Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 11. Dezember 2014
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Juni 2014 (DG140054)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Februar 2014 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 33 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit fünf Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 303 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 240.– Auslagen Untersuchung, Fr. 594.– amtliche Verteidigung Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wi rd für sei ne Bemühungen und Auslagen mi t Fr. 11'824.– (inkl. MwSt.) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-
nommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten. 7. (Mi ttei lungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung seien auf jeden Fall auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Es sei meinem Mandanten eine angemessene Entschädigung für die erstandene Haft zuzuspreche n. Evtl. Sei mein Mandant im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer wesentlich geringeren Strafe zu belegen, als die Vorinstanz ausgesprochen hat. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 20. Juni 2014 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft (wobei zum damaligen Zeitpunkt 303 Tage durch Haft erstanden waren; Dispositivziffer 2). Die Kosten der Untersuchung und des geri chtli chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben; die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffer 6). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 12 Mitte), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juni 2014 i nnert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 49). Am 23. September 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zuge- stellt (Urk. 53/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Urk. 55) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt zwecks allfälliger Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Antragsstellung auf Ni chtein- treten (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO; Urk. 59). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzliche n Urteils (Urk. 61). 1.3. Am 4. November 2014 wurde auf den 11. Dezember 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 63).
Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 55 S. 2). Anlässli ch der Berufungs- verhandlung erklärte die Verteidigung, die vori nstanzli che Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 und die von der Vorinstanz ausgesprochene Entschädi- gung für di e amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv Ziffer 5 seien nicht ange- fochten (P ro t. II S . 5). Demnach sind diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen, was es vorab festzustellen gilt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage B._____ und C._____ gestanden in ihren jeweiligen Verfahren ihre Tatbeiträge ei n und si nd bereits rechtskräftig verurteilt (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 7. März 2013 betreffend B., lautend auf 4 Jahre Freiheits- strafe [Beizugsakten Urk. 35]; Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Juni 2013 betreffend C., lautend auf 30 Monate Freiheitsstrafe unter Auf- schub von 21 Monaten [Beizugsakten Urk. 26]). Mit Verfügung vom 26. März 2014 ordnete die Vorinstanz den Beizug der Akten dieser rechtskräftig abge- schlossenen Verfahren an (Urk. 28). Der Beschuldigte räumt den äusseren Ablauf der in der Anklageschrift erwähnten Reise im Wesentlichen ei n, macht jedoch geltend, mit dem Transport von Drogen ni chts zu tun gehabt zu haben und davon auch nichts gewusst zu haben (Urk. 42 S. 3 unten und S. 4; Urk. 66 S. 5 ff.). Im Anschluss an die Tat wurden der Beschuldigte, C._____ sowie B. _____ (sowie weitere Personen) verhaftet (Urk. 7/1; Urk. 1/1). Im Gegensatz zu C._____ und B._____ wurde der Beschuldigte am 25. Juli 2012 bereits wieder auf freien Fuss gesetzt (Urk. 7/2) und erst im Zuge der Belastungen durch die beiden Vorgenann- ten zur Verhaftung ausgeschrieben. Diese erfolgte schliesslich am 25. August 2013 in Serbien (Urk. 22 S. 1).
3.2. Grund der Reise von Mazedonien nach D._____ [Stadt in Österreich] bzw. von D._____ in die Schweiz 3.2.1. Auf di e vor der Vorinstanz gestellte Frage, warum er am 22. Juli 2012 zusammen mit seinem ebenfalls in ... in Mazedonien wohnhaften C ousi n B._____ i n sei nem VW nach D._____ gefahren sei (Distanz: ca. 1295 km), antwortete der Beschuldigte (Urk. 42 S. 4 Mitte): Ein Teil seiner Familie sei in D._____ ansässig. Eines Tages habe er einen Anruf von seinem Vater erhalten, wonach es Arbeit für ihn gebe. Er weile jeweils während dreier Monate in Österreich und kehre danach nach Mazedonien zurück. Oft fahre er auch bloss für eine Woche oder zehn Tage. Er erhalte einen Lohn, arbeite jedoch schwarz. Dass der Beschuldigte zeitweise in D., wo sein Vater wohnt (genauer: in ...; Urk. 19/3 Ziff. 4) auf dem Bau ar- beitet, um dann wieder zu seiner Familie in Mazedonien zurückzukehren, deckt sich mit seinen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (dazu unten); wie sogleich näher zu zeigen sein wird, erscheint indes zweifelhaft, ob im vorliegen- den Fall tatsächlich ein derartiger Arbeitseinsatz auf dem Programm stand. Die Anschlussfrage, ob er alsdann seinen Vater in D. getroffen habe, verneinte der Beschuldigte überraschenderweise; auch von der Arbeit, die es angebli ch für i hn i n D._____ gegeben habe, erwähnte er sonderbarerweise nichts mehr. In D._____ traf der Beschuldigte anstelle seines Vaters seinen in der Schwei z wohnhaften Neffen C._____ und dessen Freundin. Dieses Treffen muss – jedenfalls nach D arstellung des Beschuldigten – unerwartet bzw. ungeplant er- folgt sein, da der Beschuldigte sowie B._____ sich, wie erwähnt, wegen angebli- cher Arbei t nach D._____ begeben hatten. Unklar ist auch, unter welchen Um- ständen bzw. bei wem dieses Treffen in D._____ erfolgte, zumal der Beschuldigte aussagte, seinen (in ..., d.h. 20 km von D., wohnhaften) Vater nicht getrof- fen zu haben. Obwohl das Treffen mit C. und dessen Freundin ungeplant erfolgte und der Beschuldigte in Begleitung von B._____ von Mazedonien ange- reist war, um i n D._____ Bauarbeiten auszuführen, habe C._____ in der Folge den Beschuldigten gebeten, B._____ in die Schwei z zu chauffieren, da B._____ i n Zürich ein Auto kaufen wolle (was auch insofern sonderbar wirkt, als der Beschul- digte – entgegen einer natürlich-spontanen Erzählweise – gar ni cht erwähnt,
B._____ habe beschlossen, in der Schweiz ein Auto kaufen zu wollen). Er, C., habe B. bei seiner Rückreise in die Schweiz ni cht i n sei nem Wa- gen (BMW ...) mitfahren lassen wollen, da er mit seiner Freundin unterwegs ge- wesen sei. Aus diesem Grund habe C._____ den Beschuldigten darum gebeten, eigens für B._____ als C hauffeur zu amten, wobei C._____ dem Beschuldigten sogar i n Aussi cht stellte, ihm die Fahrkosten zu bezahlen (zum Ganzen: Urk. 42 S. 4 f.). Sonderbar erscheint weiter, warum C._____ ein derart grosses Interesse daran hatte, allein mit seiner Freundin in die Schweiz zurückzufahren, dass er den Beschuldigten sogar dafür bezahlte, B._____ i n di e Schwei z zu chauffieren. Ei- genartig wirkt auch, dass B._____ offenbar ausgerechnet in D._____ den Ent- schluss fasste, i n di e Schwei z zu rei sen, um dort ei n Auto zu kaufen, nachdem er ja den Beschuldigten zu einem angeblichen (aber letztlich doch nicht stattgefun- denen) Arbeitseinsatz begleitet hatte und zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Ent- schlusses auch noch nicht wusste, dass in D._____ ein Treffen mit dem in der Schwei z wohnhaften C._____ bevorstand. Wenig einsichtig ist auch, warum der in Mazedonien wohnhafte B._____ überhaupt auf die Idee kommt, ausgerechnet in der Schweiz ein Auto zu kaufen zu gehen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, wa- rum der Beschuldigte nicht einmal erwähnt, warum es nach seiner Ankunft i n D._____ ni cht zum erwähnten Arbeitseinsatz kam und er statt dessen für B._____ als C hauffeur amtete (der jedoch nicht von Letzterem, sondern von C._____ hätte bezahlt werden sollen), nur wei l C._____ offenbar ungestört zusammen mit seiner Freundi n von D._____ nach Züri ch zurückfahren wollte (wobei es dann in der kommenden Nacht allerdings für C._____ kein Problem darstellte, dass B._____ sogar i n der Wohnung sei ner Freundi n übernachtete). 3.2.2. Die vorerwähnte Schilderung weist – allein schon bei isolierter Betrachtung – derart viele Unplausibilitäten und logische Inkonsistenzen auf, dass der Schluss aufdrängt, dass sie nicht erlebnisbasiert ist (auch wenn einzelne Elemente wie z.B. die Reiseroute und die involvierten Personen zutreffen). 3.3. Erstaussage des Beschuldigten 3.3.1. In seiner Ersteinvernahme unmittelbar nach seiner erstmaligen Verhaftung in einem Restaurant i n E._____ sagte der Beschuldigte Folgendes aus (Urk. 2/1
Ziff. 5): „[...] Wir kamen hier in die Schwei z um Autos anzuschauen. D a wi r hi er keine Autos gefunden hatten, wollten wir nach Deutschland weiter reisen. Plötz- lich taucht ein Neffe auf. Dieser wollte uns nicht weiterfahren lassen, ohne dass wir etwas gegessen haben. Dieser wollte uns zum Essen i n ei ner Dönerbude ein- laden. Wir kamen nicht zum essen, weil wir zuvor verhaftet wurden.“ Entgegen der vorerwähnten Darstellung erfolgte das plötzli che Auftauchen des Neffen (C.) gemäss dieser Version somit i n der Schwei z und ni cht i n D.. Sprachli ch auffällig ist weiter die dreimalige Verwendung des Modalverbs „wollen“, was auf eine unbewusste Distanzierung des Sprechers vom Gesagten bzw. eine intentionale Falschaussage hindeutet. Im weiteren Verlauf der Einver- nahme stellt sich dann weiter heraus, dass der Neffe (C._____) ni cht ei nfach plötzlich auftauchte, sondern vom Beschuldigten (und seinem Beifahrer) bewusst an seinem Wohnort bzw. am Wohnort seiner Freundin aufgesucht wurde (Urk. 2/1 Ziff. 16), um dort zu übernachten (Urk. 2/1 Ziff. 15 undZiff. 34). Weiter wurde dem Beschuldigten folgende Frage gestellt (Urk. 2/1 Ziff. 35): „Ic h dachte, Sie seien gekommen, um Autos zu kaufen. Schildern sie mir doch einmal genau den Tagesablauf vom Montag 23.7.2012.“ Darauf antwortete der Beschul- digte: „Wir sind aufgewacht. Da sind wir in der Gegend Kaffee trinken gegangen. Danach gingen wir Esswaren kaufen. Der Neffe hatte mein Auto mitgenommen und i st mi t diesem arbeiten gegangen. Der Neffe kam so gegen 16:00 Uhr, 16:30 Uhr von der Arbeit nach Hause. Danach haben wir noch einen Kaffee getrunken und wir wollten los. Der Neffe wollte nicht, dass wir ohne etwas zu essen losfahren sollten. Bei der Abreise hätten wir dann vielleicht irgendwelche Autos gesehen [Hervorhebung hinzugefügt].“ Gerade diese beiläufig vage Aus- sage, wonach sie „vielleicht“ „bei der Abreise“ noch Autos angeschaut hätten, zeigt sehr deutlich, dass darin wohl kaum der Grund für die Reise in die Schweiz gelegen haben kann (wobei der Beschuldigte im Rahmen der Fragestellung sogar noch eigens auf seine frühere Aussage betreffend Autokauf aufmerksam gemacht wurde). 3.3.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten auch i m Lichte dieser Erstaussage als unglaubhaft. Der Beschuldigte machte im
Laufe des Verfahrens in Bezug auf wesentliche Punkte widersprüchliche Angaben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Zweck der Reise in die Schweiz. Wie erwähnt, gab der Beschuldigte diesbezüglich in seiner ersten Einvernahme an, sie seien in die Schweiz gekommen, um Autos anzuschauen. Danach hätten sie weiter nach Deutschland reisen wollen, da sie hier keine Autos gefunden hätten (Urk. 2/1 Ziff. 5). Später stellte sich der Beschuldigte demgegenüber auf den Standpunkt, dass er lediglich seinen Onkel in die Schweiz gefahren habe. In der Folge habe er zurück nach D._____ fahren wollen, um zu arbeiten (vgl. dazu auch Urk. 66 S. 7 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung fielen die Aussagen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich aus. So gab der Beschuldigte auf die Frage, weshalb C._____ am 23. Juli 2012 mit seinem VW zur Arbeit gefahren sei, zunächst an, er wisse es nicht. Dies müsse man C._____ fragen (Urk. 66 S. 11). Wenig später führte der Beschuldigte jedoch aus, der Grund dafür sei gewesen, dass der BMW von C._____ defekt gewesen sei (Urk. 66 S. 17). 3.4. Belastung des Beschuldigten durch die beiden Mittäter; Allgemeines 3.4.1. Die vom Beschuldigten ins Feld geführte Sachdarstellung, namentli ch soweit er damit einen Bezug zum Drogentransport gänzlich in Abrede stellt und statt dessen auf einen geplanten Autokauf in der Schweiz verweist, findet i n den Aussagen der beiden Mitbeteiligten keinerlei Stütze: C._____ und B._____ haben den Beschuldigten i m Zuge der Untersuchung im Wesentlichen übereinstimmend belastet. Diese Belastungen entstanden zudem spontan, d.h. auf grundsätzli ch offene Fragen hin (wobei erst später, insbesondere im Rahmen von Konfrontati- onseinvernahmen mittels Vorhalten auf frühere Aussagen Bezug genommen wurde); die Aussagen sind inhaltlich differenziert und harmonieren in den wesent- li chen Punkten sowohl unterei nander als auch mit der übrigen Aktenlage. 3.4.2. Da sich B._____ seit seiner Verhaftung, die unmittelbar nach der Tat erfolgte, während sämtlicher Einvernahmen in Haft befand, kann eine auf eine Falschanschuldi gung des Beschuldigten abzielende Absprache zwi schen i hm und C._____ ausgeschlossen werden. Dass sich B._____ und C._____ bereits im Vorfeld für den Fall einer allfälligen Verhaftung abgesprochen haben, i st ni cht an-
zunehmen, zumal ihre Aussagen zahlreiche Details aufweisen, die zuvor im Ein- zelnen hätten festgelegt werden müssen. Im Übrigen haben B._____ und C._____ den Beschuldigten i n i hren ersten Ei nvernahmen ni cht belastet. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine vorgängige Absprache der beiden, wäre i n diesem Fall doch zu erwarten, dass die Belastungen von Anfang an vorgebracht worden wären. C._____ sagte zudem aus, sein Verhältnis zum Beschuldigten sei „gut“ (Urk. 14/7 S. 4 unten), und auch B._____ gab an, dieser sei für ihn „wie ein Bruder“ (Urk. 14/9 S. 3 Mitte). Auch der Beschuldigte gab an, weder mit C._____ noch mi t B._____ Streit gehabt zu haben (Urk. 66 S. 9 f.). Die Belastungen zei chnen sich sodann durch eine gewisse Zurückhaltung aus, die in Anwesenheit des Beschuldigten (anlässlich der Konfrontationseinver- nahmen) verstärkter auftritt als in den separaten früheren Ei nvernahmen, wobei beide Befragten auf Vorhalt ihrer früheren eigenen Aussagen deren Richtigkeit letztlich einräumten bzw. ni cht bestritten oder sie bloss ein wenig relativierten (u.a. Urk. 14/9 S. 9 oben: „Dasselbe habe i ch heute gesagt.“ Urk. 14/9 S. 12 oben: „Es kann sei n, wenn i ch es gesagt habe, dann vielleicht.“ Urk. 14/9 S. 13 oben: „Dasselbe habe ich heute gesagt.“ Urk. 14/9 S. 14 oben: „Es kann so sein, ich habe das auch am Anfang gesagt.“ Urk. 14/9 S. 17 unterhalb Mitte: „Ja, es ist möglich.“ Urk. 14/9 S. 23 Mitte: „Ja, es ist möglich.“ Urk. 14/7 S. 8 unten: „Wie gesagt, ich bin mir aber nicht mehr sicher. Es kann sein.“). Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen den Konfrontationseinver- nahmen und den anlässlich dieser vorgehaltenen früheren Aussagen eine Zeit- spanne von rund einem Jahr liegt. Nach seiner Verhaftung wurde der Beschuldigte mit den entsprechenden Belastungen im Einzelnen konfrontiert (bezüglich der Belastungen von C.: Urk. 14/7; bezüglich der Belastungen von B.: Urk. 14/9). Der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK wurde insofern gewahrt.
3.5. Die Belastungen des Beschuldigten durch B._____ und C._____ im Ei nzelnen 3.5.1. Oberster Auftraggeber der Transaktion war gemäss B._____ ein gewisser in Mazedonien ansässiger F._____ (Nachname unbekannt; Urk. 14/9 S. 6 unten). B._____ sagte aus, der Kontakt zu dieser Person sei über den Beschuldigten zu Stande gekommen, da dieser F._____ von Bauarbeiten her gekannt habe (Urk. 14/9 S. 11 unten). Er sei mit dem Beschuldigten und mit F._____ an einem Tisch gesessen und sie hätten sich über die geplante Operation unterhalten, wo- bei F._____ die Sache erklärt habe. Er, B., habe dabei seine Angst vor Drogengeschäften geäussert (Urk. 14/9 S. 8 oben). Mit den Worten „Nimm die Aufgabe an, Du benötigst das Geld“ habe ihn der Beschuldigte schliesslich zum Mitmachen überredet, und zwar gegen ein in Aussicht gestelltes Honorar von Fr. 2'000.– (Urk. 14/9 S. 8 Mitte; abweichend noch: Urk. 14/9 S. 6 Mitte). Nachdem der Beschuldigte zunächst erfolglos versucht hatte, C. zu kontak- tieren, um i hn zum mi tmachen aufzufordern, habe der Beschuldigte B._____ (C.s Onkel) darum gebeten, sich darum zu kümmern. Schliesslich sagte C. gegen ein in Aussicht gestelltes Honorar von Fr. 2'000.– zu , an der ge- planten Ei nfuhr mi tzuwi rken (Urk. 14/9 S. 9 oben sowie S. 8 unten; Urk. 14/7 S. 5 unten). B._____ erwähnte ferner, der Beschuldigte habe i hm im Vorfeld der Ope- ration Mobiltelefone und Fr. 500.– bis 600.– Bargeld übergeben (Urk. 14/9 S. 12 oben). C._____ sagte weiter aus, ein Tag vor der Fahrt nach D._____ habe er von einer österreichischen Nummer aus ein SMS erhalten, worin die anzusteuernde Adres- se i n D._____ vermerkt gewesen sei (Urk. 14/7 S. 8 unten). Da der Beschuldigte über ein österreichisches Mobiltelefon verfügte (Urk. 2/1 Ziff. 40) und si ch i n D._____ (wo sei ne Eltern wohnen und er selber längere Zeit wohnte; Urk. 14/10 S. 4 unten; Urk. 14/9 S. 14 oben) gut auskennt, liegt es nahe, dass es der Be- schuldi gte war, der C._____ die besagte Adresse mitteilte. Überdies erwähnte B., als Übergabeort sei zuvor Wien vorgesehen gewesen; man sei dann auf D. gekommen, da sich der Beschuldigte dort bestens auskenne (Urk. 14/9 S. 12 unten und S. 13 oben). Der Beschuldigte habe dann C._____ per SMS mit-
geteilt, er solle sich nicht nach Wien, sondern an eine bestimmte Adresse in D._____ begeben (Urk. 14/9 S. 13 unten und S. 14 ganz oben). Dass die Übergabe in Österreich habe stattfinden müssen, sei von F._____ festgelegt worden (Urk. 14/9 S. 14 oben). C._____ sagte aus, er sei alsdann i n Beglei tung seiner Freundin mit seinem BMW von Zürich zur besagten Adresse in D._____ gefahren, wo er den Beschuldigten und B._____ getroffen habe (Urk. 14/7 S. 5 oben). B._____ und sei ne (ahnungs- lose) Freundi n sei en dann in ein Café gegangen, während der Beschuldigte ihn angewiesen habe, mit ihm zu einem Parkplatz zu fahren (Urk. 14/7 S. 7 Mitte; Urk. 14/7 S. 9 unten). Bei besagtem Parkplatz sei ein anderes Auto angekommen, der Beschuldigte habe sich zu diesem begeben und dort eine Tasche erhalten, mit der er dann wieder zum BMW zurückgekehrt sei (Urk. 14/7 S. 10 oben; Urk. 14/7 S. 6 Mitte). Daraufhin habe er, C., die Heroinpakete in der Rücksitz- lehne eingebaut, während der Beschuldigte ausserhalb des Wagens gestanden sei (Urk. 14/7 S. 10 oben) und geschaut habe, dass sie von niemandem gesehen würden (Urk. 14/7 S. 6 unten). C. gab weiter an, Angst gehabt zu haben, da er wusste, dass er etwas Illegales machte. Auf die damals dem Beschuldigten ge- stellte Frage, was sich in den Paketen befinde, habe dieser geantwortet, er wisse es auch nicht (Urk. 14/7 S. 11 oben). Diese Sachdarstellung ist unglaubhaft, zu- mal B._____ darlegte, „selbstverständlich“ habe der Beschuldigte gewusst, was sich in den Paketen befunden habe bzw. alle drei hätten dies gewusst (Urk. 14/9 S. 15 Mitte und unterhalb Mi tte; Urk. 14/9 S. 16 unterhalb Mitte). Si e hätten auch darüber diskutiert, wo sich das Heroin am besten verstecken lasse (Urk. 14/9 S. 15 oben). In der Folge fuhren C._____ mit dem in der Rücksitzlehne versteckten Heroin zu- sammen mit seiner Freundin im BMW (mit Schweizer Kennzeichen) und der Be- schuldigte zusammen mit B._____ im VW (mit mazedonischem Kennzeichen) nach Züri ch-... und übernachteten i n der Wohnung der Freundi n von C._____ (Urk. 14/7 S. 6 Mitte). Am anderen Morgen ging C._____ zur Arbeit, allerdings aus Si cherhei tsgründen nicht mit seinem BMW, in welchem sich nach wie vor das Heroin befand (Urk. 14/7 S. 12 oberhalb Mitte), sondern mit dem VW des Be-
schuldigten (Urk. 14/7 S. 14 unten und S. 15 oben), wozu der Beschuldigte vor- gängig eingewilligt hatte; allerdings ist die Aussage von C._____ ni cht glaubhaft, wonach der Beschuldigte den Grund dieses Fahrzeugtausches ni cht gekannt ha- be (Urk. 14/7 S. 15 oberhalb Mitte), nachdem er ja, wie erwähnt, vom darin ver- steckten Heroin Kenntni s hatte (siehe dazu B.: Urk. 14/9 S. 18 Mitte). Im Rahmen des ihn betreffenden Verfahrens hatte B. im Vorfeld der Haupt- verhandlung dem Bezirksgericht eine Schreiben eingereicht, in welchem er – i n Abwei chung von sei ner Schlussei nvernahme – einräumte, am Morgen vor der Übergabe im Auftrag des Beschuldigten von den Abnehmern Fr. 18'000.– verlangt zu haben, wobei er und C._____ von diesem Betrag je Fr. 2'000.– hätten behalten dürfen (Beizugsakten: Urk. 23 sowie Urk. 25 S. 4). Im Rahmen der spä- teren Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten (in dessen Verfahren) widerrief B._____ diese Aussage sinngemäss bzw. zumindest teilweise wieder; er habe dies ledigli ch auf Anwei sung seines Verteidigers zugegeben bzw. er habe zwar die Fr. 18'000.– erwähnt, nicht jedoch auf Anweisung des Beschuldigten (Urk. 14/9 S. 19 unten sowie S. 20 oben). Dieser Widerruf erscheint sonderbar und lässt sich plausibel allein dadurch erklären, dass B._____ den Beschuldigten nachträgli ch schützen wollte, denn es leuchtet ni cht ei n, warum er zunächst ei n Handeln auf Anweisung des Beschuldigten hätte zugeben sollen, um diese Zuga- be später ohne nähere bzw. plausible Begründung wieder zu wi derrufen. Dieses Sachverhaltselement ist für die Beurteilung der vorliegenden Einfuhr letztlich oh- nehi n i rrelevant. B._____ sagte nämlich aus, F._____ habe den Beschuldigten schliesslich angewiesen, das Heroin ohne Bezahlung an die Abnehmer zu über- geben, da es sich um ein Kommissionsgeschäft gehandelt habe (Urk. 14/9 S. 23). Nachdem C._____ von der Arbeit zurückgekehrt war, begaben sich alle drei mit dem BMW bzw. VW nach E., wo sie die Abnehmer vor dem Restaurant G. trafen. D araufhi n fuhren der Beschuldi gte und C._____ zu einem Park- platz, wo C._____ das Heroin (mit Ausnahme eines Halbkiloblockes) aus der Rücksitzlehne hervorholte, während der Beschuldigte Schmiere stand (Urk. 14/7 S. 16 ganz unten); B._____ blieb mit den Abnehmern beim vorerwähnten Restau- rant (Urk. 14/9 S. 21 Mitte; Urk. 14/7 S. 17). Dorthin kehrten der Beschuldigte und
C._____ in der Folge zurück und C._____ übergab das Heroin dem Abnehmer H._____ (Urk. 14/7 S. 16 Mitte, S. 18 oben sowi e S. 6 unten; Urk. 14/9 S. 21 oben), der es alsdann in seinem Lager an der ...- strasse in E._____ deponierte. Kurz darauf erfolgte die Verhaftung aller Beteiligten sowie die Sicherstellung des eingeführten Heroins. 3.5.2. Im Lichte der vorstehenden Aussagen von C._____ und B._____ besteht kein Zweifel darüber, dass alle drei Mittäter wussten, dass sie gemeinsam Heroin von D._____ in die Schweiz einführten (u.a. Urk. 14/7 S. 6 oben). Der Beschuldig- te und B._____ agierten dabei auf einer hierarchi sch deutli ch höheren Stufe als C., der lediglich als Kurier amtete, sei n Auto mi t Schwei zer Kennzei chen zur Verfügung stellte und die beiden anderen in Zürich beherbergte. 3.6. Zum hi erarchi schen Verhältni s von B. und dem Beschuldigten Es bestehen zahlreiche Hinweise, aus denen die massgebliche Rolle des Beschuldigten hervorgeht: Der Beschuldigte war derjenige, der den Kontakt zum obersten Drahtzieher F._____ überhaupt hergestellt hatte (Urk. 14/9 S. 11 unten; vgl. auch Urk. 14/9 S. 8 ganz oben), sowie in der Folge B._____ und i ndi rekt auch C._____ überredete, an der Einfuhr mitzuwirken (Urk. 14/9 S. 6 und 8). Im unmit- telbaren Vorfeld der Einfuhr kümmerte sich der Beschuldigte um Logistisches und übergab, wie erwähnt, B._____ Mobiltelefone und einen Bargeldbetrag von Fr. 500.– bis 600.– (Urk. 14/9 S. 13 Mitte). Im Rahmen von F.s Vorgabe, wonach der Übernahmeort in Österreich zu sein habe, wählte der Beschuldigte einseitig D. aus, da er über sehr gute dortige Ortskenntnisse verfügte (Urk. 14/9 S. 12 unten). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte C._____ mitteilte oder zumindest mitteilen liess, wohin sich dieser genau in D._____ zu begeben hatte (Urk. 14/9 S. 13 unten). In D._____ war es dann ebenfalls der Be- schuldigte, der C._____ anwies, mit ihm zusammen an den Übernahmeort der Drogen zu fahren (Urk. 14/7 S. 9 unten). Dort angekommen behändigte der Be- schuldigte die Ware von den Lieferanten und übergab sie C._____ zwecks Ein- baus in der Rücksitzlehne (Urk. 14/7 S. 10 oben). Überhaupt fällt auf, dass der Beschuldigte sowohl bei der Übernahme der Drogen sowie bei deren Ein- und Ausbau im Transportfahrzeug jeweils unmittelbar zugegen war, was darauf
schliessen lässt, dass er letztlich die entsprechende Verantwortung trug und die Vorgänge deswegen überwachte. Zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten waren B._____ sowie C._____ bereits rechtskräftig verurteilt. Vor diesem Hintergrund erscheint es verständlich, dass insbesondere C._____ – trotz seiner differenzier- ten Belastungen des Beschuldigten – auf die explizit gestellte Frage nach der Rolle des Beschuldigten geradezu auffällig dazu tendierte, diese Rolle zu bagatel- lisieren bzw. statt dessen den, wie erwähnt, bereits rechtskräftig verurteilten B._____ zu belasten (u.a. Urk. 14/7 S. 7 oben: „kleiner Kurierhelfer“; Urk. 14/7 S. 18 unten: „keine grosse Rolle“; Urk. 14/7 S. 6 oben: „nicht viel“). Dieses auffällig bagatellisierende Aussageverhalten legt im Lichte der übrigen Aussagen den Schluss nahe, dass es sich in Tat und Wahrheit gerade ni cht so verhielt. Ei n ähnliches Bild bieten die Aussagen von B.: Der bereits rechtskräftig verur- teilte B. wi ch auf Fragen nach der Rolle des Beschuldigten tendenziell aus (Urk. 14/9 S. 10 oben; Urk. 14/9 S. 23 ganz unten sowie S. 24 ganz oben; Urk. 14/9 S. 6 unten) oder tat plakativ kund, er (B.) habe bewusst von Beginn weg alles auf sich genommen (Urk. 14/9 S. 10 Mitte). Bezei chnend i st auch die folgende seiner Antworten (Urk. 14/9 S. 9 unten): „In dieser Angelegenheit sind wir alle tote Menschen, d.h. keiner von uns hatte eine Rolle.“ Nach dem Gesagten kam dem Beschuldigten bei der Organisation und Durchfüh- rung der Drogeneinfuhr eine massgebliche wichtige Rolle zu . Dabei verfügte er – im Rahmen der Vorgaben seines Auftraggebers F. – über einen erhebli- chen Handlungsspielraum. Hierarchisch ist der Beschuldigte auf einer mittleren Stufe anzusiedeln. Ob der Beschuldigte effektiv auf einer höheren oder auf einer ungefähr glei chen hierarchischen Ebene wie B._____ agierte, kann vorliegend letztlich offen bleiben. 3.7. Eingeführte Heroinmenge Im Zuge der Verhaftsaktion erfolgte auch die Sicherstellung des Heroins, welches der Abnehmer H._____ unmittelbar nach der Übernahme in seinem Lager an der ...strasse ... i n E._____ deponiert hatte. Im erwähnten Lager wurde zudem eine
Heroinmenge entdeckt, die sich bereits dort befunden hatte (1484 g Nettogewicht bzw. 351 g Reingewicht; Urk. 1/3 S. 7 ganz unten; Urk. 5/3 S. 4 oben; in weissem Spar-Sack). Diese Heroinmenge wurde vom Beschuldigten somit nicht in die Schwei z ei ngeführt. In di e Schwei z ei ngeführt und anschliessend i m erwähnten Lager sichergestellt wurden folgende 3 Teilmengen: 1522 g Nettogewicht mit Reinheitsgrad 38 % bzw. 575 g Reinsubstanz (aus grünem Coop-Sack; Urk. 5/3 S. 3 oben), 3971 g Nettogewicht mit Reinheitsgrad 41% bzw. 1611 g Rein- substanz (aus weissem Spar-Sack; Urk. 5/3 S. 3 unten) sowie 499 g Nettogewicht mit Reinheitsgrad 40 % bzw. 201 g Reinsubstanz (aus der Sitzlehne von C.s BMW; Urk. 5/3 S. 2 oben). Vom Beschuldigten eingeführt wurden somit 5992 g Nettogewicht bzw. 2387 g Rei nsubstanz. Demgegenüber gehen die Anklage (Urk. 22 S. 3 a.E.) sowie die Vorinstanz (Urk. 54 S. 7 Mitte) von 5.95 kg Nettogewicht bzw. von 2.16 kg Reinsubstanz aus. Diese Differenz rührt daher, dass die Anklage und – ihr folgend – auch die Vor- i nstanz irrtümli ch annahmen, die 1484 g Nettogewicht bzw. 351 g Reinsubstanz seien eingeführt worden, während sich die 1522 g Nettogewicht bzw. 575 g Rein- substanz bereits im Lager befanden. Gemäss dem Polizeirapport verhielt es sich aber gerade umgekehrt (Urk. 1/3 S. 7 ganz unten). Auch der deutlich tiefere Rein- hei tsgrad der ni cht ei ngeführten Menge (24 % gegenüber 38, 40 bzw. 41 %) spricht für die Richtigkeit des Polizeirapports. Aufgrund des Anklageprinzips sowie des Verschlechterungsverbots ist vorliegend allerdings von der angeklagten bzw. vorinstanzlich festgestellten Drogenmenge (2.16 kg Reinsubstanz) auszugehen. 4. Rechtli che Würdi gung Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass der Beschuldigte in einem mengenmässig qualifizierten Fall in massgeblicher Rolle und in organisatorischem Zusammenwirken mit seinen beiden Mittätern Heroin im Umfang von 2.16 kg Rei nsubstanz von D. i n di e Schwei z ei nführte. Aufgrund der Umstände wusste der Beschuldigte, dass es sich um Heroin handelte und in ungefähr welcher Menge es geliefert wurde, zumal er es eigenhändig in Empfang nahm. Im
Bilde war der Beschuldigte aufgrund der Umstände auch über den bei grenzüber- schreitenden Ei nfuhren typi scherwei se verhältnismässig hohen Reinheitsgrad (vorliegend: 38 % - 41 % bzw. gemäss Anklage und Vorinstanz [siehe dazu oben unter eingeführte Heroinmenge]: 24 % - 41 %; der Median-Wert gemäss SGRM- Statistik des Jahres 2012 lag noch höher, nämlich bei 52 %). Ebenfalls bekannt war dem Beschuldigten die mengenmässig bedingte potenzielle Gesundheits- gefährdung vieler Menschen. Demzufolge machte sich der Beschuldigte des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Verbi ndung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldi g. 5. Strafzumessung 5.1. Vorliegend wird der 12 Gramm reines Heroin betragende Grenzwert des mengenmässig qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches überschritten (2.16 kg Reinsubstanz). Demzufolge erstreckt sich der Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG), was jedoch vorliegend nicht angezeigt ist. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) lediglich eine Senkung der Strafe zur Diskussion. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Das objektive Tatverschulden bemisst sich nicht nur nach der Betäubungsmittelmenge, sondern nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls (dazu sogleich); dennoch ist die Art des Betäubungsmittels sowie deren Menge von erheblicher Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat. Vorliegend wirkte der Beschuldigte an der Einfuhr von Heroin (Heroin- Hydrochlorid) mit, das als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum innert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische
Abhängigkeit entsteht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung). Vorliegend zu beurteilen gilt es eine einzelne, mengenmässig aber bedeutende grenzüberschreitende Einfuhr. Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung aus- geführt (dazu oben), war der Beschuldigte massgeblich an der Organisation und D urchführung der Heroi nei nfuhr betei li gt. Seine Stellung ist demzufolge im mittleren Hierarchiebereich anzusiedeln. Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, von 2.16 Kilogramm Reinsubstanz auszugehen. Insgesamt ist die objektive Tat- schwere im Lichte aller denkbaren Fälle von qualifizierten Heroineinfuhren im un- teren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dies gilt wie bereits dargelegt auch in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge. Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz aus, selber Heroin zu konsumieren, allerdings nur etwa alle 3 bis 4 Monate, manchmal auch nur alle 6 Monate (Urk. 42 S. 3 ganz oben). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er ebenfalls an, schon Heroin konsumiert zu haben. Er konsumiere aber nicht häufig, vielleicht einmal in 6 Monaten (Urk. 66 S. 4). Angesichts eines derart sporadischen Konsums liegt keine zufolge eigener Sucht verminderte Schuldfähigkeit vor. Nach dem Gesagten wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren (Urk. 54 S. 31) als vertretbar. 5.4. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (Urk. 14/10 S. 3 ff.; Urk. 19/3; Urk. 8/2; Urk. 19/1; Urk. 42 S. 1 ff.; Urk. 66 S. 1 ff.): Der Beschuldigte wurde 1973 in ... (a l- bani sch: ...) in Mazedonien geboren, wo er zunächst auch aufwuchs. Im Alter von 15 Jahren zog er zu seinem Vater nach D._____ in Österreich. Ei ne Schule besuchte der Beschuldigte in Österreich wegen fehlender Sprachkenntnisse ni cht und arbeitete seither bzw. bi s zur Verhaftung in der Umgebung von D._____ als Fliesenleger auf dem Bau (Monatseinkommen zurzeit schwankend zwischen EUR 400 und EUR 1200; Urk. 14/10 S. 3). 1996 kehrte der Beschuldigte i n sei ne
Heimatstadt zurück (Urk. 19/3 Ziff. 10), wo er zusammen mi t sei ner Ehefrau und drei Kindern (geb. 1998, 2002 und 2006) das elterliche Haus bewohnte (ei n Sohn ist invalid und erhält eine monatliche Rente von EUR 60; Urk. 42 S. 3 unterhalb Mitte), aber weiterhin periodisch i n D._____ beruflich tätig war. Diese persönli- chen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsrechtlich irrelevant. Der Beschuldigte weist in der Schweiz und in Deutschland keine Vorstrafen auf (Urk. 58/2; Urk. 8/4), ist jedoch im österreichischen Strafregister zweifach einschlägig verzeichnet (Betäubungsmitteldelikte; Urk. 8/5): Die eine Verurteilung erging im Jahre 1996 (Freiheitsstrafe von 2 Jahren), die andere erging am 17. November 2011 und wurde am 31. Mai 2012 rechtskräftig (bedingte Freiheits- strafe von 2 Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren), mithin also weniger als zwei Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall. Wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 66 S. 5), lag der zwei ten Verurtei lung ein Sachverhalt zugrunde, der sich bereits im Jahre 1994 ereignet hatte (vgl. dazu auch Urk. 8/5). Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Beschuldigte durch das entsprechende Strafverfahren und die Verurteilung nicht hat beeindrucken lassen, sondern kurz darauf weiter einschlägig delinquiert hat, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die vorliegende Tatbegehung fällt zudem in die Probezeit der vorerwähnten Verurteilung. Weiter sagte der Beschul- digte aus, es bestehe eine weitere Vorstrafe in Mazedonien wegen einer Prügelei (Urk. 14/10 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 66 S. 5). Anlässli ch der vori nstanzli chen Hauptverhandlung präzisierte er, dass es sich dabei um eine 6 oder 7 Jahre zurückliegende bedingt ausgesprochene einjährige Freiheitsstrafe handle (Urk. 42 S. 2; vgl. auch Urk. 66 S. 5). Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (BSK StGB-W IPRÄCHTIGTER/KELLER, 3. Aufl., N 134 zu Art. 47 mi t Hi nwei sen). In analoger Anwendung von Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB bzw. der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 IV 87 E. 2.4) kann die erst- genannte Vorstrafe aus dem Jahre 1996 dem Beschuldigten nicht mehr ent- gegengehalten werden. Aufgrund der zweitgenannten Vorstrafe, welche weniger als 2 Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in Rechtskraft erwuchs
und einschlägig ist (insbesondere: § 28a [4] Z 3 SMG [Suchtmittelgesetz] = quali- fizierter Fall von Suchtmittelhandel, d.h. mehr als 25-faches Übersteigen des Grenzwertes) sowie auch aufgrund der Probezeitverletzung ist eine deutliche Straferhöhung angezeigt. Die dritte Vorstrafe (Prügelei) ist demgegenüber ledig- li ch geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte den Vorwurf der Drogeneinfuhr bestreitet, fällt eine Straf- minderung wegen Geständnis, Reue bzw. Ei nsi cht ni cht i n Betracht. 5.5. Wie erwähnt, führt die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vorliegend zu ei ner deutli chen Straferhöhung. Vor diesem Hi ntergrund fiel die von der Vor- instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren jedenfalls ni cht zu hoch aus, weshalb sie zu bestätigen ist. Einer Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen. Auch di e Auslieferungshaft stellt eine Untersuchungshaft i m Si nne von Art. 51 StGB dar (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 25. August 2013 bis zum 2. Oktober 2013 in Auslieferungshaft in Serbien sowie ebenfalls ab dem 2. Oktober 2013 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in der Schweiz (Urk. 22 S. 1). Ausserdem wurde der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat (am 23. Juli 2012) ein erstes Mal verhaftet (Urk. 7/1) und am 25. Juli 2012 bereits wieder auf freien Fuss gesetzt (Urk. 7/2). Diese drei Tage Haft sind vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen. D emnach sind vorliegend 477 Tage Haft anzu- rechnen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zu be- stätigen ist auch der Entscheid der Vorinstanz, diese Kosten sofort definitiv abzu- schreiben (Urk. 54 S. 33, Dispositivziffer 6). Wie nachfolgend dargelegt wird, besteht zwar an si ch kei ne Veranlassung zu einer solchen Abschrei bung. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es
der Berufungsinstanz aber verwehrt, die vorinstanzliche Kostenregelung zu Un- gunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten abzuändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung si nd einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese Kosten sind nicht abzu- schreiben. Der Beschuldigte wird nun zwar eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art. Der Beschuldigte war stets erwerbstätig (Urk. 14/10 S. 3 ff.; Urk. 19/3 S. 2; Urk. 66 S. 3 f.). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. [...] 2. [...]
[...] 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 240.– Auslagen Untersuchung, Fr. 594.– amtliche Verteidigung Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'824.– (inkl. MwSt.) aus der Bezirksge- richtskasse entschädigt. 6. [...] 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) 2. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 477 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Kosten der Untersuchung und des ersti nstanzli chen geri chtli chen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv ab- geschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 11. Dezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer