Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140316-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 4. Dezember 2014
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 21. Mai 2014 (GB140006)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unterland vom 22. Januar 2014 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 13 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'100.00
Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mi ttei lungen) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 2; Urk. 51 S. 1) 1. Die Dispositiv-Ziff. 1., 2., 3. und 5. des im Verfahren GB140006-K/U/bb vor Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, ergange- nen Urteils vom 21.05.2014 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens GB140006-K/U/bb vor Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, sowie des vor- liegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten aus derselben eine angemessene Entschädigung für die beiden genannten Verfahren zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je Fr. 130.–, insgesamt Fr. 5'200.–. 3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen; eventualiter im Falle des bedingten Aufschubs des Vollzugs sei die Probezeit auf 5 Jahre anzusetzen und zusätzlich eine Verbindungsbusse im Betrag von Fr. 1'200.– aus- zufällen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 21. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft (Dispositivziffern 2 und 3). Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 5 i.V.m. Dispositivziffer 4). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 21. Mai 2014 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16), meldete dieser fristgerecht mit Eingabe vom 23. Mai 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 28). Das begründete Urteil ging dem Beschuldigten am 3. Juli 2014 zu (Urk. 31 letzte Seite). Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 16. Juli 2014 (Urk. 33) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidial- verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur allfälli gen Ei nrei chung ei ner Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zugestellt (Urk. 37). Mit Ei ngabe vom 25. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 39). 1.3. Am 26. September 2014 wurde die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. Dezember 2014 vorgeladen (Urk. 47). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt mi t sei ner Berufung ei nen vollumfängli chen Frei- spruch (Urk. 33 S. 2; Urk. 51 S. 1). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der Strafe (Urk. 52 S. 1). Entsprechend bildet das angefochtene Urteil gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
habe ich bemerkt, dass dort ei n Poli zei auto war. D ann bi n i ch ni cht li nks rei n, sondern blieb dann rechts. Der schwarze Mercedes war immer noch hinter mir und so fuhren wi r dann di e paar Sekunden. Danach hat mich die Polizei angehal- ten. Meine Tochter und ich hatten Angst, dass dieser Mercedesfahrer etwas von uns wollte, da er uns schon seit Wil bedrängt hatte.“ 3.3. Aus der vorliegenden Videoaufzeichnung (Urk. 4) ergibt sich Folgendes (nachfolgende Geschwindigkeitsangaben sind insofern nur approximativ, als sie sich auf das verfolgende Polizeifahrzeug beziehen): Ab 13:47:36 Uhr: Der schwarze Mercedes fährt dicht hinter dem weissen VW des Beschuldigten auf der Überholspur. Dicht vor dem VW befindet sich ein weiteres Fahrzeug. Hinter dem schwarzen Mercedes bestehen einige Autolängen freier Raum. 13:47:37 – 13:47:42 Uhr: Die Bremslichter des Mercedes leuchten auf. Ansonsten ist die Situation unverändert. 13:48:07 – 13:48:10 Uhr: Die Bremslichter des Mercedes leuchten erneut auf. Die Situation ist ansonsten unverändert. 13:48:13 – 13:48:17 Uhr: Der Beschuldigte wechselt auf die rechte Spur, und zwar i n eine verhältnismässig enge Lücke. Sein Fahrzeug befindet sich dicht hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der rechten Spur (vorsichtig geschätzt: maximal rund 1-2 Wagenlängen). Die Geschwindigkeit bewegt sich i m Bereich von 99 - 105 km/h. 13:48:25 – 13:48:29 Uhr: Der schwarze Mercedes wechselt seinerseits auf die rechte Spur, indem er in eine dortige Lücke dicht hinter dem Beschuldigten (maximal rund 1-2 Wagenlängen) hi nei nfährt. 13:48:31 – 13:48:35 Uhr: Der Beschuldigte fährt minim nach links über die Si cherhei tsli ni e hi naus und alsdann wi eder zurück auf die rechte Spur. Ab 13:48:38 Uhr: Der Beschuldigte fährt auf der rechten Spur dicht hinter dem vor ihm befindlichen Fahrzeug her (maximal rund 1-2 Wagenlängen; d.h. ca.
5 – 10 Meter), während hinter i hm ein Freiraum von mindestens ca. 20 Metern besteht (gut ersichtlich beispielsweise zum Zeitpunkt 13:48:36; die Länge einer Sicherheitslinie beträgt 6 Meter, der jeweilige Zwischenraum 12 Meter). Die Geschwindigkeit bewegt sich im Bereich von 99 bis 102 km/h (d.h. im Zeitraum von 13:48:38 - 13:48:46). 13:48:47 Uhr: Unveränderte Situation mit folgender Besonderheit: Der Be- schuldigte schliesst noch näher zum vor ihm fahrenden Auto auf, wobei seine Bremsli chter kurz aufleuchten. Die Geschwindigkeit beträgt rund 103 km/h. 13:48:54 Uhr: Unveränderte Situation, wobei die Bremslichter des Beschuldigten erneut kurz aufleuchten. Die Geschwindigkeit beträgt rund 97 km/h. 13:49:21 Uhr: Unveränderte Situation, wobei das linke Vorderrad des schwarzen Mercedes am rechten Bildrand kurz zu sehen i st. Der Abstand zwischen diesem und dem Fahrzeug des Beschuldigten beträgt mindestens rund 20 Meter. Die Geschwindigkeit beträgt rund 98 km/h. Ab 13:49:31 Uhr: Das vor dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug ist aufgrund des Kamerawinkels nicht mehr zu sehen, so dass sich der Abstand nicht mehr einschätzen lässt. Der Beschuldigte fuhr im Zeitraum von 13:48:17 Uhr (unmittelbar nach seinem Wechsel auf die rechte Spur) bis 13:49:31 Uhr, also während einer Dauer von 74 Sekunden – mithin offensichtlich auch während den angeklagten 50 Sekunden – in einem Abstand von maximal rund 1-2 Wagenlängen (5 -10 Meter) zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug, wobei seine Geschwindigkeit durchschni ttli ch zwischen 90 und 100 km/h betrug. Zu Gunsten des Beschuldi gten ist auf die 90 km/h abzustellen. 3.4. Mit Blick auf die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten gilt was folgt: Es trifft zu, dass der schwarze Mercedes noch auf der linken Spur gegenüber dem vor ihm fahrenden Beschuldigten „drängelte“. Dies erhellt namentlich aus dem zweimaligen Aufleuchten der Bremslichter des schwarzen Mercedes. Dass sich der Beschuldigte i nfolgedessen entschloss, auf die rechte Fahrbahn zu wechseln
und i n eine dortige Lücke hineinzufahren, erweist sich als nachvollziehbar. Bereits unmittelbar nach dem Ankommen auf der rechten Spur fuhr der Beschuldigte sehr dicht an das vor ihm fahrende Fahrzeug heran und machte keinerlei Anstalten, diesen Abstand zu vergrössern. Dass der schwarze Mercedes ihm unmittelbar danach ebenfalls auf die rechte Fahrbahn folgte, geht aus der Videoaufzeichnung ebenfalls deutlich hervor. Es bestehen allerdings – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mercedes gegenüber dem Beschuldigten auch auf der rechten Fahrbahn „drängelte“. Zwar ist der effek- ti ve Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem hinter ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden schwarzen Mercedes aufgrund der Kameraperspektive nicht während des gesamten Zeitraums ersichtlich; soweit der schwarze Mercedes aber ganz oder zum Teil im Bild ist oder zumindest aus dem im Bild liegenden Freiraum auf einen entsprechenden Mindestabstand geschlossen werden kann, deutet ni chts auf ei n „D rängeln“ hi n; im Gegenteil geht aus einzelnen Sequenzen hervor, dass der schwarze Mercedes rund 20 Meter hinter dem Beschuldigten fuhr, während sich der Beschuldigte deutlich näher (nämlich maximal rund 1-2 Wagenlängen) hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug befand (siehe z.B. 13:49:10 sowie 13:49:21 Uhr). Andererseits zeigt sich in den Sekunden unmittelbar vor und nach 13:48:47 Uhr (Zeitpunkt des Aufleuchtens der Bremslichter des Fahrzeugs des Beschuldigten), wie der Beschuldigte gegenüber dem vor ihm fahrenden Fahrzeug „drängelt“, wobei insbesondere aus dem nachfolgenden Bild gemäss 13:49:05 Uhr ersichtlich ist, dass hinter ihm jedenfalls noch ein Freiraum von rund 20 Metern bestand. Dass einerseits die Bremslichter des Beschuldigten aufleuchten, sich der Abstand nach hinten aber nicht verringert, zeigt, dass der Beschuldigte lediglich bremste, weil er etwas zu schnell an das vor ihm fahrende Fahrzeug heranfuhr, ni cht jedoch weil er den Abstand nach hinten vergrössern wollte. Entsprechendes lässt sich auch um 13:48:55 Uhr beobachten, in welchem Zeitpunkt die Bremslichter des Beschuldigen erneut kurz aufleuchten.
renden selber, zu vermeiden. Der Bestimmung kommt grosse Bedeutung zu, sind doch die Unfälle zahlreich, in denen ein zweites Fahrzeug nicht genügend Ab- stand zum ersten einhielt. Zu Recht i st di e Bestimmung daher auch so formuliert, dass sie ausnahmslos gilt: Der genügende Abstand ist immer einzuhalten (zum Ganzen: BGE 115 IV 248 E. 3a S. 250 f. mit Hinweisen; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 S. 329 mit Hinweisen). Der ausreichende Abstand hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, also etwa den Strassen-, Verkehrs- und Si chtverhältni ssen (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f.). Selbstredend spielt sodann die vom Fahrzeugführer selber gefahrene Geschwindigkeit eine bedeutende Rolle. Je grösser diese ist, desto schwieriger wird es, den Abstand genau abzuschätzen und einer eintretenden Gefahr durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten oder Ausweichen wirksam zu begegnen (BGE 97 II 362 E. 2 S. 364 f.). Das Bundesgericht hat keine fixen Grundsätze dazu entwickelt, wann ein zu geringer Abstand als einfache und wann als grobe Verletzung der Verkehrsregeln einzustufen ist. Aus der Praxis lässt sich jedoch immerhin ableiten, dass im Sinne einer Faustregel bei einem Abstand von weniger als einem halben Tacho eine einfache Verkehrsregelverletzung zu beja- hen ist sowie in der Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (in Metern) weniger als 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit (i n km/h) entspri cht (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135; BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Zur Bejahung einer groben Verkehrsregelverletzung genügt sodann, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird, wobei es auch das Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen gilt. Ei ne grobe Verkehrsregelver- let zung wurde unter anderem bejaht bei einem Lenker, der mit ca. 100 km/h wäh- rend rund 12 Sekunden einen Abstand von ungefähr 10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010; Zusammenstellung der einschlägigen Praxis bei: P HILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011, N 55 zu Art. 34).
4.2. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB) bzw. handelt nicht schuldhaft, wenn dem Täter nicht zuzumute n war das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zwar noch ni e zum Verhältni s von Notstand und Mindestabstandsunterschreitungen geäussert, jedoch schon verschi edentli ch zum Verhältni s von Notstand und Geschwindigkeitsüberschrei- tungen, und zwar wie folgt: Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist Notstand ganz allgemein nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366 mit Hinweis; 6A.107/1997 E. 2a S. 4; 1C_4/2007 E. 2.2 S. 4). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung darf danach durch Notstand bzw. Notstandshilfe höchstens gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. D och selbst in solchen Fällen ist indessen Zurückhaltung geboten. Denn bei erhebli- chen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbe- sti mmten Zahl von Menschen mögli ch, di e si ch oft nur zufälli g ni cht verwi rklicht. Eine solch restriktive Auslegung gilt entsprechend auch für das Verhältni s von Notstand und Abstandsunterschreitung. Eine Unterschreitung des Mindestab- stands kann demnach nur unter ganz besonderen Umständen mittels Notstands gerechtfertigt werden. Mit dem Einwand, der nachfolgende Autolenker habe „gedrängelt“, kann der vorausfahrende Lenker seine Abstandsunterschreitung gegenüber dem vor ihm fahrenden Fahrzeug demnach grundsätzlich ni cht rechtfertigen, es sei denn, der nachfolgende Autolenker hätte geradezu Anstalten getroffen, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu touchi eren. 4.3. Vorliegend steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage ca. während 50 Sekunden (eigentlich länger [dazu oben], aber
massgebend ist die Anklage) auf der rechten Spur i n ei nem Abstand von nur 1-2 Wagenlängen (rund 5-10 m) hinter dem vor i hm befi ndli chen Fahrzeug herfuhr, und zwar bei einer Geschwindigkeit von durchschni ttli ch ca. 90 – 100 km/h, wobei zu Gunsten des Beschuldigten auf die 90 km/h abzustellen ist. Nach dem Gesag- ten wäre angesichts dieser Geschwindigkeit ein Abstand von 45 m einzuhalten gewesen, wobei bei einer Unterschreitung von 1/6 (des km/h-Werts in Metern) von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Demzufolge ist unter den vorliegenden Umständen bei Unterschreitung eines Abstands von 15 m von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Eine solche liegt somit grundsätzlich vor, denn der Beschuldigte fuhr mit einem Abstand von 5-10 m (zur Frage des Notstands siehe sogleich). Erschwerend kommt vorliegend hi nzu, dass das Verkehrsaufkommen verhältnismässig gross war. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte wäh- rend seiner Fahrt auf der rechten Spur vom schwarzen Mercedes derart bedrängt wurde, dass damit eine unmittelbare Gefahr für ihn entstand, die ausschliesslich durch ein Unterschreiten des Mindestabstands zum vor ihm fahrenden Fahrzeug hätte abgewendet werden können. Namentlich bestehen keinerlei Hinweise da- rauf, dass der Lenker des Mercedes versuchte, das Fahrzeug des Beschuldigten von hi nten zu touchieren, wie dies der Beschuldigte angeblich befürchtete (Urk. 3 S. 4 unten; Prot. I S. 11 oben). Abgesehen davon spricht gerade der Umstand, dass ein beschriftetes Polizeifahr- zeug direkt daneben fuhr, gegen die Plausibilität dieser Annahme. Im Übrigen hat der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei Folgendes zu Protokoll gegeben (Urk. 2 S. 2 oben): „[...] Ich wurde von einem Mercedes (deutscher) bedrängt und ich fuhr deshalb in eine Lücke. [...]“ Dass ihn der Mer- cedes auch noch bedrängte, als er bereits in diese Lücke gefahren war, erwähnte der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall jedenfalls ni cht (sondern erst nach Vorhalt des Videos; Urk. 3 S. 3 unten). Der Beschuldigte hat im Übrigen – ent- gegen seiner Pflicht – nicht einmal ansatzweise versucht, behutsam und langsam sein Tempo zu verringern, um so den Abstand zu dem vor i hm fahrenden Fahrzeug auf das erforderliche Mass zu vergrössern. Die Annahme des Beschul-
digten, der hinter ihm auf der rechten Spur fahrende Mercedes wäre auf ihn aufgefahren, auch wenn er seine Geschwindigkeit behutsam verringert hätte, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Irrelevant ist auch der Einwand des Beschuldigten, das seitlich links auf der Überholspur fahrende Polizeifahrzeug habe ihm verunmöglicht, wieder auf die Überholspur auszuwei chen, denn ein behutsames Abbremsen auf der rechten Fahrspur wäre gleichwohl mögli ch und ausreichend gewesen. Der Umstand, dass der Mercedes dem Beschuldigten schon eine Weile folgte (Urk. 3 S. 3 unten), und unmittelbar nach ihm ebenfalls auf die rechte Spur wech- selte, weshalb sich der Beschuldigte verfolgt fühlte (Prot. I S. 10 Mitte), berechtigt auch ni cht zur Annahme ei ner entsprechenden Putati vnotstandssi tuati on (i m Sinne von Art. 17 bzw. 18 StGB i.V.m. Art. 13 StGB), denn auch für eine solche bedürfte es konkreter (wenn auch vom Lenker falsch interpretierter) Anhalts- punkte, die über ein blosses Hinterherfahren hinausgehen. Nach dem Gesagten ist eine Notstandssituation zu verneinen. 4.4. Der Beschuldigte unterschri tt den Mindestabstand mit Vorsatz, zumal er aussagte, sicher gewusst zu haben, dem vor ihm fahrenden Fahrzeug so nah aufgefahren zu sein (Prot. I S. 11 oben). 4.5. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte (nach erfolgter Belehrung über Art. 158 Abs. 1 lit. a – d) zu Protokoll, ihm seien keine Abstandsregeln be- kannt, räumte aber immerhin ein, auf der rechten Spur zu wenig Abstand einge- halten zu haben (Urk. 2 S. 2 oben). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er alsdann aus, die Regel vom „halben Tacho“ zu kennen (Urk. 3 S. 3 oben), wobei unklar ist, ob sich diese Kenntnis bereits auf den Tatzeitpunkt erstreckte. An anderer Stelle wies der Beschuldigte darauf hi n, si ch ni cht bewusst gewesen zu sein, etwas Strafbares gemacht zu haben (Urk. 3 S. 5 oben). Anläss- lich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte spontan keine Faustregel zum Abstand benennen (Urk. 50 S. 10), was jedoch auch mit allfälliger Nervosität während der Einvernahme erklärt werden kann.
Auf das Wissen um die Strafbarkeit kommt es nicht an. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er ni cht wei ss und ni cht wi ssen kann, dass er si ch rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 13 E. 8.2 S. 27). Selbst wenn der Beschuldigte demnach diese und weitere Abstandsregeln zum Tatzei tpunkt ni cht gekannt haben sollte, musste er sich als Automobilist unter den vorliegenden Umständen bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun. Zudem hat der Beschuldigte im vorer- wähnten Polizeiprotokoll eingeräumt, auf der rechten Spur einen zu geringen Abstand eingehalten zu haben. Ein derartiges „bloss unbestimmtes Empfinden, [...] etwas Unrechtes zu tun“, genügt aber grundsätzlich für die Verneinung eines Rechtsirrtums (BGE 72 IV 150 E. 3). Demzufolge fällt ei n Rechtsi rrtum i m Si nne von Art. 21 StGB vorliegend ausser Betracht. Der Beschuldigte handelte somit schuldhaft. 4.6. Dass der Lenker des hinter dem Beschuldigten fahrenden Mercedes den Abstand zum Beschuldigten seinerseits ni cht ei nhi elt und diese Tat offenbar nicht geahndet wurde (vgl. Prot. I S. 10 unten), bleibt ohne Einfluss auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, denn es gibt kei nen Anspruch auf Glei chbehandlung i m Unrecht. Das Legalitätsprinzip hat insofern Vorrang vor dem Gleichbehandlungs- grundsatz (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3 a.E. S. 194 f.) 4.7. Nach dem Gesagten beging der Beschuldigte eine vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. Eine Notstandssituation lag nicht vor. 5. Strafzumessung 5.1. Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Eine Verurteilung zu einer Freiheits- strafe erscheint vorliegend ni cht angezeigt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf der Entschei d der Vorinstanz auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert
werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Demnach darf der Beschuldigte im Berufungsverfahren strenger bestraft werden. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte unterschritt den für die Annahme einer groben Verkehrs- regelverletzung liegenden (in Meter umgerechneten) Abstand von 1/6 der Geschwindigkeit (vorliegend also 15 m [90 km/h : 6] deutli ch und nicht bloss kurz- zeitig, sondern während rund 50 Sekunden (bzw. auf einer Strecke von 1.250 km) und dies bei einem verhältnismässig dichten Verkehrsaufkommen. Im Lichte aller denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen erschei nt die objektive Tatschwere dieses Verhaltens allerdings immer noch als sehr leicht. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 25 Tagessätzen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Aufgrund der damaligen Umstände ist davon auszugehen, dass er gegenüber dem vorderen Fahrzeug ni cht ei nfach "drängeln" wollte, sondern es i hm in erster Linie darum ging, den Abstand zum hinter ihm fahrenden Mercedes zu vergrössern. Beim Beschuldigten handelt sich dami t ni cht um den typi schen "Drängler". Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive demzufolge lei cht relativiert. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 20 Tagessätzen. 5.4. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse, die sich vorliegend als strafzu- messungsrechtli ch neutral erweisen, ist auf die Akten zu verweisen (Urk. 3 S. 5 ff.; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 50 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 36): Die eine datiert von 1999 und betrifft ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (3 ½ Jahre Zucht- haus), die andere Verurtei lung stammt vom 11. August 2009 und erweist sich als einschlägig. Sie erfolgte wegen grober sowie einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.– bei einer Probezeit
von 3 Jahren). Demnach war die Probezeit zur Tatzeit sei t rund 9 Monaten abgelaufen. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist im Übrigen arg getrübt (Urk. 25 [vgl. dazu Urk. 49]; Prot. I S. 13): In den Jahren 1972 bis 2012 wurde i hm insgesamt 13 Mal der Führerauswei s entzogen und zudem zwei Verwarnungen ausgesprochen. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine deutliche Straferhöhung. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des äusseren Sachverhalts von Beginn weg geständig. Allerdings drängt sich ein Verzicht auf Strafminderung auf, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, da die Beweislage erdrückend war (Urteil des BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf: Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, da das Verhalten des Beschuldigten auf einem Polizeivideo dokumentiert wurde. Unter dem Titel des Geständnisses ist daher auf eine Strafmi nderung zu verzi chten. Da der Beschuldigte sein Verhalten unter Berufung auf Notstand zu rechtfertigen versucht, zei gt er kaum Reue und Ei nsi cht. Im Übrigen zeigte er sich noch vor der Vori nstanz höchst unei nsi chti g (siehe dazu: Prot. I S. 11 unten sowie S. 12 ganz oben). Auch unter diesem Titel rechtfertigt sich somit kein Abzug. 5.5. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe sowie des arg getrübten automobilistischen Leumunds erscheint eine Strafe von 30 Tagesätzen als ange- messen. 5.6. Das monatliche Nettoeinkommen (12 x) des Beschuldigten beträgt Fr. 6'697.90 (Urk. 43/2; Urk. 50 S. 2). Für sei ne eigenen Kinder muss der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen (Prot. I S. 8 oben; Urk. 50 S. 2). Er unterstützt jedoch den Sohn seiner Ehefrau (Urk. 43/1; Urk. 50 S. 2). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten und Hypothekarzinsen (B GE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufen- den Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). Diese betragen (zusammen mit der Ehefrau)
Fr. 8'745.– (Urk. 43/4), monatlich also Fr. 728.–, für den Beschuldigten allein somit monatli ch Fr. 364.–. Die monatli che Steuerbelastung beträgt Fr. 600.– bis Fr. 700.– (Urk. 50 S. 3). Die Ehefrau des Beschuldigten verdient netto monatlich Fr. 1'300.– (Urk. 43/1; Urk. 50 S. 3). Bei einem erwerbslosen Ehepartner ohne Kinder erschei nt ein zusätzli cher Abzug von 40 % des Nettolohnes als angemessen (BSK StGB-D OLGE, 3. A., Art. 34 N 73 a.E.). Dies entspräche vorliegend Fr. 2’678.–. In Anbetracht des monatlichen Teilzeiterwerbs der Ehefrau rechtfertigt sich demzufolge ei n zusätzli cher Abzug von monatlich Fr. 1'378.– (d.h. Fr. 2'678.– mi nus Fr. 1'300.–). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als zu tief. Angemessen erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 130.–. 5.7. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. 6. Vollzug 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Soziali-
sationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 6.2. Ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB liegt vorliegend ni cht vor. Die einschlägige Vorstrafe, die erneute Delinquenz einige Monate nach Ablauf der diesbezüglichen Probezeit sowie der arg getrübte automobilistische Leumund sind jedoch bei der Prognosestellung als erheblich ungünstige Faktoren zu gewichten. Zudem legte der Beschuldigte, wie erwähnt, auch i m Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine gewisse Uneinsichtigkeit an den Tag. Demzufolge ist i hm der bedingte Strafvollzug zu verweigern. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Anschlussberufung eine strengere Bestrafung, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Ausgangsgemäss sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Das vorliegende Verfahren kann zu den alltäglichen Standardfällen gezählt werden. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für di e Führung ei nes Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV) . Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche
Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Inner- halb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Vorliegend handelt es sich sowohl i n sach- li cher wi e auch rechtli cher Hi nsi cht eher um einen einfachen Fall. Die Festsetzung einer Gebühr von mehr als Fr. 2'800.– erweist sich daher nicht als angezeigt. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Disposi ti vzi ffern 4 und 5). 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 700.– zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Züri ch, 4. Dezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer