Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 11. Dezember 2014
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger ab 09.09.2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 (GG130184)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 10. Juli 2013 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 be- schlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– (act. 17/3) werden in der Höhe der Verfahrenskosten definitiv beschlagnahmt und zu deren Deckung verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 97'174.70 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen. 6. Der über die Verfahrenskostendeckung hinausgehende Betrag der mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlag- nahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung des Staates verwendet. 7. Unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte oder eine andere Person die Forderung der Privatklägerin nachweislich ganz oder teilweise bezahlt, wird ihm der Betrag im entsprechenden Umfang aus den für die Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerten vom Staat zurückerstattet.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1; Urk. 66) 1. Es seien die Ziff. 1, 2 und 3 sowie 8 und 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2013 zu bestätigen. 2. Es seien die Ziff. 4-7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzu- heben. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger einen Deliktbetrag von CHF 56'848.95 anerkennt und nicht dagegen opponiert, dass dieser Betrag von den beschlagnahmten Vermögens- werten im Umfang von CHF 75'000 abgezogen und dem Staat bzw. den B._____ überwiesen wird.
Es seien von dem übrig bleibenden Betrag die Verfahrenskosten zu decken, soweit sie vom Berufungskläger zu tragen sind, und es sei ein allfälliger Restbetrag dem Berufungskläger herauszugeben. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 17. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (Dispositivziffern 2 und 3). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlag- nahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– (Urk. 17/3) wurden in der Höhe der Verfahrenskosten definitiv beschlagnahmt und zu deren Deckung ver- wendet (Dispositivziffer 4). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, Fr. 97'174.70 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögens- vorteil an den Staat zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Weiter wurde der über die Verfahrenskostendeckung hinausgehende Betrag der vorerwähnten beschlag- nahmten Vermögenswerte zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung des Staates verwendet (Dispositivziffer 6). Unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldig- te oder eine andere Person die Forderung der Privatklägerin nachweislich ganz oder teilweise bezahlt, wurde ferner angeordnet, dass dem Beschuldigten der Betrag im entsprechenden Umfang aus den für die Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerten vom Staat zurückzuerstatten ist (Dispositivziffer 7). Die Kosten
der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 9). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wur- de (Prot. I S. 13), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Oktober 2013 (persönlich überbracht am 28. Oktober 2013) innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an und begründete diese kurz (Urk. 40). Am 7. April 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 44/2). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2014 wurde die als Berufungser- klärung entgegengenommene Berufungsanmeldung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO); gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014; Urk. 51 A und B) reichte der Beschuldigte ein Schreiben (Urk. 52/1) sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 52/2 - 52/6). Am 23. Juni 2014 wurde auf den 18. September 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 54). 1.3. Mit Schreiben vom 27. August 2014 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, die Ernennung eines amtlichen Verteidigers erscheine nach Durchsicht der Akten angezeigt, weshalb er einen Verteidiger zu beauftragen und bis zum 8. Septem- ber 2014 eine entsprechende Vollmacht einzureichen habe, ansonsten das Gericht von Amtes wegen einen Verteidiger bestellen werde (Urk. 56). Am 8. September 2014 meldete sich der Beschuldigte telefonisch und erklärte, das Schreiben vom 27. August 2014 nicht zu verstehen und es dem Gericht zu über- lassen, einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (Urk. 57). Am 8. September 2014 wurden die Ladungen für die angesetzte Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2014 wurde RA Dr. iur. X._____ – in Anwendung von Art. 130 lit. c StPO („aus anderen
Gründen“) sowie Art. 133 StPO – zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 60; vgl. auch Urk. 59). 1.4. Am 18. September 2014 wurde auf den 11. Dezember 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 verdeutlichte der amtliche Verteidiger die in der Laienberufung gestellten Anträge im Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung (Urk. 64 S. 1). Am 10. Dezember 2014 reichte der amtliche Verteidiger zudem eine Präzisierung der Berufungsan- träge ein (Urk. 66). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 - 7 (Urk. 64 S. 1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 6 f.), was vorab festzustellen ist. 3. Schadenshöhe 3.1. Der Beschuldigte anerkennt namentlich den Schuldspruch und die Straf- zumessung, ficht jedoch die Höhe des vorinstanzlich festgestellten Delikts- betrages an (Urk. 64 S. 2 ff.). Die Rechtskraft des Schuldspruchs sowie der Sanktion stehen einer solchen Anfechtung nicht entgegen. Zwar steht die Ent- stehung eines Schadens vorliegend insofern fest, als es sich dabei um ein Tat- bestandsmerkmal des dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Delikts handelt (Art. 146 Abs. 1 StGB), die genaue Höhe dieses Schadens kann jedoch im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüft werden, soweit an einer solchen Überprüfung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein solches ist vorliegend gegeben, da sich die Schadenshöhe auf die ebenfalls angefochtenen Dispositiv- ziffern betreffend Beschlagnahme und Ersatzforderung auswirkt (vorinstanzliche Dispositivziffern 4-7). Die Schadenshöhe hätte an sich auch Auswirkungen auf die Strafzumessung. Da der Beschuldigte die Strafe jedoch ganz bewusst akzeptiert und unangefochten gelassen hat (Urk. 64 S. 2 unterhalb Mitte), ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Mit Blick auf die Schadenshöhe führt der Beschuldigte im Wesentlichen ins Feld, einzelne Ausgabepositionen seien zu Unrecht in die Schadenskalkulation eingeflossen (Urk. 64): Er und sein (gemäss Art. 13 Abs. 1 PartG) eingetragener Partner (der mit ihm zusammen eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit bildet [vgl. § 16 SHV; Urk. 45 S. 5 Ziff. 3.2]) hätten während der Dauer der Unter- stützung in der Personalcafeteria der B._____ gearbeitet. Der aus dieser Arbeit resultierende Lohn bzw. weitere Lohnbestandteile seien zu Unrecht aus dem in- ternen Kontoauszug der B._____ (Urk. 4/3/1) in die Schadenskalkulation der An- klage sowie des vorinstanzlichen Urteils eingeflossen. 3.3. Der Beschuldigte war vom 14. September 2010 bis Ende Dezember 2011 in einem 60 %-Pensum (Teillohn) in der Personalcafeteria der B._____ im ... [Ort] tätig (Urk. 4/3/3 S. 8 [Eintrag vom 2. September 2010] sowie S. 27 [Eintrag vom 9. November 2011]; vgl. ferner u.a. auch die Einträge vom 23. Juli 2010, 16. August 2010, 20. September 2010, 18. November 2010, 9. Februar 2011). Teillohnstel- len ermöglichen es Sozialhilfebeziehenden, die auf dem ersten Arbeitsmarkt vor- erst keine Anstellung finden, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ei- nen Teil ihres Einkommens selber zu erzielen. Da die B._____ Arbeitgeberin des Beschuldigten war, bilden nicht nur die gewährten Sozialhilfegelder, sondern auch diese Lohnzahlungen aus ihrer Sicht Ausgabepositionen und fanden daher unter diesem Titel Eingang in den internen Kontoauszug (dazu sogleich im Einzelnen). Da der Beschuldigte für diese Ausgabepositionen jedoch eine reale Gegenleis- tung erbrachte, sind die entsprechenden Zahlungen vom Betrugsschaden in Ab- zug zu bringen. Gemäss internem Kontoauszug der B._____ wurden dem Beschuldigten insge- samt Fr. 97'174.70 ausbezahlt (Urk. 4/3/1 letzte Seite letzte Zeile), wobei dieser Betrag gemäss Anklage (Urk. 30 S. 4) sowie gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 54 S. 8 oben) den Schaden ausmacht. Nach dem Gesagten gilt es jedoch von diesem Betrag den ausbezahlten Lohn bzw. weitere Lohnbestandteile (arbeitsbe- dingte auswärtige Verpflegung) in Abzug zu bringen. Ein Teil des Lohnes wurde sodann jeweils von den B._____ abgeschöpft und im internen Kontoauszug unter Einnahmen verbucht. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung des Sozialhilfe-
empfängers an seiner Unterstützung, welche den B._____ nach wie vor zusteht und vom Beschuldigten auch nicht als Abzug geltend gemacht wird. Angeklagt sind lediglich die Sozialhilfebezüge bis zum 30. September 2011 (Urk. 30 S. 2). Der interne Kontoauszug endet allerdings erst mit dem 10. Februar 2012 (Urk. 4/3/1 letzte Seite ganz unten [effektives Zahlungsdatum]). Demzufolge ist bei der vorliegend zu tätigenden Rechnung von vornherein nicht vom End- betrag von Fr. 97'174.70 auszugehen, sondern vom Saldo per Ende September 2011. Dieser betrug Fr. 89'492.45. Der gemäss der Tabelle des Beschuldigten (Urk. 64 S. 3 oberste Position) für den 18. Januar 2010 (also vor Antritt der Stelle in der Cafeteria) geltend gemachte Abzug von Fr. 160.– betrifft ein Essensgeld, das im Rahmen einer Basisbeschäf- tigung ausgerichtet wurde (Urk. 4/3/3 S. 3 Eintrag vom 8. Januar 2010 Rubrik Basisbeschäftigung). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es habe sich bei dieser Basisbeschäftigung um einen Arbeitseinsatz von vier Wochen für die B._____ gehandelt (Urk. 68 S. 3). Dieser Abzug erweist sich demnach als gerechtfertigt. Ebenfalls gerechtfertigt sind die Abzüge, welche von der Entlöhnung bzw. vom Essensgeld des eingetragenen Partners C._____ herrühren (2 Tabelleneinträge vom 1. November 2011), da dieser, wie erwähnt, mit dem Beschuldigten eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit bildete. Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hat sein Partner ebenfalls an einer Basisbeschäftigung der B._____ teilgenommen (Urk. 68 S. 4). Wie erwähnt, fallen die Abzüge nach Ende September 2011 ausser Betracht. Ein Quervergleich mit dem internen Kontoauszug (Urk. 4/3/1) zeigt, dass die übrigen vom Beschuldigten geltend gemachten Abzüge gemäss seiner Tabelle (Urk. 64 S. 3 und 4) ausgewiesen sind. Nach dem Gesagten betragen die vorzunehmenden Abzüge insgesamt Fr. 32'643.50. Die Subtraktion dieses Betrags vom vorstehend erwähnten mass- gebenden Saldo von Fr. 89'492.45 ergibt einen Betrugsschaden von
Fr. 56'848.95. Dieser Betrag wurde denn auch vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 66; Urk. 68 S. 4). 4. Beschlagnahme und Vormerknahme der Anerkennung 4.1. Der Beschuldigte ficht die Beschlagnahme einzig mit Bezug auf die Schadenshöhe an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Schadensbetrag von Fr. 56'848.95 von den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang vom Fr. 75'000.– in Abzug gebracht und den B._____ überwiesen wird (Antragsziffer 3 Abs. 1); mit dem übrig bleibenden Betrag seien die Verfahrenskosten zu decken, soweit der Beschuldigte diese zu tragen habe, und ein allfälliger Restbetrag sei dem Beschuldigten herauszugeben (Antragsziffer 3 Abs. 2). 4.2. Der dem Deliktsbetrag entsprechende Schadenersatzanspruch der B._____ ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann daher im vorliegenden Strafver- fahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO; BSK StPO- D OLGE, 2. Aufl., N 64 zu Art. 122; ZK StPO-LIEBER, 2. Aufl., N 5a zu Art. 122; Urk. 45 S. 14 Ziff. 2). Demzufolge kann vorliegend auch nicht angeord- net werden, dass dieser Betrag vom beschlagnahmten Vermögen in Abzug zu bringen ist. Es kann jedoch davon Vormerk genommen werden, dass der Beschuldigte die Höhe des den B._____ zugefügten Betrugsschadens anerkennt. Weiter kann vorgemerkt werden, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat (Urk. 66; Urk. 68 S. 4), dass von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögens- werten im Umfang von Fr. 75'000.– den B._____ Fr. 56'848.95 überwiesen wer- den. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind sodann – nach Abzug der vor- stehenden Überweisung – zur Deckung der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens heranzuziehen, womit sich der Be- schuldigte, wie erwähnt, ebenfalls einverstanden erklärt hat. Der Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 15 Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Ersatzforderung Die Vorinstanz hat dem Staat (genauer: den B.) eine Ersatzforderung im Umfang des Schadensbetrages gegen den Beschuldigten zuerkannt (vgl. Disposi- tivziffern 5 - 7). Eine solche Ersatzforderung setzt voraus, dass die „der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden“ sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Einziehung wiederum unterliegen Vermögenswerte nur, „sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden“ (Art. 70 Abs. 1 StGB). Mit anderen Worten ist der Einziehungs- anspruch subsidiär zum Rückerstattungs-anspruch des Verletzten (BSK StGB- B AUMANN, 3. Aufl., N 49 zu Art. 70/71). Vorliegend verfügen die B. über ei- nen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch. Demnach fällt eine Einzie- hung und als Folge davon auch eine Ersatzforderung von vornherein ausser Be- tracht. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'479.–, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. [...] 5. [...] 6. [...] 7. [...] 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'000.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte einen Betrugsschaden im Um- fang von Fr. 56'848.95 zum Nachteil der B._____ anerkennt.
Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich damit einver- standen erklärt hat, dass von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerten (Urk. 17/3) den B._____ Fr. 56'848.95 überwiesen werden. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte (Urk. 17/3) werden – nach Abzug der Überweisung gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 – zur Deckung der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens verwendet; der restliche Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an den Beschuldigten herauszugeben. 4. Die D._____ AG [Bank] wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Fr. 75'000.– auf dem Konto Nr. ..., lautend auf A., bei der D. AG, Fr. 59'348.95 der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. ..., mit Vermerk der Geschäftsnummer SB140172-O, zu überweisen. In Bezug auf den restlichen Betrag von Fr. 15'651.05 wird die Kontosperre aufgehoben. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den B._____ den Betrag von Fr. 56'848.95 zu überweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'479.–, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin, B._____, ... [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin, B., ... [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A) − die D. AG, ... [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 4) − die Obergerichtskasse betreffend Ziffer 4. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer