Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140335-O /U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. i ur. C h. von Moos und Oberrichter lic. iur B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 2. September 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und II. Berufungskläger ab 22.09.2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 (GB140009)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 stellte die Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, gegen den Beschuldigten in eigenem sowie im Namen der Kinder des Beschuldigten, B._____ und C., Strafantrag betref- fend Vernachlässi gung von Unterhaltspfli chten (Urk. 1). Nach D urchführung der Untersuchung verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pfli chten i m Si nne von Art. 217 StGB und bestrafte ihn mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden (als Zusatzstrafe bzw. teilweise Zusatzstrafe); ferner verzichtete sie auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen, sie verlängerte indes die Probezeit um 6 Monate (Urk. 7). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. Januar 2014 Einsprache (Urk. 8), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Februar 2014 am Strafbefehl festhielt und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vori nstanz überwies (Urk. 9). Das Bezirksgericht Züri ch, 10. Abteilung - Ei nzel- gericht, sprach den Beschuldigten am 27. März 2014 der Vernachlässigung von Unterhaltspfli chten i m Si nne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2010; zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 13. Dezember 2010 angesetzte Probezeit von 3 Jahren um ein Jahr verlängert (Urk. 20 S. 20 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. April 2014 und der Beschuldigte mit solcher vom 6. April 2014 bei der Vorinstanz Beru- fung an (Urk. 14; Urk. 15). Nach Zustellung des begründeten Urteils jeweils am 23. Juni 2014 (Urk. 18/1-2) liess sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2014 an die Vorinstanz im Sinne einer – zwar unklaren – Berufungserklärung ver- nehmen (Urk. 19/2; vgl. auch Urk. 38; Urk. 40; Urk. 43); die Staatsanwaltschaft erstattete i hre Berufungserklärung am 3. Juli 2014 (Urk. 21). Mit Präsidialverfü- gung vom 22. September 2014 wurde dem Beschuldigten sodann Rechtsanwalt lic. iur. X. als amtlicher Verteidiger beigegeben (Urk. 32), welcher in der
Folge um eine nicht beförderliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens er- suchte, um ei ne vernünfti ge Lösung zu fi nden (Urk. 47). Nachdem die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten beantragt hatte (Urk. 50), beschloss die hiesige Kammer am 11. Februar 2015 auf die (Zweit-)Berufung des Beschuldigten vom 6. April 2014 einzutreten. In der Folge kamen die amtliche Verteidigung und die Verfah- rensleitung erneut überein, das Verfahren nicht beförderlich zu behandeln, um nach ei ner ei nvernehmli chen Lösung suchen zu können (Urk. 62; Urk. 65; Urk. 66). Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 zogen die Privatkläger in der Folge den Strafantrag zurück (Urk. 68). 3. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrens- leitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). 4. Mit Präsidialverfügung der hiesigen I. Strafkammer vom 19. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Einstellung des Verfahrens unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung Stellung zu nehmen (Urk. 70). Der Beschuldigte liess sich innert erstreckter (Urk. 72) Frist vernehmen (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger äusserten si ch i nnert Fri st ni cht (vgl. Urk. 71). 5. Wie bereits erwähnt, haben die Privatkläger ihren Strafantrag mit Eingabe vom 15. Juli 2016 zurückgezogen. Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrags endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, wes- halb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; S CHMID, Schwei ze- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 403; E UGSTER i n: Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 403 und STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 329). Zudem ist das erstin- stanzliche Urteil aufzuheben. 6. Da der Beschuldigte infolge Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kos- ten der Untersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli chen Verfahrens – wie von ihm beantragt (Urk. 74) – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine Honorarnote über einen Aufwand von 26 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 317.25 ein (Urk. 77). Die Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Verteidigers sind ausgewiesen und angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist damit auf Fr. 6'159.55 festzusetzen. 7. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht möglich (S CHMID, a.a.O., N 10 zu Art. 403). Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014, wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'159.55 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli chen Verfah- rens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 2. September 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer