Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140494-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. C h. Pri nz und Ersatzoberri chteri n li c. i ur. C . Brenn sowi e Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Urteil vom 31. Mai 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägeri n und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Exhibitionismus und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2014 (GG140045)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2014 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 32 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit (an Stelle einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–) verurteilt. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 ausgefällten Strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (welche am 17. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert wurde) wird, unter Abzug von 30 Tagessätzen (entspricht der damals erstandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen), widerrufen. Es ist somit eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu vollzi ehen. 4. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'920.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergege- benen Dispositivs schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Zudem ent- schied die Vorinstanz über den Widerruf, die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 47 S. 32 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 42). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2014 wurde der Privatklägerin B._____ so- wie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. November 2014 mitteilte, sie bean- trage die Bestätigung des angefochtenen Entscheides und verzichte auf die Er- hebung ei ner Anschlussberufung (Urk. 54), liess sich die Privatklägerin innert Frist ni cht vernehmen. 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allsei ts verzi ch- tet (Urk. 49 und Urk. 54). 1.5. Am 9. März 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschien (Prot. II. S. 4). 1.6. Im Anschluss an di e Befragung des Beschuldigten wurde diesem sowie sei- nem amtlichen Verteidiger eröffnet, dass das Gericht eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Betracht ziehe. Der Verteidigung wurde in der
Folge Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese Gebrauch mach- te. Zusammengefasst stellte sie sich auf den Standpunkt, dass gegen eine neuer- liche Begutachtung, namentlich zur Frage der Schuldfähigkeit sowie der Motivati- on des Beschuldigten, ni chts ei nzuwenden sei (Prot. II, S. 6). Am 11. März 2015 wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beschlossen und med. pract. C._____ als Gutachter bestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Person des Gutachters sowie zu den an diesen zu stellen- den Fragen zu äussern (Urk. 68). Mit Eingabe vom 24. März 2015 teilte der amtli- che Verteidiger des Beschuldigten mit, dass gegen den Gutachter keine Einwän- de erhoben und dass sich zum beabsichtigten Fragekatalog keine Bemerkungen respektive Ergänzungen ergeben würden (Urk. 73). In der Folge wurde am 15. April 2015 der Gutachtensauftrag an med. pract. C._____ erteilt (Urk. 77). 1.7. Im Einverständnis mit den Parteien wurde entschieden, das Berufungsver- fahren nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 81) schriftlich fortzu- setzen (Prot. II S . 6, Urk. 82; Urk. 83). Dem Beschuldigten wurde mit Präsi- dialverfügung vom 5. Oktober 2015 Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zunehmen und Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 83). Nach einmaliger Erstreckung der Frist (Urk. 85) ging die ergänzende Berufungsbegrün- dung vom 13. November 2015 fri stgerecht beim hiesigen Gericht ein (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 (Urk. 90) wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur abschliessenden Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung die Aufhebung der Dispo- sitiv Ziffern 1 bis 3 sowie 6 verlangt (Urk. 49 S. 2). 2.2. Nicht angefochten ist somit der Verweis der Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziffer 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 5) und die Entschädigungsregelung der amtlichen Verteidigung
(Dispositiv Ziffer 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage- vorwurf richtig und vollständig zusammengefasst. Darauf kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 47 S. 32). 3.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl in der Untersu- chung als auch i m vori nstanzli chen Verfahren i nsofern anerkannt, als er zugab, sich anklagegemäss verhalten zu haben (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 2). Er bestritt jedoch, dass sein Verhalten unter den Tatbestand des Exhibitionismus zu subsu- mieren sei (Urk. 6/1 S. 1 und 4; Urk. 6/2 S. 1). Auch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den eingeklagten Sachver- halt ni cht i n Abrede, blieb jedoch dabei, es habe kein Fall von Exhibitionismus vorgelegen und es stehe auch keine sexuelle Motivation hinter seinen Hand- lungen (Urk. 64 S. 9 ff.) . 3.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Untersuchungsakten, weshalb zunächst festzuhalten ist, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen wer- den. Auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann da- her vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Die Vorbringen der Verteidigung, das Verhalten des Beschuldigten sei i n mehrfacher Hi nsi cht nicht als Exhibitionismus zu qualifizieren (Urk. 66 S. 4 f.; Urk. 87 S. 3 f.) werden nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt.
des, dass der Beschuldigte seinen Zwang nur befriedigen könne, wenn er durch Zurschaustellung seines erigierten Gliedes Aufmerksamkeit von ausschliesslich erwachsenen Frauen bekomme, sei der sexuelle Aspekt seines Beweggrundes nicht mehr von der Hand zu weisen. Offenbar habe der Beschuldigte bei Frauen nicht irgendeine Form von Beachtung gesucht, sondern gezielt deren Reaktion auf sein erigiertes Glied angestrebt. Insgesamt habe der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfs "Café D." den Straftatbestand des Exhibitionis- mus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 47 S. 11 ff.). 4.1.3. In tatsächli cher Hi nsi cht brachte die Verteidigung vor, dass B. ni cht Zielperson des Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 66 S. 4; Urk. 87 S. 3 f.). Wei- ter beanstandete sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfah- ren dahingehend, dass es in objektiver Hinsicht am effektiven Entblössen des Geschlechtsorgans fehle, weshalb der Tatbestand des Exhibitionismus nicht er- füllt sei. Der Beschuldigte sei mit einer hautengen Leggings bekleidet gewesen. Diese Bekleidung dürfte zwar mit gängigen gesellschaftlichen Normen nicht ver- einbar sein, dies sei aber nicht per se auch strafrechtlich relevant. Des weiteren fehle in subjektiver Hinsicht der direkte Vorsatz und die sexuelle Motivation. Dem Beschuldigten gehe es um die zwang- und krankhafte Kompensation fehlender Anerkennung per se und ni cht um di e Kompensi erung fehlender Anerkennung auf dem Gebiet der Sexualität (Urk. 66 S. 6 ff.; Urk. 87 S. 4 ff.). 4.1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist der in Art. 194 Abs. 1 StGB ver- wendete Begriff der "exhibitionistischen Handlung" in der Tat auslegungsbedürf- tig. Der Vorderrichter hat zunächst eine grammatikalische Auslegung (Auslegung nach dem Wortlaut) vorgenommen und den aus dem Lateinischen stammenden Begriff "exhibere" einer näheren Betrachtung unterzogen. Hernach hat er unter Zuhilfenahme der teleologischen Auslegungsmethode (Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung) geschlossen, dass es bei der exhibitionis- ti schen Handlung ni cht ausschli essli ch auf di e vollständige Entblössung des nack- ten Gliedes ankommen könne. Durch diese Auslegung werde dem Schutz des Rechtsgutes von Art. 194 StGB am ehesten entsprochen, welches die geschlecht- liche Freiheit des einzelnen Opfers und dessen Recht auf sexuelle Selbstbestim-
mung bei nhalte sowi e di eses vor unerwünschten vi suellen Ei nwi rkungen schütze. Diese Auslegung der Vorinstanz deckt sich auch mit dem in der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 defi- nierten Begriff der exhibitionistischen Handlung. Nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers versteht sich die exhibitionistische Handlung nach Art. 194 des Entwurfs als ein bewusstes Zurschaustellen der Sexualorgane aus sexuellen Be- weggründen (B OTSCHAFT 1985, 1080). Das Schwergewicht des inkriminierten Verhaltens liegt nach dem Willen des Gesetzgebers mi thi n auf dem "Zur- schaustellen" der Sexualorgane. Unter bestimmten Voraussetzungen muss daher nach der ratio legis – dies entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 87 S. 3 ff.) – auch dann in objektiver Hinsicht von einem strafbaren Verhalten aus- gegangen werden, wenn der Täter durch die bewusste Zurschaustellung seines – wenn auch nicht vollständig entblössten, jedoch eindeutig wahrnehmbaren – erigierten Peni s visuell auf das Opfer einwirkt. Nach hier vertretener Auffassung kann daher nicht ausschlaggebend sein, ob der eindeutig zur Schau gestellte, erigierte Peni s teilweise oder vollständig – im Sinne von textilfrei – entblösst ist (Kritisch dazu BSK Strafrecht II - Meng, Art. 194 StGB N 9 f., der die Auffassung des Bezirksgerichtes Zürich im Entscheid GG090126 vom 21.4.2009, wonach die vollständige Entblössung des Sexualorgans nicht zwingend notwendig sei, als zumindest fragwürdig taxiert.). In diesem Zusammenhang kann auf das von der Vorinstanz angeführte Beispiel verwiesen werden, wonach ein Täter, der über den erigierten Penis ei n Kondom stülpt (vgl. Urk. 47 S. 12), dennoch exhibitionistisch handelt, welche Schlussfolgerung selbst nach Auffassung der Verteidigung zutrifft (vgl. Urk. 87 S. 6). Entsprechend müssen als "entblösst" sodann Geschlechtsor- gane gelten, die lediglich durch freie Sicht gewährende Kleidungsstücke oder sonstige Materialien bedeckt sind (z.B. dünne und durchsichtige Strumpfhosen, durchsichtige Folien oder dergleichen). Ob ein solches Einwirken auf das Opfer strafbaren Charakter hat und in welchem Umfang das inkriminierte Zurschaustel- len das Opfer zu beeinträchtigen vermag, muss letztlich im konkreten Einzelfall ermittelt werden. 4.1.5. Der Beschuldigte hat sich am Donnerstag, den 18. Juli 2013 in seinen hautengen weissen Leggings und mit deutlich sichtbar erigiertem Penis im Aus-
senbereich des Cafés D._____ aufgehalten. Die besagten Leggings sind dabei nach Darstellung des Beschuldigten eigentlich für Frauen gedacht. Am Tattag ha- be er im Zug nach Oerlikon die Leggings, welche er normalerweise unter den kur- zen Hosen trage, schon angehabt. Ein Staatsanwalt habe ihm zuvor schon einmal gesagt, er solle mit diesen Leggings ni cht mi t ei nem Ständer rumlaufen (Urk. 6/1 S. 2 f.). Nichtsdestotrotz präsentierte sich der Beschuldigte, nachdem er sich der kurzen Hosen entledigt hatte, in den beinahe durchsi chti gen Leggings und mi t deutlich erregtem Glied im Aussenbereich des Cafés D._____ und rückte bei dieser Gelegenheit sein erregtes Glied mit der Hand dergestalt zurecht, dass die Geschwister B._____ und F._____ unweigerlich von den exhibitionistischen Handlungen des Beschuldigten Kenntnis erlangen mussten. Aufgrund der Tatsa- che, dass das bewusst gewählte hautenge Kleidungsstück eindeutig sei nen – zu- vor durch eine Injektion eines Medikamentes in den Schwellkörper – erigierten und deshalb deutlich abstehenden Penis zeigte, hat der Beschuldigte vorliegend – entsprechend der oben dargestellten und entgegen der Auffassung der Vertei- digung – sein Sexualorgan im Sinne von Art. 194 StGB zur Schau gestellt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt, was die Vorinstanz mit zutreffender Argumentation richtig erkannt hat. Auf deren Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden (Urk. 47 S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.6. Subjektiv ist Absicht (sprich: direkter Vorsatz) gefordert; der Täter muss wollen, dass das Opfer hinsieht. Eventualvorsatz ist mit einer exhibitionistischen Handlung nach Auffassung des Bundesgerichts nicht vereinbar (Entscheid des Bundesgerichts 6B_527/2009 vom 3. September 2009, E. 3.1: " D'un point de vue su bjectif, la personne qui s'exhibe doit le faire intentionnellement. L'auteur doit ainsi vouloir que la victime le voie. Le dol éventuel ne suffit pas" ). Diese Ansicht des Bundesgerichtes ist in der Lehre nicht unumstri tten. W EDER sieht beispielsweise keine Veranlassung, den Eventualvorsatz auszuschliessen (Weder, i n: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 194). Der Be- schuldigte führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Juli 2013 wört- lich was folgt aus: "Ich bin in gewohnter Art mit meinen engen weissen Leggings an dieser Strasse etwa 4 - 5 mal hin- und hergelaufen. Ich blieb auch teilweise
stehen um ein wenig herumzuschauen, ob ich Beachtung bekomme. [...] Von Ex- hibitionismus kann man hier nicht sprechen. Ich wollte einfach auffallen und Be- achtung erhaschen. Das wäre meine Vorstellung von dem was abgelaufen ist." (Urk. 6/1 S. 1 Antwort auf Frage 5). An anderer Stelle gab er zu Protokoll: "Ich kann nur mit Sicherheit sagen, dass ich mir nicht ans Glied gefasst habe. Viel- leicht ein paar mal, um es zu richten und so Aufmerksamkeit zu bekommen. Aber onaniert habe ich auf keinen Fall." (Urk. 6/1 S. 2 Antwort auf Frage 8). Wie zuvor ausgeführt, wusste der Beschuldigte um die Beschaffenheit seiner Leggings und es war ihm auch bewusst, dass er von einem Staatsanwalt schon einmal aufge- fordert worden war, mit diesen Leggings "ni cht mi t ei nem Ständer" rumzulaufen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, er frage sich immer, welchen Unterschied es mache, ob er ein erregtes Glied gehabt habe oder nicht. Man könne ja auch einfach einen gros- sen Schwanz haben, der dann durch die Leggings auch imposant aussehe. Er habe zuvor eine Spritze in seinen Penis injiziert, was eine künstli che Erekti on oh- ne Gefühle verursacht habe (Urk. 6/4 S. 2). Die Zurschaustellung seines Gliedes im Aussenbereich des Cafés D._____ sei eine totale Erleichterung für ihn gewe- sen, welche i hn i n ei nen Trance-ähnlichen Zustand versetzt habe (Urk. 6/1 S. 2, Antwort auf Frage 11). Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Zuga- ben des Beschuldigten – welche er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätig- te (Urk. 64 S. 9 ff.) – steht ausser Frage, dass die in subjektiver Hinsicht verlangte Absicht, nämlich beim Zurschaustellen des Gliedes von Frauen gesehen zu wer- den, im Tatzeitpunkt gegeben war. Es mag zutreffen, dass die Geschädigte B._____ (ihre Schwester F._____ zog den Strafantrag zurück [vgl. Urk. HD 7/4 S. 7]) von Anfang an nicht die direkte Zielperson des Beschuldigten war (Urk. 87 S. 3 f. und S. 6 f.). Dies ist vorliegend indessen – dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 87 S. 6) – ni cht entschei dend. Der Beschuldigte ist mit seinen hauten- gen, praktisch durchsichtigen Leggings und erigiertem Penis auf der öffentli chen Terrasse des Cafés D._____ herumspaziert. Dabei war ihm absolut klar, dass er von den dort anwesenden Personen gesehen wird, was er zugegebenermassen auch wollte, äusserte er sich doch selber zum Gefühl der Erleichterung, welches er anlässlich der Zurschaustellung verspürte. Wie die Vorinstanz in diesem Zu-
sammenhang zutreffend erwog, ist es für die Erfüllung des subjektiven Tatbe- standes eben ni cht erforderlich, dass der Beschuldigte zum Vornherein die Ab- si cht hegte, sich gegenüber bestimmten Zielpersonen zu exhibitionieren. Mass- geblich ist einzig, dass der Täter die Absicht verfolgt, dass das/die Opfer ihn und sei ne exhi bi ti oni sti schen Handlungen sehen (müssen), was i n casu unbestri tten der Fall war. Vorliegend steht daher ausser Frage, dass es der Beschuldigte auf die Geschädigte B._____ – selbst wenn diese zuerst auf ihn und auf sein Handeln aufmerksam wurde – zumi ndest mitabgesehen hatte (vgl. dazu Jenny/ Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht Besonderer Teil, Band 4, Bern 1997 N 4 S. 99 mit weiteren Hinweisen) und diese zu seiner Ziel- person wurde. 4.1.7. Was die Motivation des Beschuldigten angeht, so ist offenkundig, dass sein deliktisches Handeln auf die Erregung respektive Befriedigung seiner Ge- schlechtslust abzielte. Anerkanntermassen gründet das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten in seinem pathologisch zwanghaften Verlangen nach Aufmerksamkeit. Nach seinen eigenen Darstellungen gelingt es ihm nur dann, seinen Zwang zumindest vorübergehend zu befriedigen, wenn er sein steifes Glied vor Frauen dergestalt zur Schau stellen kann, dass diese ihre Aufmerksam- keit – wenn auch nur kurzzei ti g – auf i hn lenken. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Botschaft zu Art. 194 StGB zutreffend erwog, kann in einem Fall wie dem vorliegenden (bei welchem von einem psychopathologischen Exhibitionismus auszugehen ist) im Zusammenhang mit dem sexuellen Motiv nicht zwingend von einer Lust im herkömmlichen Sinne gesprochen werden. Nichtsdestotrotz weist das Antriebsmotiv des Beschuldigten klarerweise einen sexuellen Bezug auf und muss daher i m Si nne von Art. 194 StGB als tatbestandsmässig bezeichnet wer- den. Dies geht auch aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. September 2015 hervor. Darin erklärt der Gutachter, diverse Kindheitstraumata des Beschuldigten würden diesen ei ne permanente Machtlosigkeit gegenüber seinem Umfeld und seinen Emotionen erleben lassen. Es sei zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seine Taten mit der Suche nach Aufmerksamkeit und Beachtung begründet sehe, jedoch spiegle sich in diesen Taten auch sein Bedürfnis nach ei- ner gewissen Machtdemonstration wieder. Da ihm alternative Möglichkeiten,
Macht zu erleben fehlen würden, nehme das Exhibitionieren nun einen zentralen Stellenwert in seinem Leben ein. Die Handlungen des Beschuldigten seien somit als "Ausdruck einer sexualisierten Machtbedürfnisbefriedigung und gleichzeitig Ohnmachtsentledi gung" ei nzustufen und dari n müsse ein sexuelles Tatmotiv ge- sehen werden (Urk. 81 S. 27 f. und S. 34). Wenn die Verteidigung argumentiert, dem Beschuldigten gehe es nicht um eine Kompensierung fehlender Anerken- nung auf dem Gebiet der Sexualität, sondern um die zwang- und krankhafte Kompensierung fehlender Anerkennung per se (vgl. Urk. 87 S. 8) und i n diesem Zusammenhang ausführt, auf di e Aussenbetrachtung komme es bei der Frage nach der sexuellen Motivation – welche ein subjektives Element darstelle – ni cht an, so blendet sie aus, dass sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indi zi en und auf Erfahrungsregeln stützen kann, di e Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Vorliegend anerkennt auch die Verteidigung, dass das Handeln des Beschuldigten von aus- sen betrachtet eine eindeutig sexuelle Komponente aufweist (vgl. Urk. 87 S. 8). Dies – zusammen mit der oben wiedergegebenen überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerung – widerlegt die Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht aus einer sexuellen Motivation heraus handle bzw. gehandelt habe (Urk. 66 S. 11 f.; Urk. 87 S. 7 ff.). Im Übrigen änderte auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, mit der vom Beschuldigten nur durch ei ne Injekti on her- vorgerufenen Erektion seien keine sexuellen Gefühle verbunden. D enn eine exhi- bi ti oni sti sche Handlung wi rd ni cht zu ei ner ni chtexhi bi ti oni sti schen, nur weil der Beschuldigte behauptet, keine körperliche Erregung mehr zu spüren. So führt auch der Gutachter aus, dass exhibitionistische Handlungen zwar meist von se- xueller Erregung begleitet würden und es meist zur Masturbation komme, dass dies jedoch nicht immer der Fall sein müsse (Urk. 81 S. 25). 4.1.8. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte den Straftatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB auch i n subjekti ver Hi nsi cht erfüllt hat.
4.1.9. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die am 14. April 2005 vorgenommene Begutachtung des Beschuldigten zusammenfassend erwogen, es bestünden kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass sich die im Jahre 2005 beim Beschuldigten hinsicht- lich des Exhibitionierens diagnostizierte mittelschwere bis schwere Beeinträchti- gung seiner Fähigkei t zu ei nsi chtsgemässem Handeln verschlimmert oder ver- bessert habe. Entsprechend sei vorliegend von einer verminderten Schuldfähig- keit mittelschweren bis schweren Grades auszugehen (Urk. 47 S. 19). Im Ergän- zungsgutachten kommt med. pract. C._____ zum Schluss, dass sich bezüglich der geistigen Gesundheit des Beschuldigten seit der Begutachtung vom 14. April 2005 nichts geändert habe und an den damaligen gutachterlichen Einschätzun- gen festgehalten werden müsse. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Beschuldig- ten sei nicht beeinträchtigt gewesen und eine fehlende Dissoziation zu den ein- zelnen Tatzeitpunkten oder gar eine Aufhebung derselben sei auszuschliessen. Der Beschuldigte verfüge über ausreichend intellektuelle Fähigkeiten zur Un- rechtseinsicht. Jedoch sei von einer Verminderung der Fähigkeit zum einsichts- gemässen Handeln mittelschweren Grades auszugehen. Die exhibitionistischen Handlungen des Beschuldigten würden einen deutlichen "Suchtcharakter" zeigen, indem sie für i hn dem Spannungsabbau dienten. Nach aktuellem gutachterlichen Dafürhalten und dies entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerung aus dem Jahre 2005, könne die Störung der Impulskontrolle nicht als schweren Grades eingestuft werden, sondern diese sei "lediglich" als mittelschwer anzusi edeln. Der Gutachter begründete das Abweichen von der früheren Ei nschätzung dami t, i n den soweit bekannten Tathergängen in Verbindung mit den aktuellen Angaben des Beschuldigten offenbare sich doch noch eine gewisse Fähigkeit, sein Tatvor- gehen zu modifizieren, beispielsweise darauf zu achten, wem er gegenübertrete (vgl. Urk. 81 S. 30 und S. 33). Die aktuelle gutachterliche Einschätzung ist über- zeugend begründet und damit zu übernehmen. Damit ist die Rüge der Verteidi- gung, es ergebe sich aus dem Gutachten nicht ohne Weiteres, weshalb nur noch von einer mittelschweren Beeinträchtigung ausgegangen werden solle (vgl. Urk. 87 S. 12), ohne Fundament. Die dem Beschuldigten vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit i n mittelschwerem Grade ist hernach bei der Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen.
4.1.10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte hin- sichtlich des Anklagevorwurfs "Café D." des Exhi bi ti oni smus i m Si nne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldi g gemacht hat. Der angefochtene Schuldspruch i st daher zu bestätigen. 4.2. Vorfall "G." (Anklageziffer 2.) 4.2.1. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt hat sich der Beschuldigte am Donnerstag, den 25. Juli 2013, ca. 15.50 Uhr, bei einem Gebüsch beim Fussweg, welcher zur Badeanstalt "G." führt, aufgehalten. Dort hat er gegenüber den Privatklägerinnen H., I._____ und J._____ seinen erigierten Penis zunächst über der Badehose berührt, diesen hernach entblösst und vor den Privatklägerin- nen onani ert (Urk. 20 S. 3). Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte zweifels- frei den objektiven Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.2.2. Wie bereits zuvor dargetan, verlangt Art. 194 Abs. 1 StGB in subjektiver Hi nsicht, dass der Täter mit seinem Vorgehen – vorsätzli ch – beabsichtigt, dass er bei seiner exhibitionistischen Handlungsweise von irgendjemandem gesehen wird. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte selbst ausgesagt habe, er sei am fraglichen Tag bereits ca. eine Stunde, bevor er von den drei Geschädigten erblickt worden sei, vi s-à-vis des G.-Stegs und anschliessend auf der Seite der Badeanstalt "G." mit erigiertem Glied in der Badehose umhergelaufen, um Aufmerksam- keit zu erregen. Dabei seien ihm mehrere Frauen entgegengekommen, wobei bei ihm jedoch keine "Aufregung" entstanden sei (vgl. Urk. 6/2 S. 2, Antwort zu Frage 8). Wer – wie der Beschuldigte – mit der Absicht, mittels seines erigierten Gliedes in der Badehose generell Aufmerksamkeit zu erregen, umherläuft und schliesslich wenige Meter neben einem stark frequentierten Fussweg sein Glied entblösst, dieses Passantinnen präsentiert und zu onanieren beginnt, handelt jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Bei dieser Vorgehensweise ist die sexuelle Motivation des Beschuldigten derart offenkundig, dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeu- gend und können übernommen werden (Urk. 47 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Be- züglich der Vorbringen der Verteidigung, die drei Privatklägerinnen seien ni cht
Zielpersonen des Beschuldigten gewesen (Urk. 87 S. 10 f.), kann vorerst auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz und das zuvor unter Ziff. 4.1.6 Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 47 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend bestätigte die Privatklägerin H., dass der Beschuldigte sie (und die weiteren Privatklä- gerinnen) anschaute, als er seinen Penis entblösst und onaniert habe (vgl. Urk. 7/5 S. 4). Auch die Privatklägerin I. führte aus, der Beschuldigte habe sich dabei in direkter Seitenlinie zu ihnen positioniert und sie angeschaut (vgl. Urk. 7/6 S. 3). D urch sei n Verhalten machte er sie klar zu seinen Zielpersonen, weswegen seine anderslautende Darstellung als eine rei ne Schutzbehauptung taxiert werden muss. Bei dieser Ausgangslage ist im Übrigen nicht von Belang, ob sich der Be- schuldi gte – wie er geltend machte – ursprünglich vor einem Pärchen, welches sich angeblich am Flussufer verlustierte, produzieren wollte. 4.2.3. Was die Schuldfähigkeit des Beschuldigten angeht, kann auf die Erwägun- gen der Vori nstanz (Urk. 47 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf das zuvor Erwogene (Ziff. 4.1.9. vorstehend), insbesondere auf die in diesem Zusammen- hang erwähnten überzeugenden Schlussfolgerungen im neu erstatteten psychiat- rischen Gutachten verwiesen werden. Auch mit Bezug auf den Vorfall " G." ist dem Beschuldigten damit die ihm vom Gutachter attestierte Vermin- derung der Schuldfähigkeit in mittelschwerem Grade bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.2.4. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten bezüglich des Anklagevor- wurfs "G." des Exhi bi ti oni smus i m Si nne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldi g gemacht. 5. Verfahrenseinstellung (Art. 194 Abs. 2 StGB) 5.1. Auch anlässli ch des Berufungsverfahrens thematisierte die Verteidigung ei- ne Verfahrenseinstellung gemäss Art. 194 Abs. 2 StGB (Urk. 66 S. 23 f.; Urk. 87 S. 15). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und können übernommen werden (Urk. 47 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann auf das Gutachten vom 18. September 2015 verwiesen werden, in welchem die Therapiefähigkeit des Beschuldigten – bei einem sehr deutli chen Rückfall-
risiko und einer geringen Beeinflussbarkeit – als sehr gering eingestuft wurde. Der Beschuldigte habe sich zwar einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung unterzogen, jedoch liessen sich aus dieser noch keine tat- relevanten Verhaltensmodifikationen ableiten. So sei beim Beschuldigten kaum eine Verantwortungsübernahmebereitschaft für sein sexualdelinquentes Verhalten auszumachen und es habe sich bei ihm vielmehr ein Opfererleben statt ein Täter- bewusstsein verfestigt (Urk. 81 S. 30 ff.). Nachdem sich in der Vergangenheit ge- zeigt hat, dass die Therapien beim Beschuldigten nicht zum gewünschten Erfolg führten und auch der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht zwingend als zweckmässig einstuft (Urk. 81 S. 33), ist ei ne Ei nstellung na- mentli ch auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ni cht mehr angebracht (BGer vom 4. September 2008, 6B_115/2008 E. 3.2). 6. Sexuelle Belästigung (Art.198 StGB) 6.1. Wi e unter den Ziffern 4.1. und 4.2 dargetan, ist der Tatbestand des Exhibiti- oni smus sowohl hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfes "Café D.", als auch hi nsi chtli ch des Sachverhaltsvorwurfs "G." erfüllt. Art. 194 StGB geht als lex specialis Art. 198 StGB vor (Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 40 zu Art. 198), weshalb es sich vor- liegend erübrigt, den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 14 und 19; Urk. 87 S. 9 f. und S. 11 f.) i st ni cht wei ter ei nzugehen. III. Sanktion 7. Allgemeines 7.1. Die Vorinstanz hat eine Strafzumessung vorgenommen, die – wie noch auf- zuzeigen sein wird – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zur Vorgehensweise bei der Strafzumessung kann vorliegend auf BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H. verwiesen werden.
Rahmen der rechtlichen Würdigung dargetan, agierte der Beschuldigte absichtlich und damit direkt vorsätzlich. Insgesamt betrachtet, muss indes namentlich auf- grund des beim Beschuldigten diagnostizierten Exhibitionismus noch von einem leichten subjektiven Tatverschulden ausgegangen werden, war er doch gemäss psychi atri schem Gutachten krankheitsbedingt durch seine mittelschwere Störung der Impulskontrolle und der dadurch verminderten Fähigkeit zum einsichtsgemäs- sen Handeln (Urk. 81 S. 30) massgeblich in seiner Entscheidungsfreiheit einge- schränkt (vgl. hi erzu auch Zi ff. 4.1.9. vorstehend). 8.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das objektive durch das subjekti- ve Tatverschulden eine deutli che Reduktion erfährt, weshalb insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden gesprochen werden kann. Es rechtfertigt sich da- her, die hypothetische Einsatzstrafe für beide Vorfälle auf 40 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. 8.3. Täterkomponente 8.3.1. Die Vorinstanz hat zum Vorleben des Beschuldigten und zu seinen persön- li chen Verhältni ssen auf di e umfangrei chen Ausführungen i m psychi atrischen Gutachten vom 14. April 2005 verwiesen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich aus- nahmsweise, weil der Beschuldigte selbst sowohl i n der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machte und in diesem Zusammenhang auf das betreffende Gutachten verwies (Urk. 14/4 S. 3, Prot. I S. 8). Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab er an, dass er eine IV-Rente von monatlich Fr. 3'300.– beziehe. Er verfüge weder über Ver- mögen noch habe er Unterhaltsverpflichtungen. Sei ne Schulden würden si ch mitt- lerweile auf ca. Fr. 50'000.– belaufen (Urk.14/4 S. 2 f.). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen zudem aus, es habe sich nichts wesentliches geändert. Neu sei, dass die Kran- kenkasse nun direkt abgezogen werde und er jetzt darum eine Rente von Fr. 2'900.– erhalte. Er habe im Datenerfassungsblatt angegeben, seine Schulden würden si ch auf ca. Fr. 70'000.– belaufen (Urk. 58/1 S. 2). Er wisse aber ehrlich gesagt nicht mehr genau, wi e hoch sei ne Schulden wi rkli ch seien (Urk. 64
S. 2 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Hinweise entnehmen. 8.3.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, wirken sich die zahlreichen, grossteils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten massiv straferhöhend aus. Ebenso deutli ch straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während lau- fender Probezeit erneut delinquierte. 8.3.3. Leicht strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te bereits zu Beginn der Untersuchung weitestgehend geständig war und i m Rahmen seiner Möglichkeiten auch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte. Auch eine gewisse Reue kann dem Beschuldigten durchaus leicht strafmindernd attestiert werden, hat er sich doch im Rahmen der Strafuntersuchung bei den ge- schädigten Frauen für sein Verhalten entschuldigt (Urk. 7/3 S. 6, Urk. 7/4 S. 7, Urk. 7/5 S. 6, Urk. 7/6 S. 7). 8.4. Fazi t 8.4.1. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie unter Berücksichtigung der unter dem Titel Täterkomponente erwähnten Zumessungsfaktoren, erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen als durchaus angemessen, weshalb sie bestätigt werden kann. 8.4.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 20.– fest, was von der Vertei- digung nicht beanstandet wurde und übernommen werden kann. 8.4.3. Nachdem die Anklagebehörde vor Vorinstanz eine Bestrafung in Form von gemeinnütziger Arbeit beantragte (Urk. 20 S. 4) und der Beschuldigte sowohl vor Vori nstanz als auch i m Berufungsverfahren zu Protokoll gab, dass er im Falle sei- ner Verurteilung mit der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit einverstanden sei (Prot. I S . 8; Prot. II S . 13), i st ni cht zu beanstanden, wenn die Geldstrafe von 60 Tagessätzen in 240 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt wird. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und der Beschuldigte ist zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen.
lich übernommen werden (Urk. 47 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Inten- sivierung der Therapie, von der eine nachhalti gere Wi rkung zu erwarten wäre, hat offensichtlich nicht stattgefunden. Gibt doch der Beschuldigte selber zu Protokoll, er gehe weiterhin einmal im Monat zu Dr. K._____ i n Behandlung. An der Häufig- keit dieser Konsultationen habe sich nichts geändert. Die Konsultationen würden ei ne Stunde, i n Kri sensi tuati onen auch zwei Stunden dauern (Urk. 64 S. 4 ff.). Auch aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. September 2015 lässt nichts auf eine Verbesserung des status quo schliessen. Im Gegenteil wird dem Beschuldig- ten ein sehr hohes Rückfallrisiko bei geringer Therapiefähigkeit attestiert (Urk. 81 S. 32 f.). 10.2. Der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (welche am 17. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur /Unterland um ei n Jahr verlängert wurde) gewährte bedingte Strafvollzug ist i n Bestätigung des angefochtenen Urteils zu widerrufen. Die damals erstandene Un- tersuchungshaft von 30 Tagen ist im Umfang von 30 Tagessätzen anzurechnen beziehungsweise abzuziehen, womit eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu vollzi ehen i st. 10.3. Die Vorinstanz hat schliesslich mit zutreffender Begründung erkannt, dass die zu widerrufende und die zu vollziehende Strafe gleichartig sind und dass unter diesen Voraussetzungen die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht statthaft ist (BGE 134 IV 241 E. 4; BGE 137 IV 249 E. 3 und 4). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11. Erstinstanzliches Verfahren 11.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, schrieb diese jedoch zufolge der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv ab. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Vorinstanz vorbehaltlos auf die Gerichtskasse.
11.2. Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 des an- gefochtenen Entscheides zu bestätigen. 12. Berufungsverfahren 12.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 12.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch zu verpflichten, die vom Staat an den amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.3. Eine definitive Abschreibung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kos- ten, wie dies die Vorinstanz getan hat, findet in der Strafprozessordnung keine Stütze und entspricht auch nicht der Praxis der hiesigen Kammer. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Beschuldigten daher ausgangsgemäss aufzuer- legen, wobei es ihm frei steht, bezüglich der Zahlungsmodalitäten mit der Kasse des Obergerichts gegebenenfalls Ratenzahlungen zu vereinbaren. 12.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Honorarnote einge- rei cht und i hren Aufwand mi t insgesamt Fr. 6'469.60 beziffert (Urk. 63; Urk. 89). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und scheint angemessen, wes- halb Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 6'469.60 i nklusi ve Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (...) 4. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'920.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (...) 7. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 9'920.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.-9. (...)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Züri ch, Abtei lung Bewährungs- und Vollzugsdienste − an das Kantonsgericht St. Gallen, Geschäfts Nr. STRO.1999.01721 (im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. Mai 2016
Die Präsidentin:
li c. i ur. L. C hi tvanni
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. T. Wei lenmann