Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140522-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. i ur. L. C hi tvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 13. Juli 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Juni 2014 (DG130008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland des Kantons Züri ch vom 27. März 2013 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 39ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung (Verbrechen und Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. b BetmG und Art. 25 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG. 2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Radarwarngerät "EarlyWarning ..." und das Elektroimpulsgerät (Taser) "..." samt Holster) werden definitiv eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichtes Uster zur Vernichtung überlassen.
− des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG vollumfänglich freizusprechen. 2. Herr A._____ sei für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, ins- besondere für den erlittenen Lohnausfall. 3. Herrn A._____ sei ferner eine Genugtuung von Fr. 200.– pro erstandenen Hafttag auszurichten. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der Untersuchung, als auch diejenigen des gerichtlichen Ver- fahrens für beide Instanzen, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gemäss Anklagesachverhalt begann der Beschuldigte mit dem ihm vor- geworfenen deliktischen Verhalten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (Urk. 14 S. 2f.). Nach- dem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. Juni 2014 ergangen ist, gelten i m Berufungs- wie im bisherigen Verfahren die Bestimmungen der schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
Am 1. Juli 2011 trat das neue Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Kraft. Die von der Anklagebehörde eingeklagten Widerhandlungen gegen das BetmG datieren alle vor diesem Datum – nämlich von ca. Ende Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 14 S. 2ff.). In einem solchen Fall ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht anzuwenden, wenn es das mildere ist. Das Bundesgericht hat dazu i n BGE 138 IV 100 E. 3.2 festgehalten, die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestim- mungen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG) seien nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden sei (Art. 2 Abs. 2 StGB). In seinem Entscheid 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 präzisierte es, nach neuem Recht könne das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtige, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch ni cht gemacht worden sei (BBl 2006 8613). Dies führe im Vergleich zum alten Recht jedoch ni cht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatver- schulden Rechnung zu tragen gewesen sei (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteile ein unter altem Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht – trotz des i n nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes – ni cht mi lder sei. Folglich hat vor- liegend das alte Betäubungsmittelgesetz (aBetmG) Anwendung zu fi nden. 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 5. Juni 2014 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft; ferner wurde eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 45 S. 39). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Juni 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 38). Die Berufungserklärung der Verteidigung gi ng, nachdem ihr das begründete Urteil am 29. Oktober 2014 zuge- stellt wurde (Urk. 44), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 47). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 i nnert Fri st mi tgetei lt, auf Anschlussberufung zu verzi chten (Urk. 53; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die im Berufungsverfahren erneu-
erten Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 47 und 51). 3. Die Verteidigung verlangt in ihrer Berufungserklärung einen vollumfängli- chen Frei spruch (Urk. 47; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 53). D emnach si nd i m Berufungsverfahren (einzig) ni cht angefochten − der vorinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der Hehlerei, der Über- tretung des Waffengesetzes, des Nichtanzeigens eines Fundes sowie der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (sinngemäss Urteilsdispositiv- Ziff. 2.; vgl. Urk. 14) − (d a ni cht angefochten, vgl. Prot. I S . 13) die vorinstanzliche Einziehung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.) − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.) sowie − die vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt 1. Unter Anklageziffer A wird dem Beschuldigten das Anstaltentreffen zu bandenmässigem Anbau von Betäubungsmitteln sowie die Beförderung und Herstellung (respektive Gehilfenschaft dazu) von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Die Vorinstanz hat es versäumt, in ihren Erwägungen den Anklagesachverhalt ei nlei tend auch nur i n ei ner Zusammenfassung wiederzugeben (Urk. 45), was somit vorliegend nachzuholen ist: Der Beschuldigte habe ab Ende Dezember 2010 nach gemeinsamem Tatent- schluss und arbeitsteilig mit seinem Bruder B._____ in einem angemieteten Scheunenanbau i n C._____ eine Indoor-Hanfplantage mit einer Kapazität von
mindestens 2'100 Pflanzen eingerichtet. Dabei sei auch bei der Firma D._____ AG ein Kostenvoranschlag für eine Elektroinstallation eingeholt worden. Ferner sei der Cousin der AB.-Brüder, E., aus ... [Stadt in Osteuropa] einge- flogen und beim Schneiden von Marihuana und dem Transport der Plantagen- Einrichtung eingesetzt worden. Der Beschuldigte habe sodann am 10. Januar 2011 600 Drogenhanfstauden von F._____ nach C._____ transportiert und schliesslich am 13. und 14. Januar 2011 an der Herstellung von rund 3 Kilogramm verkaufsfertigem Marihuana mitgewirkt (Urk. 14 S. 2-4). 2. Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe unter weitestgehender Ver- weigerung der Aussage (Prot. I S . 11f.; Urk. 66 S. 4). 3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zusammengefasst argumentiert, es gäbe keinerlei Beweise dafür, dass der Beschuldigte sich an der Produktion von Betäubungsmitteln durch seinen Bruder beteiligt respektive eine solche vorberei- tet habe. Der Beschuldigte sei durch sei nen Bruder und sei nen C ousi n E._____ entweder nicht oder nicht prozessual verwertbar belastet worden. Es könne einzig auf die Konfrontationseinvernahmen abgestellt werden und dort sei der Beschuldigte nicht belastet worden. Es gäbe keine DNA-Spuren des Beschuldig- ten am Deliktsgut und die abgehörten Telefongespräche könnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Handwerkliche Leistungen des Beschuldigten in der fraglichen Scheune oder ein Hantieren mit den sichergestellten Einrichtun- gen würden noch keine strafbare Handlung darstellen. Der Beschuldigte habe mit den Plänen seines Bruders nichts zu tun gehabt und auch ein Transport von Betäubungsmitteln sei nicht erwiesen (Prot. I S. 14-19). 4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab zum Prozessualen erwogen, die Belastungen des Beschuldigten durch seinen Bruder B._____ und sei nen C ousi n E._____ in deren polizeilichen Einvernahmen seien verwertbar, da der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahmen seine Verteidigungs- rechte habe ausüben können. Die aufgezeichneten Telefon-gespräche seien ebenfalls verwertbar (Urk. 45 S. 8-11). Letzteres wurde von der Verteidigung im Hauptverfahren nicht in Zweifel gezogen; bestritten wurde vor
Vori nstanz einzig, dass es sich bei einem der Gesprächsteilnehmer um den Beschuldigten handle (Prot. I S . 17). Anschliessend hat die Vorinstanz zur Beweiswürdigung zusammengefasst erwo- gen, es sei erstellt, dass B., der Bruder des Beschuldigten, seine in F. betriebene Hanf-Indooranlage habe nach C._____ verlegen und dort ei- ne neue Anlage einrichten wollen. Aufgrund der aufgezeichneten Telefongesprä- che sei auch erstellt, dass der Beschuldigte in das "Indoor-Anlage-Projekt invol- viert gewesen sei". Nicht erstellt sei, dass betreffend den Aufbau der Anlage i n C._____ ein gemeinsamer Tatentschluss der Brüder gefasst worden sei, dass der Beschuldigte an der Anmietung der Scheune beteiligt gewesen sei, dass der Beschuldigte die notwendigen Utensilien zur Einrichtung der Anlage eingekauft habe, dass er am Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma D._____ AG be- treffend Ausbau der Stromzuleitung zur Scheune mitgewirkt habe und dass er an der Organisation oder Instruktion von Hilfspersonal beteiligt ge-wesen sei. Erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte am Abbau der Indoor-Anlage in F._____ und dem Transport des abgebauten Materials an den neuen Standort in C._____ be- teiligt gewesen sei. Erstellt sei ferner, dass der Beschuldigte eine unbekannte Menge Hanfstauden von F._____ nach C._____ transportiert habe. Erstellt sei schliesslich, dass der Beschuldigte sich einmal während 10 bis 15 Minuten am Zupfen von Hanfpflanzen beteiligt habe (Urk. 45 S. 11-26). 5. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungsverfahren dahingehend, für eine Beteiligung des Beschuldigten an den Projekten seines Bruders könne die Anklagebehörde keinen Beweis liefern. Die von ihm zurückgelassene Jacke sei offenbar von jemandem anderen beim Arbeiten benutzt und liegen gelassen worden. Es gebe keine Fingerabdrücke und keine DNA-Spuren, die die Aussage zuliessen, dass der Beschuldigte sich in den oberen Teilen der Scheune aufgehalten haben könnte, und es gebe keine taugli- chen und rechtskonform erhobenen und in den Prozess eingeführten Telefon- protokolle. Ferner gebe es weder verwertbare Zeugenaussagen noch ihn belastende, rechtskonform unter Beachtung seiner Teilnahme- und Fragerechte erhobene Aussagen der Mitbeschuldigten (Urk. 67 S. 1-10).
D er Beschuldigte wird somit durch E._____ prozessual verwertbar und auf über- zeugende Art und Weise belastet, Utensilien für den Aufbau einer Hanf-plantage von F._____ nach C._____ gefahren zu haben. Vor dem Hintergrund dieses Be- weisresultats steht auch der prozessualen Verwertung der früheren, anlässlich der Konfrontation nicht wiederholten (jedoch auch nicht ausdrücklich bestrittenen) Belastung des Beschuldigten durch B._____ nichts entgegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.1). Dass diese Belastung nicht verwertbar ist, macht im Übrigen auch die Verteidi- gung nicht geltend, sondern sie führt lediglich, aber immerhin, an, auf die Anklageschrift B._____ betreffend könne nicht abgestellt werden sowie das Ver- handlungsprotokoll aus dessen abgekürzten Verfahrens bzw. die darin festgehal- tenen Aussagen seien nicht verwertbar (Urk. 67 S. 1ff.). Betreffend die (untersu- chungsri chterli che) Einvernahme vom 12. März 2012 konzediert die Verteidigung gar – zu Recht – ausdrücklich, die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten seien gewahrt worden (Urk. 67 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Ver- teidigers – und somit prozessual verwertbar – aussagte, bei der Mauer, welche der Beschuldigte eingebaut habe, habe es sich um einen Sichtschutz gehandelt (Urk. 3/9 S. 4). Somit wusste der Beschuldigte zweifellos, welcher Art die Einrichtung war, die in F._____ abgebaut wurde und i n der Scheune i n C._____ neu installiert werden sollte (zu den "weissen Plastikteilen" vgl. die Fotodokumentation zu den "..." i n Urk. 4/7 S. 8-10), zumal – wie sogleich zu zeigen sein wird – der Beschuldigte Marihuanapflanzen nach C._____ transportierte. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe von einer "Tomaten- oder Basilikumproduktion" ausgehen dürfen (Prot. I S . 18), erhebt daher wohl kaum Anspruch auf eine ernsthafte Auseinander-setzung. Der Anklagesachverhalt ist somit mit der Vorinstanz – immerhin – dahi ngehend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte in der Indoor-Hanfplantage in F._____ abgebautes Material zur Herstellung von Betäubungsmitteln an den neuen Standort i n C._____ transportiert und in C._____ Ausbauarbeiten erledigt hat.
seiner völlig unglaubhaften Zurücknahme anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme zweifelsfrei, dass der Beschuldigte einmal während nur kurzer Zeit und in unbekanntem Umfang an der Verarbeitung von Marihuana mitgewirkt hat (Urk. 45 S. 24-26 mit Verweisen). Mit Sicherheit nicht erstellt ist hingegen die Verarbeitung von 3 Kilogramm verkaufsfertigem Marihuana (Urk. 14 S. 4). Das erstellte Mass der Tatbeteiligung des Beschuldigten bleibt indessen dermassen marginal respektive unbestimmt, dass daraus keine strafbare Handlung abgeleitet werden kann. Demnach ist der Beschuldigte von der Gehilfenschaft zur Her- stellung von Betäubungsmitteln gemäss Anklagepunkt A. Ziff. 3. freizusprechen. 9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur bandenmässi- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Urk. 45 S. 29). D i e Rechtsprechung ni mmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wi llen zusammenfi nden, i nskünf- tig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbesti mmter Straftaten zusammenzuwi rken. D urch den Zusammenschluss meh- rerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung [des qualifizierten Diebstahls] Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; N IGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 N 119/127). Ei ne Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammen- schluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mit- täterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein
derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn di eses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86 E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52f.; V OGEL in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60ff.). Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3; N IGGLI/RIEDO, a.a.O., N 122). Bandenmässigkeit i st erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E., S. 89, und 2c/cc a.E., S. 91; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3). Anklagebehörde und Vorinstanz gehen offenbar davon aus, – einzig – der Beschuldigte und sein Bruder B._____ hätten eine Bande gebildet. Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis setzt Bandenmässigkeit voraus, dass mindestens zwei Personen mindestens als Mittäter gehandelt ha- ben. Die Vorinstanz hat aber richtig erwogen, der Beschuldigte habe zur geplan- ten Betäubungsmi ttelherstellung von B._____ lediglich als Gehilfe beigetragen. Demnach haben der Beschuldigte und B._____ keine Bande gebildet. Da einzig B._____ als Haupttäter dargestellt wird, hat der Beschuldigte auch keine Gehi lfenschaft zur bandenmässigen Tätigkeit einer Personenmehrheit geleistet, zumal B._____ auch mi t E._____ keine Bande bildete (die Anklage spricht in Be- zug auf E._____ von einer "zusätzlichen Hilfskraft"). B._____ traf Anstalten zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG. Dazu hat der Beschuldigte durch seine erstellte Umzugshilfe sowie die Ausbauarbeiten i n C._____ Gehilfenschaft geleistet. Ferner hat er durch das Transportieren von Hanfstauden von F._____ nach C._____ Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG erfüllt, wobei nicht bloss Gehilfenschaft vorlag. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff.
1 Abs. 3 aBetmG sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG in Ver- bi ndung mi t Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 10. Zum Tatvorwurf gemäss Anklagepunkt B. ist die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von dessen Darstellung (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/6 S. 1) und derjeni- gen seiner Verteidigung (Prot. I S . 19) ausgegangen, wonach der Beschuldigte das massgebliche Sturmgewehr auf einem Sperrguthaufen gefunden, nach Hause genommen und dort rund zwei Wochen aufbewahrt habe (Urk. 45 S. 26f.), was zu übernehmen i st, auch wenn der Beschuldigte heute seine diesbezüglichen Aussagen (diejenigen, die er nach den ersten Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. Januar 2011 im Zusammenhang mit dem Sturmgewehr gemacht hat) widerrufen lässt (Urk. 67 S. 11). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung bedeutet dieser Widerruf nämli ch nicht, dass der Beschuldigte mit dem Sturmgewehr ni chts zu tun hatte, zumal dieses in der von ihm bewohnten Wohnung aufgefunden wurde (Urk. 4/15). Im Übrigen ging die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus. 11. Die vorinstanzliche, von derjenigen der Anklagebehörde abweichende recht- liche Qualifikation des erstellten Sachverhalts als unrechtmässige Aneignung im Si nne von Art. 137 Ziff. 2 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz ist ohne Weiteres zutreffend (Urk. 45 S. 30ff.) und wird seitens der Anklagebehörde auch nicht angezweifelt (Urk. 53). Der Beschuldigte selber hat ausdrücklich konzediert, dass er das gefundene Sturmgewehr "sofort hätte abgeben sollen" (Urk. 2/2 S. 3). Der entsprechende, angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte der unrechtmässi gen Anei gnung i m Si nne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG schuldig zu sprechen.
III. Sanktion 1. Sämtliche der zu sanktionierenden Delikte weisen dieselbe Strafandrohung auf (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 137 StGB; Art. 33 WG). Eine Erweiterung des Strafrahmens ist in concreto auch angesichts der vorliegenden Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) nicht angezeigt (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4ff.; 134 IV 17 E. 2.1). 2. Am schwersten wiegt vorliegend die Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte durch seinen Transport der Infrastruktur für die Errichtung einer Indoor-Hanfplantage sowie seine tatkräftige Mithilfe beim Ausbau der Scheune i n C._____ ei nen substantiellen Beitrag dazu geleistet, dass der Haupttäter B._____ auf gutem Weg war, eine professionelle Anlage einzu-ri chten, in welcher grosse Mengen (wenn auch lediglich sog. weicher) Betäubungsmittel hätten produziert werden können. Erleichternd wirkt, dass die Instandstellung der Anlage noch weit vor ihrer Vollendung unterbunden werden konnte. Zur subjektiven Tatschwere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er an der Anlage finanziell partizipiert und damit aus egoistischen Motiven gehandelt hätte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er einfach seinem Bruder helfen wollte. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Das Verschulden wiegt noch leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe ca. in der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens und somit bei 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3. Entgegen der Vorinstanz sind die weiteren Delikte nicht erst nach der Beur- tei lung der Täterkomponente zu berücksichtigen (Urk. 45 S. 34f.; wiederum Ver- weis auf BGE 136 IV 55 E. 5.4ff.; 134 IV 17 E. 2.1).
Der Transport der Hanfstauden von F._____ nach C._____ erfolgte im Rahmen der gesamten Umzugsaktion der F._____ Plantage von B.. Wie viele Stau- den der Beschuldigte tatsächlich transportiert hat, ist offen; immerhin waren es aber so viele, dass nachher das Transportfahrzeug Mercedes übel roch und ver- dreckt war. Auch hier wiegt das Verschulden noch leicht. Die Einsatzstrafe ist in Abgeltung des Betäubungsmitteltransports um zwei Monate Freiheitsstrafe oder 60 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der unrechtmässigen Aneig- nung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz um lediglich einen Monat erhöht hat (Urk. 45 S. 35) ist dies zu milde: Der Beschuldigte hat der Eigen- tümerin einen Gegenstand mit einem Wert im doch deutlich vierstelligen Franken- bereich vorenthalten und er hat unberechtigt eine durchaus gefährliche Schuss- waffe besessen. Die Einsatzstrafe ist um weitere zwei Monate oder 60 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen, was nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte zu einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe oder 300 Tages-sätzen Geldstrafe führt. 4. Zu r Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 45 S. 34f.), worauf zu verweisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr bei der G., sondern in einer H._____-Garage i n ... als Kundendienstberater arbeitet. Sein Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 5'800.– netto; er erhält 13 Monatslöhne. Weitere Aktualisierungen betreffend die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ergaben sich heute ni cht (Urk. 66 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen neutral. Eine gesteigerte Strafempfindlich- keit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein günstiges Nachtatverhalten hat der nur marginal geständige Beschuldigte, der jegliche Einsicht oder Reue vermissen lässt, nicht gezeigt. Er weist eine – nicht einschlägige – Vorstrafe aus dem Jahr 2008 auf (Urk. 46 und 60) und hat während laufender Probezeit delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt.
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe oder 300 Tagessätzen Geldstrafe erschwerend aus. Das vorinstanzli- che Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe (respektive 330 Tagessätzen Geldstrafe) erweist sich damit auch bei teilweise anderer rechtlicher Würdigung der zu beurteilenden Delikte nicht als überhöht. Einer allfälligen Erhöhung steht i n prozessualer Hinsicht ohnehi n das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte im Jahr 2008 eine bedingte Geld- strafe erwirkt (Urk. 46 und 60), welche i hn offensi chtli ch i n kei ner Wei se aus- reichend beeindruckt hat. Daher ist heute nicht wiederum eine Geldstrafe, sondern vielmehr eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Entscheide des Bundes- gerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1; 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3). 7. An die 11 Monate Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 28 Tagen (Urk. 10/1 und 10/8) anzurechne n (Art. 51 StGB). 8. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Das ist hier der Fall, was die Anordnung des Vollzugs dieser Vorstrafe nicht mehr möglich macht, weshalb von einem entsprechenden Widerruf abzusehen ist. 9. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen gesetzlichen Probezeit ist bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (reformatio in peius; vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mi t sei nen Anträgen grösstenteils. Er obsiegt lediglich dahingehend, als er vom Vorwurf der Herstellung von Betäubungsmitteln bzw. der Gehilfenschaft dazu gemäss Ankla- geziffer A.3. freigesprochen wird. Ferner liegt keine Bandenmässigkeit vor und es ist vom Widerruf der bedingten Geldstrafe aus dem Jahr 2008 abzusehen. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidi- gung, zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Viertel sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtli- chen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 7'510.10 ein (Urk. 65). Darin enthalten war auch ei n Aufwand von 240 Minuten (inkl. Weg) für die heutige Berufungsverhandlung. Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ ist somit für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen i m Berufungsver- fahren mit Fr. 7'510.10 (i nkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ... 2. Im Übrigen (betreffend die Vorwürfe der Hehlerei, der Übertretung des Waffen- gesetzes, des Nichtanzeigen eines Fundes sowie der Übertretung des Strassen- verk ehrsgesetzes) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. ...
− des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG. 2. Vom Vorwurf der Herstellung von Betäubungsmitteln oder der Gehilfenschaft dazu i m Si nne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG betreffend Anklagepunkt A.3. wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 28 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2008 gewährte bedingte Vollzug bezüglich der ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wi rd ni cht wi derrufen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8.) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'510.10 amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
− die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, Amt für Militär- und Zi vi lschutz des Kantons Zürich
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich Prozess-Nr. GG080456. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 13. Juli 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.