Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140238-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 23. Oktober 2014 in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2014 (DG130279)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2013 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG; - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB; - des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Waffengesetz und Art. 12 lit. f Waffenverordnung; - des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG; - der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; - der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Von den Vorwürfen gemäss Anklagepunkt A sowie Anklagepunkt C 1. wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 539 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als teil- weise Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 26. April 2010, der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Januar 2012 und des Untersuchungsamts Altstätten vom 8. Mai 2012 ausgefällten Strafen. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. August 2012 beschlagnahmten Fr. 7'550.– und EUR 6'575.– werden mit den Verfahrens- kosten verrechnet.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2014 (Geschäfts- Nr.: DG130279-L) sei bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 Bullet Point 2 (Geldwäscherei) sowie der Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei bezüglich der Vorwürfe gemäss den Anklage- punkten C.4., E.1.2., E.1.3., E.2., E.3., E.4.1., E.4.2., E.5., E.7., E.8.1. und E.8.2. sowie F freizusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 13. Januar 2014 wurde der Beschuldigte ganz weitgehend anklagegemäss des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie weiterer Vergehen (Geldwäscherei, Waffengesetz, Ausländer- gesetz, Fälschung von Ausweisen) und einer Übertretung (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen. Bezüglich zweier Anklagepunkte (Anklagepunkte A und C 1; BetmG) erging ein Freispruch. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit
5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 539 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, als teilweise Zusatzstrafe zu drei vorgängig ergange- nen Strafbefehlen. Weiter wurde eine beschlagnahmte Barschaft mit den Ver- fahrenskosten verrechnet und über verschiedene weiteren beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände entschieden. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 39 S. 57 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen amtli- chen Verteidiger am 14. Januar 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 33) und – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 36 und 38/1-2) – dem Ober- gericht am 2. Mai 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 40). Da dieselbe allerdings widersprüchlich war – einerseits wurde ein teil- weiser Schuldspruch, andererseits aber gleichzeitig ein vollumfänglicher Frei- spruch beantragt – wurde dem Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2014 Frist zur entsprechenden Klärung angesetzt (Urk. 45). Daraufhin ging am 16. Juni 2014 eine verdeutlichende Eingabe ein (Urk. 47). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 49) erklärte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2014 Ver- zicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 51). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 stellte der Verteidiger den Antrag, es seien die Akten des Verfahrens gegen B._____ beizuziehen (Urk. 52). Am 26. Juni 2014 teilte der Kammerpräsident dem Verteidiger mit, dass sich die Akten des betreffenden Verfahrens zufolge einer auch in jenem Prozess erhobenen Berufung bereits bei der I. Strafkammer befänden und eingesehen werden könnten (Urk. 55). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu ent- scheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1, 2. Lemma); - Strafpunkt (Dispositivziffern 3-5); - Kostenverlegung (Dispositivziffern 12 und 13). 3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verbrechen gegen das BetmG betrifft, listet die Staatsanwaltschaft verschiedene einzelne Vorgänge auf, an welchen der Beschuldigte beteiligt gewesen sei (Anklageschrift S. 3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe weitgehend, anerkennt aber, eine gewisse Menge Heroin verkauft zu haben. Die in der Anklageschrift aufgeführten Mengen
seien viel zu hoch (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 2/24 S. 9 f.; Urk. 61 S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat zu jedem einzelnen Anklagepunkt sorgfältig die Beweis- lage zusammengefasst und gewürdigt. Ihre Folgerungen erscheinen differenziert und überzeugen in nahezu allen Punkten. Was der Beschuldigte und sein Vertei- diger berufungsweise dagegen vorbringen (Urk. 61 S. 8 ff.; Urk. 62 S. 2 ff.), vermag diese Erkenntnis übers Ganze nicht zu erschüttern. Es ist deshalb vorab einmal gesamthaft und grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 39 S. 9 ff.). Ergänzend und vertiefend sowie – wo nötig – korrigie- rend ist wie folgt auf die einzelnen Anklagepunkte einzugehen: 3.2.1. Anklagepunkt C 2. (vorinstanzliches Urteil S. 9-11): Die Verteidigung stellt – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 5 f.) – zwar grundsätzlich nicht in Abrede, dass der Beschuldigte Drogen an C._____ verkauft habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von C._____ könne ihm aber höchsten eine Verkaufsmenge von 25 Gramm Heroin zur Last gelegt werden (Urk. 62 S. 8 f.; vgl. ebenso der Beschuldigte in Urk. 61 S. 8 f.). Diese Ausführun- gen vermögen nicht zu überzeugen. Es kann hierzu auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen kaum etwas anzufügen ist . Die Vorinstanz ist bereits zurückhaltend und zugunsten des Beschuldigten von der kleinsten Menge Heroingemisch ausgegangen, die der Beschuldigte gemäss Anklageschrift direkt oder über D._____ an C._____ verkauft hat. Eine noch klei- nere Menge anzunehmen wäre nicht gerechtfertigt, nachdem C._____ glaubhaft geschätzt hat, sie habe über den Beschuldigten etwa über ein halbes Jahr pro Woche zwei bis drei Mal Heroinportionen à fünf bis zehn Gramm bezogen. Die vorinstanzlich dem Beschuldigten als an C._____ verkauft angelastete Menge von 250 Gramm entspricht genau der Multiplikation der jeweils kleinsten Faktoren: 25 (Wochen = ein knappes halbes Jahr) x 2 ("zwei bis drei Portionen") x 5 ("fünf bis zehn Gramm") = 250. Bei diesem Schluss ist ohne Relevanz, dass die Anklage diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig ist: Es ist nicht möglich, "ab ca. Anfang 2011" ... "darunter ab Frühjahr 2012" jemandem "... während rund einem halben Jahr" etwas zu liefern. Soweit der Verteidiger einen "starken Widerspruch" darin sehen will, dass C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
dem VW Golf ins Einkaufszentrum ... gefahren, wo sie eine Autobatterie gekauft haben. Anschliessend waren die drei – mit dem Beschuldigten weiterhin am Steuer – nach .../AG zurückgefahren, wo der Beschuldigte damals vorüberge- hend gewohnt hat. Dass auf einem der Heroin enthaltenden Knittersäcke im "Bunker" die DNA des Beschuldigten gefunden wurde, spricht schon einmal sehr für seine Täterschaft, zumal vor Ort keine weiteren interpretierbaren Spuren erhoben werden konnten (Urk. 7/3 S. 7; Urk. 7/5 S. 2/3 und Anhänge). Die Ergebnisse der polizeilichen Observation belegen sodann, dass dem Beschuldigten die Örtlichkeit bekannt war und er zumindest einmal dabei gewesen ist, als eine Autobatterie gekauft wurde. Auch das spricht eher dafür als dagegen, dass der Beschuldigte den "Bunker" – unter anderem in Autobatterien – an der F._____strasse ... unterhalten hat. Plausibilisiert wird dies schliesslich dadurch, dass der Beschuldigte ja bekanntlich zugibt, mit Drogen Geschäfte getätigt zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diese belastende Ausgangslage nicht zu entkräften – im Gegenteil: So fällt auf, dass er zunächst in Abrede stellte, die F._____strasse ... zu kennen und je dort gewesen zu sein, und ebenso, jemals in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich eine Autobatterie gekauft zu haben oder auch nur zugegen gewesen zu sein, als Dritte eine solche Batterie gekauft haben (Urk. 2/5 S. 3). Das musste er dann – notgedrungen – korrigieren, nachdem ihm der gegenteilig lautende Observationsbericht vorgehalten worden war. Sogleich beeil- te sich der Beschuldigte aber zu betonen, dass er nur einmal an der F._____strasse ... gewesen sei (Urk. 2/5 S. 7 - wobei er alsdann blieb: vgl. Prot. I S. 14), und zum Batteriekauf mutmasste er, "die" (gemeint wohl: seine Begleiter) hätten viele Autos gehabt. Und weiter sagte der Beschuldigte aus: "Das kann sein. Ich sage nicht, dass es nicht so ist, wenn es so ist. Aber ich erinnere mich nicht" (Urk. 2/5 S. 8). Sein eigenes Aussageverhalten belastet den Beschuldigten demnach viel eher als dass es ihn zu entlasten vermöchte: Hätte er tatsächlich nichts mit dem "Bunker" an der F._____strasse ... zu tun gehabt, wäre ja unter keinen Titeln nötig gewesen zunächst abzustreiten, je an jener Adresse gewesen zu sein oder auch eine Autobatterie gekauft zu haben bzw. sogar auch nur dabei gewesen zu sein, als eine solche gekauft worden ist. Viel eher erscheinen die
diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als geradezu typisch für einen De- linquenten, der nur das zugibt, was ihm nachgewiesen werden kann. Bei dieser Beweislage verkommt die durch den Beschuldigten und dessen Vertei- diger wortreich beschworene Möglichkeit, dass jemand anderer einen mit der DNA-Spur des Beschuldigten versehenen Knittersack von .../AG zum "Bunker" in Zürich gebracht haben könnte (vgl. insbesondere Urk. 25 S. 6 ff.; vgl. ebenso Urk. 61 S. 10 und Urk. 62 S. 11), zur bloss theoretisch denkbaren Konstruktion. Eine solche ist jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht massgebend, da eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a m.Hw.). Das ist vorliegend nicht der Fall: Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte damals vorübergehend in einer Wohnung in ... [AG] wohnte, wo sich weitere Personen aufhielten, die teilweise in den Betäubungsmittelhandel involviert waren, reicht noch nicht für die genügend konkrete Annahme, es habe jemand anderer einen Knittersack mit der DNA des Beschuldigten in den "Bunker" an der F.strasse ... verbracht. Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, dass im Polizeirapport vom 23. März 2012 der Verdacht geäussert wird, es könnte G. "nach ihrer Haftentlassung nicht vorgefundene und sichergestellte Be- täubungsmittel [an der ...strasse ... in ... [AG]] alsdann im Innenhof der F._____strasse ... in ... Zürich 'entsorgt'/'versteckt'" haben (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 25 S. 7; Urk. 1/3/5 S. 4), ist dies durch das Beweisergebnis überholt bzw. hinsichtlich des Beschuldigten irrelevant. Es bestehen mithin bezüglich Anklagepunkt C 4 keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte anklagegemäss anrechnen lassen muss, die im "Bun- ker" an der F.strasse ... sichergestellten Betäubungsmittel erlangt und dort deponiert zu haben (oder durch jemanden deponieren lassen zu haben). 3.2.4. Anklagepunkte E 1.2. und E 1.3. (vorinstanzliches Urteil S. 18-24) Diese Anklagesachverhalte basieren auf Erkenntnissen, die aus dem überwach- ten SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B. gewonnen worden sind. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er vom 4. bis 11. Mai 2012 in der im
vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Art und Weise mit B._____ kommuni- ziert hat. Er macht aber geltend, es sei dabei nicht um Drogen gegangen. Die Vorwürfe stimmten nicht; die Staatsanwaltschaft "interpretiere die SMS so, wie es ihr passe" (Prot. I S. 16; Urk. 61 S. 10 ff.; vgl. dazu der Verteidiger in Urk. 25 S. 9 ff. und Urk. 62 S. 3 f.). Die betreffenden SMS sind in einer verklausulierten, konspirativen Sprache ge- halten, welcher bei objektiver Betrachtung grösstenteils kein vernünftiger Sinn zu- gemessen werden kann. Angesichts des Umstands, dass sowohl der Beschuldig- te als auch B._____ (er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2014, DG130213, rechtskräftig verurteilt: Urk. 54) grundsätzlich unbestrittenermassen im Drogengeschäft tätig waren, kann deshalb nicht im Ernst in Abrede gestellt werden, dass sich die beiden in den erwähnten SMS "geschäft- lich" unterhalten haben. Es ist offensichtlich, dass die unsinnige Wortwahl über den wahren Inhalt der Gespräche hinwegtäuschen sollte. Immerhin stellt der Ver- teidiger denn auch "nur" in den Raum, dass es um Streckmittel gegangen sein könnte (Urk. 25 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sodann auch der Beschuldigte an, mit einem "Ball" sei Streckmittel gemeint gewesen (Urk. 61 S. 10). Die zentrale Frage ist damit, ob sich erstellen lässt, dass es dabei im Sinne der Anklage um zwei Lieferungen von je einem halben Kilogramm Heroin und Streckmittel von B._____ an den Beschuldigten gegangen ist. Hier hat die Vo- rinstanz überzeugend dargelegt, dass mit einem "Ball" 500 Gramm Heroin ge- meint gewesen sein müssen. H., die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 2/4 S. 3), bejahte explizit, dass das Heroin jeweils in Folie verpackt und zusammengedrückt gewesen sei, sodass es wie ein Tennis- ball ausgesehen habe (Urk. 2/17 S. 6/7). Das lässt auch die Annahme von 500 Gramm als plausibel erscheinen. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass laut H. die Grösse der "Bälle" variiert habe. Entsprechend könne bei einem "Ball" gerade nicht von einer definierten Masseinheit, mithin von 500 Gramm, ausgegangen werden (Urk. 62 S. 4). Es trifft zwar zu, dass H._____ erklärte, die Grösse eines "Balls" sei etwa in der Grösse eines Tennisballs gewe- sen, es habe aber auch kleinere gegeben (vgl. Urk. 39 S. 22 f., mit Verweis auf
Urk. 2/17 S. 6 f.). Dass es aber vorliegend nicht um weniger oder gar lediglich um Streckmittel gegangen sein kann, wird schliesslich dadurch widerlegt, dass der Beschuldigte "15 Papiere" mitzubringen in Aussicht stellte, was notorischerweise Fr. 15'000.– entspricht und ungefähr den Gegenwert von 500 Gramm Heroin- gemisch (à Fr. 30.– pro Gramm) ergibt. Im Sinne der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 39 S. 22/23) ist damit der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt E 1.2 erstellt. Daran ändert nichts, dass B._____ in diesem Punkt freigesprochen worden ist (Urk. 54 S. 56, 109; vgl. dazu den Verteidiger in Urk. 52 S. 2). Aus den dortigen Erwägungen (Urk. 54 S. 56) ergibt sich insbesondere, dass in jenem Ver- fahren vermutlich die bezüglich des "Balls" sehr aufschlussreichen Aussagen von H._____ nicht berücksichtigt worden sind. Auch der Anklagesachverhalt E 1.3 ist im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erstellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 39 S. 23/24). Hier sprechen B._____ und der Beschuldigte schon nahezu uncodiert von "einem Halben", was im Gesamtkontext nur einem halben Kilogramm Heroin entsprechen kann. 3.2.5. Anklagepunkt E 2. (vorinstanzliches Urteil S. 24-28) Auch hier ist die Beteuerung des Beschuldigten unbehelflich, es sei bei den über- wachten SMS-Konversationen und Gesprächen nicht um Drogen gegangen. Angesicht der wiederum grösstenteils offensichtlich verklausulierten und objektiv unsinnigen Inhalte (mit Ausnahme der jeweiligen Vereinbarungen von Treffpunk- ten und -zeiten) liegt das Gegenteil auf der Hand. Allerdings kann hier entgegen der Vorinstanz dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass es um eine Übergabe von 300 Gramm (die Vorinstanz hat nur 300 der angeklagten 500 Gramm als erstellt erachtet: Urk. 39 S. 28) gegangen ist. Zwar ist aufgrund der aufgezeichneten Konversationen und der entsprechenden polizei- lichen Observation davon auszugehen, dass sich B._____ in Begleitung von I._____ tatsächlich am 24. Mai 2012 um 12.55 Uhr an der ...strasse getroffen ha- ben. Dass dann etwas übergeben worden wäre, hat indessen nicht beobachtet werden können. Wenn die Vorinstanz gleichwohl auf eine Übergabe von 300 Gramm Heroin schliesst, weil B._____ J._____ per SMS ersucht hat, er solle "ihm 10 bringen", so lässt dies keine Rückschlüsse auf den Beschuldigten zu.
Hinsichtlich Anklagepunkt E 2 ist der Beschuldigte damit freizusprechen. 3.2.6. Anklagepunkt E 3. (vorinstanzliches Urteil S. 28-33) Auch hier ist zunächst abwegig, wenn der Beschuldigte behauptet, die verschie- denen überwachten Konversationen hätten nichts mit Drogen zu tun. Wenn er – auf den objektiv unverständlichen Inhalt der SMS angesprochen – geltend machen will, er sei "unter Drogen gestanden" (d.h. wohl: verwirrt gewesen), so ist auch dies unbehelflich, weil die Kommunikationspartner jeweils im gleichen Stil antworteten und somit offensichtlich wussten, um was es – wirklich – ging. Auch hier steht damit fest, dass es um verklausulierte Absprachen im Zusammenhang mit der Übergabe von Drogen ging. Bezüglich Anklagepunkt E 3.1 steht im Sinne der überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte von B._____ für Fr. 5'000.– Heroin übernommen hat, d.h. bei einem Grammpreis von Fr. 30.– also gut 160 Gramm (Urk. 39 S. 32). Angesichts der überwachten SMS zwischen dem Beschuldigten und B._____ sowie jenem und J._____ ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte am Abend des 1. Juni 2012 von B._____ Heroin übergeben erhalten hat. Wegen der zeitlichen Nähe der entsprechenden Konversationen steht fest, dass B._____ mit dem "Freund", den er gegenüber J._____ erwähnte (Urk. 39 S. 29 Mitte), den Beschuldigten gemeint haben muss, und wenn er sodann J.s Frage bejahte, "für fünf Kaffee für ihn" zu haben, kann das nichts anderes als "für Fr. 5'000.– Heroin" geheissen haben. Kurz darauf bestätigte denn auch der Be- schuldigte B., er "habe die Papiere dabei". Aus dieser Konversation ergibt sich sodann, dass sich B._____ und der Beschuldigte dann auch effektiv getroffen haben. Wenn nun daraus geschlossen wird, der Beschuldigte habe von B._____ für Fr. 5'000.– Heroin übernommen, erscheint das als naheliegende Schlussfolge- rung. An diesem Schluss vermögen schliesslich die Ausführungen der Verteidi- gung, wonach von "Fünf Kaffee" nicht auf "Heroin für Fr. 5'000.–" geschlossen werden könne, da eine Mengenangabe üblicherweise nicht als "Menge für gewis- se Preise" gehandhabt werde (Urk. 62 S. 6 f.), nichts zu ändern. So erscheint es auch im üblichen bzw. legalen Geschäftsverkehr nicht aussergewöhnlich, dass die zu kaufende bzw. zu verkaufende Menge durch den Preis bestimmt wird.
Gleiches gilt es zu Anklagepunkt E 3.2 zu sagen. Hier werden sich B._____ und der Beschuldigte handelseinig: "Ich habe 7 Papiere" (Beschuldigter) - "Ok Freund" (B.). Und daraufhin weist B. den Beschuldigten an, diese Papiere "J." alias J. zu übergeben. Nach dem Treffen teilt J._____ B._____ mit, er sei fertig. Überzeugend hat die Vorinstanz daraus geschlossen, dass der Beschuldigte hier via J._____ von B._____ anklagegemäss etwa 250 Gramm He- roin übernommen haben muss (Urk. 39 S. 32/33). Dass für die "7 Papiere" (wozu der Verteidiger unbehelflicherweise bestreitet, dass das "Fr. 7'000.–" heisse: Urk. 25 S. 14) Heroin übergeben worden sein muss, ist angesichts der gesamten Konstellation nicht zu bezweifeln. Schon nahezu lebendig lässt sich anhand der entsprechenden Konversationen Anklagepunkt E 3.3 verfolgen: Offensichtlich trafen sich B._____ und der Be- schuldigte, wobei dieser "mit 7" gekommen war. Ebenso offensichtlich wechselten diese wohl - "Papiere" sodann die Hand zu B., wobei – wie sich aus dem nachfolgenden entschuldigenden SMS des Beschuldigten ergibt – der Beschul- digte irrtümlicherweise zuwenig bezahlt hat bzw. nicht alles Geld übergeben hat, das er eigentlich hat übergeben wollen. Dabei ist höchstwahrscheinlich, dass es sich bei den vom Beschuldigten erwähnten "10 Franken weniger bei den Papie- ren" im Sinne der Anklage effektiv um Fr. 1'000.– gehandelt hat. Das ist letztlich aber irrelevant. Erstellt ist jedenfalls im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass dem Beschuldigten für die Fr. 7'000.– – es kann nicht anders sein – Heroin übergeben worden ist, und zwar wiederum ca. 250 Gramm (Urk. 39 S. 33). Auch hier ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass B. im ihn betref- fenden Urteil vom 19. Februar 2014 bezüglich dieser Sachverhalte freigesprochen worden ist (Urk. 54 S. 75/76, 109), worauf der Verteidiger verweist (Urk. 52 S. 2; Urk. 62 S. 6). Wenn das Gericht dort befand, die bezüglichen Schlüsse der Anklagebehörde seien "zwar naheliegend", aber letztendlich "nur Vermutungen" (Urk. 54 S. 76), so hatte es offensichtlich erhebliche Zweifel an der Sachdar- stellung der Staatsanwaltschaft. Ob erhebliche Zweifel bestehen oder durch eine bestimmte Beweisführung ausgeräumt werden, ist eine Wertungsfrage und somit bis zu einem gewissen Grad ins Ermessen des befassten Gerichts gestellt. Bei
der vorliegend gegebenen Beweislage bestehen – im Sinne der obstehenden Erwägungen und entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 6 f.) – jedenfalls keine unüberwindbaren Zweifel. 3.2.7. Anklagepunkte E. 4.1 und E. 4.2 (vorinstanzliches Urteil S. 33-35) Auch hier ist offensichtlich, dass die Konversationen zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit Drogenhandel gestanden haben müssen. Etwas anderes ist nicht denkbar. Beim SMS-Wechsel am 10. Juni 2012 (der zum Anklagepunkt E. 4.1 führte) fällt aber auf, dass – im Gegensatz zu anderen Konversationen – Motivation des B._____ für die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten offenbar ein dringender Geldbedarf war ("Ich wollte dich aber was fragen. Hast du Geld? Ich muss es dorthin schicken. Wenn du ein 10er könntest. Ich brauche es unbe- dingt": Urk. 39 S. 33). Wenn dann – der Fortsetzung nach zu schliessen – der Be- schuldigte "nur 5" und "Euro 3 Tausend, meine Reserve" gewissermassen "zu- sammenkratzt" und B._____ schliesslich mitteilt, er habe "Maximum 9 Papiere", so liegt nicht auf der Hand, dass bei der darauffolgenden Übergabe im Sinne der Anklageschrift auch Heroin (von B._____ an den Beschuldigten) übergeben wor- den ist. Bei der Häufigkeit der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und B._____ und deren offensichtlich engen Zusammenarbeit ist nicht auszuschlies- sen, dass der Beschuldigte hier B._____ "nur" mit einem Darlehen, Vorschuss o.ä. ausgeholfen hat. Immerhin bestätigt sich aus der Konversation mit aller Deut- lichkeit, dass mit "Papieren" jeweils offensichtlich Noten à Fr. 1'000.– bzw. in die- sem Fall auch Euro 1'000.– gemeint sind. Anklagepunkt E. 4.1 lässt sich aber nicht rechtsgenügend erstellen. Selbiges ist zum Anklagepunkt E. 4.2 festzuhalten. Die kurzen SMS-Sequenzen sind nicht geeignet, den entsprechenden Anklagevorwurf zweifelsfrei zu erstellen. Zwar hat mit grösster Wahrscheinlichkeit einen Drogenkauf als Hintergrund, wenn der Beschuldigte B._____ mitteilt, "J." (J.) "10 Dokumente" gegeben zu haben. Daraus aber abzuleiten, dass – anklagegemäss – der Beschuldigte an jenem Abend mindestens 300 Gramm Heroingemisch von B._____ gekauft habe, ist in Form einer – an sich nicht abwegigen – Vermutung zwar möglich, jedoch nicht rechtsgenügend nachweisbar. Auch in Anklagepunkt E. 4.2 ist der Beschul- digte deshalb freizusprechen.
3.2.8. Anklagepunkt E. 5 (vorinstanzliches Urteil S. 35/36) Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist deren Schluss zu bestätigen. Wenn zugunsten des Beschuldigten nicht davon ausge- gangen wird, dass er bei H._____ Heroin gestreckt und portioniert habe, ist das vertretbar. Dass er dagegen dort gelegentlich Drogen gelagert hat, ergibt sich ei- nerseits aus den Aussagen seiner damaligen Lebenspartnerin und ist anderer- seits auch naheliegend. Jedenfalls scheint dies wenigstens der Verteidiger auch einzuräumen (Urk. 25 S. 16/17). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, H._____ habe lediglich ein einziges Zimmer gehabt, das nicht grösser als 10 m 2 gewesen sei. Es sei unmöglich gewesen, dort etwas zu deponieren oder zu mischen. Diese Woh- nung sei zudem eine Sozialwohnung gewesen, die tagtäglich von den Sozialbe- hörden kontrolliert worden sei. Und schliesslich hätten dort auch noch drei Kinder gelebt (Urk. 61 S. 13). Diese Aussagen sind unbehelflich und vermögen nicht zu überzeugen. Sie erscheinen als blosse Schutzbehauptung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung wird damit nicht in Zweifel gezogen. 3.2.9. Anklagepunkte E. 7 und E. 8 (vorinstanzliches Urteil S. 36-44) Nachdem er diese Sachverhalte zunächst noch integral in Abrede gestellt hatte, räumte der Beschuldigte schliesslich ein, dass Anklagepunkt E. 8.1 "sein könne" und dass er hinsichtlich des Anklagepunktes E. 8.2 zwei Mal 75 Gramm Heroin- gemisch verkauft habe, wobei er nicht sicher sei, ob dies K._____ gewesen sei (Prot. I S. 19; vgl. im Wesentlichen ebenso Urk. 61 S. 13 f.). Entsprechend führte auch der Verteidiger vor Vorinstanz aus, die Anklagepunkte E. 8.1 und 8.2 würden zugegeben (Prot. I S. 23). Hinsichtlich Anklagepunkt E. 7 wies er aber darauf hin, dass nicht klar sei, ob es sich dabei effektiv um einen (neben den Anklagepunkten E. 8.1 und 8.2) zusätzlichen Sachverhalt handle oder dieser nicht mit dem Sachverhalt unter E. 8.1 und 8.2 identisch sei (Prot. I S. 23; Urk. 25 S. 18). Auch der Beschuldigte selbst vermischte die Vorwürfe (vgl. Prot. I S. 18/19; vgl. auch Urk. 61 S. 13).
Im Sinne der entsprechenden Zugaben beschuldigterseits und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 39 S. 43/44) sind die Anklagesachverhalte E. 8.1 und 8.2 erstellt. Insbesondere ist dem Beschuldigten auch die unter E. 8.2 bei K._____ sichergestellte Reinsubstanz Heroin zuzurechnen: Es ist davon auszu- gehen, dass die vom Beschuldigten zugestandenen "zweimal 75 Gramm" in der Folge weiter gestreckt worden sind, bis sie von der Polizei bei K._____ beschlag- nahmt werden konnten. Aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 21. Juni 2012 um 12.30 Uhr (Urk. 39 S. 39/40) geht offensichtlich hervor, dass diese beiden vorgängig einem Dritten etwas verkauft haben. Angesichts der Zugaben des Beschuldigten und der gesamten Umstände ist zwanglos davon auszugehen, dass es sich dabei um Heroin gehandelt hat. Aus dem Gespräch geht sodann hervor, dass der Dritte für gesamthaft Fr. 5'600.– Heroin kaufte, wobei er bis da- hin Fr. 4'000.– bezahlt hat und Fr. 1'600.– schuldig geblieben ist. Am daraus von der Staatsanwaltschaft abgeleiteten Anklagevorwurf E. 7, der Beschuldigte habe vor dem 21. Juni 2012 einem Abnehmer durch D._____ rund 200 Gramm Heroin- gemisch zum Preis von Fr. 5'600.– verkaufen lassen, ist damit nicht zu zweifeln. Bei einem Grammpreis von Fr. 30.– ergeben Fr. 5'600.– effektiv gegen 200 Gramm (genau: 186.66 Gramm). Vor diesem Hintergrund kann der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt E. 7 nicht mit jenem unter Punkt 8.1 oder 8.2 identisch sein: Unter dem vom Beschuldigten eingestandenen Punkt 8.1 geht es um 50 Gramm Heroingemisch, was mit dem Gespräch unter Anklagepunkt E. 7 nicht in Einklang zu bringen ist, und das Glei- che gilt hinsichtlich des Anklagepunktes E. 8.2: Dort blieb K._____ Fr. 1'900.– vom Kaufpreis schuldig, währenddem es bei Anklagepunkt E. 7 um einen Aus- stand von Fr. 1'600.– geht. Es handelt sich bei der unter Anklagepunkt E. 7 aufge- führten Menge demnach entgegen der Vermutung des Beschuldigten insbesonde- re nicht um die von diesem zu Punkt 8.2 zugestandenen "zweimal 75 Gramm". Die Anklagepunkte E. 7 und E. 8.2 betreffen vielmehr zwei verschiedene Ge- schäfte, und hinzu kommt noch jenes unter Anklagepunkt E. 8.1. Alle Sachverhalte unter E. 7, E. 8.1 und E. 8.2 sind demnach erstellt.
3.3. Auch hinsichtlich der im Anklagepunkt F (Geldwäscherei) erfolgten Verurtei- lung ficht die Verteidigung das vorinstanzliche Urteil an (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Das erscheint aber als offensichtlich unbehelflich. Wenn der Verteidiger geltend machen will, es sei nicht erwiesen, dass die ins Ausland transferierten Gelder aus einem Verbrechen stammten bzw. dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte (Urk. 25 S. 19/20), so setzt er sich in Widerspruch zu den Zugaben des Beschul- digten. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte dieser nämlich den betreffenden Sachverhalt ausdrücklich (Prot. I S. 11), ebenso wie bereits in der Schlusseinvernahme (Urk. 2/24 S. 8, 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass es sich dabei nicht um Drogengelder gehandelt habe. Er habe damals Drogen konsumiert und deshalb Geld gebraucht. Aus diesem Grund habe ihm D._____ Geld nach Wien geschickt. Die Familie von D._____ sei sehr reich und er sei D._____ sehr nah gestanden. Wenn er Geld gebraucht habe, habe ihm D._____ welches geschickt (Urk. 61 S. 15). Diese Aus- führungen erscheinen konstruiert und stehen – wie gesehen – im Widerspruch zu seinen Zugaben in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz. Auf diese Sach- verhaltsdarstellung kann damit nicht abgestellt werden. In Übrigen mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 39 S. 44) ist deshalb der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt F erstellt. Als Folge dieser Überlegungen erweisen sich damit die angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz – mit Ausnahme der Schuldsprüche in Bezug auf die Anklagepunkte E 2 sowie E 4.1 und E 4.2 – als zutreffend. Zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen hinzu (vgl. dazu vorstehende Erw. 2.2) ist der Beschuldigte deshalb weiter des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG so- wie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Neben den bereits vorinstanzlich erfolgten Freisprüche betreffend die Anklage- punkte A und C 1 ist der Beschuldigte somit zudem von den Vorwürfen gemäss Anklagepunkte E 2 sowie E 4.1 und E 4.2 freizusprechen.
konfisziert werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Vernünftigerweise ist aber in solchen Fällen davon auszuge- hen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hin- weisen). In diesen Fällen wird regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) gegriffen. Geht man von derselben aus, ergibt zunächst das unter Anklagepunkt C vom Beschuldigten jeweils in Portionen von 5 bis 10 Gramm verkaufte Heroingemisch bei einem mittleren Reinheitsgehalt von 11 % (vgl. die entsprechende Statistik Heroin HCl bei Konfiskaten zwischen 1 und 10 Gramm für 2011) und einem Bruttogewicht von 270 Gramm eine Reinsubstanz von 29,7 Gramm. Die unter Anklagepunkt E dem Beschuldigten nachgewiesenen Käufe erfolgten dagegen in Mengen zwischen 160 und 500 Gramm, was die An- nahme eines höheren mittleren Reinheitsgrades von 20 % rechtfertigt (vgl. die genannte Statistik für das Jahr 2012 bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm). Bei 1'660 Gramm Heroingemisch ergibt das 332 Gramm Reinsubstanz. Dem Beschuldigten ist daher der Handel mit 418,9 Gramm reinem Heroin (57,2 + 29,7 + 332) vorzuwerfen. Hinzu kommen die 49,3 Gramm reinen Kokains, wel- ches dem Beschuldigten aus dem "Bunker" ebenfalls anzurechnen ist. Zu dieser – einzuräumenden – Scheingenauigkeit ist aber mit der Vorinstanz festhalten, dass Art und Menge der umgesetzten Betäubungsmittel bei der Strafzumessung zwar durchaus von einiger Relevanz ist, der Drogenmenge jedoch keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urk. 39 S. 48 m.Hw.). Fest steht aber, dass der Beschuldig- te die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG beim Heroin (12 Gramm; BGE 109 IV 143) um einen Faktor überschritten hat, der weit über 30 liegt, und beim Kokain (18 Gramm, a.a.O.) übersteigt der dem Be- schuldigten zuzurechnende Stoff diese Grenze ebenfalls um immerhin nahezu das Dreifache. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nicht nur auf einer untersten Stufe der Drogenhandelshierarchie befand, sondern sicher ein, zwei Stufen vor dem End- konsumenten einzureihen war. So kaufte er mit bis zu einem halben Kilogramm Grossmengen ein und verkaufte den Stoff dann zumeist in Quantitäten von 5 bis 30 Gramm. Das tat er einenteils selber, setzte andernteils dafür aber auch weitere
Personen (v.a. D._____ und H._____) ein und wirkte als Organisator im Hinter- grund. Diese Position und die zahlreichen Kaufs- und Verkaufshandlungen innert nur kurzer Zeit wirken sich verschuldenserhöhend aus. 4.3. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich gehandelt hat. Motiviert war er durch die finanziellen Vorteile, die er auf Kosten der Gesundheit einer Grosszahl von Konsumenten in egoistischer Weise zu erlangen trachtete. Zu berücksichtigen ist – mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 13) – allerdings, dass er nach den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zwischen Ende März und Mitte Juli 2012 (also insbesonde- re im Zeitraum des Anklagepunktes E) im mittelstarken bis eher starken Mass Opiat (wohl Heroin) sowie in starkem bis aussergewöhnlich starkem Mass Kokain konsumiert haben muss (Urk. 7/18 S. 3). Das mindert das Verschulden; selbst süchtigen Drogenhändlern kann typischerweise ihr objektives Verhalten auf der subjektiven Seite nur reduziert angerechnet werden. Wenn die Vorinstanz dafür nur eine "minime" Reduktion vornehmen will – wobei sie das nicht schlüssig be- gründet (Urk. 39 S. 51) – ist dies zu zurückhaltend. Angesichts des medizinisch ausgewiesenen – gleichzeitigen – "bis eher starken" Heroin- und "bis ausser- gewöhnlich starken" Kokainkonsums des Beschuldigten während eines Grossteils des Anklagezeitraums ist sicher von einer überdurchschnittlich starken Sucht und mithin einer deswegen in erheblichem Masse vorzunehmenden Verschuldens- minderung auszugehen. Die subjektive Seite reduziert damit das objektive Tat- verschulden substanziell. 4.4. Als Einsatzstrafe für das mehrfache Verbrechen gegen das BetmG erschei- nen damit 42 Monate als angemessen. Im Verhältnis zur erstinstanzlich fest- gesetzten Einsatzstrafe von 48 Monaten (Urk. 39 S. 51) ist diese etwas tiefer, weil im Berufungsverfahren immerhin drei weitergehende Freisprüche erfolgen und der starke Drogenkonsum des Beschuldigten strafmindernder berücksichtigt wird. Andererseits fällt die Reduktion aber darum nicht grösser aus, weil die Einsatz- strafe der Vorinstanz für deren Schuldspruch doch als sehr wohlwollend er- scheint. Insbesondere fällt auf – wenn sie die 48 Monate zu 770 Gramm Heroin gemäss der Tabelle von Fingerhuth/Tschurr ins Verhältnis setzt (Urk. 39 S. 51) –, dass sie offenbar die nicht unerhebliche Menge Kokain, die im "Bunker" des Be-
schuldigten gefunden worden ist (und die schon für sich alleine einem qualifizier- ten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG entspricht), zumindest weitgehend unbe- rücksichtigt lässt. 4.5. Diese Einsatzstrafe ist wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die mehrfache Geldwäscherei fällt im Rahmen der für sie alleine vorgesehenen Straf- androhung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) nur ge- ringfügig ins Gewicht, da sie offensichtlich sehr eng mit den Betäubungsmittelde- likten des Beschuldigten zusammenhing und daher nur einen kleinen eigenstän- digen Unrechtsgehalt aufweist. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz fällt ebenfalls nur eine kleine Straferhöhung an, weil – wie schon die Vorinstanz er- wähnt (Urk. 39 S. 51) – der Beschuldigte die Waffe nicht für sich selbst beschaff- te. Für das mehrfache Vergehen gegen das Ausländergesetz ist dagegen eine durchaus spürbare Straferhöhung am Platz, weil sich der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich über die ihm bestens bekannte Einreisesperre hinwegsetzte und diese einfach nicht beachtete. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auf dieses Delikt lediglich eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe steht (Art. 115 Abs. 1 AuG). Die Fälschung von Ausweisen wiegt dann für sich alleine wieder et- was weniger schwer, da sie im Zusammenhang mit den AuG-Delikten stand. Das mit den falschen Ausweisen bezweckte Kaschieren des illegalen Aufenthalts weist aber durchaus eine eigenständige kriminelle Energie auf. Insgesamt ist für die weiteren Delikte des Beschuldigten die Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. 4.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist auf die Zusammen- fassung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 39 S. 51/52). Dazu ergänzte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung, er könne im Gefängnis selten einer Arbeit nach gehen. Er erhalte Besuche von seinen beiden jüngsten Kindern und seiner Partnerin. Er habe auch noch Kontakt mit seiner ältesten Tochter, welche in Mazedonien lebe. Mit den übrigen Kindern, die in Österreich leben, habe er aber keinen Kontakt. Für die beiden jüngsten Kinder müsste er eigentlich Unterhalt bezahlen. Da er aber seit der Anerkennung dieser beiden Kindern im Gefängnis sei, habe er kein Geld, weshalb er diese Unterhaltszahlun-
gen nicht leisten könne. Er habe insgesamt 420'000 Euro Schulden. Davon seien etwa 160'000 Euro bei der ...krankenkasse. Ein Teil dieser Schulden sei deshalb entstanden, weil er Geld aus seiner damaligen Firma genommen habe, um Fuss- ball-Wetten abzuschliessen (Urk. 61 S. 2 ff.). Daraus lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Umstände ableiten. 4.7. Der Beschuldigte weist im schweizerischen Strafregister fünf Vorstrafen aus (Urk. 44) - allesamt in mindestens einem Bezug zum vorliegenden Urteil einschlä- gig: Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1998 und 2002 wegen unter anderem Verbrechen und Vergehen gegen das BetmG bereits mit insge- samt viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden musste und dass er schon viermal wegen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt wurde. Eine weitere Vorstrafe hat der Beschuldigte in Österreich, wobei mit der Vor– instanz (Urk. 39 S. 52/53) die Darstellung des Beschuldigten, er habe das dort verhängte Jahr Freiheitsstrafe wegen Drogenkonsums erhalten (vgl. Urk. 61 S. 7), sehr stark zu bezweifeln ist. Diese Vorstrafen wirken jedenfalls stark straf- erhöhend. 4.8. Merklich straferhöhend fällt sodann – wieder mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 54) – weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus immerhin 86 Tagen Untersuchungshaft am 20. Januar 2012 bereits im Mai – und mithin nicht einmal dreieinhalb Monate später – wieder einschlägig zu delinquie- ren begann (insbesondere Anklagepunkt E). Es muss daraus geschlossen werden, dass ihn jene fast drei Monate in Haft überhaupt nicht beeindruckt haben. 4.9. Hinsichtlich der Nebendelikte ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, wobei allerdings zu unterstreichen ist, dass die betreffenden Sachverhalte auch kaum ernsthaft hätten bestritten werden können (so schon die Vorinstanz in Urk. 39 S. 53). Bezüglich der Hauptdelikte (Verbrechen gegen das BetmG) kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 14) – nur in einem sehr untergeordneten Masse von wirklichen Geständnissen gesprochen werden. Offensichtliches Bestreben des Beschuldigten war und ist, nur soviel zuzugeben, wie er als gegen sich bewiesen erachtete. Ins gleiche Muster passt, wenn er pauschal einen "gewissen" Handel einräumt, bei praktisch jedem konkreten Vorwurf aber die in
Frage stehende Menge "drücken" möchte. Dieses Nachtatverhalten kann nur in geringem Masse strafmindernd berücksichtigt werden. 4.10. Gesamthaft erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Mona- ten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.11. Die Vorinstanz hat schliesslich diese Freiheitsstrafe als teilweise Zusatz- strafe zu den drei Strafbefehlen vom 26. April 2010, 19. Januar 2012 sowie vom 8. Mai 2012 ausgefällt (Urk. 39 S. 54). Das ist allerdings nicht möglich: Mit allen drei Strafbefehlen wurden Geldstrafen gegen den Beschuldigten verhängt; vor- liegend wird er mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB kann aber nur zu einer gleichartigen Strafe ausgesprochen werden. Es ist demnach ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Die vorliegende Frei- heitsstrafe ist deshalb als selbständige Strafe auszufällen. 4.12. Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. Darauf anzurechnen sind die 822 Tage bis und mit heute bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs (Art. 51 StGB). 4.13. Nicht angefochten wurde vom Beschuldigten schliesslich seine Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. Erw. 2.2 vor- stehend), und die dafür von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– entspricht auch dem berufungsweisen Antrag der Verteidigung (Urk. 40 S. 2; Urk. 62 S. 2). Diese Busse ist damit zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 12 und 13) zu bestätigen. 5.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte hat seinen Verteidiger eine beschränkte Berufung erheben lassen (vgl. Erw. 2.2 und 2.3 vorstehend). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte der Verteidiger seine in der verdeutlichenden Berufungserklärung vom 13. Juni 2014 gestellten Anträge nochmals weiter ein (vgl. Erw. 2.1 vorstehend), was möglich, aber als (kostenpflichtiger: Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO) Teilrückzug zu werten ist (Botsch. 1314). In materieller Hinsicht obsiegt der Beschuldigte mit Bezug auf die drei berufungsweise erreichten Teilfreisprüche und teilweise in Bezug auf die Strafzumessung. In Gewichtung dieses Ausgangs sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 11'200.– (vgl. Urk. 59 und 60) sind entsprechend zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang der vier Fünftel die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - ...; - ...; - des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Waffen- gesetz und Art. 12 lit. f Waffenverordnung; - des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG; - der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; - der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Von den Vorwürfen gemäss Anklagepunkt A sowie Anklagepunkt C 1. wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. ...
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 2. Von den Vorwürfen gemäss den Anklagepunkten E 2 sowie E 4.1 und E 4.2 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 822 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der vier Fünf- tel bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich betreffend vorinstanzliche Dispositivziffer 7 − die Stadtpolizei Zürich betreffend vorinstanzliche Dispositivziffer 7 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend vorinstanzliche Dispositivziffern 6 (Sachkaution Nr. 9548) und 8 (Sachkaution Nr. 9701) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. Oktober 2014
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser