Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140169-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 25. August 2014 i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 26. November 2013 (GG130032)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Juli 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 26f.) Es wird erkannt:
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen (inkl. der Verteidigung). b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2013 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie ei- ner Busse bestraft, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 32 S. 26). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch sei- nen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 innert gesetzlicher Fri st Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Die Berufungserklärung der Verteidigung gi ng, nachdem ihr das begründete Urteil am 27. März 2014 zu- gestellt wurde (Urk. 31), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungs- i nstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 33). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 29. April 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 38; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 33 und Urk. 38; Prot. II S . 5).
Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 33; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 38). D emnach ist der vor- instanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Am 1. Januar 2013 – mithin nach dem heute zu beurteilenden Vorfall vom 9. Oktober 2012 – trat die neue Fassung von Art. 90 SVG in Kraft. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist jeweils neues Recht anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist. Inhaltliche Änderungen von Ziffern 1 und 2 (bzw. neu Abs. 1 und 2) von Art. 90 SVG sind nicht auszumachen, weshalb das neue Recht nicht das mildere ist. Es findet daher i n casu die alte Fassung von Art. 90 SVG Anwendung. II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 16. Juli 2013 zusammengefasst vorgeworfen, am 9. Oktober 2012 um 13'45 auf der ...-Strasse i n Fahrtri chtung B._____ mit seinem Personenwagen Opel Zafira auf der Höhe der Verzweigung ...-Strasse den vor ihm fahrenden Personenwagen VW, der durch eine Fahrschülerin gelenkt wurde, überholt zu haben, ohne genü- gend freie Sicht auf die vor ihm liegende Fahrstrecke gehabt zu haben, um recht- zeitig Gegenverkehr zu erkennen und rechtzeitig wieder auf die ordentliche Fahr- spur einbiegen zu können. Während des Überholmanövers sei er von einem entgegenkommenden Fahrzeug überrascht worden und habe seinen Wagen in einer Weise auf seine Fahrspur zurückgelenkt, dass er trotz eines Bremsmanövers und Rechts-Ausweichens der Fahrschülerin den VW touchiert habe. Durch dieses riskante Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle habe der Beschuldigte für die Insassen des VWs wie des entgegen kommenden Fahrzeugs eine konkrete Gefahr sowie für allfällige weitere, sich im fraglichen Bereich auf- haltende Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben ge- schaffen, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 2f.).
Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst heute wie im gesamten bis- herigen Verfahren, zur fraglichen Zeit mit seinem Opel auf der ...-Strasse in Fahrtri chtung B._____ gefahren zu sein und den VW überholt zu haben. Er be- streitet aber den Ort des Überholmanövers, dass er nur knapp vor einem entge- genkommenden Fahrzeug wieder auf seine Spur eingebogen sei und dass er bei seinem Manöver den VW touchiert habe. Vielmehr sei die Lenkerin des VW wäh- rend seines Überholmanövers nach links geschwenkt und habe seinen Wagen touchiert (Urk. 5/4; Urk. 5/9; Urk. 23 S. 3ff.; Urk. 24; Urk. 43 S. 5ff.). 3. Zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts liegen die Aussagen der folgenden Personen vor: Des Beschuldigten als Lenker des überholenden Opel; des Zeugen C._____ (Fahrlehrer und Beifahrer im VW), der Zeugin D._____ (Fahrschüleri n und Lenkeri n des VW), des Zeugen E._____ (Lenker des dem VW nachfolgenden Fahrzeugs) und der Zeugin F._____ (Beifahrerin des dem VW nachfolgenden Fahrzeugs). Die Vorinstanz hat diese Aussagen – zumi ndest zum Teil – zitiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 32 S. 10ff.). Unzutreffend ist vorab die pauschale Behauptung der Vorinstanz, die Aussagen der Zeugi nnen D._____ und F._____ seien "zur Sachverhaltserstellung unerhebli ch" (Urk. 32 S. 9). Soweit dies auch von der Verteidigung geltend gemacht wird (vgl. Urk. 44 S. 2), ist i hr diesbezüglich somit vollumfängli c h zuzustimmen. 4. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 32 S. 5ff.) sowie die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Entschei d des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mi t zahlrei chen Ver- weisen). Massgeblicher als die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Dennoch vorab: Beschuldigter und Verteidigung versuchen die Glaubwürdigkeit der Zeugen C._____ und E._____ i n Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung argumentiert, C._____ sei als Fahrlehrer besonders strafemp- fi ndli ch und habe daher "gewichti ge Interessen, den Beschuldi gten und ni cht si ch verurtei lt zu sehen" (Urk. 24 S. 5f.). Der Beschuldigte hat geltend gemacht, die
Zeugen hätten sich abgesprochen und sich im Übrigen rassistisch verhalten (Urk. 23 S. 5; Urk. 43 S. 5f.). Gleiches wurde im Berufungsverfahren von der Ver- teidigung vorgebracht, welche von einer "Front der Beteiligten" und einer "Pha- lanx" gegen den Beschuldigten spricht (Urk. 44 S. 4 und S. 6). Dass sich die Be- teiligten abgesprochen hätten sei evident und aus den gleichlautenden Aussagen ersichtlich in Punkten, die gar nicht möglich seien bzw. dem menschlichen Auge verborgen blieben (Urk. 44 S. 7). Sämtliches ist weltfremd, um ni cht zu sagen, an den Haaren herbei gezogen: Die Zeugen C._____ und E._____ kannten si ch vor diesem Vorfall nicht; es ist keinerlei Motivation ihrerseits ersichtlich, gegen den Beschuldigten einen Komplott zu schmieden und sich abzusprechen. Der Vertei- digung ist zwar insofern beizupflichten, als dass der Zeuge E._____ die Vorgänge i m VW ni cht erkennen konnte. Es war ihm sicher nicht möglich zu sehen, ob es nun der Fahrlehrer war, der den VW nach rechts lenkte und abbremste oder ob dies die Fahrschülerin war (Urk. 44 S. 7). Die entsprechende Aussage des Zeu- gen E._____ ist vielmehr dahingehend zu verstehen, als dass er das Fahrverhal- ten des VWs beschreibt, welches er im nachfolgenden Fahrzeug sehr wohl be- obachten konnte. Wenn er in seiner Zeugeneinvernahme davon spricht, der "Fahrlehrer" habe nach rechts gezogen und gebremst (vgl. Urk. 5/8 S. 5), ist dies zweifellos dadurch zu erklären, dass der Zeuge C._____ i hm nach dem Vorfall gesagt hat, dass er selber eingegriffen habe. Es dürfte sich hierbei somit um eine Aussage vom Hörensagen handeln. Aus diesem Umstand kann somit kein Kom- plott, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, abgeleitet werden. Beim pau- schalen und unbelegten Vorwurf des Rassismus eines Beschuldigten mit Migrati- onshi ntergrund handelt es sich sodann notori sch um eine denkbar unbehelfliche Schutzbehauptung. Die Zeugen C., E. und D._____ sagten sodann übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei nach dem Vorfall anständig gewesen und habe sich entschuldigt (Urk. 5/6 S. 6 und Urk. 5/8 S. 3; Urk. 5/5 S. 6). Selbst wenn die Kollision durch den VW verursacht worden wäre, hätte C._____ entge- gen der Verteidigung kein Motiv zu lügen, war doch seine Fahrschülerin am Steu- er und ni cht er; ein Fehlverhalten der Fahrschülerin hätte für ihn einzig bei einer groben Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht Konsequenzen gehabt; und sol- ches wird in keiner Weise behauptet. Der Beschuldigte hingegen hat ein offen-
sichtliches Interesse, den Tathergang in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schi ldern. 5. Der Anklagesachverhalt basiert auf den Darstellungen namentlich der Zeugen C._____ und E.: C. sagte sehr detailliert aus, er sei auf der Höhe der ... Schule (die sich unmittelbar unter der ... befindet) gefahren, nach der Kollision sei der VW auf dem Kiesplatz bei der ...-Klinik zu stehen gekommen; weiter erwähnte er die Beschilderung "50 km/h bei der ...-Schule" und di e Aus- fahrt des Restaurants (...) (Urk. 5/6 S. 2ff.). Der Zeuge E._____ beschrieb, der Beschuldigte habe "bei der Restaurantausfahrt und der ...-Kli ni k" überholt (Urk. 5/8 S. 3). Die Zeugin F._____ sagte aus, sie seien in B._____ gewesen, rechts sei die ...-Strasse gewesen (Urk. 5/7 S. 2). Die Zeugin D._____ betonte vorab, sie könne sich nicht genau an die Örtlichkeit erinnern, erwähnte aber im- merhin, es sei "in der Nähe dieser Schule" gewesen (Urk. 5/5 S. 3). Die Zeugin F._____ bestätigte zudem auf Vorlage des Fotobogens Urk. 3 den durch die an- deren Zeugen bezeichneten Tatort (Urk. 5/7 S. 5). Aus diesen übereinstimmen- den Zeugenaussagen ist die massgebliche Örtlichkeit entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2f.; Urk. 24 S. 5) erstellt: Es handelt sich um die Strecke im Bereich der Einfahrt ...-Strasse gemäss Anklagesachverhalt (Urk. 3 und Urk. 4 S. 1). Die Verteidigung führt dazu an, die Unfallörtlichkeit werde von den Beteiligten nicht einstimmig geschildert. Namentlich die Zeugin D._____ habe angegeben, es habe dort keine Ein- oder Ausfahrt gehabt (Urk. 44 S. 2f.). Dies trifft in dieser Pauschali- tät ni cht zu. Wörtli ch führte di e Zeugi n nämli ch aus, si e "glaube eher nicht", dass es dort eine Ein- oder Ausfahrt gehabt habe (Urk. 5/5 S. 5). Sie ist sich somit nicht sicher. Die Argumentation der Verteidigung verfängt infolgedessen ni cht. An die- ser Stelle ist im Übrigen nochmals zu erwähnen, dass die soeben dargestellten, minim voneinander abweichenden Beschreibungen der Unfallstelle durch die ver- schiedenen Zeugen gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen einen Komplott sprechen. Hätten sie sich betreffend den Unfallort nämli ch tat- sächlich abgesprochen, wären einhei tli chere, gleichförmigere und monotonere Angaben zu erwarten gewesen. Wenn der Beschuldigte den Überhol- und Kollisionsort um mehrere Hundert Meter vorverschiebt (Urk. 4 S. 2; vgl. auch Urk. 43 S. 7), hält er sich bereits zu diesem Thema offensichtlich ni cht an di e
Wahrheit. Bezeichnenderweise hat der rapportierende Polizeibeamte festge- halten, der Beschuldigte habe sich eigentlich einen Ort ausgesucht, welchen er als massgebliche Stelle bezeichnen wolle (Urk. 1 S. 8f.). Der Zeuge C._____ schilderte, als der Beschuldigte den VW überholt habe, habe er (der Zeuge) gesehen, dass ein Fahrzeug entgegen gekommen sei und dass es offensichtlich nicht mehr reichen würde. Daher habe er der lenkenden Fahr- schülerin schnell und stark ins Lenkrad gegriffen, nach rechts gezogen und gebremst. Der Beschuldigte sei vorbeigefahren, habe auch stark nach rechts gezogen und dabei mit seinem Wagen den VW touchiert. Die Behauptung des Beschuldigten, die lenkende Fahrschülerin habe nach links gezogen und die Mittellinie überfahren, stimme absolut nicht (Urk. 5/6 S. 3ff.). Der Zeuge E._____ sagte aus, als der Beschuldigte überholt habe, habe er (der Zeuge) sich gefragt, wieso der Beschuldigte das tue, und er habe gehofft, dass keiner entgegen komme, und er habe sich bremsbereit gemacht. In diesem Moment sei der Gegenverkehr gekommen und er habe sich geistig bereits auf den Unfall vorberei- tet. Der Fahrschüler habe abrupt abgebremst und nach rechts gezogen. Weil der Fahrlehrer lei cht nach rechts gezogen und gebremst habe, habe es dem Beschuldigten knapp zum Einbiegen gereicht; sonst hätte es vermutlich nicht gereicht (Urk. 5/8 S. 5). Die Zeugin D._____ hat ausgesagt, der Beschuldigte ha- be ihren Wagen eigentlich weggestossen. Sie habe den entgegenkommenden Wagen gesehen. Der Beschuldigte habe während des Überholens wohl Angst bekommen und daher nach rechts gezogen. Die Zeugin hat bestritten, während des Überholens durch den Beschuldigten den VW nach links gezogen zu haben (Urk. 5/5 S. 2ff.). 6. Gestützt auf die detaillierten und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die erlebt wirken und daher äusserst glaubhaft sind, ist der Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten in allen Teilen erstellt. Wenn der Beschuldigte den Tatort in seiner Schilderung willkürli ch und massi v versetzt und ein völlig unplausibles Fahrmanöver der Fahrschülerin als Unfallursache vor- schiebt, handelt es sich dabei ohne Weiteres um unbehelfliche Schutzbehauptun- gen. Seine Behauptung, die Lenkerin des VW habe seinen Opel durch einen Li nks- Schwenk gerammt, wird nicht nur durch drei übereinstimmende Zeugen-
aussagen widerlegt, sie ist auch völlig lebensfremd: Die Zeugin D._____ hätte dabei ja nicht nur völlig unmotiviert ihre Fahrspur verlassen, sondern sich zudem auf die Fahrspur des entgegen kommenden Fahrzeugs begeben. Die Sachdar- stellung der Verteidigung (Urk. 24 S. 6f.; Urk. 44 S. 7) sodann ist nichts weiter als eine frei erfundene Hypothese, die in den vorliegenden Beweismitteln keinerlei Stütze findet. Nicht restlos geklärt ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 44 S. 3) der Zeitpunkt des Eingreifens des Fahrlehrers. Die Zeugin D._____ führte dazu aus, ihr Fahrlehrer (der Zeuge C.) habe erst eingegriffen, nachdem sie angehal- ten hätten (Urk. 5/5 S. 9), während der Zeuge C. ausführte, er habe schnell und stark seiner Schülerin ins Lenkrad gegriffen, nach rechts gezogen und ge- bremst, worauf sie auf dem angrenzenden Kiesplatz der ...-Kli ni k zum Sti llstand gekommen seien (Urk. 5/6 S. 3, S. 5 und S. 9). Wann der Zeuge C._____ seiner Lernfahrerin schliesslich ins Lenkrad gegriffen hat, ist für die Beurteilung des Anklagesachverhaltes indes irrelevant. Entscheidend ist, dass der VW nach rechts und nicht nach links, wie vom Beschuldigten behauptet, ausgewichen ist. Dies wird – wie bereits ausgeführt – von den Zeugen übereinstimmend so geschildert. Gestützt auf die Zeugenaussagen ist nicht nur erstellt, dass der Beschuldigte die Kollision zwischen dem VW und seinem Opel verschuldet hat, sondern – einmal mehr entgegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 7; Urk. 44 S. 6 und S. 7) – auch, dass er an einer für ihn unübersichtlichen Stelle überholt und dadurch um Haaresbreite eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursacht hat. Dadurch wurde nicht nur er selber, sondern wurden auch der oder die Insassen des ent- gegenkommenden Fahrzeugs und die Insassen des VW konkret an Leben und Gesundheit gefährdet. Zum inneren Anklagesachverhalt: Wer an unübersichtlicher Stelle die Gegenfahr- bahn befährt, weiss, dass jederzeit und überraschend Gegenverkehr auftreten kann; somit nimmt er eine Kollision, einhergehend mit einer konkreten und gravie- renden Gefährdung aller Verkehrsbeteiligter, auch zumi ndest i n Kauf. Seitens der Verteidigung wird angeführt, die Anklage habe den entgegenkommenden Fahrer niemals befragt, sondern sich einseitig auf die Aussagen der in der gleichen Richtung wie der Beschuldigte fahrende Verkehrsteilnehmer gestützt. Es erschei-
ne zudem lebensfremd, dass sich ein derart Gefährdeter nicht vernehmen lasse (Urk. 44 S. 7). Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Es i st ei n durchaus normales, zu erwartendes Verhalten – und somit keineswegs lebensfremd – ni cht anzuhalten, wenn es nur beinahe zu einer Kollision gekommen ist. Man regt sich kurz auf, ist erleichtert, dass nichts geschehen ist und fährt weiter. Eine Meldung eines solchen Vorfalls bei der Polizei dürfte überdies auch nicht erfolgsver- sprechend sein, da man mit grösster Wahrscheinlichkeit das Autokennzeichen des fehlbaren Lenkers nicht erkannt haben dürfte. Von einem lebensfremden Verhalten kann daher nicht gesprochen werden. 7. Die rechtli che Würdi gung, wie Anklagebehörde und Vorinstanz sie vorge- nommen haben (Urk. 13 S. 3; Urk. 32 S. 21f.), ist korrekt; auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist ohne Einschränkungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat durch sein Überholmanöver an unübersichtli- cher Stelle, welches beinahe zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und zu ei ner tatsächlichen Streifkollision mit dem überholten Fahrzeug führte, wissentlich und willentlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch wissentlich eine konkrete Gefahr für die Sicherheit aller beteiligter Verkehrsteil- nehmer zumindest in Kauf genommen. Der angefochtene Schuldspruch be- treffend grobe Verkehrsregelverletzung ist zu bestätigen und der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 bis 4 SVG und Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– und ei ner Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 32 S. 26). 2. Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und di e theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verwei sen i st (Urk. 32 S. 22f.). Bei i hrer nachfolgenden Begründung der Strafzumessung hat sich die Vorinstanz nicht an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Praxis gehalten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.).
Die Vorinstanz hat – sinngemäss zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere – erwogen, di e vom Beschuldigten begangene Verkehrsregel- verletzung habe eine konkrete Gefährdung für das vor i hm fahrende Fahrzeug verursacht, indem es mit diesem namentlich zu einer Kollision gekommen sei, sowie auch für das entgegenkommende Fahrzeug, indem zumindest die nahe Möglichkeit einer Kollision mit diesem bestanden habe. Zudem habe das Über- holmanöver auf ei ner Strassenverzwei gung, i n ei ner unübersi chtli chen Kurve und trotz Gegenverkehr stattgefunden. Da das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt gehöre, wiege das Verschulden der beschuldigten Person betreffend des Überholmanöver an einer solchen Örtli chkei t ni cht mehr lei cht (Urk. 32 S. 23). Diese Einschätzung ist grundsätzli ch zutreffend: Ei ne Frontal-Kollision mit dem Gegenverkehr hätte fraglos fatale Folgen nach sich gezogen; dass es bei der Streif-Kollision mit dem VW bei Sachschaden geblieben ist, ist ebenfalls lediglich auf grosses Glück und die professionelle Reaktion des Fahrlehrers C._____ (oder allenfalls seiner Fahrschülerin) zurückzuführen. D as vom Beschuldigten gefahrene Überholmanöver an der massgeblichen Stelle war schlicht rücksichts- und verantwortungslos sowie in höchstem Masse gefährlich. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als "nicht mehr leicht" taxiert, ist dies vor dem Hintergrund, was hätte passieren können, zu milde. Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vor. Als Motiv kommt einzig Unbeherrschtheit und Ungeduld in Betracht: Der Beschuldigte hat sich scheinbar darüber aufgeregt, hinter dem unter der Höchstgeschwindigkeit fahrenden Lernfahrzeug herfahren zu müssen, an der besagten Stelle schlicht die Nerven verloren und si ch zu ei nem äusserst gewagten Überholen hinreissen lassen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere kaum. Das Ansetzen einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tat- komponente hat die Vorinstanz in Missachtung der bundesgerichtlichen Vorgabe unterlassen. Angesichts des von der Vorinstanz bezeichneten ni cht mehr lei chten Verschuldens des Beschuldigten müsste diese deutlich über dem im angefochte- nen Entschei d letztlich ausgefällten Strafmass liegen. Eine Einsatzstrafe im Bereich von mindestens 120 Tagessätzen würde angemessen erscheinen.
Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 32 S. 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nach wie vor das Restaurant G._____ i n H._____ zu führen und mi t sei ner Frau und den drei Ki ndern zusam- men zu wohnen. Das Geschäft sei seit Anfang Jahr zufolge des schlechten Wet- ters und einer Baustelle, welche zu eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten zum Restaurant geführt habe, jedoch nicht gut gelaufen; sie hätten 60% bis 70% weniger Umsatz gemacht. Er habe deswegen auch die Ratenzahlungen des Betriebskredits nicht mehr leisten können. Wenn er normal arbeiten könne bzw. das Geschäft sich normalisiere, werde er wieder ein Einkommen von netto etwa Fr. 4'000.– erzielen (Urk. 43 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wirken sich neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich ebenfalls neutral aus (Urk. 35). Zum Nach- tatverhalten kann der nach wie vor hartnäckig aber unbehelflich bestreitende Beschuldigte weder Reue und Einsicht noch ein Geständnis strafmindernd für sich reklamieren. 5. Die Täterkomponente relativiert die Schwere der Tatkomponente mi thi n nicht. Die ausgefällte Sanktionshöhe von 45 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich namentlich angesichts der hohen Gefährdung mehrerer anderer Verkehrsteil- nehmer, die der Beschuldigte verursacht hat, ohne Weiteres als deutlich zu tief. Gleiches gilt für die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 10.–. Die Vorinstanz geht hier offensichtlich von falschen Vorgaben aus: Noch bei der Polizei gab der Beschuldigte ein Netto-Ei nkommen von monatli ch Fr. 5'000.– an (Urk. 5/4 S. 6). An der Hauptverhandlung wurde diese Summe dann ohne Nachfragen als Brutto- Einkommen akzeptiert (Urk. 23 S. 2). D i es i st offensi chtli ch unmögli ch: Ei n Restaurant-Betreiber, welcher monatlich Fr. 7'740.– allein an Mietaufwand auf- weist, dazu eine fünfköpfige Familie zu ernähren hat und knapp Fr. 1'500.– Schulden amortisiert, hätte bei einem Brutto-Ei nkommen von Fr. 5'000.– den Betrieb umgehend zu schliessen. Die Ökonomika des Beschuldigten, mit welchen die Vorinstanz operierte, stimmen somit ohne Weiteres nicht und sie erlauben auch ni cht di e mi ni malst-mögliche Tagessatzhöhe. Anlässli ch der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – denn auch wieder
ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'000.– an (Urk. 43 S. 4). Aus prozessualen Gründen kann jedoch die Sanktionshöhe gegen den einzig appellierenden Beschuldigten nicht erhöht werden (zum Verbot der reformatio in peius; vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Mit der gleichen prozessualen Begründung ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen gesetzlichen Probezeit zu bestätigen (Urk. 32 S. 24). 7. Ohne Weiteres zu bestätigen ist sodann die seitens der Vorinstanz ausge- sprochene Verbindungsbusse von Fr. 300.– und die Festsetzung einer diesbe- züglichen Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens (Urk. 32 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene ersti nstanzli che Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren i st praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 bis 4 SVG und Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (Pin-Nr. 00.012.191.456) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 25. August 2014
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.