Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140334-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 3. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (GG130008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Genugtuungsklage des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für sich selbst eine Entschädigung von Fr. 500.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (zzgl. 8 % MWSt) für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung/Vertretung des Beschuldigten und Privatklägers A._____: (Urk. 56 S. 1) 1. Betreffend Verfahren SB140332: 1.1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemes- sene Entschädigung für die Anwaltskosten auszuri chten.
Betreffend Verfahren SB140334: 2.1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und der Beschuldigte B._____ schuldi g zu sprechen. 2.2. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuhe- ben. 2.4. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen. b) Der Verteidigung/Vertretung des Beschuldigten und Privatklägers B.: (Urk. 54 S. 1 ff.) A. Zum Verfahren gegen die Beschuldigten C., A._____ und D._____ 1. Es seien die Beschuldigten C., A. und D._____ i m Si nne der Anklage der Freiheitsberaubung etc. schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Es sei das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Entscheides entsprechend dem Ausgang neu zu formulieren. Insbesondere seien die vor erster Instanz geltend gemachten Kosten der Geschädigtenvertretung den Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Kosten des heutigen Verfahrens seien ausgangsgemäss den Be- schuldigten aufzuerlegen.
Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Geschädigten die im Kontext des Berufungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten zu er- setzen. 5. Die Beschuldigten seien weiter zu verpflichten, meinem Klienten und Geschädigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Um- triebsentschädigung zu bezahlen. B. Zum Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ 1. Mei n Kli ent B._____ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte frei zu sprechen. 2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu be- stätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger A._____ auf- zuerlegen. 4. Der Kläger A._____ sei zu verpflichten, die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu ersetzen. 5. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, dem Beschuldigten eine vom Ge- richt nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu be- zahlen.
_________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit Eingabe seines Verteidigers vom 30. Juli 2010 Strafanzeige gegen den Privatkläger A._____ und die beiden weite- ren Polizeibeamten C._____ und D._____ wegen Amtsmissbrauchs etc. erhoben hatte (vgl. z.B. Urk. 2/6 S. 1; sep. Berufungsverfahren SB140332) und die Straf- verfolgungsbehörde zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Polizeibe- amten ermächtigt worden war, worauf jenes Strafverfahren seinen Fortgang nahm, liess der Privatkläger A._____ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. März 2012 seinerseits Strafanzeige im Zusammenhang mit den selben Vorkommnissen vom 7. April 2010 gegen den Beschuldigten B._____ wegen Ge- walt und Drohung gegen Beamte einreichen (Urk. 1; Urk. 5 S. 6; Urk. 7 S. 3). Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 11. April 2013 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i m Si nne von Art. 285 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 von diesem Vorwurf freigesprochen, und sei n Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde eine Ent- schädigung von Fr. 500.– sowie ei ne Prozessentschädigung von Fr. 8'000.–, zu- zügli ch 8 % MWSt, für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen (Urk. 44 S. 19 f.). Mit Urteil des selben Gerichts wurden die im separaten Verfahren beschuldigten Polizeibeamten C., D. und A._____ (vorlie- gend Privatkläger) im Zusammenhang mit den selben Vorkommnissen vom 7. Ap- ril 2010 von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs ebenfalls freigesprochen (DG120018; SB140332).
Das den Beschuldigten betreffende vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2014 wurde am 20. März 2014 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten B._____ sowie dem Privatkläger A._____ als unbegründetes Urteil ausgehändigt und der Staatsanwaltschaft am 21. März 2014 zugestellt (Prot. I S . 29, Urk. 35 f.). Mit Ein- gabe vom 25. März 2014 meldete der Rechtsvertreter des Privatklägers Berufung gegen das Urteil an (Urk. 37). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis am 14. Juli 2014, dem Beschuldigten B._____ am 16. Juli 2014 und dem Privatkläger A._____ am 19. Juli 2014 zugestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 5. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers recht- zeitig die Berufungserklärung ein, mit welcher das vorinstanzliche Urteil vollum- fängli ch angefochten und die Schuldigsprechung des Beschuldigten beantragt, betreffend Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten B._____ (Ziff. 2 des Dispositivs) indessen kein Änderungsantrag gestellt wurde (Urk. 45). Mit Prä- sidialverfügung vom 7. August 2014 wurde dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschluss- berufung oder das Stellen eines begründeten Nichteintretensantrages auf die Be- rufung angesetzt (Urk. 46). Mit Eingabe vom 19. August 2014 teilte die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis mit, keinen Antrag zu stellen (Urk. 48). Der Beschuldig- te liess sich dazu nicht vernehmen und kam der Aufforderung, das Datenerfas- sungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen, ni cht nach. Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 402 StPO; Art. 437 StPO). Da der Privatkläger seine Berufung zwar ni cht beschränkte (Urk. 80/1 S. 3), betreffend Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten B._____ (Ziff. 2 des Dispositivs) jedoch keinen Änderungsantrag stellte und durch diese Anordnung auch nicht beschwert ist, ist Dispositivziffer 2 (Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
Die Verfahren SB140332 und SB140334 wurden heute gleichzeitig ver- handelt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Wesentlichen vorgewor- fen, er habe am Mittwoch, 7. April 2010, ca. um 14.25 Uhr, in seinem ...büro an der ...strasse ... i n E._____ gegenüber dem Privatkläger A., i n Kenntni s von dessen Funktion als handelnder Polizeibeamter, erklärt, er werde diesem die Faust ins Gesicht schlagen, falls dieser i hn zum Zwecke einer Verhaftung anfas- se, nachdem er vom Privatkläger zuvor darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass gegen ihn der Verdacht einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung) bestehe, weshalb er auf frei- williger Basi s auf den Verkehrsstützpunk t ... mitzukommen habe, andernfalls er verhaftet werden müsste. Aufgrund der vom Beschuldigten dem Polizeibeamten A. gegenüber angedrohten Gewalt habe sich dieser hinsichtlich des weite- ren Vorgehens telefonisch bei sei nem Vorgesetzten, C., erkundigt, welcher die Weisung erteilt habe, zusammen mit dessen Kollegen, D., den Be- schuldi gten festzunehme n, weshalb dem Beschuldigten kurze Zeit später Hand- schellen angelegt worden seien. Durch die vom Beschuldigten angedrohte Gewalt habe der Privatkläger jederzeit mit einem Gewaltakt von Seiten des Beschuldigten rechnen müssen, womi t di eser di e D urchführ ung dieser Amtshandlung (Verhaf- tung) erheblich erschwert habe (Urk. 19 S. 2). 2. Der Beschuldigte bestritt stets, eine solche Drohung gegen den Privatklä- ger ausgesprochen zu haben. Dies sei eine Lüge der Polizisten, die nach seiner Strafanzeige damit nun ihren eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen versuch- ten (Urk. 4 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. 13; Urk. 10 S. 2, 4; Prot. I S . 6 ff., 10, 26). Dabei blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er führte aus, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei frei erfunden (Prot. II S . 11). Die Verteidigung machte so- dann geltend, an einen derartigen Ausspruch, wie er dem Beschuldigten vorge- worfen werde, hätten sich die Zeugen F._____ und G._____ erinnert, was aber
nicht der Fall sei (Urk. 54 S. 44 und S. 58). Es sei bekannt, dass Polizeibeamten irgendwelche Anzeigen von polizeilicher Gewalt mit einer Gegenanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte kontern (Urk. 54 S. 46 und S. 70). Damit sol- le bewirkt werden, dass der Anzeigeerstatter seine Anzeige zurückziehe und die gegen Beamten laufenden Verfahren niedergeschlagen werden (Urk. 54 S. 71). Als das Verfahren gegen die Polizeibeamten wider Erwarten nicht eingestellt wor- den sei, sondern sich eine Anklage abgezeichnet habe, habe der Privatkläger Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet (Urk. 54 S. 74). Weiter machte die Verteidigung geltend, dass Gewalt und Drohung gegen Beamte ein Offizialde- likt darstelle und sich die Polizeibeamten mit dem Unterlassen der Anzeige gegen den Beschuldigten und mit dem Zuwarten von zwei Jahren der Begünstigung strafbar gemacht hätten (Urk. 54 S. 80 f.). Ebenso habe der Staatsanwalt, der die Beamten nicht der Begünstigung angezeigt habe, diese und den Beschuldigten begünstigt und der Vorrichter habe den Beschuldigten, die Polizeibeamten und den Staatsanwalt begünstigt (Urk. 54 S. 83 f. und S. 103). 3. Es ist demnach zu prüfen, ob sich die anklagegegenständliche Drohung erstellen lässt. Die Anklage stützt sich ausschliesslich auf die Aussagen der be- fragten Personen. Der vom Privatkläger am 8. April 2010 über die Geschehnisse anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten erstellten Aktennotiz (Urk. 2/3 f.; Urk. 5 S 6 f.) kommt dabei die Eigenschaft seiner Parteidarstellung zu. Sie bildet daher ebenfalls Bestandteil seiner Aussagen (Urk. 3/2; Urk. 3/16 und Urk. 5). Mangels anderer Beweismittel ist daher näher auf die Aussagen der zu den Geschehnissen anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten be- fragten Personen ei nzugehen und diese aufgrund der Untersuchungsak ten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisre- geln zu würdigen. 3.1. Der Vorderrichter hat die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweis- würdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordne- ten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt
aufgeführt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit des Privatklägers und des Beschuldigten sowie der Zeugen G., F. und H._____ und der Auskunftspersonen C._____ und D._____ wurde im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend positiv gewürdigt, weshalb wiederum darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 ff.). Ergänzend ist hervorzuheben, dass es keinen einzigen unabhängigen Befragten gibt, der in keiner irgendwie gearteten Abhängigkeit oder Beziehung zum Privat- kläger oder zum Beschuldigten stehen würde und entsprechend unabhängige Aussagen aus ei gener Wahrnehmung zu den Äusserungen und den Geschehnis- sen anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten in dessen Büro in E._____ machen könnte. Entweder stehen die Zeugen in einer Geschäftsbezie- hung zum Beschuldigten oder sind dessen Beauftragte oder angestellte Arbeit- nehmer oder befinden sich in einer privaten Beziehung, wie seine Ehefrau und Mitarbeiterin im Personalwesen seines ...büros. Bei den Auskunftspersonen C._____ und D._____ handelt es sich schliesslich um beteiligte Polizeibeamte und Berufskollegen des Privatklägers, welche im separaten Verfahren selber als Beschuldigte involvi ert si nd. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es - entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 54 S. 7 ff.) - nicht um eine einzige bei- de Verfahren (SB140332 und SB140334) beschlagende Glaubwürdigkeitsproble- matik, welche für beide Verfahren gleich entschieden werden müsste, geht und man nur entweder den Ausführungen der Beamten oder den Ausführungen des Beschuldigten (bzw. Privatklägers im Verfahren SB140332) glauben könne. In beiden Verfahren gilt der Grundsatz in dubio pro reo, weshalb es möglich ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in beiden Verfahren unterschiedlich zu werten und es kein Widerspruch ist, in beiden Verfahren zu einem Freispruch zu kommen. 3.3. Sodann wurden die wesentlichen Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten, wie auch jene der vorerwähnten Zeugen und Auskunftspersonen im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Es kann voll- umgänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Jahre nach den anklagegegenständlichen Geschehni ssen eingereicht worden wa- ren (Urk. 1; vgl. vorstehend, Erw. I.1 .). 5.1. So erfolgten die ersten Befragungen der Polizeibeamten C._____ und A._____ als Beschuldigte erst rund sieben Monate nach den Geschehnissen vom 7. April 2010 (Urk. 3/1+2) und jene des Polizeibeamten D._____ erst gut einein- halb Jahre nach dem 7. April 2010 (Urk. 3/4), nachdem die Strafanzeige auch auf ihn ausgeweitet worden war. 5.2. Der Beschuldigte B._____ war exakt ein Jahr nach den Vorkommnissen im Strafverfahren gegen die Polizeibeamten erstmals als Geschädigter befragt worden (Urk. 3/5). Er räumte damals ein, am Vorabend jener Befragung die Straf- anzeige seines Rechtsvertreters und den von seiner Ehefrau und ihm verfassten "Ablauf Verhaftung B." durchgesehen zu haben (Urk. 3/5 S. 3). Im vorlie- genden Strafverfahren gegen ihn wurde der Beschuldigte erstmals nach beinahe drei Jahren zu den Geschehnissen anlässlich seiner vorläufigen Festnahme vom 7. April 2010 befragt (Urk. 4). Der Zeitablauf und die Konsultation von D okumen- ten am Vorabend seiner ersten Befragung dürften ungewollt seine bereits ver- blassten Erinnerungen daran, was er damals unmittelbar wahrgenommen hatte, erheblich verwässert haben. D ennoch fällt auf, dass er das Verhalten und die Gemütsbewegungen der Polizeibeamten in seinen Aussagen stets eher dramati- sierte und sein eigenes Verhalten und Befinden eher zurückhaltend schilderte (z.B. Urk. 4 S. 4), was in den Aussagen der Zeugen – soweit sie sich noch erin- nerten – indessen weni g Unterstützung fand und daher als Übertreibungssignal auf ein Lügensignal hindeutet. So bestätigte beispielsweise keiner der Zeugen, dass der Polizeibeamte C. gesagt haben soll: "B., D u Sau, i ch hol Di!". Sie bestätigten zwar, dass C. laut geworden war, aber – entgegen der Darstellung des Beschuldigten B._____ (z.B. Urk. 3/5 S. 8 f; Prot. I S . 7 f.) – ni cht unverschämt oder unanständig. Zeuge F._____ meinte die Geschehnisse im Büro betreffend, er habe mitbekommen, dass ein sehr aufgeregtes Telefon stattgefun- den habe, in dem es um eine Arbeitsbewilligung gegangen sei, welche der Be- schuldigte B._____ nicht greifbar gehabt habe. B._____ sei nicht aufgebracht ge- wesen, sondern zwischen ruhig und aufgebracht. Die Stimmung sei sehr geladen
gewesen. Am Ende habe der Beschuldigte das Telefon sehr wütend und aufge- regt aufgelegt. Zeuge G._____ sagte aus, B._____ sei nach dem Telefonge- spräch (mit dem Beschuldigten C.) schon ziemlich aufgebracht gewesen (Urk. 3/6 S. 5; Urk. 3/9 S. 7; Urk. 3/11 S. 8; Urk. 3/12 S. 5; Urk. 9 S. 5; Urk. 3/13 S. 6; Urk. 8 S. 3 ff.) . 5.3. Alle weiteren Zeugen wurden erst beinahe zwei Jahre im Verfahren ge- gen die Polizeibeamten resp. im vorliegenden Verfahren sogar erst drei Jahre nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen befragt (Urk. 3/6; Urk. 3/7; Urk. 3/11; Urk. 3/12). Zu r Erschwernis, dass es keine unabhängigen Dritten als Zeugen gab, kommt hi nzu, dass sämtliche Zeugen mithin erst nach Ablauf von so langer Zeit befragt wurden, dass ihr Erinnerungsvermögen teilweise bereits er- heblich verblasst war, was die Genauigkeit und Authentizität der wiedergegebe- nen Wahrnehmunge n erhebli ch beei nträchti gt haben dürfte. 5.4. Dennoch ist zu beachten, dass auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers A. infrage steht. Dass bereits im Verhaftsrapport vom 8. April 2010, im Polizeirapport vom 9. April 2010 und in der nachweislich am 8. April 2010 erstellten Aktennotiz des Privatklägers festgehalten wurde, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger angedroht habe, diesen zu schlagen, sollte er verhaftet werden (Urk. 2/1-4), spricht in Übereinstimmung mit der Auffas- sung des Vertreters des Privatklägers (Urk. 56 S. 5) zwar dafür, dass diese Dro- hung tatsächlich ausgesprochen worden war. Es ist aber nicht mit letzter Sicher- hei t auszuschliessen, dass dies so festgehalten wurde, um bei einem allfälligen Strafverfahren gegen die Polizeibeamten etwas gegen den Beschuldigten in der Hand zu haben. Es fällt zumindest auf, dass die Strafanzeige gegen den Be- schuldigten erst beinahe zwei Jahre nach dem Vorfall, nachdem klar geworden war, dass das Verfahren gegen die Polizeibeamten wohl nicht eingestellt werden wird, erstattet wurde, obwohl es sich beim eingeklagten Tatbestand um ein Offizi- aldelikt handelt. Die den Beschuldigten belastende und anklagegegenständliche Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte gesagt habe soll, er haue i hm "d'Fuscht uf d'Schnurre", falls er i hn zu verhaften versuche, wurde sodann von den Zeugen G._____ und F._____ nicht bestätigt, soweit die Zeugen sich
überhaupt noch an Äusserungen vom 7. Januar 2010 erinnerten. Gleich verhält es sich mit der Aussage des Polizeibeamten C., wonach der Beschuldigte diesem anlässlich seines von seinem Büro aus geführten Telefongespräches ge- sagt haben soll, er als "Polizistli" habe ihm nichts zu sagen, und di eser könne i hn "am Arsch lecken". Zeuge G. bestätigte lediglich, dass damals ein Wortge- fecht stattgefunden habe. Und Zeuge F._____ meinte, es stimme sicher nicht, dass der Privatkläger zu den Polizisten gesagt habe, diese könnten i hn am Arsch lecken (Urk. 3/6 S. 7, 11; Urk. 3/12 S. 6, 11, 13; Urk. 8 S. 4; Urk. 9 S. 4 f.) . 5.5. Nach dem Dargelegten bleiben sowohl an der Glaubhaftigkeit der be- treffenden Aussagen des Beschuldigten als auch an jenen des Privatklägers nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, sodass sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Drohung nicht rechtsgenügend erstellen lässt, weshalb er in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO von diesem Vorwurf freizu- sprechen ist. 5.6. Was die von der Verteidigung geltend gemachte Anzeigepflicht der Poli- zeibeamten, des Staatsanwalts und des Vorrichters gemäss Art. 302 StPO bzw. den Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB betrifft, so ist darauf hi nzuwei sen, dass gestützt auf das Opportunitätsprinzip durchaus nachvollziehbar ist, dass die Strafbehörden keine Anzeige erstatteten. Es ist zulässig, Güterabwä- gungen vorzunehmen. Bei der Anwendung von Opportunitätsüberlegungen, wo- nach nicht allen möglichen Straftaten nachgegangen wird oder nicht alle zur An- klage gebracht werden, ist der Verdacht auf Begünstigung fehl am Platz (vgl. da- zu BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Aufl. 2013, Art. 305 N 8; BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 20). Es besteht kein Anlass, den diesbezüglichen Vor- würfen der Verteidigung näher nachzugehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 3 bis 5) zu bestätigen.
Rolle des Privatklägers Berufungskläger ist, notwendig war. Die Verteidigung hat keine Ausscheidung vorgenommen, aus welcher ersichtlich wäre, für welches Verfahren wie viel Zeit aufgewendet wurde. Es erscheint angemessen, für die Be- stätigung des Freispruchs im Verfahren SB140334 von einem Drittel und für di e eigene Berufung im Verfahren SB140332 von zwei Dritteln des geltend gemach- ten Aufwandes auszugehen. Für das vorliegende Verfahren kann deshalb nur ei n Drittel von Fr. 13'700.25 berücksichtigt werden, was ein Betrag von Fr. 4'566.75 ergibt. 4.3. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person ge- genüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Der Gesetzgeber hat eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen. Aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Grundsatzes, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grunde bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letz- tere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Wenn die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft eingelegt wurde, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es dann keinen staatlichen Eingriff hin- sichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz mehr gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetz- geber geschaffenen System, dass in einem solchen Falle die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person vor der Berufungsinstanz zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 60). 4.4. Demzufolge ist der Privatkläger A._____ zu verpflichten, dem Beschul- digten B._____ für das Berufungsverfahre n eine Prozessentschädigung von ins-
gesamt Fr. 4'566.75 (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung und eine persönli- che Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO kann ein Freigesprochener zu einer Entschädigung an den Privatkläger verpflichtet werden, wenn die gleichen Vor- aussetzungen erfüllt sind, welche es erlauben, ihm die Kosten aufzuerlegen. Die- se Voraussetzungen si nd vorliegend nicht erfüllt, weshalb dem Privatkläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Abweisung der Genugtu- ungsklage des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'566.75 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.00 zu bezahlen. 6. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 3. Februar 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald