Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140466-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C h. Pri nz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Geri chts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 9. März 2015 i n Sachen 1. ... 2. A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 4. Februar 2014 (DG130005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 48)
Urteil der Vorinstanz: [Urk. 95, betreffend den Beschuldigten A.] 1. (...) 2. Der Beschuldigte A. ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahles im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG. 3.-4. (...) 5. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 47 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit dem Tag der Urteilsfällung 425 Tage durch Haft erstanden sind. b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich vom 10. März 2011 gegen den Beschul- digten A._____ ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 7. (...) 8. Die Beschuldigten B._____ und A._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger C._____ un- ter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 26'260.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ auf den Zivilweg ver- wiesen.
a) (...) b) A._____ Fr. 3'000.00 ; Hälfte der Gerichtsgebühr Fr. 705.00 Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 21'550.00 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 3'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 675.00 Auslagen Dolmetscher Fr. 28'930.00 Total für A._____ 16. Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 134): 1. Es sei A._____ von den ihm vorgeworfenen Delikten vollumfänglich freizu- sprechen. 2. Es sei A._____ für di e entstandene Untersuchungs- und Si cherhei tshaft so- wie den vorzeitigen Strafvollzug von insgesamt 723 Tagen bis zum Datum der heutigen Berufungsverhandlung eine angemessene Genugtuung nach Art. 429 StPO zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualantrag: 1. Eventualiter sei A._____ zu verurteilen − der Beihilfe zu mehrfachem Diebstahl, teilweise des Versuchs dazu, im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB;
− der Beihilfe zu mehrfachem Hausfriedensbruch, teilweise des Versuchs dazu, im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Beihilfe zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; 2. Von den anderen eingeklagten Delikten sei A._____ vollumfänglich freizu- sprechen. 3. Eventualiter sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten zu bestrafen. 4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2011 gegen A._____ ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu wi derrufen und zu vollzi ehen. 5. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien mindes- tens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 135): 1. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 4. Februar 2014 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen, soweit dieses angefochten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzu- erlegen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Februar 2014 wegen verschiedener Vermögensdelikte etc. – wie oben zitiert – schuldi g und verurtei lte i hn zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 47 Mona- ten. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe
von 18 Monaten (Urk. 95 S. 166 ff.). Bezüglich des genauen Verfahrensgangs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die zutreffenden Ausführungen i m vori nstanzli chen Urteil verwiesen werden (Urk. 95 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gegen das der Verteidigung schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 84/1) liess der Beschul- digte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 86). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 16. Juli 2014 reichte die Verteidigung am 5. August 2014 i nnert Fri st ihre Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 94/2, Urk. 96). 1.2. Nach Eingang der Akten am Obergericht am 8. Oktober 2014 wurde die Be- rufungserklärung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt zwecks Stellung- nahme zu den Beweisanträge sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 100). Mit Eingabe vom 14. November 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschluss- berufung und beantragte die Abweisung der vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge (Urk. 102). Diese Eingabe wurde am 27. November 2014 der Ver- teidigung zugestellt (Urk. 106) und wurde von ihr am 11. Dezember 2014 beant- wortet (Urk. 110). Schliesslich entschied die Verfahrensleitung mit Präsidial- verfügung vom 7. Januar 2015, dass die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Personen abgewiesen werden (Urk. 123). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung ihren Antrag, es seien G._____ und H., vor Gericht als Zeugi nnen ei nzuvernehmen (P ro t. II S. 9). Dies wurde erneut abgewiesen, worauf an geeigneter Stelle beim Sach- verhalt zurückzukommen ist. 1.3. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 96). Allerdings erklärte er an der Berufungsverhandlung, Ziff. 12 des vor- i nstanzli chen Dispositivs (Abweisung Genugtuungsbegehren C.) sowie Ziff. 13-14 (blosse Auflistung der Kosten), soweit sie den Beschuldigten A._____ betreffen, seien nicht mehr angefochten (Prot. II S. 8). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.
S. 5). Festzuhalten ist auch, dass es nicht etwa der Mitbeschuldigte B._____ war, der den Verdacht auf den Beschuldigten lenkte und so ein Verfahren gegen die- sen verursachte. Die Untersuchungsbehörden zogen die beiden Beschuldigten vielmehr bereits zu Beginn gleichermassen als Täter in Betracht, weil die beim Diebstahl gemäss ND 1 gestohlenen Handys bei Verwandten der beiden Beschuldigten geortet werden konnten (Urk. HD 10/1 S. 6 ff.). Ei n Rache- akt von B._____ gegenüber dem Beschuldigten ist somit auszuschliessen. Die erst spät vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, B._____ habe sich rächen wollen, weil er ihm nach der Untersuchungshaft im November 2012 gesagt habe, er soll ihm aus den Augen gehen, er (der Beschuldigte) werde sagen, dass er die Telefone von B._____ erhalten habe (Urk. HD 30/60 S. 5f., Urk. HD 11/10 S. 6), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dies nicht längst zuvor geltend gemacht hätte (vgl. auch Urk. HD 11/6 S. 3 oben). Im Gegenteil führte er selbst bei der belastenden Konfronta- tionseinvernahme mit B._____ vom 22. März 2013 noch aus, das Verhältnis zwi- schen i hm und B._____ sei bis heute nicht getrübt (Urk. HD 12/1 S. 22). An der Hauptverhandlung behauptete er sodann erneut, B._____ belaste ihn deshalb, weil er Angst habe, den wahren Täter zu beschuldigen (Urk. 76b S. 10). Selbst wenn die eine oder andere Behauptung des Beschuldigten bezüg- lich Motiv einer Falschaussage von B._____ zutreffen würde, so wäre B._____ einzig bezüglich den Delikten zu Lasten von E., dem die gestohlenen Han- dys gehörten, in Erklärungsnotstand geraten (HD und ND 1, 2, 3). Ei nen Grund, den Beschuldigten völlig zu Unrecht nunmehr auch betreffend ND 4 und 5 zu be- lasten, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Dazu ist vielmehr festzuhalten, dass sich B. bis zum Zeitpunkt, als er sich zu einem Geständnis durchringen konnte, stets schützend vor den Beschuldigten stellte und angab, dieser habe nichts mit den Delikten zu tun, selbst als dieser längst unter Verdacht stand (Urk. ND 5/13/4 S. 1). Dass er zunächst geltend machte, die Beute hälftig mit I._____ geteilt zu haben (vgl. Urk. 82 S. 20, Urk. ND 5/13/3 S. 3), war die logische Konsequenz davon, dass er den Beschuldi gten (noch) nicht belastete. Mit der Vorinstanz ist die Argumentation der Verteidigung, wonach sich B._____ durch sei ne Belastungen selbst etwas aus der Schusslinie habe nehmen wollen resp. Angst gehabt habe, dass sonst die beiden wahren
Mittäter des Raubs gefunden würden, vor welchen sich B._____ gefürchtet habe (Urk. 82 S. 9f., Urk. 134 S. 7), als nicht stichhaltig zu bezeichnen (Urk. 95 S. 22f.). Genauso gut hätte B._____ geltend machen können, auch den zweiten Mittäter aus Angst nicht nennen zu wollen, oder er hätte eine nicht existente Person namentlich erfinden können (vgl. Urk. HD 12/3 S. 2). Es wäre geradezu dumm von B._____ gewesen, gleich bezüglich mehrerer – zei tli ch ver- schiedener – Delikte einen unschuldi gen identifizierbaren Bekannten zu belasten, welcher möglicherweise ein hieb- und stichfestes Alibi für die Tatzeiten hätte auf- weisen können. Dies hätte ihn nämlich als Lügner entlarvt und ihm ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eingebracht. D urch sei n Geständni s belastete sich B._____ sodann selbst ganz erheblich und er übernahm auch Ver- antwortung für sein Handeln (z.B. dass er es war, der betr. ND 5 die Autoscheibe eingeschlagen hatte, oder dass man beim Raubüberfall gemeinsam die Kabel herausgerissen und das Opfer gefesselt habe; Urk. HD 12/1 S. 11). Sein Geständnis erfolgte denn auch nicht etwa unter dem Druck einer Haftsituation, sondern aus eigenem Antrieb und i n Frei hei t (Urk. HD 10/5 S. 1, HD 12/1 S. 1; vgl. auch Urk. HD 6 S. 3). Insgesamt ist davon auszugehen, dass B._____ kei n Motiv hatte, den Beschuldigten in dieser Weise falsch zu belasten, sondern er vielmehr im Rahmen eines umfassenden Geständnisses diesen nicht mehr schüt- zen wollte. Ob die Aussagen von B._____ ausreichen, um die einzelnen Vorwürfe zu erstellen, wird noch zu prüfen sei n. 2.1.3. Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu den Aussagen von B._____ grund- sätzlich festzuhalten, dass diese – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 82 S. 11 ff., Urk. 134 S. 9 ff.) – nicht ohne Widersprüche blieben, auch nachdem er ein Geständnis abgelegt hatte. Diese betreffen indes grösstenteils seine eigene Rolle bei den Delikten, die er zum Tei l abzuschwächen versuchte (vgl. u.a. Urk. 76a S. 15; Urk. HD 10/5 S. 4 und Urk. HD 12/1 S. 9 und S. 24 betr. Handschellen; Urk. HD 10/5 S. 9f. und Urk. HD 12/1 S. 6 betr. "Erntematerial"; Urk. HD 12/1 S. 14, wonach er das Hanf habe stehlen wollen und die Idee zum Überfall vom Beschul- digten gekommen sei, vgl. auch Urk. 95 S. 23f.). Anderseits wirken sei ne Aussa- gen auch lebensnah und selbsterlebt, wenn er etwa mehrfach davon erzählte, man habe bei m Ei nbruchsversuch i n J._____/AG noch darüber
gewitzelt, dass K._____ so elegant angezogen gewesen sei (Urk. ND 4/11/8 S. 3 und 4), welcher effektiv einen eleganten, schwarzen Anzug trug (Urk. ND 4/11/9 S. 7; Urk. ND 4/11/13 S. 2), oder wenn B._____ erklärte, dass er das Geld aus dem parkierten Auto in L._____ genommen habe, weil der Beschuldigte zu dick und er selbst daher schneller sei (Urk. HD 10/5 S. 13), was nachvollziehbar ist, wenn man die Statur der beiden vergleicht (Urk. HD 7/6). Mehrfach übereinstimmend – und als lebensnahes Detail – führte er sodann aus, beim Diebstahl gemäss ND 5 hätte man eigentlich das Auto des Beschuldigten verwenden sollen, weil es nicht das Auto desjenigen sein sollte, der die Auto- scheibe einschlug. Der Beschuldigte habe ihn dann aber "verarscht" und gesagt, man müsse doch das Auto von B._____ nehmen, da sein eigenes von seiner Frau gebraucht würde (Urk. HD 10/14f., Urk. HD 10/5 S. 14f.). Als glaub- haft erweist sich sodann die Aussage von B., er habe vom Onkel seines Schwagers, M., der E._____ von früher offenbar kannte (Urk. 82 S. 16), den Tipp erhalten, dass es bei E._____ eine Hanfplantage gebe (Urk. HD 10/5 S. 1, Urk. HD 12/1 S. 2 ff.) , denn in der Wohnung befand sich in der Tat eine Indooranlage für Hanf (Urk. HD 6 S. 4, Urk. HD 18/5 Fotos, vgl. Urk. HD 12/1 S. 4, Urk. HD 11/7 S. 2f.). Insgesamt sind die Aussagen von B._____ als grundsätzlich glaubhaft zu bezeichnen. Ob bestimmte Hintergründe in der Person von E._____ vorliegen, welche dazu führten, dass der Raub zu sei- nem Nachteil verübt wurde, wozu B._____ unklare bzw. gemäss Verteidigung wi- dersprüchliche Aussagen machte (vgl. Urk. 134 S. 11), ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich des Tatgeschehens nicht massgeblich. Im Ei nzelnen i st zu den Aussagen ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 2.1.4. Zu den Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten, dass diese als wenig verlässlich und widersprüchlich qualifiziert werden müssen (Urk. 95 S. 30 ff., S. 60 ff., S. 73f., S. 101 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mehr- fach konnte der Beschuldigte der Lüge überführt werden: So gab er im Juli 2012 an, er kenne B._____ erst seit 7-8 Monaten, wisse nicht viel über ihn und spreche einfach mit ihm auf der Strasse (Urk. HD 11/1 S. 5), während sich herausstellte, dass er bereits im September 2011 im Kanton Aargau eingeräumt
hatte, B._____ sei seit Jahren ein guter Kollege von ihm (Urk. ND 4/11/4 S. 3). Hinzuweisen ist auch auf die über mehrere Einvernahmen hinweg dauernde Lügengeschichte, wonach er die bei E._____ gestohlenen Handys auf einem Flohmarkt gekauft haben wollte. Sodann behauptete er betreffend ND 4 zunächst, man sei von ... direkt nach Hause gefahren und unterwegs von der Po- lizei gestoppt worden, während er später den Halt i n J./AG ei nräumen musste (Urk. ND 4/11/4, Urk. HD 11/6). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Aussagen offenkundig stets dem neuesten Kenntnisstand der Ermittlungen anpasste und nur "tröpfchenweise" eigene Zugaben machte (Urk. 95 S. 62). Sobald seine Erklärungen aufgrund der Beweislage offenkundig unlogi sch waren und entsprechend nachgefragt wurde, gab er an, sich nicht mehr zu erinnern, wobei seine Erinnerungslücken sehr selektiv erscheinen (Urk. HD 11/5 S. 7f.; Urk. ND 5/14/1 S. 2 und S. 5, Urk. ND 5/16/2 S. 3f., Urk. ND 5/16/3 S. 16, Urk. 76b S. 13). Angesprochen auf Ungereimtheiten brachte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung neu ins Spiel, dass B. die Sache manipuliert habe (Urk. 132 S. 9). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung B._____ u.a. deshalb als nicht glaubwürdig erachtet, weil er sich kurz nach dem Diebstahl vom 4. Juni 2012 kaltblütig ein falsches Alibi verschafft habe (Urk. 82 S. 18f. mit Hinweisen). Dazu ist indes festzuhalten, dass auch der Beschuldigte versuchte, seine alte, kranke Tante in Deutschland als Alibi zu benützen (Urk. HD 11/1 S. 16 und HD 11/5 S. 8), obwohl er si ch nachwei sli ch i n der Schweiz befand (Urk. 95 S. 101f.). Darüber hinaus, brachte er auch seine Kinder ins Spiel, als er behauptete, vielleicht hätten diese seine SIM-Karte in die gestohlenen Handys, welche er auf einem Flohmarkt gekauft haben wollte, ei nge- setzt (Urk. HD 11/5 S. 3). Betrachtet man das Aussageverhalten des Beschuldig- ten i m Ei nzelnen und insgesamt, so vermag seine Darstellung der Geschehnisse nicht ansatzweise zu überzeugen. 2.2. Raub etc. (HD) 2.2.1. Zum Ablauf des Geschehens kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aus- sagen der überfallenen Opfer abgestellt werden, welche sich zudem weitgehend mit der Darstellung des geständigen B._____ decken. Nachdem der
Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt gewesen sein will, kann er ihrer Darstellung selbstredend auch ni cht wi dersprechen. Die Opfer konnten die drei Täter nicht positiv identifizieren, weil diese von oben bis unten schwarz gekleidet und maskiert gewesen seien; man habe nur die Augen gesehen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus den Täterbeschreibungen der drei Geschädigten letztlich nichts abgeleitet werden kann, da si e ni cht deckungsgleich sind (Urk. 95 S. 24 ff. und S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Obwohl sie die gleichen drei Täter beschrieben, sprach E._____ von zwei kleineren und einem grösseren Täter, die beiden Frauen hingegen von zwei grösseren und ei- nem kleineren. G._____ führte aus, alle drei Täter seien von sportlicher Statur gewesen, während H._____ festhielt, zwei seien kräftiger Statur und einer schmaler gewesen. E._____ schliesslich bezeichnete den grossen Täter als schmal und die beiden kleineren als korpulent, aber nicht dick; einfach so, wie er selbst, ohne seinen (eigenen) Bauch. Von "schlanken" Tätern, wie der Beschul- digte behauptete (Urk. HD 11/10 S. 8 ff.), sprach ni emand. Welcher der drei Opfer nun die richtige Täterbeschreibung angegeben hat, lässt sich nicht eruieren. Es kann jedenfalls nicht – wie die Verteidigung geltend macht – gesagt werden, alle Opfer hätten ausgesagt, die drei Täter seien sportlich und nicht dick gewesen (Urk. 82 S. 13). Nebst dem Umstand, dass Begriffe wie "kräftig" oder "korpulent" wohl von der eigenen Wahrnehmung/Statur abhängen, kann gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, bei welchem die Zeugen zum Tei l auch vom Betrachten der Täter abgehalten wurden (vgl. Urk. HD 9/2 S. 2, Urk. HD 8/1 S. 5), und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden. Auch wenn H._____ den Beschuldi gten zwar ni cht mi t Sicherheit, aber doch aufgrund seiner Breite als Täter ausschloss (Urk. HD 9/4 S. 3f.), i st ni cht automati sch nur darauf abzustellen, wie das die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 134 S. 5 f.). E._____s Beschreibung eines Täters als korpu- lent, so wie er, einfach ohne (E._____s) Bauch, tri fft das Aussehen des Beschuldi gten jedenfalls relativ gut (vgl. Fotos in Urk. HD 7/6), selbst wenn das Gewicht der beiden Männer zur Tatzeit um ein paar Kilos abweichend gewesen wäre. Auch wenn der Beschuldigte sicherlich kein Leichtgewicht ist, macht er nicht den Eindruck eines fettleibigen, dicken Menschen - dies wohl umso weniger,
wenn er von Kopf bis Fuss in schwarz gekleidet wäre. Korpulent, wie von E._____ bezeichnet, erscheint vielmehr als zutreffende Beschreibung. Doch auch auf diese Aussagen kann angesichts der anderen nicht vollumfänglich abgestellt werden. Dass G._____ – aus psychi schen Gründen – ni cht als Zeugi n ei n- vernommen werden konnte (Urk. HD 8/7), gereicht dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, zumal ihre Aussagen weder das einzige noch ein wesentliches Beweis- mittel sind. Da sie von sportlichen Tätern gesprochen hatte, waren ihre Aussagen vielmehr zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, was – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 110 S. 2) – zwecks Verwertbarkeit keiner formellen Zeugeneinvernahme bedurfte und weshalb die Teilnahmerechte des Beschuldig- ten entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht verletzt wurden (Urk. 134 S. 4 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Täterbeschreibungen der drei über- fallenden Opfer in sich nicht schlüssig sind. Sie können sich daher weder zu Lasten noch – entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 13, Urk. 134 S. 16) – zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. D azu kann auch auf di e zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im Beschluss vom 30. August 2013 verwiesen werden (Urk. 59 S. 10 ff.). Von der beantragten erneuten Einvernahme der drei Geschädigten zum Erscheinungsbild der Täter wurde daher zu Recht abgesehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E.2.2. mit Hinweisen). Auch i m heuti gen Zei tpunkt wären kei ne neuen Erkenntni sse von allfälligen Angaben der Opfer zu erwarten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, diese könnten si ch heute, mi thi n rund 3 ½ Jahre nach der Tat, detaillier- ter und zuverlässiger an das Aussehen der Täter erinnern als bei ihren ersten Befragungen (vgl. Urk. 123 S. 6). Damals schilderten jedenfalls alle drei Tat- zeugen nichts, was den Beschuldigten positiv als Täter ausschliessen würde (z.B. weibliche Täterin, dunkle Hautfarbe, asiatische Augenform, akzentfreies Hoch- deutsch etc.). Der Beweisantrag der Verteidigung betreffend Einvernahme von H._____ und G._____ ist nach dem Gesagten abzuweisen. 2.2.2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dazu eine ausgesprochen gründliche und letztlich vollends überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat, auf welche zwecks Vermeidung unnöti ger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 46 ff.). Sie hat die wesentlichen Aussagen der Zeugen und der
beiden Beschuldigten korrekt zusammengefasst und ihr Aussageverhalten einer kri ti schen Würdi gung unterzogen. Insbesondere hat die Vorinstanz detailliert und korrekt aufgezeigt, dass mit dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation ein wichtiges objektives Beweismittel gegen den Beschuldigten vorliegt. Die – richterlich genehmigte (Urk. HD 16/14) – Überprüfung der Telefonkontakte von B._____ (mit der Rufnummer ... = entgegen der Vorinstanz in Urk. 95 S. 45; Urk. HD 10/1 S. 3) ergab, dass B._____ und der Beschuldigte (mit der Rufnum- mer ..., Urk. HD 11/1 S. 14) bereits am Tag vor dem Raubüberfall sowie ab 04.30 Uhr des Tattags regen Kontakt miteinander hatten (Urk. HD 17/8 S. 24-26), was der Beschuldigte nicht plausibel erklären bzw. woran er sich ni cht mehr eri nnern konnte (Urk. 132 S. 9 f.). Während und nach der Tatzeit (um ca. 10.30 Uhr) fi nden sich dahingegen bis zum Abend keine Kontakte mehr, bis auf zwei kurze Verbin- dungen nachmittags. Aufgrund der Antennenstandorte steht sodann fest, wi e si ch B._____ von N._____ via Aargau (wo der dritte Täter abgeholt wurde) an den Tatort bewegte. Die Auswertung des Handys des Beschuldigten zeigt das gleiche Bild (Urk. HD 17/9 S. 22-24). Dass sich der Beschuldigte an derart intensive Kon- takte mit B._____ nicht erinnern wollte und keine plausible Erklärung dafür hatte, spricht Bände. Es dürfte auch für den Beschuldigten, der nicht müde wird zu be- tonen, ein braver Familienvater zu sein, aussergewöhnlich sein, in einer Diens- tagnacht bereits um 04.30 Uhr morgens mehrfach mit einem Kollegen zu spre- chen. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass die Antennenortungen auch beim Beschuldigten eine zeitgleiche Verschiebung von N._____ i n den Kanton Aargau nachweist. Um 09.49 Uhr telefonierten die beiden Mitbeschuldigten mitei- nander und wiesen beide den Standort ... i n ... auf (a.a.O. S. 23). Dass dies ein Zufall gewesen sein soll, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden. Es steht ausser Frage, dass die beiden am Tattag wissentlich an den gleichen Ort fuhren. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmals behauptete, sein Mobiltelefon habe sich eben "ständig" resp. "oft" i m Fahrzeug befunden, wel- ches er an B._____ ausgeliehen habe (Urk. 76b S. 11), so ist dies bereits per se wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat zudem aufgezeigt, dass dies nicht zutreffen kann. D arauf i st vollumfängli ch zu verweisen (Urk. 95 S. 48 f.). Zudem ist wohl mit Fug auszuschliessen, dass B._____ am 19. Juli 2011 um 09.49 Uhr während 23 Sekunden mit dem im Auto liegenden Handy des Beschuldigten telefoniert hätte.
Der Beschuldigte machte diesbezüglich an der Berufungsverhandlung geltend, B._____ habe die Sache manipuliert (Urk. 132 S. 9), was als sehr gesuchte Aus- flucht des Beschuldigten erscheint. Ein solches Vorgehen von B._____ hätte für i hn, nachdem es i hn ni cht einmal zu entlasten vermocht hätte, schlicht keinen Nutzen gehabt. Zudem hätte B._____ schon i m Tatzei tpunkt davon ausgehen müssen, den Beschuldigten später zu Unrecht belasten zu wollen, was sehr unwahrschei nli ch erschei nt. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation belastet den Beschuldigten somit zusätzli ch und deutli ch. Wenn sein Verteidiger geltend machte, der Beschuldigte sei möglicherweise bei der Tat lediglich als Fahrer und Aufpasser dabei gewesen, oder dass er einfach B._____ an jenem Tag herumchauffierte, ohne etwas zu wissen (Urk. 82 S. 27), so widerspricht das den bisherigen Aussagen des Beschuldigten selbst. Auch an der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte solches nicht ausgesagt (vgl. Urk. 132). 2.2.3. Fraglich ist noch, ob die Täter beim Raub Geld oder Hanf oder beides erbeuten wollten. B._____ hat stets geltend gemacht (Urk. HD 10/5 S. 2, Urk. HD 12/1 S. 12, Urk. 76a S. 11 ff.), ihm sei es nur um das Hanf gegangen. Er habe weder gehört noch gesehen, dass die anderen Geld verlangt und/oder an sich genommen hätten; er sei nur auf das Hanf fokussiert gewesen. G._____ und E._____ sprachen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 24) – nur davon, dass die Täter nach Geld und dem Tresor gefragt hätten. Beim Plantagen- inhaber E._____ vermag diese Diskrepanz nicht zu überraschen (vgl. Urk. HD 13/5 S. 2, Urk. HD 7/4 S. 4). D urch di e Zeugi n H._____ ist hingegen erstellt, dass jedenfalls einer der Täter nach Gras resp. Hanf fragte. Ob dies B._____ war, der möglichweise nicht mitbekam, wie seine Mittäter Geld verlang- ten und an si ch nahmen, oder ob sich B._____ auch hier in ein besseres Licht rü- cken will, kann letztlich offen gelassen werden. Unverblümt hatte B._____ jeden- falls zugegeben, einige Tage zuvor i n der Wohnung von E._____ Geldmünzen i m Wert von rund Fr. 1'000.-- mitlaufen gelassen zu haben (Urk. 76a S. 12, Urk. HD 12/1 S. 6). Es ist somit nicht recht einzusehen, weshalb er dies bezüglich des Vor- falls vom 19. Juli 2011 verschweigen sollte. Jedenfalls ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 82 S. 15) – erstellt, dass sowohl nach Hanf als auch nach Geld gefragt wurde. Ob allenfalls noch weitere Motive hinter dem Überfall steck-
ten, wie E._____ und die Verteidigung vermuten (a.a.O., Urk. HD 7/2 S. 7), muss offen bleiben. Am Ablauf des Vorfalls und den Beteiligten ändert dies jedenfalls nichts (vgl. Urk. 95 S. 24). Die Aussagen von B._____ werden auch i nsofern be- stätigt, als er behauptete, man habe in der Wohnung noch nach vakumiertem Hanf gesucht (Urk. HD 12/1 S. 13), und die Zeugin H._____ aussagte, derjenige, der nach dem Gras gefragt habe, habe im Schrank i n ei nem rotweissen Plastik- sack herumgewühlt (Urk. HD 9/1 S. 9). Nicht gänzlich abwegig wäre auch die Aussage von B., der Beschuldigte habe gesagt, er verfüge über Kontakte, um das Hanf zu verkaufen (Urk. HD 12/1 S. 15). Immerhin wurde der Beschuldigte am 10. März 2011 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe ver- urteilt, weil er als Vermittler Kontakte zu einem Verkäufer eines Kilogramms Heroin hergestellt hatte (vgl. beigez. Akten Prozess Nr. SB100653). Jedenfalls sind die Aussagen von B. auch zu den Details der Geschehnisse nicht un- glaubhaft und werden durch weitere Umstände bestätigt. 2.2.4. Insgesamt erweist sich daher mit der Vorinstanz der unter HD eingeklagte Sachverhalt als erstellt. An der Beteiligung des Beschuldigten an diesem Überfall bestehen aufgrund sämtlicher Umstände keine erheblichen Zweifel. 2.3. Ei nschlei chdiebstahl (ND 1 und 2) 2.3.1. Vorgängig zum oben geschilderten Raub soll der Beschuldigte mit B._____ über die offenstehende Balkontüre in die Wohnung des Privatklägers E._____ eingestiegen zu sein, um zu erkunden, ob sich darin tatsächlich Hanfpflanzen be- finden, welche man habe stehlen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe der Be- schuldigte noch vier Mobiltelefone des Privatklägers (und B._____ rund Fr. 1'000.-- i n Münzen) mi tgenommen. Der Beschuldigte bestreitet wiederum seine Beteiligung an dieser Tat; die Anklage beruht ebenfalls vor allem auf den belas- tenden Aussagen des Mittäters B.. ND 3 betraf die einzig B. vorge- worfene Hehlerei und ist damit vorliegend nicht mehr von Interesse. 2.3.2. Zunächst i st festzuhalten, dass die Behauptung von B._____, der Beschuldigte sei auch bei dieser Tat dabei gewesen, nur schon aus Gründen der
Logik plausibel erscheint: Da dieser Vorfall insbesondere der Erkundung des Objekts diente, welches kurz darauf ausgeraubt werden sollte, ist davon auszu- gehen, dass einer der beiden Mittäter des Raubs auch bei dieser Tat mitwirkte. Dass es der Beschuldigte gewesen sein soll, wird von B._____ behauptet. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen von B._____ auch hier als realitätsnah und glaub- haft zu bezeichnen (Urk. 95 S. 53). Plausibel erklärte B._____ auch, man habe die Wohnung rasch wieder verlassen müssen, weil man vom Balkon aus gesehen habe, dass der Privatkläger E._____ von der Tank-stelle zurückkehre (Urk. HD 12/1 S. 5 und S. 7). Dies erklärt, weshalb man die inspizierten Hanfpflanzen nicht sogleich mitgenommen hat. Deckungsgleich sind die Aussagen von B._____ und des Privatklägers E._____ etwa, wenn beide von Fussabdrücken resp. Dreck auf dem Boden innerhalb der Wohnung sprachen (Urk. HD 7/1 S. 8, Urk. HD 12/1 S. 4). Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 68) liegt mit den glaubhaften Aussagen von B._____ durchaus ein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vor. Dass diese Aussagen insbesondere gestützt auf weitere äussere Umstände als glaubhaft erscheinen, ändert daran nichts. 2.3.3. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten auch hi er ni cht glaubhaft. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte – wie bereits oben erwähnt – bezüglich Herkunft der gestohlenen Handys gelogen hatte und erst geltend machte, diese von B._____ geschenkt erhalten zu haben, als ihm nachgewiesen werden konnte, dass die entwendeten Mobiltelefone mit SIM-Karten aus seinem familiären Umfeld benutzt worden waren (Urk. 95 S. 60 f.). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, O., bei der Polizei zu Lasten des Beschuldigten unverwertbar sind, weil sie diese als Tatverdächtige einer Hehlerei und damit ohne Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht deponierte (Urk. HD 13/4 S. 1; BSK StPO, 2. A., N 14 ff. zu Art. 177 StPO). Anlässlich der staats- anwaltschaftli chen Ei nvernahme machte sie sodann von ihrem Zeugnisverweige- rungsrecht Gebrauch (Urk. HD 13/5). Somit entfallen alle vorinstanzlichen Erwä- gungen, welche sich auf die Aussagen von O. stützen (Urk. 95 S. 61f., S. 64, S. 66). Dies i st jedoch ni cht weiter von Relevanz, da auch der
Beschuldigte selbst ausführte, seine Ehefrau sei im Sommer 2011 zur fraglichen Zeit im Ausland gewesen (Urk. HD 11/5 S. 3), und erwiesen ist, dass die in einem der gestohlenen Mobiltelefone eingesetzte SIM-Karte mit der Nummer ..., welche gemäss Beschuldigtem damals von seiner Frau benutzt worden sei, nicht im Aus- land, sondern in der Schweiz – meist in N._____ – aktiviert wurde (Urk. HD 17/3), weshalb die Aussage des Beschuldigten nicht stimmen kann. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unverständlich wäre, weshalb der Beschuldigt die Verwen- dung der fraglichen Mobiltelefone derart vehement abstreiten sollte, wenn er diese auf einem Flohmarkt gekauft oder tatsächlich von B._____ als Geschenk für Gefälligkeiten erhalten hätte (Urk. 95 S. 67). 2.3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, was die – richterlich genehmigte (Urk. HD 15/30, Urk. HD 17/2) – rückwirkende Teilnehmeridentifikation der vier bei E._____ gestohlenen Mobiltelefone sowie derjenigen der beiden Beschuldigten ergeben hat und wie dies zu würdigen ist . D urch di ese Auswertung der in die gestohlenen Handys eingesetzten SIM-Karten mit den entsprechenden Rufnummern kamen der Beschuldigte und B._____ überhaupt erst unter Verdacht (vgl. Urk. 17/1 S. 2 ff. und Urk. HD 17/3-5). Den umfassenden Erwägun- gen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen (Urk. 95 S. 65 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit besteht auch in diesem Punkt kein Zweifel an der Täterschaft des Beschul- digten. Der eingeklagte relevante Sachverhalt ist erstellt. 2.4. Diebstahl etc. (ND 4) 2.4.1. Ni cht bestri tten und erstellt ist hier, dass B._____ und K._____ ei nen Ein- bruchversuch auf ei nen Imbi ss-Stand i n J./AG verübten, wobei sie von Passanten überrascht und ohne Beute mit dem Auto flohen. Bestritten ist vom Beschuldigten jedoch, dass er Kenntnis von diesem Deli kt hatte und wi ssentli ch das Fluchtfahrzeug lenkte. Auch hier wird der Beschuldigte vor allem durch die Aussagen von B. belastet. 2.4.2. Zu beachten ist, dass B._____ und K._____ für diesen Diebstahlsversuch bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri -Bremgarten vom 25. Novem- ber 2011 bestraft wurden (Urk. ND 4 18/4-5, Urk. 76a S. 4 und 17f.). Das Verfah-
ren gegen den Beschuldigten wurde damals eingestellt, weil keine Beweise dafür vorlagen, dass er Kenntnis von den Handlungen seiner Begleiter hatte (Urk. ND 4 18/3). Erst als B._____ den Beschuldigten im Rahmen seines umfassenden, vorab die anderen Delikte betreffenden Geständnisses nunmehr doch belastete, wurde das Strafverfahren gegen diesen erneut eröffnet (Urk. ND 4 10/8). Es stellt sich die Frage, welchen Mehrwert B._____ mit einer falschen Belastung des Beschuldigten in diesem Punkt hätte erreichen können. Er selbst war längst rechtskräftig verurteilt und konnte durch ei ne falsche Anschuldi gung von A._____ ni chts gewi nnen - ganz im Gegenteil. Grundsätzlich hätte er bezüglich dieses Delikts – wie K._____ – sogar als Zeuge einvernommen werden können, wenn nicht noch weitere Delikte im Raum ge- standen hätten (vgl. Urk. ND 4 11/8-9). Wie eingangs erwähnt ist kein Motiv ersichtlich, weshalb B._____ den Beschuldigten, welchen er im Aargauer Verfah- ren stets i n Schutz genommen hatte, plötzli ch und gänzli ch zu Unrecht belasten sollte. Auch wenn seine Aussagen zweifelsohne darauf abzielten, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken (betr. Idee zum Delikt oder zur Beute- verteilung; Urk. ND 4 11/8), so sind sie insgesamt dennoch recht konstant, wirken selbsterlebt und werden durch andere Umstände bestätigt (vgl. Urk. 95 S. 77). 2.4.3. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten auch hier alles ande- re als glaubhaft. Zum einen führte er zunächst aus, noch nie im Leben in J./AG gewesen zu sein und damals auf dem Heimweg von ... bi s zur Poli- zei-kontrolle nie angehalten zu haben (Urk. ND 4 11/4 S. 3, ND 4 11/7 S. 3). Erst geraume Zeit später, nachdem er von B. belastet wurde, musste er einrä u- men, dass es einen Halt auf dem Parkplatz gegeben habe und er habe austreten müssen (Urk. HD 11/7/ S. 5, Urk. ND 11/12 S. 4 ff., Urk. 76b S. 13 ff.). Die Vo- rinstanz hat aufgezeigt, dass auch seine Aussagen zu Letzterem widersprüchlich und unlogisch sind (Urk. 95 S. 73f. und S. 85). Sodann erweisen sich die Behauptungen des Beschuldigten zur Bekanntschaft mit den beiden Mitbeschul- digten als widersprüchlich (zu B._____ s. oben Ziff. 2.1.4.), indem er im Septem- ber 2011 vorerst geltend machte, er kenne auch K._____ seit Jahren und dieser sei ein guter Kollege (Urk. ND 4 11/4 S. 3), um im Juli 2012 zu behaupten, er kenne diesen K._____ schon länger, aber nicht gut (Urk. HD 11/1 S. 8).
2.4.4. Die Vori nstanz hat aufgezeigt, wie wenig verlässlich die Aussagen von K._____ zu diesem Vorfall sind. Zunächst belastete er B._____ und den Beschul- digten und stellte sich selbst als unschuldiges Opfer hi n. Wörtli ch führte er aus "i ch flehte A._____ an, di es ni cht zu tun" (Urk. ND 4 11/5 S. 3). Dann soll sich nur B._____ vom Auto weg und zum Imbissstand begeben haben (Urk. ND 4 11/9 S. 7), was K._____ ein Verfahren wegen falschem Zeugnis einbrachte. Hierauf gab er zu, gelogen zu haben und mitbeteiligt gewesen zu sein (Urk. ND 4 11/13 S. 2 u. 6). Schliesslich wurde er nochmals als Zeuge im Beisein des Beschuldigten einvernommen und bestätigte, dass er sich mit B._____ zur Imbissbude begab, während der Beschuldigte beim Auto geblieben sei und dieses danach umgehend vom Tatort weglenkte. Erneut führte er aus, er habe die beiden angefleht, die Tat nicht zu begehen, und bestätigte, dass das Gespräch über den Einbruch zu dritt im Auto auf dem Parkplatz vor der Tat stattfand (Urk. ND 4 11/19 S. 8 ff.). Die Vo- rinstanz hat die relevante Passage zitiert (Urk. 95 S. 86). Insgesamt ist offenkun- dig, dass K._____ konstant di e Schuld von si ch zu wei sen versuchte und nur zö- gerlich Eingeständnisse machte, welche sich letztlich weitgehend mit den Aussa- gen von B._____ deckten. Ei n Anlass, den – gemäss eigenen Aussagen völlig unwi ssenden – Beschuldigten schliesslich doch zu belasten, ist auch bei K., welcher für diese Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden war, schlicht ni cht er- sichtlich. Die Verteidigung brachte vor, dass die Einvernahme von K. vom 29. Mai 2013 infolge der Verletzung von Teilnahmerechten des Beschuldigten ei- ner Verwertung zu Lasten des Beschuldigten nicht offenstehe, was zutreffend ist (vgl. Urk. 134 S. 20 f.). Jedoch sei erwähnt, dass die genannte Einvernahme für die Erstellung des Sachverhalts, entgegen der Andeutung der Vorinstanz, für die Erstellung des Sachverhalts nicht von Bedeutung und schon aus diesem Grund ausser Acht zu lassen ist. 2.4.5. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften Zeugenaus- sagen von P._____ hin (Urk. 95 S. 81 ff.), welcher beobachtet hatte, wie ein Auto unmittelbar nach dem Wegrennen der zwei Einbrecher aus dem Parkplatz her- ausfuhr, woraus er zeitlich schliesse, dass ein dritter Täter im Flucht-fahrzeug gewartet haben müsse. Das rassig wegfahrende Auto habe er nur fahrend gesehen, weil die Sicht auf den Parkplatz durch einen Busch verdeckt
gewesen sei (Urk. ND 4 11/1 S. 2f.; ND 4 11/17 S. 4). An den Beobachtungen des Zeugen bestehen keinerlei Zweifel, denn es waren seine genauen Angaben, die zur Anhaltung und Verhaftung der Täter führten (Urk. ND 4 1 S. 2). Auch B._____ hatte – im Gegensatz zum Beschuldigten (Urk. 76b S. 14 u.a.) – ausgeführt, man sei vom Tatort mit Vollgas weggefahren (ND 4 11/8 S. 4), was wiederum für seine Darstellung der Dinge spricht. 2.4.6. Insgesamt kann auch vorliegend auf die Aussagen von B., welche durch jene von P. und – i m Kernpunkt – auch von K._____ bestätigt werden, abgestellt werden. Ein Anlass, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, i st ni cht ersi chtli ch und mi t Si cherhei t ni cht wahrschei nli cher, als dass der Beschuldigte auch an dieser Tat beteiligt war. Der eingeklagte Sach- verhalt ist erstellt. 2.5. Diebstahl (ND 5) 2.5.1. Schliesslich soll der Beschuldigte wiederum als Fahrer des Fluchtfahrzeugs mitgewirkt haben, als B._____ die Einnahmen der Q.-Filiale R. aus dem i n L._____ parkierten Fahrzeug des Filialleiters gestohlen habe. Den Tipp für die Tat soll B._____ von seinem Bekannten I., welcher schon länger in der besagten Filiale tätig war (vgl. Prot. I S. 16), erhalten haben. Auch damit will der Beschuldigte nichts zu tun gehabt haben. Der äussere Ablauf der Tat kann auf- grund der diesbezüglich deckungsgleichen Aussagen von B. und I._____ als erstellt erachtet werden (Urk. 95 S. 111f.). Umstritten ist die Beteiligung des Beschuldigten. 2.5.2. D i e Vori nstanz hat si ch auch hi er ei nlässli ch und zutreffend mi t den Aus- sagen der verschiedenen Beteiligten auseinandergesetzt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 89 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass B._____ den Beschuldigten, auch nachdem er seine eigene Tat-beteiligung zugegeben hatte, zunächst nicht belastete, sondern über mehrere Ein-vernahmen hinweg angab, diese dritte Person habe nichts mit dem Diebstahl zu tun. Erst im Rahmen seines umfassenden Geständnisses vom 30. Januar 2013 gab er jene Darstellung der Geschehnisse zu Protokoll, bei der er in der Folge im Wesentli-
chen und auch im Detail deckungsgleich blieb (Urk. HD 10/5 S. 13f.). Dass er sich hier zunächst als Mitläufer bezeichnete und die Idee zur Tat den beiden anderen zuschob, korrigierte er anlässlich der Hauptverhandlung und übernahm diesbezüglich (Mit-)Verantwortung (Urk. 76a S. 18f.). Es ist wiederum kein Anlass ersichtlich, weshalb B._____ den Beschuldi gten zunächst i n Schutz nehmen und nun völli g zu Unrecht beschuldi gen sollte, zumal I._____ ni e von ei- nem Dritttäter gesprochen hatte. Hätte sich B._____ dadurch in ein besseres Licht rücken wollen, hätte er ohne weiteres behaupten können, es sei der Beschuldigte gewesen, der die Autoscheibe eingeschlagen habe. Das tat er von Anfang an – und später mit plausibler Begründung (Urk. HD 10/5 S. 13) – ni cht. Insgesamt sind die Aussagen von B._____ seit dem 30. Januar 2013 als überzeugend zu bewerten (vgl. Urk. 95 S. 95 unten). 2.5.3. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist dagegen äusserst vage. Zunächst versi cherte er, am 4. Juni 2012 in Deutschland bei seiner Tante ge- wesen zu sein (wobei er dies zunächst "nicht sicher" und bald darauf "100% sicher" wissen wollte) und si ch ni cht an ei ne Fahrt mi t B._____ nach R._____ zu eri nnern vermochte. Einige Einvernahmen später wollte er sich nun- mehr daran erinnern, dass er B._____ einmal irgendwohin gefahren habe, was vielleicht am 4. Juni 2012 gewesen sein könnte; er wisse aber nicht mehr, wieso B._____ nicht selbst gefahren sei, was ihm indes einige Monate später wieder einfiel, nämlich weil B._____ eine Verletzung am Bein gehabt habe. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, es sei mög- lich, dass er dabei gewesen sei, er habe aber von den Vorgängen nichts mitbe- kommen. Er habe weder einen Einbruch, noch einen Diebstahl gesehen (Urk. 132 S. 13 f.). Der Beschuldigte sagte somit erwiesenermassen ver- schiedentlich wahrheitswidrig aus, so auch bezüglich seiner Bekanntschaft mit I._____, den er zumindest einmal getroffen haben muss. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt und die Aussagen des Beschuldigten als ni cht glaubhaft qualifiziert. Es kann darauf vollumfängli ch verwiesen werden (Urk. 95 S. 101 ff.).
2.5.4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen die Aussagen von I._____ nicht in jeder Hinsicht verlässlich (vgl. Urk. 95 S. 108). Zunächst erscheint bereits seine Darstellung, sein Chef C._____ sei wi e ei n Vater für i hn (Urk. ND 5 12/1 S. 3), angesichts der folgenden Tat als reichlich übertrieben. Sodann erweisen sich die Aussagen von I._____ als wenig glaubhaft, wenn er zunächst beteuerte, es sei nie jemand anders mit B._____ mitgekommen, nur dessen Bru- der sei einmal da gewesen (Urk. ND 5 12/1 S. 2, 4 und S. 6; Urk. ND 5 12/7-8), und schliesslich einräumte, er habe den Beschuldi gten auch schon 2-3 Mal mit B._____ gesehen, resp. dann wieder, er habe den Beschuldigten nur einmal bei einer Tankstelle in R._____ gesehen (Urk. ND 5 16/1 S. 16f.; Urk. ND 5 16/3 S. 3, vgl. auch Urk. HD 12/1 S. 24). Wenig überzeugend ist I._____ auch, wenn er einerseits ausführt, er habe ca. Fr. 80'000.-- Schulden gehabt und wegen des Geldes schliesslich mitgemacht (Urk. ND 5 12/1 S. 3), dann aber erklärt, er sei schliesslich mit bloss Fr. 2'000.-- Beuteanteil einverstanden gewesen, obwohl dies nicht einmal die angeblich vereinbarten 20% der Beute ausmachte (Urk. ND 5 16/2 S. 5f.). Und auch seine Darstellung, wonach er im ganzen Geschehen eigentlich lediglich ein sms an B._____ geschickt habe (u.a. Urk. ND 5 16/1 S. 3), war offensi chtli ch untertri eben und musste von i hm auf Vor- halt korrigiert werden (Urk. ND 5 16/3 S. 13). Demgegenüber schilderte B., wie C. während einiger Zeit zunächst observiert wurde und die Vorberei- tung keineswegs derart leicht gewesen sei (a.a.O. S. 14). Dies erschei nt ni cht un- glaubhaft, denn dadurch belastete sich B._____ auch selbst, indem er ohne Not eine höhere kriminelle Energie zugab. Insgesamt kann auf die Aussagen von I._____ nur so weit abgestellt werden, als dass sie sich mit jenen von B._____ decken. Eine erneute Einvernahme von I., wie von der Verteidigung vor Vo- ri nstanz noch beantragt, erwies sich bereits aufgrund dieser Umstände als über- flüssig (vgl. auch Urk. 95 S. 14f.). 2.5.5. Schliesslich hat die Vorinstanz auch in diesem Fall zutreffend aufgezeigt, wie die – wiederum richterlich genehmigte (Urk. ND 5 18/5+18+24) – rückwirken- de Teilnehmeridentifikation zu werten ist (Urk. 95 S. 109 ff. und S. 112 ff.). Besonders auffällig ist, dass die ersten Telefonverbindungen am Tatmorgen just zwischen B. und dem Beschuldigten (mit der erst seit 1. Juni 2012
akti ven Rufnummer ...; vgl. Urk. ND 5 18/28) stattfanden (Urk. ND 5 18/29 S. 7, ND 5 18/36 S. 3f.). Dies noch mit dem Standort N.. Um 08.26 Uhr zeigte das Mobiltelefon des Beschuldigten den Standort ..., kurz darauf auch das Mobiltelefon von B. (Urk. ND 5 18/36 S. 4), was kein Zufall sein kann. Ob sie dabei in verschiedenen Fahrzeugen unterwegs waren oder ob nicht vielmehr verschiedene Antennen angewählt wurden, weil die beiden Nummern von verschiedenen Providern stammen (Urk. ND 5 18/28 Sunri se und Urk. HD 16/2 Orange), kann offen gelassen werden. Jedenfalls ist diese gemeinsame zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort ein deutliches Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten. Wenn die Verteidigung – wi e zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung – ausführte, Telefonkontakte zwischen dem Beschuldi gten und B._____ seien vor allem am Abend vor dem Raub und am frü- hen Morgen des Tattages zu verzeichnen, nicht aber für den eigentlichen Tatzeit- raum (Urk. 82 S. 18, Urk. 134 S. 22), dann ist dies nicht mehr als logisch, denn die beiden sassen jedenfalls dann im gleichen Auto. Demgemäss weisen auch die telefonischen Verbindungen B.s zu seinem Bruder am Tattag, u.a. um 10.24 Uhr, eben gerade nicht auf eine Täterschaft des Bruders hin, denn wäre er zur Tatzeit um ca. 10.10 Uhr bei ihm gewesen, hätte er nicht mit B. telefonieren müssen (a.a.O. S. 5). Die Argumentation der Verteidigung ergibt hier keinen Sinn. Hingegen erweisen sich die immerhi n 12 Verbindungen zwischen den beiden Beschuldigten am früheren Morgen des 5. Juni 2012 (ab 06.35 Uhr; sms und Gespräche) als äusserst verdächtig (Urk. ND 5 18/27 S. 28f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich wäre, weshalb B._____ nach der Verhaftung seines Bruders um 06.20 Uhr prak- tisch als erstes mit dem völlig unbeteiligten Beschuldigten hätte telefonieren sol- len - noch dazu in dieser Häufigkeit (Urk. 95 S. 11). Schli essli ch konnte durch di e Ermittlung der Antennenstandorte – und letztlich auch der Zugabe von I., man habe am Tatabend zu dritt mit dem Beschuldigten in der ... Bar i n N. etwas getrunken (Urk. ND 5 16/3 S. 5 ff.) – auch hier die Darstellung von B._____ zweifelsfrei bestätigt werden: Er hatte von si ch aus aus- geführt, nach der Übergabe der Fr. 2'000.-- an I._____ in der ... Bar i n N._____ sei man anschliessend in die nahegelegene ... Bar gegangen, wo der Beschuldig- te, welcher ihn dorthin chauffiert habe, auf sie gewartet habe und man zu dri tt et-
was getrunken habe (Urk. ND 5 16/3 S. 6), was der Beschuldigte konstant bestritten hat. Sowohl das Mobiltelefon des Beschuldigten als auch jenes von I._____ zeigten am Abend des 4. Juni 2012 gegen 22 Uhr den Standort ...strasse ... N., mithin in der Nähe der ... Bar (Urk. ND 5 18/29 S. 10, Urk. HD 17/15 S. 2, Urk. 17/1 S. 6f.). Und auch B. befand sich in dieser Gegend, wurde er doch an der ...strasse ... i n N._____ geortet (Urk. ND 5 18/27 S. 5). 2.5.6. Mit der Vorinstanz ist es als absolut unglaubhaft zu bezeichnen, dass der Beschuldigte, wäre er an der eingeklagten Tat nicht wissentlich beteiligt gewesen, am frühen Morgen des Tattags mehrfach mit B._____ kommunizierte, diesen offenkundig an den Tatort begleitete, am gleichen Abend in unmittelbarer Nähe der Beuteübergabe mit einem Mittäter von B._____ und diesem etwas trin- ken geht und am nächsten Morgen nach der Verhaftung von S._____ wegen der nämli chen Tat erneut i ntensi v telefoni sch mi t B._____ kommuniziert. Allerdings darf – entgegen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 108f. und S. 114f.) – ni cht auf die Aussagen der Auskunftsperson T._____ abgestellt werden. Dieser wurde nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, ja es liegen nicht einmal von der Aus- kunftsperson unterzeichnete Protokolle vor. Aussagen, welche lediglich in einem Polizeirapport festgehalten wurden (Urk. ND 5 1 S. 9f.), sind nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte entstanden und zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Diese Aussagen sind indes ohnehin nicht von Bedeutung. Angesichts sämtlicher Umstände – nicht zuletzt auch der oben bereits erstellten weiteren Straftaten des Beschuldigten – besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch bezüglich ND 5 als Fahrer des Fluchtfahrzeugs wissentlich am Diebstahl der Q.-Ei nnahmen beteiligt war. Der Sach-verhalt ist erstellt. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Zu Recht hat die Vorinstanz den Beschuldigten bezüglich aller ihm vorgewor- fener Taten als Mittäter und nicht wie von der Verteidigung eventualiter beantragt, als Gehilfe (Urk. 132 S. 25), von B. qualifiziert, und zwar auch in jenen Fällen, in denen der Beschuldigte das Fluchtfahrzeug lenkte. Auf diese um-
fassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 116 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann einzig festgehalten werden, dass ein weiterer Hinweis auf die Mittäterschaft des Beschuldigten darin erblickt werden kann, dass er auch bezüglich ND 5 als Fahrer des Fluchtfahrzeugs die Hälfte der restlichen Beute erhielt (vgl. Urk. 95 S. 120). 3.2. Auch bezüglich der rechtlichen Qualifikation der einzelnen Straftaten kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 120-131, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Anlass, diese Erwägungen im Einzelnen zu wiederholen. Indes sind nachfolgende Präzisierun- gen anzubringen: 3.2.1. Zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welchen die Vorinstanz zugrunde legt, in der Anklage so ni cht zu finden ist (Urk. 95 S. 127 oben). Indes steht fest, dass die Beschuldigten mit ihrer Frage nach dem Hanf anlässlich des Überfalls Anstalten trafen, Betäubungsmittel zu erlangen (vgl. auch ND 1 und 2, wo festgehalten wird "in der Absicht, dieses [das Hanf] stehlen zu können). Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit lit. g BetmG ist somit erfüllt. Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung der Vorinstanz, die Anklage werfe dem Beschuldigten einen Verstoss gegen Art. 19 bis BetmG vor und diese Bestimmung sei anwendbar (Urk. 95 S. 12). Diese Bestimmung, die die Abgabe von Drogen an Minderjährige betrifft, findet sich an keiner Stelle i n den Akten – auch nicht im Dispositiv der Vorinstanz – und steht somit zweifellos ni cht zur Diskussion. 3.2.2. Bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachtei l von E._____ geht die Vorinstanz aufgrund der Strafanzeigen letztlich zu Recht von gestellten Strafanträgen aus. Hingegen wird sowohl in der Anklage als auch durch die Vorinstanz erwähnt, der Beschuldigte habe diesbezüglich auch zum Nachteil der Hausverwaltung U._____ AG gehandelt (Urk. 48 S. 4 und 5, Urk. 95 S. 121 und 125). Hierzu ist jedoch zu beachten, dass die U._____ AG ihren gestellten Strafantrag offenbar wieder zurück-gezogen hat (Urk. ND 1/1 S. 4, ND 2/1 S. 4; vgl. Urk. HD 1 S. 12). Somit i st zu Gunsten des
Beschuldigten nicht von einem Delikt zu Lasten der Hausverwaltung auszugehen. Indes liegen in Tateinheit die gleichen Delikte zu Lasten des Privatklägers E. _____ vor, weshalb dies im Dispositiv nicht ausgeschieden werden muss. 3.2.3. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es beim Ei nbruch gemäss ND 4 bei einem versuchten Hausfriedensbruch blieb (Urk. 95 S. 128 und S. 131), was in der Anklage zwar im Sachverhalt so eingeklagt worden war, bei der rechtlichen Würdigung indes vergessen ging (Urk. 48 S. 6 und 9). Auch im Dispositiv der Vorinstanz fehlt – offenkundig aufgrund eines Irrtums – ein Hinweis auf den Versuch, was daher heute nachzuhole n ist. 4. Strafzumessung 4.1. Auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung der Vor- instanz kann umfassend verwiesen werden (Urk. 95 S. 153 i.V.m. S. 133f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht ging sie vom Raub als schwerstem Delikt aus und betonte bei der objektiven Tatschwere die durch die professionelle Vorgehens- weise manifestierte beachtliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Zwar ist die erzielte Beute eher bescheiden geblieben, was aber auch damit zu tun hat, dass der gesuchte Tresor offenbar nicht vorhanden war. Schwer wiegt die bei der Geschädigten G._____ bewirkte posttraumatische Belastungsstörung, wobei durchaus voraussehbar war, dass Opfer, welche von drei unbekannten, maski er- ten Männern mit einer (echt aussehenden) Waffe am Kopf bedroht und zudem gefesselt werden, nachhaltig traumatisiert sein können. Unter Beachtung des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und i m Verglei ch zu anderen möglichen Fällen von (einfachem) Raub – zu denken ist etwa an ei nen jungen Einzeltäter, der im Ausgang einem Gleichaltrigen mit blossen Droh- gebärden ein Handy oder ein paar Franken abknüpft – wiegt das objektive Ver- schulden des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 153) nicht mehr bloss "nicht mehr leicht", sondern vielmehr bereits erheblich. Dass das subjektive Verschulden daran ni chts zu ändern vermag, hat die Vorinstanz richtig aufgezeigt. Dem von i hr zitierten Bundesgerichtsentscheid i st jedoch ni chts zu entnehmen, wonach das Verschulden des mit Vorsatz handelnden Täters "wesentli ch
schwerer" wiege als das des eventualvorsätzlichen Handelnden, wobei die Vor- i nstanz aber trotzdem zu einer nur "geringfügigen" Strafminderung unter diesem Titel gelangt (Urk. 95 S. 154). Richtig muss sein, dass Eventualvorsatz als Form des Vorsatzes im Normalfall nur, aber immerhin eine leichte Strafminderung nach sich zieht. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Strafrahmen in der Praxis meist nicht nach oben ausgeschöpft wird (Urk. 95 S. 137 i.V.m. S. 154), erweist sich angesichts des bereits erheblichen Verschuldens des Beschuldigten eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2. Hinzu kommen die weiteren Delikte des Beschuldigten, welche von der Vor- instanz zutreffend und detailliert aufgeführt wurden, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 155 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere der dreiste Diebstahl vom 4. Juni 2012, zumal an einem öffentlichen Ort tagsüber in ein Auto eingebrochen und rund Fr. 28'000.-- gestohlen wurden. Die diversen Delikte des Beschuldigten zeigen deutlich auf, wie wenig Respekt er vor dem Eigentum anderer hat und wie leicht er sich bereit erklärt, an solchen Straftaten mi tzuwi rken. Ei ne Erhöhung der genannten Einsatzstrafe um mindestens ein Jahr erweist sich damit zweifellos als angemessen. 4.3. Zu den sog. Täterkomponenten hat sich die Vorinstanz zutreffend und umfassend geäussert. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 159 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzisieren ist einzig, dass die Vorstrafen des Beschuldigten sowie sein erneutes Delinquieren während laufender Probezeit erheblich straferhöhend zu werten sind (vgl. Urk. 95 S. 161). Zu seinen persönli- chen Verhältnissen führte der Beschuldigte heute zudem aus, es sei richtig, dass er zur Zeit in der Strafanstalt ... inhaftiert sei. Er erhalte jede Woche Besuch von seiner Frau und seinen Kindern. Seine Frau arbeite 50%, im Übrigen würde seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Nach der Haft wolle er zu seiner Familie zurückkehren und arbeiten, er habe auch konkret eine Stelle in Aussicht (vgl. Urk. 132, Urk. 133/3). Aus den Angaben des Beschuldigten ergeben sich nach wie vor keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die von
der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um weitere 8 Monate aufgrund der Täterkomponenten (Urk. 95 S. 161) ist jedenfalls nicht zu beanstanden. 4.4. Neu zu berücksichtigen ist indes, dass bezüglich des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden muss. Dass zwischen Anklageerhebung am 26. Juli 2013 und erstinstanzlichem Urteil vom 4. Februar 2014 ca. ein halbes Jahr verstrichen ist, erweist sich angesichts des Aktenumfangs und den vorzuladenden Personen als sehr speditiv und absolut problemlos. Dass zwischen der Fällung und Eröff- nung des Urteils am 4. Februar 2014 und dem Versand des begründeten Urteils am 17. Juli 2014 wiederum rund fünf Monate vergingen, entspricht zwar nicht Art. 84 Abs. 4 StPO, erweist sich aber angesichts der umfangreichen Begründung der Vorinstanz ebenfalls noch als nachvollziehbar (vgl. Urk. 104). Hingegen vergingen zwischen dem Versand des begründeten Urteils der Vorinstanz und der Aktenüberweisung an das Obergericht – entgegen Art. 399 Abs. 2 StPO – weitere knapp drei Monate, ohne dass dafür ein sachlich zwingender Grund vorlag (Urk. 108, 109, 118 S. 2 und 119A). Dies ist gerade bei einem Haftfall als – wenn auch ni cht erhebli che – Verletzung des Beschleunigungsgebot zu qualifizieren, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dies fällt angesichts der oben dargeleg- ten, an sich angemessenen Freiheitsstrafe von rund 5 Jahren und 8 Monaten aber ni cht derart ins Gewicht, als dass eine niedrigere Strafe als die von der Vor- instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 47 Monaten resultieren könnte. 4.5. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich mit 47 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen, zumal eine Erhöhung der Strafe aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt. D er Anrechnung der vom Beschuldigten bisher verbüssten Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug) von bis heute 823 Tagen (= 2 ¼ Jahre) steht nichts entgegen. 5. Widerruf 5.1. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend beurteilten Straftaten allesamt während der ihm am 10. März 2011 angesetzten dreijährigen Probezeit begangen hat (Urk. 99 S. 2), stellt sich die Frage nach dem Widerruf der damals bedingt
ausgefällten Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB den Vollzug dieser früheren Strafe an (Urk. 95 S. 161). 5.2. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Deliktes zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Zu widerrufen ist nur dann, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist demgemäss anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. In di e Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung ins- besondere auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Dabei darf einzelnen Umständen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzuges für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nach- träglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Art und Schwere der neuen Delinquenz haben für die Frage des Widerrufs inso- weit Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt (BGE 134 IV 140 E. 4.5.). 5.3. Gegen eine günstige Prognose spricht selbstredend der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist (Urk. 99), wobei insbesondere die letzte
Verurteilung vom 10. März 2011 durch das Obergericht des Kantons Zürich ins Gewicht fällt. Damals wurde dem ungeständigen Beschuldigten vorgeworfen, an der Vermittlung eines Heroingeschäfts im Umfang von einem Kilogramm mit- gewirkt zu haben. Diese – in gewisser Weise einschlägige – erhebliche Vorstrafe hielt ihn offenbar nicht davon ab, noch während der Probezeit erneut massiv zu delinquieren. Auch im heutigen Verfahren zeigt sich der Beschuldigte in keiner Weise geständig oder einsichtig, was ebenfalls grösste Zweifel an einer günstigen Prognose aufkommen lässt. Dass der Beschuldigte verheiratet und Familienvater ist und immer wieder einmal auch erwerbstätig war (vgl. Urk. 82 S. 1f.) bzw. gemäss seinen Angaben eine Arbeitsstelle in Aussicht hat (vgl. Prot. II S. 13), vermag daran nichts zu ändern, denn dies war bereits im Tatzeitpunkt der Fall und bewahrte ihn ni cht vor strafbaren Handlungen. Nachdem auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche auf eine günstige Prognose hinweisen könnten, bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel am künfti gen Wohlverhalten des Beschuldigten. Die gilt auch unter Berücksi chti gung der i n Zusammenhang mi t diesem Verfahren bereits erlittenen und noch zu verbüssenden Haft. Gestützt auf diese Erwägungen ist mit dem heutigen Urteil, entsprechend dem vorinstanzli- chen Entschei d, der Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil vom 10. März 2011 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten anzuordnen. 6. Zivilforderungen 6.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Zivilforderungen sind zu bestätigen (Urk. 95 S. 162 ff.). Sie wurden von der Verteidigung denn auch ni cht expli zi t an- gefochten, sondern stehen aufgrund ihrer Konnexität zum beantragten Freispruch der Überprüfung offen. Zu erwähnen ist einzig, dass die Vorinstanz bezüglich ND 4 von einer Solidarhaftung der Mittäter absah und lediglich den Beschuldigten verpflichtete, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Dies liegt wohl darin begründet, dass aus unerfindlichen Gründen ledig- lich ein Schadenersatzformular in Sachen A._____ in den Akten liegt (Urk. ND 4/5). Dies ändert indes nichts an der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten in dieser Höhe; Anordnungen betreffend B._____ können vorliegend ohnehi n nicht mehr getroffen werden.
6.2. Die Vorinstanz ging betreffend den vom Privatkläger C._____ geforderten ca. Fr. 35'000.-- (Urk. ND 5 22/2) davon aus, dass darin auch der Deliktsbetrag von Fr. 28'260.-- (wovon Fr. 2'000.-- bereits zurückgezahlt wurden) enthalten sei. Dies wurde vom Privatkläger an der Hauptverhandlung auf Frage hin bestätigt (Prot. I S. 14). Da es sich beim gestohlenen Geld um Ei nkünfte aus der Q.-Filiale R. handelt, stellt sich die Frage, ob der Privatkläger C._____ überhaupt bevollmächtigt ist, dieses Schadenersatzbegehren zu stellen resp. diesen Betrag in seinem Namen einzufordern. Da er jedoch gemäss Anklage Lizenznehmer der Q.-Filiale ist, geltend machte, nur er sei geschädigt (Urk. HD 11/10 S. 5), und seine Legitimation seitens der Verteidigung nicht bestritten wurde, ist die vorinstanzliche Regelung dieses Schadenersatz- begehrens zu bestätigen. 7. Kosten 7.1. Ersti nstanz 7.1.1. Die Kostenauflage der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A. (dort Ziffer 15b) ist fehlerhaft, weil die Regelung im erstinstanzlichen Protokoll (sowie im ausgehändigten Urteilsdispositiv) nicht dem Dispositiv des begründeten Urteils entspricht (Prot. I S. 22, Urk. 83 S. 6 sowie Urk. 95 S. 169). Der offensicht- liche Fehler der Vorinstanz ist von Amtes wegen heute zu korrigieren. Die im Pro- tokoll und Urteilsdispositiv der Vorinstanz festgehaltene Version von Ziff. 15b er- weist sich – mit einer nachgenannten Ausnahme – als richtig: Von den im be- gründeten Urteil erwähnten Fr. 21'550.-- an "Auslagen Vorverfahren" si nd Fr. 10'000.-- bereits geleisteter Akkontozahlung an den amtlichen Verteidiger abzuziehen (Urk. 44), denn diese Kosten wurden zu Recht (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Ziff. 16 der Vorinstanz - ebenfalls in zwei verschiedenen, inhalt- lich jedoch wenigstens deckungsgleichen Versionen). Nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können hingegen die Dolmetscherkosten von Fr. 675.-- , welche das vorinstanzliche Verfahren betrafen (Urk. 129; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
7.1.2. Somit sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten ausgangsgemäss wie folgt aufzuerlegen: Fr. 3'000.00 ; Hälfte der Gerichtsgebühr Fr. 705.00 Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 11'550.00 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 3'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 18'255.-- Total für A._____
7.1.3. Die von der Vori nstanz (unangefochten) auf Fr. 47'075.25 (= inkl. Akonto- zahlungen) festgesetzten Kosten der amtlichen Verteidigung sind wiederum (einstweilen) auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.2. Berufungsverfahren 7.2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Somit si nd i hm auch di e zwei ti nstanzli chen Verfahrenskosten vollumfängli ch aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen si nd. Dies unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. 7.2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte dem Geri cht für das Berufungsverfahren für die Zeit ab 7. Februar 2014 eine Honorarnote über Fr. 15'977.-- ein (Urk. 131). Nachdem die Akten erst am 8. Oktober 2014 am Obergericht eingingen, betrifft ein erheblicher Teil der Aufwen- dungen der Verteidigung an sich noch das erstinstanzliche Verfahren. Da sie dort diese Aufwendungen noch nicht geltend gemacht hat (Urk. 78/1-2), sind sie der Einfachheit halber in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Betrag erscheint zwar – insbesondere angesichts der vor Vorinstanz bereits ent- schädigten über Fr. 47'000.-- – als hoch, angesichts des Umfangs des Falles aber letztlich als ausgewiesen und gerade noch vertretbar.
Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten i m Berufungsverfahren für sei ne ausgewi esenen Aufwendungen und Ausla- gen mit Fr. 15'977.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abt., vom 4. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 11. (...) 12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: ... Fr. 705.00 Kosten der Kantonspolizei A._____ ... Fr. 21'550.00 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ ... Fr. 3'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 675.00 Auslagen Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Entschädigung von: a) (...) b) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird auf Fr. 47'075.25 festgesetzt, nämlich: Fr. 41'840.00 für den Aufwand, Fr. 1'748.20 für Barauslagen und Fr. 3'487.05 für die Mehrwertsteuer. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in Höhe von Fr. 20'000.– geleistet worden sind. 15. - 18. (...)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi tteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahles im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit lit. g BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 47 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit dem Tag der Urteilsfällung 823 Tage durch Haft erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich vom 10. März 2011 gegen den Beschuldigten ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (unter solidarischer Haftung mit B.) den Betrag von Fr. 26'260.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers C. auf den Zivilweg verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger E._____ (unter solidarischer Haftung mit B.) dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Bezüglich der Höhe des Schadenersatzes wird der Privatklä- ger E. mit seiner Forderung auf den Zivilweg ver-wiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der F._____ Versi cherungs-Gesellschaft AG (unter solidarischer Haftung mit B.) den Betrag von Fr. 4'564.45 zu bezahlen (Schaden Nr. ..., C.). 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten wie folgt auferlegt: Fr. 3'000.00 ; Hälfte der Gerichtsgebühr Fr. 705.00 Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 11'550.00 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 3'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 18'255.-- Total für A._____
Die erstinstanzlich festgesetzten Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 47'075.25 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'977.-- amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 12. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger E._____ (ad acta) − die F._____ Versi cherungs-Gesellschaft AG, ... [Adresse], Schaden- Nr. ... (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich zu den Akten des Prozess Nr. SB100653
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 9. März 2015
Der Präsident:
lic. iur. C h. Pri nz
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner