Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140196/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Wasser sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 27. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Fürsprecher Y2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____
4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____
betreffend mehrfache qualifizierte Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2014 (DG130280)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 23). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend des Anklagevorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschä- digten F._____ wird eingestellt. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit d und Art. 8 Abs. 1 WG, − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 aSVG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 781 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschul- digten im Sinne von Art. 63 StGB zur Alkoholsuchtbehandlung angeordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft Zürich IV des Kantons Zürich vom 20. August 2013 beschlagnahmte Stahlrute wird eingezogen und der Kan- tonspolizei zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Der mit Verfügung der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2012 beschlagnahmte Personenwagen Chrysler 300M, 3.5 L, Fahrgestell- Nummer ..., Stamm-Nummer ..., Kontrollschilder ..., Halter G., wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E. im Betrag von Fr. 196.55 anerkannt hat. Im weiteren Betrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zi vil- prozesses verwiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
D er Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 13'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C._____ in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 10. Februar 2012 anerkannt hat. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'767.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 19'750.00 Gebühr Anklagebehörde Kanzlei kosten Untersuchung Fr. 78'712.20 Auslagen Untersuchung Fr. 26'251.40 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 32'342.70 amtliche Verteidigung Fr. 16'636.75 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RAin Y4.) Fr. 11'915.75 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (FS Y2.) Fr. 2'160.00 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli che n Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung in Bezug auf die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'342.70 aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
Rechtsanwälti n Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin E._____ mit Fr. 16'636.75 aus der Ge- richtskasse entschädigt. 15. Fürsprecher Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter der Privatklägerin C._____ mit Fr. 11'915.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 160 S. 2 f.) "1. Es seien die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130280-L / U) aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ freizusprechen vom Vor- wurf der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen quali- fizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei im Falle der beantragten Freisprüche für die nicht mit Berufung angefochtenen Tatbestände mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren unter Anrechnung der seit 10. Februar 2012 erstandenen Haft zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte und Berufungskläger in Falle einer Schuldigsprechung mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen. 3. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksge- ri chtes Zürich vom 31. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130280-L / U) der Beschuldigte und Berufungskläger zu verpflichten, der Privatklägerin
E._____ den Betrag von CHF 2'000.- zuzüglich Zins ab 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Es sei in Abänderung der Dispositiv Ziffern 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130280- L / U) die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretung auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten und Berufungskläger A._____ eine angemessene Entschädigung und Ge- nugtuung zu bezahlen. Eventualiter sei im Falle einer Schuldigsprechung in Abänderung der Dispositiv Ziffern 11 und 12 die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens dem Beschuldigten und Berufungskläger A._____ teilweise aufzuerlegen sowie die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung auf die Staats- kasse zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse." b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 163 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2014 sei vollum- fänglich zu bestätigen." c) Der Privatklägerin 4: (Urk. 164 S. 1) "Die Berufung des Berufungsklägers, A., sei vollumfänglich abzuwei- sen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014 in Bezug auf die Geschädigte, E. (Privatklägerin 4) sei zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." d) Des Beschuldigten: Freispruch / mildere Bestrafung.
______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 31. März 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten schuldig der mehrfachen qualifizierten Vergewal- tigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der versuchten schwe- ren Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung sowie weiterer Körperverletzungs- delikte und Widerhandlungen gegen das Waffen- und Strassenverkehrsgesetz. Es bestrafte den Beschuldigten mit 15 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.–. Des weiteren ordnete das Gericht eine strafvollzugsbegleitende am- bulante Behandlung des Beschuldigten an (Urk. 110). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 3. April 2014 Berufung an (HD 96). Die Berufungserklärung liess er unterm 16. Mai 2014 folgen (Urk. 112). Er verlangt Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten Verge- waltigung und der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung; damit verbunden beantragt er eine deutliche Senkung der von der Vorinstanz ausgefällten Frei- heitsstrafe. Sodann soll die Genugtuung an die Privatklägerin E._____ von Fr. 13'000.– auf Fr. 2'000.– reduziert werden. Weiter verlangt er eine andere Kosten- und Entschädigungsregelung. Die anderen Schuldsprüche wie auch die Anord- nung der ambulanten Massnahme sowie die weiteren Anordnungen im vo- ri nstanzlichen Urteil sind vom Beschuldigten ni cht angefochten.
Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtmittel, sondern beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 120). Auch von Seiten der Privat- kläger wurde das Urteil nicht angefochten (vgl. u.a. Urk. 125). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsicht- lich der Dispositivziffern 1 teilweise (alle Schuldsprüche ausser diejenigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung), 4 (vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme), 5 (Einziehung der Stahlrute), 6 (Einziehung des Personenwagens), 7 (Schadenersatz E.), 8 (Schadenersatz C.), 9 (Genugtuung C.), 11 (Kostenaufstellung) sowie 13-15 (Entschädigungen an die Anwälte). Auch der Entschei d der Vorinstanz über die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschä- digten F. blieb unangefochten. Dass alle diese Punkte somit bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen, wobei dies betreffend Dispo- si tivziffer 6 des Urteils bereits mittels Beschluss der erkennenden Kammer vom 2. Juli 2014 erfolgt ist (vgl. Urk. 127). 2. Mit Eingabe vom 27. November 2014 stellte die Verteidigung den Be- weisantrag, H._____ als Zeuge zu den früheren beruflichen Tätigkeiten der Pri- vatklägerin E._____ (u.a. im Sexmilieu) sowie zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen zu befragen (Urk. 139). Daraufhin liess am 14. Januar 2015 die Privatklägerin An- trag auf die Befragung weiterer Zeugen stellen, so der Geschäftsführerin des I._____ i n Züri ch, J._____ (" J' ."), und deren früheren Ehemannes K. (" K'.") aus .../LU (Urk. 147 und 151). Den Beweisanträgen wurde stattge- geben und es wurde überdies die Privatklägerin E. als Auskunftsperson vorgeladen. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher die beantragten Beweise abgenommen worden sind und auch di e Privatklägerin E._____ befragt wurde, ist der Fall spruchreif. II. Sachverhalt Thema des Berufungsverfahrens sind die in der Anklageschri ft unter Neben- dossier 1 aufgeführten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklä-
gerin E._____ und damit verbunden gewisse Sachverhaltsaspekte des im We- sentli chen ni cht angefochtenen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung zum Nachteil dieser Privatklägerin. Die Anklageschrift basiert für die diesbezügliche Sachdarstellung auf den Aussagen der Privatklägerin E.. Auch die Vorinstanz hielt die Depositionen dieser Geschädigten, da "detailliert, frei von relevanten Widersprüchen und plau- sibel" und da auch kei n Grund für eine Falschaussage ersichtlich sei, für glaub- haft und überzeugend; folglich machte sie diese Aussagen zur Grundlage ihrer entsprechenden Verurteilung des Beschuldigten. D emnach ist von der Vor-i nstanz als erstellt erachtet worden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf der Strasse, an der Kreuzung ...-/...strasse in Zürich ..., mit einer Stahlrute auf den Hinterkopf geschlagen hat, um sie anschliessend in die Wohnung im ersten Stock über der L. Bar an der ...strasse ... zu zerren, wo er si e unter Zufügung weiterer Schläge mit der Stahlrute und mi t Fäusten und Händen zu vaginalem und oralem Sex gezwungen hat. Nach Darstellung des Beschuldigten hat der Geschlechtsverkehr einver- nehmli ch stattgefunden; er habe sich dafür mit der Privatklägeri n auf Fr. 50.– ge- eini gt. Erst als es nach vollzogenem Sex zum Streit gekommen sei, weil die Pri- vatklägerin einen höheren D i rnenlohn verlangt habe, will der Beschuldigte ihr die Verletzungen am Kopf, an den Armen und an den Händen zugefügt haben. Dem steht die Darstellung der Privatklägerin entgegen, wonach sie zum Sex gezwun- gen worden sei; sie "arbeite nicht auf der Strasse" und habe dies nie getan (ND 3/2 S. 16). Zur Streitfrage, ob sich die Privatklägerin mit dem Beschuldigten auf bezahl- ten Sex geeinigt hatte und sie ihm demnach freiwillig in die Wohnung gefolgt war (und nicht quasi auf der Strasse überfallen und dann von dort gewaltsam in die Wohnung geschleppt worden ist, um sie dort brutal zum Sex zu zwi ngen), äusser- te sich die Vorinstanz konkret nur an einer Stelle ihres Urteils mit dem Hinweis da- rauf, dass die Privatklägerin, wenn sie in der fraglichen Nacht "effektiv als Prosti- tuierte tätig gewesen [war], sie dies ohne weiteres [hätte] ei nräumen können und kei ne falschen Anschuldi gungen gegen den Beschuldigten [hätte] vorbri ngen
müssen, zumal auch di esfalls eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in der von ihr geschilderten Weise denkbar gewesen wäre". Und die Vorinstanz fährt weiter: "Wenn sich die Ereignisse im Wesentlichen so, wie vom Beschuldigten geschildert, ereignet hätten, so wäre kein Grund ersichtlich, weswegen die Ge- schädigte eine erfolgte Vergewaltigung erfinden sollte vor dem Hintergrund, dass bereits die ihr vom Beschuldigten zugefügten erheblichen Verletzungen ausrei- chen würden, um ihn einer Verurteilung wegen schwerer Delikte zuzuführen" (Urk. 110 S. 39 – Hervorhebungen durch die Urteilsredaktion). Hier übersieht die Vori nstanz die notorische Tatsache, dass ein Eingeständnis der Prostitution ins- besondere für nur gelegentlich solchermassen tätige Personen aus Scham, aus Angst vor nachteiligen Folgen oder vor dem Verlust der Glaubwürdigkeit zumeist sehr schwer fällt. Deshalb wird eine solche Tätigkeit oft mit allen Mitteln zu ver- bergen versucht. Dies dürfte bei der 39-jährigen, aus katholischem Milieu stam- menden ... [Angehörige des Staates M.] und mehrfachen Mutter ni cht an- ders gewesen sein. Eine solche Hemmnis gilt im verstärkten Masse für Zugaben gegenüber Polizei und Behörden sowie Gerichten, bei denen die betroffene Per- son keine Kontrolle darüber hat, wohin diese Information letztlich fliessen. Hier wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass die Bereitschaft eines solchen Ein- räumens der Prostitution "ohne weiteres" gegeben sei, ist realitätsfremd. Schon der Zeuge N., der mit der Privatklägerin als einer der ersten nach dem Vor- fall Kontakt hatte, mutmasste, dass die Privatklägerin anfänglich nichts vom Ge- schlechtsverkehr erzählt habe, "weil sie sich schützen wollte" (ND 5/3 S. 5). Wei- ter ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Privatklägerin, die ihre Anwesenheit in der Wohnung ob der L._____ Bar nicht ernsthaft bestreiten konn- te, si ch i n ei nem wahren Erklärungsnotstand befand darüber, wie sie denn, wenn nicht freiwillig, dorthi n gelangt war. Ihre diesbezügliche Begründung ist damit zwar noch nicht widerlegt, die erwähnten Aspekte gemahnen jedoch zur Vorsicht bei der Würdigung. Damit aber wird deutlich, dass sich die Erklärung des Beschuldig- ten, es habe sich um bezahlten und einvernehmlichen Sex gehandelt, ni cht lei chthi n mit dem besagten Argument der Vorinstanz widerlegen lässt, sondern die Streitfrage nach ei ner vertieften Auseinandersetzung mit der Beweislage ve r- langt. Schon bei näherem Aktenstudium fallen in diesem Zusammenhang Aspekte
auf, die von der Vorinstanz übersehen bzw. in ihrem Urteil jedenfalls nicht ange- sprochen worden sind und auf die im Folgenden einzugehen ist. So ist von vorneherein nur schwer zu verstehen, wieso sich die Privatkläge- ri n, di e früher i n ... als Reinigungsfrau und Serviceangestellte gearbeitet hatte, sich ausgerechnet an der bekanntesten Sexmeile von Zürich um eine Festanstel- lung als Barmaid beworben hat und zwar i n mehreren ei nschlägig bekannten Lo- kalen wie der ... Bar (vgl. P ro t. II S. 70), der O._____ Bar (vgl. ND 5/3 S. 6 und 8), der P._____ Bar/... Bar (ND 5/18 S. 2) und auch in dem als Bordell-Anlaufstelle bekannten I._____ (vgl. Urk. 147 und 145 sowie Prot. II S. 60). Am Verdienst kann es nicht gelegen haben, verdiente die Privatklägerin in Zürich doch nach ei- genen Angaben nur Fr. 20.– i n der Stunde zuzügli ch Fr. 30-50.– Trinkgeld pro Abend. Auch hatte si e i n Züri ch weit höhere Auslagen, als wenn sie weiterhin an i hrem Wohnort i n ... einer seriösen Arbeit nachgegangen wäre. Wie sich aus der Befragung in der Berufungsverhandlung ergab, hat die Privatklägerin die Nähe zum Sexmilieu auch insofern gesucht, als sie in Zürich regelmässig in der Woh- nung von befreundeten Strassenprostituierten nächtigte (Prot. II S. 64). Als Zweites fällt die Distanz auf, über die die Privatklägerin vom Beschuldig- ten gewaltsam am Kragen gezogen bzw. mitgeschleift worden sein soll, d.h. vom Strassentrottoir beim ...laden zum davon weit entfernten Hauseingang und dann durchs Treppenhaus in den ersten Stock bi s zur fragli chen Wohnung. Diese Dis- tanz i st so gross (vgl. Plan und Fotos in Urk. 148 und 149) und das ganze Ver- schleppungs-Prozedere war zudem durch zwei Türöffnungen mi ttels Schlüssel unterbrochen, dass sich der gesamte Vorgang, der Überfall auf einer belebten Kreuzung, dann das Zum-Hauseingang-Schleppen über etwa 40 Meter und das Hochzi ehen durch das Treppenhaus in die obere Etage, auch bei bloss passivem Widerstand der Privatklägerin nur als sehr auffällig, beschwerlich und längere Zeit i n Anspruch nehmend vorstellen lässt. Die Aussagen der Privatklägerin zu dieser Prozedur si nd in der Strafuntersuchung auffallend kurz ausgefallen und be- schränkten sich darauf, dass sie an der Jacke in die Wohnung gezogen und dabei auf sie eingeschlagen und sie zudem aufgefordert worden sei, ruhig zu sein (vgl. ND 3/1 S. 4 und ND 3/2 S. 5-7 oben). Dass sie eine längere Wegstrecke (zu
Fuss) mitgehen musste bzw. i n eine obere Etage verbracht worden war, erwähnte sie selber nicht. Anlässlich ihrer Befragung vor Obergericht machte sie für den Vorgang des Verbringens von der Strasse in die Wohnung sogar geltend, dass sie dazu überhaupt keine Erinnerung habe (Prot. II S. 70 f.). Schon i n der früheren staatsanwaltschaftlic he n Ei nvernahme hatte si e auf Ergänzungsfragen des Ver- teidigers keine näheren Details über den Ablauf der erwähnten Prozedur zu nen- nen vermocht mit Ausnahme der Erklärung, dass ihr Hals danach "ganz violett" gewesen sei wegen der engen Jacke, an der sie gezogen worden war, was später im Spital festgestellt worden sei (ND 3/2 S. 18). Dazu hat aber bereits die Vo- rinstanz festgehalten (Urk. 110 S. 38), dass ei n solcher Befund am Hals der Pri- vatklägerin bei der körperlichen Untersuchung durch das IR M ni cht festgestellt worden ist (vgl. ND 6/5 S. 3). Wie das Bezirksgericht in diesem Aussageverhalten der Geschädigten trotzdem kein Lügensignal erkennen konnte (Urk. 110 S. 38), i st ni cht verständli ch. Auf eine Ergänzungsfrage des Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte die Privatklägerin im Übrigen ei n, dass sie draussen, als sie gepackt wurde, nicht geschrien hätte; dafür und für ihr sonstiges Untätigbleiben anlässlich ihrer "Verschleppung" vermochte sie keine plausible, sondern nur eine eher ausweichende Antwort zu geben (vgl. ND 3/2 S. 18). Weiter fällt im Aussageverhalten der Privatklägerin im Rahmen der Strafun- tersuchung auf, dass sie mit Bezug auf die erlittenen Körperverletzunge n sehr aufgebracht war und si ch dazu spontan äusserte, während sie mit i hren Aussagen zu den behaupteten sexuellen Übergriffen auffallend kurz angebunden, emotions- los und ohne Redefluss blieb (vgl. u.a. ND 3/2 S. 11 und 15). Auch unmi ttelbar nach dem Vorfall, als die Privatklägerin in die O._____ Bar geflüchtet war, liess sie gemäss Wiedergabe im polizeilichen Wahrnehmungsbericht als Erstes verlau- ten, ein Mann habe sie auf der Strasse geschlagen. Erst als sie aufgefordert wur- de, alles der Polizei zu sagen, machte sie geltend, von diesem Mann in eine Wohnung gezerrt und vergewaltigt worden zu sein (vgl. ND 5/10). Diese stufen- weise Preisgabe des Geschehens durch die Privatklägerin beschrieb ebenfalls der Barmann aus der O._____ Bar in seiner polizeili chen Befragung, welche be- reits 2 ½ Stunden nach dem Vorfall erfolgt war; gleiches ist auch aus seiner spä-
teren Zeugenaussage zu entnehmen (vgl. ND 5/2 S. 2 f. und ND 5/3 S. 3 ff.). Ähn- lich sagte drei Stunden nach dem Vorfall auch die beim Eintreffen der Privatkläge- ri n i n der O._____ Bar anwesende Bardame aus, nämlich dass die Privatklägerin erst als die Polizei eingetroffen war, erklärt habe, wo der Mann, der sie "fest ge- schlagen" habe, wohne und dass er sie vergewaltigt habe (vgl. ND 5/6). Dass die- se Bardame 2 ½ Monate später als Zeugin zu präzisieren suchte, die Privatkläge- rin habe i hr schon vor dem Eintreffen der Polizei gesagt, dass sie vom Mann nicht nur sehr verletzt, sondern auch vergewaltigt worden sei, vermag die erste tatzeit- nahe Aussage nicht wesentlich zu relativieren. Zu beachten ist ferner die Aussage der Privatklägerin, dass sie während den sexuellen Vorgängen gerade ni cht mi t der Metallstange geschlagen worden sei (ND 3/1 S. 5). Der Sexualverkehr hat gemäss der körperlichen Untersuchung auch keine feststellbaren Verletzungen hervorgerufen (Urk. 6/5 S. 7). Es kommt hinzu, dass Blutspuren der Privatklägerin nur i n der Wohnung festzustellen waren, insbesondere im Schlafzimmer auf dem Bett, im Wohnzim- mer auf dem Sofa und an der Wand dahinter sowie im Korridor an Wänden und am Boden (Blutspurengutachten in ND 8/4, Bilder in ND 8/5, Wahrnehmungsbe- ri cht i n ND 5/10, weitere Bilder in ND 9/1 S. 11-39). Obwohl gemäss Darstellung der Privatklägerin E._____ bereits auf dem Trottoir an der Kreuzung ...-/...strasse mit der Stahlrute auf ihren Hinterkopf geschlagen worden war und dann bei der Hauseingangstüre (ND 3/1 S. 3 f.), was, wie die späteren Rutenschläge in der Wohnung zeigen, bereits blutende Wunden verursacht haben musste, si nd Blut- spuren auf dem längeren Weg von der Strasse bis zur di e Wohnung im 1. Stock ni cht festgestellt worden; dies auch ni cht i m Treppenhaus und insbesondere ni cht an den beiden Orten, wo zwecks Aufschli essen von Türen i nnegehalten werden musste (vor der Haustüre bzw. vor der Wohnungstüre) . Erst innerhalb der Woh- nung fanden si ch Spuren von Blut. Diese lassen, wie sich aus der gutachterlichen Interpretation der Blutspuren (ND 8/4) ergibt, gewisse Schlüsse zu : So legen die Blutspritz- und Bluttropfspuren im Schlafzimmer die Annahme nahe, dass die Pri- vatklägerin auf dem Bett stark blutete, und dort auf sie in einer sitzenden oder knienden Position eingeschlagen worden sei n muss. D i e Blutspuren gleicher Art im Korridor der Wohnung lassen sodann annehmen, dass auf die Privatklägerin,
welche ebenfalls bereits am Kopf blutete in aufrechter Position eingewirkt worden i st und dass sie dort zu Boden gefallen oder gesunken ist. Das Blutspurenbild im Wohnzimmer weist sodann darauf hin, dass die Klägerin blutete, als sie aufs Sofa gefallen oder gestossen worden ist. An der sichergestellten Stahlrute, die Tat- werkzeug war, waren am Griffstück Spuren sowohl des Beschuldigten wie auch der Privatklägerin festzustellen, wobei offen bleiben muss, ob die Spur der Privat- klägerin primär oder sekundär übertragen worden ist. Am Schlagstück der Rute wurde lediglich DNA der Privatklägerin festgestellt (a.a.O. S. 14). Diese Spurenbilder und das Fehlen von Blutspuren ausserhalb der Woh- nung lassen erkennen, dass die blutigen Ausei nandersetzunge n im Schlafzimmer und im Korridor der Wohnung stattgefunden haben müssen. Dies wird letztlich auch von der Privatklägerin bestätigt (vgl. ND 3/1 Rz 31 und 72; ND 3/2 S. 8 oben und S. 21), sie will aber weitere Rutenschläge bereits ausserhalb der Wohnung verabreicht erhalten haben. D afür jedoch, dass solches auch ausserhalb der Wohnung passierte, fehlen Spuren. Im Ergebnis unterstützen die festgestellten Blutspuren weniger den von der Privatklägerin ausgesagten Geschehensverlauf, sondern vielmehr die Aussageversion des Beschuldigten, wonach es erst in der Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung mittels Einsatzes der Stahlrute gekommen ist, und insbesondere seine Aussage in der allerersten Befragung noch bei der Polizei, wonach er in zwei getrennten Phasen mit der Stahlrute auf die Privatklägerin eingeschlagen habe: Einmal im Schlafzimmer, als sich die Pri- vatklägerin entfernen wollte, woran sie der Beschuldigte hinderte, und in welchem nach einem Austausch von Ohrfeigen der Beschuldigte die Stahlrute einsetzte, welche die Privatklägerin ihm dann wegnehmen und auf den Boden werfen konn- te, bevor sie sich blutend aufs Bett legte. Nach einem Moment der Ruhe und nachdem sich die Privatklägerin angezogen hatte, fand die zweite Phase dann ausserhalb des Schlafzimmers statt, als die Privatklägerin mit der Stahlrute in der Hand und schreiend, dass sie blute, auf den Beschuldigten zugekommen ist, der ihr die Rute entwi nden konnte und i hr dami t "li nks und rechts gegen den Kopf" schlug und si e alsdann aufs Sofa schubste (vgl. Aussage des Beschuldigten i n ND 4/1). Vor dem Haftrichter, in der zweiten Befragung des Beschuldigten, relati- vierte er zwar seine Aussage dahingehend, dass es zwar schon zwei Phasen der
Auseinandersetzung gegeben habe, dass es jedoch nur in der ersten Phase ge- wesen sei, als er zwei bis maximal drei Mal mit der Rute auf die Privatklägerin eingeschlagen habe; später habe er nur noch mit der Hand und der Faust ge- schlagen (ND 4/2 S. 6 f.). Auch bei seinen späteren Aussagen, insbesondere auch vor Obergericht (Prot. II S. 51), blieb er bei dieser Version. Allerdings er- scheint seine erste Aussage, die noch am Tag des Geschehens erfolgt war, au- thentischer, besser mit dem Spurenbild vereinbar und somit weit glaubhafter. Zwei Aussagen von Drittpersonen, die als weitere Ind i zi en für ei nen ei nver- nehmlichen Sex zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gewertet werden können, sind von der Vorinstanz ohne überzeugende Begründung als ni cht von Relevanz abgetan worden. So sagte N., der Geschäftsführer der O. Bar, in der die blutende Privatklägerin Hilfe gesucht hatte, bei der Polizei aus, die Privatklägerin habe gesagt, dass sie mit dem Mann, der sie in der P._____ Bar aufgesucht hätte, auf die Zeit nach Arbeitsschluss irgendwo abge- macht habe; zuhause habe sie der Mann dann geschlagen, weshalb sie ins O._____ geflüchtet sei (ND 5/2 S. 3). Von der Staatsanwaltschaft als Zeuge be- fragt wiederholte N., dass die Privatklägerin ihm erzählt habe, dass sie nach der Arbeit mit dieser Person etwas trinken gegangen sei; dann sei sie mit dieser Person zum Geschlechtsverkehr zusammen gewesen und danach habe sie plötzlich Schläge auf den Kopf bekommen (ND 5/3 S. 4). Wie die Vorinstanz diese Aussagen von N. unter blossem Hinweis auf sprachliche Missver- ständnisse einfach als "nicht von Aussagekraft und Relevanz" bezeichnen konnte (Urk. 110 S. 47), ist einmal mehr ni cht nachvollziehbar, spricht der Zeuge nach eigenen Angaben doch Portugiesisch, wenn auch als Zweitsprache nicht perfekt (vgl. ND 5/2 S. 2 u. 4; ND 5/3 S. 9). Die weitere Zeugenaussage, welche die Vorinstanz als nicht von Belang ta- xierte, ist diejenige von Q., dem vorgesetzten Arbeitskollegen der Privatklä- gerin in der P. Bar an der ...strasse. Gemäss einer von ihm wiederholt ge- machter Aussage (ND 5/1 S. 4 und 6 f.), hat die Privatklägerin i hn in der besagten Nacht vor Arbeitsschluss gefragt, wo denn die L._____ Bar sei, worauf er ihr den Weg dorthin beschrieben habe. Dieser Vorgang lässt, nachdem der Zeuge auch
die Anwesenheit des Beschuldigten als letzten Gast i n der fraglichen Nacht in der P._____ Bar bestätigt hat und ebenso den Umstand, dass dieser mit der Privat- klägerin als Bardame gesprochen habe, und nachdem der Beschuldigte ja ob der L._____ Bar seine Logis hatte und die Privatklägerin nach Arbeitsschluss schnurstracks dorthi n gi ng, annehmen, dass der Beschuldigte und die Privatklä- gerin möglicherweise ein Treffen an besagtem Ort vereinbart hatten. Dass die Vorinstanz den Wahrheitsgehalt der erwähnten Aussage des Zeugen über die Frage der Privatklägerin nach der L._____ Bar ohne plausiblen Grund offen las- sen wollte und sie deshalb nicht als in relevanten Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehend bezeichnete (Urk. 110 S. 46), ist erneut ni cht nachvoll- ziehbar. All diese Anhaltspunkte, die in Richtung der Aussage des Beschuldigten weisen, wonach es vorerst um bezahlten einvernehmlichen Sex mit der Privatklä- gerin gegangen war und nicht um einen völlig überraschenden Überfall auf diese, veranlassten die erkennende Kammer, die von den Parteien beantragten Be- weisergänzungen vorzunehme n. Die drei vom Obergericht befragten Zeugen konnten zur Klärung der Frage, ob und wie die Privatklägerin im Sexmilieu tätig geworden war, jedoch nichts beitragen, zumal sie die Privatklägerin gar nicht oder nur sehr flüchti g kannten (vgl. Prot. II S. 28, 54 und 76). Die in der Berufungsverhandlung ebenfalls befragte Privatklägerin E._____ blieb dabei, dass sie keine Prostituierte sei. Sie räumte allerdings ein, dass die beiden Freundinnen, bei denen sie in der Nähe der O._____ Bar jeweils über- nachtet hatte, Strassenprostituierte waren (Prot. II S. 64). Sodann bestätigte sie, dass sie von früher in M._____ Kampfsporterfahrung hat (Muay Thai; a.a.O. S. 67 und 71). Ferner räumte sie - in klarem Widerspruch zu i hren früheren Aussagen - ein, den Beschuldigten schon vor dem 10. Februar 2012 in der L._____ Bar als DJ gesehen und damit bereits gekannt zu haben (a.a.O. S. 66). Auf die Frage aber, was sie am 10. Februar 2012, als sie nach Arbeitsschluss die ...strasse hochging, vorgehabt hatte, gab sie nur fahrige und widersprüchliche Antworten (Treffen mi t den Freundi nnen i m L._____ bzw. i m O._____ bzw. Essen-gehen oder Schlafen-gehen; vgl. Prot. II S. 68 f. und 73). Falls sie ihre Kolleginnen tat-
sächlich - wie sie ausführte (Prot. II S. 68 unten) - in der O._____ Bar treffen woll- te, hatte sie keinen Anlass, die ...strasse zu überqueren und si ch zum ...stand zu begeben, wo sie vom Beschuldigten angesprochen worden sei (Prot. II S. 68, Urk. 148 und 149 Foto Nr. 3). Auch im Übrigen fiel ihr anpasserisches Aussageverhal- ten auf. Und zum Vorgang, wie der Beschuldigte sie von der Strasse in die Woh- nung über der L._____ Bar verschleppt haben soll, konnte sie - wie erwähnt - überhaupt keine Angaben machen. Insgesamt hinterliess die Privatklägerin im Hinblick auf ihre Darstellung, wonach sie auf der Strasse überfallen, in die Woh- nung geschleppt und dann vom Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gezwun- gen worden sei, einen eher zwiespältigen Ei ndruck. Die Aussagen des Beschul- digten vor Obergericht darüber, wie es zum einvernehmlichen sexuellen Verkehr mit der Privatklägerin gekommen sein soll, wirkten demgegenüber tendenziell e- her kohärent. Damit steht mit Bezug auf die Frage nach bezahltem, einvernehmlichem oder erzwungenem Sex nach wie vor Aussage gegen Aussage; für und gegen beide Versionen sprechen gewisse Indizien. Mangels ausreichend klarer Beweise zur Frage, wie es tatsächlich zum Sex über der L._____ Bar gekommen war, er- weisen sich beide Aussageversionen letztlich als in etwa gleich glaubhaft oder unglaubhaft. Die Unschuldsvermutung schlägt bei dieser Beweislage aber zu- gunsten des Beschuldigten aus, sodass im Zweifel zu seinen Gunsten von grund- sätzli ch ei nvernehmli chen sexuellen Handlungen und von erst danach erfolgten Gewaltanwendungen ausgegangen werden muss. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. III. Strafe Nachdem in den Anklagepunkten der Vergewaltigung und der sexuellen Nö- tigung freigesprochen wird, erweist sich als nunmehr schwerste zu sanktionieren- de Tat die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB, auf welche Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen steht.
Vorerst ist für diese Tat unter Annahme, sie sei vollendet worden, aufgrund der konkreten Tatkomponenten eine hypothetische Strafe zu bestimmen. Dabei si nd in erster Linie die näheren Umstände und die Art, wie der Täter das Opfer le- bensgefährli ch verletzte, von Belang. Vorliegend schlug er der Geschädigten mit einer Stahlrute mindestens drei Mal heftig auf den Kopf. Aufgrund des Gutachtens des Insti tuts für Rechtsmedi zi n können durch ei ne solche Ei nwi rkung mit dem be- sagten Tatwerkzeug auf den Kopf je nach Intensität der Gewalteinwirkung und Auftreffwinkel unterschiedliche Verletzungen am oder im Kopf entstehen. Unter anderem kann eine Hirnerschütterung erfolgen, die, wenn schwerer Natur, lang- andauernde und in seltenen Fällen auch persistierende Folgen wie Apathie, Leis- tungsminderung, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen nach sich zieht. Auch ein Schädelbruch bzw. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma kann die Folge der Einwirkung durch das Tatwerkzeug auf den Kopf sein, was in un- günstigen Fällen einen Hirninfarkt oder bei Ei ndri ngen von Knochenfragmente n ei ne di rekte Verletzung von Hi rnsubstanz bewi rken kann. Auch Hi rnblutunge n und bleibende neurologische Schäden sind möglich und ebenso entsteht die Gefahr einer lebensbedrohlichen Hi rndruckerhöhung (Urk. 6/5). Das geschützte Rechtsgut der körperlichen und psychischen Integrität wird mit einer solchermassen schweren Verletzung des Kopfes (und allenfalls damit verbunden des Gehi rns) i n ausgesprochen gravierender Weise verletzt; nebst der rei nen physi schen wird auch die geistige Ebene tangiert. Dies würde für eine mit direktem Vorsatz vollendet begangene Tat sicherlich eine Einsatzstrafe im oberen Drittel des Strafrahmens als angezeigt erschei nen lassen. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist vorliegend jedoch lediglich von Eventualvorsatz auszugehen, was das Strafmass reduzieren lässt. Allerdings war das Tatmotiv des Beschuldigten, nämlich die Geschädigte beim Streit über zu- sätzliche Fr. 50.– an D i rnenlohn ruhi g zu stellen, absolut nichtig. Die Reaktion des Beschuldigten war somit völlig überrissen und verwerflich. Er war dabei zwar mässig alkoholisiert, eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lag aber nicht vor (vgl. ND 10/8 S. 62 und 65).
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es bei der Tat beim Versuch blieb; eine lebensge- fährliche Verletzung trat nicht ein. Dies hing jedoch eher vom Zufall ab, als dass der Beschuldigte darauf letztlich entscheidenden Einfluss gehabt hätte. Die den- noch angezeigte Strafminderung i nfolge blossen Versuchs wird weiter dadurch re- lativiert, dass darin eine direktvorsätzlich vollendet begangene einfache Körper- verletzung mi tenthalten i st und diese einfache Körperverletzung von der Ver- übung mittels einer Waffe und von den gravierenden Auswirkungen her bereits nach einer Strafe in der Nähe der Maximalstrafe von drei Jahren, die für diesen Tatbestand gilt, ruft. Verschuldensmässig dazuzuschlagen ist die gleichzeitig eventualvorsätzlich begangene versuchte schwere Körperverletzung. Von der Tatkomponente her betrachtet ist das Gesamtverschulden bei der Handlungswei- se des Beschuldigten folglich als im mittleren Bereich des Strafrahmens für ver- suchte schwere Körperverletzung liegend zu sehen und als Einsatzstrafe er- schei nt demnach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann weitgehend auf die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 67-69). Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der im Nebendossier nunmehr einzig zu einer Verur- teilung führenden versuchten schweren Körperverletzung war umfassend und vollständig. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte als Tatauslöserin letztlich immer noch die Geschädigte verantwortlich zu machen sucht, was die strafmindernde Wirkung des Geständnisses ei nschränkt. Auch zeigte der Beschuldigte mit Bezug auf sei ne Tat keine echte Reue und Einsicht. Zurecht hi elt di e Vori nstanz des Weiteren fest, dass sich die Vorstrafenlosigkeit und der weitgehend unauffällige Leumund des Beschuldigten wie auch sein Vor- leben ganz generell und seine persönlichen Verhältni sse strafzumessungs ne utra l verhalten. Eine gewisse Straferhöhung erfährt der Beschuldigte hingegen dadurch, dass er die neue Straftat während eines anderen bereits gegen ihn lau- fenden Strafverfahrens beging. Insgesamt halten sich die strafmindernden und -erhöhenden Zumessungsgründe, wie dies die Vorinstanz richtig feststellte, in et- wa die Waage. Es bleibt demnach bei einer hypotheti schen Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
Die weiteren Delikte der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfolgten im Rahmen desselben Autounfalls und das entsprechende Verschulden des Beschuldigten kann der Vorinstanz folgend zweckmässigerweise gemeinsam geprüft werden. Für alle diese Tatbestände liegt der obere Strafrahmen bei je drei Jahren, wobei die Tatmehrheit hier den Rahmen auf 4 ½ Jahre erweitern lässt. Es ist von einem sehr schweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass vier Opfer betroffen wurden, wovon ei nes starb, eines lebensgefährlich und zwei weitere durchaus erheblich verletzt wur- den. Zudem ist, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer ihm bestens ver- trauten und trotz der späten Nachtstunde noch bevölkerten Gegend eine längere Strecke in entgegengesetzter Richtung seines Heimwegs und in Missachtung des dortigen Fahrverbots auf der Busspur und dann aufs Trottoir lenkte, klarerweise von grober bewusster Fahrlässigkeit auszugehen, was auch die subjektive Tat- schwere als ausserordentlich gravierend erscheinen lässt. Selbständig sanktio- niert würde hier eine Strafe von vi er Jahren als angemessen erscheinen. Dass die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt vorliegend weit tiefer liegt (4 Jahre) als noch diejenige bei der Vorinstanz (12 Jahre), erlaubt es, den Strafzuschlag für die weiteren Delikte etwas höher zu bemessen, als es die Vori nstanz tat, und es ist der Zuschlag hi er deshalb und insbesondere ob der hohen Tatschwere auf etwas mehr als drei Jahre zu bemessen. Als weiteres Vergehen ist die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu ahnden. Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz kann wiederholt werden, dass zumindest das subjektive Verschulden des Beschuldigten, der die Stahlrute kaufte und auf si ch trug, ni cht mehr als lei cht zu werten i st. D ass es sich dabei um eine sehr effiziente Angriffswaffe handelt, musste dem Beschuldigten, der selber eine Bar geführt und im übrigen ausreichend Milieuerfahrung hatte, bewusst gewesen sein. Einen plausiblen Grund, die Waffe zu erwerben, hatte er jedenfalls ni cht. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einige wenige Monate Frei- heitsstrafe lässt sich angesichts des vom Waffengesetz vorgegebenen Strafrah- mens und mi t Hinblick auf die Art der Waffe sowie angesichts des Erfahrungswis-
sens des Beschuldigten ohne weiteres rechtfertigen. Daran vermögen auch die Aspekte der Täterkomponente nichts zu ändern. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben- einhalb Jahren zu verurteilen. Daran si nd die Untersuchungshaft und der vorzeiti- ge Strafvollzug, bi s und mi t heute 1082 Tage, anzurechnen. Mit Bezug auf die Sanktion für die SVG-Übertretungen ist der Vorinstanz zu folgen und eine Busse von Fr. 1'000.– auszusprechen. Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitstrafe auf 10 Tage festzu- setzen. IV. Genugtuung an die Privatklägerin E._____ Die Privatklägerin E._____ machte aufgrund der Beeinträchtigung ihres phy- sischen und psychischen Befindens infolge des beanzeigten Sexualdelikts und der erlittenen Körperverletzungen eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.– zzgl. Zins geltend (HD 66 und HD 83). Die Vorinstanz erachtete den geforderten Betrag im Quervergleich als "zwar etwas hoch, wenn auch ni cht ge- radezu exorbitant" und ging von diesem Betrag aus. Da sie damals von einer Rückkehr der Privatklägerin nach M._____ ausging, reduzierte sie den zuzuspre- chenden Betrag gemäss der Binnenkaufkraft in M._____ auf Fr. 13'000.– zzgl. Zins (Urk. 110 S. 82 ff.). Aufgrund des Entscheids der erkennenden Kammer steht nunmehr lediglich die Prüfung einer Abgeltung der immateriellen Folgen der versuchten schweren Körperverletzung (samt der darin aufgehenden vollendeten einfachen Körperver- letzung) an. Der Beschuldigte beantragte dafür im Berufungsverfahren eine Ge- nugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins (Urk. 112). Werden die von der Privatklägerin insbesondere am Kopf erlittenen Verletzungen besehen und die damit verbunde- nen Leiden und weiteren Beeinträchtigungen bemessen, so erscheint vorliegend im Quervergleich zu anderen Fällen aus der Gerichtspraxis eine Genugtuungs- summe von Fr. 5'000.– als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,
Band 2, 2013, Kasuistische Verletzungsgenugtuung, S. 269 ff.; Quervergleich ge- zogen zu Nrn. 861, 859, 758, 725, 702, 648, 600, 599, 580, 547, 349). Da die Pri- vatklägerin neuerdings die Absicht hegt, sich wieder in der Schweiz niederzulas- sen, hat eine kaufkraftbedingte Reduktion dieses Betrags zu unterbleiben. Der Genugtuungsbetrag ist antragsgemäss ab dem Ereignis mit 5 % zu verzi nsen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbege hre n nicht ausgewiesen und deshalb abzu- weisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verurteilung des Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen der Sexu- aldelikte wird im Berufungsentscheid nicht bestätigt. Der wegen dieser Anklage- punkte in der Untersuchung und vor Vorinstanz verursachte Kostenanteil ist an- gesichts der zahlreichen anderen zu untersuchenden Delikte auf rund ⅓ zu be- messen. Folglich sind dem Beschuldigten von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen) lediglich zwei Drittel aufzuerlegen; im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretungen sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten eine Nachforderung i m Um- fang von ⅔ mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist. Was das Berufungsverfahren angeht, so obsiegt der Beschuldigte im Haupt- punkt seiner Berufung. Lediglich hinsichtlich der Genugtuung an die Privatklägerin E._____ unterliegt er zum Teil. Folglich si nd i hm die Kosten des Berufungsverfah- rens (ohne Anwaltsentschädigungen) lediglich zu 1/10 aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten mit
Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli che n Vertre- tung der Privatklägerin E._____ ist auf 1/10 zu beschränken. Die Verteidigung des Beschuldigten verlangte im Falle des von ihr beantragten Teilfreispruchs eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für diesen (Urk. 160 S. 2 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung ist gegeben, wenn Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte oder wirtschaftliche Einbussen zufolge des Strafverfahrens nachgewiesen sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Solches wurde von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Was die Forderung nach einer Genugtuung angeht, so liegt kein abzugeltender Freiheits- entzug vor und bezüglich der Voraussetzungen von besonders schweren Verlet- zungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) wurde von der Verteidigung einzig vorgebracht, vor allem die Familie des Beschuldigten hätte durch die in den Medien kolportierten Vorwürfe der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung schwer gelitten. Auch wenn dies eine Reflexwi rkung auf den Beschuldigten gehabt haben dürfte, so ist doch festzustel- len, dass dieser Aspekt im Konnex mit der medienkräftigen Präsentation der übri- gen schweren Delikte, von denen mehrere Opfer betroffen waren, keine beson- ders schwere zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldi gten annehmen lässt. D i e Entschädi gungs- und die Genugtuungsforderung sind deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen versuchter schweren Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schweren Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfachen Körperverletzung, Fahren in fahrunfähi- gem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln), 4 (vollzugsbegleitende ambulante Massnahme), 5 (Einziehung), 7 (Schadenersatz E.), 8 (Schadenersatz C.), 10 (Genugtuung C._____), 11 (Kostenaufstel-
lung) und 13–15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Vertreter der Privatklägerinnen E._____ und C.) sowie der dem Urteil vorangegangene Entscheid (Einstellung des Verfahrens betreffend fahrläs- sige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten F.) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB und − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (wo- von 1082 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft bi s und mi t heute erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 1000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 10. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (ausschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltli- chen Geschädigtenvertretungen) werden dem Beschuldigten zu ⅔ auferlegt und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Geschädigtenvertretungen auf die Gerichtskasse genommen; vor-
behalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von ⅔ in Bezug auf die Kos- ten der amtlichen Verteidigung. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'850.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin E._____ Fr. 772.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin C._____
zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldi gten, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, − an RAi n D r. Y4._____, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Verni chtungs- und Löschungsdaten, − die Kantonspolizei Züri ch, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ric hten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 27. Januar 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold