Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140485-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberri chteri n li c. i ur. Brühwi ler sowie der Gerichtsschrei- ber lic. iur. Brülhart
Urteil vom 27. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Wi- derruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2014 (DG140105)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch vom 25. März 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB; − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Ziff. 1 lit. a WG; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i n Ver- bi ndung mi t Art. 172ter Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Si nne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 41 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2014 wurde der Beschul- digte der vorstehend wiedergegebenen Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/U nter la nd vom 18. Juli 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 90 Tagen widerrufen (Urk. 37 S. 46 f.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Juni 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem Be- schuldigten am 23. September 2014 zugestellt (Urk. 36/2), worauf er am 2. Okto- ber 2014 innert Frist seine Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 38). Beweis- anträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wur- de der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 10. November 2014 verzi chtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). II. Umfang der Berufung 1. Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Aufhebung des Schuldpunkts gemäss Dispositivziffer 1 bezüglich Betrug, Dispositivziffer 2 (Stra- fe) und Dispositivziffer 5 (Widerruf) des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 38 S. 2). Im Zusammenhang mit der Strafe ist auch über deren Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) zu befinden. Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ur-
teils wurde von der amtli chen Verteidigung zwar nicht angefochten. Da es diesbe- züglich jedoch um die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit dem angefochtenen Betrug (ND 1) geht, drängt sich im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO eine Überprüfung auch dieses Punktes auf. 2. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Raub, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hinde- rung einer Amtshandlung, geringfügigen Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einziehung) und 8 (Kostenaufstellung) i n Rechts- kraft erwachsen ist. III. Schuldpunkt 1.1. Vorliegend ist einzig der Schuldspruch betreffend Betrug gemäss ND 1 (An- klageziffer B. 1.) angefochten. Der Beschuldigte bestreitet kategorisch den i hm im ND 1 vorgeworfene Anklagesachverhalt (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/8 S. 5 ff.; Urk. 3/16 1 f.; Urk. 3/19 S. 1 f.; Urk. 3/21 S. 1 f.; Prot. I S. 11; Prot. II S. 19). Dem- nach ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob sich der Sach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt ist auf die Anklageschrift (Urk. 15 S. 5) sowie die entsprechende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 37 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. In Bezug auf die Grundsätze der Beweiswürdigung (Urk. 37 S. 18 f. und S. 25), insbesondere die Würdigung von Aussagen (Urk. 37 S. 20), kann auf die kurzen, i nsowei t jedoch zweckdi enli chen Ausführunge n der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/8 S. 5 ff.; Urk. 3/16 1 f.; Urk. 3/19 S. 1 f.; Urk. 3/21 S. 1 f.; Prot. I
S. 11 ff.; Prot. II S. 19 ff.) Aussagen der Zeugen C._____ (Urk. 3/15), D._____ (Urk. 3/17) und E._____ (Urk. 3/20) vor. Weiter fi nden si ch i n den Akten ei n Rap- port der Stadtpolizei Zürich vom 11. Januar 2011 (Urk. ND 1/1), zwei (Test- )Verkaufsbelege des B.s Züri ch für die F. AG (Urk. ND 1/2), ein Lie- ferschein des B.s Züri ch für die F. AG (Urk. ND 1/3), ein Schreiben des ehemaligen Rechtskonsulenten des Beschuldigten vom 18. Januar 2011 (Urk. ND 1/4), eine unterzei chnete fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die F._____ AG vom 22. Dezember 2010 (Urk. ND 1/6), ein Lieferschei n des B._____ für A'._____ [Unternehmung] (Urk. ND 1/7), zwei (Test- )Verkaufsbelege und eine Rechnung des B.s Züri ch für die F. AG (Urk. ND 1/8), ei ne ni cht unterzei chnete ordentliche Kündigung des Arbeitsver- hältnisses durch die F._____ AG vom 17. Dezember 2010 (Urk. ND 1/12), eine ni cht unterzei chnete fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die F._____ AG vom 22. Dezember 2010 (Urk. ND 1/13) und ein Ausdruck betreffend gebuchte Verkaufslieferungen des B._____ für die F._____ AG (Urk. 3/18). 1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 37 S. 10 ff.) und der Zeugen C., D. und E._____ (Urk. 37 S. 14 ff.) detailliert und kor- rekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen da- rauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. aber Erwägung III. 2. hiernach). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschul- digten (Prot. II S. 19 ff.) wird, soweit erforderlich, direkt bei der Beweiswürdigung Bezug genommen. Was die verschiedenen Sachbeweise betrifft, mithin die (Test- ) Verkaufsbelege, Lieferscheine, Rechnungen, Ausdrucke und (Kündi gungs-) Schreiben, kann grundsätzlich ebenfalls auf deren zutreffende analysierende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 16 ff. und S. 25) verwiesen werden. Bei der Beweiswürdigung wird jedoch darauf zurückzukomme n sei n. 1.6. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldi gten (Urk. 37 S. 19) zutreffend beleuchtet hat, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen C., D. und E._____ hielt die Vorinstanz fest, dass sie als Zeugen einvernommen und dabei auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden seien, welche in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringe. Hinsichtlich der Zeugen C._____ und D._____ sei festzuhalten, dass diese als Vertreter bzw. Verkaufsleiter der Privatklägerin B._____ im Hin- blick auf deren Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten mindes- tens ein indirektes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ betreffe, sei zu beachten, dass er zumin- dest in einer geschäftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten gestanden sei und den Aussagen des Beschuldigten zufolge ein gutes freundschaftliches Verhältnis zu ihm gepflegt habe (Urk. 37 S. 20). In der Folge prüfte die Vorinstanz die Aus- sagen der Zeugen C., D. und E._____ auf deren Glaubhaftigkeit (Urk. 37 S. 22 f.). Di esen Ausführunge n kann ohne Weiterungen so nicht gefolgt wer- den. 2.2.1. Zunächst hi elt di e Vori nstanz fest, dass die Geschädigte B._____ am 25. Februar 2011 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklä- gerschaft unterzeichnet habe mit der Erklärung, sowohl eine Strafklage als auch eine Zivilklage in der Höhe von Fr. 3'720.50 anhängig machen zu wollen (Urk. ND 1/8), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privatkläger konstituiert habe (Urk. 37 S. 4). C._____ wurde in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2013 als Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 3/15). C._____ war zum mutmassli chen Zei tpunkt der Vorladung bzw. zum Zei tpunkt der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2013 gemäss Handelsregister Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien des B., (vgl. Urk. ND 1/1 S. 2; Urk. ND 1/8). D. wurde in der staatsanwalt- schaftli chen Ei nvernahme vom 3. März 2014 ebenfalls als Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 3/17). D._____ war zum Zeitpunkt der Vorladung vom 16. Januar 2014 (vgl. ni cht akturierte Vorladungsakten) bzw. der Zeugeneinvernahme vom 3. März 2014 gemäss Handelsregister Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunter-
schrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Geschäftsführer des B., (vgl. Urk. 3/17 S. 1 f.; Urk. ND 1/10). 2.2.2. Schli essli ch wurde auch E. in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. März 2014 als Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 3/20). Dem Schreiben des Rechtskonsulenten des Beschuldi gten vom 18. Januar 2011 ist zu entneh- men, dass E._____ anlässlich des Telefonats vom 20. Dezember 2010 insistiert und den Beschuldigten beauftragt habe, verschiedene Sachen für die F._____ AG bereit zu stellen (Urk. ND 1/4). In der staatsanwaltschaftli c he n Ei nvernahme vom 17. Juli 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass E._____ i hn telefoni sch aufgefordert habe, Sachen für ihn bereit zu machen. Wer es dann abgeholt habe, wisse er nicht (Urk. 3/16 S. 1). In der staatsanwaltschaftli c he n Ei nvernahme vom 3. März 2014 erklärte der Beschuldigte, dass E._____ ihm am fraglichen Morgen telefoniert und ihn angefragt habe, ob er für ihn etwas bereitstelle. Er habe dies gemacht, habe die Ware aber dort gelassen. Er wisse nicht, wer die Ware geholt habe, er si cher ni cht. Er (gemei nt wohl E.) habe gesagt, er schicke jeman- den vorbei (Urk. 3/19 S. 1 f.). Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Zeu- geneinvernahme von E. vom 12. März 2014 (Urk. 3/20) bestritt der Be- schuldigte verschiedene Aussagen von E._____ (Urk. 3/21 S. 1) und erklärte ein weiteres Mal, E._____ habe ihn gebeten, dies und das zu holen, zuerst habe er (der Beschuldigte) es gar nicht gewollt (Urk. 3/21 S. 2). 2.3. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson i st (Art. 162 StPO). Als Auskunftsperson wird unter anderem einver- nommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO), o- der, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhän- genden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat die zuständige Strafbehörde zu entscheiden. Dieser Entscheid wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen bzw.
muss im Zeitpunkt der Vorladung gefällt werden. Daraus folgt, dass ein einmal ge- troffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle des Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massgeben- den bekannten Verhältnisse geändert haben. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 178 StPO auszugehen, muss der Einzuvernehmende zwingend als Aus- kunftsperson befragt werden. Es liegt nicht im Ermessen des zuständigen Jus- tizorgans, den Betroffenen als Zeugen zu befragen, wenn di e Voraussetzungen gemäss Art. 178 StPO zu bejahen sind (D onatsch, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 178 N 10 ff.). 2.4.1. Die Privatklägerin B., ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR und somit eine juristische Person. Da C. als Geschäftsführer und D._____ als Geschäftsleitungsmitglied (vgl. Art. 898 Abs. 1 OR) im Handelsregis- ter als zur Vertretung befugte Personen eingetragen waren (vgl. Art. 899 Abs. 1 OR und Art. 901 OR), wären sie als formelles oder zumindest als faktisches Or- gan der Privatklägerin zu qualifizieren gewesen (vgl. Art. 54 ZGB und Art. 55 ZGB sowie Art. 916 OR; vgl. BSK StPO I - Mazzucchelli/Posti zzi, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 31 f. sowie Art. 118 N 10; ferner BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 53; wonach auch juri sti sche Personen Geschädi gte sei n können und durch i hre formellen und faktischen Organe handeln). Dies lässt denn auch die Vorinstanz erkennen, wenn si e ausführt, dass C._____ und D._____ mindestens ein indirek- tes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten (Urk. 37 S. 20). Daher hät- ten C._____ und D._____ als Organe der Privatklägerin womöglich als Aus- kunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a StPO (vgl. Art. 159 ZPO, wonach Or- gane einer juristischen Person im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt werden) und nicht als Zeugen einvernommen werden müssen. Wi e noch aufzu- zeigen sein wird (Erwägung III. 3.6.), bestand überdies womöglich auch aus ande- ren Gründen Anlass, C._____ und D._____ als Auskunftspersonen und ni cht als Zeugen einzuvernehmen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. 2.4.2. Was die Einvernahme von E._____ als Zeugen betrifft, so bestanden be- reits vor und unmi ttelbar nach dessen Einvernahme gewisse Anhaltspunkte, dass
er möglicherweise in den Vorfall vom 20. Dezember 2010 involviert war oder dass es E._____ mit der Wahrheit zumi ndest ni cht allzu genau nahm. Diese Hinweise verdichteten sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandl ung , als der Be- schuldigte E._____ der falschen Zeugenaussage bezichtigte, die Verfahrensleite- rin erklärte, dass sich die Frage einer möglichen Mittäterschaft stelle und der Be- schuldigte gar mehr oder weniger direkt gefragt wurde, ob E._____ allenfalls der Täter sei (Prot. I S. 16). In der Berufungsverhandlung gibt der Beschuldigte aber- mals zu Protokoll, dass ihn E._____ beauftragt habe, verschiedene Dinge bereit- zustellen und E._____ ihm gesagt habe, jemand anderes hole die Ware ab (Prot. II S . 20 f. und S. 27). Sodann erklärt der Beschuldigte ein weiteres Mal, dass sich E._____ an verschiedene Dinge nicht habe erinnern können (Prot. II S. 27 f.). Schliesslich äussert sich der Beschuldigte dahingehend, dass er das Gefühl habe, dass jemand aus dem G._____ bzw. der F._____ nachträglich Unterlagen mit seinem Namen ergänzt habe, um ihm etwas anzuhängen (Prot. II S. 22 f.). Der Hinweis der Vorinstanz, wonach E._____ zumindest in einer geschäftlichen Be- zi ehung mi t dem Beschuldigten gestanden sei und den Aussagen des Beschul- digten zufolge ein gutes freundschaftliches Verhältnis zu ihm gepflegt habe, er- scheint vor diesem Hintergrund als weni g hi lfrei ch. Nach dem Gesagten hätte E._____ womöglich als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. d StPO ein- vernommen werden müssen, da er als (Mit-)Täter oder Teilnehmer der abzuklä- renden Straftat zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte. Ob dem so ist, muss aber ni cht abschliessend geklärt werden. 2.5. Wenn C._____ und D._____ womöglich fälschlicherweise als Zeugen an- statt als Auskunftspersonen einvernommen wurden und bei E._____ womöglich ein (nachträglicher) Wechsel der prozessualen Stellung vom Zeugen zur Aus- kunftsperson vorliegen würde, so stellt sich auch die Frage nach allfälligen pro- zessualen Folgen von unzutreffe nden Entschei den betreffend die Eigenschaft der Einvernommenen (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], a.a.O., Art. 178 N 14 ff.). Weil der Beschuldigte jedoch so oder anders freizusprechen sein wird, da der Anklage- sachverhalt auch aus anderen Gründen ni cht erstellt werden kann, kann diese Frage offen bleiben. Demzufolge muss auch nicht beantwortet werden, ob die
Zeugenaussagen von C., D. und E._____ verwertet werden könnten (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten besteht vorliegend allerdings kein Anlass, die Aussagen von C., D. und E._____ bei der Sachver- haltserstellung einzubeziehen, soweit dies nicht erforderlich ist. 3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am Montagmorgen, dem 20. Dezember 2010 im B._____ gewesen zu sein und dort Einkäufe getätigt zu haben. Von An- fang an brachte er jedoch vor, zulasten des Delikatessengeschäfts seines Bru- ders Waren eingekauft zu haben (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/8 S. 5; Urk. 3/16 S. 1 f.; Urk. 3/19 S. 1; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 19 f.). Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte am 20. Dezember 2010 zwischen ca. 08.00 und 12.00 Uhr das Verkaufsgeschäft des B._____ an der ...[Adresse] betrat, ist insofern erstellt. 3.2. Auch wenn für die Erstellung des eigentlichen Anklagesachverhalts ni cht re- levant, so stellt sich dennoch die Frage, inwiefern die Angaben des Beschuldigten zum Grund und den Umständen sei nes Aufenthalts i m B._____ am 20. Dezember 2010 glaubhaft si nd. Der Beschuldigte erklärte, dass er an diesem Abend einen Partyservice (Prot. II S. 20) bzw. einen Apéro für 300 Personen (Prot. I S. 11) ge- habt habe. Er habe für Fr. 1'800.– (Urk. 3/1 S. 2) bzw. für etwas über Fr. 1'000.– (Prot. I S. 12) über das Kontokorrent seines Bruders eingekauft. Dazu liess der Beschuldigte einen vom "Mittwoch, 22.12.10" datierenden Lieferschein ei nrei chen (Urk. ND 1/7; vgl. Urk. 37 S. 17 f.), aus dem hervorgeht, dass der Beschuldigte mit "Auftragsdatum: 20.12.10" Waren im Gesamtwert von Fr. 1'457.55 auf Rech- nung der A'._____ bezog. Wieso für einen Partyservice bzw. einen Apéro Patro- nen, Waschmittel, Katzenstreu und Katzenfutter (vgl. Urk. ND 1/7) benötigt wer- den, erhellt zwar nicht, aus dem Lieferschein ist jedoch zumindest ersichtlich, dass mit Auftragsdatum vom 20. Dezember 2010 offensi chtli ch Waren im Ge- samtwert von Fr. 1'457.55, namentlich Besteck, Süssigkeiten, Würste und Alkoho- lika (Bier, Wein und Prosecco), durch eine Person namens "H." für "A." erfasst wurden (Urk. ND 1/7). Auf die Frage, wie er diese beträchtliche Warenmenge abtransportiert habe, konnte der Beschuldigte allerdings keine ge- nauen Angaben machen und erging si ch i n Ausflüchten (Prot. II S. 24 und S. 30). Trotz gewissen Zweifeln an den ei nzelnen Umständen erscheint es insgesamt je-
doch als glaubhaft, dass sich der Beschuldigte am 20. Dezember 2010 aufgrund von Einkäufen zulasten seines Bruders im B._____ aufhi elt. 3.3. Sodann ist aufgrund des (ni cht unterzeichneten) Schreibens betreffend or- dentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die F._____ AG vom 17. Dezember 2010 (Urk. ND 1/12) erstellt, dass dem Beschuldigten von der F._____ mit Schreiben vom 17. Dezember 2010, wobei in der Anklageschrift fälschlicherweise von einem Schreiben vom 18. Dezember 2010 die Rede ist (Urk. 15 S. 5), gekündigt und er mit sofortiger Wirkung freigestellt worden war, was der Beschuldigte überdies auch selbst einräumte (Urk. 3/8 S. 7; Urk. 3/21 S. 2; P ro t. II S . 8 f.). 3.4. In Bezug auf ei nen allfälligen Schaden sti cht i ns Auge, dass bereits der An- klageschrift zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte einerseits diverse Lebens- mittel sowie Kochgeschirr und Küchengeräte im Gesamtwert von Fr. 3'459.71 mitgenommen habe und der Privatklägerin andererseits ei n Schaden von i nsge- samt Fr. 3'720.50 entstanden sei (Urk. 15 S. 5). Somit stellt sich zwangsläufig die Frage, weshalb die Privatklägerin einen Schaden geltend macht, der um Fr. 260.– höher liegt, als der Wert der Waren, die der Beschuldigte mitgenommen haben soll. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass der effektive Deliktsbetrag aufgrund der unterschiedlichen Belege nicht festgestellt werden könne. Die Staatsanwaltschaft schei ne sich bei der Berechnung der eingeklagten Deliktsumme von Fr. 3'720.50 auf die in Urk. ND 1/8 vorhandenen Belege des B._____s zu stützen und addiere dabei die Gesamtbeträge der Aufträge SO10150868 (bzw. SO10137990, Fr. 1'630.10 inkl. MWST) und SO10138492 (Fr. 488.80 inkl. MWST) sowie der Liefe- rungen SD1061138 (Fr. 1'345.68 ohne MWST) und SD1061195 (Fr. 194.75 ohne MWST) sowie die MWST der Lieferungen in der Höhe von Fr. 61.17. Diese Be- rechnung sei allerdings falsch, da die Lieferung mit der Nummer SD1061195 vom 27. Dezember 2010, gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Belege, nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden könne. Überdies würden die von der Staats- anwaltschaft zur Berechnung verwendeten Belege nicht dieselben Gesamtbeträ- ge ausweisen, wie die zu denselben Aufträgen gehörenden Belege in Urk. ND 1/2 und Urk. ND 1/3 von insgesamt Fr. 3'459.71 (Urk. 37 S. 25). Dieser Auffassung
kann gefolgt werden, denn wenn man vom "Schaden" in der Höhe von Fr. 3'720.50 den Betrag von Fr. 194.75 mit oder ohne MWST von Fr. 61.17 (Urk. ND 1/8) subtrahiert, dann ergibt dies so oder anders nicht einen Warengesamtwert i n der Höhe von Fr. 3'459.71 (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/3), die der Beschuldigte mi t- genommen haben soll. In Bezug auf den Deliktsbetrag kann der Anklagevorwurf nur schon aus di esem Grund ni cht erstellt werden. 3.5. In Bezug auf die verschiedenen (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/8), Lieferscheine (Urk. ND 1/3; Urk. ND 1/7), Rechnungen (Urk. ND 1/8) und Ausdrucke betreffend gebuchte Verkaufslieferungen (Urk. 3/18) der Privatklägerin B._____ i st zunächst festzuhalte n, dass Waren normalerweise be- stellt werden, diese Waren sodann geliefert bzw. allenfalls selbst mitgenommen werden, dafür ein Lieferschein ausgestellt und anschliessend eine Rechnung ve r- sandt wird, zwecks Information beim Lastschriftverfahren oder zwecks Rech- nungsstellung unter Beilage eines Einzahlungsscheins. Was genau der Unter- schied zwischen einem (Test-)Verkaufsbeleg (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/8) und ei- nem Lieferschein (Urk. ND 1/3; Urk. ND 1/7) sein soll, erschliesst sich daher ni cht. Es wäre zwar denkbar, dass ein (Test-)Verkaufsbeleg bei einem Warenbezug o- der einer Warenmitnahme in den Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin und ein Lieferschein bei einer Lieferung an den Kunden ausgestellt wird. Von dieser Annahme ist jedoch nicht auszugehen, da stets die Rede davon war, dass sämtli- che vorliegend relevanten Waren im B._____ abgeholt worden sein sollen, mi thi n der selbe Vorgang offensichtlich einmal mit einem (Test-) Verkaufsbeleg und ein anderes Mal mit einem Lieferschei n erfasst wurde. Sodann stellt sich die Frage, wie es sich mit den Test-Verkaufsbelegen verhält. Es ist ei- gentlich davon auszugehen, dass entweder ein Verkaufsbeleg ausgestellt wird oder nicht. Was der Sinn eines "Test-Verkaufsbelegs" sein soll, womöglich ei n Verkaufsbeleg, der nachträglich noch abgeändert werden kann, erhellt nicht. Auf- grund des Wortlauts wäre überdies zu erwarten, dass ein "Verkaufsbeleg" ei nen (Waren-)Verkauf belegt. Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, weshalb der "Grap- pa Amarone 70cl" gemäss (Test-)Verkaufsbeleg vom 21. Dezember 2010 (Urk. ND 1/2) zu einem Preis von Fr. 49.35 bzw. Fr. 48.36 und offensichtlich der selbe "Grappa Amarone 70cl" gemäss (Test-)Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011
(Urk. ND 1/8) zu einem Preis von Fr. 54.00 bzw. Fr. 52.92 verkauft worden sein soll. Dieser Umstand vermag allenfalls die Differenz zwischen den Fr. 1'625.20 (Urk. ND 1/2) und den Fr. 1'630.10 (Urk. ND 1/8) für die selben Warenbezüge zu erklären. Ein einzelner "Grappa Amarone 70cl" kann jedoch naturgemäss nur einmal verkauft werden und nicht innerhalb von zwei Monaten zweimal zu einem unterschi edli chen Prei s. Schliesslich ist auch unklar wi e es sich mit den Auftrags- nummern verhält und weshalb gewisse Belege lediglich eine (Urk. ND 1/2) oder zwei Auftragsnummern (Urk. ND 1/8) andere jedoch je eine Auftrags- und Liefer- schei nnummer (Urk. ND 1/7; Urk. 3/18) oder aber gar keine Auftrags- sondern nur eine Lieferscheinnummer (Urk. ND 1/3) enthalten. 3.6. In Bezug auf die fraglichen Warenbezüge vom Montag, dem 20. Dezember 2010 auf Rechnung der F._____ im Umfang von Fr. 3'459.71 bzw. Fr. 3'720.50 (Erwägung III. 3.4.) liegen einerseits zwei (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2) und ein Lieferschein (Urk. ND 1/3) und andererseits zwei (Test-) Verkaufsbelege (Urk. ND 1/8) und eine Rechnung (Urk. ND 1/8) vor, was einen Vergleich als angezeigt erscheinen lässt. Die zwei (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2) und der Lieferschein (Urk. ND 1/3) wurden offensichtlich am 27. Dezem- ber 2010 um 15.51 Uhr von der Nummer 043 ... an die Nummer 044 ... gefaxt. Die zwei (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/8) und die Rechnung (Urk. ND 1/8) wur- den von der Privatklägerin als Beilage zum Formular "Geltendmachung von Rech- ten als geschädigte Person im Strafverfahren" vom 25. Februar 2011 eingereicht. Zunächst fällt auf, dass auf dem Lieferschein (Urk. ND 1/3) das Lieferdatum mit "Montag, 30.12.10" vermerkt wurde, was offensichtlich falsch ist, da der 30. De- zember 2010 ein Donnerstag war. Der Verteidiger bringt im Zusammenhang mit dem Lieferschei n vom "Montag, 30.12.10" vor, dass dieser offenbar am 30. De- zember 2010, also zehn Tage nach dem 20. Dezember 2010 ausgestellt worden sei. Die Bestellung sei gemäss dem Kopf des Lieferscheins vom 20.12.2010 und das Druckdatum am 27.12.2010. Am 30. sei das Lieferdatum und am 27. sei ge- druckt worden. Wie das funktioni ere, lasse sich beim besten Willen nicht erklären. Man könne einen Lieferschein ni cht drucken, bevor er erstellt worden sei (Prot. II S. 31). D em i st ni chts hi nzuzuf üge n und mi t dem Verteidiger ist es daher nahelie-
gend, wenn aus diesem Umstand der Schluss gezogen wird, dass zumindest der Lieferschein vom "Montag, 30.12.10" womöglich (nachträglich) manipuliert wor- den ist. Das von C._____ am 25. Februar 2011 unterzeichnete Formular betreffend "Gel- tendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" trägt be- zeichnenderweise das selbe Datum, wie die zwei vom 25. Februar 2011 datieren- den (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/8), die als Beilage zu m Formular von der Privatklägerin eingereicht wurden. Weiter fällt in Betracht, dass dazu zwei nahezu identische, jedoch vom 21. Dezember 2010 datierende (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2) über Fr. 488.80 (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/8) sowie über Fr. 1'625.20 (Urk. ND 1/2) bzw. Fr. 1'630.10 (Urk. ND 1/8) vorliegen (Erwägung III. 3.5.). Auf den zwei (Test-)Verkaufsbelegen vom 21. Dezember 2010 (Urk. ND 1/2) si nd Fäl- ligkeits-, Skonto-, Auftrags-, Warenausgabe-, Beleg- und Buchungsdatum jewei ls einheitlich mit dem 20.12.10 angegeben. Ganz anders auf den zwei (Test-) Verkaufsbelegen vom 25. Februar 2011 (Urk. ND 1/8). Auf dem (Test-) Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011 betreffend Fr. 488.80 sind Fälligkeits-, Skonto-, Beleg- und Buchungsdatum jeweils mit dem 08.02.11 angegeben, das Auftragsdatum mit dem 20.12.10 und das Warenausgabedatum mit dem 28.02.11. Es ist jedoch gar nicht möglich, dass ein (Test-)Verkaufsbeleg über eine Warenausgabe erstellt werden kann, drei Tage bevor diese Warenausgabe erfolgt sein soll. Auf dem (Test-)Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011 betreffend Fr. 1'630.10 ist als Fälligkeits-, Skonto-, Auftrags-, Beleg- und Buchungsdatum jeweils der 25.01.11 angegeben. Die Warenausgabe soll wiederum drei Tage nach dem 25. Februar 2011, am 28.02.11, erfolgt sein. Was dieser (Test-) Verkaufsbeleg überdies mit dem Vorfall vom 20. Dezember 2010 zu tun haben soll, erhellt überhaupt nicht. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch dem Verteidiger beizupflichten (Prot. II S. 31), wonach unschwer festzustellen sei, dass auf dem Lieferschein für den Bruder (Urk. ND 1/7) als Bestellungs-, D ruck- und Lieferdatum der Mittwoch, der 22. Dezember 2010 aufgeführt sei. Der fragliche Vorfall habe sich jedoch zwei Tage früher am 20. Dezember 2010 zugetragen. Als Auftragsdatum sei denn
auch das richtige Datum, der 20. Dezember 2010, vermerkt. Als Fazit ist daher mit dem Verteidiger festzuhalten, dass die Privatklägerin offensichtlich ein gravie- rendes Problem mit der Ausstellung von Lieferscheinen bzw. (Test-) Verkaufsbelegen und ziemlich sicher auch mit der Buchhaltung hat (Urk. 49 S. 4). Es mag mit dem Beschuldigten und dem Verteidiger zutreffen, dass gewisse An- zeichen dafür bestehen, dass nachträglich Unterlagen mit dem Namen "A." ergänzt (Prot. II S. 22) bzw. dass Lieferscheine nachträglich "zusammengebas- telt" wurden (Prot. II S. 31 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht hat, wo- mit auch mi t Bli ck auf Art. 303 StGB und Art. 251 StGB das Verhalten anderweiti- ger Personen ni cht beurtei lt werden muss und si ch wei tere Ausführunge n dazu erübrigen. 3.7. Einen entscheidenden Hinweis, wer die auf Rechnung der F. lauten- den Waren bereit gestellt und allenfalls mitgenommen haben könnte, könnte überdies die Person liefern, welche die Waren am 20. Dezember 2010 im B._____ erfasst hat. So ist etwa aus dem auf die Metzgerei des Bruders lauten- den Lieferschein ersichtlich, dass Waren im Gesamtwert von Fr. 1'457.55 für "A." durch eine Person namens "H." erfasst wurden (Urk. ND 1/7). Auf den (Test-)Verkaufsbelegen vom 21. Dezember 2010 steht vor der Aufzäh- lung der einzelnen Artikel lediglich "A." (Urk. ND 1/2). Dies erstaunt, da dem (Test-)Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011 entnommen werden kann, dass so- weit ersichtlich die selben Waren für "A." durch eine Person namens "I." erfasst wurden (Urk. ND 1/8). Auch auf dem Lieferschein vom "Montag, 30.12.10" steht vor der Aufzählung der einzelnen Artikel lediglich "A." (Urk. ND 1/3). Demgegenüber ist dem Ausdruck betreffend gebuchte Verkaufslieferun- gen des B.s Zürich für die F. AG zu entnehmen, dass soweit ersicht- lich die selben Waren durch eine Person namens "J." bzw. "J'." er- fasst wurden (Urk. 3/18). Weshalb für die selben Waren auf den verschiedenen von der Privatklägerin stammenden Schriftstücken nur teilweise verzeichnet ist, für wen diese Waren bestimmt waren und durch wen diese Waren erfasst wurden, erhellt ni cht.
3.8. In Bezug auf den allgemeinen Betriebsablauf erklärt der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhand l ung, dass man i ns B._____ rei nlaufen könne. Man könne ei nfach sagen, dass man für eine Metzgerei Waren hole, könne anschli es- send durch den Laden gehen und den Wagen füllen. Nachdem man den Wagen an die Kasse bringe, werde man erfasst. Man könne ohne zu unterschreiben rauslaufen. Niemand frage nach einem Namen (Prot. II S. 22). In Bezug auf die Vorkommnisse vo m 20. Dezember 2010 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wo die Waren für die F._____ gewesen seien, dass es ei nen Kühlraum gebe, wo die Bestellungen hinkämen. Die Waren seien auf einem Wagen gewesen, seien i n ei nen Kühlraum gekommen und seien mit "F." angeschrieben gewesen. Wenn die Waren auf dem Wagen seien, müsse noch jeder Artikel erfasst werden. Danach würden die Waren noch am Computer erfasst und es komme ei ne Liste raus. Die Waren für die F. seien nicht erfasst worden, als er sie zusam- mengestellt habe. Er habe die Waren auf dem Wagen i n den Kühlraum getan und sei mit seinen Waren gegangen. Danach habe die Frau an der Kasse die Waren erfasst, das mache nicht er. Sie gehe in den Kühlraum, hole den Wagen und er- fasse die Waren. Bei diesem Vorgang sei er aber nicht mehr dabei gewesen (P ro t. II S. 25 f.). Im B._____ ist es daher offensichtlich möglich, dass Waren mit- genommen werden können, ohne dass sich eine Person konkret ausweisen bzw. ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Metzgerei nachweisen muss. Zudem kann zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte am 20. Dezember 2010 die Waren für die F._____ auf einen Wagen lud und i n den Kühl- raum stellte, wo die Waren in der Folge auch erfasst wurden, diese anschliessend aber von einer anderen Person mitgenommen wurden (so auch der Verteidiger, Urk. 49 S. 5). Somit kann in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte Lebensmittel sowie Kochgeschirr und Kü- chengeräte im Gesamtwert von Fr. 3‘459.71 auf Rechnung der F._____ mi tnahm. 3.9. Was die Motivlage des Beschuldigten betrifft, so i st zunächst zwar zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte am Samstag, 18. Dezember 2010 von seiner Arbeit freigestellt wurde und gleich am Montagmorgen, dem 20. Dezember 2010, im B._____ war, zu einem Zeitpunkt also, als er davon ausgehen konnte, dass dort noch nichts von seiner Freistellung bekannt war. Auch darf davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschuldigte, als er von seiner Freistellung erfuhr, auf sei- nen Arbeitgeber nicht gerade gut zu sprechen war und er sich möglicherweise auch ungerecht behandelt fühlte, was ihn veranlasst haben mag, sich auf dessen Kosten (unrechtmässig) zu bereichern. Wie bereits erwähnt (Erwägung III. 1.1.) bestritt der Beschuldigte allerdings während dem ganzen Strafverfahren den An- klagevorwurf gemäss ND 1. Er stellt auch weiterhin in Abrede (Prot. II S. 19), den Betrug begangen zu haben und erklärt, unschuldig zu sein (Prot. II S. 33). Wie überdies noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung IV.), würde einem Freispruch im ND 1 bei der Strafzumessung, der objektiven Tatschwere bezüglich sämtlicher D eli kte und schliesslich auch dem Strafmass kein entscheidendes Gewicht zu- kommen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte bei sämt- lichen ihm vorgeworfenen Delikte geständig zeigen (Urk. 3/8 S. 5; Urk. 3/21 S. 5; Prot. I S. 11) und ausgerechnet in Bezug auf den Betrugsvorwurf im ND 1 lügen sollte. 3.10. Zusammenfassend konnte der Beschuldigte mehr oder weniger plausibel darlegen, dass er sich am 20. Dezember 2010 zwecks Einkäufe zulasten sei nes Bruders im B._____ aufhielt. Ansonsten bestehen bezüglich Anklagevorwurf viele Ungereimtheiten. So kann bereits die effektive Deliktssumme nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Weiter ist nicht ersichtlich was der Unterschied zwischen ei- nem (Test-)V erkaufsbeleg und einem Lieferschein und was der Sinn eines Test- Verkaufsbelegs sein soll. Es kann vor allem aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Lieferschein vom "Montag, 30.12.10" sowie die zwei (Test- )Verkaufsbelege vom 25. Februar 2011 manipuliert wurden. Zudem i st unklar, durch wen und wie die betreffenden Waren auf Rechnung der F._____ erfasst wurden. Ferner erlaubt es offenbar der Betriebsablauf im B._____, dass eine Per- son Waren ei nfach mi tnehmen kann oder dass Waren einer Metzgerei verrechnet werden, für die die entsprechende Person unter Umständen gar ni cht tätig ist. Schliesslich ist ein Interesse an einem Bestreiten des Betrugsvorwurfs gemäss ND 1 zumi ndest ni cht offensi chtli ch, nachdem der Beschuldigte ansonsten die Verübung sämtli cher i hm vorgeworfenen Delikte eingeräumt hat.
3.11. Somit verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Ankla- gesachverhalts. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte diverse Lebensmittel sowie Koch- geschirr und Küchengeräte im Gesamtwert von Fr. 3‘459.71 mitnahm, um diese in der Folge für sich zu verwenden, wobei er als Rechnungsadresse seinen ehema- ligen Arbeitgeber, F._____, angab bzw. dass er diese Waren ohne Bezahlung mitnehmen konnte und der Privatklägerin in der Folge ein Schaden von insgesamt Fr. 3‘720.50 entstand (Urk. 15 S. 5). 3.12. Ob der Beschuldigte unter Ausnützung eines bestehenden Vertrauensver- hältnisses die in der Anklageschrift umschriebene Täuschungshandlung beging und ob diese bei den Angestellten der Privatklägerin zu einem täuschungsbeding- ten Irrtum und dieser zu einer Vermögensdisposition führte (Urk. 15 S. 5), kann folglich offen bleiben. 4. Demnach ist der Beschuldigte vom Anklagevorwurf betreffend Betrug ge- mäss ND 1 freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen zur Strafzumessung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu korrekt dargelegt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 37 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straf- tat und erhöht sie angemessen. Dabei darf das Gericht das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht und es sich beim geringfügigen Diebstahl und dem Betäubungsmittelkonsum um Übertretungen handelt, die bloss mit Busse zu
bestrafen sind. Bei den übrigen vom Beschuldigten begangenen Delikten ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen und nach Art. 49 StGB (Asperationsprinzip) vorzu- gehen. 1.2. Die Vorinstanz hat zu Recht die Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz als schwerstes der vom Beschuldigten begangenen Delikte klassiert und dafür zunächst ei ne Einsatzstrafe festgesetzt, allerdings bloss unter Einbezug der Tatkomponente und ohne Berücksichtigung der Täterkomponente (Urk. 37 S. 29 und S. 30 ff.), welche die Vorinstanz erst ganz am Schluss in eine Gesamtwürdi- gung einbezog (Urk. 37 S. 36). Dies ist insofern ni cht ganz korrekt, als ein Delin- quieren während laufender Probezeit lediglich bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Sachbeschädigung vorliegt und deshalb für die Festsetzung des Verschuldens in Bezug auf die weiteren Straftaten nicht straferhöhend zu berück- sichtigen ist. Sowohl bei der Festsetzung der Einsatzstrafe, wie auch bei der Be- messung der nach Art. 49 StPO zu asperierenden Strafen sind jeweils sowohl Tat- wie auch Täterkomponente bei jeder ei nzelnen Tat einzubeziehen, da sich die Täterkomponenten nicht bei jedem Delikt in gleichem Mass auswirkt. Als Bei- spiel sei die problematische Beziehung des Beschuldigten zu K._____ und der gemeinsamen Tochter erwähnt, die zwar grundsätzlich der Ausgangspunkt für die Delinquenz des Beschuldigten gewesen sein mag. Als verschuldensentlastendes Element fällt diese Konstellation aber bloss bei der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei massgeblich i ns Gewi cht, ni cht aber bei den übrigen Delikten. 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist einerseits die gehandelte Menge von 800 bis 1'000 Gramm Heroingemisch - entsprechend rund 150 Gramm reinem Heroin bei einem von der Vorinstanz zu Recht angenommenen Reinheitsgrad von 18% (Urk. 37 S. 31) - zu berücksichtigen. Diese Menge übersteigt die Grenze zum qualifizierten Fall (ab 12 Gramm reines Heroin) deutlich. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur während rund fünf Monaten am Drogenhandel be- teiligte, was das Kriterium der Menge wieder relativiert. Dass der Beschuldigte
überhaupt mit Heroin in Berührung kam, hatte mit seiner familiären Situation zu tun. Mit der Mittäterin und ehemaligen Partnerin K._____ hat der Beschuldigte ei- ne gemeinsame Tochter, weshalb er den Kontakt aufrecht halten wollte, auch nachdem K._____ mit dem Drogenhändler L._____ liiert war. Um seine Tochter weiter sehen zu können, liess sich der Beschuldigte darauf ein, beim Drogenhan- del mitzuwirken (Prot. II S. 18 f.) . Diese Konstellation wirkt sich deutlich mindernd auf das Verschulden aus. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte le- diglich eine untergeordnete Rolle spielte und bloss als Befehlsempfänger agierte. Er zog auch keinen grossen finanziellen Profit aus seiner drogenhändlerischen Tätigkeit. Dass er nur am Rande in den Drogenhandel verstrickt war, zeigt sich auch darin, dass er nach der Verhaftung von L._____ im Juli 2012 mit dieser Tä- tigkeit aufhörte. Festzuhalten ist auch, dass der gelegentliche Kokainkonsum des Beschuldigten (vgl. Anklageziffer A.4.) mit dem Heroinhandel nichts zu tun hatte und sich deshalb verschuldensmässig darauf auch nicht auswirkt. 2.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach einer tadellosen Lebensführung mit einer Ausbildung zum Metzger und ordnungsgemäss geleistetem Militärdienst bis zum Oberleutnant (Prot. II S. 6 f.) zog der Beschuldigte im Jahr 2004 nach Zürich, wo sein Leben begann, aus den Fugen zu geraten. In diesem Zusammenhang ist auch die problematische Beziehung zu seiner Ex-Partnerin mit dem gemeinsa- men Ki nd und deren neuem Freund, dem Drogenhändler L., zu erwähnen. Ebenso fallen die zwei Vorstrafen in diese Zeit. Dabei handelt es sich jedoch - mit Ausnahme des Vergehens gegen das Waffengesetz - ni cht um ei nschlägi ge Vor- strafen, sondern um Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Bis auf die Zeit, in die die heute zu beurteilenden Taten fallen, ging der Beschuldigte immer einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Auch nach seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft fand er bald wieder eine Stelle i n sei nem ursprüngli chen Beruf als Metzger. Heute arbeitet er für die Metzgerei M. i n ... [Ortschaft], wo er pro Monat Fr. 5'300.– netto verdient (Prot. II S. 10). Er absolviert zudem - nebst der Ausbildung zum Sportmasseur, die er bereits abgeschlossen hat - eine Zu- satzausbildung zum medizi ni schen Masseur (Prot. II S. 13). Auch ist er daran,
seine Schulden abzuzahlen (Prot. II S. 10). Von Drogen und Alkohol hat er Ab- stand genommen (Prot. II S. 14). Mit seiner Tochter N._____ pflegt der Beschul- digte wieder regelmässig Kontakt (Prot. II S. 12). Der Beschuldigte war vollum- fänglich geständig. Mit diesem Geständnis und seinem Verhalten nach der Ent- lassung aus der Untersuchungshaft zeigte der Beschuldigte Einsicht und Reue. 2.3. Auf das Verschulden wirken sich die zwei Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend aus, allerdings lediglich in geringem Mass, da es sich um kei ne einschlägigen handelt (Urk. 48). Die Vorstrafe vom 10. Februar 2004 (Urk. 11/12; Urk. 11/13; Urk. 11/20; Urk. 37 S. 36) wurde inzwischen (Urk. 39; Urk. 48) im Strafregister gelöscht (Art. 369 Abs. 1 lit. c und Abs. 6 lit. a StGB sowie Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002) und darf dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4 S. 91 f.). Das Delinquieren während einem laufenden Verfahren ist in höherem Mass straferhöhend zu gewichten, wird aber auf der an- dern Seite durch sein Geständnis, das ihm in erheblichem Mass strafmindernd zugute zu halten i st, mehr als aufgewogen. Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit Ende 2010 und nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle offen- sichtlich in einer schwierigen Lebensphase befand, in der es ihm, wie es scheint, schwer fiel, sich an geltende Regeln zu halten. Erst durch sei ne Verhaftung und die nachfolgende Untersuchungshaft scheint er sich wieder gefangen zu haben und wieder einem geregelten Lebensalltag nachzugehen. Unter diesem Aspekt erscheint sein damaliges Fehlverhalten in einem milderen Licht. 2.4. Gesamthaft betrachtet kann das Verschulden des Beschuldigten innerhalb der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den ge- nannten Gründen noch als leicht gewertet werden. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren und einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint gesamthaft betrachtet für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. 3. Mehrfache Geldwäscherei
Was die mehrfache Geldwäscherei anbelangt, kann das Verschulden des Be- schuldi gten - entgegen der Bewertung der Vorinstanz (Urk. 37 S. 33) - noch als leicht bezeichnet werden. Zwar handelte es sich um fünf deliktische Geldüberwei- sung im Betrag zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 5'000.– und zwei Bargeldtransfers über die Grenze. Doch auch hier fällt zugunsten des Beschuldigten das spezielle Beziehungsgeflecht ins Gewicht, handelte er doch aus reiner Gefälligkeit, ohne selber einen finanziellen Vorteil für sich zu generieren. Aufgrund des engen Zu- sammenhangs mit dem Drogenhandel sind im Übrigen hier auch die gleichen Strafzumessungskriterie n, wie vorgängig dargelegt, analog zu berücksichtigen. Damit erschei nt - i n Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB - eine Straferhöhung um ½ Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 4. Raub Bezüglich des vom Beschuldigten begangenen Raubes ist sein Verschulden - entgegen der Bewertung der Vorinstanz (Urk. 37 S. 33) - ebenfalls noch als leicht zu gewi chten. Es handelt sich um einen relativ geringen Deliktsbetrag i n der Höhe von Fr. 607.90. Zwar drohte er dem Sicherheitsbeauftragten an, Pfefferspray ein- zusetzen und ihn abzustechen, als ihn dieser mit der gestohlenen Ware anhielt. Der Sicherheitsbeamte gab jedoch an, dass er beim Beschuldigten weder Pfeffer- spray noch Messer sah (Urk. ND 7/6 S. 2), selber aber einen Pfefferspray einsetz- te (Urk. ND 7/6 S. 1). Zum Gerangel, in dessen Verlauf der Beschuldigte den Si- cherheitsbeamten wegstiess, kam es, als er sich bereits auf der Flucht befand. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an die Absicht hatte, körperliche Gewalt anzuwenden. Zudem wandte der Be- schuldigte keine übermässige oder gar brutale Gewalt an, um sich die Flucht zu sichern. Auch bei diesem Delikt ist davon auszugehen, dass die schwierige Le- benssituation des Beschuldigten dazu beitrug, dass die Hemmschwelle zu delikti- schem Verhalten auf einem tiefen Niveau lag, was ihm in geringem Masse zugute zu halten ist. Anderseits kümmerte ihn das bereits laufende Strafverfahren in an- derer Sache offensi chtli ch ni cht, was in etwa gleichem Mass zu sei nen Lasten zu berücksichtigen ist. Dazu kommen noch die zwei nicht einschlägigen Vorstrafen, die sich jedoch lediglich marginal straferhöhend auswirken. Demgegenüber ist
dem Beschuldigten sein vollumfängliches Geständnis erheblich strafmindernd zu- gute zu halten. Trotz einer angedrohten Mindeststrafe für Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB von 180 Tagessätzen Geldstrafe, erscheint unter den gegebenen Umständen eine Asperationsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Höhe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5. Gewalt und Drohung gegen Beamte Was die Gewalt und Drohung gegen Beamte anbelangt, kann das Verhalten des Beschuldigten durch ni chts entschuldi gt werden und sein Verschulden wiegt - wie schon die Vorinstanz feststellte (Urk. 37 S. 34) - ni cht mehr lei cht. Ohne Grund ging der Beschuldigte auf Konfrontation zu den Polizeibeamten, nur wei l di ese i hn kontrollieren wollten. Zugute gehalten werden kann dem Beschuldigten einzig, dass er das Messer, das er ursprünglich hinter seinem Rücken in der Hand hielt, auf Aufforderung des Polizeibeamten zu Boden fallen liess. Das ändert jedoch nichts daran, dass vom gross gewachsenen und mächtigen Beschuldigten durch seine heftige Abwehr für die Polizeibeamten ei ne ni cht unerhebli che Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit ausging. Dass der Beschuldigte während laufen- der Probezeit und laufendem Verfahren in anderer Sache handelte, ist hi er merk- bar straferhöhend zu berücksichtigen, weil er auch damit seine Missachtung ge- genüber behördlicher Tätigkeit zum Ausdruck brachte. Die beiden Vorstrafen sind auch hier bloss in geringem Ausmass straferhöhend zu gewichten. Während das Geständnis bei dieser Straftat aufgrund der evidenten Beweislage nicht massge- blich strafmindernd i ns Gewi cht fällt, wirkt sich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Einsicht in höherem Mass strafreduzierend aus. Unter Berücksi chti gung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien erscheint hier eine Straferhöhung zur Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 Monat Freiheitsstrafe als an- gemessen. 6. Sachbeschädigung Bezüglich der Sachbeschädigung ist zu berücksichtigen, dass sich der verursach- te Schaden in Grenzen hielt. Stärker ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte aus reiner Mutwilligkeit handelte. Diese Tat zeugt auch von einer Unbeherrschthei t ,
die wohl auf seinen damaligen Lebenswandel zurückzuführen war, bei dem Alko- hol und Drogen im Spiel waren und den Ursprung wohl in seiner unbefriedigenden persönlichen Situation hatte. Leicht straferhöhend sind seine Vorstrafen zu ge- wi chten, wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte auch hi er während laufen- der Probezei t delinquierte. Zugunsten des Beschuldi gten i st auch hi er sei n Ge- ständnis, aber vor allem auch seine gezeigte Einsicht zu werten. Gesamthaft be- trachtet kann das Verschulden noch als leicht bezeichnet werden. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint hier eine Straferhöhung zur Einsatzstrafe von wenigen Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 7. Mehrfacher Hausfriedensbruch Was den mehrfachen Hausfriedensbruch anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 23. September 2011 lediglich ein von der O._____ Genos- senschaft gegen ihn ausgesprochenes Hausverbot missachtete. Am 4. Mai 2012 missachtete er das Hausverbot wiederum, diesmal um einen (geringfügigen) Diebstahl zu begehen, was mit dem Hausverbot verhindert werden sollte. Beide Hausfriedensbrüche sind unter den gegebenen Umständen jedoch als Bagatellde- likte zu werten und rechtfertigen lediglich eine marginale Straferhöhung zur Ein- satzstrafe. 8. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegt ein bloss leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 S. 33), übernahm der Beschuldigte die Waffe von L._____ nur deshalb, um sie aus dem Haushalt, in dem seine Tochter lebte, zu entfernen. Es lag auch nie in der Absicht des Beschuldigten, die Pistole für illegale Zwecke zu verwen- den. Insofern kann auch nicht von grosser krimineller Energie gesprochen wer- den, sondern es ist auch hier von einem Bagatelldelikt auszugehen, das bei der Straferhöhung der Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB trotz einschlägiger Vorstrafe (Urk. 48) kaum ins Gewicht fällt. 9. Fazi t
Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Asperations- strafen von ½ Monat für die mehrfache Geldwäscherei, 1 ½ Monaten für den Raub, 1 Monat für die Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie insgesamt 1 Monat für die Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Vergehen gegen das Waffengesetz ist eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten aus- zufällen. Dabei sind dem Beschuldigten - i n Anwendung von Art. 51 StGB - 41 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 10. Hi nderung ei ner Amtshandlung Wie bereits dargelegt, sieht die Hinderung einer Amtshandlung i m Si nne von Art. 286 StGB als Strafdrohung Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Die von der Vorin stanz ausgefällten 10 Tagessätze zu Fr. 60.– erscheinen angemessen. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführunge n i m vori nstanzliche n Urteil verwie- sen werden (Urk. 37 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist der Beschul- digte bezüglich der Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 11. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und geringfügiger Diebstahl Sowohl für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wie auch für den geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i n Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB ist eine Busse auszufällen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen (Urk. 37 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist der Beschuldigte für die von ihm begange- nen Übertretungen mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 12. Zusammenfassung Strafe Der Beschuldigte ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, die mehrfache Geldwäscherei, den Raub, die Gewalt und Drohung gegen Beamte, die Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten
zu bestrafen. Dabei sind ihm die 41 Tage erlittene Untersuchungshaft an die Stra- fe anzurechnen. Zudem ist der Beschuldigte für die Hinderung einer Amtshand- lung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Schliess- lich ist der Beschuldigte für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setz und den geringfügigen Diebstahl mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. V. Vollz ug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie schon die Vorinstanz in ihren Erwägungen, auf die diesbezüglich verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO), zutref- fend festhielt, wird grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet und eine unbe- dingte Strafe kommt nur beim Vorliegen einer ungünstigen Prognose in Frage. 2. Die Vorinstanz sieht in den Vorstrafen und dem Delinquieren während lau- fender Probezeit Grund für Bedenken bezüglich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten, denen durch den von der Vorinstanz noch angeordneten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgesprochenen 90-tägigen Gefängnisstrafe begegnet werden kann (Urk. 37 S. 40). Auf die Lebensgestaltung des Beschuldigten seit sei ner Entlas- sung aus der Untersuchungshaft ging die Vorinstanz nicht ein. 3. Bei der Prognosestellung ist einerseits das Vorleben zu berücksichtigen, aber auch die aktuellen Verhältnisse, in denen der Beschuldigte heute lebt, sind miteinzubeziehen. Die heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte, als er sich - wie vorgängig bereits ausgeführt - in einer schwierigen Lebensphase befand, was seine Beziehung zu seiner Tochter und deren Mutter mit ihrem Um- feld anbelangte (Prot. II S. 9 und S. 18 f.) und auch dazu führte, dass er seine Ar- beitsstelle verlor (P ro t. II S . 8 f.). Sei t sei ner Entlassung aus der Untersuchungs- haft scheint sich der Beschuldigte aber wieder aufgefangen zu haben. Drogen
konsumiert er keine mehr und seinen Alkoholkonsum scheint er auch im Griff zu haben (P ro t. II S . 14). Er geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach (P ro t. II S. 10), absolviert eine Zusatzausbildung (P ro t. II S . 13) und nimmt am sozialen Leben teil. Ausserdem scheint er es mit der Schuldensanierung ernst zu nehmen (P ro t. II S . 10). Mit Hilfe des Sozialdienstes der Stadt Zürich konnte er auch den Kontakt zu seiner Tochter in geregelte Bahnen lenken (P ro t. II S . 12). Berücksich- tigt man, dass der Beschuldigte - mit Ausnahme der zwei Vorstrafen aus dem Be- rei ch Stra ssenverkehr und Waffengesetz - einen gutbürgerlichen Werdegang mit abgeschlossener Ausbildung zum Metzger aufweist, erscheint die gehäufte Delin- quenz zwischen Dezember 2010 und Sommer 2012 als atypisch für den Beschul- digten. Auf jeden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Rückfallgefahr ersichtlich. Aufgrund der gegebenen Umstände kann dem Beschuldigten sogar eine günstige Prognose gestellt werden und zwar unabhängig davon, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 be- dingt ausgesprochene 90-tägige Gefängnisstrafe zu widerrufen ist. Demzufolge ist sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe aufzuschieben. 4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 St GB). Die Vorinstanz erachtete - insbesondere unter Berücksichtigung der Vor- strafen - eine Probezeit von vier Jahren als angemessen (Urk. 37 S. 41). Ange- sichts der heutigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es nicht notwendig, dem Beschuldigten eine lange Probezeit anzusetzen. Anderseits sind aber auch die Vorstrafen nicht ganz ausser Acht zu lassen, so dass eine Probezeit von 3 Jahren als verhältnismässig erscheint. Demzufolge ist der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren. 5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Bussen zwingend zu vollzie- hen und es i st ei ne Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird (Art. 105 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 2 StGB). Ein Umwand- lungssatz von Fr. 100.–, wie er von der Vorinstanz festgesetzt wurde (Urk. 37 S. 41), liegt im richterlichen Ermessen. Demzufolge ist die Ersatzfreiheitsstrafe
auf 5 Tage festzusetzen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft ni cht bezahlt. VI. Widerruf 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 wurde der Beschuldigte wegen Strassenverkehrsdelikten und eines Verge- hens gegen das Waffengesetz mit 90 Tagen Gefängni s und ei ner Busse i n Höhe von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2008 wurde diese Probezeit um ein Jahr ver- längert und lief somit am 17. Juli 2011 ab. 2. Der Beschuldigte beging die Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie die Sachbeschädigung während der laufenden Probezeit. Die Frage des Widerrufs stellt sich jedoch insofern ni cht mehr, als seit dem Ablauf der Probezeit nunmehr mehr als drei Jahre vergangen sind und der Widerruf deshalb nicht mehr ange- ordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Somit ist die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgefällte Gefäng- nisstrafe von 90 Tagen nicht zu widerrufen. VII. Zivilansprüche Die Privatklägerschaft B._____ ist mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vom Vorwurf des Betrugs gemäss ND 1 freizusprechen, die Strafe ist von 24 auf 22 Monate zu reduzieren und vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgefällten
Gefängnisstrafe von 90 Tagen ist abzusehen. Daher rechtfertigt es sich, die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Geri chtsverfahre ns, mi t Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang von sieben Achteln vorzubehalte n ist. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen betreffend Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss ND 1 (Erwägung III.), betreffend Strafzumessung teilweise (Erwägung IV.) sowie betreffend Absehen vom Widerruf (Erwägung VI.). Unter- liegt, wie vorliegend, die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. 3.1. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'038.00 (inkl. Fahrt/Weg zur Berufungsverha ndl ung) und Auslagen von Fr. 49.30 geltend (Urk. 46; Urk. 47). Dazu kommt noch der Aufwand im Umfang von 2 ½ Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 und S. 36). Somit erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.– (i nkl. 8% MWST; Betrag gerundet) als angemessen. 3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 16. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz, mehrfache Geldwäscherei, Raub, Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, ge- ringfügigen Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes), 6 (Einziehung) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 41 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– und Fr. 500.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe von 90 Tagen wird nicht vollzo- gen. 5. Die Privatklägerschaft B._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mi t Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichts- kasse genommen.
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei, MROS − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. März 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. Brülhart
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.