Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140386-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin MLaw Mond- genast
Urteil vom 10. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Freiheitsberaubung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einz elgericht in Strafsachen, vom 14. April 2014 (GG140006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 43.50 Auslagen im Vorverfahren; Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Januar 2014 beschlagnahmte Schlüssel der Privatklägerin wird der Pri- vatklägerin zurückgegeben.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 66) Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. April 2014 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 aufzuheben. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen. Sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldig- ten eine angemessene Entschädigung auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 57; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. April 2014 wurde die Beschuldigte der Freiheitsberaubung für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– be- straft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann wurde sie ver- pflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 200.– sowie eine Prozess- entschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung der Beschuldigten am 15. Ap- ril 2014 Berufung an und reichte am 22. August 2014 die Berufungserklärung ein (Urk. 40 und 53). Sie beantragte, die Dispositivziffern 1–4, 6 und 7 seien aufzuhe- ben und die Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen, unter Ausri chtung ei ner entsprechenden Entschädi gung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Berufung und Anschlussberufung (Urk. 57 und 58). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen i n Rechtskraft (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv- zi ffern 5 (Kostenfestsetzung) und 8 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2014 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 55). Gleichzeitig mit der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung die Einver- nahme von diversen Zeugen sowie die Vornahme von Augenschei nen. Mi t Präsi-
dialverfügung vom 6. Oktober 2014 wurde dieser Beweisantrag einstweilen ab- gewiesen (Urk. 62). An entsprechender Stelle wird darauf zurückzukommen sein. II. Sachverhaltserstellung 1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. Januar 2014 zu- sammengefasst vorgeworfen, am 3. Juni 2013 um ca. 12.00 Uhr die Privatkläge- rin entgegen deren eigenen Willen in der Waschküche eingeschlossen zu haben, worauf sich diese nicht mehr von alleine habe befreien können und gezwungen gewesen sei, in der Waschküche zu verweilen. Durch ihr Verhalten habe die Be- schuldigte eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin beab- sichtigt und sei sich dieser Einschränkung sowie der Unrechtmässigkeit ihres Vorgehens auch bewusst gewesen (Urk. 21). 2. Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässli ch der Berufungsverhand l ung den Anklagevorwurf der Freiheitsberaubung (Urk. 4/1–3; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 11). Demnach ist zu prüfen, ob die Beweis- lage genügt, um den entsprechenden Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen, oder ob diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hat. 3. Der eingeklagte Sachverhalt beruht insbesondere auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb diese gesamthaft einer Bewei swürdi gung zu unterzie- hen sind. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfah- rens einvernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt, sowie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 6 ff.). Die nachfolgenden Ausfüh- rungen haben deshalb lediglich zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. Die Privatklägerin führte in den Einvernahmen der Polizei, der Staatsanwalt- schaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend aus, dass sie um ca. 12 Uhr in die Waschküche gegangen sei, um ihre Wäsche in den Tumbler zu tun. Ihren Schlüssel habe sie an der ersten Türe beim Vorraum zur Waschküche stecken lassen und habe danach den Tumbler gefüllt. Sie habe Ge-
räusche aus dem Treppenhaus gehört und als sie i n den Zwi schenraum geschaut habe, habe sie die Beschuldigte gesehen, welche bereits bei der ersten Türe ge- wesen sei. Daraufhin habe sie zur Beschuldigten gesagt "use" und die Türe zur Waschküche zugezogen. Sie habe dann gehört, wie die Türe abgeschlossen worden sei und die Beschuldigte "ich hole Polizei" gesagt habe. Sie habe leichte Panik bekommen und das Oberlichtfenster, welches vergittert sei, gekippt. Etwas später habe sie durch das Oberlichtfenster gesehen, wie die Beschuldigte das Haus verlassen habe, worauf sie erst gedacht habe, die Türe sei nun wieder of- fen. Nachdem sie festgestellt habe, dass diese immer noch verschlossen gewe- sen sei, sei sie total in Panik geraten. Sie habe dann immer wieder durch das ge- kippte Oberlichtfenster gerufen und sich bemerkbar gemacht, bis zwei Fremde sie dann gesehen hätten (Urk. 5/1 S. 1 f.; 5/2 S. 4; Prot. I S. 9). Die Zeugin C._____ schilderte, wie sie von Unbekannten um Hi lfe gerufen worden sei und sie die Beschuldigte mit ihrem Schlüssel aus der Waschküche be- freite und wie diese sehr aufgebracht hinaus gekommen sei und geweint habe (Urk. 6/1 S. 4 und 6). Die Zeugen D._____ und E._____ konnten sich ebenfalls daran erinnern, dass die Privatklägerin aufgelöst gewesen sei. Der Zeuge D._____ führte aus, die Privatklägerin sei "kreidebleich" vor der Tür gestanden und habe am ganzen Körper gezittert (Urk. 6/2 S. 3). Die Zeugin E._____ meinte, die Privatklägerin sei ganz blass gewesen und habe gezittert; sie würde sagen, die Privatklägerin habe einen Nervenzusammenbruch gehabt (Urk. 6/3 S. 3 und 4). Sie stützen somit die Aussagen der Privatklägerin, welche konstant angab, zuerst nach der Befreiung durch die Zeugin C._____ und danach bei den D.- E.s in Tränen ausgebrochen zu sein und nahe an einem Nervenzusam- menbruch gewesen zu sein (Urk. 5/1 S. 2 RZ 6; 5/2 S. 5; Prot. I S. 9 und 13 f.). Zudem bemerkte die Zeugin C., dass die Privatklägerin keine Schuhe an- gehabt habe (Urk. 6/1 S. 4) und auch die Zeugen D.-E._____ führten an, dass die Privatklägerin ohne Schuhe und Socken bei ihnen aufgekreuzt sei (Urk. 6/2 S. 4; 6/3 S. 3), was mit den Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmt. Diese führte aus, dass sie nach dem Lauftraining, noch in den Joggingsachen, barfuss in die Waschküche gegangen sei und sodann barfuss zu den Zeugen D.-E._____ gelaufen sei (Urk. 5/1 S. 2 RZ 6; 5/2 S. 4). Die Zeugin C._____ führte anlässlich
der polizeilichen telefonischen Befragung aus, sie habe um ca. 12.15 Uhr die Türe geöffnet, wobei sie die genaue Zeit nicht sagen könne (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlic he n Ei nvernahme vom 9. Januar 2014 gab sie an, sich an die exakte Uhrzeit ni cht mehr eri nnern zu können, sie denke, es sei gegen 17 oder 18 Uhr gewesen (Urk. 6/1 S. 5). Die Zeugen D._____ und E._____ hingegen sagten klar aus, dass die Privatklägerin um die Mittagszeit bei ihnen auftauchte, wobei für D._____ die Mittagszeit von 11 Uhr bis 14 Uhr dauert und für E._____ die Mit- tagszeit um 12 Uhr sei (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 3). Aus dem Polizeirapport er- hellt, dass die Privatklägerin um 12.39 Uhr die Polizei angerufen hat (Urk. 1 S. 2). Alle Zeugen gaben an, wenn si e si ch ni cht eri nnern konnten und sagten auch klar aus, dass sie nicht selbst gesehen hatten, wer die Privatklägerin eingeschlossen habe; diese habe ihnen erzählt, dass es die Beschuldigte gewesen sei (Urk. 1 S. 3; 6/1 S. 4 und 6; 6/2 S. 3 f.; 6/3 S. 3 f.) Die Beschuldigte bestritt anlässlich der verschiedenen Einvernahmen kon- stant, die Privatklägerin eingesperrt zu haben. Jedoch fällt bei ihren Aussagen auf, dass sie ihre Darstellung immer wieder etwas anpasste. So erzählte sie erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2013, dass sie noch bei Aldi war und zuvor bei der Migros einen Kaffee getrunken habe (Urk. 4/2 S. 3); anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2013 er- wähnte sie dies nicht (Urk. 4/1). Von der Vorinstanz darauf angesprochen, dass sie den Einkauf bei Aldi bei der Polizei nicht erwähnte, meinte sie, dies sei ein Fehler im polizeilichen Protokoll (Prot. I S. 22). Auch die Erklärung, dass sie einen Schlüssel am Abend zuvor bei sich im Briefkasten gefunden habe und diesen auf einem weissen Papier ins Treppenhaus gelegt habe, gab sie erst ab, als sie sich mit einer DNA-Probe des Schlüssels der Privatklägerin konfrontiert sah. Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb sie diese Erklärung nicht bereits bei der polizeili- chen Einvernahme abgegeben habe, meinte sie, die Polizei habe sie nur nach den Ereignissen dieses Tages (3. Juni 2013) gefragt. Ihre Nachfrage "von dem Tag?" sei nicht protokolliert worden; die Polizei habe dies wahrscheinlich nicht für wichtig empfunden (Prot. I S. 23). Auffallend ist jedoch, dass die Beschuldigte das Protokoll der polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2013 (Urk. 4/1) unterzei chnete und handschri ftli che Ergänzungen anbrachte, woraus zu schliessen ist, dass sie
das Protokoll sorgfältig nochmals durchgelesen hat und mit dem Inhalt einver- standen war. Weshalb sie dabei nicht auch die aus i hrer Si cht ni cht aufgenomme- nen Fragen und Antworten ergänzte, erscheint nicht plausibel. Als Erklärung, weshalb der Schlüssel der Privatklägerin in deren Briefkasten gefunden wurde, äusserte die Beschuldigte die Vermutung, dass die Privatklägerin den Schlüssel selbst in ihren eigenen Briefkasten gelegt und sich selbst eingeschlossen habe; am Morgen habe die Privatklägerin sie tätlich angegriffen und aus diesem Grund würde die Privatklägerin sie beschuldigen wollen (Urk. 4/1 S. 2 RZ 13). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass die Privatklägerin sie am Morgen angegriffen und gegen eine Wand gestossen habe; di es sei ni cht neu, das habe die Privatklägerin schon mehrmals gemacht (Prot. II S. 11). Sodann führte sie aus, die Privatklägerin habe wahrscheinlich ihren Schlüssel am Vor- abend der Tat in den Briefkasten der Beschuldigten gelegt, da die Privatklägerin dies geplant habe (Urk. 4/2 S. 6). Mit dieser Erklärung versucht sie ihre eigene Geschichte zu stützen, wonach sie einen Schlüssel in ihrem Briefkasten gefunden und diesen auf einem weissen Papier ins Treppenhaus gelegt habe. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschuldigten nicht zu überzeugen. Vielmehr deuten ihre Ausführungen bezüglich der Tätlichkeiten der Privatklägerin ihr gegenüber auf ei n Tatmotiv. Die Vorinstanz hat sodann anhand der von der Beschuldigten eingereichten Quittung (Urk. 3; Urk. 54/2) aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung dieser zeitli- chen Eckpunkte (F._____ um 11.30 Uhr) und Migros-Einkauf um 12.08 Uhr eine Einschliessung der Beschuldigten um 11.45 Uhr nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 52 S. 37). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass die Einschliessung nach 12.00 Uhr erfolgte, was auch mit den eingereichten Belegen sowie den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen vereinbar ist . Die Privatklägerin rief die Polizei um 12.39 Uhr an und gab an, ca. 15 bis 20 Minuten nach dem Einschliessen von einer Mieterin befreit wor- den zu sein. Damit wäre von einer Einschliessung um ca. 12.15 bis 12.20 Uhr auszugehen. Die Zeitangaben der von der Beschuldigten eingereichten Kassazet- tel der Migros G._____ (12.08 Uhr) und Aldi H._____ (12.39 Uhr) (Urk. 3) stehen unter Berücksichtigung der Fahrzeit zwischen Migros bzw. Aldi und dem Tatort
von rund sechs bzw. neun Mi nuten (vgl. Urk. 34A/1 und 2 und Urk. 52 S. 36) die- sem zeitlichen Ablauf nicht entgegen. Die Zeitreserve für das Parkieren (am Tat- ort und bei Aldi), die inkriminierte Einschliessung sowie das Ei nkaufen von drei Artikel bei Aldi von rund 15 Mi nuten [Differenz zwischen 30 Minuten (Migros 12.08 und Aldi 12.39) und reiner Fahrzeit von ca. 15 Minuten] vermöchten die Beschul- digte ebenfalls ni cht zu entlasten. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist in- dessen nicht der Zeitpunkt der Einschliessung entscheidend, sondern vielmehr die Einschliessung an sich. Dafür kann auf die glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin und der Zeugen abgestellt werden. Entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 4) kommt bei der Erstellung des Sachverhalts dem Umstand, dass ein ge- spanntes Verhältnis zwischen der Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin und den Zeugen anderseits bestehe, nur eine beschränkte Bedeutung zu: In ers- ter Linie ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidend (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Wie eingehend analysiert, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin und insbesondere der Zeugi n C._____ als glaubhaft. Die Ausfüh- rungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen daran nichts zu ändern. So erscheint es nicht schlicht unmöglich, dass die Privatklägerin die Beschuldigte im Vorraum von der Waschküche aus gesehen hat. Die Interpre- tation der Verteidigung, dass die Privatklägerin vom Trockner im Waschraum eine Person im Vorraum nicht habe sehen können, insbesondere wenn die Türe zum Waschraum in einem 45°-Winkel offen gestanden sei (Urk. 66 S. 4), erschei nt zu eingeschränkt. Die Aussagen der Privatklägerin sprechen nicht dagegen, dass sie, nachdem sie ein Geräusch gehört hat, zur Türe der Waschküche gegangen ist, in den Vorraum geschaut und anschliessend die Türe zur Waschküche zuge- zogen hat. Ebenfalls nicht gegen die Version der Privatklägerin spricht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 66 S. 5) –, dass sie das Umdrehen des Schlüssels durch die Beschuldigte als "blitzschnell" empfand (Urk. 5/2 S. 5). Die Beschuldigte wollte ihre Einkäufe zu Hause verstauen, weshalb es möglich ist, dass sie ihren Schlüssel bereits in der Hand hielt um ihre eigene Haustüre aufzu- schliessen und si e deshalb den Schlüssel in der Waschküchentüre gemäss Emp- finden der Privatklägerin "blitzschnell" umdrehen konnte. Dass die Bauarbeiter vor dem Haus das Mittagessen regelmässig bei der Baustelle zu sich genommen ha-
ben und deshalb die Hilferufe der Privatklägerin hätten hören müssen (Urk. 66 S. 6), ist eine reine Vermutung der Verteidigung und vermag zur Klärung des Sach- verhalts nichts beizutragen. Die beantragten Zeugeneinvernahmen und Augenscheine (Urk. 53 S. 3) vermöchten an di esen Erkenntni ssen ni chts zu ändern. D i e Örtli chkei ten si nd mi t Fotos (Urk. 2) und Plan (Urk. 54/1) genügend dokumentiert, die Einvernahme von Bauarbeitern und I._____ (F._____) erwei st si ch als ni cht zi elführend, da sie sich auf die Ereignisse vor dem Migroseinkauf beziehen. Aus demselben Grund ist auch di e Einvernahme des Cafeteria-Chefs der Migros zur Befragung des Zeit- punkts des Kaffeetrinkens durch die Beschuldigte nicht notwendig; auch wenn si e vor dem Einkauf einen Kaffee getrunken hätte, schlösse dies eine Einschliessung nach dem Migroseinkauf von 12.08 Uhr ni cht aus. 4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von den glaubhafteren Aus- sagen der Privatklägerin, welche in Nebenpunkten von den Zeugen gestützt wer- den, auszugehen, weshalb keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie von ihr beschrieben, zugetragen hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den kann (Urk. 52 S. 38 ff.). Die Beschuldigte ist somit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. IV. Strafe 1. Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich umfassend und eingehend zur Strafzumessung geäussert, weshalb insbesondere zu den allgemeinen Regeln
sowie zur Tat- und Täterkomponente auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 41 ff.). 2. Die von der Beschuldigten begangene Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentli chen Strafrahmens führen würden, liegen keine vor. Zur objektiven Tatschwere der Freiheitsberaubung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin in der Waschküche einschloss und diese sich i n der Folge nicht selbst befreien konnte. Zudem zog die Beschuldigte den im Schloss steckenden Schlüssel der Privatklägerin ab und warf diesen in den Brief- kasten der Privatklägerin, so dass die Befreiung erschwert wurde. Die Beschuldig- te selbst verliess einige Minuten nach der Tat die Liegenschaft, ohne dafür zu sorgen, dass die Privatklägerin ihre Freiheit wieder erlangt. Die Privatklägerin ge- riet deshalb in Panik. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Tat zur Mit- tagszeit in einer bewohnten Liegenschaft erfolgte und die Privatklägerin sich durch das Oberlichtfenster hindurch bemerkbar machen konnte, so dass sie be- reits nach 10 bis 20 Minuten Hilfe erhielt, was indessen nicht der Beschuldigten zu verdanken ist und ohne deren Zutun erfolgte. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte zumi ndest mi t Eventualvor- satz. Als sie die Privatklägerin in der Waschküche sah und diese ihr nahe legte, zu verschwinden und dabei die Türe zuzog, zögerte sie nicht, die Privatklägerin ei nzuschli essen und den an der ersten Türe steckenden Schlüssel zu entfernen. Nachvollziehbare Gründe für die Tat hatte sie nicht. Auszugehen ist von einer Spontanhandlung, welche Folge der vorbestehenden Differenzen zwischen den Nachbarn ist. Dies vermag die objektive Tatschwere nur geringfügig zu relativieren. Insge- samt ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Zu den Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 43 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung
führte die Beschuldigte ergänzend aus, umgezogen zu sei n und nun an der ...str. ... i n ... zu wohnen (Prot. II S. 6). Die Vorstrafenlosigkeit ist aufgrund des Alters der Beschuldigten unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung margi nal strafmi ndernd zu berücksi chti gen. Auch anlässli ch der Berufungs- verhandlung zeigte die Beschuldigte keine Einsicht und Reue in das von ihr be- gangene Unrecht, weshalb ihr Nachtatverhalten neutral zu beurteilen ist. Weitere Strafzumessungsgr ünde si nd ni cht ersi chtli ch. 3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Die Beschuldigte ver- fügt gemäss eigenen Angaben über ein Einkommen aus AHV und Zusatzleistun- gen von Fr. 2'675.– pro Monat; Leistungen aus einer Pensionskasse erhält sie ni cht. Der monatliche Mietzins für ihre Wohnung beträgt Fr. 1'200.–. Sodann hat sie Schulden in der Höhe von Fr. 11'700.– (Prot. II S. 8 f.). Aufgrund der fi nanzi el- len Verhältnisse der Beschuldigten ist der Tagessatz der Geldstrafe deshalb auf Fr. 30.– anzusetzen. 4. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzu- schieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 45 f.). V. Genugtuung Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 200.– zu. Sie hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargestellt (Urk. 52 S. 46 f.). Die Privatklägerin war zwar lediglich kurze Zeit ein- gesperrt, geriet deshalb jedoch in Panik. Angesichts des Verschuldens der Be- schuldigten, der Dauer und Intensität der von der Privatklägerin erlittenen Unbill und der damit für sie verbundenen psychischen Auswirkungen der Einsperrung
erweist sich vorliegend eine Genugtuung von Fr. 200.– als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss si nd die ersti nstanzli che Kostenauflage sowie das Entschädigungsdispositiv (Ziffer 6 und 7) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahre ns aufzuerlegen sind. Der Vertreter der Privatklägerin beantragte für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'136.50, welche von der Beschuldigten zu bezah- len sei (Urk. 64 und 65). Dieser Betrag erscheint angemessen. Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'136.50 zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 14. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestsetzung) und 8 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Dezember 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast