Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140465-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic . iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 5. Februar 2015
i n Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. April 2014 (GG140006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs . 1 SVG − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'613.60 Auslagen Untersuchung Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Zürich
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt mit Ausnahme der Hälfte der Auslagen Untersuchung (Gutachten). 7. (Mi ttei lungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 58): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. April 2014 sei betreffend die Ziffer 1 Abs. 1 sowie die Ziffern 3, 5 und 6 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregel- verletzung freizusprechen. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. April 2014 sei betreffend den Vorwurf der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung (Ziff. 1, Abs. 2) zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 49): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) schuldi g. Vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit ei ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit ei ner Busse von Fr. 300.-- . Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und dem Beschuldigten eine Probezei t von 4 Jahren angesetzt (Urk. 39). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte noch am Tag des Urteils- spruchs, am 30. April 2014, Berufung anmelden (Urk. 33). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ei n (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Berufung oder Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Februar 2014 statt. 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen vor- sätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1) an und verlangt diesbezüglich einen Freispruch. Damit im Zusammenhang stehend fi cht
der Beschuldigte ebenfalls die Sanktion sowie die Kostenauflage des vorinstanzli- chen Urteils an (Dispositiv-Ziff. 3 - 6). Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Umfang der genannten Dispositiv-Ziffern angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hi ngegen sind der Schuldspruch betreffend vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2) sowie der Freispruch (D i spositiv- Ziff. 2) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab fest- zustellen i st (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Im Berufungsverfahren ist einzig der Sachverhalt betreffend den ersten Abschnitt der Anklage noch strittig. Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe auf der Autobahn A1, Fahrstreifen Richtung Ausfahrt Wallisellen / Dübendorf, auf der Höhe von Autobahnkilometer 303.000 mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h einen abrupten Spurwechsel nach li nks i n ei nem Zug über zwei Fahrstreifen vorgenommen, wobei der Abstand zum links hinter ihm fahrenden Fahrzeug auf der Fahrspur Richtung Rapperswil / Uster zu Beginn des Spurwechsels weniger als 0.4 Sekunden betragen habe, was einem Abstand von weniger als 14 Metern entspreche (Urk. 20). 2. Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung 2.1. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte stets anerkannte, am 7. Oktober 2012 mit seinem "Smart fortwo coupé", Kontrollschilder ZH ..., auf der Autobahn A1 bzw. A53 unterwegs gewesen zu sein. Der Beschuldigte gab dazu zusammengefasst an, er sei von Zürich nach Wetzikon unterwegs gewesen bzw. irrtümlicherweise zuerst nach Dübendorf. Er wisse ausserdem, dass er auf der "Ausfahrt" Dübendorf an drei Fahrzeugen vorbeigefahren sei und ein Fahr- zeug links überholt habe. Beim Spurwechsel habe kein Fahrzeug wegen ihm bremsen müssen, demnach müsse der Abstand genügend gewesen sein. Der Spurwechsel sei nicht abrupt erfolgt und es habe keine Unfallgefahr bestanden (Urk. 2 S. 2f., Urk. 13 S. 2ff., Prot. I S. 9ff.; Urk. 57 S. 2f.).
2.2. Der Verteidiger führte vor Vori nstanz und i m Berufungsverfahren weiter- gehend zu den Angaben des Beschuldigten aus, dieser habe bei der kontrollierten Fahrt wohl ei nen sportlichen Fahrstil an den Tag gelegt, aber nicht abrupt die Spur gewechselt. Zudem sei der besagte Autobahnabschnitt derart dicht befah- ren, dass ein Spurwechsel immer ein gewisses "hineindrücken" bedinge (Urk. 30). Müsste der geforderte Abstand stets eingehalten werden, wäre ein Spurwechsel auf Schweizer Autobahnen zu Stosszeiten überhaupt nicht mehr möglich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse überdies der Mindestabstand über eine gewisse Strecke unterschritten werden, um sich strafbar zu machen, so sei u. a. die Rede von 300 Metern. Des Weiteren kritisierte der Verteidiger den vor- instanzlichen Entscheid dahingehend, als dass sich dieser allein auf das Gut- achten stütze, welches indessen fehlerhaft sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 58). 3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene und vom Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS verfasste Gutachten unter Beachtung der strafprozessualen Vorschriften erstellt worden ist (Urk. 39 S. 5 vgl. Urk. 14/1-7). Das Gutachten ist damit verwertbar und erweist sich im vorliegenden Fall zusammen mit der Videoaufnahme (Urk. 5) als das massgebliche Beweismittel. 3.2. Das Gutachten beschreibt einleitend in Ziffer 3 die Messmethode, mit welcher die Videoaufnahmen hinsichtlich der Lagebestimmung des Fahrzeugs des Beschuldigten ausgewertet worden sind (Urk. 14/7 S. 2). Zwar sind die ent- sprechenden Ausführungen im Gutachten knapp gehalten, aber entgegen der Verteidigung geht daraus hervor, dass die festgestellte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht bloss auf einer Schätzung beruht (vgl. Urk. 58 S. 6), sondern errechnet wurde und somit nachvollziehbar erscheint. Ebenfalls erschei nt das Gutachten hinsichtlich der Feststellungen bezüglich des Standorts des Fahrzeugs des Beschuldigten auf der rechten Spur und demjenigen auf der Spur Rapperswil / Uster in Bezug auf den Lichtkegel der Signalisationsbeleuch- tung durchaus als nachvollziehbar (Urk. 14/7 S. 4). Der Verteidiger geht bei seiner
diesbezüglich (vermeintlich) erkannten Fehlerhaftigkeit des Gutachtens von der falschen Annahme aus, der Gutachter beschreibe auf beiden Bildern das Fahr- zeug des Beschuldigten. Stattdessen geht es beim Kommentar zu Bild 1 um das Fahrzeug des Beschuldigten, beim Kommentar zu Bild 2 um das Fahrzeug auf der Spur Rapperswil / Uster (vgl. Urk. 58 S. 2ff.). Schliesslich gibt das Gutachten als Beginn des Spurwechsels die Zeit 20:49:56 an, was, nachdem dies auch mit den Videoaufnahmen übereinstimmt, ohne Zweifel korrekt ist (Urk. 14/7 S. 3 und 5, Urk. 5). Damit ist das Gutachten überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. 3.3. D em Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt 20.49.56 mit einer Geschwindigkeit von maximal 129 km/h auf die linke Spur wechselte. Zum Abstand in diesem Zeitpunkt hält das Gutachten fest, das Fahrzeug ZH ... wechsle von der Spur "Dübendorf / Wallisellen" zur Spur "Rapperswil / Uster" (Spurwechsel nach links) mit einem maximalen Abstand (linkes Heck des Fahrzeug des Beschuldigten zu rechter Vorderfront des Fahrzeugs auf der Spur Rapperswil / Uster) von weniger als 0.4 Sekunden (Urk. 14/7 S. 4 und 5). Auf diese Angaben ist mit der Vorinstanz abzustellen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz von einem abrupten Spurwechsel auszugehen. Dies zeigt einerseits die Videoaufzeichnung, andererseits lassen auch die Angaben des Beschuldigten, wonach er sich relativ spät zum Spur- wechsel entschlossen habe, diesen Schluss zu . Auf die entsprechenden Aus- führungen der Vori nstanz kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 6f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet den zeitlichen Abstand von weniger als 0.4 Sekunden als Abstand von weniger als 14 Metern. Der Verteidiger errechnete i m Berufungsverfahren für den Beginn des Spurwechsels einen Abstand von 11.1 Metern (Urk. 55 S. 5), der Beschuldigte ordnete den Abstand zwi schen 10 und 15 Metern ein (Urk. 57 S. 3). Damit bewegen sich auch diese Angaben im Bereich der von der Anklageschrift genannten 14 Metern. Der Anklagesachverhalt (1. Absatz) kann somit als erstellt gelten.
III. Rechtliches 1. Anwendbares Recht Die per 1. Januar 2013 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrs- gesetzes sind nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG wurden neu gefasst und teilweise ergänzt. Im Bereich der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 altes SVG (aSVG) bzw. Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 neues SVG (nSVG) hat sich materiell nichts verändert. 2. Rechtli che Würdi gung 2.1. Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der entsprechen- den Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes liegt gemäss Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiver schwerer Weise missachtet und dabei die Verkehrssicher- hei t ernstlich gefährdet. Dabei ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder lediglich eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwi rkli chung dieser Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr begründet somit nur dann eine grobe Verkehrsregelverletzung, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2.).
2.2. Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer rechtlichen Würdigung den gemäss Anklage erstellten Spurwechsel des Beschuldigten, bei welchem zu Begi nn zum nachfolgenden Fahrzeug auf der Fahrspur Richtung Rapperswil / Uster ei n Abstand von weniger als 0.4 Sekunden bestand, als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Zur Begründung führte sie vorab aus, die Situation bei einem Spurwechsel nach links sei vergleichbar mit dem Wiedereinbiegen nach rechts nach einem Überholmanöver. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln sei im Falle eines Überholmanövers dann zu bejahen, wenn bei einer oder mehreren Phasen des Überholmanövers die vorgeschriebenen Abstände krass unter- schritten würden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Überholende jederzeit - auch beim Wiedereinbiegen - gezwungen sein könne, eine Vollbremsung einzu- leiten. Betrage der Abstand zum Überholten beim Wiedereinbiegen weniger als 1/6 Tacho, so liege eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr vor. Es sei zu beachten, dass im Falle einer Kollision der Überholte auf die hintere Fahrzeugecke des Überholten treffen würde, wodurch die Gefahr bestünde, dass das hintere Fahr- zeug in eine Drehbewegung geraten würde (vgl. Urk. 39 S. 9ff., mit Verweis auf Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung). Angesichts der im Gutachten gezoge- nen Schlüsse und der Videoaufzeichnung sei klar, dass der Beschuldigte von rechts nach links über zwei Spuren gewechselt habe und dabei vor das andere Fahrzeug (Spur Richtung Rapperswil / Uster) gefahren sei, wobei er während dieser Phase des Spurwechsels einen Abstand von weniger als 0.4 Sekunden eingehalten habe. Da sich diese Situation bis auf die beim Spurwechsel ge- fahrene Richtung genau gleich darstelle wie das Wiedereinbiegen nach einem ordnungsgemässen Überholmanöver, sei angesichts des sehr geringen Abstands von 0.4 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. 2.3. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Zu Art. 34 Abs. 3 SVG konkretisiert
Art. 10 Abs. 1 VRV Satz 1, dass der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig ausschwenken muss und die nachfolgenden Fahrzeuge nicht behindern darf. Diese Regeln verfolgen dem Si nn nach di e Ei nhaltung ei nes genügenden Abstands zwischen den Fahrzeugen. So regelt entsprechend auch Art. 34 Abs. 4 SVG, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren i st. 2.4. Die Frage, welcher Abstand als ausreichend qualifiziert werden kann, hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den gesamten Umstän- den ab. Der Zweck der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann, mitunter das Kollisionsrisiko minimiert wird. Bei der Fest- stellung, ob ein Abstand genügend ist oder nicht, si nd unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Si chtverhältni sse sowie die Beschaffenheit der beteilig- ten Fahrzeuge zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" und die Zwei Sekunden-Regel bekannt. Des weiteren bestehen seitens der Rechtsprechung auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung i m Si nne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG anzunehmen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.1.). 2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte mit seinem Fahr- zeug bei einem Mindesttempo von 125 km/h einen abrupten Spurwechsel nach links vor, wobei er sich im Zeitpunkt dieses Spurwechsel in einem Abstand von weniger als 0.4 Sekunden zum nachfolgenden Fahrzeug befand. Das Nach- folgefahrzeug war gemäss Gutachten mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h (+/- 4 km/h) unterwegs, wobei zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindig- keit von 89 km/h auszugehen i st. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht die Parallelität dieses Vorgangs mit der Situation des Wiedereinbiegens nach einem Überholmanöver erwähnt. D urch ei nen zu knappen Abstand beim
Spurwechsel wird die Gefahr einer Auffahrkollision geschaffen. Der vorliegend vom Beschuldigten durch seinen Spurwechsel gesetzte Abstand von weniger als 0.4 Sekunden entspri cht gemäss Anklageschrift rund 14 Metern. Für die Beurtei- lung des durch die Anklage behaupteten zu geringen Abstands zum Nachfolge- fahrzeug und der daraus entstandenen oder sich möglicherweise entwickelnden Gefahr einer Auffahrkollision ist vorab die Geschwindigkeit des Nachfolgefahr- zeugs von Interesse. Diese betrug gemäss Gutachten im Zeitpunkt des Spur- wechsels des Beschuldigten minimal 89 km/h (Urk. 14/7 S. 5). Der korrekte Abstand des Nachfolgefahrzeugs zum Fahrzeug des Beschuldigten hätte bei korrekter Fahrweise in Anwendung der Regel "halber Tacho" rund 44 Meter be- tragen müssen, was der Beschuldigte durch seinen knappen Spurwechsel bei wei tem ni cht ei nhi elt. Zudem führte er den Spurwechsel abrupt durch, was der Pfli cht zum frühzei ti gen Ei nspuren gemäss Art. 13 Abs. 1 VRV widerspri cht und so geeignet gewesen sein könnte, den Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs zu erschrecken oder zu einer Fehlreaktion zu veranlassen. Offensichtlich musste di eser nämli ch ni cht damit rechnen, dass ihm jemand von rechts aus der Aus- fahrtsspur mit nahezu 130 km/h "vor die Nase'" fährt. Damit steht ohne Weiteres fest, dass sich im Verhalten des Beschuldigten, mit dem er durch seine Fahrweise einen ungenügenden Abstand zwischen ihm und dem nachfolgenden Fahrzeug schuf, zumindest eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG zu sehen i st. In subjektiver Hinsicht kann angesichts der Fahrweise des Beschuldigten, nämlich dem späten Entschluss zum Spurwechsel und dessen abrupter D urchführung, nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschuldigte zumi ndest i n Kauf nahm, den gebotenen Abstand zu unterschreiten. Ob die Fahrweise des Beschuldigten überdies als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln qualifiziert werden muss, ist nachfolgend zu prüfen. 2.6. Wie bereits aus dem oben in Auszügen festgehaltenen vori nstanzli chen Urteil hervorgeht, findet sich in der Praxis die Auffassung, dass bei Unter- schreitung eines Abstands von 0.6 Sekunden bzw. einem "Sechstel Tacho" der gefahrenen Geschwindigkeit eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Vorliegend war das Nachfolgefahrzeug mit einer Geschwindigkeit von minimal 89 km/h und maximal 93 km/h unterwegs,
wobei der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten weniger als 0.4 Sekunden betrug, was das Fahrverhalten des Beschuldigten in den Bereich der groben Ver- kehrsregelverletzung rückt. In Beachtung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind jedoch nach wie vor die konkreten Umstände der damaligen Situation in die Beurtei lung aufzunehmen. Infolge der Abendstunden war es bereits dunkel, jedoch herrschten ansonsten infolge der guten Witterungsverhält- nisse keine beschränkten Sichtbedingungen. Die Fahrbahn war trocken. Im Weiteren zeigt die Filmdokumentation, dass zum Geschehenszei tpunkt auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt der A1 ein ruhi ger Verkehrsfluss herrschte, welcher es den Fahrzeuglenkern durchaus erlaubte, die Verkehrssituation korrekt zu überblicken. In dieser Situation nahm der Beschuldigte den angeklagten Spur- wechsel von der Ausfahrtspur Wallisellen / Dübendorf auf die Spur Rapperswil / Uster vor. Entgegen der Vorinstanz lässt sich allein aus der Tatsache, dass der entsprechende Autobahnabschnitt drei Spuren führt, keine besondere Gefährlich- keit ableiten. Es lagen in besagtem Zeitpunkt keine Gründe vor, wie z.B. schlech- te Witterung, Baustellensituation, etc., welche eine solche zu schaffen vermocht hätten. Die von der Vorinstanz geschilderten (theoretisch) möglichen Gefahren- momente, wie beabsichtigte Spurwechsel von anderen Fahrzeuglenkern bzw. das Konzentrieren dieser auf andere Fahrzeuglenker als den Beschuldigten, erschöp- fen si ch i n einer abstrakten Gefährdung und begründen noch keine erhöhte abstrakte Gefährdung in dem Sinne, als eine konkrete Gefährdung oder Ver- letzung naheliegend gewesen wäre. Das Fahrmanöver des Beschuldigten veranlasste den nachfolgenden Fahrzeuglenker nicht zum Bremsen (vgl. Film, Urk. 5). Aufgrund dieser ausgebliebenen Bremsreaktion kann mit der Vorinstanz selbstverständlich nicht auf einen genügenden Abstand geschlossen werden, welcher offensichtlich und wie bereits festgestellt, ni cht vorlag. Indessen kann aber zumindest eine konkrete Gefährdungssituation ausgeschlossen werden. Zudem fügte sich der Beschuldigte nachfolgend problemlos in den Verkehr auf der Fahrspur St. Gallen / Schaffhausen / Wi nterthur ei n. Schaut man si ch di e ent- sprechende Filmsequenz an, so erweckt sie ni cht den Ei ndruck der Schaffung einer erhöhten Gefahrensituation. Dies liegt insbesondere auch darin begründet, dass der geringe Abstand nur für äusserst kurze Zeit bestand. So hält das
Gutachten fest, der Abstand von weniger als 0.4 Sekunden sei nur während der Phase des Spurwechsels gegeben gewesen, wobei die Anklage dies als "zu Beginn" des Spurwechsels konkretisiert. Anschliessend habe sich der Abstand wieder vergrössert. Genaue Angaben dazu, insbesondere wie gross der Abstand war, als sich der Beschuldigte auf dem Fahrstreifen Rapperswil / Uster und damit vor dem Nachfolgefahrzeug befand, konnte der Gutachter ni cht machen (Urk. 14/7 S. 5). Mitunter lässt sich somit die Zeitdauer und damit die Strecke ni cht genau eruieren, während welcher der Abstand weniger als 0.4 Sekunden betrug. Aufgrund der Tempounterschiede zwischen den Fahrzeugen ist jedoch davon auszugehen, dass sich bereits nach einer Sekunde der Abstand zwi schen i hnen um 11.11 Meter vergrösserte (Annahme Geschwindigkeit Beschuldigter 129 km/h, Geschwindigkeit Nachfolgefahrzeug 89 km/h). Damit hätte sich der Abstand selbst bei Annahme ei nes solchen zu Beginn des Spurwechsels von 0.3 Sekunden (bei 89 km/h entsprechend 7.42 Meter) nach einer Sekunde bereits auf 18.53 Meter vergrössert, womit für diesen Zeitbereich bereits nicht mehr gesagt werden kann, der Abstand habe weniger als "1/6 Tacho" betragen (14.8 Meter bei 89 km/h). Ein geringerer Abstand als "1/6 Tacho" bestand somit ledig- lich während weniger als einer Sekunde. Zudem konnte sich im vorliegenden Fall die Gefahr einer Auffahrkollision aufgrund des Tempounterschi eds nur beschränkt realisieren. Damit kann aber auch unter diesem Aspekt nicht gesagt werden, durch das Fehlverhalten des Beschuldigten habe eine konkrete Gefährdung nahegelegen. Auf die Frage, ob das vom Beschuldigten gefahrene Tempo zu einer erhöhten Gefährdung, mitunter für vorausfahrende Fahrzeuge hätte führen können, ist, nachdem ihm dies in der Anklage für diesen Sachverhaltsteil nicht vorgeworfen wird, nicht einzugehen. 2.7. Das Verhalten des Beschuldigten, der zu Beginn des Spurwechsels ledig- lich einen Abstand von weniger als 0.4 Sekunden zum nachfolgenden Fahrzeug ei nhi elt ist damit noch nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu qualifizieren. Jedoch liegt eine einfache Verkehrsregelver- letzung vor. Der Beschuldigte ist im Si nne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i n Verbi ndung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
IV.Strafe 1. Busse Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG mit Busse bestraft. Die Busse ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Zudem hat das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG). 2. Bemessung 2.1. Der Beschuldigte nahm mit einer Geschwindigkeit von mindestens 125 km/h einen abrupten Spurwechsel mit einem zu Beginn des Manövers massiv zu geringen Abstand von weniger als 0.4 Sekunden zum nachfolgenden Fahrzeug vor. Zwar dauerte diese starke Ausprägung des zu geringen Abstands nur sehr kurze Zeit, hätte aber bei längerem Bestehen mit einiger Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung geführt. Damit ist das objektive Tatverschulden durchaus als mittelschwer einzustufen. In subjekti- ver Hi nsi cht i st zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte spontan zum Spurwech- sel entschied, nachdem ihm in den Sinn kam, dass er doch lieber nach Wetzikon anstatt nach Dübendorf fahren wollte (Prot. I S. 9). Um diesen Entschluss mög- lichst rasch umzusetzen, nahm er den zu geringen Abstand in Kauf. Damit erscheint das Verhalten des Beschuldigten durchaus als bedenkenlos. 2.2. Zu sei nen fi nanzi ellen Verhältnissen gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, weder Einkommen zu erzielen, noch Vermögen zu haben. Für sein Kind sei er ni cht unterhaltspfli chti g. Aus Darlehen von Privatpersonen habe er fast eine halbe Mi lli on Schulden. Für seinen Lebensunterhalt komme seine Freundin auf. Weiter gab der Beschuldigte an, sich selbständig machen zu wollen (Prot. I S. 5). Im
Berufungsverfahren gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen persönlichen Situa- tion keine Auskunft (vgl. Prot. II S. 5f., Urk. 57). 2.3. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweist sich für die einfache Verkehrsregelverletzung betreffend fehlende Rücksi chtnahme auf nach- folgende Fahrzeuge beim Verlassen des Fahrstreifens eine Busse von Fr. 600.-- als angemessen; dies im Sinne einer Einsatzstrafe. Leicht straferhöhend fallen seine zwei allerdings nicht einschlägigen Vorstrafen (vgl. Urk. 41) sowie die Tat- sache ins Gewicht, dass sein automobilistischer Leumund durch einen Vorfall getrübt ist (vgl. Urk. 7/4 in Verbindung mit Prot. I. S. 7 f.). 2.4. Die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h hätte für si ch allei n genommen im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können. Nachdem der Beschuldigte aber zusätzlich eine Widerhandlung began- gen hat, die nicht in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung aufgeführt ist, kann das Ordnungsbussenverfahren ni cht zur Anwendung gelangen (Art. 2 lit. d OBG). Somit ist für das Überschreiten der signalisierten zulässigen Höchst- geschwindigkeit ein Busse gemäss Art. 106 StGB auszusprechen. Die oben fest- gesetzte Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung (Übertretung beim Spurwechsel) ist damit hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung angemessen zu erhöhen. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung alleine akzeptierte der Be- schuldigte die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- (Urk. 57 S. 2). 2.5. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h auf der Autobahn erscheint als ni cht sehr gravierend und das Verschulden des Beschuldigten hin- sichtlich dieser Übertretung als noch leicht. Die oben erwähnte Busse ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips moderat zu erhöhen. 2.6. Insgesamt ist der Beschuldigte für die beiden Verkehrsregelverletzungen mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Ni cht- bezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen.
V. Kosten und Entschädigungen 1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urk. 39 Dispositiv Ziffer 6, Art. 426 StPO), zumal dem Beschuldigten die Hälfte der Gut- achterkosten nicht auferlegt wurde. 2. Rechtsmittelverfa hre n 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt i m Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf einen Freispruch betref- fend den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 39 Dispositiv Ziffer 1, 1. Absatz, Urk. 58 S. 1). Jedoch erreicht er eine mildere rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs und damit verbunden eine mildere Bestrafung. Somit sind dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen. 2.3. Bei diesem Ergebnis ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung die Kostennote für seine Bemühungen i m Berufungsverfahren ein (Urk. 60). Darin macht er einen Aufwand von total Fr. 9'049.25 geltend. Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf die rechtliche Qualifikation eines Teilsachverhalts der Anklage (Ziff. 1 Abs. 1 des vor- instanzlichen Dispositivs). Das Verfahren gestaltete sich daher mit Ausnahme der Auseinandersetzung mit dem Gutachten ohne besondere Aufwendungen und Schwierigkeiten. In Anbetracht dessen erschei nt eine volle Grundgebühr von Fr. 7'000.-- für das Berufungsverfahren als angemessen, was Fr. 3'500.-- für die um die Hälfte reduzierte Grundgebühr ergibt. D azu kommen die Hälfte der i n Rechnung gestellten Barauslagen, ausmachend Fr. 306.95, was ein Kostentotal von Fr. 3'806.95.-- ergibt. Darauf sind 8% Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 304.55 zu ent-
richten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 4'111.50.-- (inkl. MwSt.), welcher dem Beschuldigten als Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzu- sprechen ist.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − ... − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.-- . 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'111.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. ... − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 7/1a (Über- tretungsurtei l) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 5. Februar 2015
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner