Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140351-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberi n li c. i ur. S. Hürli mann Winterhalter
Urteil vom 16. Februar 2015
i n Sachen
A., Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. X.
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 8. Januar 2014 (GG130031) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Juli 2013 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 48 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.– und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2012 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– zuzügli ch 5 % Zins ab 26. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 212.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'500.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 10'072.90 Kosten des Rechtsbeistandes des Privatklägers
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers im Umfang von Fr. 7'188.80 werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung für die die unentgeltliche Rechtsverbeiständung übersteigenden Kosten des Rechtsbeistandes des Privatklägers von Fr. 2'884.10 zu bezahlen. 12. (Mi ttei lung) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 92 S. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 8. Januar 2014 sei vollumfänglich zu bestätigen und entsprechend sei die Berufung des Privatklägers abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventuali- ter des Privatklägers.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 1): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft (Urk. 91 S. 1):
D i e Berufung sei gutzuhei ssen, Zi ff. 1-4 sowie Ziff. 6 Urteil Einzelgericht Straf- sachen Bezirksgericht Uster vom 08.01.2014 aufzuheben, den 2. Berufungs- beklagten und Beschuldigten der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen, angemessen zu bestrafen sowie dem Berufungskläger und Privatkläger eine Genugtuung von vorerst Fr. 5'000.-- nebst 5 % Schadenzins seit 26.02.2012 zu entrichten – und di es unter Ei nräumung der Möglichkeit, je nach Ausgang der Expertise die Genugtuungssumme verhältnis- mässig zu erhöhen sowie für die Geltendmachung des Ersatzes des weiteren Schadens den Berufungskläger und Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster vom 8. Januar 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der versuchten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Ni chtbe- zahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Zudem ordnete sie den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2012 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- an und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 26. Februar
wurden in der Folge mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2014 abgewiesen (Urk. 83). 1.4. Am 16. Februar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte B._____ und sein Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger A._____ und sein Vertreter Rechtsanwalt Dr. X._____ erschi enen sind (Prot. II. S. 7). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Privatkläger lässt in seiner Berufungserklärung vom 14. August 2014 die Aufhebung der der Dispositiv Ziffern 1 - 4 sowie 6 des angefochtenen Urteils beantragen (Urk. 61 S. 2). 2.2. Nicht angefochten ist somit der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2012 ausgefällten bedingten Geldstrafe vo n 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- gemäss Dispositiv Ziffer 5, die Verweisung auf den Weg des Zivilprozesses hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers gemäss Dispositiv Ziffer 7, die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 8, die Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 9, die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers gemäss Dispositiv Ziffer 9, die betreffende Kostenübernahme auf die Gerichtskasse gemäss Dispositiv Ziffer 10 sowie die Entschädigung des Privatklägers durch den Beschuldigten gemäss Dispositiv Ziffer 11. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Beweisanträge des Privatklägers An der Berufungsverhandlung wiederholte der Privatkläger die bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträge. Er verlangte erneut, der Privatkläger sei als Auskunfts- person über seinen heutigen Gesundheitszustand einzuvernehmen, es sei eine Konfrontation der Zeugen C._____ und D._____ mit dem Beschuldigten durchzu- führen und es sei eine Expertise einzuholen (Urk. 91 S. 1 ff.). Auf diese Beweisanträge des Privatklägers ist hernach im Rahmen der Sachverhalts- erstellung einzugehen.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Beweiswürdigung zusammen- gefasst zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt mit den folgenden Einschränkungen zweifelsfrei bewiesen und damit erstellt sei: − Der im zweiten Absatz der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei insofern erstellt, als bewiesen sei, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Wie heftig, mit welcher Hand und auf welche Kieferseite der Beschuldigte geschlagen habe, lasse sich indes nicht erstellen. − Bezüglich des Anklagevorwurfes welcher sich bei der Treppe zugetra- gen habe, lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Privat- kläger losgelassen habe, "wie wenn er ihn habe hinunter werfen wollen". Erstellen lasse sich lediglich, dass der Privatkläger dem Beschuldigten entglitten sei. − Schliesslich lasse sich nicht erstellen, dass der vom Beschuldigten geführte Faustschlag für die geltend gemachten Verletzungen des Privatklägers (Kieferbruch und Gehirnerschütterung) kausal gewesen sei. Ebenso wenig lasse sich beweisen, dass zwischen dem Entgleiten des Privatklägers aus den Händen des Beschuldigten sowie dem entsprechenden Aufschlagen mit dem Kopf auf der Treppe und den eingetretenen Verletzungen ein Kausalzusammenhang bestehe. 4.2. Der Privatkläger liess im Rahmen seiner Berufungserklärung sinngemäss und zusammengefasst vorbringen, es könne durch Abnahme der durch ihn beantragten Beweise erstellt werden, dass es gar keinen Unbekannten gegeben habe, welcher den zweiten Faustschlag ausgeführt habe. Dieser sei dem Privat- kläger nämlich ebenfalls vom Beschuldigten verabreicht worden. Entsprechend sei einzig und alleine der Beschuldigte für den heutigen Gesundheitszustand des Pri vatklägers verantwortlich (Urk. 61).
Anlässli ch der heuti gen Berufungsverhandlung brachte der Vertreter des Privat- klägers zusammengefasst erneut vor, mit Abnahme der durch ihn beantragten Beweise lasse sich zweifelsfrei erstellen, dass der Privatkläger nur vom Beschul- digten geschlagen worden sei und dass ihm die heute bestehenden Verletzung allein durch den Beschuldigten beigebracht worden seien. Der Privatkläger sei über seinen heutigen Gesundheitszustand zu befragen. Sodann sei eine Konfron- tation von C._____ und D._____ mit dem Beschuldigten keinesfalls unerheblich. Weiter sei eine Expertise einzuholen, allerdings nur, wenn mittels Konfrontations- einvernahme habe erstellt werden können, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger auch den zweiten Schlag verpasst hatte. Könne dies nicht bewiesen werden, so sei eine Expertise überflüssig (Urk. 91 S. 3 ff.). 4.3. Zunächst i st festzuhalten, dass di e Vori nstanz unter Berücksi chti gung sämtlicher vorhandener Beweismittel eine sehr sorgfältige und eingehende Be- weiswürdigung vorgenommen hat, welche im Ergebnis weder zu ergänzen, noch zu beanstanden ist. Auf die betreffenden Erwägungen – sowohl theoretischer wie materieller Natur – kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 58 S. 7 ff.). Zu recht wird denn auch die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz durch die Vertretung des Privatklägers nicht substantiiert in Frage gestellt. 4.4. Offenkundig zielen die Bemühungen des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfahren darauf ab, den Beschuldigten für sämtliche verabreichten Faustschläge und damit für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen des Privatklägers zunächst straf- und hernach zi vi lrechtli ch verantwortlich zu machen. Zu diesem Zweck liess er denn auch eine Reihe von Beweisanträgen stellen, welche allesamt in diesem Kontext zu sehen sind. Einerseits geht es dem Privatkläger darum, den Beschuldigten als diejenige Person zu identifizieren, wel- che scheinbar beide Faustschläge verabreicht hat und anderseits soll die Kausali- tät des vermeintlich deliktischen Verhaltens für die eingetretenen Schädigungen und die betreffenden Spätfolgen bewiesen werden (Urk. 61 S. 3; Urk. 91 S. 3 ff.). Die Vertretung des Privatklägers verkennt bei Ihrer Argumentation und den darauf basierenden (Beweis-)Anträgen indes, dass sowohl die Vorinstanz, als auch das
Berufungsgericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 StPO i.V.m. Art. 379 StPO). Soweit sie also den Anklagesachverhalt nach ihrem Belieben anders darzustellen versucht, steht diesem Ansinnen das Immutabilitätsprinzip entgegen, welches Teil des in Art. 9 Abs. 1 StPO veranker- ten Anklageprinzips ist. Dieses besagt bekanntlich, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nach der Eröffnung der Hauptverhandlung grundsätzlich weder durch das Gericht noch durch die Parteien verändert werden darf. Eine Änderung respektive Erweiterung der Anklage ist nach dem Willen des Gesetz- gebers lediglich innerhalb der strengen Vorgaben von Art. 333 StPO möglich. Während eine Änderung der Anklage nur dann denkbar wäre, wenn das Gericht der Auffassung ist, der in der Anklagschrift umschriebene Sachverhalt erfülle einen anderen Straftatbestand und die Anklageschrift erfülle diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen nicht (Art. 333 Abs. 1 StPO), ist eine Erweiterung der Anklage nur dann möglich, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden (Art. 333 Abs. 2 StPO). 4.5. Gestützt auf den vorliegend zur Anklage gebrachten Sachverhalt besteht kein Raum, den Beschuldigten auch für den zweiten, heftigeren Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers verantwortlich zu machen. Die Anklagebe- hörde hat gestützt auf das Untersuchungsergebnis in ihrer Anklageschrift vom 12. Juli 2013 unmissverständlich zur Anklage gebracht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger "lediglich" eine Ohrfeige und ei nen Faustschlag i ns Gesi cht ver- setzt habe. Den zweiten, heftigeren Faustschlag, hat gemäss Anklageschrift nicht der Beschuldigte, sondern ein namentlich nicht bekannter, kahlköpfiger Dritter dem Privatkläger verabreicht (Urk. 33 S. 2 Abs. 3). Nach eingehender und gründ- licher Würdigung der vorhandenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass hinsichtlich der umstrittenen Sachverhaltselemente namentlich die Aus- sagen von C._____ für di e Wahrhei tsfi ndung aufschlussrei ch sei en. Zu recht er- wog sie, dass seine im Rahmen der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Be- fragung zu Protokoll gegebenen Aussagen konstant geblieben seien. C._____ habe das Erlebte konkret und anschaulich beschrieben, wobei er sowohl Neben- sächliches als auch Bedeutendes mit derselben Präzision geschildert habe. Fer- ner habe er auch konkrete Gespräche wiedergegeben, seine i hn i m Tatzei tpunkt
beherrschenden Emotionen sowie sein Verhalten geschildert und den Beschuldigten auch teilweise entlastet, indem er beispielsweise ausgeführt habe, dass der unbekannte Täter dem Privatkläger den heftigeren Faustschlag erteilt habe. Es erschei ne unwahrschei nli ch, dass C._____ die von ihm gemachten Aus- führungen auch ohne realen Erlebni shi ntergrund hätte machen können. Im Wei te- ren habe C._____ differenzierte und vorsichtige Aussagen bezüglich der Frage, ob der Privatkläger zu Beginn gegenüber dem Beschuldigten aggressiv gewesen sei und ob der Beschuldigte den Privatkläger bewusst die Treppe hinunter ges- tossen habe, gemacht. All dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 58 S. 24). Gestützt auf das nicht zu beanstandende Beweisergebnis der Vo- rinstanz und insbesondere auf die überzeugenden Depositionen von C._____ be- steht für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung vom Immutabilitätsprinzip abzuweichen und die Anklagebehörde in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung ihrer Anklageschrift aufzufordern. Entsprechend werden auch die von der Vertretung des Privatklägers gestellten Beweisanträge obsolet. 4.6. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz eine gründliche und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat, die ohne weiteres übernommen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich besteht gestützt auf die glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen C._____ kei n Grund daran zu zweifeln, dass neben dem Beschuldigten auch noch eine unbe- kannte "kahlköpfige" Drittperson in die Auseinandersetzung involviert war und dass es eben diese Person – und nicht der Beschuldigte – war, die dem Privat- kläger den zweiten, heftigen Faustschlag ins Gesicht verpasste. Weshalb C._____, nachdem er sowohl als Auskunftsperson bei der Polizei wie auch i m Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge übereinstimmende und widerspruchsfreie Aussagen zur Frage, wer den zweiten heftigeren Faust- schlag ausgeführt habe, gemacht hat, nun drei Jahre nach dem fraglichen Vorfall in einer neuerlichen Befragung etwas vollkommen Gegenteiliges aussagen sollte, bleibt unerfindlich. Selbst wenn es aber so wäre, so müsste ein derartiges Aussa- geverhalten sehr hellhörig machen. Diesfalls würde sich unweigerlich die Frage stellen, wer oder was den Zeugen dazu motiviert haben könnte, seine klaren und
unmissverständlichen Schilderungen des fraglichen Vorfalls nun neuerdings dia- metral anders darzustellen. Dasselbe gilt für die Aussagen des Zeugen D.. Auch der Zeuge D. ging unmissverständlich davon aus, dass der Privatklä- ger von zwei verschiedenen Personen geschlagen worden war. Er sprach in sei- ner Einvernahme immer von einer zweiten Person, die den entscheidenden Schlag geführt hatte (Urk. 20 S. 5 und 7 f.). Weshalb er seine Aussagen nun da- hingehend abändern sollte, dass nur eine Person geschlagen hatte, bleibt eben- falls unerfi ndli ch. In Übereinstimmung mit den vori nstanzli chen Erwägungen i st der Anklagesachverhalt mit den unter Ziffer 4.1. vorstehend genannten Einschränkungen erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdi gung auszugehen. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Die Vorinstanz kam mit der Anklagebehörde zum Schluss, der Beschuldig- te habe sich bezüglich des Faustschlages der versuchten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Hinsichtlich der Ohrfeige, die der Beschuldigte dem Privat- kläger erteilte, kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 58 S. 33 ff.). 5.2. Die Vertretung des Privatklägers beantragt einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dabei beanstandet sie nicht die eigentliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz, sondern legt ihrer Subsumtion einen Sachverhalt zu Grunde, welcher einerseits, wie oben dargelegt, nicht Gegenstand der Anklage ist und sich andererseits auch nicht beweisen liesse. 5.3. Da es in tatsächlicher Hinsicht beim eingeklagten Sachverhalt – mit den erwähnten Ei nschränkungen – sei n Bewenden hat, und das Gericht wie bereits dargelegt bei seiner rechtlichen Würdigung an den in der Anklage umschriebenen und erstellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz vollumfänglich bestätigt werden. Sie ist umfassend
und zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen mehr. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sanktion Nachdem es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt und der Privatkläger unter diesen Voraussetzungen den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sank- tion von Gesetzes wegen nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO), hat es bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Sanktion sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von vi er Jahren aufzuschi eben i st. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Da der Beschuldigte in der Zwischenzeit mit Strafbefehlen vom 9. Juli 2014 sowie vom 22. September 2014 bestraft worden ist, mithin vorliegend die Voraus- setzungen für den Erlass einer Zusatzstrafe erfüllt sind, ist die heute auszuspre- chende Strafe als Zusatzstrafe zu den mit erwähnten Strafbefehlen ausgespro- chenen Strafen zu verhängen. Die Höhe der auszusprechenden Strafe erscheint auch vor diesem Hintergrund nach wie vor angemessen. Zwar wäre die Strafe aufgrund der Tatsache, dass sie als Zusatzstrafe auszufällen ist, etwas zu reduzieren, dies wird aber durch die Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Verfahren ausgeglichen. IV. Zivilforderung 6. Genugtuung 6.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 1 und Prot. I. S. 7), macht der Privatkläger auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung von "vorerst" Fr. 5'000.– nebst 5% Schadenszins seit 26. Februar 2012 geltend (Urk. 61 S. 2; Urk. 91 S. 1). Sei nen Antrag begründete der Privatkläger aber nicht näher. 6.2. D i e Vori nstanz hat si ch zutreffend zur rechtli chen Anspruchsgrundlage der Genugtuung gemäss Art. 47 ff. OR und zur diesbezüglichen Literatur und
Judikatur geäussert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 58 S. 45 Ziff. 8.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger eine Ohrfeige sowie einen Faust- schlag ins Gesicht verpasst, wobei nicht erstellt ist, wie heftig der Beschuldigte zuschlug. Ebenso wenig ist erstellt, dass die beim Privatkläger festgestellten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen von der Ohrfeige, respektive vom Faustschlag des Beschuldigten herrühren. Es fehlt mit anderen Worten an der Kausalität, weshalb für die Beurteilung des Genugtuungsanspruches nicht von den erlittenen gesundheitlichen Schädigungen ausgegangen werden kann. Vielmehr ist in abstrakter Manier zu ermitteln, inwiefern der Privatkläger durch das deliktische Verhalten des Beschuldigten widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wurde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz mit Verweis auf die in Hütte/Ducksch/ Guerrero tabellarisch zusammengefasste Rechtsprechung erwogen, eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 500.-- sei insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes angemessen, dass der Privatkläger durch sei n unzi emli ches Ver- halten die Eskalation provoziert habe. Diese Argumentation der Vorinstanz kann übernommen werden, dies umso mehr, als sich die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung auch im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als korrekt erweist. 6.4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides zu verpflichten, dem Privatkläger ei ne Genugtuung von Fr. 500.-- zuzügli ch Zi ns zu 5 % ab 26. Februar 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei sen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. 7.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die ihm aufzuerlegenden Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers hat ihre Honorarnote einge- rei cht und i hren zei tli chen Aufwand mi t 1205 Minuten plus drei Stunden für den Tag der Berufungsverhandlung beziffert (Urk. 88). Der geltend gemachte zei tliche Aufwand scheint angemessen und i st mi t ei nem Stundensatz von Fr. 200.-- bzw. Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 zu entschädigen. Rechtsanwalt Dr. i ur. X._____ ist demzufolge mit Fr. 5'323.30 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu ent- schädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7.4. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1). Obwohl dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, entbindet ihn diese nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessent- schädigung an den obsiegenden Beschuldigten (BSK StPO-Goran Mazzucchelli/ Mario Postizzi, N 7 zu Art. 136 StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Honorarnote eingereicht und beziffert i hre Aufwendungen mit Fr. 5'376.15 (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand scheint angemessen, ist jedoch ebenfalls um die Dauer von drei Stunden für den Tag der Berufungsverhandlung zu erhöhen, sodass der Privatkläger als Folge seines vollumfängli chen Unterlie- gens im Berufungsverfahren zu verpfli chten ist, dem Beschuldigten für dessen Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'283.30 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. Januar 2014, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"1.-4. (...) 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2012 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– wird widerrufen. 6. (...) 7. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 212.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 10'072.90 Kosten des Rechtsbeistandes des Privatklägers Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers im Umfang von Fr. 7'188.80 werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung für die die unentgeltliche Rechtsverbeiständung übersteigenden Kosten des Rechtsbeistandes des Privatklägers von Fr. 2'884.10 zu bezahlen." 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsbeistand des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in das Verfahren A-1/2010/5535 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgeri chts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. Februar 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.