dass ein dunkles Vorsignal nicht eine konkrete Geschwindigkeitsvorgabe enthalte (Urk. 40 S. 5 ff.). 2.3 Demgegenüber macht der Verteidiger zusammenfassend geltend, die ge- mäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu beachtenden Signale und Markierungen seien in der Strassensignalisationsverordnung (SSV) abschliessend geregelt. Das vorliegend relevante Vorsignal sei dagegen lediglich in einem internen Reglement der VBZ geregelt, weshalb es nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 Abs. 1 SVG falle. Im Weiteren könne das Vorsignal nicht missachtet werden, da es insbesondere keine Geschwindigkeitsvorgabe beinhalte, sondern lediglich Informationscharak- ter betreffend das eigentliche Punktesignal habe. Es treffe insbesondere nicht zu, dass bei "dunklem" Vorsignal die Fahrt gedrosselt werden müsse. Das verbindli- che Punktesignal habe die Beschuldigte in der Stellung "freie Fahrt" passiert. Auch sei sie im Kreuzungsbereich ni cht zu schnell gefahren (Urk. 31 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 4 ff.). 2.4 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht
werden (Art. 5 Abs. 3 SVG). Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Be- reich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrs- anordnungen und Verkehrsbeschränkungen (Art. 1 Abs. 1 SSV). In dieser Ver- ordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehal- ten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115 (Art. 101 Abs. 1 SSV). 2.5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Vori nstanz und der Ver- teidigung Art. 27 Abs. 1 SVG, wie bereits ausgeführt (Erwägung IV. 1.), nicht zur Anwendung kommt. Weiter ist Art. 27 SVG ohnehin eine verwaltungsrechtliche und keine strafrechtliche Bestimmung (so die Vorinstanz, Urk. 40 S. 5). Somit zielt das Argument des Verteidigers mit Verweis auf Art. 101 Abs. 1 SSV ins Leere, wonach die Signale in der SSV abschliessend geregelt seien (Urk. 31 S. 2 f.; Urk. 50 S. 4). Zutreffend sind vielmehr die Ausführungen der Vori nstanz (Urk. 40 S. 5) mit Verweis auf Art. 5 Abs. 3 SVG, wonach lediglich im Bereich der für Mo- torfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehe- nen Signale und Markierungen verwendet werden dürften (vgl. BSK SVG - Wald- mann/Kraemer, Art. 5 N 21 und N 22). Es trifft ferner zu, dass in dieser Formulie- rung Strassenbahnen ni cht enthalten si nd und in diesem Sinne auch der i n Art. 1 Abs. 1 SSV mit "im Bereich von Strassen" umschriebene Anwendungsbereich der SSV zu verstehen ist (Urk. 40 S. 5; vgl. Ziff. 2.4 des Reglements über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich, wo fünf Signale aus der SSV aufgeführt sind, die demgemäss auch für Strassenbahnen gelten). Daher sind selbstredend auf Bahnstrecken im Allgemeinen, jedoch auch auf Streckenabschnitten von Stras- senbahnen wie etwa der Thurgauerstrasse (Erwägung IV. 1.), andere als die i n der SSV vorgesehenen Signale zulässig (vgl. Art. 37 ff. EBV sowie R 300.2 FDV über die Signale, insbesondere R 300.2 FDV Ziff. 2.2, 2.3 und 2.8; Urk. 51 S. 1). Bei Fahrlässigkeitsdelikten im Allgemeinen kann man im Übrigen in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung sowohl auf generell-abstrakte Normen in gesetzlichen Besti mmungen wi e auch auf Regeln, Richtlinien und Bestimmungen von privaten und halbprivaten Verbänden, mithin geschriebene und ungeschriebene Normen
sowie den allgemeinen Gefahrensatz, abstellen (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 347 ff.). Somi t kann das Reglement über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich als Ausgangspunkt für ei ne Konkre- tisierung und Individualisierung der Sorgfaltspflichten (Art. 12 Abs. 3 StGB) her- angezogen werden. Daraus ergibt sich, dass bei der Prüfung eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten so oder anders das Reglement über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich heranzuzi ehe n i st. Dies insbesondere bei der Beurteilung eines Unfalles mit Körperverletzung, wenn der Vorwurf einer fahrlässigen Tatbe- gehung erhoben wird, was in casu jedoch nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall geht es einzig um die strafrechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Be- achtung bzw. Nichtbeachtung des Fahrstellungsmelders bzw. Vorsignals. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend ausführte (Urk. 40 S. 5), hat die Beschuldigte selbst nie bestritten, dass sie sich bei ihrer Arbeit nach diesen ihr bekannten Re- geln zu richten habe (Urk. 16 S. 2; Urk. 30 S. 5). 2.6 Zutreffend ist jedoch das Argument des Verteidigers, wonach ei n Fahrstel- lungsmelder (Vorsignal) keine verbindlichen Anordnungen und insbesondere kei- ne Geschwi ndi gkeitsvorgaben beinhalte, sondern lediglich Informationscharakter habe (Urk. 31 S. 3; Urk. 50 S. 5 f.). Für eine Strafbarkeit der Beschuldigten mass- gebend ist einzig, ob das Punktesignal (Ziff. 3.1 des Reglementes über die Signa- le der Verkehrsbetriebe Zürich), welches unmittelbar vor der Kreuzung Thurgau- erstrasse/U-Turn/C ha ve z-Allee am Lichtsignal angebracht ist, unzulässigerweise überfahren wurde, wei l es ni cht "freie Fahrt" anzeigte. Der Verteidiger weist zu- treffend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft den Anklagevorwurf, wonach die Beschuldigte das Punktesignal überfahren habe, fallen gelassen habe und nun- mehr in der Anklageschrift explizit festgehalten werde, dass sie das Punktesignal in der Stellung "freie Fahrt" passiert habe (Urk. 22 S. 2; Urk. 31 S. 1 f.; Urk. 50 S. 2). 2.7 Gemäss Ziff. 3.3 des Reglementes über die Signale der Verkehrsbetriebe Züri ch kommt einem Fahrstellungsmelder (Vorsignal) folgende Bedeutung zu (vgl. auch Urk. 51): Der Pfeil leuchte auf, wenn bei unterbruchsfreier Fahrt unter Ein- haltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am folgenden Punktesignal Fahrt
zu erwarten sei. Sei der Fahrstellungsmelder mit einer Zusatztafel versehen, so gelte, unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dass das zugehö- ri ge Punktesignal freie Fahrt zeige. Bei Fahrlässigkeitsdelikten im Allgemeinen, wie etwa bei Art. 125 StGB, könnte Ziff. 3.3 des Reglements über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich durchaus als Ausgangspunkt für eine Konkretisierung und Individualisierung der Sorgfaltspflichten herangezogen werden (Erwägung IV. 2.5). Vorliegend wird der Beschuldigten jedoch einzig vorgeworfen (Urk. 22 S. 2), den Fahrstellungsmelder bzw. das Vorsignal nicht beachtet und somit eine Ver- kehrsregel verletzt zu haben. Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) im Allgemeinen sowie auf das Be- stimmtheitsgebot im Speziellen (vgl. BSK StGB I - Popp/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 1 N 29 und N 44 ff. betreffend Blankettstrafnormen wie Art. 90 SVG, deren Tatbestand ausfüllenden Verhaltensnormen im nachgeordneten Ver- ordnungsrecht entnommen werden muss) ist die bei einem "dunklen" Vorsignal gemäss Ziff. 3.3 des Reglementes über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich zu erwartende Verhaltensweise derart vage umschrieben, dass ni cht ersi chtli ch ist, inwiefern dies ein konkretes Gebot darstellen soll. Das auf Ziff. 3.3 des Reg- lementes über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich basierende Vorsignal sta- tui ert daher kei n Gebot, sondern hat lediglich Informationsfunkti on (vgl. R 300.2 FDV Ziff. 5.1.4; vgl. im Strassenverkehrsrecht etwa Art. 44, 57 und 92 SSV, wo im Zusammenhang mi t Vorsignalen von Hinweisen mit Informations- oder Warnfunk- tion die Rede ist) und keine normative Kraft, wie etwa ein auf "geschlossen" ste- hendes Punktesignal oder ein auf Rot stehendes Lichtsignal. Ziff. 3.3 des Regle- mentes über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich ist demnach keine klare Re- gel, die die Beschuldigte im konkreten Fall verletzt hat. Das Vorsignal zeigt aber vor allem auch ni cht an, dass die Geschwindigkeit in ei- nem klar definierten Mass zu reduzieren ist. Wie bereits festgehalten (Erwägung II. 3 .5) hat die Beschuldigte entgegen der Anklageschrift (Urk. 22 S. 2) zwischen dem Vorsignal und dem Punktesignal die Geschwindigkeit reduziert. Eine darüber hinausgehende Verhaltensweise konnte auch aufgrund eines "dunklen" Vorsig- nals von der Beschuldigten nicht erwartet werden. Insbesondere musste die Be-
schuldigte beim Punkt, wo sie die Notbremsung einleitete (km 258.030), nicht mit ei ner maximalen Geschwindigkeit von 47 km/h fahren, wie die Vorinstanz ausführ- te (Urk. 40 S. 10), da sie in der Folge so oder anders bei offenem Punktesignal auf die Kreuzung eingefahren ist. 2.8 Zudem ist dem Verteidiger beizupflichten, wonach das hypothetische Über- fahren des Punktesignals nicht strafbar sei n kann (Urk. 31 S. 3 f.), da ein Licht- signal entweder missachtet wird oder dann nicht und vorliegend das Punktesignal offen gewesen ist. Schliesslich ist auch das Argument des Verteidigers zutreffend, dass zum Zeitpunkt, als die Beschuldigte das auf "freie Fahrt" stehende Punkte- signal passierte, die Kreuzungsfläche Thurgauerstrasse/U-Tur n/Chavez-A llee nicht ausschliesslich dem kreuzenden Individualverkehr (Urk. 22 S. 3) vorbehalten gewesen ist (Urk. 31 S. 4; Erwägung II. 3.4). D i e si ch hi eraus offensi chtli ch erge- bende Gefahrenlage auf der Kreuzung ergibt sich im vorliegenden Fall aus der spezifischen Art der Schaltung der Lichtsignalanlage zwischen Tramlinie und kreuzender Strasse und erscheint somit systembedingt (vgl. Erwägung IV. 3. hi ernach). 2.9 Zusammenfassend ist aufgrund der voranstehenden Erwägungen nicht er- sichtli ch, i nwi efern sich die Beschuldigte durch das Überfahren des "dunklen" Vorsignals strafbar gemacht haben soll. Ei ne Verurtei lung würde dem Legalitäts- prinzip widersprechen und damit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" (vgl. Art. 1 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). 3.1 Der Anklageschrift i st zu entnehmen, dass die Beschuldigte das Punktesig- nal zwar bei "freier" Fahrt passiert habe, in der Folge jedoch auf die zu diesem Zeitpunkt dem kreuzenden Individualverkehr noch allei n vorbehaltene Kreuzungs- fläche hineingefahren sei (Urk. 22 S. 2 f.). Daher stellt sich zwangsläufig die Fra- ge, wie es möglich sein kann, bei einem auf "freie Fahrt" bzw. "offen" (oder "Grün") stehendem Punktesignal (oder Lichtsignal) in eine Kreuzung einzufahren, die zu diesem Zeitpunkt jedoch noch dem kreuzenden Verkehr vorbehalten sein soll. Überdies ist auch aus Medienberichten hinlänglich bekannt, dass es seit Er- öffnung der Glattalbahn überdurchschnittlich oft zu Unfällen bzw. Kollisionen zwi- schen Trams und anderen Verkehrsteilnehmern gekommen ist.
3.2 Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass keine fehlerhafte Einstellung der Lichtsignalanlage vorliege. Bei sich kreuzenden Strassen sei zwingend eine Rot-Rot-Phase der jeweiligen Ampeln erforderlich, da aufgrund der schnellen Be- schleunigung von Personenwagen ansonsten nicht sichergestellt werden könne, dass ni cht ei n Auto der neu auf Grün stehenden Spur auf die Kreuzung einfahre, während diese von den Autos der neu auf Rot stehenden Spur noch nicht ge- räumt sei. Bei Kreuzungen zwi schen ei ner Strasse und einer Tramlinie sei dies anders. Die Trams müssten ihre Fahrt vor einem Punktesignal grundsätzlich re- duzi ere n, es sei denn, das Vorsignal sei erleuchtet. Bei der Programmierung des Punktesi gnals könne somit mit einem entsprechend langsam sich nähernden Tram gerechnet werden. Da Trams auch träger beschleunigten, könne das Punk- tesignal schon dann auf "freie Fahrt" geschaltet werden, wenn das Lichtsignal für Personenwagen auf Rot schalte. Die fehlende Rot-Rot-Phase werde durch die träge Beschleunigung des Trams kompensiert. Zudem würden Trams nur von Be- rufschauffeuren gelenkt, welche mit etwas knapperen Schaltzeiten zurechtkom- men dürften. Die Frage, ob das Punktesignal richtig eingestellt sei, müsse vorlie- gend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da der Vorwurf dahingehend laute, die Beschuldigte sei im Bereich zwischen Vorsignal und Punktesignal zu schnell gefahren (Urk. 40 S. 7 f.). 3.3 Der Verteidiger bringt demgegenüber vor, dass die betreffende Lichtsignal- anlage fehlerhaft eingestellt sei und keine Rot-Rot-Phase existiere. Wenn ei n Personenwagen die Kreuzung kurz vor dem Wechsel von Gelb auf Rot befahre, reiche die Zeit somit nicht aus, um die Kreuzung vor dem korrekt einfahrenden Tram zu passieren. Die Toleranzen an der betreffenden Lichtsignalanlage seien schlicht zu klein bzw. überhaupt nicht vorhanden. Dieser Fehler könne der Be- schuldi gten ni cht angelastet werden (Urk. 31 S. 5; Urk. 50 S. 6 f.). Somit macht der Verteidiger geltend, das Punktesignal für die Trams würde zu schnell auf "of- fen" bzw. "freie Fahrt" und das Lichtsignal für die Motorfahrzeuge zu langsam auf Rot schalten. 3.4 Wie bereits mehrfach festgehalten, ist als erstellt zu erachten, dass die Be- schuldigte das Punktesignal bei "freier Fahrt" passiert hat (Urk. 22 S. 2), was mit
dem Überfahren eines Lichtsignals bei Grün vergleichbar ist. Weiter steht fest, dass auf der von der Geschädigten B._____ befahrenen Spur 18 keine Rotlicht- mi ssachtung stattgefunden hat (Urk. 7 S. 2), mi thi n ei n (Selbst-)Verschulden der Geschädigten an der Kollision ausscheidet. So stellte auch der Einzelrichter an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass die Datenauswertung des verkehrstechnischen Dienstes ergeben habe, dass das Auto der Geschädig- ten B._____ kein Rotlicht überfahren habe. Nichtsdestotrotz sei es in der Folge zu einer Kollision gekommen. Auf die Frage, worin sie die Ursache dieses Unfalles sehe, erklärte die Beschuldigte, das einzige, was sie sagen könne, sei, dass die Signale extrem knapp geschaltet seien. Ihres gehe auf und das der Autos gehe zu. Das sei eine tägliche Feststellung von ihr und von Arbeitskollegen. Sie stelle das konkret fest, weil sie es sehe und weil sie es auf der Unfallstelle angeschaut hätten. Ihr Signal gehe auf, zeitgleich schalte die Ampel der Autos auf Rot - null Toleranz dazwischen (Urk. 30 S. 10 f.). Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass das Cobra Tram die Notanmeldeschlaufe um 10:34:18 Uhr passierte, wobei das Lichtsignal der Fahrspur 18 zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Sekunden auf Gelb stand. Eine Sekunde später wechselte das Punktesignal auf "freie Fahrt" (Urk. 7 S. 2; Urk. 15/1). Im selben Zeitpunkt schaltete das Lichtsignal der Fahr- spur 18 von Gelb auf Rot um (Urk. 7). Daraus ergibt sich, dass, als die Geschä- digte B._____ das Lichtsignal kurz vor Beginn der Rotphase passierte, die Zeit nicht mehr ausreichte, um die Kreuzung vor dem Tram zu passieren, da das Tram in der Zwischenzeit ebenfalls "freie Fahrt" erhielt und in die Kreuzung einfahren konnte (Urk. 31 S. 5). 3.5 Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass an der Kreuzung Thurgau- erstrasse/U-Turn/C ha ve z-Allee das Punktesignal der Bahnspur 52 offensi chtli ch (zu) schnell auf "freie Fahrt" bzw. das Lichtsignal der Fahrspur 18 offensichtlich (zu) langsam auf Rot umschaltete. In dieser spezifischen Schaltung des Punkte- bzw. Lichtsignals ist demnach zumindest eine Teilursache für die Kolli si on zu er- blicken. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Schaltung des Lichtsignals zwi- schenzeitlich geändert wurde und nun eine Rot-Rot-Phase besteht (Prot. II S. 12 f. und S. 14). Dieser systembedingte Umstand kann der Beschuldigten je- doch ni cht angelastet werden.
3.2 Vorliegend wird der Beschuldigten vorgeworfen, eine grobe Verkehrsregel- verletzung und somit ein Vergehen begangen zu haben und es wird beantragt, dass die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu be- strafen sei (Urk. 22 S. 3). Der Tatvorwurf i st deshalb grundsätzlich als eher lei cht einzustufen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte von i hrem Arbeitgeber, der VBZ, bereits eine Verwarnung erhielt (Prot. II S. 10; Urk. 30 S. 11; vgl. Urk. 8), können die beruflichen Auswirkungen dieses Strafverfahrens auf die Beschuldigte jedoch erheblich sein. Deswegen, aber auch angesichts ei- ner gewissen Komplexität des Falles und der inzwischen zweijährigen Verfah- rensdauer, erscheint der Beizug eines Verteidigers als angemessen. 3.3 Der Verteidiger der Beschuldigten verlangt eine Prozessentschädigung und macht ei nen Aufwand von 36.6 St unden zu Fr. 300.– bzw. Fr. 10'980.– sowie Fr. 461.10 Barauslagen, insgesamt Fr. 12'356.35 (i nklusi ve MWST von 8 %), gel- tend. Zusätzlich sei die Zeit für die Berufungsverhandlung inklusive Weg sowie Nachbesprechung zu ei nem Stundenansatz von Fr. 300.– (zuzügli ch MWST) zu entschädigen (Urk. 50 S. 1 und S. 10; Urk. 52). Daher rechtfertigt es sich, 1.5 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 und S. 15) sowie 1.5 Stunden für den Weg und die Nachbesprechung zu Fr. 300.– (zuzügli ch MWST) anzurechnen, was zusätzlich Fr. 972.– (3 Stunden multi pli ziert mit Fr. 300.– ergibt Fr. 900.– zuzügli ch 8 % MWST ergibt Fr. 972.–) und insgesamt ei ner Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'300.– (inkl. MWST; Betrag gerundet) für die Strafuntersuchung, das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Beru- fungsverfahre n entspri cht. 3.4 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist eigentlich denkbar einfach, stellt jedoch in tatsächlicher (E rwä g ung III.) und rechtli cher (Erwägung IV.) Hin- sicht durchaus eine gewisse Komplexität dar, womit insbesondere die diversen Eingaben des Verteidigers in der Strafuntersuchung (Urk. 15/1; Urk. 15/5; Urk. 15/9) sowie die Teilnahme am Augenschein (Urk. 15/11) gerechtfertigt wa- ren. Daher ist für di e Strafuntersuc hung , das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Berufungsverfa hre n ein Aufwand von 36.6 bzw. 39.6 Stunden angemessen. Der vom Verteidiger geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 300.– pro Stunde
erschei nt zwar als hoch, wenn man bedenkt, dass die nach Zeitaufwand pro Stunde zu verrechnende Anwaltsgebühr normalerweise zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– beträgt und letzterer Ansatz nur für aussergewöhnlich schwierige Ver- fahren gedacht ist (vgl. § 3 AnwGebV; vgl. dazu auch das Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Da sich die Anwaltsgebühr im Vorverfahren bzw. der Strafuntersuchung aber nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV), dieser vorliegend nicht zu beanstanden ist, und die Anwaltsgrundgebühr sowohl für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor den Ein- zelgerichten wie auch im Berufungsverfahren je Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV sowie § 18 Abs. 1 AnwGebV), erweist sich vor- liegend ein Gesamtaufwand von Fr. 13'300.– (inkl. MWST; Betrag gerundet) als vertretbar. 3.5 Der Beschuldigten ist daher für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 13'300.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen groben Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Ziffer 3.3 des Reglements über die Signale der Verkehrsbetriebe Zürich nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen werden auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. S trafkammer
Zürich, 17. April 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. Brülhart