Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140346-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 24. März 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. i ur. S. Stei nhauser
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Tätlichkeiten etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 25. Oktober 2013 (GG130023)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter la nd vom 13. Mai 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG. Der eingeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. November 2011 beschlagnahmte silberne Schlagring wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Verni chtung überlassen.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S.1f.) 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2013 insofern unvollständig ist, als die Vorinstanz keinen Entscheid über den Antrag des Unterzeichneten, es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'630.80 für die Kosten der Verteidigung zulasten der Staatskasse zu vergüten, gefällt hat. 2. Es sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit nicht im Berufungsurteil über die Entschädigung entschieden wird (vgl. Ziffer 4 der Berufungsanträge). 3. Für das obergerichtliche Verfahren seien vom Berufungskläger keine Kosten zu erheben. 4. Dem Berufungskläger sei für die rechtsanwaltliche Vertretung im Strafunter- suchungs-, bezirks- und obergerichtlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung von insgesamt mindestens Fr. 10'630.80 zuzusprechen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Es wurden keine Anträge gestellt
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrenslauf Hinsichtlich des Verlaufs des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 4-5). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Oktober 2013 der Tätli chkei ten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angesetzt. Weiter wurde der mit Verfügung vom 2. November 2011 beschlagnahmte silberne Schlagring eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen. Dann wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Genugtuung an den Privatkläger B._____ in der Höhe von Fr. 300.-- und an den Privatkläger C._____ in der Höhe von Fr. 100.-- verurtei lt, je zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 6. Mai 2011. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, den Privatklägern als Solidar- gläubigern für die Kosten i hrer anwaltlichen Vertretung Fr. 3'260.-- (i nkl. Baraus- lagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich wurden sämtli che Kosten dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 38 S. 34f.). In der Folge liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2013 Berufung anmelden (Urk. 31). Am 14. Juli 2014 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt (Urk. 35). Darauf liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungsanträge stellen (Urk. 41 S. 1f.).
Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort – einschliesslich der Stellungnahme zum Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz – ei nzu- reichen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Weiter wurde der Vorinstanz eine Frist angesetzt, um obligatorisch zum Vorwurf Stellung zu nehmen, sie habe über den Entschädigungsantrag des Beschuldigten nicht entschieden, sowie um sich obligatorisch zum Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu äussern (Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge explizit auf Stellungnahme und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein (Urk. 63/2). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurde den Parteien eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe der Vorinstanz angesetzt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 liess der Beschuldigte dazu unter Einreichung von Beilagen Stellung nehmen (Urk. 66). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde den anderen Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe des Beschuldigten angesetzt (Urk. 69). 2.3. Dementsprechend ist im Berufungsverfahren einzig die Entschädi gung des Verteidigers Thema, welche im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung gefunden hat. Alle Punkte des vorinstanzlichen Urteils – inklusive der Kostenauflage – si nd dagegen in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Materielles 1. Der Verteidiger beantragte in der Berufungsbegründung, es sei dem Berufungskläger für die Strafuntersuchung und die Gerichtsverfahren eine ange- messene Prozessentschädigung von mindestens Fr. 10'630.80 zuzusprechen. Soweit nicht im Berufungsurteil darüber befunden werde, sei die Angelegenheit zur zusätzli chen Entschei dung i n di esem Punkt an di e Vori nstanz zurückzuwei sen (Urk. 41 S. 1f.). Auf Nachfrage der hiesigen Kammer erklärte der Verteidiger am 4. August 2014, dass die Kostenauflage der Vorinstanz weiterhin nicht ange- fochten werde, da gemäss zitiertem Bundesgerichtsentscheid nur in der Regel die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesse und vorliegend ein Sachverhalt vorliege, der ein Abweichen von dieser Regel nötig mache
(Urk. 48). Als Ergänzung zu seiner bisherigen Berufungsbegründung führte die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 aus, die Vorinstanz habe sich ni cht zu i hrem Antrag auf Ausri chtung ei ner Entschädi gung von Fr. 10'630.80 geäussert, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt mangelhaft und unvollständig sei. Das Bundesgericht habe in BGE137 IV 352 E.2.4.2 ledig- lich entschieden, dass in der Regel die Kostenauflage eine Entschädigung aus- schliesse, wobei unklar sei, ob das für alle Entschädigungspositionen und damit auch für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung oder ob für letztere etwas anderes gelte. Es könne keine Rede davon sein, dass der Bundesgerichtsent- scheid die Grundlage für eine rein automatische Ablehnung der Entschädigung der anwaltlichen Verteidigung darstelle (Urk. 56 S. 5f.). Die Verteidigung sei mit Rücksicht auf den anfänglichen Hauptvorwurf des Angriffs nötig gewesen, zumal den Mitbeschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei und die Geschädigten ebenfalls anwaltlich vertreten gewesen seien. Der Aufwand sei mit Rücksicht auf den grossen Umfang des Strafverfahrens angemessen gewesen. Schliesslich habe der Beschuldigte grossmehrheitlich obsiegt. Dies könne nicht mit den Verfahrenskosten verglichen werden, da diese unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefallen seien und überdies im Rahmen der Teileinstellungen dem Berufungskläger keine Kosten auferlegt worden seien (Urk. 56 S. 6f). Schliesslich äusserte sich die Verteidigung noch im Hinblick auf die Eingabe der Vori nstanz (nachstehend) mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 dahingehend, dass es dabei bleibe, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sei und somit eine formelle Rechtsverweigerung gegeben sei. Es könne keine Rede von einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung sein, denn die Berufungsanträge würden sich auf die von der Vorinstanz nicht behandelte Frage der Entschädigung für die Verteidigung beschränken. Die Untersuchung sei in zwei Punkten eingestellt worden, wobei die jeweiligen Kosten auf die Staatskasse genommen worden seien. Schliesslich habe der Beschuldigte vor Vorinstanz grossmehrheitlich obsiegt. Deshalb seien dem Beschuldigten die Kosten der anwaltlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'630.80 zu ersetzen, welche das ganze Strafverfahren betreffen und sich unmöglich auf die einzelnen Straftatbestände aufteilen liessen. Eventualiter sei für den Fall, dass man wider
Erwarten berücksichtige, dass der Beschuldigte in geringfügiger Weise verurteilt worden sei, die Entschädigung ex aequo et bono auf ¾ des vorgenannten Betrages zu reduzieren (Urk. 66 S. 2f.). 2. Die Vorinstanz räumte in ihrer Eingabe vom 17. November 2014 ein, im Urteil vom 25. Oktober 2013 über den Antrag der Verteidigung, sie sei aus der Staats- kasse zu entschädigen, versehentlich nicht explizit entschieden zu haben. Der Beschuldigte sei zwar verpflichtet worden, die Verfahrenskosten zu tragen, wobei übersehen worden sei, dass die Kosten der Wahlverteidigung nach Art. 422 StPO (e contrario) nicht zu den Verfahrenskosten zählten, weshalb mit der vollumfängli- chen Kostenauflage nicht zwingend eine Abweisung des Entschädigungsantrags verbunden gewesen sei. Darüber hätte ein Ergänzungsurteil ergehen können, worum jedoch nie ersucht worden sei. Wenn man in dieser Unterlassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sehen wolle, habe trotzdem keine Rück- weisung zu erfolgen, da eine solche bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre. Ei ne Entschädi gung für die Aufwendungen der Verteidigung setze gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen (Teil-)Freispruch voraus. Dennoch sei ei ne Entschädi gung zu verweigern. Es seien keine offensichtlich unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen von der Untersuchungsbehörde verursacht worden oder unverhältnismässig hohe Kosten entstanden, sondern es seien sämtliche Aufwände adäquate Folge des inkriminierten Verhaltens des Berufungsklägers. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach nur bei Übernahme von Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung habe (Urk. 63/2 S. 1ff.). 3. Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus- schliesst. Die Entschädigungsfrage sei nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung
oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (BGE 137 IV 352, Erw. 2.4.2). Gemäss Griesser ist dem Begleitbericht zum Vorentwurf zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die vom Bundesgericht im zitierten Ent- scheid vertretene Lösung vorschwebte. Darin heisse es: "Es ist davon auszu- gehen, dass sich eine Kostenauflage nach VE StPO Art. 495 und das Ausrichten von Entschädi gungen und Genugtuungen nach VE StPO Art. 499 im Regelfall gegenseitig ausschliessen. Wer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkte oder dieses erschwerte und dem folglich auch die Verfahrenskosten auferlegt wurden, kann kei ne Entschädi gung oder Genugtuung verlangen, wobei der Sonderfall der Teileinstellung oder des Teilfreispruchs vorbehalten bleibt." (Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich, 2014, N 7 zu Art. 430 mit Verweis auf den entsprechenden Begleitbericht). 4. Der Verteidiger hat angeführt, gemäss Bundesgericht schliesse eine Kosten- auflage den Anspruch auf Entschädigung nur in der Regel aus und dass hier eine Ausnahme vorliege, ohne jedoch auf diese einzugehen bzw. Ausführungen dazu zu machen. Sofern sich der Verteidiger auf den Standpunkt stellte, es sei unklar, ob das für alle Entschädigungspositionen und damit auch für die Kosten der Verteidigung gelte, ist dem Folgendes zu entgegnen: Gemäss Strafprozess- ordnung fällt unter den Begriff der Entschädigung auch diejenige für die Auf- wendungen der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es ist nicht einzusehen, wieso das Bundesgericht in diesem Zusammenhang von einer anderen Terminologie aus- gehen sollte. Ob eine erbetene Verteidigung aufgrund des Anfangsvorwurfs des Angriffs nötig und ob der Aufwand der Verteidigung gerechtfertigt war oder nicht, spielt vor- liegend keine Rolle, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob dem Beschuldig- ten überhaupt eine Entschädigung für seine Verteidigung zusteht. Es geht hier weder um die Angemessenheit der Verteidigung noch um die Höhe deren Ent- schädigung, welche Punkte erst bei Bejahung eines Entschädi gungsanspruchs
zugunsten des Beschuldigten i n ei nem nächsten Schri tt geprüft werden müssten. Wenn der Verteidiger anführt, die Frage der Entschädigung könne nicht mit der- jenigen der Kosten verglichen werden, da Letztere unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfallen würden, verkennt er, dass es ni cht auf di e Entstehung der Kosten, sondern wem sie belastet werden, ankommt. D aran ändert auch ni chts, dass der Beschuldigte in einem Punkt freigesprochen wurde und gemäss den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz "grossmehrheitlich" obsiegt hat, da i hm von dieser trotzdem sämtliche Kosten auferlegt wurden, was nicht bean- standet wurde. Die Begründung der Vorinstanz, wieso der Beschuldigte – trotz des Teilfreispruchs – sämtliche Kosten zu tragen hat, ist Folgende: Es seien weder offensichtlich unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen von der Untersuchungsbehörde verursacht worden noch unverhältnismässig hohe Kosten entstanden, sondern es seien sämtliche Aufwände adäquate Folge des inkrimi- ni erten Verhaltens des Berufungsklägers, weshalb dieser gemäss Art. 426 Abs. 1StPO zur Zahlung sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt worden sei (Urk. 63/2 mit Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts). Dass die Vor- instanz dem Beschuldigten schliesslich kei ne Entschädi gung zusprach, i st i n Übereinstimmung mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung di e logische Konsequenz der vollumfänglichen Kostenauflage zulasten des Beschul- digten. Einzig aufgrund eines Versehens hat die Vorinstanz dies ni cht expli zi t festgehalten (Urk. 63/2 S. 1), was sich der Klarheit halber aufgedrängt hätte. Dennoch ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zutreffend, dass das vorinstanzliche Urteil aus diesem Grund unvollständig ist, da sich wie gesehen von der Kostenfolge – zu welcher sich die Vorinstanz geäussert hat – die Entschädigungsfolge ableiten lässt. Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, dass ein Teil des Verfahrens gegen ihn eingestellt worden sei und ihm in diesem Zusammenhang keine Kosten auferlegt worden seien, weshalb ihm diesbezüglich eine Entschädigung zustehe, ist dem entgegenzuhalten, dass in den entsprechenden Einstellungsverfügungen dem Beschuldigten explizit keine Entschädigung zugesprochen wurde (Urk. 15 u. Urk. 16). Dagegen hätte Beschwerde ergriffen werden können, was jedoch unter- lassen wurde (vgl. Stempel auf der ersten Seite ganz oben der jeweiligen Ein-
stellungsverfügungen), weshalb die entsprechenden Verfügungen inklusive der Entschädi gungsfolgen i n Rechtskraft erwachsen si nd und ni cht mehr mit ordentli- chen Rechtsmitteln beanstandet werden können. Demnach steht dem Beschul- digten auch in Bezug auf den eingestellten Teil des vorliegenden Strafverfahrens keine Entschädigung für seine Verteidigung zu. 5. Es ist folglich mit Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert. Somit ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für di e Untersuchung und das vori nstanzli che Geri chtsverfahre n zuzuspreche n. III. Kosten Berufungsverfahren Da der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für die erbetene Verteidigung vollumfängli ch unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist demzufolge keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur vom 25. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG. Der eingeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Strafverfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatkläger RA Y._____ drei fach für si ch und zuhan- den der Privatkläger B._____ und C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an di e KOST Züri ch].
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 24. März 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder