Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140403-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 4. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Juni 2014 (GG140084)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2014 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen vorsätzlichen Überlassens eines Fahrzeuges an einen Führer, der den erforderlichen Ausweis nicht hatte, im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittelbelehrung)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2014 voll- umfänglich aufzuheben und die Beschuldigte von den in der Anklage erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Letztere in der Höhe von Fr. 6'134.70 zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 18. Juni 2014 wurde die Beschuldigte anklagegemäss im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG des mehr- fachen vorsätzlichen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Führer, der den er- forderlichen Ausweis nicht hatte, schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten auferlegt (Urk. 26 S. 14 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte durch ihren (erbetenen) Ver- teidiger am 19. Juni 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 21) und liess diesen nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 23; Urk. 25/2) – ebenfalls fristgerecht – am 29. August 2014 dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 27).
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2014 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zu ihren finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 30). Am 11. September 2014 teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie verzichte auf Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32), und am 10. Oktober 2014 reichte der Verteidiger innert erstreckter Frist (Urk. 33) das von der Beschuldigten unterzeichnete "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 35; Urk. 37). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung sind die Beschuldigte persönlich und ihr Verteidiger erschienen (Prot. II S. 4). Zu Beginn der Berufungsverhandlung waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 f.). 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte lässt beantragen, sie sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen (Urk. 27). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 23. Oktober 2013 und am 12. November 2013 ihren Personenwagen dem an der gleichen Adresse wie sie selbst angemeldeten B._____ zum Gebrauch überlassen hat. Die Beschuldigte bestreitet aber den Anklagevorwurf, zu diesen Zeitpunkten gewusst zu haben, dass B._____ der Führerausweis entzogen worden sei und sie ihm demnach ihr Fahrzeug nicht mehr habe überlassen dürfen. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, am 24. September 2013
eine Verfügung erlassen hat, wonach B._____ der Führerausweis ab 2. Oktober 2013 für unbestimmte Zeit entzogen werde. Diese Verfügung konnte B._____ indessen nicht zugestellt werden, weshalb das Strassenverkehrsamt am 24. Oktober 2013 eine neue Verfügung erliess, welche – gemäss ausdrücklichem Vermerk – die Verfügung vom 24. September 2013 ersetzte. Gemäss dieser neu- en Verfügung wurde dem Beschuldigten der Führerausweis "ab dem übernächs- ten Kalendertag nach Aushändigung dieser Verfügung" auf unbestimmte Zeit ent- zogen. Diese Verfügung konnte dem Beschuldigten durch einen Beamten der Stadtpolizei am 3. November 2013 unterschriftlich ausgehändigt werden (vgl. zum Ganzen Urk. 5). B._____ war deshalb ab dem 5. November 2013 (dem über- nächsten Tag nach dem 3. November 2013) das Führen von Motorfahrzeugen al- ler Art für unbestimmte Zeit untersagt. 3.3. Aufgrund der beiden vorliegend zur Anklage gebrachten Fahrten war – wegen Verdachts auf Fahrens ohne Berechtigung – auch gegen B._____ eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Diese wurde dann aber hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2013 eingestellt, weil – so die Staatsanwaltschaft – B._____ nicht nachgewiesen werden könne, bereits jenen Tags um seine mangelnde Fahrberechtigung gewusst zu haben (Urk. 18). 3.4. Über diese im Ergebnis zweifelsohne richtige Einstellungsverfügung hinaus hatte B._____ jedoch am 23. Oktober 2013 nicht nur keine Kenntnis von einer mangelnden Fahrberechtigung, sondern er war damals gar nicht mangelnd fahrberechtigt: Zwar hatte das Strassenverkehrsamt – wie gesehen –- am 24. September 2013 entschieden, B._____ den Führerausweis zu entziehen. So- lange diese Verfügung aber nicht mitgeteilt war, konnte sie keine Aussenwirkun- gen entfalten. Wie gerichtliche Urteile erlangen auch Anordnungen von Verwaltungsbehörden erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz (BGE 122 I 97, gleichlautend BGE 136 V 295 E. 5.3; vgl. § 10 VRG). Nachdem die Verfügung vom 24. September 2013 überhaupt nie mitgeteilt, sondern später durch die Verfügung vom 24. Oktober 2013 ersetzt worden ist, konnte sie also - insbesondere auch für den 23. Oktober 2013 - keine Wirkung entfalten.
3.5. Vor diesem Hintergrund kommt auch vorliegend eine Verurteilung der Beschuldigten wegen der Fahrt B.s vom 23. Oktober 2013 nicht in Frage: Nachdem B. jenen Tags den erforderlichen Ausweis noch hatte, konnte die Beschuldigte durch die Überlassung ihres Fahrzeugs den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG nicht erfüllen - und zwar ungeachtet der (der Beschuldig- ten möglicherweise sogar bekannten, s. dazu sogleich) Intention des Strassen- verkehrsamtes, ihm diesen zu entziehen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2013 ist die Beschuldigte demnach freizusprechen. 3.6. Am 12. November 2013 war B._____ dann aber nicht mehr befugt, das ihm von der Beschuldigten überlassene Fahrzeug zu führen. In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte damit den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Wie eingangs erwähnt, bestreitet sie aber, gewusst zu haben, dass B._____ der Füh- rerausweis entzogen worden war. B._____ habe ihr nämlich den Führerausweis vorgezeigt, bevor sie ihm das Auto überlassen habe (so letztmals in Urk. 42 S. 6 und S. 9). 3.6.1. Es mag sein, dass B._____ der Beschuldigten jenen Tags seinen Führer- ausweis vorgezeigt hat. Gemäss Vermerk auf dem Empfangsschein der Entzugs- verfügung konnte der Beamte der Stadtpolizei B._____ den Führerausweis am 3. November 2013 nämlich nicht abnehmen, weil B._____ angegeben hatte, der Ausweis befinde sich bei C._____ in Genf (Urk. 5). Das war für den Beamten im Moment natürlich nicht überprüfbar und von ihm deshalb so zur Kenntnis zu neh- men, hatte aber selbstverständlich keinen Einfluss auf die Wirkung des Führerausweisentzugs bzw. des Fahrverbots. Der Umstand, dass jemand einen Führerausweis vorzeigen kann, sagt demnach noch nichts End- gültiges darüber aus, ob die Fahrberechtigung auch wirklich gegeben ist oder nicht. 3.6.2. Damit gewinnen – mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 6 ff.) – die Aussagen des Polizeibeamten D._____ an entscheidender Bedeutung. Gemäss seinen Ausführungen habe er am 8. Oktober 2013 den Auftrag erhalten, B._____ eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes betreffend Entzug des Führerausweises zuzustellen (d.h. die erste, nie zugestellte und danach ersetzte Verfügung vom
3.6.4. Mit diesem Telefon bzw. den Darstellungen von D._____ konfrontiert, ver- hielt sich die Beschuldigte wenig überzeugend und sagte ausweichend aus. Ihre Erklärungen - bzw. Nichterklärungen - erwecken den Eindruck, als sei sie richtiggehend auf der Suche nach einem Ausweg, das Telefongespräch mit dem Polizeibeamten nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, ohne ihm aber direkt eine Falschaussage zu unterstellen: In den polizeilichen Einvernahmen vom 12. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 verweigerte sie die Aussage dazu noch (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 2). Dann befand sie es in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. Januar 2014 als "absolut peinlich", dass ihr etwas "aufgrund einer Aussage eines Beamten" vorgeworfen werde und man sich "auf das Polizeiprotokoll abstützen" könne. Verständlicherweise fragte die Staatsanwältin nach dieser eher eigenartigen Antwort nach, ob es denn nicht stimme, dass der Polizeibeamte D._____ sie, die Beschuldigte, informiert habe. Darauf verweigerte die Beschuldigte indessen die Antwort wieder (Urk. 2/3). Im Rahmen der folgenden Einvernahme D._____s als Zeuge stellte die Beschuldigte dann als erstes die Ergänzungsfrage, sie habe nicht verstanden, was eine Verfügung des Strassenverkehrsamts sei. Sodann fragte sie den Zeugen weiter, ob er denn belegen könne, dass er mit ihr telefoniert habe und ob man belegen könne, was gesprochen worden sei (Urk. 2/5 S. 5). Damit wollte die Beschuldigte offensichtlich die Aussagekraft der Ausführungen D.s erschüttern und implizit darauf hinweisen, dass keine technischen Aufzeichnun- gen jenes Gesprächs bestehen. In der Schlusseinvernahme vom 10. April 2014 äusserte die Beschuldigte dann –- zur Stellungnahme zu den Aussagen D.s aufgefordert –, dass dieser wohl einen Groll habe, "weil er immer wieder in die Verfahren mit Herrn B. verwickelt ist". Wiederum verwies sie sodann darauf, dass D. den Führerausweis B._____s gar nicht eingezogen habe und dieser ihr damals einen Ausweis vorgezeigt habe (Urk. 2/9 S. 2; vgl. auch Urk. 16 S. 4). Auf die Aussagen D._____s zum Telefongespräch vom 18. Oktober 2013 angesprochen, erklärte die Beschuldigte hier: "Ich kann mich nicht erinnern, dass dieses Telefonat stattgefunden hat, anlässlich dessen er mich offensichtlich
darüber informiert hatte" (Urk. 16 S. 5/6). Während sie so erstmals zumindest einräumte, dass der vom Polizeibeamten beschriebene Anruf stattgefunden haben könnte, liess sie demgegenüber ihren Verteidiger nun explizit geltend machen, es sei nicht erstellt, dass D._____ die Beschuldigte über den Führerausweisentzug B.s in Kenntnis gesetzt habe: Weder sei ersichtlich, dass es sich tatsächlich um einen Anruf der Beschuldigten gehandelt habe, noch sei erstellt, dass es sich bei der Person am anderen Ende der Leitung wirklich um die Beschuldigte gehandelt habe, falls denn ein solches Telefonat stattgefunden habe (Urk. 17 S. 3). In ihrem Schlusswort liess sich die Beschuldig- te dann noch darüber aus, dass D. "sie als Pöstler betrachtet und seinen Auftrag mir überlassen" habe (Urk. 16 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ebenfalls aus, sie könne sich nicht an das Telefon mit D._____ vom 18. Oktober 2013 erinnern. Es sei zwar möglich, dass ein solches Telefonat statt gefunden habe, sie könne sich aber daran nicht erinnern. Es gäbe hierzu auch keine Belege (Urk. 42 S. 7). Sie habe bereits im Jahr 2011 Kontakt gehabt mit D.. Schon damals habe er Herrn B. gesucht. Er (D.) sei dann mit einer riesigen Vorladung zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse kommen. Beim vorliegenden Vorfall sei es ebenfalls so gewesen, dass er Herrn B. gesucht, aber nicht gefunden habe. Deshalb sei er dann auf sie gekommen. Sie sei deshalb schon etwas ver- ärgert gewesen über dieses Vorgehen, da sie nicht die "Pöstlerin" sei. D._____ habe es sich damit schon ein wenig einfach gemacht (Urk. 42 S. 8). 3.6.5. Dieses Aussageverhalten kommt einer eigentlichen Slalomfahrt gleich. Offensichtlich wagte es die Beschuldigte - zurecht - nicht, direkt in Abrede zu stellen, dass das Telefongespräch so wie von D._____ geschildert statt-gefunden hat. Vielmehr äusserte sie sich zu dieser Frage zunächst entweder nicht oder wirr, gab (in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungs- verfahren) dann fehlende Erinnerung vor oder machte schliesslich – selbst und durch ihren Verteidiger – geltend, das Gespräch bzw. dessen Inhalt sei nicht belegt und erstellt.
3.6.6. Angesichts der überzeugenden Aussagen D.s ist das Gespräch aber mit dem von ihm umschriebenen Inhalt erstellt und vermögen die ausweichenden, "suchenden" Ausführungen der Beschuldigten diesen Schluss nicht zu erschüt- tern. Es ist deshalb vom Anklagesachverhalt auszugehen, wonach der Polizeibe- amte D. die Beschuldigte am 18. Oktober 2013 telefonisch darauf hingewiesen hat, dass B._____ der Führerausweis entzogen sei und sie ihm deshalb ihr Fahrzeug nicht mehr zum Gebrauch überlassen dürfe. 3.6.7. Der Verteidiger macht geltend, die Angaben von D._____ seien wider- sprüchlich. So habe dieser angegeben, dass die Beschuldigte ihm (D.) mit unterdrückter Nummer angerufen habe, was sich aus der eingereichten Telefonliste ergebe. Aus dieser Telefonliste sei aber gerade nicht ersichtlich, dass D. zuvor versucht habe, die Beschuldigte zu erreichen. Anlässlich der Ein- vernahme vom 17. März 2014 habe D._____ aber noch behauptet, dass er die Beschuldigte telefonisch kontaktiert habe (Urk. 43 S. 3 f.). Diesen Ausführungen kann so nicht gefolgt werden. Entgegen dem Verteidiger sind die Aussagen von D._____ nicht derart widersprüchlich, sodass darauf nicht abgestellt werden könn- te. Es trifft zwar durchaus zu, dass gestützt auf die Akten nicht erstellt werden kann, wer wen telefonisch kontaktierte. Diese Frage ist aber vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung und kann damit offen bleiben. Ins-gesamt vermögen die Aussagen von D._____ – wie dargelegt – zu über-zeugen. Entsprechend gilt als erstellt, dass D._____ mit B._____ in Bezug auf den Führerausweisentzug in Kontakt zu treten versuchte. Da er B._____ nicht erreichte, wandte er sich – aner- kanntermassen – an die Beschuldigte. Dieses Vorgehen von D._____ ist nicht zu beanstanden, denn B._____ war in jenem Zeitpunkt am Wohnort der Beschuldig- ten angemeldet. Weiter ist – wie vorstehend dargelegt – erstellt, dass am 18. Ok- tober 2013 ein telefonischer Kontakt zwischen D._____ und der Beschuldigten statt fand. Anlässlich dieses Telefonats hat D._____ die Beschuldigte darauf hin- gewiesen, dass B._____ der Führerausweis entzogen worden sei, weshalb sie ihm (B._____) das Fahrzeug nicht mehr zum Gebrauch überlassen dürfe. Wenn der Verteidiger sodann ausführt, es würde sich - sofern ein telefonischer Kontakt stattgefunden habe - die Frage stellen, ob die Beschuldigte überhaupt in
der Verfassung gewesen sei, einen solchen Hinweis zu verstehen (Urk. 43 S. 5 f.), so verfängt dies nicht. Dass die Beschuldigte bei diesem Telefonat unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Substanzen gestanden habe, sodass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Mitteilung zu erfassen (Urk. 43 S. 6), ist nicht ersichtlich und erscheint auch nicht plausibel oder glaubhaft. Wenn weiter geltend gemacht wird, dass die Beschuldigte kurz vor dem fraglichen Telefonat eine neue Stelle angetreten und sie sich deshalb in der Einarbeitungs- phase befunden habe, weshalb sie unter Druck gestanden sei (Urk. 43 S. 3), so mag dies zwar zutreffen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie den Inhalt des Telefongesprächs nicht verstanden hat. So ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Mitteilung von D._____ nicht um eine schwierige oder an- spruchsvolle Information handelte. Vielmehr wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass B._____ der Führerausweis entzogen worden sei und sie ihm deshalb ihr Fahrzeug nicht mehr zum Gebrauch überlassen dürfe. Es handelt sich somit um eine einfach gehaltene und leicht verständliche Information. Ent- sprechend kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte – selbst wenn sie beruflich unter Druck gestanden ist – den Ausführungen von D._____ folgen konnte und diese auch verstand. 3.7. Zwar war damit die Aussage D.s am 18. Oktober 2013 insoweit un- zutreffend, als B. im damaligen Zeitpunkt der Führerausweis mangels Zu- stellung der entsprechenden Verfügung tatsächlich noch nicht entzogen worden war. Auf den Gehalt der telefonischen Information an die Beschuldigte hat das allerdings keinen Einfluss. Angesichts des Telefonanrufs D.s durfte die Beschuldigte einen knappen Monat später, am 12. November 2013, jedenfalls nicht davon ausgehen, dass B. fahrberechtigt sei (was per dann ja auch klarerweise nicht mehr der Fall war). Daran vermag nichts zu ändern, dass B._____ der Beschuldigten – was nicht widerlegt werden kann – einen Führer- ausweis vorzeigen konnte. Das Mass der durch Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG dem Überlassenden auferlegten Prüfungspflicht beurteilt sich nämlich nach den konkreten Umständen: Während bei einem vertrauenswürdigen Freund schon die Erklärung genügen kann, er dürfe ein Fahrzeug führen, wird sonst regelmässig erforderlich sein, sich zumindest vor der ersten Fahrt zu vergewissern, ob der das
Fahrzeug Übernehmende einen Führerausweis hat (Giger, OFK-SVG, N. 9 zu Art. 95 SVG; vgl. auch BJM 1971, 82; AGVE 1976 113 Nr. 36). Hier ging die Pflicht der Beschuldigten angesichts der Vorgeschichte aber weiter: Zunächst wurde sie – wie gesehen – vom Polizeibeamten D._____ ausdrücklich darüber in- formiert, dass B._____ der Führerausweis entzogen sei und sie deshalb diesem ihr Fahrzeug nicht überlassen dürfe. Sodann war sie im Novem- ber/Dezember 2011 bereits schon einmal in ein Verfahren verwickelt, wo ihr vor- geworfen wurde, B._____ ihr Auto überlassen zu haben, obwohl diesem der Führerausweis entzogen worden war, und wurde sie damals in diesem Zusammenhang auch von D._____ polizeilich einvernommen. Schon am Schluss jener Einvernahme erging ein erstes Mal ein Hinweis an die Beschuldigte, dass B._____ (damals bis zum 28. September 2012) keine Motorfahrzeuge lenken dür- fe und das Überlassen eines Fahrzeugs an eine nichtführungsberechtigte Person ab 1. Januar 2012 als Vergehen strafbar sei (Urk. 2/7, Einvernahmeprotokoll S. 4). Und schliesslich räumte die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren selbst ein, B._____ sei "sicher kein unbeschriebenes Blatt" (Urk. 16 S. 5), und sie hätten nach dem Vorfall Ende 2011 die Problematik miteinander besprochen (Urk. 2/3 S. 3). Angesichts dieser Umstände musste die Beschuldigte am 12. November 2013 hochgradig sensibilisiert sein und durfte sich nicht darauf verlassen, dass B._____ fahrberechtigt war, nur weil er einen Führerausweis vorzeigen konnte. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass B._____ trotz Entzugs des Führerausweises diesen nicht abgegeben haben und noch immer unberechtigterweise im Besitze dessel- ben sein könnte, zumal sie bestätigte, dass B._____ "sehr schwer erreichbar" sei (Urk. 2/9 S. 2) und deshalb im Zusammenhang mit amtlichen Angelegenheiten auch schon mehrmals Polizeibeamte zu ihr nach Hause gekommen seien, um B._____ zu suchen (Urk. 16 S. 6; ebenso Urk. 42 S. 8). Wie gesehen war es denn auch ja effektiv so, dass B._____ der Abgabe des Führerausweises am 3. No- vember 2013 erfolgreich ausweichen konnte, indem er angab, der Ausweis befin- de sich bei seiner Mutter in Genf (Urk. 5 S. 1).
Ungeachtet des vorgezeigten Ausweises musste die Beschuldigte damit grosse Zweifel an der Fahrberechtigung B.s hegen. Indem sie diese Zweifel in den Wind schlug und B. ihr Auto gleichwohl überliess, nahm sie in Kauf, dieses einer nicht führungsberechtigten Person zu überlassen. Auch wenn ihr das mög- licherweise gar unerwünscht gewesen sein mag, handelte sie damit gleichwohl (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Eventualvorsatz legt be- reits an den Tag, wer sich mit der Verwirklichung eines Tatbestandes abfindet, und es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Eintritt dieses Erfolgs billigen müsste (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit div. Hw.). 3.8. Die Beschuldigte hat sich damit hinsichtlich der Fahrt B.s vom 12. November 2013 im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG des vorsätzlichen Überlassens eines Fahrzeuges an einen Führer, der den erforderlichen Ausweis nicht hatte, schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln korrekt wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 11/12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf einem Vergehen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nachdem die Beschuldigte bezüglich der Fahrt vom 23. Oktober 2013 freizusprechen ist, steht keine mehrfache Tatbegehung und mithin auch keine entsprechende Straferhöhung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mehr zur Diskussion. 4.2. In objektiver Hinsicht wiegt die Verfehlung der Beschuldigten leicht. Sie hat dem im gleichen Haushalt wohnenden B. ihr Auto für eine Alltagsfahrt zur Benutzung überlassen, wie sie das bis dahin erlaubtermassen offensichtlich schon diverse Male getan hatte. B._____ betankte dann allerdings das Auto, ohne zu zahlen, sodass der Betreiber der betreffenden Tankstelle Anzeige erstattete und sich im Zuge der Ermittlungen herausstellte, dass B._____ trotz Führerausweisentzug im ihm von der Beschuldigten überlassenen Fahrzeug unterwegs gewesen war.
4.3. Subjektiv ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ange- sichts der vorstehend unter Erw. 3.7 dargestellten Umstände hätte sensibilisiert sein müssen. Andererseits kann ihr nur eventualvorsätzliches Handeln nachge- wiesen werden, nachdem ihr B._____ einen Führerausweis vorgezeigt hatte, und dürften es ihr die Nähe zu B._____ sowie möglicherweise auch finanzielle Verstri- ckungen nicht ganz einfach gemacht haben, B._____ die Überlassung des Autos zu verweigern (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 26 S. 12/13). Zu einem ersichtlichen eigenen Vorteil gereichte der Beschuldigten das Überlassen ihres Autos nicht. 4.4. Als Einsatzstrafe für das gesamthaft leichte Tatverschulden ist damit eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angemessen erscheinen 15 Tagessätze. 4.5. Aus der Biographie der Beschuldigten und deren persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (Urk. 16 S. 1 ff.; Urk. 42 S. 1 ff.). Gegebenenfalls straferhöhend wirkende Vorstrafen weist die Beschuldigte nicht auf (Urk. 29). Ein Geständnis und allenfalls daraus fliessende Einsicht und Reue liegen nicht vor. Es hat daher bei einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bleiben. 4.6. Hinsichtlich der Höhe des einzelnen Tagessatzes ging die Vorinstanz von einem monatlichen Bruttolohn der Beschuldigten von Fr. 10'000.– aus (Urk. 13). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte die Beschuldigte zwar ein solches Einkommen auf Vorhalt bejaht (Urk. 16 S. 3). Allerdings ergänzte sie dann noch – was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen hat –, zusätzlich einen jährlichen Bonus von Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– zu erhalten (a.a.O.). Das entspricht auch ungefähr ihrer Aussage in der Schlusseinvernahme, wonach sie monatlich Fr. 10'000.– und einen 13. Monatslohn erhalte (Urk. 2/9 S. 3). Gemäss den nun- mehr im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen sowie ihren entsprechen- den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung erzielt die Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'800.– und erhält dazu einen drei- zehnten Monatslohn von Fr. 10'000.–(Urk. 37/1 S. 2; Urk. 37/3-5; Urk. 42 S. 2), was ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 151'600.– ergibt. Ihren Angaben
zufolge bezahlt sie sodann monatliche Schuldabzahlungen von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 5'500.– (Urk. 42 S. 2); dies stimmt damit überein, dass sich ihre Schulden von Fr. 77'250.– Ende 2012 (Urk. 37/6, Schuldenverzeichnis) über Fr. 47'316.– Ende 2013 (Urk. 37/7, Schuldenverzeichnis) auf nun offenbar aktuell ca. Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– vermindert haben (Urk. 37/1 S. 2). Unterstützungs- oder Unterhaltspflichten hat die ledige und kinderlose Beschuldigte nicht. Angesichts dieser Eckdaten erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satz von Fr. 70.– als unverständlich tief. Ein solcher Tagessatz (zur Berechnung vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. m.Hw.) wäre bei einem anrechenbaren freien Einkommen von Fr. 2'100.– angemessen. Auch bei grosszügigster Mitberücksich- tigung von Schuldenabzahlungen und Abzug eines gut berechneten Pauschal- betrags für notwendige Auslagen wie Steuern, Kranken- und Unfallversicherung etc. steht der Beschuldigten bei ihrem Einkommen jedoch ein mindestens doppelt bis dreifach so hoher Betrag zur Verfügung. Ein Tagessatz von Fr. 200.– wäre jedenfalls keinesfalls zu hoch bemessen. Angesichts des prozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Beschuldigte aber im Berufungsverfahren nicht strenger bestraft werden als im erstinstanzlichen Verfahren, wo auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– erkannt worden ist. Der Gesamtbetrag von Fr. 2'100.– bildet demnach die Obergrenze für die zweitinstanzliche Sanktion. Nachdem die Beschuldigte vorlie- gend mit 15 Tagessätzen zu bestrafen ist, ist die Tagessatzhöhe demnach auf Fr. 140.– anzusetzen. 5. Vollzug Ebenfalls unter Verweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 14) ist der Vollzug dieser Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Untersuchung wurde bezüglich zweier Fahrten B._____s mit dem Auto der Beschuldigten geführt, und diese wurde entsprechend des mehrfachen
– d.h. zweimaligen – Vergehens im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG angeklagt. Verurteilt wird die Beschuldigte nun aber lediglich hinsichtlich des Vorfalls vom 12. November 2013. 6.2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, N. 8 zu Art. 426). Es kann nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte die Untersuchung betreffend den Vorfall vom 23. Oktober 2013 rechtswidrig und schuldhaft verursacht hätte. Ausgangsgemäss sind deshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen zur Hälfte obsiegt, sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur einen Hälfte der Beschuldigten auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1803 ff.).
Werden einer beschuldigten Person - etwa als Folge einer teilweisen Verurteilung und eines teilweisen Freispruchs - die Verfahrenskosten teilweise auferlegt, ist die Zusprechung einer ebenfalls nur teilweisen, reduzierten Entschädigung zu prüfen (Schmid, Praxiskommentar, N. 4 und 5 zu Art. 429 sowie Art. 436 Abs. 2 StPO). 6.5. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vor- liegend hat die Beschuldigte im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung einen Anwalt zu ihrer Verteidigung beigezogen (Urk. 11, 14, 15). Das kann nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Die Beschuldigte hat demnach Anspruch auf eine Entschädigung. Der Verteidiger beantragt unter diesem Titel die Zusprechung einer Entschädi- gung von insgesamt Fr. 6'134.70 für beide gerichtlichen Verfahren (Urk. 44). Das erscheint der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles als ange- messen. Ausgangsgemäss und entsprechend der teilweisen Kostenauflage ist der Beschuldigten deshalb für ihre anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verrfah- ren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'067.85 zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist betreffend den Vorfall vom 12. November 2013 im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeuges an einen Führer, der den erforderlichen Ausweis nicht hatte). 2. Vom gleichlautenden Vorwurf betreffend den Vorfall vom 23. Oktober 2013 wird die Beschuldigte freigesprochen.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: 7. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden zur einen Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung für das ganze Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 3'067.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. Dezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser