Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140319-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. i ur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 11. Dezember 2014
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2014 (GG140025)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2014 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon bis und mit heute 10 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 4'259.10 (inkl. MwSt.) entschädigt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 4'259.10 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63 S. 1 f.) 1. Bestätigung des vori nstanzli che n Schuldspruchs; 2. Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.–, abzüglich der erstande- nen Haft von 10 Tagen; 3. Gewährung des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 4. Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; 5. Die Kosten des erst- und zwei ti nstanzli chen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber einstweilen abzuschreiben.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 64 S. 2) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Im Weiteren sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'589.55 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Mai 2014 sprach die Vor- i nstanz den Beschuldigten des Raubes i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i m Si nne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldi g und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 10 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt; für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt. Weiter aufer- legte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Beschuldigten, schrieb sie aber sogleich ab. Die Kosten der amtli chen Verteidigung wurden einstweilen der Gerichtskasse überbunden, unter Vorbehalt der Rückzahlungspfli cht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 45 S. 16 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 41) und reichte – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 44/1) – dem Obergericht am 2. Juli 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wur- de dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu sei nen fi nanzi ellen Verhältni ssen Auskünfte zu ertei len und zu belegen (Urk. 48). 1.3. Am 6. August 2014 liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger mitteilen, dass keine Anschlussberufung erhoben und die Bestätigung des erst- i nstanzli chen Entscheides beantragt werde. Gleichzeitig reichte er das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 50). Da indessen Belege dazu fehlten, ersuchte der Kammerpräsident den Verteidiger am 1. September 2014 per E-Mail, die-
selben noch nachzurei chen (Urk. 53). Das geschah dann am 26. November 2014 (Urk. 57 und 59/1-3). 1.4. Zu Begi nn der heuti gen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie "die Kosten-, Entschädi gungs- und Genugtuungsfolgen" (Urk. 46). Sie beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 10 Tage Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzu- schieben und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen sei. Sodann seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen, einstweilen aber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 63 S. 1 f.). 2.2. Bei dieser Ausgangslage bilden demnach die Dispositivziffern 2-4 sowie 7 des vorinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand. Entsprechend ist dieses in den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 7), was vorab vorzumerken ist. 3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf bereits vor Vorinstanz grundsätz- lich anerkannt. Strittig war sachverhaltli ch ei nzi g noch der Zeitpunkt, in welchem sich der Beschuldigte entschlossen hat, si ch an den Raubhandlungen zu beteili- gen, und rechtli ch war die Qualifikation dessen Tatbeitrags kontrovers: Während die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten als Mittäter sah, räumte der Beschul- digte lediglich ein, sich der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gemacht zu haben.
3.2. Die Vorinstanz ging dann in ihrem Urteil davon aus, dass der Beschuldigte erst nachträglich zu einem bereits von seinen Kollegen gefassten Tatentschluss beigetreten sei (Urk. 45 S. 3), und sie würdigte dessen Verhalten als selbständi- ge, mittäterschaftliche Erfüllung des Raubtatbestandes (Urk. 45 S. 3-7). 3.3. Im Berufungsverfahren ist das nicht mehr angefochten und bildet demnach Grundlage für die folgende Strafzumessung. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 7-9). Auszugehen i st von der Strafandrohung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach ein Raub mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. 4.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert berufungsweise am vorinstanzlichen Urteil, dass die Strafe massiv zu tief angesetzt worden sei. Entgegen der Vorinstanz könne aufgrund des kleinen Deliktsbetrages nicht auf ein geringes Verschulden geschlossen werden, denn der Beschuldigte bzw. die Mittäter hätten auch mehr mitgenommen, hätte eines der Opfer ein paar Hundert Franken oder eine auffällig wertvolle Uhr oder Schmuck dabei gehabt. Diesbezüglich sei das Verschulden als eher leicht zu veranschlagen. Sodann sei di e Tatausführung ni cht i m unteren Bereich anzusiedeln. Wenn man zu viert auf drei klar jüngere Opfer losgehe, von denen man wisse, dass si e si ch ni cht zu wehren trauen, dann sei von ei nem ni cht mehr lei chten Verschulden auszugehen. Die Tat sei nicht von langer Hand ge- plant gewesen, sondern habe sich eher spontan entwickelt und der Beschuldigte sei nicht die treibende Kraft gewesen. Es wäre ihm aber ohne Weiteres zuzumu- ten gewesen, die Mittäter von dieser Tat abzubringen oder sich zumindest klar davon zu di stanzi eren. Erschwerend sei sodann die Dauer des Raubes zu veran- schlagen, was bei den Opfern eine massiv höhere Verunsicherung hervorgerufen habe als beispielsweise ein räuberischer Diebstahl, bei dem nur kurz Gewalt angewendet werde. Ebenso erschwerend wirke sich die Anwendung von körperli- cher Gewalt aus. Auch wenn der Beschuldigte diese nicht selber ausgeführt habe,
müsse er sich diese auch zu seinen eigenen Lasten anrechnen lassen. Zu sei nen Gunsten sei aber zu berücksichtigen, dass er selber keine direkte Gewalt ange- wendet habe. In objektiver Hinsicht sei insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldige lediglich aus finanziellen Gründen gehandelt habe. Sodann falle i n Betracht, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft zu dieser Tat gewesen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatschwere sei die Einsatzstrafe auf 20 Monaten festzusetzen. In Bezug auf die Täterkomponente sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte bezüglich Reue und Einsicht – ausser entsprechen- den Äusserungen vor Gericht – keine konkreten Aktionen an den Tag gelegt habe, beispielsweise eine schriftliche Entschuldigung bei den Opfern oder ei n freiwilliger Einsatz zugunsten der Allgemeinheit. Bezüglich des Geständnisses sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat bei den ersten beiden Befragungen noch rundweg abgestritten habe. Damit resultiere insgesamt die beantragte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 63 S. 2 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden auf einer Skala aller denkbaren Raubtaten unter Beachtung des sehr weiten Strafrahmens und des ge- ringen Tatbeitrags des Beschuldigten als sehr leicht gewichtet (Urk. 45 S. 9). Dem ist beizupflichten. Zwar war es – um mit den Worten der Vorinstanz zu sprechen – effektiv "schlimm, absolut inakzeptabel, dumm, feige und in keiner Weise zu bagatellisieren", wie die fünf Mittäter wahl- und planlos auf die jüngeren Schüler losgegangen sind, um ihnen letztlich etwas über Fr. 50.– abzunehmen. Dieser Deliktsbetrag liegt indessen noch im alleruntersten Bereich des Möglichen, wobei – mit der Staatsanwaltschaft – zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag wohl grösser ausgefallen wäre, wenn die Opfer mehr Geld auf sich getragen hätten (vgl. Urk. 62 S. 3). Nicht ganz das Selbe ist hinsichtlich der angewendeten Gewalt zu sagen – immerhin sind den Geschädigten Schläge versetzt worden; gleichwohl ist aber auch das in der untersten Bandbreite des Tatbestandes einzuordnen. Der "Erfolg" der Gewaltanwendung war schliesslich im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten ebenfalls nicht schwerwiegend, nachdem die Geschädigten B._____ und C._____ zwar Prellungen, aber keine gravierenderen Verletzungen erlitten haben. In objektiver Hinsicht ist damit das über die ganze Gruppe der Mittäter
gesehene hypothetische "Durchschnittsverschulden" jedes einzelnen Teilnehmers am unteren Rand des Strafrahmens und mithi n im Bereich einer Strafe von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe anzusiedeln. Beim Beschuldigten fällt aber weiter in Betracht, dass sein Tatbeitrag im Verhält- nis zu den Beiträgen seiner Mittäter als deutli ch unterdurchschni ttli ch erschei nt. Zwar hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass er durch sein Mitauftreten und das kurze Verfolgen von zwei Flüchtenden durchaus massgeblich zur ja vorab durch die Erscheinung als Gruppe bewirkten Ei nschüchterung der Geschädigten beigetragen hat und damit als Mittäter zu qualifizieren ist (Urk. 45 S. 6/7). Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte – mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 4) – aber passiv verhalten und ist im Hintergrund geblieben; es könnte i hm jedenfalls ni cht nachgewiesen werden, dass er etwa Drohungen ausgestossen, körperlich gegen die Geschädigten vorgegangen wäre oder auch nur einen Anteil an der Beute erhalten hätte. Das reduziert das objektive Tatverschulden. 4.4. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, sich vorab darum an der Tat beteiligt zu haben, um seine Kollegen "nicht im Stiche zu lassen" (vgl. Urk. 45 S. 10). Er wollte nicht als Feigling dastehen (vgl. Urk. 62 S. 2 f.) – obwohl es ihm natürlich eben gerade zu Mut und Charakterstärke gereicht hätte, sich ni cht zu beteiligen und zu versuchen, auch seine Kollegen davon abzuhalten. Mit der Vorinstanz ist diese gruppendynamische Situation in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Allerdings verbietet sich – entgegen der Vori nstanz – eine strafmindernde Berücksi chti gung. Es können dem Beschul- digten diese Umstände vielmehr nur insoweit zugute gehalten werden, als sich dadurch das objektive Verschulden nicht erhöht: Eine weitergehende Berücksich- tigung ist darum nicht am Platz, weil es wahrlich ni cht als Heldentat erschei nt, i n einer zahlen- und altersmässig überlegenen Gruppe Schüler auszurauben und es nicht sein darf, dass sich hernach jeder der Täter unter Hinweis auf den gruppen- dynamischen Druck bis zu einem gewissen Teil entlasten könnte. Vielmehr müssen sich die einzelnen Teilnehmer der Wirkung eines solchen Auftretens bewusst sei n und si ch das feige Sich-verstecken in der Gruppe anrechnen lassen.
Es bleibt damit subjektiv ein direkt vorsätzliches, egoistisches mittäterschaftliches Vorgehen des Beschuldigten, mit welchem dieser eine gleichgültige, gering- schätzende Haltung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum Dritter an den Tag gelegt hat, nur um – es sei wiederholt – "seine Kollegen nicht im Stiche zu lassen". Mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 10) und entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 3) bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in einem Ausmass unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis gestanden hätte, das die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gerechtfertigt erscheinen liesse (vgl. auch Urk. 62 S. 4: so bestätigte der Beschuldigte selber, er habe damals gewusst, was er getan habe). In diesbezüglicher Korrektur der Vorinstanz, die das subjektive Tatverschulden gegenüber dem objektiven leicht relativierend gewichtet hat, wirkt sich damit der subjektive Verschuldensteil neutral auf die nach objektiven Gesichtspunkten ermittelte hypothetische Einsatzstrafe aus. 4.5. Gesamthaft erscheint deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatz- strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe als etwas zu tief. Dem Tatverschulden sind vielmehr 300 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheits- strafe) angemessen. 4.6. Wieder mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldi gten strafzumessungsneutral aus (Urk. 45 S. 11/12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7. Das Geständnis des Beschuldigten fällt dann aber erheblich strafmindernd ins Gewicht. Ungefähr eine gute Stunde lang versuchte er in der ersten Befragung noch, dem einvernehmenden Polizeibeamten eine erfundene Geschichte aufzu- tischen. Dann wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass der mitbeteiligte D._____ ein Geständnis abgelegt und ihn – den Beschuldigten – der Mittäterschaft belastet habe. Von da weg gestand der Beschuldigte die Tat und gab – so ist jedenfalls davon auszugehen – wahrhei tsgetreu auch hi nsi chtli ch wei terer Mittäter Auskunft (Urk. 9/1 S. 5 ff.; vgl. dazu auch die Vorinstanz in Urk. 45 S. 13).
Ebenfalls lei cht strafmindernd berücksichtigt werden kann schliesslich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Einsicht und Reue – auch wenn er di es i n der letztlichen Deutlichkeit erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekundete (Prot. I S. 14). Wenn die Vorinstanz das Nachtatverhalten im Umfang eines Viertels der Einsatz- strafe strafmindernd gewichtet hat (Reduktion von 240 auf 180 Tagessätze), erscheint dies als angemessen und kann so übernommen werden. 4.8. Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit 225 Einheiten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die vorinstanzlich ausgesprochenen 180 Tagessätze Geldstrafe – das Minimum i nnerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – werden insbesondere der konkreten Tatschwere des mit- täterschaftlichen Vorgehens nicht ganz gerecht. Die von der Staatsanwaltschaft geforderten 15 Monate Freiheitstrafe stünden umgekehrt namentli ch i n ei nem Mi ssverhältni s zum effektiven Tatbeitrag des Beschuldigten. 4.9. Mit 225 Strafeinheiten liegt die Strafe im überschneidenden Anwendungs- bereich von Geld- und Freiheitstrafe: Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr si eht der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches beide diese Strafarten vor (Art. 34 und 40 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Krite- rium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, i hre Auswi rkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe kann auch für einkommensschwache Täter, d.h. für sol- che mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschuldens und die Vorstrafen genügt den Begründungs-
anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom 16. September 2009 E. 2.7.2; und zum Ganzen: Urtei l des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2 m.Hw.). Vorliegend wäre nicht zu begründen, weshalb ausnahmsweise nicht eine Geldstrafe von 225 Tagessätzen, sondern eine Freiheitsstrafe dieser Dauer aus- zufällen wäre: Der Beschuldigte ist ein Ersttäter und hat sich wohl vorab durch falsch verstandene Loyalitätsgefühle seinen Kollegen gegenüber zum Mitmachen verleiten lassen. Es kann ihm abgenommen werden, dass er sich schäme und "so etwas ni cht mehr machen" werde (Prot. I S. 14). Es ist darum mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten von weiterem Delinquieren abhalten wird (Urk. 45 S. 13). Entsprechend ist er mit einer Geld- strafe von 225 Tagessätzen zu bestrafen. 4.10. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes ist unter Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 1.4 ein solcher von Fr. 10.– festzusetzen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 52; Urk. 59/1-3; Urk. 62 S. 5) kommt ein höherer Tagessatz nicht in Frage. Fr. 10.– stellt aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Minimum dessen dar, was auch bei Tätern mit niedrigsten Ei nkommen ni cht nur noch als symboli sch bezei chnet werden muss. 4.11. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 4.12. Wegen der vom Beschuldigten begangenen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Busse von Fr. 200.– ist allerdings zu hoch angesetzt (Urk. 63 S. 1). Vielmehr erscheinen die bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen Fr. 100.– als angemessen, nicht zuletzt deshalb, weil Art. 28b BetmG für genau ein solches Delikt, wie es der Beschuldigte begangen hat (einmaliger Konsum von Cannabis), eine Ordnungsbusse von ebendieser Höhe vorsieht (vgl. ebenso die Verteidigung, Urk. 64 S. 5). Im vorliegenden Verfahren nur eine Ordnungsbusse auszufällen, wäre indessen nicht möglich (Art. 28c BetmG). Es ist daher eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; Urk. 45 S. 14). 4.13. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 225 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zu bestrafen. Von der Geldstrafe gelten 9 Tagessätze als durch Haft geleis- tet (Urk. 51 StGB). Weshalb die Staatsanwaltschaft (Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 1) und die Vorinstanz (Urk. 45 S. 14) dem Beschuldigten 10 Tage anrechnen, ist nicht ersichtlich: Der Beschuldigte war vom 12. November 2013, 7.00 Uhr, bis am 20. November 2013, 16.05 Uhr, und damit während 9 Tagen in Haft (vgl. Urk. 23/1 und Urk. 23/12). Ei ne Anrechnung der Untersuchungshaft auf di e Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleichzeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8). 5. Vollzug der Strafe Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 14 ff.) ist der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschie- ben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Nach dem anklagegemässen Schuldspruch hat die Vorinstanz dem Beschuldigten ausgangsgemäss und zutreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zurecht beanstandet die Staatsanwaltschaft aber berufungsweise, dass die Vorinstanz diese Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort und definitiv abge- schri eben hat (Urk. 45 S. 16; Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 2; Prot. II S. 9). 6.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der
Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Züri ch/St. Gallen 2013, N. 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Züri ch/ Basel/Genf 2014, N. 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Im Moment ist der Beschuldigte – er steht noch bis August 2017 i n ei ner Schreinerlehre (Urk. 62 S. 4) – zwar sicher nicht in der Lage, die ihn treffenden Verfahrenskosten zu bezahlen. Nach Abschluss der Lehre wird er aber – so i st zu hoffen – eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und Geld verdienen können. Es ist jedenfalls durch- aus denkbar, dass er innert absehbarer Frist in günstige finanzielle Verhältnisse kommen und in der Lage sein wird, die Kosten ganz oder wenigstens teilweise zu bezahlen. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder auch nur teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Er ist allerdings darauf hi nzuwei sen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Oberge- ri chts ei n Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann. 6.1.3. In diesem Sinne ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Be- schuldigten dahingehend zu korrigieren, als die Kosten ni cht abzuschreiben sind.
Davon ausgenommen sind allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Rückzahlungspfli cht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.2. Im B e rufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt die Staats- anwaltschaft bzw. obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Strafzumessung sehr weitgehend und obsiegt sie bzw. unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Fra- ge, ob die Kosten abzuschreiben sind. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auf die Gerichts- kasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ent- sprechend sind die Kosten der amtli chen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'900.– (Urk. 61 und Urk. 65, unter Berücksi chti gung der effektiven Aufwendungen für die Berufungsverhandlung) zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspfli cht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Geri chtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei lung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 4'259.10 (inkl. MwSt.) entschädigt.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 9 Tagessätze als durch Unter- suchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Kosten der Untersuchung und des ersti nstanzli chen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'900.– amtliche Verteidigung
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 11. D ezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser