Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140296-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 10. November 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Verleumdung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2014 (GG130068)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 22 ff.) Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Entschädigungen der entlassenen amtlichen Verteidigerin sowie des amtlichen Vertei- digers, Rechtsanwalt Dr. X., werden mit separater Verfügung festgelegt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 468.70 amtliche Verteidigung Untersuchung RAin Y. Fr. 6'694.25 amtliche Verteidigung RAin Z._____ (festgesetzt mit Verfügung vom 26. Mai 2014) Fr. 5'325.43 amtliche Verteidigung RA X._____ (festgesetzt mit Verfügung vom 26. Mai 2014) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen. 2. Auf die gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei nicht einzutreten. 3. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 95 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs; 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten; 3. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; 4. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Der Beschuldigte hat die inkriminierte Tat teils vor, teils nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung begangen (Urk. 11 S. 2). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 19. Februar 2014 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 15. März 2013 zusammengefasst zur Last gelegt, im Dezember 2010 den JVA-Mitarbeitern B._____ und C._____ sowie im Juli/August 2011 seiner damaligen Rechtsvertreterin Z._____ die frei erfundene Mitteilung gemacht zu haben, vor Jahren mit der Privatklägerin Kokain konsumiert zu haben. Er habe ferner Rechtsanwältin Z._____ aufgefordert, diese unwahre Behauptung gegen- über den Massnahmevollzugsbehörden zu äussern. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin aufgrund des Begehens einer Über- tretung in den Verdacht gerate, ein charakterlich unanständiger Mensch zu sein (Urk. 11 S. 2). 2. Der Beschuldigte (wie auch sein Verteidiger) anerkennt freimütig, dass die fraglichen Aussagen über die Privatklägerin inhaltlich unrichtig sind (Prot. I S. 17 f.; S. 22; Urk. 51; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Er bestreitet hingegen, gegenüber B._____ und C._____ geäussert zu haben, die Privatklägerin habe Kokain konsumiert. Er habe ihnen nur gesagt, er kenne die Privatklägerin von frü- her. Die Idee, einen Kokainkonsum der Privatklägerin zu behaupten, sei ferner von Rechtsanwältin Z._____ gekommen und er habe sich lediglich damit einverstanden erklärt (Prot. I S. 17 f.). 3.1 Die JVA-Mitarbeiterin B._____ hat als Zeugin klar bestätigt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber anlässlich von zwei Gesprächen am 10. und 15. Sep- tember 2010 gesagt habe, er kenne die Privatklägerin von früher und habe mit ihr zusammen Kokain konsumiert (Urk. 4/6 S. 3 f.). Die Zeugin hat keinerlei Grund, den Beschuldigten falsch zu belasten. Ihre Aussage ist unmissverständlich und glaubhaft. Der Beschuldigte selber hat sodann in seiner ersten staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zuerst die Privatklägerin des Kokainkonsums bezichtigt und unmittelbar anschliessend ausgesagt, er habe das gleiche, das er heute erzählt habe, schon Frau B._____ erzählt. Diese habe geantwortet, das sei ja nicht möglich, da müsse man etwas unternehmen (Urk. 3/2 S. 6). Damit ist die Argumentation der Verteidigung, dass der deliktische Erfolg ausgeblieben sei,
als der Beschuldigte die Privatklägerin vor Mandatierung von Rechtsanwältin Z._____ belastet habe bzw. Rechtsanwältin Z._____ die erste Person gewesen sei, die die Vorwürfe ernst genommen habe (Prot. II S. 7), ohne Weiteres wider- legt. Zudem impliziert diese Aussage des Beschuldigten, dass er eben die in Fra- ge stehende Äusserung gegenüber den Mitarbeitern der Strafanstalt D._____ be- reits einmal getätigt hat, was wiederum die Aussage der Zeugin B._____ stützt. 3.2 Der JVA-Mitarbeiter C._____ hat als Zeuge bestätigt, nach Eintritt des Be- schuldigten in die D._____ einmal mit diesem gesprochen zu haben. Zum Inhalt des Gesprächs hat der Zeuge zwar mit Verweis auf seine Funktion als Gefängnis- seelsorger die Aussage verweigert (Urk. 4/11 S. 3). Dies entlastet den Beschul- digten jedoch nicht: Hätte der Beschuldigte gegenüber C._____ – wie behauptet – einzig geäussert, er kenne die Privatklägerin von früher und wolle nicht, dass diese für ihn als Sozialarbeiterin zuständig sei, hätte C._____ einen derart unver- fänglichen Gesprächsinhalt ohne Weiteres schildern können – insbesondere zur Entlastung des Beschuldigten. Dass sodann einerseits der Zeuge den Beschul- digten zu sich zitierte, um ihn mit seiner Vorladung zur staatsanwaltlichen Einver- nahme zu konfrontieren, und andererseits der Beschuldigte dem Zeugen nach eben dieser Einvernahme die Zunge herausstreckte (Urk. 4/11 S. 4), lässt tief bli- cken. Schliesslich hat der Verteidiger des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung freimütig ausgeführt, er könne nicht bestreiten, dass der Beschuldigte schon vor der fraglichen schriftlichen Eingabe der damaligen amtlichen Verteidigerin verleumderische Äusserungen an Funktionäre der D._____ herangetragen habe (Prot. I S. 22). 3.3 Demnach ist einerseits die Bestreitung des Beschuldigten, gegenüber B._____ und C._____ einen Kokainkonsum der Privatklägerin behauptet zu ha- ben, widerlegt. Widerlegt ist damit andererseits auch das nachgeschobene Kon- strukt des Beschuldigten und der Verteidigung, die Mär vom Kokainkonsum der Privatklägerin sei erst Mitte 2011 von der vormaligen Verteidigerin des Beschul- digten, Rechtsanwältin Z., ersonnen, dem Beschuldigten eigentlich aufge- drängt und anschliessend verbreitet worden (Prot. I S. 17 f.; Prot. I S. 22 f.; Urk. 51; Prot. II S. 9). Entgegen der Verteidigung waren die Äusserungen, die der Beschuldigte gegenüber B. und C._____ gemacht hat, auch nicht "vom
Wesen und dem Gewicht her von untergeordneter Qualität gegenüber den Äusse- rungen, welche die Verteidigung schriftlich an die Behörden gemacht hat" (Prot. I S. 22 f.). Sie waren vielmehr identisch. Dieses Beweisresultat lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldig- te seiner damaligen Verteidigerin einen Kokainkonsum der Privatklägerin geschil- dert und diese dies für ihre Eingabe aufgegriffen hat, und nicht, dass die Verteidi- gerin den Kokainkonsum der Privatklägerin selber erfunden hat. Selbiges hat der Beschuldigte, wie die Verteidigung konzediert (Prot. I S. 23), zwischenzeitlich selber eingestanden (Urk. 3/2 S. 7). Die Ausführungen der Verteidigung zum angeblichen Liebesverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwältin Z._____ (Prot. II S. 7 ff.) gehen sodann an der Sache vorbei. Relevant ist, auf wen die verleumderische Äusserung zu- rückgeht und dies war – wie soeben erwogen – eben der Beschuldigte und nicht Rechtsanwältin Z.. 3.4 Der Anklagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt mit der Einschränkung respektive Korrektur, dass die Äusserung gegenüber den JVA-Mitarbeitern gemäss der klaren Aussage von B. im Zeitraum vom 10. und 15. September 2010 (und nicht wie in der Anklage irrtümlich angeführt: Dezember; Urk. 11 S. 2) erfolgt sein muss. Vollständigkeitshalber kann zudem auf die – zum Schuldpunkt – in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 6-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1 Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde sowie der Vorinstanz ist ohne Weiteres zutreffend (Urk. 11 und Urk. 74 S. 13). Diese wird seitens der Verteidi- gung auch nicht substantiiert gerügt (Prot. II S. 6 ff.). Vielmehr beantragte sie vor Vorinstanz eventualiter – für den Fall, dass der Anklagesachverhalt als erstellt erachtet wird – ebenfalls eine Verurteilung im Sinne der Anklage (Prot. I S. 21). 4.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte gel- tend machen, es sei fraglich, ob der Vorwurf, sich einer verjährten Übertretung strafbar gemacht zu haben, überhaupt ehrenrührig und somit tatbeständlich im Sinne von Art. 174 StGB sei (Prot. II S. 9 f.). Die Anklagebehörde hat – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der Konsum von Kokain nach wie vor unter
Strafe steht (Prot. II S. 10; Art. 19a i.V.m. Art. 2a BetmG), zumal es sich bei Kokain um harte Drogen handelt. Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist ohne Weiteres als ehrenrührig zu betrachten (T RECHSEL/ LIEBER in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 173 N 4, mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Dies gilt erst recht für die Privatklägerin in ihrer konkreten Situation als Mitarbeiterin der Strafanstalt D._____ und für den Beschuldigten zuständige Sozialarbeiterin. Da- ran ändert auch die Tatsache, dass es sich (möglicherweise) um ein verjährtes Delikt handelt, nichts. Wäre die Verjährung bereits eingetreten, könnte das Delikt zwar nicht mehr verfolgt und die Privatklägerin nicht mehr dafür bestraft werden. Der Vorwurf, sich eines deliktischen Verhaltens strafbar gemacht zu haben, bliebe jedoch trotzdem bestehen. 4.3 Da es sich bei den vom Beschuldigten geäusserten verleumderischen Aus- sagen um eine Behauptung handelte, die sich gegen eine Person (die Privatklä- gerin) richtete, liegt eine Einheit vor. Somit ist der Auffassung der Anklagebehörde zu folgen (vgl. Urk. 11 S. 3) und der Beschuldigte nicht der mehrfachen, sondern der (einfachen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Mona- ten bestraft (Urk. 74 S. 22). Die Verteidigung hat vor Vorinstanz eventualiter be- antragt, der Beschuldigte sei im Falle eines Schuldspruchs mit drei Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Prot. I S. 21). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung im Eventualstandpunkt, eine Strafe wie die Vorinstanz sie ausgefällt hat, folglich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Prot. II S. 6 und S. 11). Die anschlussappellierende Anklagebehörde verlangt in der Begründung ihrer Anschlussberufung – in Abänderung ihres Antrages im Hauptverfahren und in der Anschlussberufungserklärung (Urk. 11 S. 4; Urk. 81 S. 2) – ein Strafmass von 7 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 95 S. 1).
empfohlen habe, den seitens des Beschuldigten behaupteten Kokainkonsum der Privatklägerin im Haftentlassungsgesuch vorzubringen, verschuldensmindernd auswirke (Urk. 74 S. 15). Der Beschuldigte beging die verleumderischen Äusserungen bereits vorher. Deswegen ist unerheblich, was ihm nachher geraten wurde. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldigten zwar noch leicht, weshalb die fällige Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen ist. Wenn die Vorinstanz dann eine Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, eigentlich sogar vier Monaten festlegt (ein weiterer Abzug von einem Monat erfolgt infolge der verminderten Schuldfähigkeit, was wie vorstehend erwogen in die Beurteilung der Tatkomponente gehört), liegt diese nicht nur im unteren Drittel, sondern sogar am Ende des untersten Neuntels, was als zu milde erscheint. Vielmehr ist eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von mindestens 7 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden angemessen. 4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 16). Aktualisierungen anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich nicht (Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Merklich erhöhend findet hingegen die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 Niederschlag (Urk. 78). Dass der Beschuldigte während laufendem Straf- und Massnahmevollzug delinquiert hat, wirkt sich mit der Vorinstanz grundsätzlich erschwerend aus. Hier lag dieser Umstand jedoch gerade in der Natur der begangenen Straftat, wollte der Beschuldigte doch dadurch gerade seine Entlassung erreichen. Entgegen der Vorinstanz erfährt der Beschuldigte aus seinem Nachtatverhalten keine Strafminderung: Sein Teilgeständnis, wonach er Unwahrheiten über die Privatklägerin verbreitet habe, wiegt er mit der neuen Lüge auf, er sei durch seine vormalige Verteidigerin dazu angestiftet worden. Auch von Reue kann nicht die Rede sein, verlangt der Beschuldigte doch nach wie vor einen Freispruch und macht seine vormalige Verteidigerin allein verantwortlich.
Zudem bestreitet er nach wie vor die inkriminierten Äusserungen gegenüber den JVA-Mitarbeitern B._____ und C._____. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe entge- gen der Vorinstanz erhöhend aus. Selbst die seitens der anschlussappellierenden Anklagebehörde beantragte Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund noch als leicht zu tief. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von rund 8 Monaten. 5. Eine andere Sanktionsart als die Freiheitsstrafe wird – zurecht – von keiner Seite beantragt (vgl. Urk. 74 S. 17-19; Prot. II S. 6; Urk. 95 S. 2 f.). 6. Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, wurde der Beschul- digte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2014 we- gen Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt sowie gleichentags mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit ei- ner Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft (Urk. 78). Dem vorliegenden Urteil liegt ein Delikt zugrunde, welches der Beschuldigte vor den vorstehend genannten Strafbefehlen begangen hat (September 2010 - August 2011). Es liegt damit eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurtei- len hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zu- sammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als mög- lich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypotheti- schen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der
später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe hat somit als Zusatzstrafe zur am 24. März 2014 von der Staatsanwaltschaft Schwyz ausgesprochenen Freiheits- strafe von 180 Tagen zu ergehen. Eine Zusatzstrafe zur gleichentags mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgesprochenen Geldstrafe kommt mangels Gleichartigkeit der Sanktionen nicht in Frage. Im Verfahren, welches zur Verurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte, hatte der Beschuldigte das Auto Rechtsanwältin Z._____s angezündet (Prot. II S. 7 f.). Zudem wurde er wegen Drohung, Tätlichkeiten und mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, jeweils über den Zeitraum von Mitte November 2013 bis Ende Januar 2014, be- straft. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre deshalb für sämtliche massgeblichen Delikte (inkl. Verleumdung) eine hypothetische Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 180 Tagen bzw. 6 Monaten) – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. März 2014 auszusprechen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 2 Tage des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vgl. Urk. 78) anzurechnen (Art. 51 StGB), da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener – selbst aus einem anderen Verfahren – kompensiert werden muss (BGE 133 IV 150 E. 5.1 mit Hinweisen). 7. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wird zu Recht von keiner Partei beantragt (Prot. II S. 6; Urk. 95 S. 4). Die Freiheitsstrafe ist demzufolge zu vollziehen.
IV. Zivilforderungen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins an die Privatklägerin zu bestätigen (Urk. 74 S. 19-21). Die Verteidigung hat den Anspruch der Privatkläge- rin auf Genugtuung – insbesondere bei einem Schuldspruch des Beschuldigten – auch nicht grundsätzlich bestritten (Prot. I S. 25; Prot. II S. 6). V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das angefochtene Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv zu bestätigen (Urk. 74 S. 21 f.; Art. 426 StPO). Der Beschuldigte hat eine Pro- zessentschädigung in der ausgefällten Höhe eventualiter anerkannt (Prot. I S. 25). 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt mit ihrem Antrag auf Straf- erhöhung. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, praxisgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Den offenbar misslichen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 92 S. 2) wird beim Bezug der Kosten Rechnung zu tragen sein. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten überbrachte dem Gericht eine Honorarnote betreffend seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren über 245 Minuten und Barauslagen von Fr. 34.– (Urk. 96). Berücksichtigt man zusätzlich noch einen gewissen Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für die ihr im Berufungsverfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zu entschädigen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin verfasste zwei Eingaben bzw. richtete zwei Schreiben an das Berufungsgericht (Urk. 82; Urk. 91). Ein weitergehender Aufwand wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Aufwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin angemessen erscheint somit eine Prozessentschädigung (für anwaltliche Vertretung) von pauschal Fr. 400.–. In diesem Umfang ist der Beschuldigte zur Zahlung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren an die Privatklägerin zu verpflichten. Wenn der Vertreter der Privatklägerin mit der (erneuten) Einreichung seiner Kostennote für den Zeitraum bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (15. August 2011 bis 18. Februar 2014) geltend machen will, die der Privatklägerin von der Vorinstanz zugesprochene Prozessentschädigung sei zu tief (vgl. Urk. 91 = Urk. 61), so hätte er bzw. die Privatklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil bzw. dessen Dispositiv- Ziffer 8. ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. März 2014, wobei 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziff. 6., 7. und 8.) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. E., im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. E., im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. November 2014
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer