Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140387-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 21. April 2016
i n Sachen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.,
gegen
C._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,
betreffend üble Nachrede
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 29. April 2014 (GG140030)
Inhaltsübersicht Anklage 3 Urteil der Vorinstanz 3 Anträge der Parteien 4 I. Prozessgeschichte 5 1. Verfahrensgang bi s zur Ausfällung des vori nstanzli che n Urtei ls 5 2. Anwendbares Prozessrecht 5 3. Berufungsrückzug der Beschuldigten 1 5 4. Verfahrensgang betreffend den Beschuldigten 2 6 5. Berufungsthema 6 II. Örtliche Zuständigkeit 7 1. Ei nlei tung 7 2. Allgemeine Ausführungen 7 3. Konkrete Prüfung 9 4. Fazi t 17 III . Anklageprinzip 17 1. Ei nlei tung 17 2. Konkrete Prüfung 17 3. Fazi t 19 IV. Beweisanträge 19 V. Sachverhalt 20 1. Vorhandene Beweismittel 20 2. Anklagevorwurf 20 3. Konkrete Beweiswürdigung 21 4. Fazi t 22 VI. Rechtliche Würdigung 23 1. Tatbestandsmässigkeit 23 2. Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB 27 3. Ausschluss des Entlastungsbeweises 33 4. Gesamtfazi t 38 5. Exkurs zum Nichtgelingen des Entlastungsbeweises 38 VII. Sanktion 44 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 44
Anklage: Die Anklageschrift vom 16. Januar 2014 (Urk. 201) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Angeklagte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. 3. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.00. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Ankläger und dem Angeklagten B._____ je zur Hälfte auferlegt. 7. Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten A._____ eine Prozessent- schädigung von Fr. 17'280.00 zu bezahlen. 8. Der Angeklagte B._____ wird verpflichtet, dem Ankläger eine Prozessent- schädigung von Fr. 17'280.00 zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten 2: (Urk. 302 S. 1) 1. Auf die Ehrverletzungsklage sei nicht einzutreten. 2. Im Falle eines Eintretens auf die Anklage sei Fürsprecher B._____ vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Ankläger C._____ aufzuerlegen. 4. Der Ankläger C._____ sei zu verpflichten, Fürsprecher B._____ eine Prozessentschädigung von CHF 70'000 zu bezahlen. b) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 306 S. 1f.) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2. Das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2014 sei zu bestätigen. 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen, und dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren eine an- gemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Erwägungen I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang bis zur Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils Hinsichtlich des Verfahrensgangs von der Erhebung der Strafklage durch die Privatkläger bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die entspre- chenden Ausführunge n der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 291 S. 3-6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anwendbares Prozessrecht Da der vorliegende Ehrverletzungsprozess mit Zulassung der (ersten) An- klagen (Strafklagen) durch den untersuchungsführenden Einzelrichter am 27. Ok- tober 2010, und damit vor Erlass der StPO, vor ei nem ersti nstanzli chen Geri cht anhängig gemacht wurde (Urk. 15, vgl. auch Urk. 291 S. 3), war das ersti nstanzli- che Verfahren noch nach bisherigem kantonalen Prozessrecht zu führen (Art. 456 StPO, Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 456 N 2 m.V.a. Urteil 6B_94/2013, vgl. Urk. 77 S. 2 f. und Urk. 291 S. 15). Im Berufungsverfa hre n kommt die Schweizerische Strafprozessordnung zur Anwendung (Art. 454 Abs. 1 StPO, vgl. Lieber, a.a.O. Art. 456 N 3). Die unter al- tem Recht ordnungsgemäss durchgeführten Verfahrenshandlungen behalten ihre Gültigkeit auch unter dem neuen Recht (Art. 448 Abs. 2 StPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 447 N 3). 3. Berufungsrückzug der Beschuldigten 1 Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liess die Beschuldigte 1 (nachfolgend: die Be- schuldigte A.) gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. April 2014 Berufung anmelden (Urk. 283). Mit Eingabe vom 11. August 2014 liess die Beschuldigte A. die Berufung zurückzi ehe n (Urk. 292).
Vom Rückzug dieser Berufung i st Vormerk zu nehmen. 4. Verfahrensgang betreffend den Beschuldigten 2 4.1. Der Beschuldigte 2 (nachfolgend: der Beschuldigte) liess mit Eingabe vom 30. April 2014 gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung anmelden (Urk. 281). Mit Eingabe vom 20. August 2014 liess er die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 293, Beilagen Urk. 294/1-6). 4.2. Der Privatkläger sowie die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf An- schlussberufung (vgl. Urk. 295). 4.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 wurde mit Einverständnis des Beschuldigten und des Privatklägers die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet (Urk. 300). 4.4. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 23. März 2015 (Urk. 302). Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 liess der Privatkläger die Berufungsantwort einreichen (Urk. 306, Beilagen Urk. 307/1-3). Ei ne (freigestellte) Berufungsreplik des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Urk. 310). Eine (freigestellte) Berufungsduplik liess der Privatkläger i nnert er- streckter Frist mit Eingabe vom 16. Juli 2015 einreichen (Urk. 315). 4.5. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 305). 5. Berufungsthema Der erstinstanzliche Freispruch der Beschuldigten A._____ wurde von keiner Seite beanstandet, womit vorab festzustellen ist, dass die Ziffer 1 des erstinstanz- li chen Urteils i n Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen – und damit ausschliesslich den Beschuldigten betreffend – ist der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich angefochten.
II. Örtliche Zuständigkeit 1. Ei nlei tung 1.1. Der Beschuldigte macht eingangs einmal mehr geltend, dass auf die Anklage zufolge örtlicher Unzuständigkeit (des Bezirksgeri chts Züri ch) ni cht ein- getreten werden könne, da sich die Anklage vom 16. Januar 2014 nicht zum Be- gehungsort äussere (vgl. Urk. 302 Rz. 4 und 5). 1.2. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher, sorgfältiger und überzeugender Begründung dargetan, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich gegeben ist, weshalb vorab vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 291 S. 9-16). Zu den wichti gsten Ausführungen der Vori nstanz, ist teils zusammenfassend und teils ergänzend, das Folgende (Ziff. 2. ff.) festzuhalte n. 2. Allgemei ne Ausführunge n 2.1. Zum Gerichtsstand 2.1.1. Sowohl nach altem wie neuem Recht ist primärer Gerichtsstand der Tatort, d.h. der Ort, wo der Täter in strafrechtlich relevanter Weise aktiv geworden ist (Art. 340 alt StGB; Art. 31 StPO), also der Handlungsort (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 31 N 1; Fingerhuth/Lieber in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 31 N 12 f.). Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beur- teilung primär die Behörden am Wohnsitz des Täters zuständig (Art. 342 Abs. 1 altStGB; Art. 32 Abs. 1 StPO; vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 32 N 3 f.; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 33 N 1) Im Falle mehrerer Mittäter sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 349 Abs. 2 StGB und Art. 33 Abs. 2 StPO; sog. forum praeventionis). Diese Regel wirkt sich aber nur aus, wenn nach den allgemeinen Grundregeln verschiedene Gerichtsstände
vorliegen (vgl. Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 33 N 15), also beispielsweise wegen getrennter Tatorte oder Wohnorte der Täter. 2.1.2. Ei ne Anklageschrift muss si ch zu den Zuständigkeitsvoraussetzun- gen ni cht äussern. Si e hat lediglich den Sachverhalt, nicht die Prozessvorausset- zungen zu nennen. Die Strafbehörden prüfen in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen. D as Ni chtaufführe n ei- nes Tatortes in der Anklageschrift entbindet weder die Strafverfolgungsbehörden von der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit noch stellt es auf dieser Ebene – (z ur Ebene der Sachverhaltsprüfung vgl. nachstehend Ziff. IV .) – einen Mangel dar, welcher zu einer Anklageberichtigung führen müsste. Der Prüfung der Prozess- voraussetzunge n und damit auch der örtlichen Zuständigkeit sind die gesamten im Prüfungszeitpunkt vorhandenen Akten zu Grunde zu legen (vgl. Urk. 291 S. 9- 11). 2.2. Zum Privatstrafklageverfahren Im Privatstrafklageverfahren nach der alten Zürcherischen Strafprozessord- nung besteht die Besonderheit, dass der private Ankläger bereits bei Einleitung des Verfahrens vor dem Friedensrichter eine Anklageschrift ei nzurei chen hat. Gestützt auf diese Anklageschrift (und die Weisung) verfügt der Bezirksgerichts- präsident die definitive Zulassung der Anklage (§ 313 StPO/ZH; vgl. Urk. 291 S. 11 m. H.). Mit Zulassung dieser (ersten) Anklage wird das Privatstrafklagever- fahren bei einem erstinstanzlichen Gericht anhängig gemacht, was die Folgen der Rechtshängigkeit mit sich bringt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_94/2013 E. 2.2; Schmid, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Züri ch, Janu- ar 1999, § 313 N 6). Da diese bereits im Sühnverfahren einzureichende Anklage definitiv ist, kann diese in der Folge nicht mehr geändert oder ergänzt werden. Zulässig sind lediglich noch Berichtigungen (vgl. § 314 Abs. 3 StPO/ZH), d.h. das Ändern oder Nachbringen von Anklagedetails, also einzelnen Tatumständen. Der urteilende Richter hat im Rahmen des Eintretens auf eine allfällig berichtigte An- klage (lediglich) zu prüfen, ob die Anklageberichtigung im Rahmen von § 314 Abs. 3 StPO/ZH zulässig ist (Schmid, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Januar 1999, § 314 N 6 und 10).
Auch der Handlungsort der Beschuldigten A._____ liess und lässt sich ni cht ermitteln, nachdem diese in ihrer Einvernahme vom 7. Februar 2011 die Aussa- gen verweigerte (Urk. 31). Abgesehen von den Aussagen der zwei Beschuldigten standen und stehen keine weiteren Beweismittel zur Ermittlung der Tatorte zur Verfügung, stimmen die Parteien doch darin überein, dass die erstere den letzte- ren über das Telefon mit der Aufsetzung eines Schreibens beauftragt und dieser das inkriminierte Schreiben vom 7. Mai 2010 per E-Mail an die Ankläger und wei- tere Personen versandt hatte. Aufgrund des Umstandes, dass die Tatorte der zwei Beschuldigten zu kei nem Zei tpunkt mi t der rechtserforderlichen Sicherheit ermittelbar waren, durften – gemäss den vorstehend zitierten Gerichtsstandsre- geln – die Untersuchungsbehörden ihre ersten Verfolgungshandlungen am Wohnsitz der Beschuldi gten A., also in der Stadt D., vornehmen und durften in der Folge auch alle weiteren Strafverfolgungsbehörden an diesem Wohnsitz der Beschuldigten A._____ tätig werden und zwar sowohl hi nsi chtli ch derselben als auch hi nsichtlich des Beschuldigten B.. Die örtliche Zustän- digkeit sowohl der untersuchungsf ühre nden Einzelrichter als auch des Sachrich- ters des Bezirksgerichts Zürich war demnach zu jedem Zeitpunkt gegeben. Dass die Beschuldigte A. von der Vorinstanz freigesprochen wurde, führt ni cht zu ei nem (nachträglichen oder zukünftigen) Wechsel der örtlichen Zu- ständigkeit betreffend den Beschuldigten B._____, sondern es gilt der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. für das alte Recht Trechsel/Lieber StGB PK [2008], Art. 343 N 4, wonach schon die Verfahrenseinstellung gegen einen Beteiligten ni cht zu ei ner Änderung des Geri chtsstands führen soll, und für das neue Recht Gut/Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 344 N 5, wo- nach eine von der Untersuchungsbehörde abweichende rechtliche Würdigung durch das Sachgericht die örtli che Zuständi gkei t ni cht berührt.).
3.2. Zur örtlichen Zuständigkeit der involvierten Behörden im Einzelnen 3.2.1. Örtliche Zuständigkeit der untersuchungsf ühre nde n Ei nzelri chter nach Zulassung der ersten Anklagen vom 16. Juni 2010 a) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 hat der untersuchungsführende Ei nzelri chter des Bezirksgerichts Zürich die ersten Anklageschriften (bzw. Straf- klagen) vom 16. Juni 2010 in Anwendung von §§ 313 und 314 Abs. 1 StPO/ZH definitiv zugelassen (Urk. 15). Mit diesen Anklageschriften wurde dem Beschul- digten (u.a.) vorgeworfen, am 7. Mai 2010 das inkriminierte Schreiben im Auftrag der Beschuldigten A._____ in seinem Büro in den Räumlichkeiten der G._____ AG, ... [Adresse], verfasst und per E-Mail an verschiedene Personen zugestellt zu haben (Urk. 1 S. 2 Rz. 5 und Urk. 2 S. 2 Rz. 5). Mit dieser Anklagezulassung hat der untersuchungsrichterliche Einzelrichter die örtliche Zuständigkeit von sich bzw. des Bezirksgerichts Zürich (implizit) zu Recht bejaht. Für diese sprach einerseits der plausibel geltend gemachte Hand- lungsort des Beschuldigten in der Stadt D._____ durch die Ankläger und anderer- seits der Wohnort der Beschuldigten A._____ in der Stadt D., der bei nicht ermittelbarem Handlungsorten der zwei Beschuldigten als Gerichtsstand bei Mit- täterschaft auch hi nsi chtlich des Beschuldigten zum Zuge kommt. b) Der anwaltlich vertretene und auch selber rechtsgeschulte Beschuldigte widersprach dieser mit definitiver Anklagezulassung vom 27. Oktober 2010 be- gründeten örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ni cht, obwohl i hm diesbezüglich, wäre er bereits damals der heute vertretenen Auffassung gewe- sen, der Rekurs gemäss § 170 StPO/ZH zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Schmi d, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Züri ch, Januar 1999, § 313 N 12 und Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004 N 999). Der Be- schuldigte hat sodann zwar in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2011 von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. Urk. 32) und damit den ihm mit Anklage vom 16. Juni 2010 vorgeworfenen Sachverhalt, und damit auch den Tatort D. nie formell eingestanden. Er hat indes während des gesamten Untersuchungsverfahrens nie einen Einwand gegen den mit Anklagezulassung
vom 27. Oktober 2010 begründeten Gerichtsstand erhoben. Dass der Beschuldig- te sich im Untersuchungsverfahren mit dem Gerichtsstand des Bezirksgerichts Züri ch konkludent einverstanden erklärte, geht auch daraus hervor, dass er den untersuchungsführenden Einzelrichter mehrfach – ein erstes Mal am 13. Dezem- ber 2011 und ein weiteres Mal am 5. November 2012 – Verfahrensverzöger ung vorwarf und auf Abschluss der Untersuchung drängte (vgl. Urk. 51 und 76). 3.2.2. Örtliche Zuständigkeit des Sachrichters (d.h. der Vorinstanz) nach Zulassung der zweiten (bereinigten) Anklage vom 16. Januar 2014 a) Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 ersuchte der Privatkläger die untersu- chungsführe nde Ei nzelri chteri n, die Untersuchung abzuschliessen (Urk. 200) und reichte gleichzeitig eine bereinigte (gestraffte) Anklageschrift ein (Urk. 201). In dieser Anklageschrift vom 16. Januar 2014, mit welcher den Beschuldigten wei- terhin Mittäterschaft vorgeworfen wird, sind keine Begehungsorte mehr aufge- führt; weder hi nsichtli ch des Beschuldi gten noch hi nsi chtli ch der Beschuldi gten A.. Es ist gleichwohl anzunehme n, dass aus Sicht des Privatklägers an dem mit der ursprünglichen Anklageschrift geltend gemachten Handlungsort des Be- schuldigten in der Stadt D. festgehalten werden sollte, schreibt doch des- sen Vertreter in der begleitenden Eingabe vom 16. Januar 2014: "Ich habe zwar im Sinne von § 314 Abs. 3 StPO/ZH die Anklage nicht grundsätzlich zu berichti- gen. Es ging immer um den gleichen Sachverhalt. Da aber bi sher ni cht ei ne rei n formelle Anklageschrift im Sinne von § 162 StPO/ZH erstellt wurde, habe ich dies nachgeholt und lege diese der vorliegenden Eingabe bei" (vgl. Urk. 200 S. 2). Die Frage, weshalb der Privatkläger keine(n) Begehungsort(e) mehr nannte, kann oh- nehi n offen gelassen werden (vgl. hi ezu nachstehende lit. b). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragte der Beschuldigte die Abweisung des Antrags der Ge- genseite auf Untersuchungsabschluss und rügte dabei zwar eingehend "die bis- herigen gravierenden Verfahrensfehler", welche sei ner Auffassung nach den Un- tersuchungsbehörde n unterlaufen waren, thematisierte dabei aber die Frage des (fehlenden) Begehungsorts oder der örtlichen Zuständigkeit wiederum mit keinem Wort (Urk. 213 S. 2). Diese erste Reaktion des Beschuldigten auf die bereinigte Anklageschrift, mit der er die Weiterführung der Untersuchung bzw. die Durchfüh-
rung weiterer Zeugeneinvernahmen verlangte, legt den Schluss nahe, dass auch aus sei ner Si cht die bisherige örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ni cht i n Frage gestellt werden sollte. b) Dem Antrag des Privatklägers folgend, schloss di e untersuchungs f üh- rende Einzelrichterin mit Verfügung vom 19. Februar 2014 die Untersuchung ab und überwies die Akten an das Sachgericht bzw. die Vorinstanz (Urk. 216). Diese liess mit Verfügung vom 11. März 2014 die bereinigte Anklage vom 16. Januar 2014 zu (Urk. 225). Dieser zweiten Anklagezulassung kommt – entgegen der sinngemässen Auf- fassung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers – ni cht etwa die Bedeutung zu, dass damit die erste Anklagezulassung vom 27. Oktober 2010 hinfällig gewor- den wäre. Mit dieser zweiten Anklagezulassung wird lediglich gesagt, dass die vom Privatkläger vorgenommene Bereinigung bzw. Berichtigung der ersten Ankla- gen vom 16. Juni 2010 im Si nne von § 314 Abs. 3 StPO/ZH als zulässig erachtet wurde. Indem der Sachrichter (die Vorinstanz) die berichtigte Anklage vom 16. Januar 2014 zuliess, gab er damit selbstverständlich i mpli zi t auch zum Aus- druck, dass er die bisher als gegeben erachtete örtli che Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Zürich als wei terhi n gegeben erachtete. Diese Auffassung bestand zu Recht (und wurde von der Vorinstanz in ihrem Sachurteil vom 29. April 2014 denn auch eingehend begründet). Wie bereits ausgeführt, stellt die Nichterwäh- nung eines Begehungsortes in der bereinigten Anklageschrift keinen Mangel dar, da sich diese zu den Prozessvoraussetzunge n ni cht zu äussern hat. Irrelevant ist auch, aus welchem Grund kein Begehungsort mehr aufgeführt wurde. Die Argu- mentation des Verteidigers i m Berufungsverfa hre n, dass damit seitens des Privat- klägers darüber hätte "hinweggetäuscht" werden sollen, dass ei n Begehung trotz vierjähriger Untersuchung nicht eruiert werden konnte, erscheint nachgerade ab- surd (Urk. 302 S. 6 f.). Die Nichtermittelbarkeit des Tatortes führte entgegen der Auffassung des Verteidigers (a.a.O. S. 7) keinesfalls dazu, dass die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit nicht hätte beurteilen können. Vielmehr durfte sie ihre örtli- che Zuständigkeit wei terhi n bejahen, nachdem sie (gemäss den bereits zitierten Gerichtsstandsregeln) als die Behörde am Wohnort der Beschuldigten A._____
zur Beurteilung der mit Anklage vom 16. Januar 2014 vorgeworfenen Taten hi n- sichtlich beider Beschuldigten klar zuständig war. 3.2.3. Zur Unzuständigkeitseinrede des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren a) Mit Rekurs vom 26. März 2014 an die III. Strafkammer des Obergerichts wehrte sich der Beschuldigte gegen die Zulassung der bereinigten Anklage (Urk. 238/1). Erst zu diesem späten Zeitpunkt und nur gegen diese zweite Ankla- geschrift erhob der Beschuldigte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit im Sinne von § 170 StPO/ZH und wurde die Frage des Begehungsortes und des Ge- ri chtstandes für diesen überhaupt zu ei nem Thema. Er begründete (auch schon) sei nen Rekurs damit, dass der Privatkläger mit der bereinigten Anklageschrift "of- fensichtlich über die fehlende Eruierung des Begehungsortes hinwegtäuschen" habe wollen und dass die Vorinstanz mi ttels Zulassung der bereinigten, keinen Tatort nennenden Anklageschrift ihre örtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht ha- be (Urk. 238/1 S. 6 und 7). Nachdem die Vorinstanz am 29. April 2014 das erstin- stanzliche Urteil gefällt und der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. April 2014 da- gegen Berufung angemeldet hatte, sistierte die III. Strafkammer mit Beschluss vom 2. Juni 2014 das Rekursverfahren bi s zur rechtskräftigen Erledigung des (vo r- liegenden) Berufungsverfa hre ns (vgl. das Verfahrensprotokoll aus den Rekursak- ten UK140001 sowie Urk. 302 S. 6). Mit Plädoyer seines Verteidigers vom 29. April 2014 machte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein zweites Mal die örtliche Un- zuständigkeit der Vorinstanz geltend. Hatte er in seiner Rekursschrift vom 26. März 2014 (vgl. Urk. 238/1) noch keinen neuen Handlungsort geltend ge- macht und auch sonst nichts behauptet, was auf einen Handlungsort ausserhalb der Stadt D._____ hi ndeuten könnte, liess er nun vor Vorinstanz plötzlich und erstmals vorbringen, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 7. Mai 2010 bereits auf dem Sprung ins Wochenende und nicht mehr in der Kanzlei gewesen sei, als i hn der Anruf der durch die Anfrage des H.(Publikation)-Journali ste n ver- ängstigten Beschuldigten A. erreicht habe. Dementsprechend habe er den zur Anklage gebrachten, per E-Mail versandten Brief vom 7. Mai 2010 unter gros-
sem Zeitdruck vor dem Wochenende erstellen müssen. Ob dies an seinem Woh- nort i n E._____ oder an seinem Feriendomizil in F._____ erfolgt sei, sei nicht wei- ter abgeklärt worden, da dies nicht Aufgabe der Verteidigung sei (Urk. 272 S. 7 f.). b) Dieses späte und plötzliche Abrücken des Beschuldigten von seiner – über die Dauer von nahezu vier Jahren aufrechterhalte ne n – konkludenten Aner- kennung des Geri chtstands (und Handlungsortes) D._____ müsste – wäre dieses Verhalten im Rahmen von formellen Ei nvernahmen erfolgt – als blosse Schutzbe- hauptung gewertet werden: Der Beschuldigte lässt zwar ausführen, dass Abklä- rungen ergeben hätten, dass er bereits auf dem Sprung ins Wochenende gewe- sen sei, verschweigt aber, worin diese Abklärungen bestanden haben sollen. Der Beschuldigte trägt damit ei ne unsubstantiierte Behauptung vor, welcher keine Überzeugungskraft zukommt. Ein Beschuldigter hat zwar keine prozessualen Mi t- wi rkungspfli chten, dies entbindet ihn aber nicht von einer plausiblen Argumentati- on, will er seinen Behauptungen Gewicht verschaffen. Mangels Vorliegen objekti- ver Anhaltspunkte – welche allein vom Beschuldigten selber dargetan werden könnten – ist jedenfalls ni cht ersi chtli ch, wieso dieser erst nach einer derart langen Zeit und ni cht schon früher zum Schluss gekommen sein sollte, dass er das inkri- minierte E-Mail-Schrei ben ni cht aus sei nem Büro i n D._____ abgeschickt habe. Auffallend ist sodann, dass sich der Beschuldigte zwar einerseits sicher sein will, dass er das inkriminierte E-Mai l ni cht aus sei nem Büro i n D._____ abgeschickt habe, aber gleichzeitig nicht sagen will oder kann, ob der Versand desselben von seinem Wohnsitz oder seinem Feriendomizil erfolgt sei. Ein derartiges Vorbringen erschei nt wi dersprüchli ch. Aus diesem Grund hat die Vori nstanz angenommen (Urk. 291 S. 16), dass dieser erst im Sachverfahren erhobene Einwand der Unzuständigkeit des Be- zirksgerichts Zürich in prozessualer Hinsicht dem Grundsatz von Treu und Glau- ben widerspreche; der Beschuldigte hätte bereits im Untersuchungs verfa hre n den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erheben können. Obwohl er anwaltlich ver- treten war und auch selber von Berufs wegen rechtskundig ist, hat er dies nicht getan, sondern hat si ch unwi dersprochen – und dies über einen Zeitraum von na- hezu vier Jahren (von September 2010 bis April 2014) – auf ein Verfahren einer
seines Erachtens unzuständigen Behörde eingelassen, weshalb seine erst da- nach erhobene Einrede der Unzuständigkeit als ein venire contra factum propri- um, also als ein Verhalten wider Treu und Glauben angesehen werden kann (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 42 N 5, bzw. für das alte Prozess- recht: Derselbe, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 249). Die Unzuständigkeitseinrede des Beschuldigten hatte offensichtlich das ein- zig erkennbare Ziel, die Verfolgungsverjährung herbeizuführen, was nicht gelang. Ob sie deshalb bereits als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre (i m Si nne eines zweckwidrigen Institutsmissbrauchs; vgl. den vergleichbaren Fall in BGE 131 I 185 und hiezu BSK StPO-Thommen, Art. 3 N 80 f.), kann offen gelassen werden. Die Einrede vermag schon materiell nicht zu überzeugen und bleibt des- halb erfolglos: Mit dieser wurde bloss pauschal behauptet, nicht aber substantiiert dargetan, dass von einem Begehungsort ausserhalb der Stadt D._____ auszuge- hen sei. Der Beschuldigte ist der Einzige, der wissen kann, wo das inkriminierte E-Mail verfasst und abgesandt wurde, gleichwohl kann oder will er sich hinsicht- lich des Begehungsortes nicht präzisieren. Damit bleibt der Tatort mangels ent- sprechender Beweismittel weiterhin nicht ermittelbar und ändert sich dementspre- chend auch nichts an der örtlichen Zuständigkeit des forum praeventionis, also der bisher und aktuell mit dem vorliegenden Fall befassten Strafbehörden am Wohnsitz der Mittäterin des Beschuldigten, auch wenn diese inzwischen freige- sprochen wurde (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.1. und 3.1.2. in fine). c) Im Übrigen ist festzuhalte n, dass selbst wenn materiell von einem der vom Beschuldigten erstmals mit erstinstanzlichem Plädoyer seines Verteidigers geltend gemachten Begehungsorte ausgegangen werden müsste, dem Grundsatz der perpetuatio fori der Vorrang zu geben wäre und es aus diesem Grund und auch aufgrund der Prozessökonomie bei dem im Untersuchungsve rfa hre n be- gründeten Gerichtstand D._____ belassen werden müsste (wobei zur Begrün- dung auf di e ausführli chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann; Urk. 291 S. 14-16).
derzuhalten si nd, auch wenn die Frage nach dem Tatort (als sog. doppelrelevante Tatsache) für beide bedeutsam ist. Das Anklageprinzip schrei bt ni cht vor, an wel- chem Ort, sondern ausschliesslich, mit welchem Inhalt (Sachverhalt) eine Ankla- geschrift beim Gericht einzureichen ist. Demgemäss hat die Anklageschrift das Prozessthema des Gerichtsverfah- rens zu fi xi eren; diese hat deshalb die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delik- te in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestanden im vorliegenden Fall für den Beschuldigten und seinen Verteidiger zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Zweifel, welcher konkrete Vorwurf dem Beschuldigten und der Beschuldigten A._____ gemacht wird. Der Beschuldigte weiss und wusste stets genau, die Ver- fassung und Verbreitung welches Schreibens ihm angelastet wird und worin der Tatbeitrag der Beschuldigten A._____ gelegen haben soll. Der Beschuldigte hat denn auch (trotz Aussageverweigerung) über die Rechtschriften seines Verteidi- gers nie bestritten, dass er das Schreiben vom 7. Mai 2010 verfasst und per E- Mail an die im Verteiler genannten Personen verschickt hatte. Vielmehr machte er von Beginn des Strafverfahrens bis heute lediglich geltend, dass er für die inkri- mi ni erten Äusserungen im Schreiben vom 7. Mai 2010 den Wahrheits- und Gut- glaubensbeweis erbringen könne. Die fehlende Ortsangabe in der Anklageschrift vom 16. Januar 2014 hat demnach weder eine ausreichende Konkretisierung des an den Beschuldigten gerichteten Vorwurf verhindert noch di esen in der ange- messenen Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Die Angabe eines Tatortes war somit im vorliegenden Fall (auch) unter dem Aspekt das Anklage- prinzips entbehrlich. Der Vertreter des Privatklägers hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Feststellung des Bundesgerichts verwiesen, wonach Ungenauigkeiten in den Ortsangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung si nd, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches konkrete Verhalten ihr vorgeworfen wi rd (Urteil 6B_969/2013 vom 28. August 2014 , E. 3.1.
m.w.H.). Entgegen der Argumentation des Verteidigers (Urk. 310 S. 5) kann es i n einem Fall wie dem vorliegenden – wo die beschuldigte Person den (einzig erho- benen) Tatvorwurf genau kennt und unwi dersprochen lässt – auch kei nen Unter- schied machen, ob eine Ortsangabe bloss ungenau ist oder gänzli ch fehlt. Zu die- ser letzten Feststellung steht nicht in Widerspruch, dass das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid zum Schluss kam, die Bezei chnung "Anderswo" sei kei- ne und noch weniger eine hinreichend genaue Ortsbezeichnung und verletze – in dem ihm konkret unterbreiteten Fall – das Anklageprinzip, ging es dort doch um den Vorwurf mehrerer unterschi edli cher, gewerbsmässig begangener Tathand- lungen, welche seitens des Beschuldigten expli zi t bestritten wurden (vgl. Urteil 6B_969/2013 E. 3.4.). 3. Fazi t Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Auf die Anklage vom 16. Januar 2014 ist einzutreten. IV. Beweisanträge Der Beschuldigte stellte eine Reihe von Beweisanträgen (Urk. 293 S. 5 f., vgl. auch Urk. 302 S. 3 f.). Soweit diese die Entgegennahme der im Berufungsverfahren neu einge- reichten schriftlichen Unterlagen betreffen (Beilagen 1 bis 6 zur Berufungserklä- rung vom 20. August 2015), ist ihnen stattzugeben. Diese Unterlagen liegen in den Akten (Urk. 294/1-6). Auf diese ist – soweit notwendig – im Rahmen der Er- wägungen zum Sachverhalt und zur rechtli chen Würdi gung ei nzugehen. Den vom Beschuldi gten sodann beantragten Personeneinvernahmen braucht nicht entsprochen zu werden, wie an jeweils gegebener Stelle (vgl. Ziff. V I.2.2.3.d. betr. I._____ und J._____ sowie Ziff. V I.3.4.2. und VI.5 .2.d betr. die Polizeibeamten K., L., M._____ und N._____) auszuführen sein wird. Dass, wie bereits von der Vorinstanz dargetan wurde, vom Privatkläger kei-
ne neuen Aussagen zu erwarten sind und sich eine erneute Einvernahme dessel- ben deshalb erübrigt, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden. V. Sachverhalt 1. Vorhandene Beweismittel Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 291 S. 18-21, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu di esen hi nzu kommen für das Berufungsverfa hre n di e erst nach Ausfäl- lung des vori nstanzlichen Urteils eingegangene richterliche Vernehmung des Zeugen 8 (Polizeibeamter O.: Urk. 284) und die vom Beschuldigten im Be- rufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 294/1-6). 2. Anklagevorwurf 2.1. Mit Anklage vom 16. Januar 2014 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe in seinem von ihm unterzeichneten und an den Ankläger, dessen Ehefrau und drei weiteren Personen zugesandten Schreiben vom 7. Mai 2010 unter anderem geschrieben, der Ankläger habe früher in der Unterwelt des Zu- hälter- und Bordellmilieus verkehrt und sei in diesen Geschäften aktiv gewesen (Urk. 201 S. 2). 2.2. Die Anklage bezieht sich damit – offensi chtli ch – auf den folgenden Satz aus dem Schreiben vom 7. Mai 2010: "D i e Ausführunge n des Journali sten haben Frau A. i n Eri nnerung gerufen, dass sie vor dem Abbruch der persönlichen Beziehungen mit Ihnen i n Ihrem Haus i n P._____ [Mittelmeerinsel] des öfteren mit Gästen von Ihnen zusammengetroffen ist, deren Zugehörigkeit zur Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus in Q._____ kein Geheimnis gewesen ist, ebensowenig wie die frühere Aktivität Herrn C._____s in diesen Geschäf- ten." (Urk. 3/2 S. 1 f.).
gründung für di ese Auffassung bleibt der Verteidiger schuldig. Der erste Teil des inkriminierte Briefpassus (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.) – Frau A._____ sei in Erinne- rung gerufen worden, dass sie im Haus des Privatklägers des Öfteren mit Gästen des Privatklägers zusammengetroffen sei, deren Zugehörigkeit zur Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus in Q._____ kein Geheimnis gewesen sei – sagt in seinem Bedeutungskern offensichtlich nichts anderes, als dass der Privatkläger, indem er Personen aus der Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus bei sich empfangen habe, sich in dieser Welt bewegt habe. Die bereinigte Anklage hat den entsprechenden Vorwurf demnach durchaus zutreffend zusammengefasst. 3.2. Autorschaft des Beschuldigten Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass die Autorschaft des Beschuldig- ten am inkriminierten Schreiben vom 7. Mai 2010 erstellt ist, auf ihre Ausführun- gen kann verwiesen werden (Urk. 291 S. 21 f.). Einwände gegen diese Feststel- lungen wurden seitens des Beschuldigten im Berufungsverfa hre n ni cht erhoben. 3.3. Versand des Schreibens an den Ankläger und die weiteren Personen Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte das Schreiben vom 7. Mai 2010 nicht nur an die Hauptadressaten, d.h. den Privatkläger und dessen Ehefrau, son- dern auch an die im Verteiler genannten Drittpersonen Dr. S., J. und I._____ versandt hat. Dies geht zum einen aus den Aussagen dieser Personen hervor (Urk. 117, S. 3 f.; Urk. 158 S. 2 f.; Urk. 172 S. 2 f.) und wird zum anderen von Seiten des Beschuldigten auch nicht bestritten: Dieser verweigerte zwar for- mell die Aussage (womit er die ihm vorgeworfene Tathandlung jedenfalls nicht dementierte), bestätigte aber über die Ausführungen seines Verteidigers, auch diese Drittpersonen mit dem Schreiben bedient zu haben (so letztmals in der Be- rufungsschrift vom 23. März 2015, Urk. 302 S. 13 betreffend die Herren J._____ und I._____). 4. Fazi t Der dem Beschuldigten mit Anklage 16. Januar 2014 vorgeworfene äussere Sachverhalt ist damit vollumfänglich erstellt.
Ob dem Beschuldigten das Wissen und der Willen, dem Ankläger Übles vor- zuwerfen, nachgewiesen werden kann, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. VI. Rechtliche Würdigung 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1. Allgemeine Ausführungen Der üblen Nachrede i m Si nne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der (objektive) Tatbestand erfasst den Eingriff in die sog. si ttli che Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Nicht geschützt ist der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind deshalb strafrechtlich grundsätzlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die sittliche Ehre mitbeeinträchtigen, also die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen. Eine Ehrverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand charakterlich als ni cht ei nwandfreier, als nicht anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Die sittliche Ehre ist beispielsweise beim Vorwurf betroffen, eine strafbare Hand- lung begangen zu haben. Sie ist aber auch etwa bei Vorwürfen berührt, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen (vgl. BSK Strafrecht II - Riklin, Vor Art. 173 N 16 ff.). Massgebend für die Ermittlung des Si nns einer zur Diskussion stehenden Äusserung ist nicht etwa die Auffassung des Verletzers oder des Verletzten, son- dern ausschliesslich diejenige eines unbefangenen Adressaten. Es ist damit auf ei ne "D urchschni ttsmoral" bzw. eine "Durchschnittauffassung" abzustellen. Mass- geblich ist somit stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, die ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen bei-
legen muss (vgl. BSK Strafrecht II - Riklin, Vor Art. 173 N 28; Trechsel/Lieber, StGB PK, a. Aufl., Vor Art. 173 N 11). 1.2. Konkrete Prüfung 1.2.1. Objektiver Tatbestand a) Ehrverletzende Äusserung Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt liess der Beschuldigte im Schreiben vom 7. Mai 2010 verlauten, der Privatkläger habe früher in der Unterwelt des Zu- hälter- und Bordellmilieus verkehrt und sei auch in diesen Geschäften aktiv gewe- sen. Diese Aussage ist nach der massgeblichen D urchschni ttsauffass ung eines unbefangenen Adressaten – zumindest in erster Linie – so zu verstehen, dass der Privatkläger zum einen Kontakte mi t Zuhältern und Prosti tui erten gepflegt habe, und dass er zum andern auch auf dem Gebiet der Zuhälterei bzw. des Bordellwe- sens geschäftlich aktiv gewesen sei. Wie die Vorinstanz überzeugend festgehalten hat, implizieren die inkriminierten Zeilen des Briefs vom 7. Mai 2010 also nicht nur, das der Beschuldigte (quasi passiv) im Milieu verkehrt habe, sondern darüber hin- aus, dass er ein Prostitutionsgewerbe geführt bzw. sich als Zuhälter betätigt habe. Es ist dieser primär objektiv erkennbare Si nn der Aussagen des Beschuldig- ten, auf welchen abzustellen ist, und zwar bei der Prüfung sämtlicher sich nachfol- gend zu stellender Fragen (zur Tatbestandsmässigkeit, zur Rechtswidrigkeit, zur Zulassung zum Entlastungsbewei s und zur Erbri ngung von Wahrhei ts- oder Gut- glaubensbeweis). Entgegen der in den Rechtsschriften der Verteidigung (vgl. z.B. Urk. 302 S. 25) immer wieder sinngemäss aufscheinenden Auffassung kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Beschuldigte mit den inkriminierten Zeilen dem Privatkläger (auch) habe vorwerfen wollen, er habe dem Glückspiel gefrönt, er ha- be eine Rotlichtkneipe betrieben oder er sei Mitglied einer Rocker-Gang gewesen. Solche Bedeutungsinhalte lassen sich aus den inkriminierten Zeilen zwar grund- sätzlich ebenfalls ableiten, kommen ei nem unbefangenen D urchschni ttsrezi pi en- ten bei der Lektüre derselben aber ni cht primär i n den Si nn.
Die Vorinstanz hat mi t ei nlässli cher und überzeugender Begründung (auf welche verwiesen werden kann, Urk. 291 S. 25 f.) dargetan, dass dieser doppelte Vorwurf – der Privatkläger sei in Geschäften des Zuhälter- und Bordellwesens ak- tiv gewesen und habe i n solchen Kreisen verkehrt – , diesen mindestens als eine moralisch fragwürdige Person dastehen lässt, selbst wenn ihm damit noch keine il- legale Tätigkeit vorgeworfen werden sollte. Auch legale Geschäfte auf dem Gebiet der Prostitution – also etwa der bewilligte Betrieb eines Bordells und/oder die In- anspruchnahme entsprechender Dienstleistungen aus dem Sexgewerbe – gelten nach den heute vorherrschenden, durchschni ttli che n Moralvorstellungen nach wie vor als unehrenhaft und moralisch minderwertig. Dem Einwand des Verteidigers (Urk. 302 S. 15 f.), dass mit dem Hinweis auf die früheren Aktivitäten des Privat- klägers in solchen Geschäften ausschliesslich auf seine Stellung und Geltung als Geschäfts- oder Berufsmann Bezug genommen werde, kann deshalb nicht gefolgt werden. Das Schreiben vom 7. Mai 2010 formuliert somit zumindest einen Vorwurf gesellschaftlich verpönter, moralisch vorwerfbarer Verhaltensweisen im Sexualbe- rei ch (im weiten Si nne) und damit bereits einen relevanten Ehreingriff im Sinne von Art. 173 StGB. Di e D urchschni ttsauffass ung verbindet die Vorstellung eines i n der "Unter- welt" tätigen "Zuhälters" sehr rasch mit der weiteren Vorstellung von illegalen Ma- chenschaften i m Prosti tuti onsmilieu. Der Vorinstanz kann deshalb auch darin ge- folgt werden, dass dem Privatkläger mit den Zeilen des Beschuldigten ei n strafba- res Verhalten, etwa im Sinne verbotener Förderung der Prostitution, unterstellt werden soll (Urk. 291 S. 24). Zu weit geht die erstinstanzliche Interpretation der inkriminierten Zeilen des Beschuldigten einzig darin (a.a.O. S. 25), dass – immer aus Si cht ei nes durchschni ttli che n Rezi pi enten – auch noch der Vorwurf des Men- schenhandels mi tschwi ngen soll. Zu betonen ist andererseits, dass nicht etwa erst der Vorwurf einer konkreten Strafhandlung als ehrverletzende Äusserung zu quali- fizieren ist. Auch schon eine generelle Äusserung, die so interpretiert werden kann, als habe der Betroffene mit strafbaren Handlungen zu tun, erfüllt den objek- ti ven Tatbestand gemäss Art. 173 StGB (vgl. Urteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010, E. 3.3.). Der Einwand des Verteidigers, mit dem Hinweis im Schreiben vom 7. Mai 2010 auf die "frühere Aktivität Herrn C._____s i n diesen Geschäften" (im
Zuhälter- und Bordellmilieu) sei dem Privatkläger in keiner Art und Weise ein strafbares Verhalten unterstellt worden, zielt deshalb an der Sache vorbei. Die schriftliche Äusserung des Beschuldigten ist somit auch i nsoweit, als sie ihm un- terschwellig kriminelles Verhalten vorwirft, klar als ehrverletzend zu qualifizieren. b) Tathandlung Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass der Beschuldigte, indem er das Schreiben nicht nur an den Privatkläger, sondern auch an dessen Ehefrau und drei weiteren Personen verschickte, die erforderliche Tathandlung im Sinne von Art. 173 StGB mindestens in der Form des Weiterverbreitens vorgenommen hat (Urk. 291 S. 26). 1.2.2. Subjektiver Tatbestand Dass sich der Beschuldigte mit der Ausformuli erung der inkriminierten Zeilen der Ehrenrührigkeit einer solchen Aussage bewusst gewesen sein musste und demnach mit Vorsatz handelte, wurde im erstinstanzlichen Urteil zutreffend darge- tan (Urk. 291 S. 26 f.). Der Beschuldi gte hätte ni cht zu eindeutig mit moralischer Minderwertigkeit konnotierten Begriffen Unterwelt, Zuhältermilieu und Bordellmi- lieu gegriffen, hätte er, wie die Verteidigung geltend machen will (Urk. 302 S. 17 Ziff. 2), "allein den vormaligen Geschäfts- und Berufsbereich" des Privatklägers – (gemeint: das Glückspiel und der hälftige Anteil an der Liegenschaft "T._____", vgl. Urk. 302 S. 15 oben mit Verweis auf die Aussagen der Ehefrau des Privatklä- gers [Urk. 108]) – ansprechen wollen. 1.3. Fazi t Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt.
rufspfli cht in ausserprozessualen Verhältnissen bejaht. Die Frage kann i ndes i m vorliegenden Fall auch offengelassen werden, hat die Vorinstanz doch jedenfalls überzeugend dargetan, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 7. Mai 2010 sowohl unter i nhaltli chen Aspekten als auch hinsichtlich des Adressatenkrei- ses über das notwendige Mass hinaus geht, welches i n Nachachtung sei ner beruf- li chen Sorgfaltspflichten zur Wahrung der Interessen seiner Klientschaft (der Be- schuldi gten A.) erforderlich war, und eine Rechtfertigung deshalb nicht be- jaht werden kann. 2.2.2. Mit der Vori nstanz i st zum ei nen festzuhalten, dass grundsätzlich zwar nachvollzogen werden kann, wenn seitens des Beschuldigten und der Beschuldig- ten A. aufgrund der Anfrage eines H.-Journali sten di e Befürchtung aufkam, das Hotel U. könnte i m Zusammenhang mit der angekündigten Be- richterstattung über die Person des Privatklägers mit dem Rotlichtmilieu in Verbin- dung gebracht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es bis zu einem gewis- sen Grade (bzw. bis zu einer allfälligen Klärung der seitens des Journali sten kol- portierten Sachverhalte) auch legitim, dass der Privatkläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 aufgefordert wurde, zur Vermeidung von Reputationsrisiken zum Ho- tel U._____ Distanz zu halten. Auch soweit das Schreiben vom 7. Mai 2010 die vom H._____-Journalisten kolportierten Hausdurchsuchungen von 2006 und 2010 und die entsprechend laufende Strafuntersuchung wegen Verdachts der Geldwä- scherei zur Sprache brachte, erschei nt es noch sachdi enli ch und angemessen. Mit den als ehrverletzend erkannten Aussagen im vierten Absatz des Schrei- bens vom 7. Mai 2010 – und auf diese kommt es vorliegend ausschliesslich an – gi ng der Beschuldigte indes über das notwendige Mass hinaus. Der Vorwurf an den Privatkläger, dass er früher in der Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus verkehrt habe und i n entsprechenden Geschäften – zu verstehen: der Prostitution (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.1.) – akti v tätig gewesen sei, zielt auf angebliche Aktivitä- ten des Privatklägers im Q._____er Rotlichtmilieu, welche im Jahr 2010 bereits 30 Jahre zurückgelegen hatten. Um derart weit zurückliegende Ereignisse und um ei n Tätigsein des Privatklägers als Zuhälter ging es aber weder in der Strafuntersu- chung, welche der Klientin des Beschuldigten durch den Journalisten zugetragen
worden war noch wurde solches durch den Journali sten selber angesprochen. Der mit der berichteten Strafuntersuchung erhobene Vorwurf betraf zwar auch das Q.er Milieu, lautete aber ausschliesslich dahingehend, der Pri vatkläger habe – Jahrzehnte nach den vom Beschuldigten mit den inkriminierten Zeilen behaupte- ten Ereignissen – Geld gewaschen für Personen aus diesem Milieu. Als Begrün- dung für die wie ausgeführt an sich nachvollziehbare und legitime Aufforderung zur D i stanzwahrung an den Privatkläger hätte deshalb der Hinweis auf die hängi- ge Strafuntersuchung betreffend Geldwäscherei, wie er im ersten Teil des Schrei- bens vom 7. Mai 2010 auch vorgenommen wurde, völlig ausgereicht. Darüber hin- aus in einem weiteren Briefabschnitt zu behaupten, der Privatkläger sei früher pri- vat und geschäftlich im Prostitutionsgewerbe i n Q. aktiv gewesen, war mit Blick auf die anwaltlichen Sorgfaltspflichten weder erforderlich noch angebracht. D er Beschuldigte hat dieser Argumentation i n sei nen Berufungsschri fte n nichts Wesentliches entgegengehalten (vgl. Urk. 392 S. 17 f.). 2.2.3. a) Als unangemessen zu bezeichnen ist zum anderen auch der Ad- ressatenkreis der Äusserung, insbesondere der Versand einer Kopie an den Di- re ktor und die Revisionsstelle. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war im fraglichen Zei tpunkt ein gesellschaftsrechtlich korrekt gefasster Entschei d der Ak- ti onäri nnen und des Verwaltungsrats, i nwi efern vom Privatkläger ei n Distanzhalten zum Unternehmen verlangt werden soll und kann, noch gar nicht gefasst. Ei n sol- cher hätte aber angestrebt und abgewartet werden müssen, konnten doch die Be- schuldigte A._____ und der Beschuldigte alleine dem Privatkläger diesbezüglich keine verbindlichen Vorschri ften machen. Das fragliche Schreiben war vielmehr Teil eines Machtkampfs unter den Eigentümerinnen und im Verwaltungsrat, was den Direktor und den Revisor vorab grundsätzli ch ni chts angi ng. Diesen Personen hätte erst das Ergebnis der Auseinandersetzung unter den Eigentümerinnen und im Verwaltungsrat mitgeteilt werden müssen, wenn es denn einmal festgestanden wäre. Sie vorab durch Orientierungskopien in diesen Machtkampf einzubeziehen und den Privatkläger blosszustellen, war ni cht erforderlich. Das Schreiben vom 7. Mai 2010 geht deshalb auch unter diesem Aspekt über den Umfang gerechtfer- tigter ausserprozessualer Korrespondenz hinaus.
b) Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung geltend, er habe sehr wohl eine begründete Veranlassung gehabt, das Schreiben auch dem Direktor und der Revisionsstelle als Orientierungskopie per Mail zuzustellen. Beiden Ad- ressaten sei angesichts der Pattsituation im Aktionariat und im Verwaltungsrat nach dem Willen beider Eigentümerinnen faktische Organstellung zugekommen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei sowohl der Direktor J._____ als auch der Revisionsstellenvertre ter I._____ zum damaligen Zeitpunkt ständig an der Wil- lensbildung der Gesellschaft aktiv beteiligt gewesen. Der Hoteldirektor sei damals bereits faktischer Verwaltungsratsvorsitzender gewesen und der Revisor habe sämtliche Generalversammlungen geleitet. Beide hätte aufgrund ihrer Organfunk- tion aus Gründen der Corporate Governance über die Bedrohungslage informiert werden müssen (Urk. 302 S. 18). Der Privatkläger führt i n sei ner Berufungsdupli k aus, die Herren J._____ und I._____ hätten keine faktische Organstellung gehabt. Ersterer habe zwar über Jahre eine ganze Anzahl von Verwaltungsratssitzungen geleitet, dabei fak- tisch aber nichts zu sagen gehabt. Seine Aufgabe sei es lediglich gewesen, in Anbetracht der Pattsitu ation im Aktionariat die Sitzungen völlig neutral zu mode- rieren. Er habe kein Stimmrecht besessen und habe bei Uneinigkeit der beiden Akti onäri nnen höchstens gut zureden können. Auch der Revisor I., der vereinzelt zum Tagespräsidenten zwecks Durchführung der Generalversamm- lung ernannt worden sei, habe inhaltlich zu den Geschicken der Gesellschaft rein gar nichts zu sagen gehabt. Dieser habe denn auch in seiner Zeugeneinvernah- me vom 19. September 2013 ausdrücklich erklärt, dass solche Vorwürfe, wie sie vom Beschuldigten im inkriminierten Brief erhoben wurden, für seine Tätigkeit im Interesse der U. Verwaltungs AG ni cht von Relevanz gewesen seien (Urk. 306 S. 11 f.). Mit Berufungsreplik hält der Beschuldigte daran fest, dass er eine begründete Veranlassung dafür gehabt habe, das Schreiben auch dem Direktor und dem Re- visor zuzustellen. Zu den bereits genannten und wiederholten Argumenten fügte er hi nzu, dass I._____ als Revisionsleiter die Aufgabe gehabt habe, die Umset- zung und Quali tät des i nternen Ri si ko-Kontrollsystem (IKS) zu überprüfen. Als ein
Risiko im Sinne des IKS sei insbesondere auch ein drohender Reputationsscha- den für das Hotel U._____ ei nzustufen gewesen, wie er aufgrund der Anfrage des H.-Journalisten und einer möglichen Berichterstattung über den Privatkläger mit Hinweisen auf einen Geldwäschereiverdacht tatsächlich auch gedroht habe. Über ein solches Risiko sei I. folgli ch auch in Kenntnis zu setzen gewesen (Urk. 310 S. 15). Was die Zeugenaussage von I._____ angehe, so habe sich die- se (ausschliesslich) auf die Relevanz für die Arbeit der Revisionsstelle bezogen (so sinngemäss a.a.O. S. 16). c) Der Argumentation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die vom ihm eingereichten Protokollen von Verwaltungsratssitzungen und Generalver- sammlungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 zeigen zwar, dass der Direktor J._____ an Verwaltungsratssitzungen und der Revisor I._____ an Generalve r- sammlungen teilnahmen (Urk. 294/1-4). Der Beschuldigte widersprach aber den Ausführungen des Privatklägers, dass der Direktor J._____ generell ni cht mi tent- scheiden, sondern höchstens bei Uneinigkeit gut habe zureden können, letztlich ni cht, machte er abschliessend doch lediglich geltend, dass J._____ und I._____ eine "beratende Stimme" (also ni cht ei ne mi tentscheidende Stimme) zugekommen sei (Urk. 310 S. 16 f.). Dass dem Direktor J._____ kein Mitentscheidungsrecht hi nsi chtli ch der Willensbildung der Gesellschaft zukam, sondern er lediglich die gefassten Gesellschaftsentscheide als verbindlich entgegenzunehme n hatte, geht sodann aus dessen eigenen Zeugenaussagen klar hervor: "Meine Aufträge habe ich immer von den Verwaltungsräten erhalten; es mussten immer beide ein OK geben. [...]. Ja sicher, es ist ein Verwaltungsrat, bei dem es naturgemäss Mei- nungsverschiedenheiten gibt. Es wurde aber in allen Fällen ein Beschluss gefasst, der für mich wichtig und gültig war" (Urk. 172 S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen erscheint das Vorbringen des Beschuldigten, dem Direktor J._____ ha- be eine Orientierungskopie des Schreibens vom 7. Mai 2010 zugestellt werden müssen, um ihn an der Willensbildung über den Entscheid, inwiefern der Privat- kläger D i stanz zum Unternehmen halten solle, zu beteiligen, als nicht glaubhafte Schutzbehaupt ung. Dass auch eine Orientierung des Revisors I._____ vorgängig einer Beschlussfassung der Gesellschaft nicht notwendig war, geht aus dessen – zweifach abgegebener – Aussage hervor, dass das Schreiben vom 7. Mai 2010
für seine Arbeit nicht relevant gewesen sei (vgl. Urk. 158 S. 3). Dass sich der Re- visor mit dieser Aussage ausschliesslich auf sei ne Arbeit als Revisionsstelle bezo- gen habe (und ni cht auf mögliche weitere Tätigkeiten), gibt der Wortlaut dieser Aussage ni cht her und kann auch ni cht aus dem wei teren Kontext sei ner Ei nver- nahme herausgelesen werden. Dieser bestätigt zwar, dass er jeweils an den Ge- neralversammlungen und punktuell auch an Verwaltungsratssitzungen anwesend gewesen sei (Urk. 158 S. 5). Dass er an der Willensbildung von Entschei den der Gesellschaft aktiv beteiligt gewesen sei, geht aus seinen Aussagen aber an keiner Stelle hervor. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Be- schuldi gten – er habe sehr wohl eine begründete Veranlassung gehabt, das Schreiben auch dem Direktor und der Revisionsstelle vorgängig als Ori enti erungs- kopie per Mail zuzustellen – nicht zu überzeugen vermag. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass eine umgehende Orientierung des Direktors und des Revisors not- wendig gewesen wäre, diese Orientierung jedenfalls mit dem inkriminierten Pas- sus i nhaltli ch über das notwendige Mass hinausging (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.2.). Selbst wenn also zu bejahen wäre, dass diese zwei Personen aus Gründen der Corporate Governance unverzüglich über das befürchtete Risiko eines drohenden Reputationsschadens für das Hotel U._____ aufgrund einer mögli chen Beri chter- stattung eine H.-Journalisten i n Kenntni s zu setzen waren, bestand jeden- falls keine Notwendigkeit für die Weiterverbreitung der inkriminierten Behauptung, der Privatkläger habe früher (Jahrzehnte vor der aktuellen, durch den Journali sten kolportierten Strafuntersuchung betr. Geldwäscherei) i n der Unterwelt des Zuhäl- ter- und Bordellmilieus verkehrt und sei i n entsprechenden Geschäften aktiv tätig gewesen. Für ei ne sachbezogene, sich auf das Notwendige beschränkende Ori- entierung von Direktor und Revisor wären der Hinweis auf die hängige Strafunter- suchung betreffend Geldwäscherei bzw. die damit zusammenhängenden Haus- durchsuchungen und der weitere Hinweis, dass vom Privatkläger verlangt werde, zum Hotel U. Distanz zu halten, ausreichend gewesen. d) Auf eine erneute Einvernahme der Herren J._____ und I._____ kann deshalb verzichtet werden.
2.3. Fazi t Die inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners erweist sich unter die- sen Umständen als nicht gerechtfertigt im Sinne von Art. 14 StGB. 3. Ausschluss des Entlastungsbeweises 3.1. Allgemeine Ausführungen Nach der Rechtsprechung, die grundsätzlich von der Doktrin gebilligt wird, kommt ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis ausnahmswei se dann i n Betracht, wenn die beiden vom Gesetz (Art. 173 Ziff. 3 StGB) genannten Kriterien – ei ner- seits das Fehlen einer begründeten Veranlassung und andererseits die überwie- gende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (sog. Beleidigungsabsicht bzw. ani- mus i ni urandi ) – kumulati v gegeben sind. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden: Ei ne vorhandene Beleidigungsabsicht schliesst eine begründete Veran- lassung ni cht aus. Aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung allein darf andererseits nicht auf eine Beleidigungsabsicht geschlossen werden (BSK StGB- Riklin, Art. 173 N 26 und 29). Das Kriterium der begründeten Veranlassung muss objektiv gegeben sein oder fehlen (vgl. Trechsel/Lieber, StGB PK, 2. Aufl., Art. 173 N 25). Das Ausschlusskriterium der vorwiegenden Absicht, jemandem Übles vo r- zuwerfen, setzt voraus, dass die Beleidigung des Opfers das Handlungsziel ist, oder dass es dem Täter vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachre- de zu schaden (Trechsel/Lieber, StGB PK, 2. Aufl., Art. 173 N 26). 3.2. Konkrete Prüfung 3.2.1. Fehlen einer begründeten Veranlassung a) Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beschuldigte eine begründete Veran- lassung gehabt habe, das Schreiben vom 7. Mai 2010 – gemeint offensichtli ch: in seiner Ganzheit – zu verfassen, denn die Wahrung des Rufes des Hotels U._____s habe einen hinreichenden Grund dargestellt. Die Veranlassung lasse sich weitgehend dem Schreiben selber entnehmen. Dem Beschuldigten sei es da-
rum gegangen, die Interessen der Beschuldigten A._____ als Miteigentümerin des Hotels U._____ zu wahren. Dies stelle grundsätzlich ein zulässiges privates Inte- resse dar. Die kolportierten Hausdurchsuchungen (von 2006 und 2010) hätten zwar ausschliesslich den Privatkläger betroffen, doch habe die Beschuldigte A._____ befürchtet, dass die Vorwürfe auf das Hotel U._____ übergreifen könn- ten, was eine nicht völlig von der Hand zu weisende Gefahr dargestellt habe. Es stelle deshalb ein legitimes Interesse dar, sich dafür einzusetzen, dass der Pri vat- kläger meide, in Verbindung mit dem Hotel U._____ zu stark in Erschei nung zu treten, bis sich die Vorwürfe geklärt hätten (Urk. 291 S. 29 f.). Keine begründete Veranlassung mehr sah die Vorinstanz erst darin, dass der Beschuldigte auch dem Direktor und dem Revisor eine Orientierungskopie des Schreibens zustellte (a.a.O.). b) Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht in allen Teilen gefolgt wer- den. Diese hat zwar die im vorliegenden Fall relevanten tatsächli chen Umstände zutreffend benannt. Sie hat aber verkannt, dass zur Prüfung einer objektiv be- gründeten Veranlassung des Schreibens vom 7. März 2010 ni cht pauschal auf dieses abzustellen ist , sondern hi nsi chtli ch dessen Inhalt differenziert werden muss (wie dies schon bei der Prüfung des allgemeinen Rechtfertigungsgrundes nach Art. 14 StGB [vgl. vorstehend Ziff. 2] getan werden musste und dort von der Vorinstanz auch richtig gesehen wurde). D i e Befürchtung seitens des Beschuldigten und der Beschuldigten A., dass die durch ei nen H.-Journalisten kolportierte laufende Strafuntersu- chung betreffend Geldwäscherei auf das Hotel U._____ übergreifen und dem Un- ternehmen damit ein Reputationsschaden drohen könnte, mag zwar allenfalls eine objektiv begründete Veranlassung darstellen für ei n Schreiben an den Privatklä- ger, i n welchem jenem diese durch den H._____-Journali sten zugetragenen In- formationen vorgehalten werden und von ihm D i stanzwahrung bis zur Klärung die- ser aktuellen Vorwürfe verlangt wird. Ob die diesbezüglichen Inhalte des Schrei- bens vom 7. Mai 2010 (welche von der Vorinstanz in ihrer Argumentation aus- schliesslich expli zi t angesprochen wurden) als ehrverletzend zu qualifizieren und
dem Entlastungsbeweis zugänglich zu machen si nd, ist vorliegend aber ni cht di e Frage. Zu prüfen ist ausschliesslich, ob der eingeklagte und als ehrverletzend taxier- te Passus aus dem Schreiben vom 7. Mai 2010 im Telefonat des H.- Journalisten und in der daraus erwachsenen Befürchtung von Reputationsrisiken seitens der beiden Beschuldigten eine begründete Veranlassung zu fi nden vermö- gen. Diese Frage ist zu vernei nen. Mit seiner schri ftli chen Äusserung, es sei kein Geheimnis gewesen, dass der Ankläger früher mit Personen aus der Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus von Q. verkehrt habe und i n diesem Milieu aktiv geworden sei, spielte der Beschuldigte auf angebliche Ereignisse an, welche zeitlich wie sachlich mit der durch den Journali sten kolportierten aktuellen Strafun- tersuchung wegen Geldwäscherei und der befürchteten H._____-Publi kati on i n keinem Zusammenhang standen. Die inkriminierte ehrverletzende Äusserung im vierten Absatz des Schreibens vom 7. Mai 2010 wurde demnach durch den Beschuldigten schon unabhängi g des Adressatenkreises – d.h. in Bezug auf alle angesprochenen Adressaten – ohne begründeten Anlass vorgebracht und weiterverbreitet. c) Keine begründete Veranlassung bestand darüber hinaus insbesondere dafür (insofern kann der Vorinstanz wieder gefolgt werden, vgl. Urk. 291 S. 30, zweitletzter Abschnitt), diese ehrverletzende Äusserung auch an den Direktor des Hotels und an den Revisor weiterzuverbreiten. Hinsichtlich dieser zwei Personen ist grundsätzli ch schon kein begründeter Anlass ersichtlich, weshalb sie vom Inhalt des Schreibens vom 7. Mai 2010 überhaupt (auch hi nsi chtli ch dessen ni cht i nkri- mi ni erten Tei ls) unverzügli c h i n Kenntni s zu setzen waren. Wie bereits dargetan (vorstehend Ziff. 2.2.3.c.), vermag namentlich vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen dieser zwei Personen zu ihren Aufgabengebie- ten, die Darstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen, dass diesen Mitent- scheidungsbefugnisse zukamen und sie deshalb in den Willensbildungsprozess, inwiefern vom Privatkläger D i stanzwahrung zu verlangen und durchzusetze n wä- re , einzubeziehen waren. Der Direktor und der Revisor hätten deshalb erst im
Nachhinein über einen gefällten Gesellschaftswillen in Kenntnis gesetzt oder je- denfalls frühestens anlässlich der relevanten Verwaltungsratssitzung oder Gene- ralversammlung über die durch den H.-Journali sten kolportierten Umstände unterri chtet zu werden gebraucht. Selbst wenn aber zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass diese zwei Personen unverzüglich über die befürchteten Risiken i n Kenntni s zu setzen waren, bestand jedenfalls, wie dargetan (vorstehend lit. b), keine be- gründete Veranlassung für die Weiterverbreitung der inkriminierten ehrverletzen- den Äusserungen. Eine aus begründetem Anlass gerechtfertigte Ori enti erung von Direktor und Revisor hätte si ch auf die Hinweise zu beschränken gehabt, dass ge- gen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei am Laufen sei, diesbezüglich 2006 und 2010 Hausdurchsuchungen beim Privatkläger stattgefun- den hätten, der "H." hierüber möglicherweise eine entsprechende Beri chter- stattung bringen werde und aus di esen Gründen vom Privatkläger zur Vermeidung von Reputationsrisiken seitens der Beschuldigten A._____ verlangt werde, dass er zum Hotel U._____ bis auf Weiteres Distanz halte. 3.2.2. Beleidigungsabsicht a) Die Vorinstanz war der Auffassung, dass mit Bezug auf die Zustellung des Schreibens vom 7. Mai 2010 an die Ehefrau des Privatklägers und an dessen Rechtsvertreter Dr. S._____ eine vorwiegende Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen nicht erkennbar sei. Auch wenn di ese Drittpersonen im Sinne von Art. 173 StGB seien, erscheine eine Informierung derselben mittels Schreiben vom 7. Mai 2010 noch als angemessen, nachdem erstere die eigentliche Miteigentümerin des Hotels U._____s sei und letzterer als Anwalt des Privatklägers aufgrund der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes in der Folge ebenfalls ha- be bedient werden müssen (Urk. 291 S. 31). b) Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Diese verkennt auch hi er, dass der rechtli chen Prüfung (hi er des ani mus i ni urandi ) ni cht diejenigen Teile des Schreibens vom 7. Mai 2010 zu Grunde zu legen sind, hinsichtlich welcher die Angemessenheit sowie die begründete Veranlassung allenfalls bejaht werden
könnte, sondern ausschliesslich der inkriminierte Passus, der als Ehrverletzung zu qualifizieren war und sich nicht auf einen begründeten Anlass zu berufen vermag. Dass die Informierung der Ehefrau und des Anwalts des Privatklägers über das kolportierte Strafverfahren betr. Geldwäscherei, die entsprechend befürchtete Be- ri chterstattung des H.s sowie den Aufruf an den Privatkläger, er solle zum Hotel U. D i stanz wahren, ni cht schon von ei ner vorwiegenden Absicht des Beschuldigten getragen waren, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, mag zutref- fend sein. Als Motivation des Beschuldigten, darüber hinaus in einem weiteren Briefabschnitt die von den aktuellen Ereignissen und Befürchtungen losgelöste Behauptung zu verbreiten, der Privatkläger sei früher in der Unterwelt des Zuhäl- ter- und Bordellmilieus von Q._____ verkehrt und geschäftlich tätig gewesen, kann i ndes nur ei ne vorwiegende Beleidigungsabsicht erkannt werden. Um die derart weit zurückliegende Vergangenheit des Privatklägers ging es in der Strafuntersu- chung von 2010 nicht, was der Beschuldigte wusste. Zur Wahrung allfälliger effek- tiver Interessen des Hotels U._____ war ein solcher Passus überhaupt ni cht nöti g, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst sein musste. Dass er dennoch wissent- li ch und wi llentli ch die entsprechende Äusserung in sein Schreiben vom 7. Mai 2010 einflocht, hatte aus diesen Gründen als einzig erkennbares Ziel, den Privat- kläger vor sämtlichen Adressaten – auch vor der Ehefrau und dem Anwalt des Pri- vatklägers – blosszustellen bzw. als moralisch fragwürdige Person hinzutun. Mit noch grösserer Deutlichkeit ist der animus iniurandi des Beschuldigten zu erkennen, soweit dieser die ehrverletzenden Äusserungen über den Privatkläger auch dem Direktor und dem Revisor hat zukommen lassen. Wie die Vori nstanz zu- treffend ausführte, müssen diese zwei Personen im Interesse der Gesellschaft, d.h. des gesamten Aktionariats und Verwaltungsrates tätig sein, was der Beschul- digte wusste. Es musste ihm demnach auch zweifellos bewusst sein, dass er die- se zwei Personen grundsätzlich erst nach Absprache mit der Miteigentümerschaft an der Gesellschaft über die durch den Anruf des H.-Journalisten ausgelös- ten Ereignisse hätte ins Bild setzen dürfen. Durch die nicht abgesprochene, einsei- tige Information leistete er einem allfälligen Loyalitätskonflikt dieser Personen mit den Eigentümern der U. Verwaltungs AG Vorschub. Der inkriminierte Pas- sus im Schreiben vom 7. Mai 2010 liess den Privatkläger dem Direktor und dem
Revisor gegenüber in einem schlechten Licht dastehen, ohne dass der Privatklä- ger diesen gegenüber seine Sicht der Dinge hätte dartun können. Dies führt auch unter diesem Aspekt zum Schluss, dass der Beschuldigte den inkriminierten Pas- sus i n der (vorwiegenden) Absicht weiterverbreitete, dem Privatkläger Übles vor- zuwerfen. 3.3. Fazi t 3.3.1. Der Beschuldigte ist zum Entlastungsbewei s ni cht zuzulassen. 3.3.2. Dem Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Polizeibeamten K., L., M._____ und N._____ ist bei diesem Resultat nicht stattzuge- ben. 4. Gesamtfazit Es kann somit offengelassen werden, ob der Beschuldigte den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis hätte erbringen können. Der Beschuldigte ist auf- grund obiger Erwägungen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Exkurs zum Ni chtgelingen des Entlastungsbeweises 5.1. Einleitung Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Entlastungsbewei s zu Gunsten des Beschuldigten als erbracht anzusehen wäre, wenn es darauf ankäme, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geteilt werden. 5.2. Wahrheitsbeweis a) Beim Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Diese obliegt dem Beschuldigten, der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (BSK Strafre c ht II-Riklin, Art. 173 N 13); indessen gilt eine be- sonders geartete Unschuldsvermutung zugunsten des Geschädigten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004 N 283). Erforderlich ist der Nachweis der ehren-
rührigen Tatsache, nicht bloss der Verdachtsmomente; alle wesentlichen Fakten ei ner Äusserung müssen erstellt sein (BSK StGB - Riklin, Art. 173 N 18). Massge- bend ist (auch hi er) der Sinn, welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte der Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (vgl. Urteil 6B_1092/2010 vom 29. April 2011, E. 5.3.). Bezüglich eines behaupteten Delikts ist der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen (BSK StGB - Riklin, Art. 173 N 15). b) Der Beschuldigte könnte allenfalls den Wahrheitsbeweis erbringen für den ersten Teil seiner Äusserung, dass der Privatkläger in der Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmili eus (privat) verkehrt habe, nachdem seitens des Privatklägers ni cht abgestritten wurde (vgl. Urk. 306 S. 15; Urk. 96 S. 2 ff.), dass er Kontakte zu Per- sonen, welche dem Milieu zuzurechne n si nd, gehabt hatte. Auch aus ei nzelnen Zeugenaussagen geht hervor, dass der Privatkläger damals im Rotlichtmilieu ver- kehrte. So etwa aus denen des pensionierten Polizeibeamten N._____ (Urk. 247), welche trotz fehlender Möglichkeit des Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stel- len, zu dessen Gunsten (vgl. § 15 StPO/ZH) berücksichtigt werden könnten. c) Den Wahrheitsbeweis nicht erbringen könnte der Beschuldigte indes für den zweiten Teil seiner Äusserung, der Privatkläger sei in Geschäften der Unter- welt des Zuhälter- und Bordellmilieus – zu verstehen für den D urchschni ttrezi pi en- ten in erster Linie: in Geschäften des Prostitutionsgewerbes – aktiv gewesen. So- weit in dieser Äusserung mitschwingt, der Privatkläger sei in illegalen Geschäften des Zuhälter- und Bordellmilieus (etwa im Sinne der verbotenen Förderung der Prostitution) tätig gewesen, würde der Wahrheitsbeweis schon daran scheitern, dass eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung des Privatklägers nicht vor- liegt. Auch soweit die Äusserung des Beschuldigten dahingehend zu verstehen ist, der Privatkläger sei auf legale Weise im Prostitutionsgewerbe aktiv gewesen (ha- be etwa ein bewilligtes Prostitutionsgewerbe geführt), liegen keine rechtsgenügli- chen Beweise in den Akten. Dass der Privatkläger eingestandener- und nachge- wiesenermassen zur Hälfte an der Kneipe "T._____" beteiligt war (Urk. 96 S. 5), beweist noch nicht, dass er selber Bordellgeschäften nachging, selbst wenn (so die Verteidigung in Urk. 302 S. 26) dieses Lokal ein Ort gewesen sein sollte, i n
welchem angeschafft und gezockt wurde, Drogen verkauft wurden und si ch die Leute aus dem Rotlichtmilieu trafen. Auch dass der Privatkläger engen Kontakt mit bekennenden Zuhältern unterhalten, jahrzehntelang mit einer Prostituierten zu- sammengelebt, illegal Drogen konsumiert haben und Mitglied einer Rocker-Gang gewesen sein soll (vgl. Urk. 302 S. 27 f.), führt – selbst wenn einzelne oder alle dieser Behauptungen wahr sein sollten – nicht zum Nachweis, dass er geschäft- lich im Prostitutionsgewerbe tätig war. Sämtli che zu dieser Frage formgültig ein- vernommenen Personen verneinten entweder, dass der Privatkläger im Prostituti- onsgewerbe geschäftet habe oder konnten hiezu keine Aussagen machen (vgl. Urk. 253 S. 3 f. und 4 f. [V.], Urk. 180 S. 3 [W.], Urk. 191 S. 2 [AA.], Urk. 98 S. 2 f. [AB.], Urk. 192 S. 6 [AC.], Urk. 172 S. 3 [J.], Urk. 158 S. 7 [I.], Urk. 117 S. 4 und 13 [S.], Urk. 99 S. 2 [AD.], Urk. 157 S. 8 [AE.], Urk. 118 S. 9 und passim [R.]; Urk. 284 S. 3 f. [O.]). Auch der Zuhälter AF._____ und der pensionierte Polizei- beamte N._____ – deren Einvernahmen mangels Teilnahme des Beschuldigten leidglich zu dessen Gunsten verwertet werden dürfen (vgl. § 15 StPO) – sagten (lediglich) aus, dass der Privatkläger im Rotlichtmilieu verkehrt habe, nicht aber, dass er im Prostitutionsgewerbe tätig gewesen sei (vgl. Urk. 248 S. 2 und Urk. 247 S. 2 f.)
Für die Behauptungen des Beschuldigten sprechen letztlich lediglich zwei si ch i n den Akten befindliche Beweismittel. Gemäss ei ner Aktennotiz der Poli zei- beamtin AG._____ vom 4. Oktober 2005 soll aus einem polizeilichen Merkblatt vom 6. Mai 1971 hervorgehen, dass der Privatkläger der Zuhälter von seiner da- maligen Ehefrau AH._____ gewesen sei (Urk. 23/1). Laut einem schriftlichen Ver- merk des Polizeibeamten AI._____ vom 17. März 2014 soll laut Mitteilung eines Polizeibeamten AJ._____ über den Privatkläger in einer Kriminalakte betreffend eines AK._____ zu fi nden sein, dass dieser zusammen mit einem gewissen AL._____ i n AM._____ im April 1977 eine Prostituierte gehauen und in einem Pkw verschleppt habe, wobei es sich "wohl" um eine Prostituierte des Privatklägers namens AN._____ gehandelt habe. Der Akte von AK._____ könne weiter ent- nommen werden, dass der Privatkläger im April 1978 zu einem "Zuhältertreffe n" i n AO._____ gefahren sei und es an diesem Treffen zu einer Vergewaltigung ge-
kommen sein solle (Urk. 242). Diese Indizien begründen zwar einen Verdacht im Si nne der i nkri mi ni erten Äusserungen, si nd aber letztlich derart vage, dass ge- stützt darauf der Wahrheitsbeweis – welcher nachgewiesen, nicht bloss glaubhaft gemacht werden muss – nicht erbracht werden könnte. Die Polizeibeamtin AG._____ sagte in ihrer Einvernahme vom 19. März 2014 denn auch aus, auf dem Merkblatt von 1971 sei nur gestanden, dass der Privatkläger der Zuhälter seiner damaligen Ehefrau gewesen sein soll; die entsprechende Akte exi stiere heute ni cht mehr und Erkenntni sse aus ei gener Anschauung aus den 70er-Jahren habe si e ni cht (Urk. 241 S. 5). Auch der Polizeibeamte AI._____ gab zu Protokoll, dass er aus eigener Anschauung nichts sagen bzw. hi nsi chtli ch sei nes Vermerks nur sagen könne, dass es inhaltlich so in der Akte gestanden habe, ni cht aber, ob es Tatsache sei (Urk. 241 S. 10 f.). d) Dass die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren beantragten Einver- nahmen der Polizeibeamten K., L. und M._____ und die erneute Ein- vernahme des pensionierten Polizeibeamten N._____ (unter Wahrung der Teil- nahmerechte des Beschuldigten) an der vorstehend dargelegten, vom Beschuldig- ten zu tragenden Beweislosigkeit etwas zu ändern vermöchten, wäre nicht zu er- warten. Mit der Anrufung der Polizeibeamten K., L. und M._____ hat der Beschuldigte nichts mehr vorgebracht als "ein paar Namen des damaligen 8. Kommissariats beim PP Q." (so die Worte des Polizeibeamten AI. i n Urk. 230, welcher der Verteidigung diese Namen beschaffte). Damit ist aber sei- tens des Beschuldi gten noch ni cht einmal substantiiert dargetan, dass diese Poli- zeibeamten mit dem von AI._____ angesprochenen Fall betreffend AN._____ be- fasst waren oder sonst gegen den Privatkläger im Sinne der inkriminierten Äusse- rungen ermittelt hatten. Selbst wenn dem aber so wäre, wären von diesen heute – nahezu vierzig Jahre später – keine sicheren Aussagen dahingehend zu erwarten, dass AN._____ eine für den Privatkläger arbeitende Prostituierte gewesen sei, nachdem selbst in der damaligen Akte von April 1977 laut AI._____ (bzw. AJ.) bloss gestanden haben soll, sie sei wohl dessen Prostituierte gewesen (vgl. Urk. 242). Es wäre weiter ni cht ersi chtli ch, wi e dem Beschuldigten auch mit einer erneuten und formgerechten Einvernahme des Polizeibeamten N. der Nachweis gelingen könnte, dass der Privatkläger im Bordellmilieu tätig gewesen
sei. Wie ausgeführt belastete dieser den Privatkläger ausschliesslich dahinge- hend, dass er damals im Milieu verkehrt habe. 5.3. Gutglaubensbeweis a) Auch bei m Gutglaubensbeweis trägt die beschuldigte Person die Be- weislast und das Beweislastrisiko. Sie muss dartun, dass sie ernsthafte Gründe hatte, di e Äusserung i n guten Treuen für wahr zu halten (BSK Strafrecht II-Riklin, Art. 173 N 16). Hi ezu hat sie vorerst die einzelnen Tatsachen nachzuweisen, auf welche sie ihren Verdacht oder Glauben an die ehrenrührige Tatsache stützt. Dies ist Tatsachenfeststellung. Überdies hat sie darzutun, dass diese Tatsachen für sie in guten Treuen ernsthafte Verdachts- oder Beschuldigungsgründe sein durften; d.h. das Gericht muss entscheiden, ob diese Tatsachen ausreichen, um an die Richtigkeit der Äusserung glauben zu dürfen. Dies ist eine Rechtsfrage (BGE 102 IV 182, BGE 124 IV 150 f.). Die erforderlichen Informations- und Sorg- faltspflichten sind einzelfallbezogen zu beurteilen. Je schwerer der Ehreingriff ist, desto höhere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts (BSK Strafrecht II-Riklin, Art. 173 N 16; Trechsel/Lieber, StGB PK, Art. 173 N 19). Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt wer- den, welche erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind, bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (BSK Straf- re c ht II-Riklin, Art. 173 N 23). b) D en Gutglaubensbewies nicht erbringen könnte der Beschuldigte jeden- falls für den zweiten Teil seiner Äusserung, der Privatkläger sei in Geschäften der Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus aktiv gewesen. Der Beschuldigte macht geltend, er sei deshalb von der früheren Aktivität des Privatklägers in solchen Geschäften überzeugt gewesen, da er sich dabei einer- seits auf eigene, wenn auch bagatellisierende Aussagen des Privatklägers habe stützen können – der Beschuldigte beruft sich diesbezüglich auf die Aussagen des Privatklägers in Urk. 96 S. 13 und 17 f. – und andererseits (diese) sei ne früheren Kenntni sse durch di e neuen, vom H._____-Journalisten stammenden Informatio- nen bekräftigt worden seien (Urk. 302 S. 32, zweitletzter Abschnitt).
Gemäss den Aussagen des Privatklägers, auf welche sich der Beschuldigte bezieht, wusste der Beschuldigte aus Besuchen in Spanien seit den 80er- oder 90er-Jahren von der Spielervergangenheit des Privatklägers. Auch wusste er of- fensichtlich – zumal dies vom Privatkläger nicht bestritten wird – bereits vor dem Schreiben vom 7. Mai 2010, dass dieser damals im Rotlichtmilieu verkehrte und an der Bar T._____ mitbeteiligt war. Dieses Vorwissen des Beschuldigten und die neuen, durch den H.-Journali sten 2010 zugetragenen Informationen, wo- nach der Privatkläger gemäss einer laufenden Strafuntersuchung Geld für Perso- nen aus dem Milieu gewaschen habe, mögen zwar Tatsachen darstellen, aufgrund derer der Beschuldigte ernsthaft davon ausgehen durfte, dass an diesen aktuellen Vorwürfen betr. Geldwäscherei etwas dran sein könnte. Soweit er deshalb mit Schreiben vom 7. Mai 2010 im Auftrag der Beschuldigten A. dem Privatklä- ger diese neuen Informationen vorhielt und von ihm zur Vermeidung von Reputati- onsri si ken D i stanzwahrung zum Hotel U._____ verlangte, könnte deshalb wahr- scheinlich von einem Handeln des Beschuldigten in guten Treuen ausgegangen werden (was hier aber nicht zu prüfen wäre). Auch vermöchte der Beschuldigte damit wohl den Gutglaubensbeweis zu erbringen hi nsi chtli ch des ersten Teils sei- ner i nkri mi ni erenden Äusserung betreffend das Verkehren des Privatklägers in Mi- lieukreisen. Das Wissen des Beschuldigten um die einstige Spi elsucht sowie die früheren Milieukontakte des Privatklägers und die Jahrzehnte später zugetragenen Behauptungen betreffend eines laufenden Strafverfahrens wegen Verdacht auf Geldwäscherei im Milieu können aber nicht als Gründe bezeichnet werden, die ernsthaft zur Annahme berechtigen würden, dass der Privatkläger in der Vergan- genheit über den (blossen) Verkehr mit Milieupersonen hinaus i m Zuhälter- und Bordellmilieu auch selber Geschäftsaktivitäten entfaltet hätte. Etwas entsprechen- des wurde dem Beschuldigten weder vom H._____-Journali sten kolportiert, noch vom Privatkläger selber erzählt. Dass der Beschuldigte – vor dem Aufsetzen des Schreibens vom 7. Mai 2010 – von weiteren Personen entsprechende Hinweise erhalten habe (vgl. Urk. 302 S. 33 oben), wurde vom Beschuldigten weder sub- stantiiert behauptet noch nachgewiesen. Damit fehlte es letztlich an bewiesenen Tatsachenfundamenten, auf welche sich ein entsprechender guter Glaube zu stützen vermocht hätte.
5.4. Fazi t Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschuldigten ein Entlastungsbe- weis nicht gelingen würde, wäre er zu einem solchen zuzulassen. VII. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung sowie des Strafvollzugs kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 291 S. 32 f.), zumal diese weder von Seiten des Beschuldigten noch von Seiten des Privatklägers ei- ne Beanstandung erfahren haben. Zu korrigieren sind die erstinstanzlichen Äusserungen einzig dahingehend, dass der Beschuldigte seine ehrverletzende Äusserung vier, nicht bloss zwei Drittpersonen zukommen liess, was sich aber auf die Strafzumessung letztlich bloss margi nal auswi rkt. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.– zu bestrafen, deren Vollzug bei Ansetzung der gesetzlichen Mindest- dauer der Probezeit aufzuschi eben i st. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen. 2. Weiter sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren auf- zuerlegen. Sodann hat dieser dem Privatkläger eine Prozessentschädigung zu bezah- len. Der Privatkläger stellte die Höhe einer entsprechenden Entschädigung ins freie Ermessen der Berufungsinstanz (Urk. 315 S. 7). Für das (neurechtli che) Be- rufungsverfahren findet die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 Anwendung. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzli ch nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch be- rücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten ist
(§ 18 AnwGebV). Angesichts des Umstands, dass sich der Vertreter des Privat- klägers im Berufungsverfa hre n i m Wesentli chen mi t den bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren bekannten Argumenten des Verteidigers auseinanderzu- setzen hatte, rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. April 2014 bezüglich Dispositivziffer 1 (Frei spruch der Beschuldigten A.) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte A. i hre Be- rufung vom 8. Mai 2014 zurückzogen hat. 3. Schriftliche Mittei lung mi t nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 5 bis 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 8. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten B., im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigung der Beschuldigten A., im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers, im Doppel, für sich und zuhanden des Privatklägers − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Koordinationsstelle VOSTRA bezüglich der Beschuldig- ten A.] − die III. Strafkammer des Obergerichts (zu UK140001) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A bezüglich des Be- schuldi gten B.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 21. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger