Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140280-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Mu- heim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 14. November 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Beschimpfung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 12. März 2014 (GG130308) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Dezember 2013 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.- (MwSt. inkl.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) 1. Die Berufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter: Sollte B._____ wegen Beschimpfung schuldig gesprochen werden, sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 7. November 2011 – und damit rechtzeitig – reichte der Privatkläger gegen einen unbekannten Polizisten einen Strafantrag wegen Beschimpfung, be- gangen am 18. September 2011 um 4.00 Uhr in der Regionalwache C., ein (Urk. 2). Mit Schreiben vom 29. November 2011 bat der zuständige Staatsanwalt den Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich um Bekanntgabe der Personalien des Beamten, der am fraglichen Sonntag auf der Regionalwache C. Dienst hat- te (Urk. 4/1). Unter dem 3. Januar 2012 wurden (einzig) die Personalien des Be- schuldigten mitgeteilt (Urk. 4/2) und am 2. April 2012 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Urk. 4/4). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staats- anwaltschaft am 2. Dezember 2013 Anklage. 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. März 2014 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf, den Pri- vatkläger A._____ am Morgen des 18. September 2011 nach 9.00 Uhr (vgl. zum korrigierten Tatzeitpunkt die Erwägungen des Vorderrichters, Urk. 41 S. 4 f.) in der Regionalwache C._____ der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "use du Sch- eissjugo" und "du Scheissjugo, use häni gseit, verstahsch kei Dütsch?" be- schimpft zu haben, freigesprochen und es wurde ihm aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'000.– zugesprochen (Urk. 41). 1.3. Gegen dieses Urteil liessen die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35 und 36). Während die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nach Erhalt des begründeten Urteils mit Eingabe vom 2. Juli 2014 (Urk. 42) wieder zurück zog – wovon Vormerk zu nehmen ist – liess der Privatklä- ger fristgerecht Berufung erklären (Erhalt des begründeten Urteils am 13. Juni 2014 [Urk. 40/3], Eingang der Berufungserklärung bei Gericht am 4. Juli 2014, mit
unleserlichem Poststempel aber zwangsläufiger Postaufgabe spätestens am Vor- tag [Urk. 43]). 1.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf die Erhebung einer An- schlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 48). 1.5. Der Beschuldigte verzichtete sinngemäss ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 49). 1.6. Die Berufung des Privatklägers wurde nicht beschränkt (Urk. 43), entspre- chend ist das angefochtene Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwach- sen. 1.7. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich, sein erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y., sowie der Privatkläger persönlich, in Begleitung seines Vertre- ters, Rechtsanwalt lic. iur. X., erschienen sind (Prot. II S. 4). 1.8. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag der Privat- klägerschaft gutgeheissen, den Privatkläger erneut einzuvernehmen (Prot. II S. 12 ff.). 2. Sachverhalt 2.1. Vorgeschichte Am Morgen des 18. September 2011 um 9.50 Uhr wurde der Privatkläger zu- sammen mit mehreren anderen Personen in der D._____gasse in Zürich einer Personen- und Effektenkontrolle unterzogen. Offensichtlich kam es dabei zu einer (verbalen) Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger die Polizeibe- amten als "Nazischweine" betitelt und unsittliche Sprüche gemacht haben soll. Da er sich nicht kontrollieren habe lassen, sei ihm das Schliesszeug angelegt worden (Journaleintrag, Urk. 5/1). Der Privatkläger wurde in der Folge wegen Nichtbefol- gen einer polizeilichen Anordnung verzeigt und gebüsst (Strafbefehl des Stadt- richters von Zürich vom 8. Dezember 2011, Urk. 27/2). Dem entsprechenden Po- lizeirapport ist weiter zu entnehmen, dass der Privatkläger, als er aus der Kontrol-
le entlassen wurde, einen Pullover vor Ort vergass, welchen die Beamten an- schliessend auf die Regionalwache C._____ mitnahmen. Dort holte ihn der Pri- vatkläger kurz darauf ab (Urk. 27/1, Polizeirapport vom 24. September 2011). Dem Polizeirapport ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger dem rappor- tierenden Polizeibeamten E._____ am Folgetag mündlich erklärte "... Und ja, ich werde eine Anzeige gegen einen Herr B1._____ oder wie er auch geheissen hat- te, machen. ..." (Urk. 27/1 S. 2). Eine die erwähnte Kontrolle störende weitere Person wurde überdies zwecks Identitätsfeststellung auf die Regionalwache C._____ mitgenommen und an- schliessend, da sie für eine Befragung zu betrunken gewesen war, wieder entlas- sen (Journaleintrag, Urk. 5/2). 2.2. Tatvorwurf Am 7. November 2011 erstattete der Privatkläger Strafanzeige wegen Ehrverlet- zung. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, er sei in der D.gasse von Herrn F. kontrolliert worden. Nach der Kontrolle hätten die Beamten seine Jacke mitgenommen. Als er diese beim Polizeiposten bei Herrn F._____ habe holen wollen, habe er mit diesem eine Auseinandersetzung gehabt. Dann habe ein Polizeibeamter ihm von hinten zweimal "Du Scheiss Jugo usa." gesagt. Es sei nicht Herr F._____ gewesen, sondern ein anderer Polizist, der Schalterdienst gehabt habe. Man habe ihm dessen Namen nicht geben wollen (Urk. 3 S. 2 und 3). Die Anklage fusst auf dieser Darstellung des Privatklägers (Urk. 17). 2.3. Beweiswürdigung a) Der Beschuldigte wurde erst am 8. Juli 2013 mit dem Vorwurf konfrontiert, wo- bei er sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern konnte (vgl. Urk. 6/1 und 2). Mithin hat der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt als bestritten zu gelten. Entsprechend ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob sich der geschilderte Vorfall rechtsgenügend erstellen lässt.
Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Grundsätze kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der diversen Einvernahmen wurden die prozessualen Vorschriften der Strafprozessordnung eingehalten. Die Aussagen sind somit allesamt verwertbar. b) Wie bereits erwähnt, konnte sich der Beschuldigte anlässlich seiner untersu- chungsrichterlichen Befragung vom 8. Juli 2013, mithin fast zwei Jahre nach den Ereignissen, nicht an einen solchen Vorfall erinnern. Er habe sich nach Erhalt der Vorladung erkundigt, um was es gehe. Dabei sei ihm gesagt worden, dass es um eine Sache vom 18. September 2011 gehe. Darauf habe er im Journal nachge- schaut und einen Vorfall gefunden. Sie hätten auf der Gasse zwei kontrolliert, Herr F., Herr E. und glaublich noch Herr G.. Einer sei auf die Wache mitgenommen worden, was mit dem anderen gewesen sei, wisse er nicht. Der eine sei laut Journal betrunken gewesen und habe draussen nicht kontrolliert werden können und sei darum auf die Wache mitgenommen worden. Er könne sich nicht erinnern, dass da noch etwas mehr los gewesen sei. An einen Kontakt mit dem Privatkläger könne er sich nicht erinnern. Er könne auswendig nicht sa- gen, wer damals sonst noch auf der Regionalwache C. im Dienst gewesen sei (Urk. 6/1). Nach der Einvernahme des Privatklägers erklärte der Beschuldigte, das töne wie eine Wild-West-Geschichte. Das stimme überhaupt nicht. Er könne sich nicht da- ran erinnern, aber das stimme so sicher nicht, das mache keinen Sinn. Dass er so etwas gesagt haben solle, halte er für sehr, sehr unwahrscheinlich. Er habe im- mer einen guten Umgang mit den Leuten gehabt. Er könne sich nicht vorstellen, dass es so passiert sei, wie es da geschildert worden sei. Gegenüber der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte erneut, sich an so einen Vor- fall nicht erinnern zu können. Sodann schloss er aus, selber je schärfer reagiert oder sich im Ton vergriffen zu haben. Es habe auf der Regionalwache C._____ sicher schon Vorfälle gegeben. Teilweise kämen auch komische Klienten, die be- trunken seien oder sonst was. Es werde teilweise auch lauter, bei ihm persönlich
aber sicher nicht. "Scheissjugo" sei nicht die Sprache, die er pflege. Er habe es immer gut mit der Kundschaft gehabt und sie hätten Kundschaft aus allen Schich- ten gehabt. Er sei vorhin auch sechzehn Jahre im Gastgewerbe tätig gewesen. Damals habe er sich auch mit allen Leuten gut verstanden (Urk. 30). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wieder- um, sich nicht an das Erscheinen des Privatklägers bei der Regionalwache C._____ erinnern zu können. Er erkenne ihn nur, weil er ihn beim Staatsanwalt schon gesehen habe. Es stimme, dass er zum Zeitpunkt des heute zu beurteilen- den Vorfalls als stellvertretender Wachtchef Schalterdienst gehabt habe. Dabei sei es so, dass man nicht ständig, jedoch mehrheitlich am Schalter sei. Der Chef und der Stellvertreter seien dort, hinten gehe es zu anderen Räumlichkeiten der Wachen. Es sei immer ein Kommen und ein Gehen. Betreffend Schalterdienst sei es so, dass freier Verkehr mit Ablösung der Leute sei, es könne also auch ein an- derer Polizist am Schalter sein. An einem Sonntagmorgen wie dem vorliegend zu Beurteilenden sei die Ablösung, er schätze circa zehn Leute, dort. Zum Teil hiel- ten sich auch noch andere Polizisten vom Sonderkommissariat dort auf. Einen Beamten mit dem Namen B1._____ oder ähnlich habe es damals in der Ablösung 5 nicht gegeben (Prot. II S. 7 ff. ). c) Gemäss dem Polizeirapport vom 19. November 2011 erklärte der Privatkläger anlässlich der Anzeigeerstattung mündlich (sinngemäss), er habe mit Polizist F._____, welcher ihn zuvor kontrolliert habe, in der Wache gestritten, als ihn auf einmal ein anderer Polizist, der Schalterdienst gehabt habe, mit "scheiss Jugo" betitelt habe. Er habe dies mehrmals gemacht. Er habe nach dessen Namen ge- fragt, doch die hätten ihm den Namen nicht nennen wollen. Er habe sich lange überlegt Anzeige zu erstatten. Aber der Polizist habe mit der Sache nichts zu tun gehabt – er lasse sich dies nicht gefallen (act. 1 S. 2). Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juli 2013, welche in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgte, erklärte der Privatkläger, den Beschul- digten an diesem Abend (dem Abend des Vorfalls) das erste Mal gesehen zu ha- ben. In der Folge schilderte er relativ detailliert, was sich ereignet hatte, wobei die Schilderung im Wesentlichen der Darstellung gemäss der Anzeigeerstattung ent-
spricht (vgl. dazu das angefochtene Urteil, Urk. 41 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO), der Privatkläger jedoch die verbale Auseinandersetzung mit dem Beamten F._____ im Polizeiposten – wie anlässlich der Anzeigeerstattung mehrfach angeführt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3 S. 2) – unerwähnt lässt. Als der Beamte F._____ dem Pri- vatkläger seine Jacke gegeben habe, habe er von der Seite "Du scheiss Jugo, usä", gehört. Er und F._____ hätten sich angeschaut und dann hinübergeschaut, worauf gleich nochmals "Du scheiss Jugo, use hani gseit. Verstahsch kei dütsch?" gekommen sei. Der Beschuldigte sei zunächst hinter der Theke geses- sen und später aufgestanden. Sie hätten etwas gestritten, er (der Privatkläger) sei auch hässig gewesen. Beim Hinausgehen habe ihm dann ein Polizist geraten, ei- ne Anzeige zu machen, bevor er einen Scheiss mache und anfange, sich mit dem Beschuldigten zu prügeln oder so. Hinter dem Beamten F._____ sei ein weiterer Polizist gewesen, er erinnere sich aber nicht, wer das gewesen sei. Bis jetzt sei er immer korrekt und anständig behandelt worden, wenn er kontrolliert worden sei (Urk. 7). Einer Aktennotiz des die Untersuchung leitenden Staatsanwaltes ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger im Anschluss an seine Einvernahme und nach Durchsicht der Einvernahme des Beschuldigten erklärte, falls er vor Gericht nicht zu seinem Recht komme, würde er die Sache "nach Balkanart" regeln (Urk. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Privatkläger erneut einvernom- men (Prot. II S. 12 ff.). Dabei bestätigte er seine bisher gemachten Aussagen und führte aus, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher am Schalter des Polizeipos- tens C._____ gearbeitet habe, er könne sich an ihn erinnern. Beim zweiten Mal habe ihm der Beschuldigte ins Gesicht geschaut, als er ihn wiederum als "scheiss Jugo" betitelt habe. d) Der Zeuge F._____ konnte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 26. August 2013 an den konkreten Vorfall nicht erinnern und wollte ihn weder in Abrede stel- len noch bestätigen. Nach Vorhalt des Journaleintrages (Urk. 5/1) bestätigte er, am 18. September 2011 im Einsatz gewesen zu sein. Wenn er den Privatkläger verhaftet habe, sei auch davon auszugehen, dass er sich in der Wache mit ihm unterhalten habe, das sei so üblich. Er habe 60-70 Verhaftungen pro Jahr, da
könne er sich nicht an jede Konversation erinnern. Es sei möglich, dass es eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben habe. Er würde lügen, wenn er sage, es habe eine Auseinandersetzung gegeben, er würde auch lügen, wenn er sage, es habe keine Auseinandersetzung gegeben. Verbale Auseinandersetzungen gehörten in der Regionalwache C._____ zur Tagesordnung, das sei normal dort. Bezüglich der Verhaftung sei es möglich, dass es heiss zu und her gegangen sei. Wenn es das sei, was er denke, sei es ein Vorfall im Durchgang der D.gasse gewesen, dort seien noch einmal drei oder vier Personen beteiligt gewesen. Soweit er sich erinnere, hätten sie dort zwei Personen mit auf die Wache genommen. Es sei möglich, dass es dort zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Aber was genau gesagt worden sei, könne er nicht mehr sagen, er könne sich nicht auf die Äste rauslas- sen. Meist sei es so, dass die Leute etwas gegen die Polizei hätten oder dass Al- kohol oder Drogen im Spiel seien. Er wolle hier aber niemanden beschuldigen. Es sei möglich, dass Beschimpfungen geäussert wurden, es sei aber auch möglich, dass es nicht so gewesen sei. In der Regionalwache C. herrsche generell ein etwas rauerer Umgangston. Er könne sich nicht erinnern gehört zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger "Scheissjugo" genannt habe. Das sei schon so lange her. Er sei mit dem Beschuldigten so lange Streife gefahren, jener habe eigentlich nie ein Problem mit den Leuten gehabt. Er (der Zeuge) sei von den beiden eher der Heisssporn. Er habe auch nie gehört, dass sich der Beschul- digte direkt zu einer Person abschätzig über Ausländer geäussert habe. Was im Streifenwagen diskutiert werde, das bleibe im Streifenwagen. Sie hätten eine ge- wisse Professionalität im Auftreten nach aussen, sie möchten viel vertragen (Urk. 8). e) Was die generelle Glaubwürdigkeit der Beteiligten angeht, kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 ff.). Was sodann die Aussagen des Beschuldigten angeht, verbietet sich eine eigentliche Inhaltsanaly- se, da er keine eigene Darstellung der mutmasslichen Ereignisse liefern konnte. Die geltend gemachte Erinnerungslücke als solche überrascht angesichts des langen Zeitablaufs bis zur ersten Einvernahme im Übrigen nicht, sondern er- scheint – insbesondere auch aufgrund des auch vom Zeugen F._____ geschilder-
ten Polizeialltags auf der Regionalwache C._____ – als nachvollziehbar. Insbe- sondere scheinen verbale Auseinandersetzungen (wohl auch aufgrund der Nach- barschaft zum Ausgehviertel H.strasse) in der Wache nicht so ausserge- wöhnlich zu sein, dass jedes Ereignis einen bleibenden Eindruck hinterlassen müsste. f) Was die Aussage des Privatklägers angeht, so ist sie mit seinen schriftlichen Angaben in der Strafanzeige (Urk. 3) und der mündlichen Auskunft gegenüber dem rapportierenden Beamten I. (Urk. 1) konsistent. Da es unterlassen wurde, ihn tatnah ein erstes Mal zu befragen, fehlt weiteres Vergleichsmaterial, indes treffen die äusseren Umstände überprüfbar zu (vgl. oben "Vorgeschichte"). Dass sich bereits im von der Verteidigung als Beweismittel eingebrachten Polizei- rapport vom 24. September 2011 der Hinweis auf eine angekündigte Anzeigeer- stattung findet, spricht ebenfalls für die Darstellung des Privatklägers. Insgesamt erscheint es damit als glaubhaft, dass die erwähnten Beschimpfungen gefallen sind. Allerdings unterschlägt der Privatkläger zumindest in seiner untersuchungs- richterlichen Einvernahme sein eigenes Fehlverhalten. Ist doch aufgrund seiner Zugaben in der Strafanzeige und gegenüber dem Beamten I._____ davon auszu- gehen, dass er in der Wache mit dem Zeugen F._____ eine verbale Auseinander- setzung hatte. Hinzu kommt, dass mit Bezug auf die vorangehende Auseinander- setzung in der D.gasse verbale Beschimpfungen übelster Art dokumentiert sind ("Nazischweine"; Urk. 5/1 und Urk. 27/1). Die Verteidigung macht geltend, dass der Privatkläger den Beschuldigten nie di- rekt belastet bzw. diesen identifiziert habe. Er habe den Beschuldigten auch gar nicht sehen können, da dieser gesagt habe, der Ausspruch sei von hinten ge- kommen (Urk. 55 S. 4 ff.; Prot. II S. 11 und 24 f.). Tatsächlich ist es so, dass den Akten keine Personenbeschreibung entnommen werden kann. Einziges Merkmal war, dass der fehlbare Beamte Schalterdienst gehabt habe (dies im Gegensatz zur Schilderung des Beamten F., mit welchem er aber auch bereits vorab eine verbale Auseinandersetzung hatte: "Es war ein junger, wenn ich ihn sehen würde, würde ich ihn sofort erkennen", Urk. 7 S. 3). Indessen ist bereits dem Poli- zeirapport vom 23. September 2011 zu entnehmen, dass der Beschuldigte am
Antwort auf die Frage, ob sich der Beschuldigte je abschätzig über Ausländer ge- äussert hat, ist bezeichnend. So antwortete F._____ darauf "Direkt zu einer Per- son, Nein. Was im Streifenwagen diskutiert wird, das bleibt im Streifenwagen.". Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass im Streifenwagen durchaus derartige Äusserungen gefallen sind, somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausdrucksweise im Vokabular des Beschuldigten vorkommt (Urk. 30 S. 4), auch wenn dieser gemäss eigenen Angaben grundsätzlich einen guten Umgang mit der Klientschaft pflegt (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 55 S. 6 f.; Prot. II S. 25). Dass der Beschul- digte vom vorhergehenden Vorfall in der D.gasse überhaupt nichts mitbe- kommen haben will (Prot. II S. 19), erscheint aufgrund der Verhaftung des Kolle- gen des Beschuldigten auch als wenig glaubhaft. 2.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der klaren und konstanten Aussagen des Privatklägers, dessen Bezeichnung des Beschuldigten als Täter, der Bekanntgabe einzig des Namens des Beschuldigten durch den Rechtsdienst der Stadtpolizei, der Nennung des Namens "B1." durch den Privatkläger als Bezeichnung des Täters nur einen Tag nach dem Vorfall sowie der ausweichen- den Aussagen des Zeugen F._____ keine unüberwindbaren Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten bleiben und sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift zugrunde liegt. 3. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, dass die Äusserungen des Be- schuldigten den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Der Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu spre- chen. 4. Strafbefreiung Die Absätze 2 und 3 von Art. 177 StGB sehen fakultative Strafbefreiungsgründe aufgrund von Provokation und Retorsion vor. Absatz 3 (Retorsion) kommt vorlie- gend von Vornherein nicht in Betracht, da nicht erstellt ist (und vom Beschuldigten
nicht behauptet wird), dass die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wurde. Absatz 2 der genannten Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten Anlass gegeben hat. Wie oben erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Vorfall in der D.gasse Kenntnis hatte, somit auch von den Beschimp- fungen der Polizeibeamten durch den Privatkläger als "Nazischweine" (Urk. 27/1) und dass in der Wache eine verbale Auseinandersetzung mit dem Zeugen F. stattfand (oben 2. 2.3. f). Dass dies als ungebührliches Verhalten zu qua- lifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Indessen kann von einem Polizis- ten, welcher sich im Rahmen seiner Tätigkeit einen etwas raueren Umgangston gewohnt ist (vgl. dazu Urk. 8), erwartet werden, dass er sich beherrschen kann, zumal er selbst nicht durch den Privatkläger beschimpft worden war. Eine Strafbe- freiung rechtfertigt sich demnach nicht. 5. Strafzumessung 5.1. Die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger zwei Mal innert kurzer Zeit mit "scheiss Jugo" betitelte. Nach der ersten Beschimpfung wurde dem Ausdruck somit noch einmal Nachdruck verliehen. Be- züglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass über das Motiv des Be- schuldigten nur spekuliert werden kann, da dieser angibt, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Die Provokation des Privatklägers ist deshalb nicht an dieser Stelle, sondern als Strafminderungsgrund zu prüfen. Das Tatverschulden ist im
Rahmen des Vorstellbaren als noch leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 bis 15 Tagessätzen erscheint als angemessen. 5.1.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte nach der Sekundarschule eine Lehre als Koch (mit Abschluss) absolvierte und hernach während 16 Jahren in diesem Beruf tätig war. Seit zwölf Jahren arbeitet er bei der Stadtpolizei, zur Zeit als Detektiv- Wachtmeister bei der Kriminalpolizei, Abteilung Fahndung und Strassenkriminali- tät. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder (Prot. II S. 7). Der Biogra- fie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen. 5.1.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 15/2). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). Deutlich strafmindernd ist sodann die Provokati- on des Privatklägers zu berücksichtigen. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. 5.1.4. In Würdigung aller massgeblichen Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu bestrafen. 5.1.5. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Be- schuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 8'100.– netto und er- hält einen 13. Monatslohn in dieser Höhe. Seine Ehefrau verdient ca. Fr. 2'000.– dazu. Zusammen haben sie für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern auf- zukommen. Vom Einkommen abzuziehen sind sodann die Krankenkassenprä- mien sowie ein geschätzter Steuerbetrag. Angesichts der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 120.– ange- messen. 5.2. In objektiver Hinsicht ist der bedingte Vollzug von Geldstrafen stets mög- lich. Subjektiv ist das Vorliegen einer günstigen Prognose Voraussetzung, welche
vermutet wird (Art. 42 Ab. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter. Da nichts Ge- genteiliges darauf hindeutet, kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. 6. Genugtuungsbegehren des Privatklägers Der Privatkläger stellte am 2. August 2012 Zivilforderungen von Fr. 1'000.– Scha- denersatz und Fr. 1'000 Genugtuung.– (Urk. 10). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juli 2013 nahm er indessen Abstand von diesen (Urk. 7 S. 3 Mitte "ich ha- be auch das Formular geschrieben, dass ich eine Entschädigung will. Ich verzich- te darauf, ich will gar nichts, ..."). Die Vorinstanz musste damit nicht davon aus- gehen, dass auch Zivilforderungen zu behandeln wären. Vor Vorinstanz nahmen denn auch weder der Privatkläger noch sein Vertreter an der Verhandlung teil – dies nachdem der Vertreter zunächst die Verschiebung des Verhandlungstermins wegen einer Terminkollision verlangt hatte (Urk. 21). Entsprechend fehlen auch jegliche substanziierte Ausführungen zu Rechtsgrundlage und Höhe eines allfälli- gen Anspruchs (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fordert der Privatkläger eine Ge- nugtuung von Fr. 500.–. Er macht geltend, es sei nur die Entschädigungsforde- rung zurückgezogen worden (Prot. II S. 20 und 26). Dem ist entgegen zu halten, dass sich der Privatkläger als Laie wohl untechnisch geäussert, jedenfalls aber klar zum Ausdruck gebracht hat, nichts zu wollen, was auch eine Genugtuungs- forderung mitumfasst. Da ein solcher Verzicht für das Strafverfahren endgültig ist (Art. 120 Abs. 1 StPO), können im Rahmen des Berufungsverfahrens keine neuen Anträge gestellt werden. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Vorinstanz hat infolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschul- digten keine Gerichtsgebühr festgesetzt. Da der Beschuldigte indessen heute im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– festzusetzen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist im Übrigen zu bestätigen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens bei- der Instanzen dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Der Privatkläger beantragt sodann eine Prozessentschädigung für das ge- samte Verfahren. Aufgrund der eingereichten Honorarnote des Vertreters des Pri- vatklägers erscheint die Festsetzung der Entschädigung für anwaltliche Vertre- tung auf Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ wird nicht einge- treten. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Im Üb- rigen wird die erstinstanzliche Kostenfestsetzung bestätigt.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. November 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom