Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB140511-O/U/gs-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. Höfliger
Urteil vom 1. September 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Zweitberufungsklägeri n
sowie
1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
G._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Mord etc.
Berufung gegen ein Urteil und Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014 und 4. Juli 2014 (DG140012)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Januar 2014 (Urk. HD 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Fahrens i n quali fizi ert angetrunkenem Zustand i m Si nne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und i n Verbindung mi t Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 697 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden si nd. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzuges angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewie- sen. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'860.– Kosten Kantonspolizei Fr. 20'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 73'182.35 Auslagen Untersuchung Fr. 45'337.90 amtliche Verteidigung allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Die vom Beschuldigten an die Privatkläger zu bezahlende Prozessentschä- digung wird mit separatem Entscheid festgesetzt. Nachtragsurteil der Vorinstanz: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 35'714.– (i nkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 87 S. 1) 1. In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositives des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestra- fen. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 respektive Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 sei betreffend die Ziffer 1 Abs. 1 und 2, die Ziffern 2, 3, 4 und 10 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Kör- perverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwach- sene im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschieben. 4. Eventualiter sei eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme an- zuordnen, respektive das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Ju- ni 2014 in diesem Punkt (Ziffer 3) zu bestätigen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Okto- ber 2010 bedingt ausgefällte Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Es sei allenfalls die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. 6. Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2014 zugespro- chene Genugtuungssumme (Ziffer 10) sei zu halbieren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 89 S. 1) 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 10 a-e) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 und das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. DG140012) zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das zwei tinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (ergänzt durch das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014) sprach das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, den Beschuldigten schuldig des Mordes, der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Fahrens in qualifiziert an- getrunkenem Zustand und des Vergehens gegen das Waffengesetz. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit 16 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine am- bulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzuges an. Sodann widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Vorstrafe des Beschul- digten. Er wurde überdies verpflichtet, den Opfern bzw. deren Angehörigen Ge- nugtuunge n zu bezahlen (Urk. 66 – Die Bezugnahme auf diese Urkunde erfolgt in den nachstehenden Erwägungen lediglich unter Angabe der entsprechenden Sei- tenzahlen). Gegen dieses Urteil meldeten am 1. bzw. 7. Juli 2014 sowohl der Beschul- digte wie auch die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 2-6 Berufung an
(Urk. 48, 49 und 52). Letztere zogen ihre Berufung am 28. Oktober 2014 wieder zurück (Urk. 71). Anschlussberufungen blieben aus. Unterm 17. bzw. 22. Oktober 2014 liessen der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft ihre Berufungserklä- rungen folgen (Urk. 69 und 70). Darin liess der Beschuldigte als Änderung im Schuldpunkt beantragen, dass er nicht wegen Mordes und versuchter vorsätzli- cher Tötung, sondern wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung verurteilt werde. Als Strafe wurden 10 Jahre Freiheitsstrafe beantragt; sodann wurde anbegehrt, dass die Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwach- sene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben werde. Eventualiter wurde bean- tragt, es sei die von der Vorinstanz angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zu bestätigen. Weiter wurde verlangt, auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzi chten und höchstens die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Schliesslich wurde beantragt, es seien die von der Vorinstanz festgelegten Genugtuungs- summen zu halbieren. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre eigene Berufung auf den Strafpunkt und beantragte diesbezüglich eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Vom Berufungsrückzug der Privatkläger 2-6 ist vorab Vormerk zu nehmen. Folglich sind das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verge- hens gegen das Waffengesetz), 5 (Herausgabe), 6 (Vormerkung), 7-9 (Schaden- ersatz) und 11-13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) sowie das Nachtrags- urteil vom 4. Juli 2014 (Parteientschädigung an Privatklägerschaft) unangefochten geblieben und insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Nach der heute durchge- führten Berufungsverha nd l ung erwei st si ch das Verfahren als spruchreif.
II. Sachverhaltserstellung 1. Die Anklageschrift vom 21. Januar 2014 beschreibt sehr detailliert, wie und weshalb es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte am 15. Juli 2012 vor dem "H." i n Züri ch sei nen Kontrahenten †A. vorsätzlich getötet und den diesem zur Hilfe eilenden Bruder B._____ schwer verletzt und dabei auch dessen Tod in Kauf genommen habe (Urk. HD 24). Der Beschuldigte ist zwar grundsätzlich geständig, die ihm vorgeworfenen Messerstiche gegen die beiden Opfer ausgeführt zu haben, insbesondere zum Kerngeschehen klaffen aber die Darstellungen der Anklage einerseits und des Beschuldigten und seiner Verteidi- gung andererseits erheblich auseinander. Die Anklage geht zusammengefasst davon aus, dass der Beschuldigte be- reits auf der Rückfahrt zum "H." seine Absicht, †A. wegen der zuvor erfolgten tätli chen Ausei nandersetzung zu töten ("aufzuschli tzen"), angekündi gt und aus diesem Grund von I._____ ein Butterfly-Messer entgegengenommen ha- be, dass der Beschuldigte sodann, zurück bei m "H." angekommen, sei nen Wagen mitten auf der Fahrbahn angehalten habe, ausgestiegen sei und, gefolgt von I., mit dem geöffneten Butterfly-Messer und dem Ausruf "Das ist der mit dem weissen Jackett!" hochaggressiv auf †A._____ losgegangen sei und i n Um- setzung seines früher gefassten Tötungsentschlusses soglei ch und ohne, dass das Opfer noch etwas sagen oder tun konnte, mehrfach (mi t elf Sti chen) wuchtvoll auf das Opfer eingestochen habe, sodass es noch vor Ort auf dem Trottoir ver- storben ist. Demgegenüber schildert die Verteidigung den Vorfall zusammengefasst wie folgt: Der betrunkene und vorgängig von den Brüdern AB._____ grundlos abge- schlagene und davon ein blaues Auge davongetragene Beschuldigte habe bei I._____ Hi lfe zur Schli chtung des Konfli kts und zur Sti ftung von Fri eden gesucht. Zusammen mit I._____ sei er dann zum "H." zurückgefahren in der Absicht, den Streit mit der Gruppe AB. beizulegen. Das Messer habe I._____ dem Beschuldigten nur "für den äussersten Notfall" übergeben. Als der Beschuldigte beim "H." die AB.-Brüder erblickt habe, habe er das Fahrzeug mitten
auf der Strasse angehalten und sei ausgestiegen. I._____ sei vor dem Beschul- digten auf die AB.-Gruppe zugegangen, sei aber mit seiner Vermittlungsak- tion von Anfang an auf verlorenem Posten gewesen. Als †A. den Beschul- digten gefragt habe, "Kolleg, was isch mit dir?", habe dies der Beschuldigte als Drohung aufgefasst und aus Angst, erneut verprügelt zu werden, mit Messersti- chen darauf reagiert. Dies sei ei ne Kurzschlussreakti o n i n ei ner angespannten Si- tuation des betrunkenen, überreizten und übli cherwei se Konflikten aus dem Weg gehenden, völlig überforderten Beschuldigten gewesen. Es liege "selbstverständ- lich" eine vorsätzliche Tötung vor, aber kein Mord. Als das Opfer zusammenge- brochen sei, habe B._____ seinem Bruder zu Hilfe kommen wollen und habe den Beschuldigten "angegriffen", welchen Angriff der Beschuldigte, da er das Messer noch in der Hand gehabt habe, mit zwei ungezielten Stichen abgewehrt habe. Dabei habe der Beschuldigte höchstens in Kauf genommen, B._____ lebensge- fährli ch bzw. schwer, nicht aber tödlich zu verletzen. 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklage- schrift ausführlich auseinandergesetzt. Sie ging zutreffend davon aus, dass be- züglich der vom Beschuldigten bestrittenen Aspekte des Geschehens mangels objektiver Beweismittel entscheidendes Gewicht den Aussagen der befragten Personen und den daraus zu erschliessenden Umständen zukommt. Die Vor- i nstanz hat deshalb vorgängig die Glaubwürdigkeit der Aussagenden und die Verwertbarkeit von deren Äusserungen beurteilt (S. 14-24). Die entsprechenden Erwägungen überzeugen durchwegs und sie können ohne Weiteres auch dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden. 2.2. Gleiches gilt, soweit von der Vorinstanz die objektiven Beweismittel zu den eingetretenen Verletzungen der Opfer und zum Telefonverkehr der beteiligten Personen beurteilt worden sind (S. 24-32). Darauf kann in zustimmendem Si nne verwiesen werden. 2.3. Alsdann hat die Vorinstanz die übrige Beweislage mit Bezug auf jede Ziffer des Anklagesachverhalts richtig dargelegt (zu Anklageziffern 1.1 - 1.5 S. 32- 43, zu Ziff. 1.6 - 1.10 S. 46-75, zu Ziff. 1.11 - 1.14 S. 84-100, zu Ziff. 1.15 - 1.17 S. 113-143 und zu Zi ff. 1.21 - 1.25 S. 149-155). Es kann darauf verwiesen werden.
In der Folge hat die Vorinstanz die Würdigung vorgenommen, inwiefern die einzelnen in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten seien (zu Anklageziffern 1.1 - 1.5 S. 43-46, zu Ziff. 1.6 - 1.10 S. 75-83, zu Ziff. 1.11 - 1.14 S. 100-113, zu Ziff. 1.15 - 1.17 S. 143-149 und zu Ziff. 1.21 - 1.25 S. 151, 153 und 155). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorg- fältig und alle Eventualitäten abwägend vorgegangen. Ihre Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Ge- samten. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle vorab auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden auf die Einzelheiten eingegangen. 2.3.1. Mit Bezug auf die Anklageziffern 1.1 - 1.5 (Vorgeschichte), 1.6, 1.8 - 1.10 (erste Auseinandersetzung mit der Gruppe AB.), 1.12 (Autofahrten i n der Innenstadt), 1.16 - 1.17 (eigentlicher Tathergang) sowie 1.21 - 1.25 (Flucht) kam die Vorinstanz aufgrund der gegebenen Beweislage zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen objektiven Sachverhalte gemäss der Darstellung in der Anklageschrift rechtsgenügend erstellen lassen. Dem kann angesichts der überzeugenden Begründung im vorinstanzlichen Urteil beigepflichtet werden. Stichhaltige Gegenargumente der Verteidigung des Beschuldigten mit Bezug auf diese Anklagesachverhalte blieben i m Berufungsverfa hre n aus. 2.3.2. Gewisse Einschränkungen hi nsi chtli ch der Erstelltheit des objekti- ven Anklagesachverhalts machte die Vorinstanz mit Bezug auf die nachstehen- den Anklageziffern. Dazu das Folgende: a) Bei Anklageziffer 1.7 hielt die Vorinstanz den Anklagesachverhalt mit Ausnahme des vom Beschuldigten bestrittenen eigenen Faustschlags gegen B. für erstellt. Allerdings ging das Bezirksgericht, anders als der Beschuldig- te, nicht davon aus, dass dieser, abgesehen von einem Schlag aufs Auge, wel- ches dann anschwoll, und dem einen oder anderen Schlag oder Tritt im Verlaufe der Rauferei mit der AB._____-Gruppe geradezu "massiv" verprügelt worden war. Auch betrachtete es die Vorinstanz für widerlegt, dass der Beschuldigte grundlos von den AB._____s zusammengeschlagen worden war. Vielmehr habe er die Ur- sachen für die Aggressionen selber gesetzt, da er, aufgebracht wegen des Ver-
schwi ndens sei ner Freundi n, deren Freundi n J._____ zum Weinen gebracht hat- te, worauf fremde Personen darauf aufmerksam wurden und si ch ei nmi schten, was zum aggressiven Vorgehen des Beschuldigten gegen einen der si ch ei nmi- schenden englischsprechenden Männer (bereits in Anklageziffer 1.6) und alsdann gegen K._____ aus der AB.-Gruppe führte (S. 75-80). Die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist gut begründet und vermag zu überzeugen. Demgegenüber vermögen die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 88 S. 4-15), mittels derer dargetan werden soll, dass der Beschuldigte "ni cht zufälli g" bzw. "unschuldi g unter die Räder" (der AB.-Gruppe) gekommen sei, ni cht zu überzeugen. Im Unterschied zur Vorinstanz, welche eine stringente Gesamt- würdi gung vornahm, zi eht die Verteidigung die Aussagen von L., J., M._____ (und anderen) nur selektiv heran und bleibt zudem i n i hren Schlussfolge- rungen bewusst vage (vgl. z.B. Urk. 88 S. 5; wonach es Bände spreche und nicht weiter kommentiert zu werden brauche, wenn L._____ und J._____ i hre Anwe- senheit in der Lounge der Gebrüder AB._____ verschweigen würden). Im Übrigen zielen diese Ausführunge n auch an der Sache vorbei, ist doch etwa nicht ersicht- lich, was aus der Beantwortung der Frage, ob sich L._____ und J._____ zwi- schenzeitlich in der Lounge der AB.-Gruppe aufgehalten hatten, zu Guns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden könnte. Der Vertei di gung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass J. ihre Aussagen im Verlaufe der Einver- nahmen dramatisiert habe und dies auf die mediale Vorverurteilung und den sozi- alen D ruck zurückzuf ühren sei; gab diese doch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2012 deutli ch zu Protokoll, dass sie aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten grosse Angst gehabt und zu weinen angefangen habe bzw. dass sie sehr grosse Angst gehabt habe, mit ihm alleine zu sein (Urk. 8/1/6 S. 5 und 6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Ver- teidigung zitierten Aussagen von L., J. oder M._____ für die Beurtei- lung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens ohnehin nicht von zentra- ler Bedeutung sind. b) Bei Ziffer 1.11 präzisierte die Vorinstanz aufgrund der Telefonranddaten den Anklagesachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte und N._____ "um
ca. 03.50 Uhr" (und nicht um 03.30 Uhr) mit dem BMW des Beschuldigten durch die Zürcher Innenstadt gefahren sind, bevor sie I. _____ am Ti efenbrunne n trafen (S. 100-110). Auch dem kann gefolgt werden. c) Die Anklageziffern 1.13 und 1.14 beschreiben die Vorgänge während der Fahrt des Beschuldigten zusammen mit N._____ und I._____ vom Ti efenbrunne n zurück zum "H." unmittelbar vor der Bluttat. Die Vorinstanz korrigierte be- zügli ch Anklageziffer 1.13 zuerst den Zeitpunkt des Entschlusses des Beschul- digten, mit dem Messer gegen †A. vorzugehen. Entgegen dem Anklagetext, der von einer Entschlussfassung des Beschuldigten, †A._____ "jetzt aufzuschlit- zen und zu töten" während der Autofahrt ausging, erachtete es die Vor-i nstanz aufgrund des aufgebrachten Zustandes des Beschuldigten, der während der Fahrt sehr vieles von sich gegeben habe, für schwierig, den genauen Zeitpunkt des Entschlusses festzustellen. Das Bezirksgericht ging deshalb davon aus, dass der Beschuldigte seinen Entschluss während der Fahrt zum "H." weiterentwi- ckelt habe und dann beim Aussteigen aus dem Fahrzeug und dem Erblicken sei- nes Zielopfers und seinem sofortigen Zugehen auf dieses gefasst haben müsse. Im Übrigen hielt die Vorinstanz den Sachverhalt der Anklageziffer 1.13 für rechts- genügend erstellt (S. 101-103). Auch diesen überzeugenden Schlussfolgerungen i st ni chts bei zufügen. Was die Frage angeht, aus welchem Grund der Beschuldigte mit I. nochmals zum "H." gefahren ist, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Handeln des Beschuldigten zumindest zu Beginn noch darauf angelegt gewesen sei, die angespannte Situation zwischen ihm und der AB.-Gruppe "zu klä- ren und befrieden zu können". Er habe sich aufgrund der ersten Auseinanderset- zung beim Zurückfahren aber bewusst sein müssen, dass es nochmals zu einer handgrei fli chen Ausei nandersetzung kommen könnte (S. 103-104). Diese Erwägungen der Vorinstanz bedürfen einer Präzisierung. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte mit seinem Telefonanruf an I._____ und der Aufforderung an diesen, nach Zürich zu kommen, diesen grundsätzlich zur Hilfe rufen wollte. Es mag ebenfalls zutreffen, dass der Beschuldi gte i m Anschluss an die Rauferei mit der AB._____-Gruppe traurig und aufgelöst erschienen war, was
zur erlittenen persönlichen Niederlage und zu gewissen Schmerzen, die er am Auge und anderen Körperstellen gehabt haben dürfte, passen würde. Es dürfte auch stimmen, dass er am Telefon mit I._____ weinerlich aufgetreten war, wollte er doch, dass dieser trotz der späten Nachtstunde unbedingt von Stäfa nach Zü- rich komme. I._____ hat denn auch den Ernst der Lage erkannt und ist dem Wunsch seines Kollegen gefolgt, um ihm in dieser völlig aussergewöhnlichen Si- tuation beizustehen. Was aber nicht zum ganzen Geschehen passt, ist die Aus- sage von I., die später sowohl von N. wie auch vom Beschuldigten übernommen wurde, wonach i hre Rückkehr zum "H." das Schlichten der angespannten Situation zum Zweck gehabt habe. Schlichten heisst, einen Streit vermittelnd beilegen, d.h. den Frieden wieder herzustellen. Der Streit bzw. die ur- sprünglich vom aggressiven Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Freun- din seiner Freundin und alsdann gegenüber einem sich einmischenden Mann aus der englischsprechenden Gruppe sowie gegenüber K. aus der AB.- Gruppe verursachte Rauferei mit dieser Gruppe war aber bereits mit der persönli- chen Niederlage des Beschuldigten zu Ende gebracht gewesen. Der Beschuldigte und die AB.-Leute hatten sich alsdann für eine Zeitlang örtlich voneinander getrennt. Dies erklärt die völlige Überrumpeltheit der AB.-Brüder, als der Beschuldigte nach fast einer Stunde plötzlich wieder beim "H." aufkreuzte. In diesem Moment gab es aber nichts mehr zu schlichten. Es konnte dem Be- schuldigten beim Hilferuf an I._____ somit einzig um einen nachträglichen Aus- gleich der vorangegangenen Niederlage gegangen sein. Wie die Vorinstanz rich- tig festhielt, musste es dem Beschuldigten bei der Rückfahrt zum "H." be- wusst gewesen sein, dass es, sollte er dort die AB.-Gruppe wieder antref- fen, nochmals zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kommen würde. Ent- gegen der Auffassung der Vori nstanz kann jedoch nicht davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte, der vorher der AB.-Gruppe unterlegen war und si ch von i hr erniedrigt fühlte, in seinem nachweislich aufgebrachten und alkoholi- sierten Zustand nunmehr zu einem Friedensengel mutiert wäre. Vielmehr muss es i hm, eher von Anbeginn an, jedenfalls aber je näher er wieder zum "H." ge- langte, darum gegangen sein, gegen seine Widersacher und insbesondere gegen †A._____ eine Retourkutsche zu fahren. Naheliegenderweise hätte er dazu we-
gen der Übermacht der AB.-Gruppe entweder eine personelle Verstärkung auf seiner Seite gebraucht oder dann blieb ihm halt nur der Überraschungsangriff. Den letzteren Weg, bewehrt mit einer geeigneten Waffe, hat der Beschuldigte gewählt. Wenn der Beschuldigte weiterhin geltend macht, es sei ihm bei der Rückkehr zum "H." ums "Schlichten" gegangen, so ist dies folglich als klare Beschönigung und damit als Schutzbehauptung zu taxieren. In dieser Hinsicht sind die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu Anklageziffer 1.13 zu korrigieren. Den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 88 S. 18), das Verhalten des Be- schuldigten sei klar darauf angelegt gewesen, die angespannte Situation zwi- schen ihm und der Gruppe AB._____ zu bereinigen und zu klären, kann deshalb nicht gefolgt werden. d) Anklageziffer 1.14 behauptet, I._____ habe dem Beschuldigten während der Rückfahrt zum "H." das spätere Tatmesser ausgehändigt. Die Vor- i nstanz hat auf neun Sei ten ausführlich geprüft, ob sich diese Messerübergabe nachweisen lasse (S. 104-113). Aufgrund einer peinlich genauen Analyse des vie- le Widersprüchlichkeiten aufweisenden Aussageverhaltens der drei an dieser Au- tofahrt Beteiligten und dem Abgleich mit ihrem erstellten Verhalten in der Tatnacht erachtete es die Vorinstanz zwar für möglich, jedoch nicht für nachgewiesen, dass der Beschuldigte bei I. um ein Messer nachgesucht und dass dieser ihm in der Folge ein solches übergeben habe. Auch erachtete es das Bezirksgericht für wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Messer den ganzen Abend be- reits auf sich getragen hätte. Es verblieben nach Ansicht der Vorinstanz letztlich zwei am ehesten in Betracht fallende Möglichkeiten: Entweder habe der Beschul- digte das Messer in seinem Auto gehabt oder I._____ habe es von sich aus mit- genommen und es dann auf der Autofahrt zum "H._____" dem Beschuldigten auf dessen spontanen Wunsch hin übergeben. In dubio pro reo ist die Vorinstanz von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen und hat i hrem Urtei l zugrunde gelegt, dass der Beschuldigte das spätere Tatmesser "während der Autofahrt relativ spontan behändigt" habe, er dieses somit nicht vorgängig im Hinblick auf die Tatausführung organisiert hätte (Fazit auf S. 113).
Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt; sie kann für den Berufungs- entscheid übernommen werden. e) Von den Anklageziffern 1.15 - 1.17, die den zentralen Tathergang (Tö- tung von †A.) beschreiben, machte die Vorinstanz einzig bei Ziffer 1.15 ei- ne Ei nschränkung, wonach nämli ch bei der Wiederankunft mit dem BMW beim "H." nicht der Beschuldigte den Wagen zuerst verlassen habe und I._____ ihm gefolgt sei, sondern Letzterer, der im Fond des Wagens sass, zuerst ausge- stiegen sei und der Beschuldigte erst nach i hm das Auto verlassen habe, worauf N._____ dann auf den freigewordenen Fahrersitz gewechselt sei. Mit dieser Kor- rektur sah das Bezirksgericht den Sachverhalt der genannten Anklageziffer für erwiesen an (S. 143-148). Dem i st ni chts beizufügen. f) Was die Anklageziffer 1.19 angeht, welche den Messereinsatz des Be- schuldigten gegen B._____ betrifft, sah die Vorinstanz den darin beschriebenen Sachverhalt für grundsätzlich rechtsgenügend erstellt an, wobei sie korrigierend bzw. präzisierend zum in der Anklageschrift erwähnten Eintritt der Lebensgefahr bei B._____ festhielt, dass dieser sich i nf olge der schnellen ärztlichen Behand- lung nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hätte. Dies erscheint zutreffend. 2.3.3. Was den subjektiven Sachverhalt bei den inkriminierten Messersti- chen angeht, der in der Anklageschrift unter Ziff. 1.17 - 1.20 zum Ausdruck kommt, so hat sich die Vorinstanz damit ebenfalls im Detail und überzeugend be- fasst. Sie kam vorweg zutreffend zum Schluss, dass, wie in den Ziffern 1.17 und 1.19 erwähnt, der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die umschriebene Art und mit den erwähnten Verletzungsfolgen auf †A._____ und alsdann auf B._____ eingestochen habe (S. 157). Daran kann auch aus Si cht des Berufungs- gerichts kein Zweifel bestehen. Zum Messereinsatz gegen das erste Opfer (insbesondere in Ziffer 1.18 festgehalten) hielt die Vorinstanz weiter zu Recht fest, dass der Beschuldigte, in- dem er zielgerichtet mit dem Messer in der Hand auf das Opfer losgegangen und nicht weniger als 11 Mal kraftvoll auf es eingestochen habe, dessen Leben mit grosser Konsequenz habe auslöschen wollen. Ursache für dieses brutale Vorge-
hen seien "Wut, eine tiefe Kränkung und ein Rachebedürfnis des Beschuldigten wegen des Vorfalls, den er letztlich selber verursacht hatte und bei welchem er auch nur leicht verletzt worden war, allenfalls gepaart mit einem gewissen Be- dürfnis nach Selbstjustiz, war er doch für sein provokatives Verhalten vor allen Anwesenden gemassregelt worden" (S. 160 f.). Weiter hielt die Vori nstanz ri chti g fest, dass dem Beschuldigten "offenbar ... auf der Fahrt zum Tiefenbrunnen und zurück das vermeintliche Ausmass seiner Demütigung ganz bewusst geworden (war) und er ... sich selbst dermassen in Rage versetzt (habe), dass er den Mann im weissen Jackett nun vernichten wollte, als er diesen beim Aussteigen erkann- te" (S. 161). Es könne dem Beschuldigten – so die Vorinstanz weiter – zwar keine eigentliche kaltblütige Planung der Bluttat nachgewiesen werden, auch wenn das Tatvorgehen und die Flucht dann doch strukturiert und gezielt abgelaufen seien. Weiter erblickte die Vorinstanz in der Entschlussfassung und Tatausführung die emotional-affektiven Momente als dominierend und weniger die rational- planenden. Dennoch wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte die Opfer mit seinem Angriff völlig überraschte und somit in gewissem Masse hinter- hältig vorging. Von Bedeutung erachtete das Bezirksgericht auch den zei tli chen und örtli chen Unterbruch zwi schen den Messerstichen und der diesen vorausge- gangenen Rauferei. Im Sinne dieser Erwägungen sah die Vorinstanz Anklagezif- fer 1.18 jedoch grundsätzlich für erstellt an. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der subjektive Tatbestand beim Messereinsatz des Beschuldigten gegen das zweite Opfer, B., ist in Anklageziffer 1.20 beschrieben. Diesbezüglich lässt die Anklage offen, ob direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz vorgelegen ha- be. Für die Vorinstanz war die Ausführung bei den Messerstichen gegen beide Opfer zwar ähnlich; sie würden sich jedoch darin unterscheiden, dass der Be- schuldigte auf das zweite Opfer nur zweimal eingestochen und es nicht tödlich ge- troffen hat. Die Vorinstanz ging folglich davon aus, dass der Beschuldigte, wenn er auch B. direkt hätte umbringen wollen, wohl öfters auf ihn eingestochen hätte, wie er es ja schon bei †A._____ getan hatte; dem Beschuldigten habe ge- genüber B._____ folglich der beim ersten Opfer manifestierte bedingungslose Verni chtungswi llen gefehlt. Zwar ist – wie die Vorinstanz richtig erwog – auch
möglich, dass der Beschuldigte den Messerangriff gegen B._____ zum Zwecke der noch rechtzeitigen Flucht abgebrochen hat. Wenn die Vorinstanz zu sei nen Gunsten aber angenommen hat, dass der Beschuldigte den Tod des zweiten Op- fers mit seinem Vorgehen bloss, aber jedenfalls in Kauf genommen habe, so ist dies angesichts der gegebenen Umstände nicht zu beanstanden. Anklageziffer 1.20 ist demnach zu Recht im Sinne der Inkaufnahme der Todesfolge als erstellt betrachtet worden (S. 162 f.). III. Rechtliche Würdigung 1. Messerstiche gegen †A._____ Während die Staatsanwaltschaft beim Tötungsdelikt zum Nachteil von †A._____ einen Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB ver- langt, vertritt die Verteidigung des Beschuldigten die Auffassung, es habe sich ni cht um Mord, sondern um eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB gehandelt. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Unterscheidungsmerkma le n der Tötungstatbestände von Art. 111-113 StGB und zu den von Literatur und Praxi s entwickelten Anforderungen an die Qualifikation einer Tötung als besonders skru- pellos und damit als Mord zutreffend geäussert, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (S. 164 f.). Bezogen auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz gestützt auf den erstell- ten Sachverhalt im Wesentlichen richtig fest, dass der Beschuldigte mit dem Mes- ser elf Mal mit grosser Kraft auf †A._____ eingestochen und erst von ihm abge- lassen hat, als dessen Bruder diesem zu Hilfe kommen wollte, woraufhin der Be- schuldigte sein Messer sofort auch gegen die zweite Person richtete. Zutreffend beurteilte die Vorinstanz die Messerattacke des Beschuldigten gegen †A._____ als eigentlichen Überraschungsangriff. Deshalb folgerte sie, dass es dem Be- schuldigten nicht etwa darum gegangen sei, das Opfer noch zu quälen, sondern er wollte es schnell und definitiv vernichten. Auch eine lange Vorausplanung der
Tat kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Ihn stark belastend er- schien der Vorinstanz jedoch zu Recht der Umstand, dass der Beschuldigte erst in einem grösseren zeitlichen Abstand zur vorangegangenen Auseinandersetzung und erst nach einem zwischenzeitlichen Verlassen der Örtlichkeit zur Tat geschrit- ten ist. Trotz der Beurteilung der Tatausführung als brutal und als tendenziell hin- terhältig vermochte die Vorinstanz mit Bezug darauf jedoch ni cht schon eine so besondere Skrupellosigkeit zu erblicken, welche die Anwendung des Mordtatbe- stands verlangen würde. Mit Bezug auf den Zweck der Tat und den Beweggrund dazu erachtete das Bezirksgericht dieses Kriterium jedoch für erfüllt: Der Beschuldigte habe aus einer Mi schung aus Wut, Rache, D emüti gung, ti efer Kränkung und Selbstjusti z gehan- delt. Hervorgerufen worden sei diese seine Verfassung zum grossen Teil durch sein eigenes Zutun. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Angstgefühl als Ursache der Tat sei klar bloss vorgeschoben. Er habe vielmehr ei nfach seine vor- angegangene Demütigung, die er selber mitverschuldet hatte, wettmachen wol- len. Schon di e feindselige Rückkehr an den Tatort nach eigentlich abgeschlosse- ner erster Auseinandersetzung sei nicht nachvollziehbar und verwerflich gewe- sen. Der Beschuldigte habe es †A._____ ei nfach hei mzahlen wollen und ni cht nur das, er habe ihn förmlich auslöschen wollen, nur um si ch selber besser zu fühlen. Seine Wut sei so tief und so nachhaltig gewesen, dass er auch noch nach der Tat mehrmals ausgeführt habe, er würde das Opfer erneut abstechen, wenn er nur die Gelegenheit dazu hätte. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Umstände zum Schluss, dass ein solcher Zweck und Beweggrund einer Tötung, wie er hier vor- lag, nämli ch ei nen Menschen ei nfach zu verni chten, nur wei l man si ch von i hm gedemütigt fühlt, ja dessen Leben aus Rache und Wut förmlich auszulöschen, obwohl man die vorangegangene Auseinandersetzung sogar selber zu vertreten hatte, nur als besonders verwerflich und skrupellos bezeichnet werden könne. Diese Einschätzung dränge sich – so die Vorinstanz weiter – zusätzli ch auf, wenn die zeitliche (zu ergänzen: und örtliche) Zäsur mitberücksichtigt werde, die den Beschuldi gten zur Besi nnung hätte bri ngen können und sollen. Deshalb liege auch keine Affekttat vor und ebenso wenig eine entschuldbare heftige Gemüts- bewegung. Zusammengefasst führten für die Vorinstanz der Zweck und der Be-
weggrund der Tat im Zusammenspiel mit der brutalen Ausführung insgesamt zu einer Qualifikation der Tat des Beschuldigten als besonders skrupellos. Sie hielt deshalb den objektiven Tatbestand des Mordes für erfüllt. – Die Auffassung der Vorinstanz ist gut begründet und überzeugt im Einzelnen wie auch im Ergebnis. Folglich ist sie dem Berufungsentscheid zugrunde zu legen. Dieser Argumentation vermag die Verteidigung (Urk. 88 S. 26) nichts Über- zeugendes entgegen zu setzen. Insbesondere kann i hr nicht zugestimmt werden, dass der Beschuldigte keine Zeit gehabt habe, um "grosse Überlegungen" anzu- stellen. Vielmehr stand er unter keinerlei Zeitdruck und hätte auch ei nfach i m Auto warten können, wäre es ihm tatsächlich um eine Klärung und Bereinigung der Si- tuation durch die Vermittlung I.s gegangen. Das dem nicht so war, wurde bereits dargetan und zeigt sich gerade auch in der Ausführung der Tat. Der Be- schuldi gte überliess I. gar keine Zeit, um den vorangegangenen Vorfall mit der gegnerischen Gruppe zu besprechen, sondern gi ng gleich nach Wieder- ankunft bei m "H." auf †A. los. Mit der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand des Mordes, welcher Vorsatz verlangt, als erfüllt zu betrachten. Gemäss erstelltem Sachverhalt tötete der Beschuldigte mit Wissen und Wollen; er handelte dabei zielgerichtet und in konsequenter Umsetzung der kurz zuvor angekündigten Tötung des Opfers. Darin liegt, wie die Vorinstanz richtig festhielt (S. 168), ein direkter Vorsatz, welcher auch di e zum objektiven Tatbestand abgehandelten Tatumstände miterfasste. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis zu einem Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB gelangte, so ist dies richtig. Diese Verurteilung ist des- halb zu bestätigen. 2. Messerstiche gegen B._____ Auch bei diesem Sachverhalt geht die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft und der Verteidigung auseinander: Erstere sieht darin eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
während Letztere auf vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB plädierte. Die Vorinstanz erkannte auf versuchte vorsätzliche Tötung. Sie ging vom er- stellten Sachverhalt aus, wonach der Beschuldigte dem Opfer mit dem Butterfly- messer einen Stich oder Schnitt gegen dessen Hand und Unterarm versetzt sowie das Messer auch in dessen Unterbauch gestochen hat. Die Vorinstanz sah Letz- teres für jedenfalls geeignet und ausreichend an, um einem Menschen auch tödli- che Verletzungen zuzufüge n. D em i st zuzusti mmen. D er Sti ch i n den Unterbauch verletzte denn auch den Dünndarm des Opfers, was eine Notoperation nötig machte. Das Bezirksgericht wies zudem auf das Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Opfers hin (Urk. HD 11/2/6 S. 4), welches festhielt, dass ein ledig- lich wenig abweichender Stichkanal eine Schlagader getroffen hätte, was tödlich hätte enden können. Die Verteidigung vermochte diesen Umständen in der Berufungsverhand- lung nichts Überzeugendes entgegen zu halten. Wenn die Vorinstanz aus den gegebenen Tatumständen folgerte, dass der Beschuldigte somit alles zur Tötung gemacht hätte, so trifft dies zu. Damit lag entgegen der Auffassung der Verteidi- gung ni cht nur ei ne vollendete schwere Körperverletzung vor, sondern es wurde der objektive Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt, wobei es mangels Erfolgs- eintritts beim vollendeten Versuch blieb. Bei der Frage, welcher Tötungstatbestand hier zur Anwendung gelangen soll, entschied sich die Vorinstanz für den Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Das Bezirksgericht erwog, dass der Beschuldigte das Messer hi er – anders als beim ersten Opfer – eher reaktiv eingesetzt hat und relativ rasch wieder von ihm abliess und die Flucht ergriff. Dies trifft zu. Es ist denn auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, nebst seinem Hauptkontrahente n †A._____ auch noch ei nen sei ner Brüder umzubri ngen. Inso- fern hat die Vorinstanz recht, wenn sie die Tatumstände beim Verhalten des Be- schuldigten gegenüber dem zweiten Opfer als in wesentlichen Punkten anders ansah als bei der vorangegangenen Bluttat. Ein besonders skrupelloses Verhal- ten ist im zweiten Fall zu Recht nicht bejaht worden. Damit hat die Vorinstanz
ric htigerweise den qualifizierten Tatbestand des Mordes verneint wie mangels Af- fekthandlung und Entschuldbarkeit auch die privilegierte Tatbestandsvariante des Totschlags. Übrig bleibt die Anwendung des Grundtatbestandes der (versuchten) vorsätzlichen Tötung. Hinsichtlich der subjektiven Seite nahm die Vorinstanz blossen, aber immer- hi n Eventualvorsatz an. Es ist denn auch erstellt, dass der Beschuldigte durch seinen Stich in den Unterbauch des zweiten Opfers zumindest in Kauf genommen haben muss, dass dies zu dessen Tod führen konnte. Wer ein Butterfly-Messer derart heftig in den Bauch eines Menschen stösst, so dass der Darm dadurch per- foriert wird, manifestiert deutlich seine Inkaufnahme des möglichen Todes des Opfers (selbst wenn er i hn ni cht wünschen mag). Ein einzelner solch gefährlicher, wissentlich und willentlich ausgeführter Messerstich genügt zur Bejahung des Eventualvorsatzes, weshalb entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 88 S. 28 f.) unerhebli ch i st, dass der Beschuldigte nicht noch weitere Male auf das Opfer eingestochen hatte. Der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb zu folgen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzli chen Tötung i m Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen, womit auch die verwirklichte schwere Körperverletzung konsumiert ist. 3. Mit Bezug auf die Rechtswidrigkeit der beiden Tötungsdelikte des Be- schuldi gten bzw. das Fehlen von Notwehrsituationen und die (volle) Schuldfähig- keit desselben kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 173-175). Ergänzungen erübrigen sich. IV. Strafe Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzu- messung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben (S. 175- 177). Mord als das vorliegend schwerste Delikt ist mit lebenslänglicher Freiheits-
strafe oder mit einer zeitigen Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren zu bestrafen (Art. 112 und Art. 40 StGB). Wie die Vorinstanz bei der Würdigung der objektiven Tatschwere richtig festhielt, hat der Beschuldigte mit einem scharfen Messer in kurzer Folge elf Mal kraftvoll auf den Oberkörper des †A._____ eingestochen, was schnell zu dessen Tod führte. Zwei Stiche wären für sich allein bereits tödlich gewesen. Der Be- schuldigte brach die Stichkaskade nur wegen der Einmischung eines Bruders des Opfers ab. Dass der Beschuldigte zielgerichtet und konsequent zur Tat gegen das erste Opfer geschritten ist und ihm keine Chance zur Verteidigung gelassen hat, ist erstellt. Ebenso nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte seine Bluttat überra- schend beging, nachdem er den Ort zuvor verlassen und erst nach circa einer halben Stunde bzw. eine Stunde nach der vorangegangenen Auseinandersetzung plötzlich wieder beim "H._____" auftauchte. Dieses sein ungewöhnli ches Vorge- hen zeugt von grosser krimineller Energie. Zwar i st i hm mi t der Vori nstanz zu at- testieren, dass er die Tat nicht von langer Hand vorbereitet und sie weder gera- dezu raffiniert, noch besonders grausam ausgeführt hat. Die sehr schnell und ef- fektiv stattgefundene eigentliche Exekution des Opfers verlangte ihm aber eine grosse Portion an Kaltblütigkeit ab. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschul- den des Beschuldigten insgesamt als mittelschwer einstufte (S. 177 f.), so kann dem gefolgt werden, allerdings bei der Verschuldenseinschätzung entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit einer Tendenz bezogen auf den Mittelwert eher nach oben als nach unten. Zudem ist der Mittelwert des Verschuldens bei Mord – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht moniert worden ist (Urk. 87 S. 2 und 3 sowie P ro t. II S . 45) – ni cht als bei 15 Jahren liegend zu betrachten, sondern un- ter Mitberücksichtigung der ebenfalls angedrohten lebenslänglichen Maximalstra- fe bei etwa 17 Jahren. Damit stünde aufgrund der objektiven Tatschwere hier eine Strafe i n etwa dieser Höhe im Raum. Bei der subjektiven Tatschwere ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Geleitet war er von Rache und ei- nem ei gentli chen Verni chtungswi lle n. Gehandelt hat er aus verletztem Stolz und aus völlig nichtigem Anlass. Weder der vorerwähnte zeitliche Abstand der Rück-
kehr an den Tatort von der vorangegangenen Auseinandersetzung mit der AB.-Gruppe noch die zwischenzeitlich stattgefundene längere Autofahrt und auch ni cht die mässigende Einwirkung der Begleiter des Beschuldigten während der Rückfahrt zum "H." vermochten i hn von seinem Racheakt abzuhalten: der Beschuldigte steigerte vielmehr selber seine Wut während der Rückkehr zum "H." und bereitete sich mental und durch die Behändigung des Butterfly- messers auf das Kommende vor. Dabei ist davon auszugehen, dass unterstüt- zend, wenn auch ni cht tatentscheidend, seine erhebliche Alkoholisierung und auch seine risikorelevante Persönlichkeitsproblematik zur Tatverwirklichung eben- falls das Ihre beigetragen haben. Alles in allem vermögen die subjektiven Aspekte das objektive Verschulden jedoch nur leicht zu relativieren (Reduktion der Strafe um etwa ein Jahr). Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die entsprechen- den Aspekte richtig, wenn auch gesamthaft für alle dem Beschuldigten anzulas- tenden Delikte, aufgeführt (vgl. S. 181-184). Aus dem Vorleben des Beschuldigten und seinen persönli chen Verhältni ssen erschei nt als strafmindernd relevant einzig die mit seinem jugendlichen Alter verbundene gewisse Unreife seiner Persönlich- keit sowie als straferhöhend von Bedeutung die Vorstrafe vom 4. Oktober 2010 wegen Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand samt dem Umstand, dass die diesbe- zügliche Probezeit bei Begehung der neuen Tat noch lief (die Vorinstanz hatte auf S. 183 ihres Urteils fälschlicherweise noch von Vorstrafen im Plural geschrieben). Der von der Verteidigung geltend gemachten Strafminderung wegen schwerer Jugend des Beschuldigten und seiner Flucht aus dem Irak (Urk. 88 S. 30) kann nicht gefolgt werden, nachdem der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Anga- ben trotz schwieriger Flucht aus dem Irak eine schöne Kindheit hatte und auch ni e direkt mit Gewalt konfrontiert war (Urk. 37 S. 2; Urk. 9/2 S. 23 ff.) Mit Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er unmittelbar nach der Tat nach Norwegen floh und somit versuchte, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ausgeliefert an die Schweiz zeigte er sich dann aber bald zumindest in objektiver Hinsicht geständig wegen der Messerstiche zum Nachteil von †A. (und von dessen Bruder B._____). Die Beweislage war
aber erdrückend und der Beschuldigte gab nur zu, was ihm ohnehi n hätte nach- gewiesen werden können. Dieses nur sehr rudimentäre Geständnis vermag folg- li ch nur mässi g zu sei nen Gunsten zu wi rken. Auch Reue und echte Ei nsi cht wa- ren beim Beschuldigten nicht festzustellen. Ei nzi g tadelloses Verhalten im Straf- vollzug ist i hm zu attestieren (Urk. HD 35). Insgesamt vermag die Täterkompo- nente die Einsatzstrafe deshalb nur leicht zu mindern, wobei insbesondere das jugendliche Alter des Beschuldigten durchschlägt (Reduktion der Strafe maximal um rund ei n weiteres Jahr). Im Ergebnis erscheint als Einsatzstrafe für die Mordtat des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von rund 15 Jahren als angemessen. Sodann sind die Strafen für die weiteren Delikte zu asperieren. Dabei fallen das Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand (trotz einschlägiger Vorstrafe) und das Vergehen gegen das Waffengesetz nur sehr leicht bzw. marginal ins Gewicht. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 180 f.). Die Sanktionierung dieser Vergehen vermag die gesamthaft aus- zufällende Strafe folglich nicht merklich zu beeinflussen. Anders verhält es sich mit der ebenfalls zu asperierenden versuchten vor- sätzlichen Tötung zum Nachteil des B.. Die objektive Tatschwere der bei- den Messerstiche gegen dieses zweite Opfer, wovon ein Stich i n den Unterbauch geriet und dort den Dünndarm verletzte, ist keinesfalls als lei cht ei nzustufen. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten (S. 179). Auf der subjektiven Seite ist aber zu konstatieren, dass diese Messerstiche eher reaktiv erfolgten, als B. zugunsten seines bereits niedergestochenen Bruders intervenierte. Der Beschuldigte richtete sein Messer jedoch ohne Zögern vom ersten Opfer, das er tödlich verletzt hatte, weg und setzte es sofort gegen das zweite Opfer ei n. Even- tualvorsatz auf Tötung auch des zweiten Opfers lag unter diesen Umständen zweifellos vor, auch wenn die zweite Bluttat spontan geschehen ist. Allerdings sind auch für dieses Delikt die Alkoholisierung des Beschuldigten und seine prob- lematische Persönlichkeit zu berücksichtigen. Dies reduziert das objektive Ver- schulden aber nur leicht. Hinzu kommt eine ebenfalls lediglich leichte Strafminde- rung aufgrund der bereits im Zusammenhang mit der Haupttat dargelegten Täter-
komponente. Auch hier beschränkte sich das Geständnis des Beschuldigten ru- dimentär auf das ohnehi n Nachweisbare. Selbständig beurteilt wäre diese ver- suchte vorsätzliche Tötung bei einem Strafrahmen, der von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, mit einer Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu sanktionieren. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Ei nsatz- strafe wenigstens um die Hälfte der als selbständige Strafe für das zweite Delikt angemessenen Strafe, mi thi n um wenigstens drei Jahre anzuheben. In Überein- stimmung mit der Anklagebehörde ist festzustellen, dass der Strafzuschlag der Vorinstanz von lediglich knapp zwei Jahren dem zusätzli chen Tötungsversuc h (auch asperiert) ni cht ausrei chend gerecht würde. Während die Verteidigung – allerdings noch von einer milderen rechtli chen Würdigung als derjenigen der Anklagebehörde ausgehend – vor Vorinstanz 12 Jahre Freiheitsstrafe und im Berufungsverfahren eine solche von zehn Jahren beantragte, verlangte die Staatsanwaltschaft vor beiden Instanzen auf Basis der zutreffenden rechtli chen Würdi gung eine Sanktion von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsgericht als gesamte Strafe für die zu sanktionierenden Delikte 18 Jahre Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten und den weiter zu würdigenden Komponenten für durchaus angemessen. Diese Strafe ist somit auszufällen. V. Widerruf D azu, dass sich vorliegend ein Widerruf der bedingten Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– aufdrängt, zu der der Beschuldigte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 zuzügli ch ei ner Busse von Fr. 300.– wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden war, hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 189 f.). Während laufender Probezeit gemäss jener Verurteilung verstiess der Be- schuldigte wie bereits 2011 (vgl. beigezogene Akten des Statthalteramts Hinwil, ST.2011/2197) erneut am 15. Juli 2012 gegen das Strassenverkehrsgesetz. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht eine schlech-
te Prognose gestellt (S. 189). Ist aber ernsthaft zu befürchten, dass der Beschul- digte diesbezüglich wieder rückfällig werden wird, so er Gelegenheit dazu hätte, so kann die Konsequenz gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht bloss eine Verlänge- rung der Probezeit sein, wie es die Verteidigung beantragte. Der Widerrufsent- scheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. VI. Massnahme Der Beschuldigte wiederholte im Berufungsverfahren seinen Antrag, die auszufällende Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschieben. Die Vorinstanz hat sich mit diesem An- trag einlässlich auseinandergesetzt (S. 186 f.). Sie erwog zusammengefasst, dass es beim Beschuldigten gemäss Gutachten an einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung fehle. Zudem biete die beantragte Massnahme mit Bezug auf die Reduktion der Gefahr der Begehung weiterer Delikte keine wesent- lichen Vorteile. Des Weiteren würde die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene in Anbetracht der auszufällenden langjährigen Freiheitsstrafe gegen das Untermassverbot verstossen. Für die Vorinstanz fiel deshalb die Anordnung der beantragten Massnahme ausser Betracht. Dem ist unter Verweis auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil, der i m Berufungsverfa hre n auch die Verteidigung nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermochte, bei- zupfli chten. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 88 S. 32 ff.) nicht davon auszugehen, dass die anscheinend erfolgte Versetzung des Beschuldigten aus dem gewöhnlichen Vollzug in eine spezielle Abteilung (aus Gründen des Schutzes des Beschuldigten vor Todesdrohungen durch albanische Inhaftierte) ein unveränderlicher Dauerzustand sein wird, weshalb die Absolvi e- rung einer Lehre oder Anlehre im Strafvollzug weiterhin als möglich erscheint. Demgegenüber hielt das Bezirksgericht die Voraussetzungen für die Anord- nung ei ner ambulanten Behandlung im Strafvollzug beim Beschuldigten für gege- ben (S. 187 ff.). Sie stützte sich dabei primär auf das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten, welches zwar eine psychische Störung bei diesem ver-
nei nte, bei ihm jedoch eine Persönlichkeitsproblematik feststellte, die als Hi nter- grund seiner Bluttaten verstanden werden könne und zumindest phasenweise den Wert einer psychi schen Störung i n dem Grad erreichen würde, der als An- knüpfungstatsache für die Bejahung der Bedürftigkeit nach einer ambulanten Be- handlung gelten könne (Urk. HD 9/2 S. 101). Da die Vorinstanz eine solche ambu- lante Massnahme im Strafvollzug, mit der vor allem die unlimitierte Kränkungsbe- reitschaft des Beschuldigten zu therapieren wäre, insbesondere mit Blick auf die Vermeidung künftiger Delikte für durchaus geeignet und erforderlich betrachtete und sie überdies auch als verhältnismässig ansah, ordnete sie diese an. – Sowohl der entsprechende Entscheid wie auch seine Begründung sind nachvollziehbar und überzeugend. Selbst die Verteidigung schloss sich diesem Entscheid zumin- dest eventualiter an (vgl. Urk. 69 S. 3). Die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme i m erwähnten Si nne ist folglich zu bestätigen. VII. Genugtuungen Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz anerkannt, gegenüber den Privatklä- gern aus dem Ereignis vom 15. Juli 2012 dem Grundsatz nach genugtuungs- pflichti g zu sei n, weshalb die Vorinstanz davon im Urteil Vormerk genommen hat (Dispositivziffer 6). Berufungshalber beantragte der Beschuldigte, die von der Vor- i nstanz den Eltern und Geschwistern des Getöteten zugesprochenen Genugtuun- gen von insgesamt Fr. 235'000.– generell zu halbieren. Eine substantiierte Be- gründung dieses Antrags liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vermissen. Er liess lediglich pauschal vorbringen, dass man nach dem Studium der (in den Standardwerken zum Genugtuungsrecht aufgeführten) Präzedenzfälle zur Ansicht komme, dass die erstinstanzlich ausgesprochenen Summen zu hoch seien bzw. "wohl etwa" die Hälfte angebracht wäre, ohne anzugeben, auf welche Präzedenzurteile er sich konkret beziehen will (Urk. 88 S. 37). Das Bezirksgericht beurteilte die von den Privatklägern gestellten Genugtu- ungsforderungen (ursprünglich insgesamt Fr. 435'000.–) i n durchaus zutreffender Weise. Es gelangte vor dem Hintergrund vergleichbarer Gerichtsfälle, in denen
Angehörigen von Getöteten Genugtuungen zugesprochen worden waren, nach- vollziehbar zu angemessenen Grundansätze n für Genugtuunge n an Eltern bzw. Geschwister von Getöteten in Höhe von Fr. 60'000.– bzw. Fr. 25'000.–. Diese Grundansätze hielt es bei den Eltern des †A._____ und bei dessen Schwester F._____ für durchaus adäquat (S. 199). Bei B., der vom Beschuldigten mit dem Messer schwer verletzt worden war und dessen gravierende physische und psychische Folgen sich nachweisen lassen, erhöhte die Vorinstanz den Genugtu- ungsbetrag aufgrund der schweren Betroffenheit deutlich auf Fr. 60'000.– (S. 199- 201). Auch bei E., einem weiteren Bruder des Getöteten, berücksichtigte die Vorinstanz dessen nachweislich erhöhte Betroffenheit und hob die Genugtu- ungssumme vom Grundansatz ausgehend leicht auf Fr. 30'000.– an (S. 201 f.). Sowohl hinsichtlich der Bezugnahme auf gerichtsübliche Grundansätze von Genugtuunge n wi e auch i n Bezug auf di e Sonderbehandlung von B._____ und E._____ kann der Vorinstanz in jeder Hinsicht gefolgt werden. Die Gegenvorbrin- gen der Verteidigung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung erweisen sich als zu pauschal und als keineswegs stichhaltig. Folglich sind die Entscheide der Vorinstanz über die Höhe der Genugtuungen (samt der hinzutretenden Ver- zi nsung) zu bestätigen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsforderungen ni cht gerechtfertigt und deshalb abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens, in welchem der Beschuldigte gänzlich und die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf das Strafmass teilweise unter- liegen, sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 9/10 aufzuerlegen, wäh- rend sie im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt gegenüber dem Beschuldigten die spätere Nachforderung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung fürs Berufungsverfa hre n i m Umfange von 9/10 vorbehalten. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von seiner angemessen erscheinenden Honorarnote vom 27. August 2015 (Urk. 84), zuzüg-
li ch zehn Stunden (rund neun Stunden Berufungsverha ndl ung und ei ne Stunde Nachbesprechung), auf Fr. 18'200.– (inbegriffen MwSt) festzusetzen. Des Weiteren ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vertreterin der Pri vatklägerschaft machte mit Note vom 31. August 2015 ein Honorar von Fr. 7'054.95 (inkl. Barauslagen und MwSt) geltend. Darin berücksichtigte sie für die Berufungsverha ndl ung und Urtei lseröffnung, soweit diese allein den Beschuldig- ten G._____ betrifft, einen geschätzten Aufwand von rund neunei nhalb Stunden. Tatsächlich dauerte die Berufungsverha ndlung für die beiden Beschuldigten G._____ und I._____ zusammen lediglich rund 9 Stunden (wobei die Behandlung der Sache des Beschuldigten G._____ mehr Zei t i n Anspruch nahm, als diejenige des Beschuldigten I.). Die Honorarnote der Privatklägervertreterin vom 31. August 2015 betreffend den Beschuldigten G. ist deshalb um rund vi er Stunden (Stundenansatz Fr. 220.–, zuzügli ch MwSt) zu kürzen. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 6'100.– (MwSt inbegriffen) zu be- zahlen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 2-6 wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand und Verge- hens gegen das Waffengesetz), 5 (Herausgabe Reisepass), 6 (Vormer- kung), 7-9 (Schadenersatz) und 11-13 (Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv) sowie das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 (Parteientschädigung an Pri- vatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte G._____ i st ferner schuldi g − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1130 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, a) dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, b) dem Privatkläger C._____ ei ne Genugtuung von Fr. 60'000.–, c) der Privatklägerin D._____ ei ne Genugtuung von Fr. 60'000.–, d) dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.– sowie e) der Privatklägerin F._____ ei ne Genugtuung von Fr. 25'000.–, je zuzügli ch Zi ns von 5 % seit dem 15. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'200.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zu 9/10 auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 9/10. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'100.– zu bezahlen. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt ... (durch die zuführende Polizeibeamten)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 − die Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdatenzwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Züri ch − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, betr. Unt.Nr. A-1/2010/2749 (im Dispositiv) 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 1. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger