Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140411-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw Hässig
Urteil vom 8. September 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend üble Nachrede etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 12. Juni 2014 (GB140033)
_______________________________ Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2014 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der − üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 200.– sowie einer Busse von Fr. 2'200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahren festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 2'546.10 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 800.– nebst 5 % Zi ns seit 24. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Gebühr für das Vorverfahren.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 29, sinngemäss) 1. Es sei der Freispruch betreffend Verleumdung ausdrücklich zu bestätigen. 2. Es seien die Ziffern 1 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. 3. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 49 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 04.03.2014 schuldig zu sprechen; 2. die Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung i.H.v. Fr. 10'000.– zu- züglich 5% seit dem 24.08.2013 zu verpflichten; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt zu Lasten der Beschuldigten. _______________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juni 2014 wurde die Beschuldigte der üblen Nachrede sowie der Beschimp- fung für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessät- zen zu Fr. 200.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. So- dann wurde ihr eine Busse in der Höhe von Fr. 2'200.– auferlegt. Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'546.10 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– nebst 5 % Zins zu bezahlen; im Mehrbetrag wurden die Begehren auf den Zivilweg verwie- sen resp. abgewiesen (Urk. 28). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 20. Juni 2014 Berufung an und reichte am 18. August 2014 die Berufungserklärung ein (Urk. 24 und 29). Da- rin beantragte sie die ausdrückliche Bestätigung des Freispruchs betreffend Ver- leumdung sowie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 8 des vorinstanzlichen Ur- teils und die Freisprechung von Schuld und Strafe, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 meldete der Privatkläger vollum- fänglich Anschlussberufung an (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufung und Anschlussberufung (Urk. 33). 2. Zur Anschlussberufung legitimiert ist, wer zur Erhebung einer Hauptbe- rufung berechtigt ist. Selbst wer vor der Zustellung des begründeten Entscheids auf selbständige Berufung verzichtet oder seine Hauptberufung zurückgezogen hat, kann ei ne Anschlussberufung zur Berufung eines andern Verfahrensbeteilig- ten erheben (BSK StPO-E UGSTER, 2. Auflage 2013, Art. 401 N 2). Beschwert und damit zur Hauptberufung legitimiert ist, wer am erstinstanzlichen Hauptverfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat. Die Legitimation des Privatklägers ist mangels eigenem schutzwürdigen Interessen hinsichtlich der Anfechtung der Sanktion be- schränkt (BSK StPO-E UGSTER, a.a.O., Art. 398 N 7). Der Privatkläger ist somit,
ausser hi nsi chtli ch der Anfechtung der Sankti on, zur Anschlussberufung legi ti- miert. Die Beschuldigte macht eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius geltend: Die Vorinstanz habe trotz Schuldigsprechung wegen eines geringeren statt des angeklagten Delikts eine höhere Strafe ausgefällt, was klar gesetzeswid- ri g und mi thi n krass wi llkürli ch sei . Ei ne Verschärfung der Sanktion sei eine Ver- letzung des Verschlechterungsverbots und sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 29 S. 2; Prot. II S. 19 f.). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt für die Rechtsmittelinstanz und nicht für das erstinstanzliche Gericht. Das erstinstanzli- che Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 9 StPO; wobei das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren vorbe- halten bleiben), in seiner rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts jedoch frei (StPO-Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 391 N 5a). Aufgrund der Anschlussberufung ist vorliegend das Verschlechterungsverbot nur bezüglich der Sanktion zu beachten; auch eine strengere rechtliche Würdi- gung wäre zulässig. 3. Die Beschuldigte stellt den Beweisantrag, ihren Sohn als Entlastungs- zeugen einzuvernehmen (Urk. 29 S. 2 und Urk. 37, Prot. II S. 16 f.). Auf diesen Antrag ist an entsprechender Stelle einzugehen. 4. Sodann beantragt die Beschuldigte, die Öffentlichkeit sei von der Beru- fungsverhand lung auszuschliessen. Sie brachte vor, es handle sich um eine pri- vate Angelegenheit, es gehe um ihren Sohn und sie. Es bestehe vorliegend kein öffentliches Interesse. Es sei eine Bagatellsache. Betreffend die Kindsverschlep- pung bestehe hingegen ein öffentliches Interesse – auch seitens des Steuerzah- lers. Diesbezüglich werde sie politisch und öffentlich etwas unternehmen (Prot. II S. 6 f.). Die Verhandlungen vor dem Berufungsgericht si nd grundsätzli ch öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öf-
fentlichkeit ganz oder teilweise von Gerichtsverhandlungen ausschli essen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordert. Das Vorbringen der Beschuldigten, die Privatsphäre ihres Kindes sei zu schützen, vermag den Ausschluss der Öffentli chkei t von vornherei n ni cht zu be- gründen. Das Kind ist im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht involviert. Gegenstand des Verfahrens bildet ein Brief, der die Beschuldigte dem ehemali- gen Arbeitgeber des Privatklägers geschickt haben soll. Zwar kann sich auch eine beschuldigte Person selbst auf die persönli che Freiheit berufen, um die Öffentlichkeit auszuschliessen. Angesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips muss die beschuldigte Person aber gewi sse Unannehmli chkei te n i n Kauf nehmen. Si e kann ni cht allei n derentwegen gestützt auf die persönliche Freiheit den Ausschluss der Öffentlich- keit verlangen. Es müssen zusätzlich besondere Gründe vorliegen, die den Aus- schluss der Öffentlichkeit unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit ernstlich erfordern (BGE 119 Ia 99, E.4.b). Die Beschuldigte brachte keine beson- deren Gründe vor, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen würden. Der pauschale Schutz ihrer Privatsphäre und das Vorliegen eines Bagatellfalls genügen hi erzu ni cht. Zudem bezieht die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Öffentlichkeit und die Politik in ihre privaten Angelegenheiten mit ein, sodass es eigenartig anmutet, dass sie genau im Verfahren, i n welchem sie sich selbst als Beschuldigte vor Gericht verantworten muss, die Öffentlichkeit ausgeschlos- sen wissen möchte. Der Antrag der Beschuldigten auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde des- halb abgewiesen. 5. Die Beschuldigte stellt den Antrag, die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat sei aus dem Rubrum zu entfernen, da diese nicht mehr aktiv legitimiert sei. Die Staatsanwaltschaft habe weder gegen den Einspruch noch gegen den Freispruch opponiert (Prot. II S. 7 f.).
Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Haupt- und i m Rechtsmittelverfa hre n Parteistellung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist folglich nach wie vor Partei. Zumal im Rubrum sämtliche Parteien sowie i hre Rechtsbeistände aufgeführt sein müssen (Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO), ist der An- trag, die Staatsanwaltschaft sei aus dem Rubrum zu entfernen, abzuweisen. 6. Da sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefoch- ten wurden, ist dieses vollumfänglich zu überprüfen. 7. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die erwähn- ten Anträge. II. Schuldpunkt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, am 24. August 2013 von ihrem Wohnort in Zürich aus dem Rektorat der C._____ einen Brief gesandt zu haben, in welchem sie den Privatkläger bezichtigte, bei seinem Arbeitgeber, C., das Formular um Beantragung der Kinderzulagen falsch ausgefüllt und sich damit der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu ha- ben, obwohl die Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger Anspruch auf die Kinderzulagen gehabt habe und deshalb keine strafbare Handlung begangen habe. Sodann habe sie den Privatkläger im gleichen Schreiben als "kriminellen Sauhund", "verwahrloste Drecksau", als unfähig, Schulunterricht zu geben be- zeichnet und behauptet, er sei schon mehrmals im Gefängnis gewesen (Urk. 10). Die Beschuldigte anerkennt, dieses Schreiben verfasst und an den Arbeit- geber des Privatklägers, C., gesandt zu haben (Prot. II S. 14). Vorliegend geht es somit um die rechtliche Beurteilung dieser Äusserungen. 2. Die massgeblichen inkriminierten Äusserungen wurden durch die Staatsanwaltschaft als Verleumdung und üble Nachrede eingeklagt. Die Vorinstanz hat vorliegend diese Äusserungen als üble Nachrede und Be- schimpfung qualifiziert.
Dem Vorbringen der Privatklägerschaft, von der Vorinstanz werde nicht be- gründet, inwiefern die Vorwürfe der Tierquälerei und Kindsmisshandlung den Tat- bestand der Verleumdung nicht erfüllen würden (Urk. 49 S. 7 f.), ist entgegenzu- halten, dass nur derjenige Sachverhalt gerichtlich beurteilt wird, welcher die Staatsanwaltschaft zur Anklage bringt (Art. 9 Abs. 1 StPO). Da die Anklage weder den Vorwurf der Tierquälerei noch der Kindsmisshandlung beinhaltet, erfolgte zu Recht keine gerichtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. 3. Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen eines Ehrverletzungsdelikts ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Der strafrechtliche Schutz der Eh- re ist auf den menschlich-si ttli che n Berei ch beschränkt, nämli ch auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in ande- rer Hinsicht z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Gel- tung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor (OFK StGB-D ONATSCH, 19. Auflage 2013, Art. 173 N 2). Vorliegend zielt die Äusserung, der Privatkläger sei unfähig, Schulunterricht zu geben, darauf ab, ihn als Berufsmann herabzusetzen und stellt deshalb keinen relevanten Ehreingriff dar. Anders verhält es sich bei den übrigen Äusserungen; diese sind durchaus geeignet, den Ruf des Privatklägers ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verunglimpfen. Die Bezeichnungen als "kri mi nellen Sauhund" und "ve r- wahrloste Drecksau" stellen gemischte Werturteile dar; die Unterstellung der Ur- kundenfälschung sowie des mehrfachen Gefängnisaufenthalts beziehen sich auf Zustände aus der Vergangenheit, welche äusserlich wahrnehmbar und dem Be- weis zugänglich sind, weshalb sie als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren si nd. 4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Verleumdung zutreffend ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 28 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa-
chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird direkter Vorsatz in Be- zug auf die Unwahrheit der Äusserung verlangt; hielt der Täter diese bloss für möglicherweise unrichtig, so kommt nur Art. 173 StGB in Betracht (D ONATSCH, a.a.O., Art. 174 N 2). Durch das Ausfüllen des Formulars betreffend Kinderzulagen konnte der Privatkläger den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ni cht erfüllen. Er verfälschte keinerlei Angaben, um sich einen Vorteil zu verschaf- fen – unabhängig des tatsächlichen Wohnsitzes des Kindes zu jenem Zeitpunkt. Die Vorwürfe, der Privatkläger habe eine Urkundenfälschung begangen und er sei bereits mehrmals im Gefängnis gewesen, erfüllen den objektiven Tatbestand der Verleumdung. In subjektiver Hinsicht jedoch kann der Beschuldigten der direkte Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserungen nicht nachgewiesen wer- den. In ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch der Berufungsverhandlung gab sie stets an, der Privatkläger habe durch das unrichtige Ausfüllen der Adresse im Formular betref- fend die Kinderzulagen eine Urkundenfälschung begangen (Urk. 12, Prot. I S. 12, Prot. II S. 14 f.). Dass die Beschuldigte – selbst als Juristin – bei der vorliegenden zugespitzten Konfliktsituation ni cht erkannte, dass der Privatkläger keinerlei An- gaben verfälschte, um sich einen Vorteil zu verschaffen und dass dabei der Wohnsitz des Kindes keine Rolle spielte, kann ihr nicht widerlegt werden. Aus den Akten erhellt sodann, dass der Privatkläger am 6. April 2007 kurzzeitig in polizeili- chem Gewahrsam und sich vom 27. September bis 4. Oktober 2011 in Untersu- chungshaft befand (Urk. 12 Beilagen 2 und 3). Es trifft objektiv zu, dass sich der Privatkläger für eine kurze Zeit im Gefängnis befand. Liest ein unbefangener Le- ser "Gefängnisaufenthal te", stellt sich dieser indes einen verurteilten Straftäter im Strafvollzug vor, worauf auch die Privatklägerschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 49 S. 7). Dennoch kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese Aussage wider besseres Wissen gemacht, zumal der Privatkläger, ob- jektiv betrachtet und wenn auch nur für kurze Zei t, zweimal im Gefängnis war.
Zusammenfassend ist somit der Tatbestand gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen ist demnach, ob sich die Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig gemacht hat. 5. a) Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen ge- genüber Dritten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Adressat der Äusserung Glauben schenkt. Die Beschuldigte äusserte die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des mehrfachen Gefängnisaufenthaltes dem Arbeitgeber des Privatklägers gegenüber. Die objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer üblen Nach- rede sind vorliegend erfüllt. In subjekti ver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die ehrverletzende Mittei- lung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung. Die Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass der Inhalt ihres Schreibens die Ehre des Privatklägers tangieren würde, oder sie hat dies zumindest in Kauf genommen. Sie selbst sandte das Schreiben an die ge- nannte Drittperson und nahm damit zumindest in Kauf, dass die Ehre des Privat- klägers durch diese Äusserungen tangiert sein könnte. Auch i n subjektiver Hin- sicht erfüllt die Beschuldigte den Tatbestand der üblen Nachrede. b) Ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund, auf welchen sich die Beschul- digte berufen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Dem Entlastungsbeweis zugänglich sind Tatsachenbehauptungen, somit die erwähnten Äusserungen. Beweist die Beschuldigte, dass die von i hr vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so i st sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird die Beschuldig- te zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wah- rung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vor- wiegend in der Absicht vorgebracht werden, jemanden Übles vorzuwerfen, insbe- sondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Die Information über eine angebliche Urkundenfälschung sowie des mehrfa- chen Gefängnisaufenthaltes an den Arbeitgeber des Privatklägers erfolgte weder aufgrund von Wahrung öffentlicher Interessen noch aus begründeter Veranlas- sung. Vielmehr brachte die Beschuldigte die Äusserungen vor, um dem Privatklä- ger Übles vorzuwerfen; dabei bezogen sich die Äusserungen auf dessen Privatle- ben. Die Beschuldigte ist deshalb nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. c) Die Beschuldigte hat sich somit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 6. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch Verleumdung oder durch üble Nachre- de in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand erfasst einerseits ehrenrührige Tatsa- chenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst, anderer- seits ehrverletzende Werturteile diesem sowie Dritten gegenüber (D ONATSCH, a.a.O., Art. 177 N 1). Gegenüber dem Arbeitgeber des Privatklägers betitelte ihn die Beschuldigte als "verwahrlost Drecksau" und "kriminell Sauhund", welche – wie erwähnt – ehr- verletzende gemischte Werturteile darstellen, bei welchen grundsätzlich der Ent- lastungsbeweis zulässig wäre. "Kriminell" und "verwahrlost" sind Tatsachenbe- hauptungen, welche grundsätzlich dem Beweis zugänglich wären. Zumal die Be- schuldi gte diese Begriffe mit Schimpfwörter verwendete, zeigt ihre reine Beleidi- gungsabsicht in aller Deutlichkeit. Die Beschuldigte ist daher nicht zum Entlas- tungsbewei s zuzulasse n. 7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte demnach der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8. Die Einvernahme des Sohnes D._____ vermag an diesem Ergebnis ni chts zu ändern. Die Begründung der Beschuldigten, ihr Sohn könnte bestätigen, dass er ins Heim gehen musste, weil der Kindsvater der Mutter kein Geld schi- cken will (Urk. 37, Prot. II S. 17), hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu
tun. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Kindsvater die Unterhaltsbei- träge bezahlt oder nicht, sondern darum, ob die Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben an den Arbeitgeber des Privatklägers ehrverletzend und strafbar gewesen sind. Der Beweisantrag der Beschuldigten ist somit abzuweisen. III. Strafe 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 10 ff.). 2. Zu sanktionieren sind vorliegend die üble Nachrede sowie die Be- schimpfung. Das schwerste zu beurteilende Delikt ist die üble Nachrede mit ei- nem Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, die zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen würden, liegen nicht vor. Innerhalb des Strafrahmens ist die Deliktsmehr- heit straferhöhend zu berücksichtigen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Urkunden- fälschung und des mehrfachen Gefängnisaufenthalts so wie auch die Beschimp- fung noch ni cht sehr schwer wi egen. Hingegen wurden diese Äusserungen in schriftlicher Form gegenüber dem Arbeitgeber des Privatklägers gemacht, mit dem einzigen Ziel, dem Privatkläger zu schaden. Sie handelte diesbezüglich di- rektvorsätzlich und hätte aufgrund der Schriftform genügend Zeit gehabt, die Formulierung nochmals zu überdenken. Ihre Begründung, es habe sich bei ihren Äusserungen um eine entschuldbare Überreaktion einer verletzten und gedemü- tigten Mutter gehandelt (Urk. 12 S. 2, Prot. I S. 12), vermag deshalb nicht zu überzeugen. Das Verschulden für beide Delikte wiegt insgesamt leicht. Die Ein- satzstrafe für die üble Nachrede ist demnach auf 15 Tagessätze Geldstrafe fest- zusetzen und unter Berücksichtigung des Aperationsprinzips für die Beschimp- fung um 10 Tagessätze auf 25 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
Wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat, lassen sich aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich jedoch ebenso wie die fehlen- de Ei nsi cht und Reue neutral auswirkt. Insgesamt bleibt es demnach bei einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe. 3. Die Vorinstanz erachtete ebenfalls eine Strafe von 25 Tagessätzen als angemessen. Sie sprach für diese schuldangemessene Strafe zwei Sanktionen aus, nämlich eine bedingte Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 200.– und ei- ne (Verbindungs-)Busse im Umfang von 11 Tagessätzen. Dies entspricht einer Busse in der Höhe von Fr. 2'200.– (Urk. 28 S. 13 f.). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse i m Si nne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (OFK StGB-H UG, 19. Auflage, Art. 42 N 25 mit Verweisungen; insbeson- dere auf BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzli chen (Verbi ndungs-)Busse ist infolgedessen zu verzi chten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass grundsätzli ch der Anteil der Verbindungs- busse an der gesamten Strafe maximal einen Fünftel betragen darf. Abweichun- gen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 140 IV 1).
kannt sei n konnte, gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine strengere Bestrafung an- ordnen, mithin die Probezeit erhöhen, selbst wenn dies grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius verbieten würde. Aufgrund der bestehenden Bedenken be- treffend die Bewährung der Beschuldigten ist die Probezeit auf 3 Jahren festzu- setzen. 6. Wie bereits ausgeführt, erachtete auch die Vorinstanz eine Strafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (vgl. vorne Ziff. III.3 .). 7. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 200.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. IV.Genugtuung Der Privatkläger beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2013 und führte dazu aus, dass die Beschuldigte auch schon beim vormaligen Arbeitgeber Ähnliches versucht habe. Ihr Verhalten sei so intensiv gewesen, dass der Arbeitgeber dem Privatkläger mit arbeitsrechtlichen Schritten gedroht habe, denn dessen Konzentration sei zu- sammengebrochen und es hätten sich Fehler in seine Arbeit einschleichen kön- nen. Zwei Jahre später passiere nun wieder das Gleiche. Die Höhe der Genugtu- ung sei gerechtfertigt, da der Privatkläger wiederum davor stehe, seinen Job zu verlieren (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Vertreter des Privatklägers vor, die Ehrverletzungen seien besonders intensiv und von er- heblicher Schwere. Zudem hätten die Ehrverletzungen verheerende Konsequen- zen auf das Leben des Privatklägers. Aktuell drohe eine Wiederholung des Vorge- fallenen, da der angeschlagene Ruf des Privatklägers es ihm äusserst schwer mache, seinen Beruf in diesem Umfeld weiter auszuüben (Urk. 49 S. 9). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung zutreffend festgehalten, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 28 S. 16). Der Privatkläger wurde durch die Äusserungen der Beschuldigten seinem Arbeit-
geber gegenüber in seiner Ehre verletzt. Als angemessen erscheint eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 800.– nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2013. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Privatklägerschaft unterliegt mit i hrer Anschlussberuf ung ebenso. Es rechtfertigt sich insgesamt, der Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfa hre n zu drei Viertel und zu einem Viertel der Privatklägerschaft aufzuerlegen. 3. Der Privatkläger macht für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– für die anwaltlichen Aufwendungen gel- tend (Prot. II S. 30). Die Beschuldigte ist sodann zu verpflichten, dem Privatkläger für sei ne anwaltli chen Aufwendungen für das gesamte Verfahren eine leicht redu- zi erte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) zu bezah- len. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 8. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig