Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140228-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 6. November 2014 i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. April 2012 (DG110008)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2013 (SB130023)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. Mai 2014 (6B_988/2013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Februar 2011 bzw. 18. April 2011 (Urk. 41 u. Urk. 45) sowie das Verzeichnis der Privat- klägerschaft (Urk. 57) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 140) Es w i r d erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teil- weise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teil- weise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 4. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig - des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teil- weise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 sowie teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB, teil- weise i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen. 7. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. April 2012 771 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. b) Die Strafe wird vollzogen. 8. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. April 2012 771 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. b) Die Strafe wird vollzogen. 9. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. April 2012 584 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. b) Die Strafe wird vollzogen. 10. Die mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 3. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird widerrufen. 11. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2006 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird widerrufen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. ... bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Schuhe (Sachkautionsnr. der Kantonspolizei ...) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 13. Sämtliche übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. ... bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen. Sie sind durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Verwertungserlös zu erwarten ist, und im Übrigen zu ver- nichten. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ entfallenden Verfahrenskosten verwendet. 14. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird nicht eingetreten.
Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 zu bezahlen. 16. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Privatkläger E._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur Bestimmung des Quantitati- ves wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 18. Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden, teilweise gemäss ihrer Aner- kennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 13'982.20 nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte B._____ wird, teilweise gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 6'020.– nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen. 20. Im übrigen Umfang wird der Privatkläger F._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Die G._____ AG, ... [Adresse], wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in Sachen F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 22. Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, so- lidarisch verpflichtet, der H., ...versicherungen, ... [Adresse], (anstelle von F.) Fr. 75'507.25 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen. 23. Der Beschuldigte B._____ wird, gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, der H., ...versicherungen, ... [Adresse], (anstelle von F.) Fr. 52'259.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. 24. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der H., ...versicherungen, ... [Adresse], auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 25. Die Beschuldigten A., B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Pri- vatkläger F._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerkennung, ver- pflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 28. Das Genugtuungsbegehren der Erbengemeinschaft der J._____ wird abgewiesen. 29. Die Beschuldigten A.,B. und C._____ werden gemäss ihrer Anerkennung soli- darisch verpflichtet, der K._____ AG, ... [Adresse], (anstelle von L.) Fr. 11'063.– zu bezahlen. 30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'764.65 Kosten der Kantonspolizei A. Fr. 5'964.40 Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 10'850.85 Kosten der Kantonspolizei C._____ Fr. 34'154.90 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 35'172.90 Auslagen Vorverfahren (US) B._____ Fr. 25.00 Auslagen Vorverfahren (US) C._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung B._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung C._____ Fr. 40'209.10 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 37'126.55 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 34'956.35 amtliche Verteidigung C._____ Fr. 5'257.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 31. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden den Beschuldigten A., B. und C._____ zu je einem Drittel aufer- legt. Jeder Beschuldigte trägt die von ihm verursachten Untersuchungskosten selber. 32. Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 33. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'257.05 inkl. MWSt. zu bezahlen.
Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Pri- vatkläger F._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'245.15 zu bezahlen. 35. Auf die Anträge auf Prozessentschädigung der Privatkläger I._____ und Erbengemeinschaft der J._____ wird nicht eingetreten. 36. (Mitteilungen) 37. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB130023; Urk. 207 S. 48ff.) "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − ... − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. ... 4. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − ... − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 6. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen. 7.-11. ... 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. ... bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon
lagernden Schuhe (Sachkautionsnr. der Kantonspolizei ...) werden dem Beschuldig- ten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 13. ... 14. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird nicht eingetreten. 15. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, solida- risch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 zu bezahlen. 16. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Pri- vatkläger E._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur Bestimmung des Quantitatives wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privat- kläger E._____ Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 als Genugtuung zu bezahlen. 18. Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 13'982.20 nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte B._____ wird, teilweise gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 6'020.– nebst 5 % Zins ab 26. Ja- nuar 2010 zu bezahlen. 20. Im übrigen Umfang wird der Privatkläger F._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Die G._____ AG, ... [Adresse], wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in Sachen F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 22. Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden, gemäss ihrer Anerken- nung, solidarisch verpflichtet, der H., ...versicherungen, ... [Adresse], (anstelle von F.) Fr. 75'507.25 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen. 23. Der Beschuldigte B._____ wird, gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, der H., ...versicherungen, ... [Adresse], (anstelle von F.) Fr. 52'259.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. 24. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der H._____, ....versicherungen, ... [Adresse], auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
(25. Bereits mit Vorabbeschluss vom 3. April 2013 für rechtskräftig erklärt: Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2010 als Genugtuung zu bezahlen.) 26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerken- nung, verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 27. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 28. Das Genugtuungsbegehren der Erbengemeinschaft der J._____ wird abgewiesen. 29. Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden gemäss ihrer Anerken- nung solidarisch verpflichtet, der K._____ AG, ...[Adresse], (anstelle von L.) Fr. 11'063.– zu bezahlen. 30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'764.65 Kosten der Kantonspolizei A. Fr. 5'964.40 Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 10'850.85 Kosten der Kantonspolizei C._____ Fr. 34'154.90 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 35'172.90 Auslagen Vorverfahren (US) B._____ Fr. 25.00 Auslagen Vorverfahren (US) C._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung B._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung C._____ Fr. 40'209.10 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 37'126.55 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 34'956.35 amtliche Verteidigung C._____ Fr. 5'257.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 31. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A., B. und C._____ zu je einem
Drittel auferlegt. Jeder Beschuldigte trägt die von ihm verursachten Untersuchungs- kosten selber. 32. Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 33. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privat- kläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'257.05 inkl. MWSt. zu bezahlen. 34. Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'245.15 zu bezahlen. 35. Auf die Anträge auf Prozessentschädigung der Privatkläger I._____ und Erbenge- meinschaft der J._____ wird nicht eingetreten. 36. (Mitteilungen) 37. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) sowie − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8).
Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3), − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte C._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 2 und ND 3) sowie − des Raubes und der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (Anklagepunkt ND 4) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5). 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1277 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1277 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1090 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 3. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird verzichtet. 8. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2006 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällten, bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird verzichtet.
Sämtliche übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. ... bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen. Sie sind durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Verwertungserlös zu erwarten ist, und im Übrigen zu ver- nichten respektive gutscheinend zu verwenden. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ entfallenden Verfahrenskosten verwendet. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'084.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter A.) Fr. 8'665.15 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B.)
Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter C.) Fr. 318.90 unentgeltl. Geschädigtenvertretung (RAin Y.) 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigungen) werden den Beschuldigten je zu ¼ auferlegt und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über ¾ der ihn betreffenden Verteidigerkosten. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 256 S. 2f.) 1. Der Beschuldigte A._____ sei zusätzlich schuldig zu sprechen − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpres- sung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und i m Si nne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) sowie − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3
(Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8). 2. Der Beschuldigte B._____ sei schuldig zu sprechen − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpres- sung i m Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte C._____ sei schuldig zu sprechen − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpres- sung i m Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) sowie − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpres- sung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 (Anklagepunkt ND 4) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5). 4. Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. 5. Der Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe, und 6. der Beschuldigte C._____ sei zu bestrafen mit 10 Jahren Freiheitsstrafe.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten C.: (Urk. 261 sinngemäss) Erhöhung der Strafe, wenn überhaupt, um höchstens drei Monate. c) Der Verteidigung des Beschuldigten B.: (Urk. 263 sinngemäss) 1. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren unter Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts. 2. Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 3. Juni 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung) seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 2. September 2013 wurde ei ner- seits die Rechtskraft von Teilen des die Beschuldigten A., B. und C._____ betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. April 2012 (Urk. 140) festgestellt sowie wurden andererseits die Beschuldigten diverser De- likte schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 207 S. 48ff.). Der Beschuldigte C._____ (persönlich) erhob gegen das Urteil der Kammer bundesrechtliche Be- schwerde i n Strafsachen beim Bundesgericht, zog diese jedoch wieder zurück (Urk. 228). Mit Urteil vom 5. Mai 2014 hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Anklagebehörde hin das Urteil der Kammer "in Bezug auf die Qualifikation des Raubes vom 9. Februar 2010" (und somit konsequenterweise auch der Strafzu- messung der Tatbeteiligten) auf und wies die Sache (im zitierten Umfang) zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 234 S. 10). Der eingangs zitier-
te Beschluss der Kammer vom 2. September 2013 blieb vom bundesgerichtlichen Entscheid zur Gänze unbetroffen. Nicht betroffen vom bundesgerichtlichen Entscheid und damit rechtskräftig sind sodann sämtliche Absätze des Schuldpunktes betreffend jeden der Beschuldigten mit Ausnahme des jeweiligen zweiten Absatzes (Urteil der Kammer Dispositiv- Ziffern 1., 2. und 3.), der Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände (Disposi- tiv -Ziffer 9. sowie die Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 10. und 11.). Von der Anklagebehörde im zweiten Berufungsverfahren ni cht angefochten (Urk. 256) und damit ebenfalls rechtskräftig ist sodann der Verzicht auf den Widerruf bedingter Vorstrafen der Beschuldigten B._____ und C._____ (Dispositiv-Ziffern 7. und 8.). 2. Wie im bisherigen ist auch im weiteren Verfahren die schweizerische Straf- prozessordnung anwendbar (vgl. Urk. 207 S. 11 Ziff. 1). 3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2014 wurde für das zweite Berufungs- verfahren das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 252). Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die Anklagebehörde ihre Berufungsanträge und begründete diese (Urk. 256). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat auf Berufungs- antwort – konkludent – verzi chtet. Die Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und C._____ beantworteten die Berufung der Anklagebehörde (Urk. 261 und 263). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 259). Die Anklage- behörde hat in der Folge auf einen zweiten Vortrag verzichtet (Urk. 267). Die Sache ist damit spruchreif. II. Schuldpunkt Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich entschie- den, dass alle drei Beschuldigten anlässlich ihres Überfalls vom 9. Februar 2010 auf die Geschädigte L._____ (A nklagepunkt ND 4) "gesamthaft betrachtet" eine besondere Gefährlichkeit i m Si nne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offenbart hätten (Urk. 234 S. 5f.; zur Bi ndungswi rkung ei ner bundesgeri chtli chen Rück- weisung für die Vorinstanz vgl. Entscheid des Bundesgeri chts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Entsprechend stellt die Anklagebehörde i m Schuldpunkt
Antrag (Urk. 256), welchem sich die Verteidigungen – soweit sie sich überhaupt geäussert haben – nicht widersetzen (Urk. 261 und Urk. 263 S. 1). Daher sind die Beschuldigten ohne Weiteres zusätzli ch schuldi g zu sprechen: Der Beschuldigte A._____ − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD ) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklage- punkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8). Der Beschuldigte B._____ − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizierten räuberischen Erpressung i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD ) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklage- punkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8). Der Beschuldigte C._____ − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 (Anklagepunkt ND 4) und i m Si nne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 5). III. Sanktion 1. Beschuldigter C._____ 1.1. Die Kammer hat im ersten Berufungsverfahren den Beschuldigten C._____ in Abgeltung eines qualifizierten Raubes und qualifizierter räuberischer Erpres- sung, eines einfachen Raubes und einfacher räuberischer Erpressung sowie mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbrüche mit 9 Jahren Freiheits- strafe bestraft (Urk. 207 S. 52f.). Allseits anerkanntermassen ist er heute – nebst den weiteren Delikten – statt für einfachen Raub und einfache räuberische
Erpressung – ein weiteres Mal – für qualifizierten Raub und qualifizierte räuberi- sche Erpressung zu sanktionieren. 1.2. Die Anklagebehörde beantragt im zweiten Berufungsverfahren, der Beschuldigte C._____ sei mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es sei zusätzlich ein Delikt mit einem Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe statt ein solches mit einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe zu sanktionieren (Urk. 256 S. 4). 1.3. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Kammer habe die Einsatzstrafe des schwersten Delikts nicht nur in Abgeltung der vorliegend neu zu beurteilenden Raubtat, sondern auch der Sachbeschädigungen sowie der Hausfriedensbrüche um 12 Monate erhöht. Der nun geltende, höhere Straf- rahmen der Raubtat könne nicht automatisch zu einer – weiteren – massiven Erhöhung führen. D as Verschulden des Beschuldi gten C._____ wiege auch angesichts des erhöhten unteren Strafrahmens noch leicht. Die Strafe sei – wenn überhaupt – marginal, um höchstens drei Monate zu erhöhen (Urk. 261). 1.4. Vorab werden die im aufgehobenen Urteil angestellten Erwägungen zum anwendbaren Strafrahmen sowie zur hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von rund 8 Jahren von keiner Seite kritisiert (Urk. 256 S. 4; Urk. 261) und sind demnach an dieser Stelle zu übernehmen (Urk. 207 S. 34-37). Die Kammer hat im aufgehobenen Entscheid deutlich erwogen, dass die Erhöhung der für die schwerste Tat bemessenen Einsatzstrafe zwecks Abgeltung der Raubtat zulasten der Geschädigten L._____ sowie der Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche um lediglich 12 Monate (wie die Vorinstanz diese bemessen hatte) "sehr milde" sei und "gerade noch übernommen" werden könne (Urk. 207 S. 37), dies aufgrund einer anderen rechtli chen Würdi gung und – ni cht ausformuliert – um nicht ohne Not in das entsprechende Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Ebenso unmissverständlich hat das Bundesgericht nun aber ausgeführt, dass es den Überfall auf die Geschädigte L._____ als schwerwiegende Tat qualifiziert: Die Beschuldigten seien zu dritt – i n Überzahl – in das Schlafzimmer des wehrlosen
Opfers eingedrungen, hätten es im Schlaf überrascht und es mit einem Messer vor dem Gesicht bedroht, was mit der Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe vergleichbar sei und eine besondere Gefährlichkeit der Täter offenbare (Urk. 234 S. 5f.). Wenn die Verteidigung dazu argumentiert, die Erwägungen des Bundesgerichts seien "nicht ganz leicht nachvollziehbar" und es würden "Äpfel mit Birnen ver- gli chen" (Urk. 261 S. 3), ist dies nicht zu kommentieren, ändert jedenfalls an der bundesgerichtlichen Vorgabe nichts. Grundsätzli ch nicht zielführend für eine individuelle, konkrete Strafzumessung sind die Rechenübungen, die die Verteidigung mit den seitens der Anklage- behörde beantragten Strafen für sämtli che Mittäter anstellt (Urk. 261 S. 4). Im Übrigen sind sie falsch: Die Verteidigung geht davon aus, die Anklagebehörde beantrage aufgrund der jeweiligen Einstufung der Tat (zulasten der Geschädigten L.) als qualifizierte statt als einfache Raubtat sehr unterschiedliche Straf- erhöhungen von drei Monaten (A.) über sechs Monate (B.) bis 12 Monate (C.). Betreffend A._____ und B._____ wurde die Tat jedoch bereits im aufgehobenen Entschei d als qualifizierte Raubtat eingestuft, nämlich als ban- denmässig i m Si nne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 207 S. 51f.). Aktuell kommt somit nur – aber immerhin – ei n zusätzlicher Quali fi kati onsgrund hi nzu (besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Betreffend C._____ wurde die Tat jedoch als einfache Raubtat klassiert, was gemäss Bun- desgericht nun zu ändern ist. Die Beurteilung der massgebenden Tat betreffend C._____ erfährt somit im Vergleich zur Beurteilung betreffend A._____ und B._____ eine weit wesentlichere Änderung. Die Kammer hat im aufgehobenen Entscheid wie erwogen für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe von rund 8 Jahren Freiheitsstrafe bemessen und eine Erhöhung um 12 Monate zur Abgeltung einer einfachen Raubtat sowie diverser leichter wiegender Taten gerade noch als vertretbar erachtet. Wenn nun gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe anstelle dessen zusätzli ch von einer gravierenderen Raubtat auszugehen ist, welche – für sich allein genommen – bei minimalstem Verschulden mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wäre,
erscheint nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte (also inklu- sive der mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche) eine Einsatzstrafe von 10 Jahren gemäss dem Antrag der Anklagebehörde auch in Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen. 1.5. Die Beurteilung der Täterkomponente hat sich gegenüber dem Urteilszeit- punkt des aufgehobenen Entscheides nicht verändert (Urk. 207 S. 37-39), was auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 261). Der aktuelle Strafvollzugsbericht des Beschuldigten C._____ ändert daran nichts (Urk. 237). Wie bereits im aufge- hobenen Entscheid erwogen, ist ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt und wirkt strafzumessungsneutral (Urk. 207 S. 38). 1.6. Da die Täterkomponente die Tatkomponente – wiederum – nicht relativiert (vgl. Urk. 207 S. 39), ist der Beschuldigte C._____ mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 1.7. Bisher erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug si nd anzurechnen (Art. 51 StGB). 1.8. Die Strafe ist – bereits aufgrund ihrer Dauer – ohne Weiteres zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). 2. Beschuldigter A._____ 2.1. Die Kammer hat im ersten Berufungsverfahren den Beschuldi gten A._____ mit 11 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 207 S. 52). 2.2. Die Anklagebehörde beantragt im zweiten Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 11 Jahren und drei Monaten (Urk. 256 S. 3). 2.3. Die Verteidigung hat auf eine Berufungsantwort verzichtet. 2.4. Die durch die Kammer betreffend den Beschuldigten A._____ zur Strafzu- messung angestellten Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu Tat- und Täterkomponente wurden in der Sache von keiner Seite kritisiert (Urk. 207 S. 40-43; Urk. 256 S. 4). Wie bereits vorstehend erwogen, erachtet das Bundes- gericht den Überfall auf die Geschädigte L._____ als sehr schwerwiegende Tat:
Die Beschuldigten seien zu dritt – in Überzahl – in das Schlafzimmer des wehrlo- sen Opfers eingedrungen, hätten es im Schlaf überrascht und es mit einem Mes- ser vor dem Gesicht bedroht, was mit der Drohung mit einer gesicherten Schuss- waffe vergleichbar sei und eine besondere Gefährlichkeit der Täter offenbare (Urk. 234 S. 5f.). Dies ist heute zum bereits früher erkannten Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit zusätzl i ch zu berücksichtigen. Wenn die Anklagebehörde dafür eine Straferhöhung von lediglich drei Monaten veranschlagt, ist dies mit Si- cherhei t noch sehr milde, was wohl auch der Grund war, dass sich der Beschul- digte A._____ einer Berufungsantwort enthalten hat. Andererseits besteht für die Kammer kein Grund, den Antrag der Anklagebehörde zu überschreiten. 2.5. Der Beschuldigte A._____ ist mit 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2.6. Bisher erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug si nd anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.7. Die Strafe ist – bereits aufgrund ihrer Dauer – ohne Weiteres zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). 3. Beschuldigter B._____ 3.1. Die Kammer hat im ersten Berufungsverfahren den Beschuldigten B._____ mit 12 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 207 S. 52). 3.2. Die Anklagebehörde verlangt im zweiten Berufungsverfahren i n i hren Anträgen eine Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit 12 ½ Jahren Freiheits- strafe (Urk. 256 S. 3). Wenn si e i n i hrer Begründung zu diesem Antrag angibt, es müsse "eine leicht höhere Strafe, nämlich 11 Jahre und sechs Monate Freiheits- strafe" resultieren (Urk. 256 S. 5), muss es sich dabei offensichtli ch um ei nen Verschrieb handeln. 3.3. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die schwerere Qualifikation des Überfalls auf die Geschädigte L._____ rechtfertige keine Straf- erhöhung. Der Beschuldigte habe sich brieflich und mündlich bei der Geschädig- ten entschuldigt, was diese akzeptiert habe. Da das Mass des Strafübels
mit zunehmender Haftdauer progressiv wachse und die Strafwirkung infolge Gewöhnungseffekt abnehme, sei eine Straferhöhung entbehrli ch (Urk. 263 S. 1f.). 3.4. Auch die durch die Kammer betreffend den Beschuldigten B._____ zur Strafzumessung angestellten Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu Tat- und Täterkomponente wurden in der Sache von keiner Seite kritisiert (Urk. 207 S. 43-45; Urk. 256 S. 4; Urk. 263). Auch hier ist auf die Erwägungen des Bundes- gerichts zu verweisen, gemäss welchen der Überfall auf die Geschädigte L._____ eine sehr schwerwiegende Tat darstellte: Die Beschuldigten seien zu dritt – i n Überzahl – in das Schlafzimmer des wehrlosen Opfers eingedrungen, hätten es im Schlaf überrascht und es mit einem Messer vor dem Gesicht bedroht, was mit der Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe vergleichbar sei und eine beson- dere Gefährlichkeit der Täter offenbare (Urk. 234 S. 5f.). Auch betreffend den Beschuldigten B._____ ist dies heute zum bereits früher erkannten Qualifikations- grund der Bandenmässigkeit zusätzl i ch zu berücksi chti gen. Ei ne moderate Straf- erhöhung ist daher – entgegen der Verteidigung – zwi ngend und keinesfalls "ent- behrli ch". Die Anklagebehörde zitiert korrekt die – wie erwähnt unkritisiert gebliebene – Erwägung der Kammer im aufgehobenen Entscheid, dass beim Beschuldigten B._____ die Täterkomponente die Tatkomponente weniger stark relativiere als Vergleichbares beim Beschuldigten A._____ (Urk. 256 S. 5; Urk. 207 S. 45). Da- ran vermag auch die geltend gemachte, gegenüber der Geschädigten L._____ geäusserte Entschuldigung nichts Entscheidendes zu ändern: Dem Beschuldigten wurden schon i m aufgehobenen Entschei d Geständni s, Ei nsi cht und Reue straf- mindernd angerechnet (Urk. 207 S. 45). Ei ne Erhöhung der Strafe um sechs Monate auf 12 ½ Jahre Freiheitsstrafe als Folge der strengeren Qualifikation der Raubtat zulasten der Geschädigten L._____ ist insgesamt und auch im Vergleich mit den Strafen der Mittäter ange- messen. 3.5. Bisher erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug si nd anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.6. Die Strafe ist – bereits aufgrund ihrer Dauer – ohne Weiteres zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Kosten 1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertre- ten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigun- gen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der (neue) amtliche Verteidiger des Beschuldigten C., Rechtsanwalt Dr. iur. X4., ist für das Berufungsverfahren – gestützt auf seine Honorar- note vom 30. Juli 2014 (Urk. 261A) – für sei ne Aufwendungen und Auslagen mi t Fr. 2'355.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B., Rechtsanwalt lic. iur. X2., i st für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.– (i nkl. MwSt. und Baraus- lagen) zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 2. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − ... − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. ... 4. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − ... − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 6. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten D._____ wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen. 7.-11.... 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. ... bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon lagernden Schuhe (Sachkautionsnr. der Kantonspolizei ...) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 13. ... 14. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird nicht eingetreten. 15. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 zu bezahlen. 16. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Privatkläger E._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur Bestimmung des Quantitatives wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 17. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 als Ge- nugtuung zu bezahlen.
Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden, teilweise gemäss ihrer Anerkennung, solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Scha- denersatz von Fr. 13'982.20 nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte B._____ wird, teilweise gemäss seiner Anerkennung, ver- pflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 6'020.– nebst 5 % Zins ab 26. Januar 2010 zu bezahlen. 20. Im übrigen Umfang wird der Privatkläger F._____ mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Die G._____ AG, ... [Adresse], wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in Sa- chen F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 22. Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden, gemäss ihrer Aner- kennung, solidarisch verpflichtet, der H., ...versicherungen, ... [Adresse], (anstelle von F.) Fr. 75'507.25 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2011 zu bezahlen. 23. Der Beschuldigte B._____ wird, gemäss seiner Anerkennung, verpflichtet, der H., ...enversicherungen, ... [Adresse], (anstelle von F.) Fr. 52'259.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2011 zu bezahlen. 24. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der H., ...versicherungen, ... [Adresse], auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. (25. Bereits mit Vorabbeschluss vom 3. April 2013 für rechtskräftig erklärt: Die Beschuldigten A., B._____ und C._____ werden solidarisch ver- pflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Ja- nuar 2010 als Genugtuung zu bezahlen.) 26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden, teilweise gemäss ihrer Aner- kennung, verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 27. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 28. Das Genugtuungsbegehren der Erbengemeinschaft der J._____ wird abgewie- sen.
Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden gemäss ihrer Aner- kennung solidarisch verpflichtet, der K._____ AG, ... [Adresse], (anstelle von L.) Fr. 11'063.– zu bezahlen. 30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'764.65 Kosten der Kantonspolizei A. Fr. 5'964.40 Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 10'850.85 Kosten der Kantonspolizei C._____ Fr. 34'154.90 Auslagen Vorverfahren (US) A._____ Fr. 35'172.90 Auslagen Vorverfahren (US) B._____ Fr. 25.00 Auslagen Vorverfahren (US) C._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung A._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung B._____ Fr. 8'000.00 Auslagen Strafuntersuchung C._____ Fr. 40'209.10 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 37'126.55 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 34'956.35 amtliche Verteidigung C._____ Fr. 5'257.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 31. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden den Beschuldigten A., B. und C._____ zu je einem Drittel auferlegt. Jeder Beschuldigte trägt die von ihm verursachten Untersuchungskosten selber. 32. Die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 33. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'257.05 inkl. MWSt. zu bezahlen.
Die Beschuldigten A., B. und C._____ werden solidarisch ver- pflichtet, dem Privatkläger F._____ für das gesamte Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 20'245.15 zu bezahlen. 35. Auf die Anträge auf Prozessentschädigung der Privatkläger I._____ und Er- bengemeinschaft der J._____ wird nicht eingetreten. 36. (Mitteilungen) 37. (Rechtsmittel)"." 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 2. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3) − ... 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkt ND 2 und 3), − ..., − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte C._____ ist zusätzlich schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 (Anklagepunkt ND 1) und im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 2 und ND 3) − ... 4. ...
... 6. ... 7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 3. Juni 2008 gegen den Beschuldigten B._____ ausgefällten, bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird verzichtet. 8. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2006 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällten, bedingten Frei- heitsstrafe von 90 Tagen wird verzichtet. 9. Sämtliche übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2011 beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. ... bei der Bezirks- gerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen. Sie sind durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu verwerten, soweit ein Verwertungserlös zu erwarten ist, und im Übrigen zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden. Ein all- fälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der auf den Beschuldigten B._____ entfal- lenden Verfahrenskosten verwendet. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'084.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter A.) Fr. 8'665.15 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B.)
Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter C.) Fr. 318.90 unentgeltl. Geschädigtenvertretung (RAin Y.) 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigun- gen) werden den Beschuldigten je zu ¼ auferlegt und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen jeden Beschuldigten über ¾ der ihn betreffenden Verteidiger- kosten. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)." 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldi g − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD ) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8). 2. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig − des mehrfachen qualifizierten Raubes und der mehrfachen qualifizier- ten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD ) und Abs. 3 (Anklagepunkte ND 4, ND 6 und HD) sowie im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklagepunkte ND 5 sowie ND 7 und ND 8) 3. Der Beschuldigte C._____ ist ausserdem schuldig − des qualifizierten Raubes und der qualifizierten räuberischen Erpressung i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 (Anklagepunkt ND 4) und i m Si nne von Art. 156 Ziff. 3 StGB (Anklage- punkt ND 5). 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1'707 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden si nd.
Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Jahren und 6 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 1'707 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'520 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 7. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'355.15 amtliche Verteidigung (Beschuldigter C.) Fr. 500.– amtliche Verteidigung (Beschuldigter B.) 8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, i nklusi ve der Kosten der amt- lichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausferti gung an − die amtlichen Verteidigungen, je im Doppel für sich und die Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ im Doppel für sich und den Privatklä- ger E._____ − Rechtsanwalt Dr. i ur. Y2._____ im Doppel für sich und den Privatkläger F._____ − Rechtsanwälti n li c. i ur. Y3._____ dreifach für sich, den Privatkläger I._____ sowie die Erbengemeinschaft der J._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA, je mit Formular A sowie betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ mit Formular B
− die KOST Zürich, je mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 6. November 2014
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer