Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140406-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 29. April 2015 i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____ (weitere Personalien bekannt), Privatkläger vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom 14. Juli 2014 (DJ140008)
Anklage: Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 29. Januar 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 10 f.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 sowie 5, 2. Absatz bis 8 des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 29. Januar 2014 (Untersuchung Nr. 2012/798) rechtskräftig sind. 2. (Mi ttei lungen) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 250.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 2. Juni 2012 – unter allfälliger solidarischer Verpflichtung mit Mittätern – zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 6'000.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 2. Juni 2012 – unter allfälliger solidarischer Verpflichtung mit Mittätern – als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung wird separat entschieden. 6. (Mi ttei lungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 i.V.m. Urk. 44 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 250.– zuzüglich Zins ab 02.06.2012 – unter solidarischer Ver- pflichtung mit Mittätern – zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei sodann zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 500.– zuzügli ch Zi ns ab 02.06.2012 – unter solidarischer Verpflich- tung mit Mittätern – als Genugtuung zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 76) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin des Privatklägers: (Urk. 74 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Jugendgerichts Zürich vom 14.07.2014 (Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung ei ner Genug- tuung von CHF 6'000.00 nebst 5% Zins ab 02.06.2012 an den Pri vat- kläger) sei zu bestätigen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die übrigen Dispositiv-Ziffern des Urteils des Jugendgerichts Zürich vom 14.07.2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2014 sprach die Jugendanwaltschaft Züri ch-Stadt den Beschuldigten des Angri ffs i m Si nne von Art. 134 StGB schuldi g und bestrafte ihn mit einer persönlichen Leistung von 30 Tagen. Der Vollzug der persönlichen Leistung wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate fest- gesetzt. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzügli ch Zi ns zu 5% seit dem 2. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren wie auch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivil- weg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 15). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 erhob der Privatkläger Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Januar 2014 (Urk. 19/1). Die Einsprache richtete sich gegen die Regelung der Zivilansprüche im Strafbefehl (Urk. 19/1 S. 2). Mit Verfügung vom 7. März 2014 überwies die Jugendanwaltschaft die Akten der Vor- i nstanz (Urk. 21). Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Dispositiv- Ziffer 1 bis 4 sowie 5, 2. Absatz, bis 8 des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Züri ch-Stadt vom 29. Januar 2014 rechtskräftig seien. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 250.– zuzüg- lich 5% Zins ab 2. Juni 2012 – unter allfälliger solidarischer Verpflichtung mit
Mittätern – zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Be- schuldigte wurde weiter verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 6'000.– zuzügli ch 5% Zins ab 2. Juni 2012 – unter allfälliger solidarischer Verpflichtung mit Mittätern – als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, wurden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung wurden auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 43 S. 10 f.). 1.3. Das vori nstanzli che Urteil wurde den Parteien schriftlich in vollständiger Ausferti gung eröffnet bzw. der Verteidigerin am 8. August 2014 zugestellt (Urk. 39/2; Prot. I S. 4). Mit Eingabe vom 18. August 2014 meldete der Beschul- digte fristgerecht Berufung an (Urk. 38; Urk. 39/2). Die Berufungserklärung erfolg- te ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 28. August 2014 (Urk. 44). Der Beschul- digte stellte darin den Beweisantrag, es seien die notwendigen medizinischen Abklärungen über die vorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers zu veranlassen (Urk. 44 S. 2). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2014 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten dem Privatkläger sowie der Oberjugendanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 teilte die Vertreterin des Privatklägers mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 52). Die Oberjugendanwaltschaft bean- tragte mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten. Sie teilte weiter mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 54). Innert erstreckter Frist beantragte auch die Vertreterin des Privatklägers die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten (Urk. 56). Mit Präsidial-
verfügung vom 17. Oktober 2014 wurde den Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den eingereichten Stellungnahmen angesetzt (Urk. 58). Die Verteidigung liess sich daraufhin erneut vernehmen (Urk. 60). Mit Präsidial- verfügung vom 28. November 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholen der notwendigen medizinischen Abklärungen über die vorbestehen- den psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers abgewiesen (Urk. 63). 1.5. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Dem Beschuldigten wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die bereits erfolgte Eingabe als vollständige Berufungsbegründung anzusehen i st (Urk. 65). Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 teilte die Verteidigung mit, dass die Eingabe vom 28. August 2014 als vollständige Berufungsbegrün- dung anzusehen sei (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2015 wurde dem Privatkläger sowie der Oberjugendanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und letztmals eigene Beweis- anträge zu stellen. Der Vorinstanz wurde eine Frist von 20 Tagen zur freigestell- ten Stellungnahme angesetzt (Urk. 71). Die Vertreterin des Privatklägers reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 74). Die Ober- jugendanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Datum Post- stempel; Urk. 77) die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 76). Die eingegangenen Eingaben wurden in der Folge der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntni snahme zu- gestellt (Urk. 81/1-2). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vori nstanz ausgesprochene Genugtuung gemäss Dispositivziffer 2 des vor- i nstanzli chen Urtei ls (Urk. 44 S. 2). Weder die Oberjugendanwaltschaft noch der Privatkläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Es ist deshalb festzu- stellen, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 14. Juli 2014 in Bezug auf Dispositivziffer 1 sowie Dispositivziffern 3 - 5 in Rechtskraft erwachsen ist.
das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Den Verfahrensbeteiligten steht ei n Anspruch auf Zustellung von Vernehm- lassungen zu , unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegan- gene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Eine neu eingegangene Eingabe kann den Parteien auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmögli chkei ten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt werden. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so müssen sie dies aus Gründen des Zei tgewi nns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies umgehend zu erfolgen. Das Gericht hat bei dieser Vorgehens- weise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.1 f.). 4.3.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte die Vertreterin des Privatklägers das gegen den Mittäter C._____ am 12. Juni 2014 ergangene Urteil des Jugend- gerichts Dietikon bei der Vorinstanz ein (Urk. 31; Urk. 32). Im betreffenden Urteil wurde C._____ verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 6'000.– zuzügli ch 5% Zins ab 2. Juni 2012 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 32 S. 3, Dispositivziffer 12). Das Urteil wurde der Verteidigung am 2. Juli 2014 zur Kenntni snahme zu gestellt (Urk. 33; Urk. 35). Die Vorinstanz setzte der Verteidigung keine Frist an, um zur Eingabe der Vertreterin des Privatklägers bzw. zum Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 12. Juni 2014 Stellung zu nehmen. Wie erwähnt, ist dem rechtlichen Gehör jedoch Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur Kenntnisnahme übermittelt wird. Will eine Partei eine Stellungnahme einreichen, so hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend einzureichen oder eine Frist zur Stellungnahme zu beantragen. Vorliegend hat die Verteidigung bis zur Ent- gegennahme des vorinstanzlichen Urteils am 8. August 2014 (Urk. 39/2) weder
um die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht noch spontan eine Stellungnahme zum Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 12. Juni 2014 ein- gereicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von ihr erhobene Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Eine allfällige Verletzung des rechtli chen Gehörs wäre zudem als nachträglich geheilt zu qualifizieren. Das Berufungsgericht kann die Angemessenheit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuung überprüfen. Die Verteidigung hatte im vorliegenden Verfahren sodann die Möglichkeit, zum Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 12. Juni 2014 Stellung zu nehmen. Schliesslich kommt der dem Privatkläger in diesem Urteil zugesprochenen Genugtuung im vorliegenden Verfahren ohnehi n keine massgebliche Bedeutung zu, wie nachfolgend dargelegt wird (Ziff. 4.3.3.). Damit stünde kei ne besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte zur Diskussion (vgl. zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 3 N 40). 4.3.3. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Genugtuung korrekt dargelegt (Urk. 43 S. 8 f.). Ergänzend kann angemerkt werden, dass die Genug- tuungssumme bi lli g sei n muss. Unbillig sind Beträge, die dem Opfer lächerlich tief erscheinen (BGE 129 IV 22). Allein der Umstand, dass einem Opfer eine Genug- tuung zugesprochen wird, ist kein Kriterium für die Bemessung der Höhe. Auch wenn sich in der Gerichtspraxis teilweise noch Genugtuungsbeträge von Fr. 500.– finden, so müssen für Opfer, die von mehreren Tätern zusammengeschlagen werden und die Frakturen und erhebliche Kopf- und Zahnverletzungen erli tten haben, Beträge im dreistelligen Bereich ganz grundsätzlich als lächerlich im be- sagten Sinne bezeichnet werden. Mit der Festsetzung eines Betrages in dieser Höhe wird man dem Grundgedanken einer Genugtuung für solche Opfer in keiner Weise mehr gerecht. Angesichts der Höhe der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Genugtuung i st anzunehmen, dass sie sich bei der Festsetzung massgeblich an dem vorgängig gegen den Mittäter C._____ ergangenen Urteil des Jugendgerichts Dietikon orientiert hat. Dies muss vorliegend jedoch nicht
abschliessend geklärt werden. Zu prüfen ist ausschliesslich, ob die Höhe der Genugtuung angemessen ist. Der Auffassung der Verteidigung, dass die im Urteil gegen den Mittäter C._____ festgesetzte Genugtuung für das vorliegende Verfahren nicht bindend sei, weil der Beschuldigte in jenem Verfahren nicht beteiligt war, ist aus prozessualer Sicht zutreffend (Urk. 44 S. 3). Allerdings steht diese Auffassung im Widerspruch zur Solidarhaftung nach Art. 50 OR. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Gemäss Lehre und Recht- sprechung erfasst die Solidarhaftung von Art. 50 OR trotz dessen Wortlaut nicht nur die Schadenersatzpflicht, sondern erstreckt sich auch auf die Genugtuung (BGE 57 II 417; BK-Brehm, Rz 39 zu Art. 50; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. II, Zürich/St. Gallen 2013, S. 43 Rz 137). Die Solidarhaftung bezweckt eine Besserstellung des Geschädigten. Er kann nach seiner Wahl von allen Solidar- schuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (BK-Brehm, Rz 36 zu Art. 36). Diese Solidarität besteht für alle Tatbeteiligten, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens (BSK OR I-Heierli/Schnyder, Rz 6 zu Art. 50). Dies hat auch das Bundesgericht in mehreren Entscheiden ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 21. Februar 2013, 6B_473/2012, Erw. 3; Urteil vom 11. März 2010, 6B_1019/2009, Erw. 4.3; BGE 97 II 343 Erw. 3). So sind beispielsweise auch persönliche Einreden im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtigen und dem Geschädigten nur relevant, sofern sie haftungsbefreiend und nicht bloss haftungsreduzierend wirken (BK-Brehm, Rz 47 zu Art. 50). Aus zivilrechtlicher Sicht hat die Festlegung des Genugtuungshöhe im Urteil gegen den Mittäter C._____ deshalb für den Beschuldigten durchaus bin- dende Wirkung. Dieser Widerspruch zwischen materiellem und formellem Recht lässt sich kaum sauber lösen, was letztlich Folge davon ist, dass die beiden Mittä- ter in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStG und Art. 10 JStPO nicht im selben Ver- fahren beurteilt werden konnten. Trotz der Solidarhaftung muss der Grundsatz der materiellen Rechtskraft von Entscheiden bzw. des rechtlichen Gehörs aber vorgehen. Gemäss herrschender
bzw. unangefochtener Lehrmeinung entfaltet ein Urteil nur zwischen den im betreffenden Verfahren involvierten Parteien rechtliche Wirkungen (BGE 83 II 263 Erw. 3). Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet es auch im vorliegenden Verfahren, die Höhe der für den Mittäter C._____ festgesetzten Genugtuung auch für den solidarisch haften- den Beschuldigten als verbindlich zu betrachten, da jener im Verfahren des Mit- täters weder Partei war noch angehört wurde. Der verfassungsrechtliche Rang des rechtlichen Gehörs muss als höherwertig beurteilt werden als die gesetzliche Regelung der Solidarhaft. Das Problem erkannt haben vermutlich auch Hütte/Landolt, indem sie für die Ver- schuldenskomponenten der Genugtuung eine solidarische Haftung ablehnen (a.a.O. Rz 140). Allerdings ist einerseits deren Verweis auf BGE 97 II 333 offen- sichtlich falsch bzw. irrtümlich, da sich jener Entscheid nicht im Geringsten mit der Solidarhaftung oder der Genugtuung befasst, andererseits würde deren Auf- fassung den allseits anerkannten Sinn der Solidarhaftung von Art. 50 OR grösstenteils aus den Angeln heben. So würde beispielsweise genau besagtes Wahlrecht des Geschädigten, gegen wen er vorgehen will, beschränkt werden, wenn die Solidarhaftung in den verschiedenen Verfahren unterschiedlich beurteilt würde. Vorliegend ist deshalb wegen des Vorrangs erwähnter prozessualer Grundsätze die Höhe der Genugtuung für den Beschuldigten unabhängig vom Entscheid gegen den Mittäter C._____ in diesem Verfahren festzusetzen. 4.4. Gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2014, der i m Schuldpunkt i n Rechts- kraft erwachsen ist, ging der Beschuldigte am 2. Juni 2012 zusammen mit weite- ren Personen tätlich gegen den Privatkläger vor. Beim Angriff wurde der Privat- kläger mit Schlägen und Tritten traktiert. Als er im weiteren Verlauf zu Boden gi ng, wurde ihm ei n Tritt gegen den Kopf versetzt. Dem Beschuldigten wird konkret angelastet, dem Pri vatkläger einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt und ei ne Bierflasche in seine Richtung geworfen zu haben (Urk. 15 S. 3 f.). Sei ne Beteili- gung erschöpfte sich damit nicht nur in seiner Anwesenheit, weshalb er das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Der von der Verteidigung vor Vorinstanz
erhobene Einwand, wonach vorliegend nicht feststehe, ob überhaupt und allen- falls was für Verletzungen aus den Tathandlungen des Beschuldigten resultiert hätten (Urk. 25 S. 3), ist deshalb unbeachtlich. Massgebend ist, dass sich der Beschuldigte dem Angriff auf den Privatkläger angeschlossen hat. Selbst wenn sein Tatbeitrag im Vergleich zu den übrigen Tathandlungen von untergeordneter Bedeutung gewesen sein sollte, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Das Gesetz sieht Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.4). Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass vorliegend irrelevant ist , wer dem Privatkläger welche Verletzungen zugefügt hat (Urk. 43 S. 7). 4.5. Beim Angriff erlitt der Privatkläger einen Bruch an der Mittelhand, eine Nasenbeinfraktur, eine Gehirnerschütterung, eine Quetschwunde am Kopf von ca. 2 cm, einen abgebrochenen Zahn am Unterkiefer sowie mehrere Zahn- absplitterungen (Urk. 15 S. 4). Aufgrund der erlittenen Verletzungen musste er sich kurzzei ti g in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 5/4-5). Notwendig war zudem eine zahnärztliche Behandlung, die sich über einen Zei traum von vi er Monaten erstreckte (Urk. 5/2; vgl. auch Urk. 4/2 S. 11). Der Privatkläger war über einen Monat lang arbeitsunfähig (Urk. 5/3). Gemäss Angaben des Privat- klägers stand die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Verletzung an der Hand (U rk. 4/11 S. 4 unten). Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind durch die Arztberichte (Urk. 5/4-6) belegt und werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dass sie mit Schmerzen verbunden waren (Urk. 74 S. 3), i st nahe- liegend. Dies gilt auch für di e zahnärztli chen Behandlungen. Allerdings liegen keine Hinweise vor, dass es sich dabei um länger andauernde Schmerzen handelte. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2013 führte der Privatkläger i n Bezug auf die Verletzungen aus, dass sein linker Daumen, der gebrochen worden sei, nicht mehr so dehnbar sei. Weiter habe er eine gekrümmte Nase. Der Zahn sei geflickt, sehe aber nicht schön aus. Er habe auch eine Narbe am Kopf (Urk. 4/11 S. 4; vgl. auch Urk. 74 S. 3 und 5). Dabei handelt es sich jedoch ni cht um gravierende bleibende Schäden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den ärztli chen Zwischenbericht vom 4. Juli 2012, wonach keine bleiben- den Schäden zu erwarten seien (Urk. 5/6). Im Übrigen gab auch der Privatkläger
anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2013 an, dass seine Hand wieder einsatzfähig sei. Er sei arbeitsfähig (Urk. 4/3 S. 3). 4.6. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Tat des Beschuldigten beim Privatkläger auch psychi sche Nachwi rkungen hatte. Sie hielt diesbezüglich fest, der Privatkläger habe unbestrittenermassen psychische Beeinträchtigungen erlit- ten. D i e von i hm geschilderte Angst erscheine glaubhaft und sei bei Opfern von verglei chbaren Angri ffen ni cht ungewöhnli ch (Urk. 43 S. 9). 4.6.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung der psychischen Folgen des Angriffs. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger schon vor dem fraglichen Ereignis wegen psychischer Probleme in psychologischer Behandlung gestanden sei. Die Gründe hierfür lägen im Dunkeln, nachdem sich der Privatkläger geweigert habe, auf ent- sprechende Fragen zu antworten. Es seien keine medizinischen Akten über die vorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers vorhanden. Die von der Vori nstanz ausgesprochene Genugtuung beruhe auf der unvoll- ständigen medizinischen Annahme, dass die vom Privatkläger geltend gemachten psychischen Beschwerden auf eine einzige Ursache zurückzuführen seien, nämlich auf den Vorfall vom 2. Juni 2012, obschon ausreichend Anhaltspunkte i n den Akten vorhanden seien, dass dem nicht so sei (Urk. 44 S. 3 f.). 4.6.2. Die Vertreterin des Privatklägers führte i n der Berufungsantwort aus, neben dem körperlichen Aspekt sei auch der psychische von grosser Bedeutung. Der Privatkläger habe in den Wochen nach dem Überfall an massiven Schlaf- störungen und Angstzuständen gelitten; er sei fast jede Nacht schweissgebadet aufgewacht. Der Privatkläger habe intensiv die Hilfe des Psychiaters Dr. med. D._____ in Anspruch nehmen müssen. Seit dem Überfall hätten 14 Sitzungen stattgefunden. Die Angstzustände und Schlafstörungen seien während der ge- samten Dauer des Strafverfahrens aufgetreten. Durch jede Einvernahme seien die Ängste wieder wachgerufen worden. Der Privatkläger erschrecke nach wie vor und bekomme Schweissausbrüche, wenn sich ihm an einem eher einsamen Ort verdächtig scheinende Personen nähern würden. Die psychischen Folgen seien
auch heute noch ni cht überwunden und würden psychotherapeuti scher Behand- lung bedürfen (Urk. 74 S. 3 ff.). 4.6.3. Wie erwähnt, wurde der Privatkläger von mehreren Personen, ei nschli ess- li ch des Beschuldigten, angegriffen und mi t Schlägen und Tritten traktiert, auch als er bereits am Boden lag. Angesichts des gewalttätigen Vorgehens der beteilig- ten Personen erschei nt es nachvollziehbar, dass der Vorfall vom 2. Juni 2012 beim Privatkläger auch psychische Beeinträchtigungen hervorrief. D afür spri cht auch die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 21. Januar 2014 (Urk. 16/1). Darin wird festgehalten, dass es immer wieder zu einem Leidensdruck in Form einer vegetativen Stressreaktion komme, sobald der Privatkläger mit dem Vorfall konfrontiert werde. Bereits einige Tage vor einem gerichtlichen Termin bestünden Schlafstörungen mit Gedankenkreisen um den Vorfall sowie nächtli- chem Aufschrecken aus dem Schlaf mit Herzrasen und Schweissausbrüchen. Auch im Alltag könne der Privatkläger plötzlich wieder mit dem Vorfall konfrontiert werden, sei es dass jemand von einer Schlägerei spreche oder er sich auf einer offenen Wiese befinde, wenn mehrere Jugendliche beieinander stünden. Der Privatkläger sei verunsichert und äussere Ängste, dass ihm irgendwo aufgelauert werden könne. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung mit Angst, Sorge, Wut und Traurigkeit im Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis vom 2. Juni 2012. Die Stressfaktoren würden immer noch anhalten (Urk. 16/1). Die Aussagen des Privatklägers zeigen ebenfalls auf, dass die Tat des Beschul- digten auch psychische Auswi rkungen auf i hn hatte. Anlässli ch der Ei nvernahme vom 14. Juni 2013 gab der Privatkläger an, er könne seit zwei Tagen kaum schlafen. Er sei aufgeregt und wolle si ch ni cht nochmals an das Ganze erinnern (Urk. 4/11 S. 3). Auf die Frage, ob er noch in irgendeiner Form an den Verletzun- gen leide, die er sich beim Vorfall zugezogen habe, führte der Pri vatkläger unter anderem aus, er habe über den Hauptbahnhof zur Arbeit fahren müssen und si ch jedes Mal umgeschaut, ob er "einen von denen" sehe. Er sei völlig "durch". Er ru- fe jedes Mal aus, wenn etwas vom Gericht komme. Darunter leide auch seine Familie. Im Zusammenhang mit Einvernahmen komme alles wieder hoch. Es sei
ni cht ei nfach für i hn (Urk. 4/11 S. 4). Dass sich der Vorfall vom 2. Juni 2012 psychisch ausgewirkt hat, zeigt auch der Umstand, dass die Einvernahme vom 14. Juni 2013 aufgrund der schlechten Verfassung des Privatklägers kurzzei ti g unterbrochen werden musste (Urk. 14/11 S. 7). 4.6.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 3 f.) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass vorbestehende psychische Probleme des Privatklägers einen massgeblichen Einfluss auf die vo n i hm im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Juni 2012 geltend gemachten psychischen Beschwerden hatten. Dies kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Privatkläger rund zwei Monate vor dem Vorfall bereits einmal Kontakt mit Dr. med. D._____ hatte (Urk. 4/11 S. 4; Urk. 16/1). In seiner psychiatrischen Beurteilung vom 21. Januar 2014 führt Dr. med. D._____ die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung ein- deutig auf das Ereignis vom 2. Juni 2012 zurück. Wie erwähnt, hält der Psychiater fest, beim Privatkläger liege eine Anpassungsstörung "im Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis vom Juni 2012" vor (Urk. 16/1 S. 2). Auch die wei teren Ausführungen i n der psychi atri schen Beurtei lung zeigen auf, dass die Beschwerden des Privatklägers im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Juni 2012 stehen. So wird mehrfach festgehalten, dass die Stressreaktionen auftreten würden, sobald der Privatkläger mit dem Vorfall konfrontiert werde (Urk. 16/1 S. 2). 4.6.5. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Tat des Beschuldig- ten auch psychi sche Nachwi rkungen beim Privatkläger hatte. Ob sich der Privat- kläger derzeit noch in psychotherapeutischer Behandlung befindet, ist unklar. Konkrete Hinweise dafür sind aus den Akten nicht ersichtlich. In der erwähnten psychiatrischen Beurteilung vom 21. Januar 2014 wird vielmehr festgehalten, dass bis Ende 2012 Si tzungen stattfanden (Urk. 16/1). Der Privatkläger gab anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2013 an, er sei "für eine gewisse Zeit" zu einem Psychologen gegangen (Urk. 4/11 S. 4). Immerhin hält Dr. med. D._____ i n seiner Beurtei lung fest, dass die Stressfaktoren noch i mmer anhalten würden (Urk. 16/1 S. 2).
4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger beim Angriff erlittenen körperlichen Verletzungen ni cht schwerwiegender Natur waren. Ein Spitalaufenthalt war nicht notwendig. Infolge der Verletzungen, insbesondere der gebrochenen Hand, war der Privatkläger rund ei nen Monat lang arbeitsunfähig. Dass der Privatkläger in seiner körperlichen Gesundheit längerfristig (wesentlich) beeinträchtigt sein wird, i st ni cht anzunehmen. Die von i hm geltend gemachten bleibenden Nachteile, unter anderem die eingeschränkte Beweglichkeit des D aumens, sind vergleichsweise gering. Schwerer wiegen die psychischen Folgen der Tat, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderten. Mangels ander- weitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass aktuell keine medizinische Behandlung des Privatklägers besteht. 4.8. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung – auch im Vergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis (vgl. dazu Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, S. 432 ff.) – als über- setzt. Angemessen erschei nt vorliegend ei ne Genugtuung von Fr. 4'000.–. Der Beschuldigte ist deshalb – unter solidarischer Haftung mit den Mittätern – zu verpflichten, dem Pri vatkläger Fr. 4'000.– zuzügli ch 5% Zi ns ab 2. Juni 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine Herabsetzung der Genug- tuung, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Beim vorliegenden Verfahrens- ausgang erschei nt es angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat seine Lehre im Juli 2014 abgeschlossen, ist derzeit jedoch arbeitslos (Urk. 69). Mit Rücksicht auf sei ne fi nanziellen Verhältnisse ist eine reduzierte Gerichtsgebühr festzusetzen (vgl. dazu Jositsch, Kommentar JStPO, Zürich 2010, S. 143).
Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von drei Vierteln (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgeri chts Zürich vom 14. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2012 – unter allfälliger solidarischer Verpflichtung mit Mittätern – zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 2. [...] 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertre- tung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidi- gung. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertret ung wird separat entschieden. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird – unter solidarischer Haftung mit den Mittä- tern – verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 4'000.– zuzügli ch 5% Zi ns ab 2. Juni 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'615.90 amtliche Verteidigung (RAin X.) Fr. 2'782.80 unentgeltliche Vertretung Privatkläger (RAin Y.) 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- li chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 29. April 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer