Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140241-O /U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 18. August 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2013 (GG130018)
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2013 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschuldigten A._____ und B._____ des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 800.--. Das Gericht schob den Vollzug der Frei- heitsstrafe in Missachtung von Art. 42 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren auf. Die Privatklägerin wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren wurden ausgangsgemäss den Beschuldigten auferlegt (Urk. 32). Das Urteil wurde den Parteien zunächst schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 27/1-4). Die Zustellung des begründeten Urteils an die Parteien erfolgte am 8. April 2014 (Urk. 30/1-4). 2. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen dieses Urteil am 6. November 2013 Beru- fung (Urk. 28). Mit Datum vom 28. April 2014 reichte sie fristgerecht beim hiesigen Gericht die Berufungserklärung mit Begründung ein (Urk. 33). Die Staatsanwalt- schaft verlangt im Berufungsverfahren die Bestrafung der Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Bereits vor Vorinstanz beantragte die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Freiheits- strafe, jedoch verbunden mit einer Busse von Fr. 800.-- (Urk. 20, 21). II. Prozessuales 1. Amtliche Verteidigung 1.1. Im Berufungsverfahren liegt aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Nach Durchsicht der Akten stellt sich vor- liegend aber auch die Frage, ob den Beschuldigten bereits für das vorinstanzliche Verfahren eine Verteidigung hätte beigegeben werden müssen. Dabei steht keine notwendige Verteidigung zur Diskussion, da dafür die Voraussetzungen von
Art. 130 StPO nicht gegeben sind. Vielmehr stellt sich die Frage einer gebotenen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO. Sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein, so hätte dies die Rückweisung des vorinstanz- lichen Urteils zur Folge. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden der Staats- anwaltschaft sowie den Beschuldigten mit Verfügung vom 27. Juni 2014 Frist angesetzt, um zu einer möglichen Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 37). Die Beschuldigten reichten mit Datum vom 2. Juli 2014 eine Stellungnahme ein, wobei sie sich zur Frage einer amtlichen Verteidigung bzw. Rückweisung nicht explizit äusserten (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2014 zur entsprechenden Frage Stellung, wobei sie die Meinung vertritt, es habe im vorinstanzlichen Verfahren kein Fall der gebotenen Verteidigung für die Beschuldigten vorgelegen (Urk. 39). 1.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selb- ständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Abweichungen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz einerseits bei Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO – was vorliegend im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz nicht in Betracht kam – und andererseits in der Bestimmung von Art. 132 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 und 3 StPO vor. Danach ordnet die Verfah- rensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall gleichzeitig in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012, E. 2.3). 1.3. Bagatellfall Die Beschuldigten wurden unter anderem des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeklagt. Dieser Tatbestand sieht eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Konkret beantragte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie eine Busse von Fr. 800.--.
Art. 132 Abs. 3 StPO sieht vor, dass ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Damit handelt es sich vorliegend klar nicht mehr um einen Bagatellfall. 1.4. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles 1.4.1. Weiter bleibt die Frage nach dem Vorliegen von rechtlichen oder tatsächli- chen Schwierigkeiten des Falles zu beantworten. In diesem Zusammenhang sind auch die persönlichen Voraussetzungen der Beschuldigten zu berücksichtigen. 1.4.2. Zu beurteilen war ein kurzer Sachverhalt, dem keine komplizierten Handlungen zugrunde lagen. Neben den Beschuldigten war lediglich eine weitere Person, die Privatklägerin, in das Geschehen involviert. Die Privatklägerin wurde einmal polizeilich und einmal von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 6/1-2). Den Aussagen der Beschuldigten stand damit ledig- lich eine zu ihren Lasten verwertbare Aussage der Privatklägerin gegenüber. Wei- ter finden sich Fotos als Beweise bei den Akten. Gestützt auf diese Situation kann festgestellt werden, dass im vorinstanzlichen Verfahren eine Beweiskonstellation ohne besondere Schwierigkeiten vorlag. Damit ist festzustellen, dass der Fall in diesem Sinne in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bot, welchen die Beschuldigten nicht alleine gewachsen gewesen wären. 1.4.3. Die Beschuldigten zeigten sich im bisherigen Verfahren lediglich insoweit geständig, als sie zugaben, die Tasche der Privatklägerin mitgenommen zu haben. Sie bestritten jedoch jegliche Handgreiflichkeiten gegenüber der Privatklä- gerin (Urk. 4/1-3, Urk. 51-2, Prot. I S. 13 ff.). Der Sachverhalt war entsprechend von der Vorinstanz zu erstellen, wobei der Erstellungsumfang wegweisend für die weiteren rechtlichen Fragen war. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten in der Lage waren, die Bedeutung des Sachverhalts für die Subsumtion unter die fraglichen Tatbestände zu erfassen und entsprechende Argumente vorzubringen. Jedenfalls führten sie von sich aus nichts Rechtliches aus. Wobei erwähnt werden muss, dass sie auch nicht explizit
gefragt wurden, ob sie dies tun wollten (vgl. Prot. I). Im Weiteren machten beide Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, sie hätten die Ta- sche mit dem Ziel an sich genommen, darin Betäubungsmittel vorzufinden. Auch die Anklage führt aus, die Beschuldigten hätten die Tat begangen, um an die vermeintlichen Betäubungsmittel und Morphiumtabletten zu gelangen. Diese Aus- gangslage erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des Raubes. So könnte beispielsweise die Thematik der verkehrsunfähigen Sachen sowie, abhängig vom Erstellungsumfang des Sachverhalts, diejenige nach der Abgrenzung vom Handtaschenraub zum Entreissdiebstahl tangiert sein. Rechts- fragen dieser Art sind von einem Schwierigkeitsgrad, welchem die Beschuldigten, die über ein eher bescheidenes Bildungsniveau verfügen, allein nicht gewachsen sind und waren. Zudem lag bei den Beschuldigten im Zeitpunkt der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens eine Drogen- bzw. Medikamentenabhängig- keit vor, welche sich offenbar auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung feststellen liess (vgl. Urk. 32 S. 18). In Beachtung dessen legen auch die persönlichen Voraussetzungen der Beschuldigten nahe, dass sie ihre Verfahrens- interessen nicht ausreichend vertreten konnten. In diesem Zusammenhang steht auch die verminderte Schuldfähigkeit, welche die Vorinstanz den Beschuldigten für den Tatzeitpunkt attestierte. Auch dies zeigt, dass vorliegend rechtliche Fra- gen von Bedeutung sind, welche den Beschuldigten eine eigene und alleinige In- teressenvertretung verunmöglichten. Zusammenfassend steht fest, dass der vor- liegende Fall zumindest rechtliche Schwierigkeiten bietet, welche unter Berück- sichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten dazu führen, dass sie ihre Verfahrensinteressen vor Vorinstanz ohne rechtlichen Beistand nicht ausrei- chend vertreten konnten. Damit steht fest, dass für das vorinstanzliche Verfahren eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten gebo- ten gewesen wäre. Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte, zu beachtende Grundsatz der "Waffengleichheit" wäre lediglich als Argument für eine Verteidi- gung von Bedeutung, soweit die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren über einen Rechtsbeistand verfügt hätte (vgl. Urk. 39 S. 2). Umgekehrt stellt der genannte Grundsatz kein Hindernis dar, den Beschuldigten eine amtliche Vertei- digung zu bestellen, nur weil die Privatklägerin nicht anwaltlich vertreten war.
1.5. Finanzielle Verhältnisse der Beschuldigten Der Beschuldigte ist Sozialhilfebezüger. Er bestätigte vor Vorinstanz, monatlich Fr. 630.-- von der Gemeinde C._____ zu erhalten. Zudem bezahle das Sozialamt Fr. 500.-- an Frau B._____ (Beschuldigte) für die Wohnkosten. Weiter gab er an, Schulden in der Höhe von rund Fr. 22'000.-- zu haben (Prot. I S. 9 f.). Der Beschuldigte ist damit als mittellos einzustufen. Die Beschuldigte ist ebenfalls nicht erwerbstätig, aber (inzwischen) offenbar vermögend. Vor Vorinstanz gab sie an, Fr. 800'000.-- geerbt zu haben. Zudem besitze sie ein Haus im Wert von Fr. 1.5 Mio. (Prot. I S. 19). Damit liegt bei der Beschuldigten keine Mittellosigkeit vor. Dies stellt jedoch keinen Hinderungsgrund dar, der Beschuldigten eine amtli- che Verteidigung zu bestellen. So wird in der Literatur dafür gehalten, dass der Fakt der Mittellosigkeit primär bei der von der beschuldigten Person selbst ver- langten amtlichen Verteidigung zu beachten ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 9 zu Art. 132). Die Bundesverfassung (BV) postuliert in Art. 32 Abs. 2 den Grund- satz des fairen Strafverfahrens, welcher im Weiteren auch in Art. 3 StPO veran- kert ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leitet sich aus diesem Grundsatz eine richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflicht ab. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV muss eine angeklagte Person die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. In diesem Sinne haben die Strafverfolgungsbehörden für ein faires Verfahren und allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es gebieten, dass einem Beschuldigten auch ohne entspre- chendes Ersuchen von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beigegeben wird (BGE 131 I 350). Dies ist vorliegend der Fall. 1.6. Fazit Gestützt auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall im Übrigen rechtliche Schwierig- keiten bietet, so dass die Voraussetzungen der gebotenen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt waren. Folglich hät- te für die Beschuldigten eine amtliche Verteidigung angeordnet werden müssen.
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2013 wird aufgehoben und der Prozess Nr. GG130018 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB140241) wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. August 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner