Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140349-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter
Urteil vom 31. März 2015 i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substi tui ert durch Rechtsanwalt li c. i ur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gefährdung des Lebens etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Mai 2012 (DG120059)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. April 2013 (SB120405)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 11. Juli 2014 (6B_772/2013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2012 (Urk. 22) sowie die Zusatzanklage vom 13. März 2012 (Urk. 27/12) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Mai 2012: (Urk. 39 S. 30 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprstG, − der Übertretung des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes i m Si nne von § 10 Ziff. 1 StJVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 22 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 500.-- . Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldi gten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschi eden. 6. (Mi ttei lung) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 91 S. 2): 1. Der Berufungskläger sei - der mehrfachen, versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD und ND1) - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes (ND 2 sowie Zusatzanklage) schuldi g zu sprechen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hi esigen Kammer vom 22. April 2013 kann auf di e Ausführungen i m genannten Entschei d (Urk. 71 S. 3 f.) sowie im bundesgeri chtli chen Entschei d vom 11. Juli 2014 (Urk. 81 S. 3) verwiesen werden. 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2013 erhob die Verteidi- gung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 75/2). Sie beantragte die Aufhebung des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Strafzumessung und der Kostenfolgen (Urk. 75/2 S. 2). Das Bundes- gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2014 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 81 S. 6). 3. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2014 wurde das schriftliche Berufungs- verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 85). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am 28. Oktober 2014 ein (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Li mmat Fri st zur Ei nrei chung der Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 93). Die Berufungsantwort ging am 25. November 2014 ein (Urk. 96). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 26. November 2014 Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 98). Die Vernehmlassung des Beschuldigten ging am 22. Dezember 2014 ein (Urk. 102). 4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 stellte die Verteidigung die folgenden Beweisergänzungsanträge (Urk. 104): 1. Es seien die folgenden Dokumente zu den Akten zu nehmen: 1.1. Zwi schenzeugni s für A._____ 1.2. Beschri eb "Techni scher Kaufmann / Techni sche Kauffrau mi t eidg. Fachausweis"
Schuldpunkt nur vom Beschuldigten angefochten, die Staatsanwaltschaft hat kei ne Anschlussberufung erhoben. D a das Verschlechterungsverbot gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts eine strengere rechtli che Quali fi- kation der Tat ausschliesst (vgl. Urk. 81 S. 4 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f. mit Hinweisen), kann die Tat des Beschuldigten nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden. 1.2. Zu prüfen bleibt daher, ob der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gefähr- dung des Lebens zu bestätigen ist, oder ob – wie von der Verteidigung beantragt – ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu ergehen hat. 1.3. Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens falle ausser Betracht, aufgrund der nicht vor- liegenden unmittelbaren Lebensgefahr sowie des nicht vorliegenden direkten Vor- satzes. Aus Sicht der Verteidigung bleibe es dabei, dass in objektiver Hinsicht der Fackelwurf den Tatbestand der Tätlichkeit erfülle, der Beschuldigte aber gewusst habe, dass der Kontakt mit einer Fackel auch eine einfache Körperverletzung hätte verursachen können. Daher sei der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldi g zu sprechen (Urk. 91 S. 3 f.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft legte in der Berufungsantwort dar, der Ansi cht der Vorinstanz sei zu folgen, wenn sie eine Gefährdung des Lebens als gegeben anschaue. Bejahe man eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwere Körper- verletzung, sei unter den gegebenen Umständen auch die ernstliche und nahe Wahrschei nli chkei t gegeben, dass die zu befürchtenden Verbrennungen schwerster, lebensgefährlicher Natur seien. Es sei keinesfalls nur hypothetisch, sondern höchst wahrscheinlich, dass sich die Fackel in einem Kleidungsstück verheddere und nicht rechtzeitig entfernt werden könnte. Sodann müsse sich der Vorsatz des Täters nicht auf eine Verletzung beziehen, sondern auf das Schaffen einer lebensgefährlichen Situation, was vorliegend gegeben sei. Schliesslich sei das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos zu bezeichnen (Urk. 96 S. 2 ff.). 1.5. Die Verteidigung entgegnete daraufhin in ihrer Stellungnahme, die Staats- anwaltschaft sehe durch einen Strang von Ereignissen, die zusammentreffen
müssten, den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens als erfüllt an. Es sei festzuhalten, dass in diesem hypothetischen Strang von Ereignissen mindes- tens neun Faktoren in Folge alle ungünstig ausfallen müssten, bis aus einem Fackelwurf ein tödlicher hypovolämischer Schock werde. Damit sei offensichtlich, dass direkt durch das Werfen der Fackel keine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen werde. Sodann habe der Beschuldigte keinen Vorsatz bezüglich der Gefährdung des Lebens gehabt und folglich den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 102 S. 2 f.). 2. Gefährdung des Lebens im Si nne von Art. 129 StGB 2.1. Wie bereits im Urteil vom 22. April 2013 einlässlich dargelegt, kommt ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nicht i n Frage. Auf diese Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 71 S. 12 ff.). Zusammen- gefasst ergibt sich das Folgende: 2.2. Die im Sinne von Art. 129 StGB erforderliche unmittelbare Lebensgefahr liegt nicht vor. Es ist der Staatsanwaltschaft grundsätzli ch zuzusti mmen, wenn si e aus- führt, dass sich Fackeln in den Jacken und Kapuzen der Zuschauer verfangen, dass sich diese Kleidungsstücke daraufhin entzünden und beim Getroffenen grossflächige Verbrennungen entstehen könnten, welche als lebensgefährlich einzustufen wären. Mit der Verteidigung muss dazu aber eine Rei he von ungüns- tigen Ereignissen zusammentreffen, damit ei n Fackelwurf i n ei ne Menschenmen- ge als lebensgefährlich zu qualifizieren wäre. Sodann muss zugunsten des Be- schuldi gten die Möglichkeit des Opfers berücksichtigt werden, der Gefahr zu be- gegnen. Bei der vorliegenden Situation ist anzunehmen, dass ein von der Fackel Getroffener sofort reagieren und die Fackel von seinem Körper entfernen würde. Es fehlt letztlich am Erfordernis der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr. 2.3. Weiter ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Es ist zwar richtig, dass sich der direkte Vorsatz nicht auf Verletzungen, sondern auf das Schaffen einer Lebensgefahr beziehen muss. Auch hier erfordert der direkte Vorsatz aber wissentliche und willentliche Herbeiführung der unmittelbaren Lebensgefahr. Es kann nach wi e vor auf die glaubhafte Aussage des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er ausführte, er wisse, dass er mit einer Fackel niemanden umbringen könne und dass niemand sterbe (Urk. 9/1 S. 12). Damit kann dem
Beschuldigten weder nachgewiesen werden, dass er Verletzungen bei Zuschau- ern verursachen, noch dass er eine unmittelbare Lebensgefahr für diese schaffen wollte. Bei diesem Ergebnis si nd die von der Verteidigung beantragten Beweisergänzun- gen obsolet. 3. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eventualiter, den Beschuldigten der quali- fizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldi g zu sprechen (Urk. 96 S. 2). Die vom Beschuldigten verwendete Fackel ist als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu betrachten, da diese Fackel mit einer Brenntemperatur von mindestens 1500 Grad Celsius ohne weiteres die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB in sich birgt, wenn sie in eine Menschenansammlung geworfen wird. Da der von der Fackel getroffene B._____ jedoch nur eine Rötung und keine Ver- letzung erlitten hat, ist der Erfolg nicht eingetreten und es ist die versuchte Bege- hung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu prüfen. 3.2. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Der Beschuldigte hat die brennende Fackel in einen vollbesetzen Sektor im Stadion Letzigrund geworfen und damit alles in seiner Macht stehende getan, um den Erfolg – eine einfache Körperverletzung – herbeizuführen. Dass der von der Fackel Getroffene nur eine Rötung und keine Verletzung erlitten hatte, ist nicht mehr dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben, sondern kann als glücklicher Zufall bezeichnet werden. Die Schwelle zur versuchten Begehung i st vorliegend klar überschritten. Der objektive Tatbestand der versuchten qualifizier- ten einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 3.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht eine
abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (D onatsch i n: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 22 StGB). Beim Beschuldigten ist nicht von direktem Vorsatz auszu- gehen, da ihm – wie vorstehend dargelegt – nicht nachgewiesen werden kann, dass er jemanden verletzen wollte. Zu prüfen bleibt daher, ob er durch sein Handeln eine Verletzung ei nes Zuschauers in Kauf genommen hat. Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli chung i n Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspfli cht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat stets ausgesagt, dass er sich bewusst sei, dass eine solche Fackel, wie er sie geworfen hatte, Verbrennungen verursachen könne (vgl. Urk. 9/1 S. 9, Urk. 9/2 S. 4, Urk. 31 S. 6). Aufgrund der Brenntempera- tur der Fackel erscheint es auch als sehr wahrscheinlich, dass, wenn eine Person getroffen wird, bei dieser mindestens eine Verletzung entstehen kann, die über eine leichte Rötung der Haut hinausgeht. Indem der Beschuldigte trotz des Wissens um die Verletzungsgefahr die Fackel in die Zuschauerränge warf, kann sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges einer einfachen Körperverletzung gewürdigt werden. Der Beschuldigte ist daher der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafpunkt 1. Strafrahmen und Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 39 S. 22 ff.) kann verwiesen werden.
1.2. Dadurch, dass der Beschuldigte vorliegend betreffend HD aber nunmehr als schwerste Tat wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, ändert sich der Strafrahmen. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, wobei ein Tagessatz maximal Fr. 3'000.-- beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die Übertretung des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes zwingend mit einer Busse zu bestrafen (Urk. 39 S. 22). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Strafmilderungs- und Straf- schärfungsgründen sind ebenfalls zutreffend und ohne Ergänzung so zu über- nehmen (vgl. Urk. 39 S. 23 f.). Der Strafrahmen beträgt folglich ein Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe sowie Busse bis Fr. 10'000.-- . In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmen ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 15). 2. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) 2.1. Zum objektiven Tatverschulden ist im vorliegenden Fall anzuführen, dass der Beschuldigte durch sein Handeln ohne Not zahlreiche Menschen der Gefahr einer Verbrennung aussetzte. Es ist dabei besonders zu beachten, dass sich unter den Zuschauern auch di verse Jugendliche und Kinder befanden. Der Wurf der Fackel kam zudem für die betroffenen Zuschauer völlig unerwartet. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einiger krimineller Energie und auch von Skrupellosigkeit. Der Versuch ist sodann nur leicht strafmindernd zu berück- sichtigen, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt und es einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass kein Zuschauer tatsächlich verletzt worden ist. 2.2. Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fackel nicht ein- gesteckt hatte, um diese zu entzünden und auf Menschen zu werfen, sondern um damit zu feiern, wie er angab (Urk. 9/2 S. 3). Damit ging der Tat keine Planung
voraus, sondern der Beschuldigte entschied sich spontan dafür, die Fackel zu werfen. Weiter kann dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass er nicht mit direkten Vorsatz handelt, sondern lediglich eventualvorsätzlich. Das Motiv des Beschuldigten ist allerdings ni cht nachvollzi ehbar. Er handelte aus Zorn über die Provokation der ...-Fans und wollte si ch dafür wahllos und völli g unverhältnis- mässig an Personen im betroffenen Sektor rächen. Sein Vorgehen zeugt von einer Geringschätzung der Gesundheit der sich im betroffenen Sektor aufhalten- den Personen. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere daher ni cht. 2.3. Das Tatverschulden ist insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Eine Ein- satzstrafe im Bereich von 14 Monaten erscheint daher vorliegend angemessen. 3. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2) 3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 25) ist festzuhalten, dass es sich bei der versuchten einfachen Körperverletzung um einen kurzen und einmaligen Vorfall handelte, der Beschuldigte jedoch mehrfach zuschlug und zwar von hi nten. D i es zeugt von einem rücksichtslosen Vorgehen und ebenfalls von einiger krimineller Energie. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist leicht strafmindernd zu berück- si chti gen. 3.2. Der Beschuldigte traf zufällig auf den Privatkläger, er kannte ihn vor dem Vor- fall ni cht, er handelte mi thi n ohne nachvollziehbares Motiv. Weiter ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es fällt aber auf, dass sich der Beschuldigte erschreckend jähzornig verhalten hat und aggressiv aufgetreten ist. 3.3. Für die einfache Körperverletzung ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren, womit die vorstehend bemessene Einsatzstrafe leicht zu erhöhen ist. 4. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SpstG (HD)
4.1. Ins Gewicht fällt vorliegend die mehrfache Begehung. Die Gefahr des kontrol- lierten Abbrennens einer Seenotfackel ist noch nicht als hoch einzustufen, da diese ja genau zum Zweck des Abbrennens in der Hand hergestellt wurde, allerdings nicht in einer Menschenmenge. Der Beschuldigte hat die Tat mehrfach und inmitten gedrängter Zuschauerreihen begangen, was wiederum erschwerend wirkt. 4.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne zwingenden Grund. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, das Abrennen von Fackeln gehöre anlässlich von Fussballspielen bekanntermassen "zur Fankultur", ist diese Formulierung ver- harmlosend. Das Abbrennen von Fackeln in Zuschaueransammlungen ist kein harmloses Brauchtum, sondern eine gefährliche, unnötige, gesetzlich verbotene und daher insgesamt verpönte und zu verurteilende Unsitte. 4.3. Nach dem Gesagten wiegt das diesbezügliche Verschulden nicht mehr leicht, jedoch auch noch nicht mittelschwer, weshalb die Einsatzstrafe wiederum nur geringfügig zu erhöhen ist. 5. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt widergegeben. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 39 S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts Wesentliches geändert habe. Er arbeite nach wie vor bei der C., wohne bei seiner Mutter und sei schuldenfrei (Urk. 64 S. 1 ff.). Wie den neu eingereichten Unterlagen zu ent- nehmen ist, leistet der Beschuldigte offenbar nach wie vor gute Arbeit für die C. und plant, sich weiterzubilden (vgl. Urk. 104). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise. Dies ist unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung neutral zu würdi gen (Urk. 136 S. 133 ff., mit Ver- weis auf BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte stellte sich selbst den Strafverfolgungs- behörden, gestand den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollständig ein und zeigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder aufrichtige Reue. Dies führt zu ei ner merkli chen Strafmi nderung. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe erleichternd aus.
In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien sowie in Anwen- dung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten angemessen. Die 22 Tage an erstandener Haft sind anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 7. Die Höhe der von der Vorinstanz für die Übertretung festgesetzten Busse erscheint angesichts des Verschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen und ist zu bestätigen, ebenso die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 39 S. 28). Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen, für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. 8. Vollzug 8.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Beschuldigten könne im Hinblick auf seine künftige Bewährung eine günstige Prognose gestellt werden. Demzu- folge sei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (Urk. 39 S. 28 f.). 8.2. Während die Ausführungen der Vorinstanz über die Gewährung der günsti- gen Prognose zu übernehmen sind, ist die Probezeit entgegen der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der zudem in geordneten Verhältnissen lebt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb eine über das gesetzliche Mi ni mum hinausgehende Probezeit ausge- sprochen werden müsste. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB120405-O zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtkasse zu nehmen, da der Beschuldigte im Schuldpunkt zwar obsiegt, im Strafpunkt aber mehrhei tli ch unterli egt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im ersten Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9'185.70 (vgl. Urk. 107) si nd einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rück- forderung für die Hälfte dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundes- gerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'264.65 (Urk. 106) si nd ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Beschluss vom 22. April 2013 "Es w i rd beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprstG 2.-3. (...) 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 790.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-7. (...)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil."
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − (...) − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND2), − der Übertretung des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes im Sinne von § 10 Ziff. 1 StJVG (HD). 2.-4. (...) 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 5) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
(...)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldi g der versuchten einfachen Körper- verletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 22 Tage durch Untersuchungshaft erstanden si nd, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- .
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB120405-O, mi t Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'185.70 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspfli cht für die Hälfte der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'264.65, werden auf die Gerichts- kasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 31. März 2015
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter