Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140207-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 26. September 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____ (weitere Personalien bekannt), Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend sexuelle Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Januar 2014 (DG130379)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 20. November 2013 ist diesem Urteil beigeheftet ( Urk. 37 ). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 146 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (Übertre- tung). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 30.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin sowie des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch so- fort abgeschrieben. 10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 16'525.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit Fr. 9'264.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 142) 1. Der Berufungskläger sei der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Januar 2014 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schul-
dig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 146 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug entstanden waren, und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Sodann wurde er verpflichtet, der Pri- vatklägerin Schadenersatz von Fr. 30.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2013 und Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. August 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Schliesslich wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist (Urk. 118). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20, Urk. 98). Mit Einga- be vom 10. Januar 2014 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 100). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft am 2. Mai 2014 und der Privatklägerin am 5. Mai 2014 zugestellt (Urk. 117/1-3). Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Be- rufungserklärung ein (Urk. 124). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 130). Die Privatklägerin erhob hingegen mit Eingabe vom 16. Juni 2014 An- schlussberufung (Urk. 131). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Die Privatklägerin zog die Anschlussberufung mit Schreiben vom 31. Juli 2014 zurück (Urk. 136), wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte focht alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 124 S. 2). Damit ist keine in Rechtskraft erwachsen.
schuldensrelevant sei (vgl. Urk. 118 S. 43 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 118 S. 8 ff.). 3. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz be- ruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin so- wie der Zeugen C._____ und der Auskunftsperson D., welche im vo- rinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 118 S. 9 ff.). Als weitere Beweismittel liegen die Aufzeichnung des Notrufes, das Gutachten und der Foto- bogen betreffend Körperverletzungen der Geschädigten, die DNA-Spur- auswertung und die Fotodokumentation des Tatortes vor, welche von der Vor- instanz zusammengefasst wurden (vgl. Urk. 118 S. 22 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 3.1. Was die Verwertbarkeit der Aussagen von D. betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass er lediglich polizeilich einvernommen wurde und nicht etwa durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten, weshalb seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden dürfen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Urk. 118 S. 18). 3.2. Betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 23 f.). Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Au- gust 2013 aus, in seiner Wohnung sei die Privatklägerin auf einem Stuhl und er
auf ihren Beinen gesessen. Er habe begonnen, ihre Lippen zu küssen und ihre Brüste in der Hand zu halten (Urk. 6 S. 2). Die Privatklägerin habe sich von sich aus auf das Bett gesetzt. Er bejahte, versucht zu haben, die Privatklägerin zu küssen, aber sie habe es zugelassen. Als sie auf dem Bett gelegen sei, habe er sie nicht massieren wollen. Sie habe übel gerochen und er habe eigentlich Mitleid mit ihr gehabt. Er habe auch nicht versucht, ihr T-Shirt hochzuziehen. Das habe sie selber getan. Er habe sie nicht unter dem T-Shirt an der Brust berührt, nur über dem T-Shirt. Sie habe sich nicht dagegen gewehrt. Die Privatklägerin habe ihm die Zunge in den Mund gesteckt und nicht die Lippen zusammengepresst (Urk. 6 S. 5 f.). Nachdem sie das T-Shirt hochgezogen habe, habe er sie auf die Brust geküsst. Sie habe ihn nicht mit den Füssen weggestossen und er habe ihr nicht gesagt, dass er sie ablecken wolle. Auch habe er weder Geld dafür angebo- ten noch ihr zwei Ohrfeigen gegeben. Weiter verneinte er, sie mit einem Brotmes- ser bedroht oder ihr ein solches vor das Gesicht oder überhaupt gehalten zu ha- ben (Urk. 6 S. 7 f.). Er habe die Handgelenke der Privatklägerin nicht mit den Knien fixiert und ihr die Hose heruntergezogen. Die Frau sei ja nicht Angelina Jo- lie. Er habe die Privatklägerin nicht im Intimbereich berührt (Urk. 6 S. 8). In der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmegericht vom 19. August 2013 führte der Beschuldigte aus, in seiner Wohnung sei es mit der Privatklägerin nur zu Zungenküssen gekommen, aber zu keinen weiteren Berührungen. Die Frage, ob er die Privatklägerin im Intimbereich berührt habe, bejahte er jedoch. Er führte dazu aus, sie habe seine Hand genommen und es sei von ihr aus gekommen, nicht von ihm aus. Die Privatklägerin habe er weder geschlagen noch habe er ein Messer vor das Gesicht der Privatklägerin gehalten (Urk. 31/8 S. 4 f.). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte am 10. September 2013 aus, er und die Privatklägerin hätten sich wahrscheinlich nicht verstanden. Sie stamme aus einem anderen Kulturkreis als er und sei eine andere Schulung durchlaufen. Zuerst sei die Privatklägerin willig gewesen, dann plötzlich nicht mehr. Er verneinte, sie geohrfeigt, mit dem Messer bedroht und mit den Knien auf ihren Händen ans Bett "gefesselt" zu haben (Urk. 12 S. 2). Sodann führte er aus, sich nicht mehr zu erinnern, wo er sie angefasst habe. Er verneinte, sie im Intim-
bereich zwischen den Beinen berührt zu haben. Wenn er sie am Körper angefasst habe, dann sei dies mit ihrer Zustimmung gewesen (Urk. 12 S. 3 f.). Am 5. November 2013 führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe der Privatklägerin die Hose nicht ausgezogen. Sie selber habe die Hose oben aufgemacht und herunter gestülpt. Einmal bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er der Privatklägerin gesagt habe, dass sie die Hose herunterziehen solle, gleich darauf verneinte er die Frage. Weiter führte er aus, die Privatklägerin habe sich an ihrem Geschlechtsteil berührt, ohne eine Hose anzuhaben. Dies sei gewesen, als er mit ihr auf dem Bett gewesen sei und sie geküsst habe (Urk. 14 S. 2 ff. ). Auf Vorhalt des Berichts des Forensischen Instituts betreffend DNA- Hitmeldung, wonach am Slip der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt wurden, führte er aus, sie habe ihn am Anfang gewähren lassen, aber er denke nicht, dass sie eine Unterhose angehabt habe (Urk. 14 S. 6). Er räumte ein, die Privatklägerin an ihrem Geschlechtsteil zwischen den Beinen an- gefasst zu haben. Er verneinte, dass die Privatklägerin noch einen Slip angehabt habe, als er sie im Intimbereich zwischen den Beinen berührt habe (Urk. 14 S. 7). Sodann bestritt er, dass die Verletzungen der Privatklägerin von ihm stammten (Urk. 14 S. 14 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte am 9. Januar 2014 aus, er habe ver- sucht, die Privatklägerin im Intimbereich zwischen den Beinen zu berühren, diese aber sofort ihre Hose angezogen habe und gegangen sei. Sie habe die Hose sel- ber heruntergezogen (Urk. 97 S. 4). Er verneinte, die Privatklägerin geschlagen oder verletzt zu haben (Urk. 97 S. 7). Auf das Messer angesprochen führte er aus, das Messer sei neben seinem Bett, weil er in diesem Zimmer alleine wohne und Angst vor Einbrechern habe. Als er die Privatklägerin auf dem Bett geküsst habe, habe er das Messer bemerkt, dieses aufgehoben und es auf die Seite ge- legt, damit sie sich nicht verletzen würden. Die Privatklägerin habe das Messer dann weggeworfen (Urk. 97 S. 8). Darauf hingewiesen, dass er bei der Staatsan- waltschaft ausgeführt habe, dass das Messer nicht neben dem Bett, sondern auf dem Tisch gelegen sei, führte er aus, er habe die Frage des Dolmetschers viel- leicht nicht richtig verstanden. Vielleicht habe er auch verschiedene Aussagen
gemacht, weil er Angst gehabt habe und noch nie vor Gericht oder in einer Unter- suchung gewesen sei (Urk. 97 S. 9.). Weiter führte er aus, die Türe sei bei ihm während 24 Stunden offen. Damit er nicht jedes Mal, wenn er auf die Toilette ge- hen müsse, die Türe öffnen müsse, sei die Türe immer offen. Auf die Frage, wieso er die Türe zu seinem Zimmer nicht stets abgeschlossen habe, wenn er doch Angst vor Einbrechern habe, führte er aus, die Leute, die in den anderen vier Zimmern wohnen würden, seien seine Bekannten. Er schliesse die Türe nur in der Nacht, sie sei nicht immer offen (Urk. 97 S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht mehr, wo er die Privatklägerin berührt habe. Die Privatklägerin habe ihre Bluse nach oben und wieder nach unten gezogen. Er habe die nackte Brust ge- sehen, aber weder berührt noch geküsst. Dazu räumte er aber ein wenig später ein, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter bestritt er, gesagt zu haben, er wolle die Privatklägerin an ihrem Geschlechtsteil lecken. Auf das Messer ange- sprochen, führte er zuerst aus, er habe nichts damit gemacht, dann räumte er ein, er habe es weit weg gelegt. Er konnte sich nicht mehr erinnern, ob die Privatklä- gerin das Messer weggeworfen hatte. Auch könne er sich nicht daran erinnern, ob er das Geschlechtsteil der Privatklägerin berührt habe oder nicht. Als die Privat- klägerin später nochmals zurückgekommen sei, habe er nicht versucht, sie zu küssen. Es stimme aber, dass sie ihm in die Zunge gebissen habe (Prot. II S. 19 ff.). Es fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant sind, son- dern einige Widersprüche aufweisen. Auf diese angesprochen, begründete er sie meistens damit, dass er den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, dass er das nicht genau so gefragt worden sei oder dass er Angst gehabt habe. Die ein- zelnen Einvernahmen wurden dem Beschuldigten aber jeweils übersetzt und von ihm unterschrieben, weshalb es als Schutzbehauptung erscheint, im Nachhinein zu behaupten, eine Frage sei falsch verstanden oder eine Antwort falsch wieder- gegeben worden. Ein gravierender Widerspruch liegt darin, dass der Beschuldigte in der Untersuchung stets bestritt, das Messer in der Hand gehalten zu haben. Erst vor Vorinstanz räumte er ein, dieses aufgehoben zu haben. Neu ist auch die
Aussage, dass er dieses aus Angst neben dem Bett platziert gehabt habe, führte er doch in einer früheren Einvernahme aus, dass dieses auf dem Tisch gelegen sei, um damit Lebensmittel zu zerkleinern. Unglaubhaft ist auch die Behauptung, er habe Angst vor Einbrechern gehabt, hätte er doch diesfalls jeweils die Türe seines Zimmers abgeschlossen. Selbst diesbezüglich widersprach er sich in der Einvernahme vor Vorinstanz. Führte er doch zuerst aus, die Türe sei während 24 Stunden offen, wohingegen er dann plötzlich - wohl nachdem er bemerkt hatte, dass er sich damit in einen Widerspruch verwickelte - die Türe nachts geschlos- sen haben will. Auch betreffend die Berührung des Intimbereichs zwischen den Beinen der Privatklägerin sagte er nicht konstant aus. Zuerst bestritt er diesen Vorwurf, dann gestand er ihn ein, wobei er betonte, sie habe seine Hand dort hin geführt, dann bestritt er die Berührung erneut und in einer späteren Einvernahme zeigte er sich diesbezüglich wieder geständig. Anlässlich der Berufungsverhand- lung konnte er sich nicht mehr daran erinnern. Vor Vorinstanz stellte er die Berüh- rung dann nicht mehr so dar, als hätte die Privatklägerin seine Hand in den Intim- bereich geführt, sondern führte aus, als er es versucht habe, habe sie sofort ihre Hose angezogen. Solche Widersprüche lassen seine Aussagen äusserst un- glaubhaft erscheinen. Kommt hinzu, dass er verneinte, dass die Privatklägerin ei- nen Slip getragen habe, was schlicht unmöglich ist, hinterliess er doch seine DNA-Spur genau an diesem Slip. Eine weitere Schutzbehauptung ist darin zu se- hen, dass der Beschuldigte immer wieder betonte, dass er die Privatklägerin nicht attraktiv gefunden habe. Damit wollte er es wohl als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass er sexuelle Handlungen mit ihr vornehmen wollte. Da er jedoch selbst einräumte, die Privatklägerin geküsst und an den Brüsten und im Intimbe- reich berührt zu haben, erscheinen solche Aussagen als Schutzbehauptungen. Auch die Aussage, er und die Privatklägerin hätten sich aufgrund ihrer Kultur falsch verstanden, ist unglaubhaft, zeigte die Privatklägerin doch deutlich, sowohl verbal als auch durch aktive und passive körperliche Abwehr, dass sie die sexuel- len Handlungen ablehnte. 3.4. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Au- gust 2013 aus, der Beschuldigte habe sie ins Gesicht und auf die Brüste geküsst. Er habe ihre Hosen herunter gezogen und sie im Intimbereich berührt. Er habe
ein Messer genommen, gegen sie gerichtet und es neben sie gelegt. Sie habe das Messer dann weggeworfen. Sie habe sich gewehrt, aber er habe mit dem Knie ihr Handgelenk blockiert. So habe sie ihn mit den Füssen weggestossen. Er habe ihr gesagt, dass er sie mit der Zunge befriedigen wolle, was sie aber nicht gewollt habe. Immer wieder habe er ihre Hose heruntergezogen und sie habe ihre Beine zusammengeklemmt. Dann habe sie sich losreissen und die Wohnung ver- lassen können (Urk. 5 S. 2). Sie ergänzte, dass er sie in der Wohnung aufgefor- dert habe, sich auf das Bett zu setzen, sie sich aber auf den Stuhl gesetzt habe. Er habe angefangen, ihre Schultern zu massieren und versucht, sie auf den Mund zu küssen. Sie habe ihre Hände vor ihren Oberkörper gehalten und ihn wegges- tossen. Dann sei sie irgendwie auf dem Bett gelandet. Er habe ihr T-Shirt hoch- gezogen und sie mit der einen Hand unter dem T-Shirt und mit der anderen Hand über dem T-Shirt an der Brust berührt. Als sie sich auf den Rücken gedreht habe, habe er sie geküsst und sie habe nichts dagegen machen können. Er habe ihr die Zunge in den Mund gebohrt. Sie habe immer wieder die Lippen zusammenge- presst. Sie habe die Küsse teilweise zugelassen, weil sie Angst gehabt habe. Ir- gendwann habe er ihr T-Shirt hochgezogen und angefangen, ihre Brüste zu küs- sen. Sie habe Angst gehabt und sich wie tot gestellt und es zugelassen, dass er sie am Busen küsste, da sie ihre Kräfte habe einteilen müssen. Sie habe ihn dann wieder mit den Füssen weggestossen. Er habe gesagt, er wolle sie ablecken und er habe ihr Fr. 100.– dafür angeboten. Sie habe ihn erneut weggestossen, worauf er ihr zwei Ohrfeigen gegeben und sie noch einmal geschlagen habe. Dann habe er das Messer hervorgenommen, es ihr drohend vor das Gesicht gehalten und es neben ihrer Schulter griffbereit hingelegt. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er sie lecken wolle. Irgendwann habe er mit seinem Knie ihr linkes Handgelenk fi- xiert und mit dem zweiten Knie das rechte Handgelenk. So habe er ihre Hosen herunterziehen können. Er habe beides herunterziehen können. Sie habe die Beine zusammengepresst, aber es sei ihm trotzdem gelungen, sie mit den Fin- gern zu berühren. Bereits vorgängig habe er versucht, sie mit seinen Fingern im Intimbereich zu berühren. Dabei habe er von oben unter ihre Hosen gegriffen. Sie habe sofort ihre Hand zwischen die Beine geklemmt, um zu verhindern, dass er mit seinen Fingern tiefer gleiten könne. Nachdem er die Hosen heruntergezogen
gehabt habe, sei es ihm gelungen, mit seinem Finger durch die ganze Scheide zu fahren. Sie habe sich so stark bewegt und gewindet, dass es ihr gelungen sei, die Hosen wieder hochzuziehen und die Wohnung zu verlassen (Urk. 5 S. 3 ff.). Das Messer habe sie weggeworfen, als sie sich gewehrt habe. Sie habe sich durch das Messer bedroht gefühlt und Angst gehabt. Sie habe einen Kratzer am linken Knie, an der linken Bauchseite und am rechten Arm. Zudem schmerze sie ihr lin- kes Handgelenk und der Nacken. Dem Beschuldigten habe sie in die Zunge ge- bissen (Urk. 5 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte die Privatklägerin am 10. September 2013 ihre Ausführungen. Sie beschrieb erneut, wie der Beschuldigte versucht ha- be, sie zu küssen und sie an den Brüsten berührt und geküsst habe. Detailliert führte sie aus, wie sie sich gewehrt habe und wiederholte, dass sie sich einmal tot gestellt und ihn machen lassen habe, um ihre Kräfte zu sammeln. Erneut führte sie aus, dass er gesagt habe, er wolle sie im Intimbereich ablecken, was sie nicht gewollt habe, und dass er mit den Knien ihre Handflächen fixiert habe. Sie habe sich dann mit den Beinen gewehrt. Sie wiederholte, dass er versucht habe, ihr die Hosen herunterzuziehen und sie dreimal ins Gesicht geschlagen habe. Dann ha- be er ihr ein Messer vor das Gesicht gehalten und es neben sie hingelegt. Als er es geschafft habe, die Hose herunterzuziehen, habe sie die Beine zusammenge- presst. Er habe sie im Intimbereich zwischen den Beinen berührt. Irgendwann ha- be sie es geschafft, ihre Hose wieder hinaufzuziehen. Er habe mit der Hand von oben her in ihre Hose gelangen wollen, weshalb sie ihre Hand schützend auf ihre Scheide gehalten habe. Als sie es nach draussen geschafft habe, habe sie ihren Fahrradschlüssel nicht gefunden und sei deshalb noch einmal in die Wohnung ge- rannt, um diesen zu suchen. Der Beschuldigte habe sich auf ihre Knie gesetzt und wieder versucht, sie zu küssen. Sie habe ihn in die Zunge gebissen. Er habe ihre Hand gepackt und sie über die Hose zu seinem Glied geführt. Dann sei sie wieder hinausgerannt (Urk. 9 S. 7 ff.). Sie ergänzte, dass sie, nachdem sie sich habe be- freien können, das Messer weit weggeworfen habe (Urk. 9 S. 11). Sie habe sich ständig gewehrt. Er habe sie zwingen wollen, sie im Intimbereich an der Scheide abzulecken. Dafür habe er ihr sogar Geld angeboten. Ihre linke Hand sei verletzt, ausserdem habe sie einen Kratzer am Knie, am Bauch und an der Brust gehabt
(Urk. 9 S. 15). Sie verneinte, dass sie den Beschuldigten einvernehmlich geküsst und von sich aus das T-Shirt hochgezogen sowie sich die Brüste habe küssen lassen (Urk. 9 S. 23 f.). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin am 9. Januar 2014 aus, der Be- schuldigte habe in der Wohnung versucht, ihr in die Hose zu greifen. Sie habe so- fort ihre Hand dorthin geführt, um dies zu vermeiden. Sie wiederholte, wie er ihr, als sie auf dem Bett gelegen sei, versucht habe, das T-Shirt nach oben zu ziehen und sie zu küssen. Sie habe sich gewehrt. Er habe mit seinen Knien ihre Hände fixiert, ihr die Brüste abgeleckt und ihr die Zunge in den Mund hineingepresst. Sie habe sich tot gestellt, um ihre Kräfte zu sammeln. Er habe sie auch im Intimbe- reich ablecken wollen. Da sie nicht damit einverstanden gewesen sei, habe er ihr mehrere Ohrfeigen verpasst. Er habe ihr die Hose heruntergezogen, worauf sie die Beine verschränkt habe. Aber er habe es trotzdem geschafft, sie zwischen den Beinen zu berühren. Nachdem er sie geschlagen habe, habe er ihr auch noch das Messer vor das Gesicht gehalten, was ihr Angst gemacht habe. Sie habe sich dann befreien können und habe die Wohnung verlassen. Sie sei dann nochmals zurückgekehrt, um ihren Schlüsselbund zu suchen. Der Beschuldigte habe sich auf ihre Knie gesetzt und wieder versucht, sie zu küssen. Sie habe ihn in die Zun- ge gebissen. Er habe ihre Hand ergriffen und diese über die Hose zu seinem Glied geführt. Dann sei sie hinausgerannt (Urk. 91 S. 4 ff.). Sie habe sich ge- schämt, dass ihr das überhaupt habe passieren können und dass sie in so eine Situation geraten sei (Urk. 91 S. 10). Die Privatklägerin sagte sehr konstant aus. Sie wiederholte in jeder Einver- nahme die gleichen Handlungen, die der Beschuldigte ihr gegenüber ausgeführt hatte und die gleichen Abwehrhandlungen, die sie vorgenommen hatte. Es fällt auf, dass sie sich an viele Details erinnert und diese auch immer wieder erwähn- te. So sprach sie jedes Mal davon, dass er mit seinen Knien zuerst ihre linke Hand, dann die rechte Hand fixierte oder wie sie sich tot gestellt habe, um Kräfte zu sammeln. Sie spricht auch wiederholt von drei Ohrfeigen und wie er ihr Geld dafür angeboten habe, sie im Intimbereich ablecken zu dürfen. Diese detailrei- chen Ausführungen lassen ihre Aussagen äusserst glaubhaft erscheinen. Wie be-
reits die Vorinstanz festgestellt hat, gibt es in den verschiedenen Einvernahmen Unterschiede betreffend die genaue Reihenfolge der einzelnen Küsse und Berüh- rungen sowie deren Versuche, dies ist aber vernachlässigbar, werden die einzel- nen Küsse und Berührungen doch in jeder Einvernahme erneut und konstant be- schrieben. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass in einem solch dynamischen Geschehen die Reihenfolge im Nachhinein nicht mehr ganz klar eruierbar ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Kerngeschehen konstant und damit glaubhaft sind. Auch die Gefühle wie Angst und Scham, welche die Privatklägerin beschreibt, sind lebensnah und weisen da- rauf hin, dass sie das Erzählte auch tatsächlich erlebt hat. Sodann beschuldigt sie den Beschuldigten nicht unnötig. Vielmehr betont sie, dass er keinen Ge- schlechtsverkehr verlangt, mit dem Finger nicht in die Scheide eingedrungen sei und sie nicht verbal bedroht habe. Auch gibt sie zu, freiwillig in seine Wohnung gegangen zu sein und auch ein zweites Mal die Wohnung betreten zu haben. Dass sie in der ersten Einvernahme noch nicht erzählt hatte, dass sie ein zweites Mal in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei, deutet nicht darauf hin, dass sie in der polizeilichen Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt hätte. Viel- mehr gab sie in der ersten Einvernahme eine kürzere Version zu Protokoll, wel- che sie dann in den weiteren Einvernahmen präzisierte und ergänzte. 3.5. C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2013 aus, nach dem Vorfall sei die Privatklägerin zu ihm nach Hause gekommen. Sie sei ziemlich aufgelöst gewesen und habe Tränen in den Augen gehabt. Die Pri- vatklägerin habe ihm erzählt, dass sie sexuell belästigt und beinahe vergewaltigt worden sei. Sie habe erzählt, dass sie vom Beschuldigten angesprochen, ein Stück weit mit ihm gegangen und dann mit einem Messer bedroht worden sei. Weiter habe sie erzählt, dass er ihr an die Scheide habe fassen wollen, sie sich dann aber selber an die Scheide gefasst habe, damit er das nicht tun könnte. Er habe ihr hundert Franken angeboten, damit er sie lecken dürfe. Weiter habe sie ausgeführt, dass er sie habe küssen wollen, was sie nicht habe zulassen wollen, dann aber doch zugelassen habe. Sie habe sich wie tot gestellt, um Energie zu schöpfen. Das Messer habe sie weit weg geworfen und sie habe ihm in die Zunge gebissen. Er sei so halb auf ihr gekniet, aber sie habe sich dann doch befreien
können. Weiter habe sie erzählt, dass er ihr drei Ohrfeigen gegeben habe. Vor ca. drei bis vier Tagen habe die Privatklägerin noch ausführlicher über den Vorfall be- richtet. Sie habe erneut erzählt, dass sich das ganze draussen abgespielt habe (Urk. 8 S. 1 f.). In der Zeugeneinvernahme vom 10. September 2013 bestätigte C., bei der Befragung durch die Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Er wiederholte, dass die Privatklägerin ihm direkt nach dem Vorfall erzählt habe, dass der Be- schuldigte ihr das Messer an den Hals gesetzt und sie an der Scheide habe an- fassen wollen, sie sich aber dadurch geschützt habe, dass sie ihre Hand dorthin gehalten habe. Sie habe auch erzählt, dass er sie geküsst habe und sie dies ein- mal zugelassen habe, um Energie zu schöpfen. Er glaube, sie habe ihm dann auch in die Zunge gebissen. Dann habe sie entwischen können. Als sie bei ihm angekommen sei, habe sie Tränen in den Augen gehabt und sei sehr aufgelöst gewesen (Urk. 11 S. 4). Auch beim zweiten Treffen sei sie angeschlagen, verun- sichert, traurig und hilflos gewesen (Urk. 11 S. 8). Sie habe nie erwähnt, dass sie in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sei (Urk. 11 S. 10). C. war zwar nicht selber anwesend, als der Vorfall geschah, hat aber gleich nach der Tat mit der Privatklägerin gesprochen. Seine Aussagen darüber, was ihm die Privatklägerin erzählt habe, entsprechen weitgehend denjenigen, welche die Privatklägerin selber machte. Sie erzählte ihm Details, die sie auch in ihren eigenen Einvernahmen wiedergab, wie dass sie sich selber an die Scheide gefasst habe, um sich zu schützen, dass der Beschuldigte ihr Fr. 100.– angebo- ten habe, um sie abzulecken, dass sie sich tot gestellt habe, um Energie zu schöpfen, dass sie dem Beschuldigten in die Zunge gebissen habe und dass er ihr drei Ohrfeigen gegeben habe. Sowohl dies wie auch die eigenen Wahrneh- mungen des Zeugen über die Gefühlslage der Privatklägerin untermauern deren Aussagen. Dass sie C._____ nicht erzählte, dass das Ganze in der Wohnung des Beschuldigten geschah, ist nachvollziehbar, schämte sie sich doch dafür, dass sie von sich aus die Wohnung betreten hatte und machte sich deswegen Vorwürfe (vgl. Urk. 91 S. 11). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 142 S. 8 f.)
werden an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen dadurch keine Zweifel geweckt. 3.6. D., der Partner der Privatklägerin, führte in der polizeilichen Ein- vernahme vom 15. Oktober 2013 aus, was ihm die Privatklägerin nach dem Vor- fall erzählt hatte. Wie bereits erwähnt, dürfen seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Etwas für den Beschuldigten Entlastendes ergibt sich aus den Ausführungen von D. jedoch nicht (vgl. Urk. 13). Auch ihm erzählte die Privatklägerin, dass sich der Vorfall draussen ereignet habe. Dies jedoch aus den bereits erwähnten nachvollziehbaren Gründen. 3.7. Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und der entsprechenden Fotodokumentation ergibt sich, dass die Privatklägerin einen Tag nach dem Vorfall folgende Verletzungen aufwies: Hautabschürfung an der rechten Wange, Hautabschürfung oberhalb der linken Brustwarze, drei Hautrötungen am Bauch links, Hautabschürfung an der rechten Ellbogenstreck- bzw. Ellbogenaussenseite, Hautrötung an der linken Unterarmbeugeseite, Haut- abschürfung und Hautrötung sowie Schwellung an der linken Kniestreckseite, Hautrötung an der linken Unterschenkelinnenseite, mehrere kratzerartige Hautab- schürfungen an der linken Fussstreckseite, zwei kratzerartige Hautabschürfungen an der rechten Fussstreckseite (Urk. 18/1, Urk. 16/3). Die Privatklägerin führte aus, dass die Hautrötungen am Bauch, die Hautabschürfung oberhalb der linken Brustwarze, die Hautabschürfung an der rechten Ellbogenstreck- bzw. Ellbogen- aussenseite, die Hautrötung an der linken Unterarmbeugeseite, die Hautabschür- fung an der linken Kniestreckseite, die Hautrötung an der linken Unterschenkelin- nenseite und die Hautabschürfungen an der rechten Fussstreckseite vom Vorfall stammten (Urk. 9 S. 17 f.). Dass diese Verletzungen durch die Gewaltanwendung des Beschuldigten und die Abwehrhandlungen der Privatklägerin entstanden, ist durchaus nachvollziehbar. Ausserdem erlitt die Privatklägerin eine schmerzhafte Verletzung an der Hand (Muskelriss oder Sehnenscheidenentzündung; vgl. Urk. 10/2, Urk. 94/2-3), welche gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin entstanden sein muss, als der Beschuldigte ihre Hände mit den Knien fixier- te.
3.8. Die DNA-Spurenauswertung ergab, dass sich am Slip der Privatkläge- rin sowohl im Bundbereich hinten innen, im Bundbereich vorne aussen und im Bundbereich vorne innen DNA-Spuren des Beschuldigten befanden (Urk. 17/2). Dies beweist, dass der Beschuldigte mit dem Slip der Privatklägerin in Berührung kam. 3.9. Auf der Aufzeichnung des Notrufs der Privatklägerin ist zu hören, wie die Privatklägerin von einem Messerangriff eines Mannes erzählt, der ihr zwar ge- sagt habe, dass er keinen Sex, sie aber berühren und küssen wolle. Sie führte aus, dass er sie geküsst und ihr drei Ohrfeigen verpasst habe. Das Ganze sei draussen auf der Strasse beim ...platz passiert (Urk. 23). Auch am Telefon er- zählte die Privatklägerin, dass sich der Vorfall draussen ereignet habe. Dies tat sie jedoch, da ihr Partner D._____ dabei war, als sie anrief, und dementspre- chend aus den bereits erwähnten nachvollziehbaren Gründen. 3.10. Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin, welche durch die Aussagen des Zeugen C._____, das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und der entsprechenden Fotodo- kumentation sowie der DNA-Spurenauswertung untermauert werden, der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten vermö- gen keine Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin hervorrufen. Einzig bei der Gewaltanwendung ist von "intensiv" (statt wie angeklagt als "massiv") auszuge- hen. Weiter ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Positionenwechsel der Privatklägerin vom Stuhl auf das Bett ohne Gewalt oder Drohung erfolgt ist. Schliesslich kann die genaue Reihenfolge der einzelnen Küs- se und Berührungen sowie deren Versuche sowie die exakte Zuordnung der ein- zelnen Läsionen offen bleiben. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und be- züglich Anklageziffer 2 als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB.
Die Verteidigung führte aus, sie sehe die beiden Anklagesachverhalte als einen Lebenssachverhalt, weshalb sie die sexuelle Belästigung von der sexuellen Nötigung als konsumiert erachte (Prot. II S. 24 f.). Die beiden Anklagevorwürfe weisen aber nicht einen derart engen Zusammenhang auf, als dass sie als eine Einheitstat erachtet werden können. Vielmehr gab es nach den Handlungen des Beschuldigten, welche ihm unter der ersten Anklageziffer vorgeworfen werden, und denjenigen, die ihm in der zweiten Anklageziffer vorgeworfen werden, einen Schnitt. Die Privatklägerin verliess die Wohnung dazwischen und kam ein zweites Mal in die Wohnung. Der Beschuldigte fasste daraufhin erneut den Entschluss, sich der Privatklägerin körperlich anzunähern. Es ist folglich nicht von einem Ge- samtvorsatz auszugehen, der sich auch auf die sexuelle Belästigung bezog, son- dern davon, dass der Beschuldigte erneut den Vorsatz fasste, sich an der Privat- klägerin zu vergehen, als sie ein zweites Mal in seine Wohnung kam. 2. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Vom Tatbestand erfasst wird die Nötigung einer Person zur Duldung oder zur Vornah- me von sexuellen Handlungen. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Be- tätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Stand- punkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder min- destens erogene Körperteile beziehen. Es sind nur Verhaltensweisen tatbeständ- lich, die im Hinblick auf das Rechtsgut (Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung) erheblich sind (Ulrich Weder, OFK-StGB, 19. Auflage 2013, StGB 189 N 3 f. und N 9 sowie StGB 187 N 5 f.). In der Regel liegt eine sexuelle Handlung vor bei Körperkontakt mit primären Geschlechtsmerkmalen und mit der weiblichen Brust und bei gewaltsamem Küssen (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bezüglich der Bedrohung ist mindestens die Androhung eines ernstlichen Nachteils vorauszusetzen. Eine Gewaltanwendung liegt beispielsweise vor bei gewaltsamem Niederdrücken des
Opfers auf das Bett oder Festhalten der Unterarme und Hände während der (er- zwungenen) sexuellen Handlung (Ulrich Weder, a.a.O., StGB 189 N 10 f.). Dadurch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin festhielt, ihre Handflächen bzw. Handgelenke mit seinen Knien auf dem Bett fixierte und ihr mehrere Ohrfei- gen versetzte, wandte er ihr gegenüber Gewalt an, was sogar zu leichten Verlet- zungen führte. Zusätzlich bedrohte er sie mit einem Messer, wodurch er ihr Ver- letzungen androhte. Durch diese Handlungen nötigte er sie dazu, die an ihr vor- genommenen sexuellen Handlungen wie die Zungenküsse, das Küssen und Be- rühren der Brüste sowie das Berühren der Scheide zu dulden und das Küssen teilweise zu erwidern. Durch die sexuellen Handlungen, zu welchen der Beschul- digte die Privatklägerin nötigte, wirkte er erheblich auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin ein. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 124 S. 2 f., Urk. 142 S. 6 ff.) lag durchaus eine objektiv schwere Beein- trächtigung der sexuellen Integrität der Privatklägerin vor. Für den Beschuldigten war bei seinen Handlungen durch die Abwehrhandlungen der Privatklägerin ein- deutig erkennbar, dass sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden war. An der Ernsthaftigkeit ihres Widerstands konnten für ihn keine Zweifel bestehen. Er han- delte damit direkt vorsätzlich. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tat- bestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sind erfüllt. 3. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell be- lästigt. Tätlichkeit bedeutet körperliche Berührungen. Gedacht ist an Betastungen der Brüste, an den Griff in die Gegend der Geschlechtsteile, an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen usw. Das Verhalten muss für den objektiven Betrachter einen sexuellen Bezug aufweisen (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 198 N 3 und 6). Dadurch, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin deren Hand packte und an sein Glied führte, belästigte er sie sexuell. Da die Privatklä- gerin zuvor aus der Wohnung gerannt und nur wegen des vermissten Schlüssels zurückkam und da sie ihn in die Zunge gebissen hatte, wusste der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin durch seine Handlungen belästigt fühlte. Er handelte damit direkt vorsätzlich. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von
Art. 198 Abs. 2 StGB ist ohne Weiteres sowohl in objektiver als auch in subjekti- ver Hinsicht erfüllt. 4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Der Beschuldigte machte geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren müsse als deutlich überhöht bezeichnet werden. Er beantragte die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 142 S. 2 und S. 10). 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 118 S. 45 ff.). 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dementsprechend ist für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, die eine Bestrafung mit ei- ner Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht, sowie für die se- xuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, welche mit einer Busse geahndet wird, je eine separate Strafe auszusprechen.
ging es ihm doch um das Ausüben von Macht und sexuelle Befriedigung. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. 4.2. Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 36 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 118 S. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei in ... im Irak zusammen mit sieben Schwestern und vier Brüdern bei den Eltern aufgewachsen. Er habe neun Jahre lang die Schule be- sucht und sei 1993 zum Militär gegangen. Bis 2003 habe er als Küchensoldat Mili- tärdienst geleistet und sei bei einem Raketenangriff an der Niere verletzt worden. Nach dem Militärdienst habe er als Lebensmitteltransporteur für die Polizei gear- beitet. Da er dort mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, sei er von der Al Kaida bedroht worden und deshalb via Bagdad und via die Türkei in die Schweiz geflohen. 2010 sei er in die Schweiz eingereist und verfüge hier über die Aufenthaltsbewilligung F. In der Schweiz habe er keine Arbeit gefunden und bis zu seiner Verhaftung von der Sozialhilfe gelebt (Prot. II S. 10 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (Urk. 138), was aber keine Straf- minderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Das Teilgeständnis des Beschuldigten ist bei der Strafzumessung kaum be- achtlich, schob er doch zu jedem eingestanden Punkt eine Rechtfertigung nach. Ausserdem blieb dem Beschuldigten bei der erdrückenden Beweislage kaum eine andere Wahl, als einzelne Punkte einzugestehen. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor.
4.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 4.5. Für die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB ist zu- sätzlich eine Busse auszufällen (vgl. Art. 198 Abs. 3 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Markus Hug, OFK-StGB, 19. Auflage 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte an der Pri- vatklägerin erneut - wenn auch nicht mehr so lange - sexuell verging, obwohl sie durch ihre Flucht aus der Wohnung und den Biss auf seine Zunge deutlich gezeigt hatte, dass sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden war. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass er direkt vorsätzlich und aus egoistischen Be- weggründen handelte. Sein Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.4.3 vor- stehend). Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so lebt er von der Sozialhilfe. Er erhält monatlich Fr. 938.–. Seine Wohnung wird vom Sozialamt bezahlt (Urk. 6 S. 10, Urk. 34/4 S. 2). Die Busse ist - unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten - auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tagen festzusetzen. 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Anzurechnen ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von bis und mit heute 406 Tagen (Art. 51 StGB). 6. Bei dieser Strafhöhe kommt der bedingte oder der teilbedingte Straf- vollzug nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB). V. Vollzug 1. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszufäl- len ist, ist der vollständig bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht möglich. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er befindet sich aber in sozial und beruflich eher unstabilen Verhältnissen, ist er in der Schweiz bisher doch keiner Arbeit nachgegangen und verfügt in der Schweiz über keine familiä- ren Beziehungen. Der Beschuldigte zeigt sich zwar reuig, da er einsieht, gegen- über der Privatklägerin zu weit gegangen zu sein, mangels eines vollständigen Geständnisses kann aber nicht von wirklicher Einsicht gesprochen werden. Dem Beschuldigten kann grundsätzlich eine eher günstige Legalprognose gestellt wer- den. Das Verschulden des Beschuldigten ist aber, wie bereits im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, als nicht mehr leicht qualifiziert worden und bei der
ausgesprochenen Strafe ist der teilbedingte Vollzug gerade noch möglich. Des- halb ist eine tatsächlich spürbare Sanktion erforderlich. Um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, ist deshalb ein massgeblicher Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legal- prognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Vorliegend ist es angezeigt, den zu vollziehenden Strafanteil auf 16 Monate (abzüglich der bereits erstanden Haft von 406 Tagen) festzusetzen. Im Übrigen (20 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, besteht kein Anlass, die Probezeit länger als zwei Jahre anzusetzen. Die Probezeit ist deshalb auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 30.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2013 zu bezah- len. Im Übrigen wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Weiter wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 118 S. 51 ff.). Der Beschuldigte stellte den Antrag, die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten festzustellen und die konkreten Schadenersatzforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sowie der Privatklägerin eine ange-
messene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 142 S. 2). Er erachtete eine Genugtu- ung in der Grössenordnung von Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.– als angemessen (Urk. 142 S. 14). 2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der von der Privatklägerin geltend gemachte Selbstbehalt für die Behandlung im Universitätsspital Zürich vom 17. August 2013 ausgewiesen sei (vgl. Urk. 118 S. 53). Dem ist zuzustimmen (vgl. Urk. 94/5). Das eingeklagte Ereignis hat dazu geführt, dass sich die Privat- klägerin einer Untersuchung im Spital unterziehen musste. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind ohne Weiteres erfüllt. Der Beschuldigte ist deshalb zu ver- pflichten, der Privatklägerin Fr. 30.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2013 als Schadenersatz zu bezahlen. Was den darüber hinaus gehenden Betrag betrifft, betreffend welchen das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivil- weg verwiesen wurde, so wird dies von der Privatklägerin nicht mehr angefoch- ten, hat sie doch die Anschlussberufung zurückgezogen. Da nun einzig der Be- schuldigte Berufungskläger ist, kann er bereits gestützt auf das Verbot der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht verpflichtet werden, der Privatklägerin einen höheren als den von der Vorinstanz festgelegten Betrag als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin deshalb mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Weiter beantragte die Privatklägerin, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, da noch nicht feststehe, ob der Privatklägerin aufgrund der physischen und psychischen Folgen des Über-
griffs weitere Schäden entstehen werden. Da weitere Schäden im Zusammen- hang mit dem eingeklagten Ereignis nicht auszuschliessen sind, heute aber noch nicht genau beziffert werden können, ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen. 3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsum- me als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, so- fern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht er- heblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I- Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach dem Übergriff unter Weinkrämpfen und Albträumen litt und seither ängstlicher, misstrauischer und kontaktscheuer ist (vgl. Urk. 93, Urk. 94/1, Urk. 139 S. 3 f.). Die psychischen Fol- gen, die das Ereignis für die Privatklägerin mit sich zogen, sind durchaus einfühl- bar. Die sexuelle Nötigung und die sexuelle Belästigung stellen ohne Weiteres ei- ne Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, welche durch den Beschuldigten nicht wiedergutgemacht wurde. Gemäss Praxis des Obergerichts wird für eine Vergewaltigung in der Regel eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– zugesprochen (vgl. auch Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1 Hütte, S. 185 ff.). Da es sich vorliegend um einen geringfügigeren Eingriff in die sexuelle Integrität eines Men- schen handelte als bei einer Vergewaltigung sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Genug- tuung auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der Teilklage der Privatklägerin die vor-
liegend behandelte Genugtuung nur auf die erlittene Unbill bezüglich der sexuel- len Nötigung und Belästigung, nicht aber auf diejenige bezüglich der Handverlet- zung bezieht. Die Privatklägerin hat sich die spätere Geltendmachung der imma- teriellen Unbill der Handverletzung vorbehalten (vgl. Urk. 93 und Urk. 118 S. 52). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen auf Reduktion der Freiheitsstrafe auf 16 Monate sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Im Zusammenhang mit der Anschlussberufung der Privatklägerin, welche zurückgezogen wurde, sind keine nennenswerte Kosten entstanden, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Reduktion der Strafe rechtfertigt keine teil- weise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, da die Strafzumessung im Ermessen des Gerichts liegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 6'900.– (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 1'439.20 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen und ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin wird Vormerk ge- nommen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 406 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 1'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate abzüglich 406 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 30.20 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 11) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'439.20
unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehal- ten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibe- amten − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Fax 0.. ... .. ..)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. September 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald