Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140490-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und der Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Wei nmann
Urteil vom 14. April 2015 i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 25. Juni 2014 (GG140032)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB. 2. Betreffend den Vorfall vom 10.06.2009 (Anklageschrift, S. 3, 4. Absatz) wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsge- heimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– ; Gebühr für die Strafuntersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2) 1. Die Ziffern 1 und 3 bis 8 des Urteils vom 25. Juni 2014 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. GG140032) seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
________________________________ Erwägungen: I. Proz essrechtliches 1. Berufungsanmeldung, -erklärung und Teilrechtskraft Noch vor den Schranken meldete der Beschuldigte Berufung gegen das erstin- stanzli che Urteil an (Prot. I S. 32). Die Staatsanwaltschaft erhob weder selbstän- di ge noch Anschluss-Appellation (Urk. 49). Am 24. Oktober 2014 nahm die Verteidigung das begründete Urteil der Vorinstanz entgegen (Urk. 42). Die Berufungserklärung ging am 13. November 2014, und damit rechtzeitig, am Obergericht ein (Urk. 46/1).
Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Teilfrei- spruchs vollumfänglich an (a.a.O. S. 2). Somit ist festzustellen, dass das bezirks- gerichtliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Anklageprinzip 2.1. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2 [ni cht publ.] in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabili- tätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichen- de Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hin- weisen; BGE 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). 2.2.1. Die Verteidigung moniert, es sei "nicht gehörig angeklagt", "dass der Be- schuldigte effektiv gewusst" habe, "dass Auskünfte aus dem polizeilichen Informa- tionssystem nicht erteilt werden" dürften (Urk. 46/1 S. 5; Urk. 56 S. 5). Die Ankla- geschrift mache "mit keinem Wort namhaft", geschweige denn beweise, "worin die Absicht und insbesondere das Wissen des Beschuldigten liegen" solle, "wonach ei ne Auskunftserteilung, wie sie anbegehrt worden" sei, "rechtswidrig sein soll" (a.a.O. S. 10f.). Der subjektive Tatbestand werde in der Anklageschrift "überhaupt nicht angesprochen", sodass eine Verurteilung das Anklageprinzip verletze (S. 13, 15).
2.2.2. In der Anklageschrift wird einleitend der äussere, zum objektiven Tatbe- stand der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung gehörende Lebensvorgang un- ter Bezeichnung der beteiligten Personen sowie der örtlichen und zeitlichen Um- stände zusammengefasst. Danach werden die fünf Tatkomplexe in der gebotenen Kürze, aber dennoch präzise und vollständig i m Si nne von Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 StPO, dargelegt. Damit erfüllt die Anklageschrift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- reits das Akkusationsprinzip, denn der vorliegend interessierende Tatbestand kann nur eventual- oder direkt vorsätzlich erfüllt werden. Es versteht sich auf- grund der Sachverhaltsumschreibung und des beantragten Schuldspruchs daher für jedermann von selbst, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten vorwirft, er habe darum gewusst, dass ihm der Polizeibeamte B._____ die angeforderten Daten - weil für Privatpersonen geheim - ni cht mi ttei len durfte, und er habe B._____ gleichwohl wi ssentli ch und wi llentli ch zur Preisgabe der Informationen angestiftet. Die Staatsanwaltschaft brachte den inneren Sachverhalt in der Anklageschrift aber sogar expli zi t zu Papier, indem sie ausführte: "Dabei handelte der Beschul- digte im Wissen darum, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelte, welche nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt waren, und im Wissen darum, dass diese nicht ohne Weiteres an Privatpersonen offenbart werden dürfen" (Urk. 25 S. 3). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann mithin keine Rede davon sein, dass der zum subjektiven Tatbestand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsge- heimnisses gehörende Sachverhalt in der Anklageschrift "überhaupt nicht ange- sprochen" wird. Vielmehr wird darin der innere Sachverhalt sogar über das Erfor- derli che hi naus umschrieben. Was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, war für diesen aus der Anklageschrift klar ersichtlich, und er konnte dementsprechend die i hm zustehenden Verteidigungsrechte wahrnehmen.
Nicht in die Anklageschrift gehören Indizien und direkte Beweise für die aufge- stellten Behauptungen, ebenso wenig erst für die Strafzumessung relevante Moti- ve. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift die Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO erfüllt. 2.2.3. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz bei ihrem Schuldspruch teilweise auf Sachverhalte abstellte, die nicht Bestandteil der Anklage bilden. Darauf wird bei den Erwägungen zum Schuldpunkt (Ziff. II.) zurückzukom me n sei n. 3. Verwertbarkeit der Aussagen des Polizeibeamten B._____ 3.1. Die Verteidigung hält die polizeiliche Befragung des Polizeibeamten B._____ vom 13. März 2012 (Urk. 6/2) für unverwertbar zu Lasten des Beschuldigten, weil die erforderliche Aussageermächtigung der vorgesetzten Behörde i m Si nne von Art. 170 Abs. 2 StPO damals nicht vorgelegen habe (Urk. 46/1 S. 5). Anders als von der Vorinstanz angenommen, handle es sich dabei ni cht um ei ne Ordnungs-, sondern um eine Gültigkeitsvorschrift, gehe es doch darum, eine Ausnahme vom Amtsgeheimnis zu legitimieren. 3.2. Art. 170 StPO verlangt, dass der Beamte Geheimnisse, die ihm in seiner amt- lichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die er bei der Ausübung des Am- tes wahrgenommen hat, nur mi t schri ftlicher Ermächtigung der vorgesetzten Be- hörde preisgibt. Überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheim- haltungsi nteresse, muss die Behörde aber die Bewilligung erteilen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 70 N 1 und vor Art. 168 - 176 N 1, BSK StPO, 2. Aufl., Vest/Horber Art. 170 N 4 und 10). 3.3. Die Gemeindepolizei C._____ gelangte, als sie am 19. Februar 2014 im Hin- blick auf die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B._____ vom 7. März 2014 (Urk. 18) eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 170 Abs. 3 StPO vornahm (Urk. 19/7), zum Schluss, dass eine Aussage-Ermächtigung zu erteilen sei. Nach- dem es - bereits in der polizeilichen Befragung vom 13. März 2012 (Urk. 6/2) um ei n und
denselben Sachverhalt bzw. um die gleichen Geheimnisse wie in dieser Zeugen- einvernahme gegangen war und - die C._____ Behörde damals nicht etwa eine beantragte Aussage-Bewilligung verweigert hatte, sondern B._____ diese bloss einzuholen vergessen hatte (wäh- rend er die Ermächtigung der aktuellen vorgesetzten Behörde, der Abteilung Si- cherheit der Stadt D., beigebracht hatte, Urk. 4/3), ist die Entbindung von der Wahrung des Amtsgeheimnisses vom 19. Februar 2014 so zu verstehen, dass sie rückwirkend auch die polizeiliche Befragung B.s legitimierte, weshalb diese zu Ungunsten des Beschuldigten im vorlie- genden Strafverfahren verwertbar ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen der Zeugeneinverna hme Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen (auch bezüglich jener Aussagen) an den Polizeibeamten B. zu stellen. 3.4. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob der in einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung bei zupfli chten i st, wonach Art. 170 Abs. 2 StPO generell nur ei ne Ordnungsvorsc hrift darstellt, mi thi n ni e zur Unverwertbarkei t führt (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 170 N 4; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 891f.; Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, 2. Aufl., Art. 170 N 13; ferner - anders als noch in der ersten Auflage - mitt- lerweile auch BSK StPO, a.a.O., Art. 170 N 9 FN 27). Und ni cht wei ter nachge- gangen zu werden braucht schliesslich der Frage, ob andernfalls ei ne Ei nver- nahme trotz gänzli chem Fehlen der Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde dennoch dann verwertbar ist , wenn ei ne Interessenabwägung durch das Gericht nach den Kriterien von Art. 170 Abs. 3 StPO ergibt , dass die Ermächtigung zur Aussage zu erteilen gewesen wäre (so im Ergebnis das Urteil SU120012 des Obergerichts des Kantons Zürich, vom 19. Februar 2013, S. 18). 4. Beweisergänzungsanträge Die Verteidigung beantragt, wie teilweise schon in der Untersuchung und vor Vo- rinstanz, verschiedene Beweisergänzungen (vgl. dazu die Urk. 21/2, 21/3, 28, 31, 34 S. 5 und S. 14 sowie Urk. 40 S. 8f.). 4.1. Beizug der Strafakten E.
So verlangt sie im Zusammenhang mit dem ersten in der Anklage erhobenen Vorwurf (Urk. 25 S. 2, ferner unten Ziff. II.3.) den Beizug der Akten des Strafver- fahrens gegen E._____ (Urk. Urk. 46/1 S. 3; Urk. 56 S. 2). Dies sei erforderlich, "um die Einzelheiten der damaligen Vorwürfe gegen Herrn E._____ und die Plau- sibilität der Aussage des Beschuldigten vor der Befragung E._____ überprüfen bzw. nachweisen zu können" (a.a.O.). Dem Antrag ist nicht stattzugeben. Zur Beantwortung der Frage, was E._____ dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, bevor dieser B._____ zwecks Auskunftsertei- lung kontaktierte, vermöchten die betreffenden Akten zwar möglicherweise indi- rekt einen Beitrag zu leisten, indem die angeblich von E._____ offenbarten Tat- vorwürfe mit den tatsächlich gegen ihn erhobenen verglichen werden könnten. In- des besteht kein Anlass, nicht schon ohne Aktenbeizug von den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten auszugehen. Denn die von diesen teilweise abwei- chenden Ausführunge n E.' in dessen Zeugeneinvernahme im vorliegenden Verfahren vermögen die Depositionen des Beschuldigten nicht als zweifelhaft er- scheinen zu lassen oder gar umzustossen, zumal sich aus der Befragung von E. ergibt, dass dieser sich an die dem Beschuldigten erteilten Auskünfte über das eigene Strafverfahren nicht mehr zuverlässig erinnerte (was angesichts der seither vergangenen Zei tspanne von gut sechs Jahren ni cht weiter erstaunen würde) oder eri nnern wollte . 4.2. Einvernahme der Zeugen F._____ und G._____ Unterbleiben kann sodann die beantragte Ei nvernahme von F._____ und G._____ in Bezug auf die Legitimationslage bei den Leasingverträgen (Urk. 46/1 S. 13; Urk. 56 S. 15). Die Vorinstanz hat den schon in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gestellten Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt (Urk. 43 S. 8f.). Nachdem sich seither an der Ausgangslage nichts verändert hat, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf jene Erwägungen verwiesen werden.
4.3 Ei nholen einer Amtsauskunft Oberstaatsanwaltschaft zum Thema Fahrzeug- fahndung Ebenfalls nicht notwendig ist die Einholung der von der Verteidigung beantragten Amtsauskunft (Urk. 56 S. 15). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist der Ausgang des Verfahrens nicht von einer solchen Auskunft abhängig. 5. Beizug der Akten B._____ Vom Berufungsgericht von Amtes wegen beigezogen wurden die Akten des Strafbefehlsverfahrens gegen den Polizeibeamten B._____ (vgl. die beigez. Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. 2012/69). Dies zur Klärung der Frage, ob sich aus jenen Akten sachdienliche Erkenntnisse für das vorliegen- de Verfahren wie etwa den Beschuldigten entlastende, dem Gericht noch nicht bekannte Aussagen, ergäben (was nicht der Fall war) sowie zur Verifizierung der Rechtskraft des gegen B._____ ergangenen Strafbefehls.
II. Schuldpunkt 1. Grundsätzliches zum Tatbestand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsge- hei mni sses Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB bereits ein- lässlich dargelegt (Urk. 43 S. 11 bis 13). Auch das braucht ni cht wi ederholt zu werden. 2. Ausgangslage Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im (nach Berücksichtigung des erstin- stanzli chen Tei lfrei spruchs) noch relevanten Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis zum 2. März 2009 Geschäftsführer des Ermittlungs- und Inkassodiensts H._____
AG war und dabei Überwachungen und Ermittlungen, insbesondere im Auftrag von Leasinggebern, vornahm (Prot. I S. 8f. und 22ff.; Prot. II S. 7). Nicht in Abrede gestellt wird sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum den bei der Ge- meindepolizei C._____ tätigen Polizeibeamten B._____ - den er von einer frühe- ren geschäftlichen Zusammenarbeit her kannte (Prot. I S. 11ff.; Prot. II S. 11) - unter anderem per E-Mail um Informationen über verschiedene Personen ersuch- te. Schliesslich räumt der Beschuldigte ein, dass B._____ auf sei ne Anfragen hi n i n sei ner di enstli chen Funkti on Abklärungen vornahm und i hm Informati onen lie- ferte (Prot. II S. 11). Hingegen negiert der Beschuldigte teilweise den Geheimnischarakter der erfrag- ten und ihm mitgeteilten Daten. Diese seien für jedermann oder jedenfalls für i hn (als von den Leasinggebern bevollmächtigte Person und im Hinblick auf eine all- fällige Strafanzeige gegen Leasingnehmer wegen Veruntreuung; Prot. I S. 8f., 14 und 21ff.) legal erhältlich gewesen. Zumindest habe er dies, ni cht zuletzt auch angesichts des Verhalten von B._____ ihm gegenüber, geglaubt (Prot. I S. 15, 16, 17, 20f.; Prot. II S. 11 und 16). Abgesehen davon habe er zuweilen auf seine An- fragen hi n gar ni chts für i hn Neues von B._____ erfahren. Es sei ihm nie bewusst gewesen, nicht rechtens gehandelt zu haben (S. 28f.). Im Folgenden ist auf die einzelnen Anklagevorwürfe näher einzugehen. 3. Anfragen des Beschuldigten vom 28./29. Februar 2008 (betreffend E.) 3.1. Hinsichtlich des Anklagewortlauts sei auf Seite 2 der Anklageschrift (Urk. 25) und di e Ausführunge n zum Anklagepri nzi p unter Zi ff. I.2. dieser Urteilsbegrün- dung verwiesen. 3.2. Zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten B. spielte sich am 28. und 29. Februar 2008 folgender E-Mail-Verkehr ab (Urk. 15/1 = Urk. 19/1): Der Beschuldigte schrieb B._____ am 28. Februar: Habe vor mit dieser Person eine geschäftliche Transaktion zu machen: E._____, ... [Adresse], tt.05.1970.
Kannst du mir bitte bei Gelegenheit abchecken ob alles i.O. ist bzw. eventuell ein Eintrag besteht? B._____ antwortete: Was wettsch met dem? Dä het im 2002 ond 2003 chli en gröbere Itrag ... Der Beschuldigte erwiderte: Ich han wie bereits gseiht e gschäftlichi transaktion pendenz. es handelt sich um e möglichi zämearbet bi eneme projekt. bruch also jedes mögliche detail, wann er nöd suber isch. D araufhi n B.: "Muesch es für dech phalte ... Er het im 02 ond 03 handlige met kind gha ..." Der Beschuldigte hakte nach: ich han gwüsst, dass er Seklehrer gsi isch und Psychologie studiert. handlige mit ching: nur verdacht oder ischer gständig gsi bzw. isch es zu enere verurteilig cho? hät er suschto no iitrag kha? B. respondierte: S.ex handlige met kind, er esch verzeigt, aber öb er verurteilt worde esch, gsähnd mer leider ned ... Der Beschuldigte insistiert: wie chan ni usefinde wie schwer das ganze gsi isch bzw. obs es missverständnis vo elterne binere teene wo sich i de lehrer verliebt hät oder effektiv oppis gröbers vorgfalle isch? ob eine i de chischte gsi isch, würdsch aber gseh oder? Der E-Mail-Verkehr endet mit folgender Antwort B.s vom 12. März 2008: Met em andere (gemeint: bezüglich obiger Anfrage) chan der au ned wiiterhelfe, ich weiss nor, dass gschrebe worde esch, aber öb er ghocket esch, chan ich der leider ned säge ... 3.3. B. hatte als Polizeibeamter Zugang zum Informationssystem "Polis". Die darin gespeicherten Daten waren für dienstlichen Gebrauch bestimmt und
durften Privatpersonen nicht ohne Einverständnis des Betroffenen oder gesetzli- che Grundlage herausgegeben werden. B._____ wusste das (Urk. 18 S. 7). In- dem er dem Beschuldigten dennoch zunächst die Auskunft erteilte, E._____ habe zwei "gröbere" Einträge, ihm danach bekannt gab, der Betreffende habe 2002 und 2003 "Handlungen mit Kindern" gehabt und schliesslich mitteilte, E._____ sei we- gen sexueller Handlungen mi t Ki ndern verzeigt worden (wobei für die Polizei al- lerdings "leider" ni cht ersichtlich sei, ob er auch in Haft genommen und verurteilt worden sei), enthüllte B._____ wi ssentli ch und wi llentli ch i hm in seiner Eigen- schaft als Beamter anvertraute Geheimnisse. Unter anderem dafür wurde er denn auch mit mittlerweile rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch vom 17. September 2012 wegen Verletzung des Amtsgeheimnis- ses im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit 60 Tagessät- zen zu je Fr. 100.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, sowie einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft (Urk. 55/13). 3.4. Von Seiten des Beschuldigten wird vorgebracht, B._____ habe ihm keinerlei Gehei mni sse offengelegt, denn er habe vom Polizeibeamten ni chts Neues über E._____ erfahren (Urk. 46/1 S. 4). Der früher als Lehrer tätige E._____ habe ihm schon vor dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten mit B._____ mündli ch mitgeteilt gehabt, dass gegen ihn früher ei nmal ein Strafverfahren wegen angeblicher sexu- eller Handlungen mit einem Schüler in Gang gesetzt worden sei; das Verfahren habe jedoch angesichts der widersprüchli chen Aussagen des Jungen ni cht zu ei- ner Verurtei lung geführt. Nun ist diese Behauptung des Beschuldigten insofern zweifelhaft, als seltsam er- scheint, dass er im Rahmen der elektronischen Korrespondenz mit B._____ ni chts (expli zi t) über die angeblichen Kenntnisse betreffend das strafrechtliche Vorleben von E._____ verlauten liess. Auch schri eb er B., dass vielleicht bloss ein Missverständnis der Eltern einer Teenie (also eines Mädchens), die sich in den Lehrer verliebt habe, vorliege, während es doch gemäss E.' eigenen, insofern glaubhaften Aussagen - wie auch nach den Vorbringen des Beschuldig- ten im vorliegenden Strafverfahren - um ei nen Schüler (ei nen Jungen) gegangen sein soll. Immerhin sprach der Beschuldigte in der E-Mail an B._____ ei ne Schü-
ler -/Lehrer-beziehung an und brachte die Möglichkeit eines Missverständnisses ins Spiel. Vor allem aber schloss E._____ selber im Rahmen der Zeugeneinver- nahme nach anfänglicher Bestrei tung nicht aus, dass er dem Beschuldigten von der Strafsache erzählt hatte, wobei er sich zum Zeitpunkt nicht äusserte (Urk. 16, insb. S. 11f.). Mit der Vorinstanz ist daher zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bereits von einem Strafverfahren wegen sexueller Handlun- gen E.' mit einem Ki nd wusste, als er sich bei B. über das strafrecht- liche Vorleben des früheren Lehrers erkundigte. Indes bewahrt dies den Beschuldigten ni cht vor ei nem Schuldspruch. Auch mit der blossen Bestätigung einer dem Empfänger bereits bekannten Tatsa- che offenbart der zur Verschwiegenheit Verpflichtete nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung das Geheimnis, denn die Mitteilung bestärkt ihn in seinem Wissen (BSK STGB, 3. Aufl., Niklaus Oberholzer, Art. 320 N 10; Stefan Trech- sel/Hans Vest in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, 2. Aufl., Art. 320 N 8; BGE 75 IV 71ff. Erw. 1; SJZ 67 [1971] Nr. 45 Erw. 3b = AGVE 1968 S. 116ff.). Kei n Ge- heimnisverrat liegt nur dann vor, wenn der Adressat bereits verlässliches und vollständiges Wissen besitzt (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 24; BGE 106 IV 131ff.). Das war beim Beschuldigten nicht der Fall. Er erklärte denn auch, er habe wissen wollen, über welche Informationen die Polizei verfügte (entsprechend woll- te er in einer Mail an B._____ auch "jedes mögliche" [gemeint: für B._____ eru- ierbare] "Detail" wissen) und ob sich dies mit den Aussagen E.' decke, habe verifizieren wollen, ob das, was ihm E. berichtet habe, wahr sei oder nicht (Urk. 14 S. 6 und 8, Urk. 20 S. 2, Prot. I S. 18 und 19; Prot. II S. 12). Dass der Beschuldi gte das wichtigste angestrebte Ziel, nämlich zu erfahren, ob E._____ verurteilt worden war, nicht erreichte - was die Verteidigung immer wieder betont - ändert nichts. Immerhin erhielt er von B._____ eine behördliche Bestätigung, dass E._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verzeigt worden war. Das ge- nügt an sich bereits. Der Beschuldigte erfuhr jedoch zudem von B._____ keineswegs nur Bekanntes, sondern auch Neuigkeiten. So teilte ihm der Polizeibeamte mit, dass E._____ so- wohl 2002 als auch 2003 einen "gröberen Eintrag" gehabt habe und in einer spä-
teren Mail, dass er 2002 und 2003 "Handlungen mit Kindern" gehabt habe. Das eröffnete die Möglichkeit, dass E._____ sogar wegen verschiedener Vorfälle mit allenfalls mehreren Opfern in Untersuchung gestanden hatte (die Verzeigung von 2003 könnte denn auch die Busse wegen Besitzes von pornographischen Auf- nahmen von Kindern betreffen, vgl. dazu Urk. 16 S. 6f. und S. 8f.). Davon wusste der Beschuldigte offensichtlich nichts, sprach er selbst doch i n der Untersuchung stets nur von angeblichen sexuellen Handlungen mi t einem Ki nd, von denen i hm E._____ berichtet habe (Urk. 14 S. 6, Urk. 16 S. 12; vgl. sodann auch Prot. I S . 19) und von einer einmaligen Angelegenheit bzw. einem Vorfall (Urk. 20 S. 2; P ro t. II S . 15). Im Weiteren wollte der Beschuldigte entgegen seinen auch heute gemachten Aussagen (Prot. II S. 12) nicht nur bestätigt haben, ob das was E._____ i hm erzählt hatte stimmt, sondern umfassende Informationen über ihn. Er wollte, wie es dem Emailverkehr zu entnehmen ist, "jedes Detail" wissen. Der Beschuldigte erhielt also, wie man es auch betrachtet, sehr wohl Informatio- nen vom Polizeibeamten B., die als Offenbaren eines Geheimnisses zu qualifizieren sind. 3.5. B. erteilte die besagten Auskünfte sodann nicht unaufgefordert, son- dern auf Ersuchen (" Kannst du mir bitte bei Gelegenheit abchecken ob [betr. E.] alles i.O. ist bzw. eventuell ein Eintrag besteht?") und insistierende Nachfragen ("... bruch also jedes mögliche detail ...") des Beschuldigten. Dieser rief den konkreten Tatentschluss beim Polizeibeamten kausal hervor. Dass der Beschuldigte dafür - ni cht zuletzt dank dem guten Einvernehmen mit dem frühe- ren Mitarbeiter B. - keine besondere Überzeugungsarbeit zu leisten brauch- te, die blosse Bitte genügte, ändert nichts; die Überwindung eines Widerstands ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich (BGE 128 IV 11, 127 IV 122, 124 IV 34, 116 IV 1 ), wie übrigens auch die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 46/1 S. 9, mit Hinweisen auf die Literatur). 3.6. Wie der Wortlaut der massgeblichen Mails (insbesondere auch der Nachfra- gen) zeigt, stellte der Beschuldigte die Anfrage sodann mi tni chten unter di e Be- dingung, dass die Antworten das Amtsgeheimnis nicht verletzen würden, wie die Verteidigung glauben machen will (Urk. 46/1 S. 10).
3.7. Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand noch im- mer behauptet, der Auffassung gewesen zu sein, dass ihm B._____ die erfragten Auskünfte ohne Weiteres ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses geben dürfe (Urk. 14 S. 8, vgl. auch Urk. 46/1 S. 5, 7 und 10f.), zumal ja auch ein Strafregis- terauszug über eine Person eingeholt werden könne (Prot. I S. 19ff.), kann i hm nicht geglaubt werden. Jeder erwachsene Mensch mit normalen kognitiven Fä- higkeiten weiss, dass seitens der Behörden ohne ausdrückliche - hi er unbestri tte- nermassen fehlende (Urk. 20 S. 2, Prot. I S. 18) - Einwilligung des Betroffenen oder - hi er ebenfalls nicht vorhandene - gesetzliche Grundlage keine Informatio- nen über den strafrechtlichen Leumund einer Person herausgegeben werden dür- fen. Der Beschuldigte als diplomierter Betriebsökonom, der jahrelang in leitender Funkti on bei einer Grossbank tätig war und 2002 ein Unternehmen in der Sicher- heitsbranche gründete, das er 2008 an die I._____ verkaufte, ferner ab 2006 Ge- schäftsführer der H._____ AG war (Prot. I S. 7f.), gehörte erst recht zu m Perso- nenkreis, der über solche Kenntnisse verfügt. Wenn die Vorinstanz bezüglich des Wissens des Beschuldigten eine etwas un- glückliche, auf Fahrlässigkeit hinaus laufende Formulierung wählte (Urk. 46 S. 7f.), dann ist diese Erwägung für das Berufungsgericht, dem eine umfassende Kogni ti on zukommt, nicht bindend und ändert sie am Ergebni s ni chts. Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte denn auch dazu passend ein, davon ausgegangen zu sein, dass B._____ als Polizist dem Amtsgeheimnis unterstehe, und er erklärte, unter dem Begriff Amtsgeheimnis zu verstehen, dass der Träger "über Verfahren von Personen, wo man nicht involviert ist, keine Auskunft geben darf. Er darf also nicht zu mir kommen und sagen, dass mein Nachbar dieses und jenes angestellt hat" (Prot. I S. 14). Ein Indiz für das vorhandene Bewusstsein über die Verschwiegenheitspflicht be- steht ferner darin, wie der Beschuldigte im vorliegenden Mail-Verkehr auf die Be- merkung des Polizeibeamten "Muesch es für dich bhalte" (vor der Mitteilung, E._____ habe 2002 und 2003 Handlungen mit Kindern gehabt) reagierte: Er frage nicht etwa nach, ob denn solche Informationen geheim seien, sondern erklärte im Gegenteil sogleich nachhakend und fordernd, er brauche (von B._____) jedes De-
tail über E.. Hätte der Beschuldigte wirklich zu Beginn naiv geglaubt, B. dürfe ihm ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses Auskunft geben, hätte ihn die Aufforderung des Polizeibeamten, über die Informationen Stillschweigen zu wahren, stutzig und vorsichtig gemacht und zur Nachfrage bewogen, ob B._____ denn ni chts darüber sagen dürfe. Dass B._____ den Beschuldigten be- zügli ch E._____ nicht noch deutlicher erklärte, dass er die gewünschten Auskünf- te nicht erteilen dürfte, entlastet den Beschuldigten entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 46/1 S. 7 und 10) hinsichtlich des Wissens um das Amts- geheimnis selbstredend in keiner Weise. Der Beschuldigte wusste überdies auch, dass eine geplante "geschäftliche Transaktion" mit E._____ (offenbar ging es bei dieser grösseren finanziellen Un- ternehmung um eine Liegenschaft in J._____ [Staat in Südamerika], Prot. I S. 20) di e gewünschten Auskünfte in keiner Weise zu legalisieren vermochte. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Polizeibeam- ten B._____ mi t sei nen Anfragen i n Sachen E._____ dazu brachte (und damit kausal bestimmte), ihm Amtsgeheimnisse, d.h. Informationen, die B._____ i n sei- ner amtlichen Stellung anvertraut worden waren und die er nicht ohne Weiteres einer Privatpersonen weitergeben durfte, zur Kenntni s zu bri ngen. Vom so Erfah- renen hatte der Beschuldigte zuvor teilweise keine sichere Kenntnis, teilweise war es sogar neu. Es liegt, entgegen der Argumentation der Verteidigung, auch kei n Versuch einer Ansti ftung vor, bloss weil der Beschuldigte das wichtigste Ziel, zu erfahren, ob E._____ verurteilt worden war, nicht erreichte (Urk. 46/1 S. 3 und 5); die Anstif- tung als solche war vielmehr schon vollendet, als B._____ nach irgendwelchen geheimen Informationen zu suchen begann, die er dem Beschuldigten liefern konnte (BSK StGB, 3. Aufl., Marc Forster, Art. 24 N 11 und N 24). Selbst wenn er dem Beschuldigten danach überhaupt keine relevanten Daten mitgeteilt hätte - was er jedoch wie gezeigt sehr wohl getan hat - läge entgegen der Auffassung der Verteidigung ni cht nur (gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB bei Vergehen straflose) versuchte Anstiftung vor, sondern eine vollendete Ansti ftung zu versuchter Verlet- zung des Amtsgeheimnisses, denn auch diesfalls wäre der Tatentschluss ge-
weckt und die Tat begonnen worden (vgl. Trechsel/Jean-Richard i n: Trech- sel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 24 N 12). Von keinerlei Bedeutung für die rechtliche Würdigung ist, ob der Beschuldigte wusste, aus welchen Datenbanken B._____ die Informationen schöpfen würde (Urk. 46/1 S. 11, Prot. I S. 16). Dem Beschuldigten war im Weiteren klar, dass B._____ i hm Angaben wie die er- fragten wegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit nicht liefern durfte. Indem er den Polizeibeamten dennoch willentlich (und selbstredend wissentlich) motivierte, nach geheimen Informationen zu suchen und ihm diese zu liefern, handelte er vorsätzli ch. Damit hat der Beschuldigte den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. 4. Anfrage vom 17. September 2008 (betreffend K._____ und Dr. med. L.) 4.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, sich beim Polizeibeamten B. am 17. September 2008 danach erkundigt zu haben, ob K._____ nebst dem ihm bekannten Personenwagen noch weitere Fahrzeuge eingelöst habe und wie das Geburtsdatum von Dr. med. L._____ laute. Nachdem B._____ in der Applikation "Mofis/Faber" die entsprechenden Abklärungen getroffen gehabt habe, habe er noch gleichentags per Mail unter Angabe von Marke, Typ und Halterpersonalien geantwortet, welche zwei weiteren Fahrzeuge auf das betreffende Kontrollschild eingelöst seien, dass aber K._____ kein weiteres Fahrzeug immatrikuliert habe und L._____ nur ei n ei nzi ges. 4.2. Mit Bezug auf Dr. med. L._____ wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift - die den zu beurteilenden Sachverhalt verbindlich umgrenzt - einzig vorgeworfen, dass er B._____ nach dessen Geburtsdatum gefragt habe. Ob B._____ sich überhaupt dazu motivieren liess, das Datum herauszusuchen, ergibt sich aus den Akten ebenso wenig wie, ob er dies in der Folge getan hat und ob er es dem Be- schuldi gten anschli essend (mündlich oder schriftlich) übermittelt hat.
Es könnte hi nsi chtli ch L._____ mi thi n höchstens von ei ner versuchten Ansti ftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses ausgegangen werden. Da Art. 320 StGB eine Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, handelt es sich bei der Besti mmung um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Versuchte Anstiftung ist je- doch lediglich strafbar, wenn der Täter darauf aus i st, jemanden zu einem Verbre- chen zu besti mmen. Der Beschuldigte ist also mit Bezug auf den Tatvorwurf hinsichtlich des Geburts- datums von Dr. med. L._____ freizusprechen. 4.3. Was K._____ betrifft, so bestreitet der Beschuldigte nicht, B._____ nach den von ihr eingelösten Fahrzeugen gefragt zu haben und vom Polizeibeamten die Auskunft erhalten zu haben, dass auf sie keines immatrikuliert sei (vgl. dazu auch den Mailverkehr in Urk. 15/2). 4.3.1. Er macht aber geltend, von B._____ gar nichts erfahren zu haben, was er nicht schon vorher gewusst habe (Urk. 46/1 S. 12). Es sei ihm folglich nichts of- fenbart worden. Das trifft nicht zu. Der Beschuldigte wusste nicht, ob K._____ ei n (allenfalls weiteres) Fahrzeug eingelöst hatte, und B._____ machte dieser Unge- wissheit ein Ende, indem er dem Beschuldigten per Mail mitteilte, es sei auf sie kein Fahrzeug (gemeint evtl. kein weiteres Fahrzeug) eingelöst. 4.3.2.1. Die Verteidigung behauptet, Halterinformationen seien generell nie ge- hei m. Ebenso wenig unterständen Informationen über Fahrzeugmarke und -typ dem Amtsgeheimnis. Denn wer ein Auto auf einem Parkplatz oder im Verkehr se- he, könne nicht nur aufgrund des Nummernschilds (über den Autoindex) den Hal- ter eruieren, sondern erkenne darüber hinaus, um welches Fabrikat es sich hand- le. Eventualiter argumentiert der Verteidiger, jegliche Informationen aus dem Fahr- zeugausweis würden auf besonderen Bedürfnishinweis erteilt. Dass der Bedürf- ni snachweis schriftlich zu erfolgen habe, sei eine blosse Ordnungsvorschrift. Da der Betrieb, in dem der Beschuldigte tätig gewesen sei, solche Angaben benötigt habe, um Zivilansprüche und Strafanzeigen substantiieren zu können, und da der
Beschuldigte von den Kunden und Fahrzeugeigentümern, den Leasinggebern, entsprechend bevollmächtigt gewesen sei, habe er von der Rechtmässigkeit der Anfragen bei B._____ und der Auskunftsertei lung durch diesen ausgehen können (Urk. 46/1 S. 12f.). 4.3.2.2. Gemäss Art. 104 Abs. 5 aSVG Satz 1 in der 2008 (also zur Tatzeit) gülti- gen Fassung hatten die Kantone, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft ge- macht wurde, die Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bekannt zu geben. Satz 2 erlaubte den Kantonen, das Verzeichnis der Namen der Fahrzeug- halter zu veröffentlichen, wobei die Realisierung eines solchen Verzeichnisses von den kantonalen Datenschutzgesetzen abhi ng (Giger, Komm. SVG, 7. Aufl., N 5 zu Art. 104 SVG). Mittlerweile ist Abs. 5 von Art. 104 aSVG gestrichen. Gemäss Art. 125 Abs. 1 VZV sind die von den Kantonen und Bundesstellen zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr zwar grundsätzlich nicht öffentlich. Jedermann hat aber das Recht, aus den Registern und Kontrollen Aus- künfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist. Laut Art. 126 Abs. 1 VZV können sodann Namen und Adressen von In- habern eines Kontrollschilds jedermann bekanntgegeben werden. Es bestehen diesbezüglich denn auch elektronisch frei abrufbare Datenbanken, in welche die Kontrollschild-Angaben eingegeben werden können. Abs. 2 statuiert, dass über die Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter Auskunft zu erteilen ist. Nach Abs. 3 dürfen Angaben aus dem Fahrzeugausweis auf begrün- detes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen. 4.3.2.3. Die Verteidigung irrt, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, Halter- und Fahrzeugdaten seien nie geheim. Dass jedermann, der eine Kontrollschild- Nummer kennt, basierend auf Art. 126 Abs. 1 VZV über den Autoindex oder durch Anfrage bei den Behörden auch dessen Halter eruieren kann (sofern dieser die Informati on ni cht hat sperren lassen), und dass er beim Anblick des Fahrzeugs erkennen kann, um welches Fabrikat es sich handelt, trifft zwar zu. Die Befugni s zur Abfrage des Kontrollschildhalters macht auch Sinn; man denke etwa an den
Fussgänger, der auf dem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeuglenker touchi ert wi rd und daraufhin den (weiterfahrenden) Lenker zwar nicht bei der Polizei anzei- gen, aber mit ihm Kontakt aufnehmen will, oder an den "Parkplatzsünder", der ein privates Parkfeld belegt und vom Berechtigten kontaktiert werden möchte, damit er im wahrsten Sinne des Wortes das Feld räumt. Daraus folgt aber ni cht umge- kehrt, dass jeder, der einen Personennamen (und eine Adresse) kennt, auch oh- ne Weiteres Auskunft darüber erhalten soll, ob die betreffende Person Fahrzeug- halter ist und darüber hinaus sogar, welches Fahrzeug dieser fährt. D enn wer auf diese Weise Daten abfragen will, tut dies gemeinhin aus purer Neugier, vor wel- cher der Fahrzeughalter geschützt werden soll. Dementsprechend gewährt der Gesetzgeber nur einem beschränkten Personen- kreis, bei dem ein qualifiziertes Interesse zu vermuten i st oder der ein solches zumi ndest glaubhaft machen kann, den Zugang zu diesen sensiblen Daten (Art. 104 Abs. 5 aSVG, Art. 125 Abs. 3 VZV, Art. 126 Abs. 2 und 3 VZV). 4.3.2.4. Von Seiten des Beschuldigten wird geltend - teils ausdrücklich, teils sinn- gemäss - gemacht, bei Verdacht auf Veruntreuung von Leasingfahrzeugen (und die vier letzten eingeklagten Sachverhalte sollen sich alle auf eine solche Konstel- lation beziehen) sei bei der H._____ AG regelmässig wie folgt vorgegangen wor- den (vgl. insb. Urk. 14 S. 4f. und 9f., Urk. 20 S. 5, Prot. I 8f., 13f. und 22ff.). Der Leasinggeber (d er ja stets Eigentümer des Fahrzeugs geblieben sei) habe die H._____ AG bevollmächtigt, alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung bzw. Rückführung des Fahrzeugs zu treffen. Zu diesen Massnahmen i n Vertre- tung des Leasinggebers habe di e Ei nholung von sachdi enli chen Auskünften bei den Behörden zur Eruierung des derzeitigen Besitzers bzw. Standorts des Fahr- zeugs, die allfällige Erwi rkung von ri chterli chen Herausgabebefehlen im summari- schen Verfahren (vgl. Art. 257 ZPO) und schliesslich - nach fruchtloser Vollstre- ckung des Befehls durch die dafür zuständigen Behörden (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) oder wenn das Fahrzeug verschollen gewesen sei - die Erstattung einer Strafanzeige gehört.
Ausgestattet mit der Vollmacht des Leasinggebers habe der Beschuldigte beim Polizeibeamten B._____ Auskünfte ei ngeholt, die ihm hätten ermöglichen sollen, so rasch als möglich den Standort des Fahrzeugs zu eruieren und die nötigen Schri tte zur Wiederbeschaffung bzw. Rückführung desselben zu veranlassen. D azu sei er nach Gesetz grundsätzlich befugt gewesen, habe er doch den Eigen- tümer des Fahrzeugs vertreten, der jederzeit das Recht habe, aus den Registern Auskünfte zu verlangen, die sein Fahrzeug betreffen. Es habe oft rasch gehandelt werden müssen, da die Gefahr bestanden habe, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht und dort unauffi ndbar sei n würde. Der Beschuldigte habe sich deshalb des schnellsten und einfachsten Wegs bedient, indem er jeweils B._____ per E- Mai l um Auskunft gebeten habe. Das geschilderte Vorgehen habe sich mit der Zeit eingespielt, und B._____ habe dann darauf vertraut, dass der Beschuldigte im Besitz einer Vollmacht sei und diese nicht mehr verlangt (Prot. I S. 14). Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er bei allen Aufträgen über eine Vollmacht des Auftraggebers verfügt habe. Sie hätten jeweils regionale Touren gemacht, um die Leasingfahrzeuge gemäss den Aufträgen si- cherzustellen. Falls am bekannten Wohnort des Leasingnehmers niemand aufzu- finden gewesen sei, hätten sie vor Ort bei der Einwohnerkontrolle oder dem Poli- zeiposten weitere Abklärungen getroffen. Dabei hätten sie sich mit den jeweiligen Vollmachten ausgewiesen. Der Beschuldigte habe jeweils die erfragten Informati- onen erhalten. Um bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verun- treuung der Leasingfahrzuge ei nrei chen zu können, hätten sie Nachweise wie, dass das Fahrzeug auf eine neue Person eingelöst worden sei, erbringen müssen (Prot. II S. 11 und 13). Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei zu 100% sicher, dass er B._____ die Vollmacht gezeigt habe und er wisse auch, dass er bei den nächsten Fällen die Vollmacht nicht jedes Mal habe zeigen müssen. Er hätte die- se jedoch vorlegen können (Prot. II S. 15). Diese Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten erscheint schon für sich be- trachtet als plausibel. Sie wird aber auch gestützt durch Aussagen des stellvertre- tenden Geschäftsführers der H._____ AG, F._____ (Urk. 7), ei n Schreiben des Leiters Forderungsmanagement der M._____ Financial Services bzw. N._____,
G._____ (Urk. 33/1, Blatt 2), die eingereichte Vollmacht betreffend den letzten eingeklagten Sachverhalt (betreffend O.) und die denselben Vorfall betref- fende polizeiliche Anzeigebestätigung (Urk. 33/1 Blätter 1 und 3). Schliesslich bil- den auch Teile des Mailverkehrs in der Sache E. (Urk. 15/1) ei n Indi z für die Richtigkeit der Darstellung des Beschuldigten. B._____ erkundi gte si ch nämli ch anlässlich jener Korrespondenz Ende Februar 2008 (also knapp 7 Monate vor der dem vorliegend interessierenden Ereignis) beim Beschuldigten darüber, ob man bei der H._____ AG für ein Inkasso bzw. eine Autorückführung eine Vollmacht habe und wer diese ausstelle; daraufhin antwortete der Beschuldigte, eine durch die Anwälte des Kunden (d.h. des Leasinggebers) oder die eigenen Anwälte aus- gestellte Vollmacht sei zwingend nötig, ansonsten die rechtliche Legitimati on ni cht gewährleistet wäre. Nachdem ihn der Polizeibeamte darüber aufgeklärt hatte, er stelle die Frage im Hinblick auf ein Inkassogeschäft für eine Garage, das er selbst wahrnehmen wolle (was der Beschuldigte aber nicht weitersagen solle), wurde der Beschuldigte noch ausführlicher und erklärte etwa, ein Inkassogeschäft und eine Fahrzeugsicherstellung hätten verschiedene Rechtsgrundlagen, was dann auch die Vollmacht betreffe. Entscheidend sei, was wem gehöre und welche Ver- träge, Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. vorhanden seien. Das Ganze sei "hochkomplex" und man müsse aufpassen, um ni chts falsch zu machen und ni cht am Ende selbst angezeigt zu werden. Er habe aber 7 Jahre Erfahrung und helfe i hm gern. D i ese Ausführungen des Beschuldigten gegenüber B._____ per E-Mail weisen darauf hin, dass der Beschuldigte mit dem von ihm geschilderten ge- schäftlichen Hintergrund vorging, tatsächlich über Vollmachten verfügte und der Auffassung war, rechtmässig vorzugehen. B._____ behauptete zwar demgegenüber in der Untersuchung , den Beschuldig- ten darauf hingewiesen zu haben, dass er ihm die Halter- bzw. Fahrzeugauskünf- te nicht geben dürfe (Urk. 6/2 S. 9). Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich der Polizeibeamte - der sich im Übrigen nur zögerlich geständig erklärte - auf die- se Weise mit einer unwahren Aussage eine verschuldensmässig bessere Stellung im eigenen Verfahren zu schaffen versuchte, indem er seine grundsätzliche Integ- rität beteuerte und implizit eine hohe Intensität der Beei nflussung durch den Be- schuldigten geltend machte. Der Beschuldigte stellte denn auch in Frage, dass
B._____ je ei ne i n di ese Ri chtung weisende Bemerkung fallen liess (Prot. I S. 15); es könne höchstens sein, dass B._____ einmal erklärt habe, eigentlich ni cht für Fälle zuständig zu sein, die ausserkantonale Leasingnehmer beträfen (vgl. zur tatsächlichen Gesetzeslage jedoch di e nachfolgenden Ausführunge n unter Ziff. II.4.3.2.6.). Beziehungsweise führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung aus, dass B._____ i hm einmal indirekt zu verstehen gegeben habe, dass er eigentlich zu dem jeweiligen Polizeiposten mit der entsprechenden Voll- macht gehen müsse, da dies regional geregelt sei. Er sei daher davon ausgegan- gen, dass, wenn es überhaupt ein Problem geben könnte, dann weil B._____ i hm Informationen gegeben habe, welche er beim zuständigen regionalen Polizeipos- ten hätte erfragen müssen, welche er dort aber bekommen hätte (Prot. II S. 12). 4.3.2.5. Was das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, in allen zur Anklage ge- langten "Leasing-Fällen" und damit auch im aktuell interessierenden eine Voll- macht besessen zu haben (Urk. 20 S. 5), so bezeichnete er sich - anders als be- züglich des eingeklagten Vorfalls betreffend O._____ (Urk. 33/1) - als hi er ni cht (mehr) in der Lage, die Ermächtigung des Leasinggebers beizubringen, und er er- klärte, si ch an Einzelheiten des vorliegend interessierenden Sachverhalts zu erin- nern (Urk. 14 S. 10). Das erstaunt allerdings angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte erst gut fünf Jahre nach dem eingeklagten Ereignis erstmals (!) mit dem Anklagevorwurf konfrontiert wurde (er lebte zwischenzeitlich i m Ausland) ni cht und taugt daher auch ni cht zum Nachwei s, dass er ni cht hinrei chend be- vollmächtigt war. Dass der Beschuldigte im hier interessierenden Fall nicht wegen Verdachts auf Veruntreuung um Auskunft bat, ist im Übrigen auch deshalb äusserst unwahr- schei nli ch, wei l ei ne persönliche Bezi ehung zu K._____ (und/oder L.), die auf blosse private Neugier hinweisen könnte, nicht aktenkundig ist . In der ersten Mail an B. betreffend K._____ sprach er denn auch ausdrückli ch von ei nem "Fall" (Urk. 15/2). 4.3.2.6. Ist nun aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschul- digte vom Leasinggeber zur Einholung von Erkundigungen im Namen desselben als Eigentümer ermächtigt worden war und es sich um einen Fall handelte, bei
dem zumindest die Gefahr einer Veruntreuung im Raum stand, hatte er als Ver- treter des Eigentümers ein Anrecht auf Ei nsi cht bzw. Auskunftsertei lung i m Si nne von Art. 125 Abs. 3 VZV betreffend das Fahrzeug des Leasinggebers bzw. des- sen Verbleib. Abgesehen davon hätten bei der vorliegenden Konstellation auch "zureichende Gründe" im Sinne von Art. 126 Abs. 3 VZV für Angaben i m Zusam- menhang mit dem Fahrzeugausweis bestanden, wurden die Auskünfte doch auch im Hinblick auf ein allenfalls nötiges summarisches (Herausgabebefehl) oder strafrechtliches Verfahren verlangt. Der Beschuldigte brauchte si ch ni cht an ei ne bestimmten Amtsstelle wie etwa das Strassenverkehrsamt zu wenden. Das Gesetz verlangt dies nicht. Auch Polizei- stellen dürfen also die Auskünfte erteilen (wie dies übrigens gemäss Schreiben der M._____ Financial Services auch sonst praktiziert wird, Urk. 33/1 Blatt 2). Auch bedarf es keiner Einwilligung des Leasingnehmers. Was bleibt, ist, dass der Beschuldigte sich gegenüber B._____ ni cht tatsächlich mit einer (vorhandenen, wi e anzunehme n i st) Vollmacht des Leasinggebers aus- gewiesen hat, sondern es bei der E-Mail-Anfrage bewenden liess, und damit ein Formerfordernis (Art. 125 Abs. 3 VZV: "wenn er sich ausweist") nicht beachtete. Ob deshalb die erhaltene Information in objektiver Hinsicht ein Geheimnis blieb, kann offen bleiben (weil diesfalls beim Beschuldigten von einem Irrtum über ein rechtlich geprägtes Sachverhaltsmerkmal auszugehen wäre). Nicht erstellt ist auf jeden Fall der subjektive Tatbestand der Ansti ftung zur Verlet- zung des Amtsgeheimnisses. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vollmacht besass und sich demnach als Vertreter des Eigentümers hätte ausweisen können bzw. dem Polizeibeamten die Ermächtigung sowie auf Wunsch weitere Unterlagen zum Fall auf erstes Verlangen (sei es als E-Mail- Anhang, sei es im Rahmen einer persönlichen Vorsprache) vorgewiesen hätte. Unter den beiden hatte sich aber - wi e zugunsten des Beschuldi gten anzunehmen ist - in den Monaten vor dem vorliegenden Ereignis mi t zunehmender Anzahl An- fragen ein Vertrauensverhältnis entwickelt, das B._____ immer öfter bewog, aus eigenem Antrieb auf die Vorlage der Vollmacht zu verzichten. Dazu wurde er vom Beschuldigten nicht "bestimmt" bzw. motiviert. Anders ausgedrückt kann die Tat-
sache allein, dass der Beschuldigte die um Auskunft ersuchende Person war, selbstverständlich ni cht für ei ne Erfüllung des Tatbestands der Anstiftung genü- gen. 4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Leasinggeber bevoll- mächtigte Beschuldigte sich - gemäss Art. 125 Abs. 3 VZV grundsätzlich zu Recht - für befugt hi elt, die hier interessierenden Informationen bei B._____ abzufragen und er auch bereit war, die erforderliche Vollmacht jederzeit ei nzureichen. Damit fehlt es am (Eventual-)Vorsatz B._____ zu einer Verletzung des Amtsgeheimnis- ses anzustiften. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. Bleibt anzumerken, dass sich die Situation aus der Warte des Polizeibeamten an- ders präsentierte: B._____ prüfte vor der Auskunftserteilung nicht, ob der Be- schuldigte über die erforderliche Vollmacht verfügte, und nahm damit zumindest i n Kauf, dass er ni cht als Vertreter des Eigentümers des Fahrzeugs ermächtigt sein würde. 5. Anfrage vom 23. September 2008 (betreffend die Eheleute PQ.) 5.1. Laut Anklageschrift verschickte Patrik B. am 25. November 2011 mi t- tels separatem Anhang "PQ..doc" auf entsprechende Anfrage des Beschul- digten vom 23. September 2008 die aktuellen Adressen der Eheleute PQ. und teilte ihm mit, "dass diese Personen kein Fahrzeug eingelöst hätten, seit wann eine der betreffenden Personen was für ein Kennzeichen deponiert habe und über welchen Ausweistyp die andere Person verfüge" (Urk. 25 S. 3), nach- dem B._____ die entsprechenden Angaben im "Infocar" erhältlich gemacht habe. 5.2. Die E-Mail des Beschuldigten vom 23. September 2008 (Urk. 15/3) beginnt mit: "Hier die Infos". Es scheint also ein Gespräch (wie auch die Staatsanwalt- schaft in der Zeugeneinvernahme mit B._____ annahm und der Befragte nicht ausschloss, Urk. 18 S. 16) oder eine andere E-Mail vorangegangen zu sein; wel- che Informationen dort geflossen waren, i st ni cht bekannt. Der Beschuldigte nennt sodann den Namen der Ehefrau, Q._____, deren Geburtsdatum und drei Adres- sen, an denen sie sich aufhalten könnte, ausserdem Kontrollschild, Marke und
Typ des Autos. Ferner bezeichnet er Namen und Geburtsdatum des Ehemannes. Es folgen drei Fragen: - Fz ... noch eingelöst? - Zusätzliche Fze eingelöst (si e und Ehemann)? - Andere Adresse? 5.3.1. Der Halter eines bestimmten Nummernschilds (und damit di e Auskunft, ob ein Fahrzeug noch beim selben Halter eingelöst ist) kann von jeder Person ohne weiteres erfragt werden und ist kein Geheimnis (Art. 126 Abs. 1 VZV). 5.3.2. Gemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswe- sen über die "Bekanntgabe der im Zivilstandsdienst erfassten Wohnorte auf An- frage" (Urk. 33/2) ist sodann, auch ohne Begründung, auf schriftliche Anfrage hin der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort einer bestimmten Person bekannt zu geben (es sei denn, diese habe die Bekanntgabe gesperrt, worauf hier aber ni chts hi ndeutet). Auch mit solchen Adressauskünften werden, wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend feststellte (Urk. 43 S. 25), keine Geheimnisse verraten. 5.3.3. Weiter wollte der Beschuldigte wissen, ob auf die einzelnen Ehepartner an- dere Fahrzeuge eingelöst seien und erhielt auch die gewünschte Antwort, dass dem nicht so sei. Damit erfuhr er - entgegen der nicht nachvollziehbaren Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 46/1 S. 13f.) - keineswegs bloss, was er schon wuss- te bzw. eine "Nicht-Information" (a.a.O. S. 15), sondern etwas Neues. Der Beschuldigte vermochte sich auch an diesen Vorfall nicht in den Einzelheiten zu eri nnern, macht aber sinngemäss geltend, auch diese Frage stehe im Zusam- menhang mit der möglichen Veruntreuung bzw. der Rückschaffung eines Lea- singfahrzeugs; auch sei er vom Leasinggeber bevollmächtigt gewesen (Urk. 14 S. 11f.). Es erscheint plausibel, dass der Beschuldigte vorliegend herausfi nden wollte, ob das betreffende Fahrzeug auf den allenfalls anderswo lebenden Ehe- gatten überschrieben war und ob die Ehefrau allenfalls bereits im Besitz eines neuen Wagens war (was ein Indiz dafür dargestellt hätte, dass das Leasing-Auto ni cht nur - durch Abgabe des Kontrollschilds - ausser Betrieb gesetzt war). Die
Anfrage ist grundsätzlich als von Art. 126 Abs. 3 VZV gedeckt zu betrachten. Es kann sinngemäss auf das bereits unter Ziff. II.4. Erwogene verwiesen werden. Allerdings hätte der Beschuldigte die Anfrage schriftlich zu begründen und seine Legitimation als Stellvertreter der Leasinggeberin vorzuweisen gehabt. Mangels anderer Erkenntnisse und angesichts des Zeitablaufs seit dem Erei gni s von rund fünf Jahren (der erklärt, warum der Beschuldigte sich nicht an Einzelheiten zu er- innern vermochte und die Unterlagen nicht mehr beibringen konnte) i st auch hi er davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Nachweise damals li efern konnte, er sie aber ni cht ei nrei chte, weil B._____ (wie er ihm möglicherweise anlässlich des vorangegangenen Gesprächs oder E-Mails erklärt hatte) ihm vertraute und i hm (schon früher) zu verstehen gegeben hatte, dass er bei Veruntreuungsfällen von si ch aus auf schri ftli che Begründung und Vollmacht verzichtete. Es fehlt damit der Nachweis, dass der Vorsatz des Beschuldigten darauf gerichtet gewesen wä- re , Informationen zu erhalten, die für ihn gesperrt bzw. geheim waren. Dement- sprechend kann ihm auch nicht angelastet werden, B._____ direkt- oder eventu- alvorsätzlich zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses angestiftet zu haben. Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 6. Anfrage vom 27. Februar 2009 (betreffend die Eheleute RS.) 6.1. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, er habe sich am 27. Februar 2009 (bei B.) danach erkundigt, ob von den Personen R._____ und S._____ oder ihren Firmen T._____ bzw. U._____ GmbH weitere Fahrzeuge eingelöst seien und ob er von S._____ ein Foto haben könne. Am 2. März 2009 habe B._____ geantwortet, es seien keine weiteren Fahrzeuge auf die beiden eingelöst und er könne das gewünschte Foto nicht erhältlich machen. 6.2.1. Der Beschuldigte fragte B._____ mit der erwähnten Mail, ob er nachsehen könnte, ob ein Fahrzeug bei den Eheleuten oder deren Firmen eingelöst sei (wo- bei ihm ein auf die Firma U._____ GmbH eingelöster Ford Mondeo bereits be- kannt sei) und erhielt die Auskunft, dass das nicht der Fall sei. In der staatsan- waltschaftlichen Befragung vom 27. September 2013 erklärte der Beschuldigte,
es sei auch hier die gleiche Konstellation vorgelegen wie bei den anderen Fällen, doch vermöge er sich an Details nicht zu erinnern (Urk. 14 S. 12). Es kann sinngemäss auf di e Ausführungen unter Zi ff. II.4. und II.5. verwiesen werden. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er die Anfra- ge ohne über die nötige Legitimation und die weiteren erforderlichen Unterlagen über den Leasingfall zu verfügen und im Bestreben tätigte, über B._____ an In- formationen zu kommen, die ihm nicht zugestanden wären. 6.2.2. Keine Rechtsgrundlage bestand allerdings für den Bezug einer Fotografie von S._____ (und nur von ihr verlangte der Beschuldigte ein Bild, Urk. 15/4). Dass das Recht am eigenen Bild besteht und dieses auch für Leasinggesellschaften (und deren Vertreter), die einen Verdacht auf Veruntreuung bzw. Beteiligung da- ran hegen, nicht aufgehoben ist, war dem Beschuldigten fraglos bewusst. Den- noch wirkte er mit seiner Anfrage auf B._____ ei n, um diesen dazu zu bewegen, ihm ein Foto von S._____ zu übermi tteln. B._____ hätte offenbar die Gelegenheit gehabt, aus dem Informationssystem Infocar eine solche Aufnahme (aus dem Führerauswei s) abzurufen (Urk. 6/2 S. 8), bestreitet aber, dies überhaupt jemals getan zu haben (a.a.O.). Konkret zur vorliegenden Mail befragt, erklärte B._____ in der ersten Befragung vom 12. März 2012 (mithin rund drei Jahre nach dem Vorfall) durch die Polizei, si ch ni cht mehr an den Vorgang eri nnern zu können (Urk. 6/2 S. 7). Auch in der Zeugeneinvernahme vom 7. März 2014 (in der er fast durchgehend noch grössere Wissenslücken geltend machte) machte er dazu kei- ne sachdienlichen Angaben, bestätigte bloss auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin, dass er dem Beschuldigten per Mail mitgeteilt habe, es sei kein Foto erhältlich zu machen. Tatsächlich hatte der Polizeibeamte bezüglich der Aufnahme i n der Antwort-Mail lakonisch geantwortet: "Kein Foto". Angesicht all dessen kann nicht nachgewiesen werden, dass B._____ damals auf die Anfrage des Beschuldigten hin nur schon den Entschluss gefasst hatte, dem Ansprecher das gewünschte Foto zukommen zu lassen (was ihm, wie erwähnt, offenbar problemlos möglich gewesen wäre). Weckte aber die Anfrage des Be- schuldigten bei B._____ keinen Tatentschluss zur Verletzung des Amtsgeheim- nisses, wurde auch di e Haupttat ni cht versucht und kann demnach höchstens
versuchte Anstiftung vorliegen. Da eine solche nur strafbar ist, wenn sich die ver- suchte Anstiftung auf ein Verbrechen bezieht (Art. 24 Abs. 2 StGB), ist der Be- schuldigte auch bezüglich dieses Anklagevorwurfs freizusprechen.
III. Strafz umessung und Vollzug 1. Der Strafrahmen für den Anstifter ist grundsätzlich derselbe wie derjenige für den Haupttäter; er reicht für die Verletzung des Amtsgeheimnisses von einem Ta- gessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 320 Abs. 1 StGB, Art. 24 Abs. 1 StGB). Da es sich bei Art. 320 StGB um ein echtes Sonderdelikt handelt und dem anstif- tenden Beschuldigten die Beamteneigenschaft fehlt, ist die Strafe für ihn jedoch gemäss Art. 26 StGB obligatorisch im Sinne von Art. 48a StGB zu mildern (was die Vorinstanz übersehen oder jedenfalls nicht explizit berücksichtigt hat). 2. Art. 320 StGB schützt die Privatsphäre des Bürgers, soweit er sie - oft (wie hier E.) gezwungenermassen - der Verwaltung offenlegt, sowie das Interesse des Staates an der Diskretion der Beamten und Behörden. Als der Beschuldigte den Polizeibeamten B. zur Tat anstiftete, hatte er es darauf abgesehen, so viel wie möglich von behördlicher Seite über das oder die gegen E._____ geführte(n) Strafverfahren zu erfahren. Die Informationen sollten dem Beschuldigten dazu dienen, beurteilen zu können, ob E._____ i hm zuvor die Wahrheit gesagt hatte. Dieser hatte ihm nämli ch - verunsi chert durch den Be- schuldigten, der i m Si nne ei nes Bluffs hatte durchbli cken lassen, er habe von Be- rufs wegen Zugang zu strafrechtlichen Daten (Prot. I S. 17 und 18) - erklärt ge- habt, es sei zwar einmal ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern gegen ihn geführt worden, doch sei dieses eingestellt worden, nachdem sich die Aussagen des angeblichen Opfers als völlig widersprüchlich entpuppt hätten. Die Privatsphäre E.' wurde durch di e Ansti ftung des Beschuldigten i n noch leichtem Masse tangiert; an die in erster Linie angestrebte Information, ob E. verurteilt worden war, kam der Beschuldigte nicht heran. Immerhin
brachte er aber i n Erfahrung, dass i n zwei Jahren zweimal gegen E._____ rappor- tiert wurde, was bedeutete, dass er mehrere Straftaten begangen haben konnte. E._____ musste sich nicht gefallen lassen, dass der Beschuldigte über B._____ i n seinen Verfahrensakten herumstocherte und so seine - möglicherweise nicht den Tatsachen entsprechenden - Angaben zu überprüfen suchte. Auch das staatliche Interesse an der Geheimhaltung solcher Daten zur Wahrung der Diskretion wurde leicht in Mitleidenschaft gezogen. Der Beschuldigte ging allerdings bei der Anstiftung B.s weder raffiniert vor, noch bedurfte es beim Polizeibeamten besonderer Überredungskünste, um ihn zur Verletzung des Amtsgeheimnisses zu bringen. B. gab vielmehr recht bereitwillig Auskunft. Verschuldenserhöhe nd wirkt sich jedoch aus, dass der Be- schuldigte - unzufrieden mit dem Gehalt der ersten Informationen B.s - in- sistierte, um weitere bzw. genauere Auskünfte zu erhalten. Was das Motiv des Beschuldigten betrifft, so ist zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass er aus moralischen Gründen mit einer Person, die ein Kind sexuell missbraucht haben könnte, keine Handelsgeschäfte abschliessen wollte (es ging offenbar um Liegenschaftenhandel in J.) und deshalb nach einer Bestätigung dafür suchte, dass dem tatsächlich nicht so war (Prot. I S. 17ff.). Möglicherweise wollte er sich zudem vergewissern, dass E._____ keinen Eintrag wegen anderer Straftaten, insbesondere Vermögensdelikte, hatte. Indes hätte er diese Auskünfte legal erhältlich machen können, indem er im Hinblick auf den Geschäftsabschluss von E._____ einen Strafregisterauszug verlangt hätte. Hätte dieser sich geweigert, hätte der Beschuldigte dies als Indiz dafür werten können, dass das Register nicht blank war. Der Beschuldigte wäre also ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Verletzung der geschützten Rechtsgüter zu vermeiden. Der Beschuldigte handelte im Übri gen ni cht nur eventual- sondern direkt vorsätz- lich. Er wusste darum, dass der Polizeibeamte ihm solche Auskünfte ni cht ertei len durfte und sti ftete i hn wi ssentli ch und wi llentli ch dazu an.
Gesamthaft betrachtet wiegt das objektive und subjektive Tatverschulden noch lei cht und erweist sich die von der Vorinstanz mit 30 Tagessätzen bemessene Einsatzstrafe als angemessen. Wie erwähnt, ist die Strafe jedoch zwingend zu reduzieren, weil dem Beschuldig- ten die Beamteneigenschaft fehlt, die zur Erfüllung des Sonderdelikts der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses erforderlich ist (Art. 26 StGB). Ihm oblagen, anders als der Amtsperson B., keine Sonderpflichten, und er musste diesbezüglich keinen inneren Widerstand überwinden, um zu delinquieren. Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund 7 Jahre vergangen. Das erstinstanzli- che Urteil erging kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist. Nach Ablauf von zwei Drit- teln der Verjährungsfrist ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 IV 4) zwi ngend eine Strafmilderung vorzunehmen. Die lange Verfahrensdauer bzw. der lange Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie, dass sich der Beschuldigte sei ther ni chts mehr hat zu Schulden kommen lassen, si nd somit strafmildernd zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt si ch ei ne Reduktion der Geldstrafe auf 15 Tagessätze. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 32f.). Es ergibt sich daraus ni chts Sankti onsrelevantes. Auch für eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe besteht kein Anlass. Das Vermö- gen (ohne Liegenschaften) des nach eigenen Angaben einkommenslosen Be- schuldigten ist seit der bezirksgerichtlichen Verhandlung sogar um gut 40 % auf 1 Million Schweizer Franken gewachsen (Urk. 51/2), und die Lebenshaltungskosten i n J., wo er lebt, sind nach wie vor deutlich tiefer als hierzulande. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhält- nissen aus, dass er seinen Lebensunterhalt nach wie vor aus den ausbezahlten Guthaben der 2. und 3. Säule bestreite. Sei ne Wohnkosten würden si ch i n J._____ auf zirka Fr. 4'000.- und i n der Schweiz auf Fr. 1'000.- belaufen. Er pend- le zwischen der Schweiz und J._____ hi n und her. Sei ne Schulden würden haupt-
sächlich aus den Alimenten für seine Kinder bestehen. Diesbezüglich sei eine Kapitalauszahlung abgemacht worden, welche Schuld er jedoch nicht sofort be- zahlen müsse (Prot. II S. 9f.). Der Beschuldigte verfügt somit offenbar über aus- reichend liquide Mittel um seinen Lebensunterhalt in J._____ und der Schweiz sowie das Pendeln zwischen den beiden Ländern zu finanzieren. Die Alimenten- schulden sind zurzeit noch nicht fällig. Somit ergeben sich auch aufgrund der neusten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine Gründe für eine Re- duktion der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe. Es bleibt bei einem Tagessatz von Fr. 60.-. Von der Ausfällung ei ner Busse (die Vorinstanz verhängte eine solche im Betrag von Fr. 500.-) ist jedoch praxisgemäss abzusehen. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 60.- zu bestrafen. 3. Hi nsi chtli ch der Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 43 S. 33ff.) werden, mit der einzigen Einschränkung, dass der Verkauf der H._____ AG für die Legalprognose ohne Bedeutung ist. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen.
IV. Kosten und Entschädigung 1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung ist zutreffend und zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte wird mit Bezug auf den gewichtigsten und im Strafverfahren mit dem grössten Aufwand verbundenen Einzelfall (betreffend E.) schuldi g gesprochen, von den vier weiteren Vorwürfen, die alle i m Zusammenhang mi t seiner Tätigkeit bei der H. AG stehen (Urk. 25 S. 3, Abs. 1 bis 4), jedoch freigesprochen (in einem Fall bereits rechtskräftig durch die Vorinstanz, in den drei weiteren durch das Berufungsgericht).
Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der drei noch offenen Sachverhalte im Zusammenhang mit der H._____ AG, unterliegt aber in der Sa- che E._____ (die auch im Plädoyer der Verteidigung den grössten Raum ein- nimmt). Insgesamt erscheint es in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO angemessen, die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten i st für sei ne Aufwendungen i n der Untersuchung und den beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 12'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszuri chten (Art. 429 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urk. 35 und Urk. 58).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 25. Juni 2014 bezüglich Dispositivziffer 2 (Teilfreispruch) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsge- hei mnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Betreffend die eingeklagten Sachverhalte 2-4 (Anklageschrift S. 3, Abschnit- te 1 bis 3) wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung
des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-. 7. Die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren wer- den dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskas- se eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12'000.- bezahlt. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 14. April 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Wei nmann