Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140373-O/U/cw-gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. Muhei m und li c. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin MLaw Mond- genast
Urteil vom 9. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 11. Juni 2014 (GB140012)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin: (Urk. 29, sinngemäss) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2014 sei aufzuhe- ben und der Beschuldigte gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft vom 29. Januar 2014 schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an einem Kurs für "gewaltfreie Kommuni kati on" tei lzunehme n. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 33, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 40) 1. Es sei das Urteil des Einzelrichters des BG Zürich vom 11. Juni 2014 (GB140012) zu bestätigen. 2. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 des Bezirksgerichts Züri ch, 4. Abtei lung, Einzelgericht, wurde der Beschuldigte B._____ der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG sowie der Tätlichkeiten im Sin- ne von Art. 126 Abs. 1 St GB freigesprochen (Urk. 28). Gegen dieses Urteil melde- te die Privatklägerin A._____ rechtzeitig die Berufung an (Urk. 24) und reichte in- nert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 33). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Privatklägerin ficht den ganzen Entscheid an und beantragt in ihrer Be- rufungserklärung insbesondere eine Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage (bzw. des Strafbefehls).
Vorab stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin zur Anfechtung des Frei- spruchs hi nsi chtli ch der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG legitimiert ist. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 258 ff. diese Frage ausdrücklich offen gelassen, jedoch festgehalten, dass mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre davon auszugehen sei, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer schütze (und nicht de- ren Eigentum bzw. Vermögen). Vorliegend soll gemäss Anklage die Privatklägerin durch die Fahrweise des Beschuldigten konkret insofern gefährdet worden sein, als sie auf der Fussgängermittelinsel vor ihm habe zurückwei chen müssen, als er mit dem linken Vorderrad noch leicht die Mittelinsel befahren habe. In diesem Sinne war ihre körperliche Integrität gefährdet. Durch die Verletzung der Norm, sich gegenüber Fussgängern besonders vorsichtig zu verhalten (Art. 33 Abs. 2 SVG) wurde die Privatklägerin somit als unmittelbare Folge in ihren Rechten be- einträchtigt. Damit ist ihre Legitimation als Geschädigte zur Anfechtung des Frei- spruchs hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Hingegen fehlt es an der Legitimation der Privatklägerin bezüglich ihres An- trags zur Verpflichtung des Beschuldigten zur Tei lnahme an ei nem Kurs für "ge- waltfreie Kommunikation". Auf diesen Antrag der Privatklägerin ist deshalb nicht ei nzutreten. Somit ist festzuhalten, dass das gesamte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 11. Juni 2014 angefochten ist . 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, anlässlich der Übergabe des gemeinsamen Kindes am 13. Juli 2013 die Privatklägerin unvermit- telt mit seinen Händen mehrfach gegen die Wangen geschlagen zu haben. So- dann soll er mit seinem Personenwagen aus dem Stillstand losgefahren sein und
auch noch mit dem linken Vorderreifen leicht die Mittelinsel befahren haben, wo- raufhin die Privatklägerin, die bereits den Fussgängerstreifen betreten gehabt ha- be, habe zurückwei chen müssen (Urk. 13). Der Beschuldigte bestreitet diese Vor- kommnisse anlässlich der Übergabe des gemeinsamen Kindes. 2. Einziges direktes Beweismittel sind die Aussagen der beiden Beteilig- ten. Die Polizei hat sodann Fotos der Übergabeörtlichkeit erstellt und die Parteien haben verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Regelung des Be- suchsrechts eingereicht (E-Mails, Berichte KESB etc.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen der Beteiligten konstant und widerspruchsfrei er- schienen und die Ausführungen der Privatklägerin an den Schilderungen des Be- schuldigten keine erheblichen Zweifel aufkommen liessen. Es sei deshalb in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Sachverhalt, wie er vom Be- schuldigten geschildert wurde, auszugehen, weshalb sich der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 28 S. 14 f.). Dazu ist Folgendes festzuhal- ten: 3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 28 S. 5 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit i m Si nne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesent- liche Bedeutung zu , sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeu- gen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriteri en (B EN- DER /NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). Im vorliegenden Fall ist zudem zu be- rücksichtigen, dass die Parteien in einem erbitterten Scheidungskampf stehen und sich insbesondere um das Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter streiten.
4.2. Auch die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt als glaubhaft. Er bringt zwar in der zweiten Einvernahme eine neue Version des Vor- falls beim Fussgängerstreifen vor; insofern erschei nen sei ne Aussagen ni cht kon- stant. Hingegen führt er gleichbleibend aus, dass es zwischen ihm und der Privat- klägerin anlässlich der Übergabe des Kindes auf dem Parkplatz zu Streit gekom- men sei, anlässlich diesem er nahe an sie herangetreten und laut geworden sei. Er habe ihr zudem relativ heftig gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen und er werde das Kind am Sonntag um 20.00 Uhr und nicht um 18.00 Uhr zurück brin- gen. Sie habe bereits im Vorfeld gedroht, die Polizei zu informieren (Urk. 3 S. 1, Urk. 4 S. 1 f.). Diese Aussage wird durch die E-Mail vom 9. Juli 2013 bestätigt (Urk. 3 Anhang). Auf Vorhalt der Tätlichkeit bringt er vor, dass diese Lüge ihr pro- bates Mittel sei, ihm das Kind zu entziehen; die Privatklägerin sei besitzergreifend betreffend das Kind. Sie bezichtige ihn der Gewalttätigkeit bei der KESB, obwohl er Gewalt verabscheue. Dieses Anschwärzen der Privatklägerin vor den Untersu- chungsbehörden findet sich auch auf Vorhalt des Vorfalls beim Fussgängerstrei- fen, welchen sei ner Ansi cht nach falschen Vorwurf er wiederum als Provokation bezeichnet, mit dem Ziel, ihm etwas anzulasten, um ihn zu bestrafen; in der glei- chen Antwort bezichtigt er sie der Sachbeschädigung in seiner Wohnung (Urk. 3 S. 3). Diese Anschwärzungen sind jedoch vor dem Hintergrund des erbitterten Scheidungskampfes zu betrachten. Bei der Polizei führte er bezüglich des Vorfalls beim Fussgängerstreifen erst noch pauschal aus, er sei normal weg und seine Frau sei normal nach Hause gegangen (Urk. 3 S. 3); bei der Staatsanwaltschaft erklärte er in seiner Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin dann de- taillierter, er habe bei der (Fussgänger-)Mittelinsel gestoppt, um die Privatklägerin über die Strasse gehen zu lassen. Sie sei aber nicht losgegangen und dann sei er eben durchgefahren. Er habe ihre Gestik so verstanden, dass er vorne durchfah- ren dürfe (Urk. 4 S. 2). Diese Version bestätigte er auch anlässlich der Hauptver- handlung vor Vori nstanz und der Berufungsverha ndl ung (Prot. I S. 9, Prot. II S.10). Nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann seine emotionale Reakti- on anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als er die Privatklägerin bei ihrer Schilderung des Vorfalls unterbrach, sie bezichtigte, i hn zu Unrecht zu belasten und mit beiden Fäusten aufgebracht auf den Tisch schlug (Urk. 6 S. 4).
Eine solche Reaktion ist jedoch aufgrund eines langandauernden Konflikts zwi- schen den Parteien um die Besuchsrechtsregelung nicht von vorneherein als völ- li g ungewöhnli ch zu beurtei len. Insgesamt bestritt der Beschuldigte gleichblei- bend, die Privatklägerin tätlich angegangen zu sein und den Versuch, sie auf dem Fussgängerstreifen anzufahre n. Dass seine Bestreitungen diesbezüglich relativ pauschal blieben, kann nicht als Zeichen dafür gewertet werden, dass er die Un- wahrheit sagte; hätte sich der relevante Sachverhalt nicht wie in der Anklage um- schrieben ereignet, bliebe ihm wenig anderes übrig, als diesen relativ generell zu bestreiten. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl die Darstellung der Privatklägerin als auch diejenige des Beschuldigten insgesamt als stimmig erweisen; die Aussagen der Privatklägerin vermögen die Aussagen des Beschul- di gten ni cht zu entkräften. Es bleiben somit unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt betreffend die Schläge des Beschuldigten an die Wan- gen der Privatklägerin so wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat. Was den Vorfall beim Fussgängerstreifen angeht, so lässt sich nicht rechtsgenü- gend nachweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit seinem Fahrzeug gefährden wollte. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb vom Sachverhalt, wie er vom Beschuldigten geschildert wurde, auszuge- hen und der Beschuldigte von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen. III. Genugtuung Die Privatklägerin hat i hr Genugtuungsbegehren auf Fr. 700.– beziffert. Für die "Attacke" auf ihr Gesicht, Schläge mit Fäusten auf das Gesicht aus kurzer Dis- tanz fordert sie wegen der dadurch erlittenen Schmerzen und leichten Verletzun- gen Fr. 200.–. Für den "Überfahrversuch" auf dem Fussgängerstreifen fordert sie wegen Schock und Erschrecken Fr. 500.– (Urk. 11/3). Die Vorwürfe der Tätlich- keiten sowie der Verletzung der Verkehrsregeln führten zu einem Freispruch, weshalb das diesbezügliche Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuwei- sen ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungs- dispositiv (Ziffern 3 und 4) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin un- terliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Berufung der Privatklägerin war je- doch nicht aussichtslos und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwalt- schaft nicht selbst Berufung eingereicht hat. Die Rechtsmittelinstanz kann sodann Forderungen aus Verfahrenskosten nach den Voraussetzungen von Art. 425 StPO herabsetzen oder erlassen sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten (vgl. BSK StPO-D OMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 5). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Vertreter des Beschuldigten beantragte für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'372.90 (16.10 Stunden à Fr. 300.– ), welche von der Privatklägerin zu bezahlen sei (Urk. 41 und 42). Dieser Betrag erscheint zu hoch. Die Akten waren nicht sehr umfangreich und der Sachverhalt nicht kompli- ziert. Sodann reichte die Verteidigung Plädoyernotizen im Umfang von knapp vier, mit grosser Schrift und Abstand beschriebenen Seiten ein (Urk. 41). In Anbetracht der geringen Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden als angemessen. Die Privatklägerin ist als unterliegende Partei somit zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– i nklusi ve MwSt zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Verpflichtung des Beschuldig- ten zur Teilnahme an einem Kurs für gewaltfreie Kommunikation wird nicht eingetreten.
− die Privatklägerin (übergeben)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. Januar 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast