Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140262-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Flury sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 4. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand C._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend Sachbeschädigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 6. März 2014 (DG130005)
Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 4. Dezember 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Es wird eine offene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ange- ordnet. 3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG ange- ordnet. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Strafe von 3 Wochen Freiheitsentzug. Die Schutzmassnahme gemäss Dispositiv Ziffer 2 geht dem Freiheitsentzug voraus. 5. Vom Verzicht der Privatklägerin auf Schadenersatz wird Vormerk genom- men. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'997.00 Gutachtenskosten Fr. 7'690.15 amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 22'587.15 Total
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
die Schutzmassnahme (offene Unterbringung) dem Freiheitsentzug vorausgeht (Urk. 29). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Jugendanwalt- schaft und der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. März 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25, Urk. 21). Mit Einga- be vom 17. Juni 2014 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde der Jugendanwaltschaft und dem Be- schuldigten am 28. Mai 2014 und der Privatklägerin am 3. Juni 2014 zugestellt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 31). Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 34). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 St PO). Der Beschuldigte beschränkte sei ne Berufung auf den Schuldspruch (Dispo- sitivziffer 1), die Anordnung der offenen Unterbringung und der ambulanten Be- handlung (Dispositivziffern 2 und 3), die Strafe (Dispositivziffer 4) sowie die Kos- tenauflage (Dispositivziffer 7) (Urk. 31 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Ur- teil des Bezirksgerichts Wi nterthur, Jugendgericht, vom 6. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vormerknahme Verzicht der Privatklägerin auf Schadener- satz) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2014 liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 4. Am 19. März 2013 wurde eine psychiatrische bzw. fachärztliche Begut- achtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben (Urk. 5/4/10). Das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 31. Juli
2013 wurde von den Psychologen lic. phil. D._____ und li c. phi l. E._____ sowie der Praktikantin cand. phil. F._____ ausgearbeitet und von den vorgenannten Psychologen unterzeichnet (Urk. 5/4/15 S. 1, S. 56). Das Gutachten wurde weder von der gesamtverantwortlichen Auftragsnehmerin, Frau Dr. med. G., Chefärztin der Kinder- und Jugendforensik, noch von einem anderen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterschrieben (Urk. 5/4/15 S. 56). Gemäss gel- tender Bundesgerichtspraxis (vgl. BGer 6B_459/2013 vom 13. Februar 2014) dür- fen psychiatrische Gutachten nur durch Fachärzte für Psychi atri e und Psychothe- rapie erstellt werden, wobei es jedoch zulässig ist, dass psychi atri sche Gutachter für einzelne Fragen oder Untersuchungen Psychologen oder Psychotherapeuten beauftragen, solange jedoch stets der Psychiater für die Gutachtenserstattung verantwortlich bleibt. Das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychi atri schen Dienstes des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013 genügt dieser formellen Anforde- rung ni cht. Frau Dr. med. G., wurde deshalb mit Beschluss vom 17. Okto- ber 2014 ersucht, das Gutachten über den Beschuldigten vom 31. Juli 2013 aus psychiatrischer bzw. medizinischer Si cht zu überprüfen und dem Geri cht mi tzutei- len, ob das Gutachten ihrer Prüfung stand hält (Urk. 43). Die gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. G._____ ging am 12. Feb- ruar 2015 hierorts ein (Urk. 49). D en Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2015 die gutachterliche Stellungnahme zugestellt und Frist zur freige- stellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 51). Die Oberjugendanwaltschaft ve r- zichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 53). Die Verteidigung rei chte i hre Vernehmlassung nach einmal erstreckter Frist am 9. März 2015 ein (Urk. 54; Urk. 55). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 22. Janu- ar 2013, um ca. 16.00 Uhr, von seiner Mutter verlangt zu haben, dass sie ihm et- was zu essen koche. Was sie ihm vorgeschlagen habe, habe ihm jedoch nicht gepasst. Er sei wütend geworden und es sei zu einer lauten verbalen Auseinan- dersetzung zwischen ihm, seiner Mutter und seiner Schwester gekommen, bis er
die Kontrolle über sich verloren und seine Zimmertüre mit Fusstritten und Faust- schlägen traktiert habe, so dass ein grosses Loch und ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 400.– bis Fr. 700.– entstanden seien und er si ch an der Hand Schni tt- wunden und Schürfungen zugezogen habe. Anschliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen. Durch das Verhalten des Beschuldigten hätten Mutter und Schwester grosse Angst gehabt (Urk. 12). 2. Die Tat an sich wird vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. Urk. 1/4 S. 1 f., Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/7 S. 5, Prot. I S. 5 und S. 7 ff.; Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 14). Die Verteidigung machte jedoch geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer nicht geringfügigen Sachbeschädigung ausgehe. Sie lasse ausser Acht, dass bei einer Beschädigung von Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert al- leine dieser entscheidend sei. Sie habe nicht zwischen Neuwert und Zeitwert un- terschieden, sondern wolle diese gleichsetzen, was nicht richtig sei. Massgebend sei immer der Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne, also der Zeitwert und nicht der Neuwert. Im vorliegenden Fall liege der Zeitwert des beschädigten Türblattes klar unter Fr. 300.–. Die Angaben des Beschuldigten würden sich auf den Neu- wert beziehen. Dieser sei aber nicht von Bedeutung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Ersatz des Türblattes - wie in der Anklageschrift umschrieben - Fr. 400.– bis Fr. 700.– koste, so betrage der Zeitwert weniger als Fr. 300.–. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich um eine ältere Türe einfacher Bauart handle, deren Zeitwert tiefer liege als der Neuwert. An dieser ca. 25 Jah- ren alten Zimmertüre könne gar kein Schaden über Fr. 300.– verursacht werden, was auch dem Beschuldigten durchaus bewusst gewesen sei. Somit liege eine geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB vor und diese sei verjährt (Urk. 40 S. 2 ff.; Urk. 31 S. 2 f.). 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei und sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 29 S. 5 ff.).
3.1. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermö- genswert oder Schaden auf Fr. 300.– festgesetzt. Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser ent- scheidend. Der Wert kann bei gebrauchten Sachen schwierig zu bestimmen sein. Sicher ist nur, dass gebrauchte Alltagssachen in der Regel einen geringeren Wert haben als ein neues Gegenstück gleicher Art und Qualität und der ursprüngliche Kaufpreis lediglich Hinweise auf den aktuellen Wert (Zeitwert) geben kann. Bei Fahrrädern ist auf den Verkehrs- bzw. Zeitwert abzustellen, auch wenn sie zum Neuwert versichert sind (BSK StGB II-Weissenberger, 3. Auflage 2013, Art. 172 ter N 29 f.). Mit der Formulierung, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, wird klargestellt, dass der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters sich von Anfang an auf den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf die Höhe des Schadens bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) erstre- cken muss. Eventualvorsatz genügt. Entscheidend für die Privilegierung im Sinne von Art. 172 ter StGB ist somit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Tä- ters. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet die Pri- vilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert überstei- gende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte, ohne dies zu erreichen (BSK StGB II-Weissenberger, a.a.O., Art. 172 ter N 35 und N 37). Die Privilegie- rung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermö- genswert ist (BSK StGB II-Weissenberger, a.a.O., Art. 172 ter N 42). 3.2. Der Beschuldigte anerkannte, dass an der Türe ein Sachschaden von Fr. 400.– bis Fr. 700.– entstanden war (Prot. I S. 7). In der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 13. März 2013 führte er auf die Frage, was er zu den Fr. 650.– Schadenersatz sage, welchen die Privatklägerin verlange, aus, das sei für die Türe. Mit dem Einbau seien es Fr. 720.–. Er sei bereit, dies zu bezahlen (Urk. 2/1 S. 5). Die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte insgesamt be- rei ts drei Türen i n der Wohnung kaputt gemacht habe. Diejenige ihrer Tochter und
die ihrige seien bereits repariert worden (Prot. I S. 20 f.). Das genaue Wissen des Beschuldigten um den Preis der Türe und die Kosten der Einbauarbeiten sowie die Tatsache, dass er bereits zuvor zwei Türen beschädigte hatte, die repariert werden mussten, lassen darauf schliessen, dass er nicht damit rechnete, einen Schaden von weniger als Fr. 300.– zu verursachen. Auch wenn der Zeitwert der Türe unter Fr. 300.– liegen mag, so ist der Vorsatz des Beschuldigten massge- bend. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte wusste, dass der Zeitwert der Türe unter Fr. 300.– liegt. Vielmehr betrug die Höhe des Sachscha- dens in der Vorstellung des Täters aufgrund seines vorhandenen Wissens mehr als Fr. 300.–. Zumindest war es ihm gleichgültig, welchen Schaden er verursacht, befand er sich doch in einem unkontrollierten Zustand und war voller Wut, als er auf die Türe eintrat und einschlug. Demnach kommt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte keine Gedanken über die Schadenshöhe machte, die Privilegierung des Art. 172 ter StGB ni cht zur Anwendung. Es ist er- stellt, dass der Beschuldigte einen grösseren Schaden zumindest in Kauf nahm. 3.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Schutzmassnahme 1. Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten offenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG und der ambu- lanten Behandlung i m Si nne von Art. 14 Abs. 1 JStG. Die Verteidigung führte da- zu aus, dass sich der Beschuldigte einzig wegen einer Sachbeschädigung vor Gericht verantworten müsse. Die Anordnung einer zeitlich unbefristeten jugend- strafrechtlichen Unterbringung sei hier nicht angemessen und verletze das Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Im psychiatrisch-psychologischen Gutachten des Zent- rums für Ki nder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 31. Juli 2013 werde zur Rückfallwahrschei nlichkeit ausgeführt, dass ohne Massnahmen auch in Zukunft Sachbeschädigungen, Drohungen und Tätlichkeiten im familiären Rah- men zu erwarten seien. Das Rückfallrisiko für Sachbeschädigungen im familiären Rahmen sei hoch. Das Risiko für Drohungen, Tätlichkeiten und Körperverletzun-
gen im familiären Rahmen sei mittel bis hoch. Des Weiteren sei ebenfalls mit mitt- lerer bis hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Vermögens- und Eigentumsdelik- ten, verbaler und physischer Gewalt gegenüber Personen ausserhalb der Familie auszugehen. Diesen Ausführungen könne keineswegs gefolgt werden. Der Be- schuldigte habe neben der heute zu beurteilenden Sachbeschädigung einmal ei- nen Diebstahl begangen und einmal habe er das Kleinmotorrad seiner Mutter für eine "Spritzfahrt" entwendet. Weitere Delikte habe er nicht begangen, weshalb auch kei ne diesbezügliche Rückfallgefahr vorliegen könne. Eine Rückfallgefahr könnte einzig für (geringfügige) Sachbeschädigung gegeben sein. Dies rechtferti- ge aber keine Unterbringung. Das Urteil der Vorinstanz verstosse gegen das Ver- hältnismässigkeitsprinzip und verletze das JStG. Es könne nicht angehen, dass ein pubertierender Jugendlicher, der zu Hause mit seiner Mutter eine Auseinan- dersetzung gehabt habe und im Rahmen dieses Streites eine Zimmertüre be- schädigt habe, deswegen in ein Jugendheim eingewiesen werde. Wenn die Mut- ter mit der Erziehung des Sohnes überfordert sei, dann seien zivilrechtliche Mass- nahmen zu prüfen. Eine jugendstrafrechtliche Unterbringung sei der falsche Weg und in diesem Fall sicher nicht verhältnismässig. Eine psychotherapeutische Be- handlung könnte vom Beschuldigten akzeptiert werden. Diese könne aber auch ausserhalb des Strafverfahrens etabliert und weitergeführt werden. Seit dem Vor- fall vom 22. Januar 2013 habe sich der Beschuldigte bis heute stets korrekt ver- halten. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen, und es sei auch nicht mehr zu Wutausbrüchen gekommen. Das zeige, dass der Beschuldigte keine Un- terbringung benötige (Urk. 31 S. 2 und S. 4 f.; Urk. 40 S. 6 - 9). Die Oberjugendanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sämtliche Voraussetzung für eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 StGB vorliegen würden. Der Beschuldigte habe vorsätzlich eine Sachbe- schädigung verübt, es liege eine besondere erzieherische Betreuungsbedürftig- keit vor und die Unterbringung geeignet und erforderlich sei, um den massnah- mebedürftigen Zustand des Beschuldigten zu beseitigen. Zur Verhältni smässig- keit der Massnahme wie die Oberjugendanwaltschaft darauf hin, dass gemäss Lehre bei der Abwägung nicht von der Schwere der Anlasstat auszugehen sein, sondern der voraussichtliche erzieherische Erfolg der Massnahme massgebend
sei. Da gemäss dem Gutachten eine Unterbringung des Beschuldigten notwendig sei, auch der Quartalbericht des Jugendheims H._____ eine Unterbringung emp- fehle und der Beschuldigte bereits gute Fortschritte erzielt habe, erweise sich die Unterbringung als verhältnismässig (Urk. 42 S- 3 f.). 2. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG sowie eine offene Unterbri ngung i m Si nne von Art. 15 Abs. 1 JStG an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 S. 15 ff.). 2.1. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder thera- peutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderliche Schutzmassnahme an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Voraussetzungen für die Anord- nung ei ner Schutzmassnahme si nd – neben der Anlasstat – die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie deren Geeignetheit, die not- wendige erzieherische Betreuung und bzw. oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen. Zudem wird auch die Massnahmefähigkeit des Tä- ters vorausgesetzt. Was diese Voraussetzung anbelangt, geht das Gesetz jedoch davon aus, dass die Massnahmefähigkeit bei Jugendlichen grundsätzlich gege- ben ist. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen ist (BSK JStG- Gürber/Hug/Schlä fli, 3. Auflage 2013, Vor Art. 1 N 15 und N 20 sowie Art. 10 N 3 ff.). 2.2. Leidet der Jugendliche unter psychi schen Störungen, i st er i n sei ner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambu- lant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht nach Art. 12 JStG, der persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG verbunden werden (Art. 14 Abs. 2 JStG).
2.2.1. Gemäss dem psychiatrisch-psychologischen Gutachten des Zentrums für Ki nder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 31. Juli 2013 litt der Beschuldigte zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung in Form einer Hyper- kinetischen Störung des Sozialverhaltens, einer Depressiven Episode, einer be- einträchtigten Persönlichkeitsentwicklung sowie einer erzieherischen Fehlentwick- lung (Urk. 5/4/15 S. 52). Aufgrund der weiterhin bestehenden beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung, der psychischen Störung sowie aufgrund der erziehe- rischen Fehlentwicklung bestehe beim Beschuldigten die Gefahr für erneute Straf- taten (Urk. 5/4/15 S. 53 f.). Das Gutachten kam zum Schluss, dass adäquate the- rapeutische Behandlungs- und/oder erzieherische Betreuungsmöglichkeiten be- stehen würden (Urk. 5/4/15 S. 54). Es wird eine längerfristige medikamentös be- gleitete psychotherapeutische, deliktsorientierte und störungsspezifische Behand- lung i m Si nne von Art. 14 JStG empfohlen. Die Therapiebedürftigkeit, -fähigkeit und -motivation des Beschuldigten wird als gegeben beurteilt (Urk. 5/4/15 S. 49). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 18. November 2013 bei lic. phil. I._____ in der Psychotherapie. Gemäss dem Zwischenbericht des Therapeuten vom 18. Februar 2014 erscheine der Beschuldigte einmal pro Woche pünktlich zu den Terminen und scheint die ambulante Behandlung beim Beschuldigten Fortschritte zu zeigen (Urk. 5/4/18/1). Gemäss dem Quartalsbericht 2014/2 [recte: 2014/3] vom 3. September 2014 wurde anlässlich der Standortbestimmung vereinbart, die Si tzungen nur noch zwei wöchi g durchzuführe n (Urk. 37/5 S. 6). 2.2.2. Dr. med. G._____ führte i n i hrer gutachterli chen Stellungnahme vom 9. Februar 2015 aus, dass die im Gutachten vom 31. Juli 2013 erhobenen Befun- de, die darauf basierenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen der medi- zi ni sch/psychi atri sche n Überprüfung standhalte. Ihrer Ansicht nach müsse der familiären Beziehungsproblematik im Rahmen der therapeutischen Behandlung dringend mehr Aufmerksamkeit zukommen. Um den Realitätsbezug zu gewähr- leisten, seien die Mutter und die Schwester in die Behandlung miteinzubeziehen. Zudem müsse in der persönlichen Behandlung des Beschuldigten, der Problema- tik des dominanten Verhaltens des Beschuldigten in nahen Beziehungen Beach- tung geschenkt werden (Urk. 49 S. 6, S. 29).
2.2.3. D a kei n Grund vorliegt, die Ergebnisse des Gutachtens und der gut- achterli chen Stellungnahme i n Zweifel zu ziehen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung i m Si nne von Art. 14 JStG erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte bereits in einer ambulanten Behandlung bei lic. phil. I._____ be- findet (vgl. Prot. II S. 10). 2.3. Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unter- bringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieheri- sche oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die urteilende Be- hörde darf die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nur anordnen, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen geeignet ist oder für den Schutz Dritter vor schwer- wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Art. 15 Abs. 2 JStG). 2.3.1. Das psychiatrisch-psychologische Gutachten des Zentrums für Kin- der- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 31. Juli 2013 geht - wie be- reits erwähnt - von einer ernsthaften Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Beschuldigten in allen Lebensbereichen, Defiziten in der Persönlichkeitsentwick- lung, erzieherischen Defiziten, multiplen psychopathologischen Auffälligkeiten und einer (mittel bis) hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Deliktshandlungen aus. Es wird insbesondere aufgrund der gefährdeten weiteren Entwicklung, wel- che im Zusammenhang mit der ungünstigen familiären Situation stehe, nebst der psychotherapeutischen Behandlung die Erziehung in Form einer Fremdplatzie- rung, d.h. eine stationäre Unterbringung gemäss Art. 15 JStG empfohlen (Urk. 5/4/15 S. 48). Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die genannten psychi- schen Störungen und die beeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung im Zusam- menhang mit der ihm vorgeworfenen Tat und den vielen Wutausbrüchen im häus- lichen Umfeld stehen würden. Als wesentlich die Tatdynamik beeinflussend sehen die Gutachter die erzieherische Fehlentwicklung des Beschuldigten, dessen chro-
nische emotionale Labilität, die Halt- und Strukturlosigkeit, das Missachten von Vorschriften und Regeln zu Hause, der Mangel zur angemessenen Bewältigung emotional aufwühlender Situationen. Durch die emotional-instabile und teilweise dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung habe der Beschuldigte zudem eine er- höhte Bereitschaft, sich über Normen hinwegzusetze n und sei ne Bedürfni sse zu Hause durch Drohungen, verbale Entgleisungen und Sachbeschädigungen durchzusetze n (Urk. 5/4/15 S. 52). Die Rückfallwahrschei nlichkeit für einschlägige Delikte in Form von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen im familiären Rahmen wird ohne weitere Massnahmen als hoch eingeschätzt, die Wahrschein- lichkeit im Bereich von Delikten gegen Leib und Leben im familiären Rahmen als mittel bis hoch und diejenige betreffend weitere Vermögens- und Eigentumsdelik- te sowie verbale und physische Gewalt gegenüber Personen ausserhalb der Fa- milie als mittel bis hoch. Durch therapeutische und-/oder erzieherische Massnah- men lasse sich die Wiederholungsgefahr des Beschuldigten verringern (Urk. 5/4/15 S. 53 f.). Zur Stabilisierung, Prävention der Rückfallgefahr und für ei- ne positive Entwicklung sei es in jedem Fall notwendig, die Massnahme auch ge- gen den Willen des Exploranden in einem geschlossenen Setting im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG durchzuf ühre n (Urk. 5/4/15 S. 53 f.). 2.3.2. Der Beistand des Beschuldigten sowie das Jugendheim H., i n welches der Beschuldigte am 9. September 2013 eintrat, empfahlen im November 2013 eine stationäre Unterbringung des Beschuldigten (Urk. 5/4/17, Urk. 5/4/18). Dabei wies das Jugendheim H. darauf hin, dass sich der Beschuldigte ge- genüber den Mitarbeitern und anderen Jugendlichen anständig verhalte und die Strukturen und Regeln der geschlossenen Wohngruppe sehr gut einhalte. Des- halb sei es am 19. November 2013 zum Übertritt in die Kooperative Wohngruppe J._____ gekommen. Den ersten Probeausgang habe der Beschuldigte ni cht be- standen, habe in den folgenden Öffnungen aber seine Zuverlässigkeit und Pünkt- lichkeit unter Beweis stellen können. Ei nzi g was die Motivation im Atelier und in der Schule betrifft, wurden Mängel festgestellt (Urk. 5/4/18 S. 3 f.). Aus der Standortbestimmung vom 13. Februar 2014 geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte sich in den Öffnungen im Jugendheim bewährt, eine Therapie begon- nen und Möglichkeiten gefunden habe, sich zu motivieren. In der halboffenen
Wohngruppe J._____ verhalte sich der Beschuldigte im Wohnbereich grössten- teils korrekt und verstehe sich mit den Sozialpädagogen und den anderen Ju- gendlichen gut. Di e Strukturen und Regeln könne er grundsätzli ch ei nhalten und auch die Mutter habe positive Rückmeldungen bezüglich des Verlaufs am Wo- chenende gegeben. Die Betriebe, in welchen der Beschuldigte Schnupperwochen absolviert habe, hätten positive Rückmeldungen gegeben, ebenso Herr I., zu welchem der Beschuldigte in die Psychotherapie gehe (Urk. 5/4/18/2 = Urk. 37/1). Aus dem Sozialbericht vom 25. Februar 2014 geht schliesslich hervor, dass der Beschuldigte erfreulich gute Fortschritte mache. Ein Übertritt in die erneut wei- ter geöffnete Wohngruppe K. sei ins Auge gefasst. Erstmals nach jahrelan- gen, hochkonflikthaften, innerfamiliären Auseinandersetzungen verbunden mit ei- ner Gefahr zur Gewalteskalation und einer stagnierenden schulischen und berufli- chen Si tuati on, würden si ch Entspannung und erste Schri tte i n Ri chtung ei ner selbstverantwortlichen Eigenständigkeit zeigen. Um die Fortschritte in der Ent- wicklung des Beschuldigten zu stabilisieren und einen weiteren positiven Verlauf zu gewährleisten, empfehle es sich, die Massnahme, welche mit dem klar struktu- rierten Rahmen für den Aufbau der inneren Struktur und Orientierung des Be- schuldigten geeignet sei, weiterzuführen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Auch im Quartalsbe- richt 2014/1 vom 7. März 2014 wird die Fortführung der Massnahme empfohlen. Der Beschuldigte müsse sich in pädagogischen/therapeutischen Settings mit sei- ner Vergangenheit und Delikten auseinandersetzen. Seine Impulsivität und seine Delikte könne er kaum hinterfragen. Er müsse seine Selbständigkeit festigen und sich in reflektiertem Handeln üben. Dafür sei eine enge, strukturierte Führung im schulischen und pädagogischen Alltag notwendig. Der Beschuldigte suche und erarbeite sich seinen Platz in der Gruppe. Er durchlaufe das Schnupperprogramm und könne so mehrere Betriebe testen (Urk. 37/3). Der Standortbestimmung vom 21. Mai 2014 i st zu entnehmen, dass nach den Sommerferien der Übertritt auf die halboffene Bewährungsgruppe K._____ erfolgen werde. Der Beschuldigte habe sich in vielen Bereichen steigern können. So übernehme er für sein Handeln die Verantwortung und gelte für andere Jugendliche schon als Vorbild (Urk. 37/2). Der Quartalsbericht 2014/2 vom 29. Mai 2014 hält weiter an der Empfehlung zur Fortführung der Massnahme fest. Der Beschuldigte habe mittlerweile seinen Platz
in der Gruppe gefunden. Es falle ihm aber noch schwer, sich auf die Massnahme und die anstehende Ausbildung einzulassen. Er könne si ch ni cht zwi schen zwei Betrieben entscheiden und zeige auch nicht die nötige Motivation, sich definitiv zu entscheiden (Urk. 37/4). Im Quartalsbericht 2014/2 [recte: 2014/3] vom 3. Sep- tember 2014 wird die Fortführung der Massnahme erneut empfohlen. Es wird wiederum darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte mit seiner Vergangen- heit und Delikte in pädagogi schen/therapeutischen Settings auseinandersetzen müsse. Mittlerweile könne sich er aber viel besser auf die Massnahme einlassen und schätze auch die Unterstützung in Bezug auf eine Ausbildung im Jugend- hei m. Er könne si ch vermehrt öffnen. Im August habe er eine Malerlehre begon- nen. Die Therapie bei Herrn I._____ werde künfti g nur noch zwei wöchi g stattfin- den (Urk. 37/5). Gemäss der Standortbestimmung vom 30. September 2014 wer- de der Beschuldigte bis November den Übertritt in die Bewährungsgruppe vollzo- gen haben. Es sei vereinbart, dass er bei gutem Verlauf nach zwei Monaten auf die Aussenwohngruppe wechseln könne (Urk. 46). 2.3.3. Frau Dr. med. G._____ führte i n i hrer gutachterli chen Stellungnahme vom 9. Februar 2015 aus, dem Beschuldigten sei es durch die sozialpädagogi- sche und therapeutische Behandlung gelungen, seine sozialen Kompetenzen zu stärken. Er habe deutliche Fortschritte in seiner Identitätsentwicklung und im Rahmen der beruflichen Integration gemacht. Vor dem Hintergrund der klaren so- zialpädagogischen Strukturen habe sich auch die psychiatrische Symptomatik verbessert, sodass zum jetzigen Zeitpunkt die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit zeitweise depressiver Symptomatik nicht mehr gestellt werden könne. Es sei jedoch beim Wegfallen der haltgebenden Strukturen damit zu rechnen, dass die Verhaltensschwierigkeiten wieder in den Vordergrund treten können. Eine familiäre Beziehungsklärung sei noch nicht erfolgt, weshalb sie den Einbezug der Mutter und Schwester in die Therapie empfehle. Zudem müsse der Problematik des dominanten Verhaltens des Beschuldigten in nahen Beziehungen Beachtung geschenkt werden. Beim Wegfallen der Massnahme werde das Risiko für Sachbeschädigungen, Drohungen und Tätlichkeiten im fami- li ären Rahmen nach wie vor als hoch beurteilt. Dem ordnungsgemässen Ab- schluss der Massnahme komme daher hohe Priorität zu, auch in Sachen Nach-
haltigkeit. Die Massnahme sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Sicher- stellung der im Rahmen der Massnahme erzielten Fortstritte gemäss den sozial- pädagogischen Vorgaben fortzusetzen (Urk. 49 S. 26 ff.). 2.3.4. Die Verteidigung führte in ihrer Vernehmlassung zur gutachterlichen Stellungnahme vom 9. März 2015 aus, dass Frau Dr. med. G._____ i n Bezug auf die Rückfallgefahr demselben Irrtum unterliege wie die ersten Gutachter. Ein Rückfallrisiko für Drohungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen im familiären Rahmen bzw. für verbale und physische Gewalt gegenüber Personen ausserhalb der Familie könne mangels diesbezüglicher Vorstrafe nicht gegeben sein. Die Le- galprognose sei falsch. Die Anordnung einer zeitlich unbefristeten Schutzmass- nahme sei unverhältnismässig. Die gutachterliche Stellungnahme halte zudem fest, dass der psychopathologische Befund des Beschuldigten weitgehend unauf- fällig sei bzw. beim Beschuldigten keine psychische Störung (mehr) bestehe, wel- che therapiert werden müsse. Dass die Gutachterin die Weiterführung der Unter- bringung empfehle, da der Beschuldigte sich über die Konsequenzen des Mass- nahmeabbruchs zu wenig Gedanke gemacht haben soll und keine Anschlusslö- sung vorhanden sei, könne nachvollzogen werden. Eine solche Hilfestellung kön- ne bei Bedarf aber vom Beistand ausgehen, dafür brauche es keine strafrechtli- che Schutzmassnahme . D i e Suche nach ei ner neuen Lehrstelle als Maler werde keine grossen Probleme darstellen (Urk. 55). 2.3.5. Aus den genannten Berichten geht klar hervor, dass die notwendige Erzi ehung und Behandlung des Beschuldi gten nur durch ei ne Unterbri ngung si- chergestellt werden kann. Es hat sich gezeigt, dass es dem Beschuldigten, wenn er bei seiner Mutter wohnt, selbst wenn er sich tagsüber in einer Institution für Ju- gendli che befi ndet, ni cht geli ngt, si ch an Normen und Strukturen zu halten. Für seine positive Entwicklung ist ein Umfeld, das ihm Stabilität und Struktur gibt, un- abdingbar. Erst seit er im Jugendheim H._____ untergebracht ist, zeigt er in sei- nem Verhalten gegenüber Mitmenschen und gegenüber Normen Fortschritte und ist motivierter, etwas aus seinem Leben zu machen. Allerdings ergibt sich aus den genannten Berichten eindeutig, dass es zum heutigen Zeitpunkt zu früh wäre, den Beschuldigten bereits wieder aus einer Institution für Jugendliche zu entlassen.
Sowohl die Gutachter als auch die übrigen Personen, die mit der Betreuung des Beschuldigten betraut sind, sind sich darüber einig, dass der Beschuldigte nach wie vor massnahmebedürftig und auch massnahmefähig ist, und die geeignete Massnahme, um die notwendige erzieherische Betreuung des Beschuldigten si- cherzustellen, die Unterbringung ist. Es liegen keine Gründe vor, an der Prognose des Gutachtens, welche die Rückfallgefahr des Beschuldigten als hoch bzw. mi t- tel bis hoch einstuft, zu zweifeln, weshalb eine solche Massnahme auch durchaus erforderlich und verhältnismässig ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat sich aber gezeigt, dass sich der Beschuldigte auch in einer offenen Unterbringung bewährt hat, weshalb eine solche als ausreichend erscheint und von einer ge- schlossenen Unterbringung abzusehen ist (vgl. Urk. 29 S. 16 f.). D em Gutachten folgend, wonach die Mutter des Beschuldigten die Unterbringung befürworte und der Beschuldigte Unterstützungsbedarf - wenn auch nur therapeuti scher Natur - anerkenne, weshalb die Kooperationsbereitschaft als hinreichend zu erachten sei, ist die Unterbringung auch gegen den ausgesprochenen Willen des Beschuldi gten anzuordnen, resp. weiterzuführen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer offenen Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG erfüllt, weshalb eine solchen anzuordnen i st. IV. Strafzumessung 1. Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzli ch zu einer Schutzmassnahme eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln kann der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Art. 11 Abs. 2 JStG). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte das Unrecht seiner Tat ni cht ei nsehen und ni cht entsprechend handeln konnte. Das psychiatrisch- psychologische Gutachten hat dem Beschuldigten denn auch lediglich eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 5/4/15 S. 53). Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Somit ist eine Strafe auszufällen.
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregraden auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebe- nenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) ver- ändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 1 Abs. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 1 Abs. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliess- lich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Im Jugendstraf- recht sind auch bei der Anwendung der Bestimmungen des StGB die Grundsätze nach Art. 2 JStG sowie das Alter und der Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Gemäss Art. 2 JStG sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend. Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendli chen sowie der Entwicklung seiner Persönlich- keit ist besondere Beachtung zu schenken. 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 400.– bis Fr. 700.– für eine Familie mit bescheidenen fi- nanziellen Mitteln nicht unerheblich ist. Der Beschuldigte demonstrierte mit sei- nem Verhalten starke Aggressivität und Geringschätzung gegenüber dem Eigen-
tum anderer. Insbesondere, da sich die Tat indirekt gegen seine Mutter richtete, zeugt sein Benehmen von einer grossen Respektlosigkeit. Sei n Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüg- lich der Verursachung eines Schadens direktvorsätzlich handelte und die Scha- denshöhe mindestens in Kauf nahm. Er handelte aus Trotz und aus Wut und dies aus einem nichtigen Anlass. Zu seinen Gunsten fällt ins Gewicht, dass die Tat nicht geplant war, sondern aus einem Kontrollverlust heraus entstand. Das psy- chiatrisch-psychologische Gutachten stellte beim Beschuldigten für den Tatzeit- punkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit fest (Urk. 5/4/15 S. 45 und S. 53), welche sich leicht verschuldensmindernd auswirkt und das subjektive Verschul- den relativiert. Das Tatverschulden reduziert sich aufgrund des subjektiven Tat- verschuldens auf ein insgesamt ni cht mehr lei chtes Verschulden. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 4 Wochen Freiheitsentzug als dem Verschulden angemessen. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf di e Ausführungen i m vori nstanzli che n Urtei l verwi esen werden (Urk. 29 S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er si ch noch in der halboffenen Wohngruppe befinde. Für nächste Wo- che sei der Gruppenwechsel auf die "K." geplant. Es gehe ihm einigermas- sen gut i n H.. Er sei ein wenig gestresst seit dem Lehrbeginn. Der Malerbe- ruf gefalle ihm sehr. Dies sei eine heiminterne Ausbildung. Sein Ziel sei es aber, die Lehre extern weiterzuführen, wenn das erste Jahr gut laufe. Die Wochenen- den bei seiner Mutter würden gut verlaufen, ab und zu sei er etwas genervt. Auf die Frage, wie es denn die ganze Woche wäre, wenn ihn das Wochenende schon nerve, führte der Beschuldigte aus, dass er aufgrund der Lehre nur am Abend zu Hause wäre. Er wolle weg von H._____. Wenn er aus der Massnahme komme, suche er sich eine Lehre als Maler. Es treffe zu, dass dies schwierig werden könnte, zumal er keinen Schulabschluss habe. In der Berufsschule, welche er wöchentlich besuchte, komme er gut mit (Prot. II S. 9 ff.).
3.2.1. Die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten und die Ge- walt, die er in der Familie erlebte, sind strafmindernd zu berücksichtigen, trugen sie doch dazu bei, dass sich die Persönlichkeit des Beschuldigten nicht nur positiv entwickelte. 3.2.2. Gemäss Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 1. Oktober 2009 hat sich der Beschuldigte des Diebstahls schuldig gemacht, weshalb er mit einer persönlichen Leistung von vier Halbtagen bestraft wurde (Urk. 6/6/1). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 30. Mai 2013 wurde er sodann wegen verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit ei- ner persönlichen Leistung von vier Tagen bestraft (Urk. 8/7/1). Diese - wenn auch ni cht ei nschlägi gen - Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Strafmindernd fallen das Geständnis sowie die Reue und Einsicht des Beschuldigten ins Gewicht, ebenso seine Bereitschaft, sich einer psychotherapeu- ti schen Behandlung zu unterzi ehen. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor. 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich ein Frei hei tsentzug von 3 Wochen als angemessen. V. Vollz ug 1. Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug eines Freiheitsentzugs von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingt Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG). Eine gute Legalprognose ist somit die Voraussetzung für den bedingten oder teilbedingten Vollzug. Eine gu- te Zukunftsprognose muss sich auf die Beurteilung der gesamten Umstände ab- stützen (BSK JStG-Gürber/Hug/Schläfli, 3. Auflage 2013, Art. 35 N 4).
Fr. 7'294.55 festzusetzen sind, si nd - unter Vorbehalt der Rückzahlungspfli cht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugend- gericht, vom 6. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vormerknahme Verzicht der Privatklägerin auf Schadenersatz) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Es wird eine offene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ange- ordnet. 3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG ange- ordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte bereits in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei lic. phil. I._____ ist. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Wochen Freiheitsentzug. 5. Die Schutzmassnahme gemäss Dispositivziffer 2 (Unterbri ngung) geht dem Vollzug des Frei hei tsentzugs gemäss Dispositivziffer 4 voraus. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
gutachterli che Stellungnahme Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 300.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 9. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die gesetzliche Vertreterin und Privatklägerin − den Beistand C., ... [Adresse] − das Jugendheim H., ... [Adresse] − die Jugendanwaltschaft Wi nterthur und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Winterthur − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 4. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig