Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140167-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 28. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2013 (GB130008)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Juli 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Über allfällige weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel. 3. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils des Bezirks- gerichts Pfäffikon vom 31. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei Herrn A._____ für die staatsanwaltschaftliche Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteikostenentschädigung von insgesamt Fr. 18'193.– (zzgl. MWST) zuzusprechen. Eventualiter: Es sei Herrn A._____ für die staatsanwaltschaftliche Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Partei- kostenentschädigung von Fr. 11'653.60 (zzgl. MWST) zuzusprechen. 3. Die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 31. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung wurden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde sodann eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zugesprochen (Urk. 66 S. 9). 1.2. Gegen dieses mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 4 und 8) liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger am 11. November 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 60). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 64 = 66; Urk. 64/1) liess der Beschuldigte am 14. April 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, unter Fristansetzung um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sei (Urk. 70). 1.3. Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde. Zudem erklärte sie sich mit der schriftli- chen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 72). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 30. April 2014 die schriftliche Durchführung des vor- liegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 74), liess der
Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2014 innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 78). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 wurde das Doppel der Berufungsbegründung samt Beilage der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur frei- gestellten Vernehmlassung (Urk. 81). Die Vorinstanz verzichtete am 30. Juni 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 83). Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 85). 1.5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Auferlegung der Untersuchungskosten (Dispositiv-Ziffer 3) sowie der Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 5) an (Urk. 78 S. 1 f.). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den übrigen Punkten, mithin in Bezug auf den Freispruch (Dispositiv-Ziffern 1), die Kostenfestsetzung (Dispositiv - Ziffer 2) und die Übernahme der Kosten des gerichtlichen Verfahrens durch die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 4), unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 und 437 StPO). II. Kosten und Entschädigung A. Kostenauflage Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1. Vorinstanzlicher Kostenentscheid 1.1. Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen zum Kostenentscheid aus, gemäss den Angaben des Beschuldigten seien die zivilen Händlerschilder am Lastwagen vorne unterhalb des Stossbalkens an der Druckluftleitung und hinten an der kantigen Traverse, oberhalb der Kippachse, und am Anhänger unten am Chassis angebracht gewesen. Die Schilder seien mit Kabelbindern freihängend
befestigt gewesen. Auf den diversen Aufnahmen der LSVA Kontrollstellen seien die Schilder nicht sichtbar gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, welcher Ansicht auch der Beschuldigte sei, dass die Schilder aufgrund der Befestigungsart an den nicht für Schilder bestimmten Stellen des Fahrzeugs durch den Fahrtwind nach hinten gedrückt worden seien. Indem die Schilder nicht vorschriftsgemäss an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht worden seien, seien diese während der Fahrt des Beschuldigten nicht jederzeit gut sichtbar gewesen, was einen Verstoss gegen Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) darstelle, wonach Kontrollschilder gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen seien. Das nicht vorschrift- gemässe Anbringen der Schilder habe zur Strafanzeige und folglich zum vor- liegenden Strafverfahren geführt, weshalb dem Beschuldigten die Kosten für die Unter-suchung aufzuerlegen seien. Hingegen nahm die Vorinstanz die Gerichts- kosten auf die Staatskasse, dies gestützt auf die Überlegung, dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren in seiner Gesamtheit hätte einstellen müssen (Urk. 66 S. 6f.). 2. Vorbringen der Verteidigung zur Kostenauflage Der Verteidiger führt in seiner Berufungsbegründung aus, die Vorinstanz habe bei der von ihr vorgenommenen Kostenverteilung übersehen, dass das gesamte Strafverfahren und die damit verbundenen Verteidigerkosten ohne die Anzeige von B._____ überhaupt nicht eingeleitet worden wäre. Erst infolge dieser Anzeige seien nämlich die LSVA-Bilder gesichtet und dann die Ermittlungen auf die ...- Fahrt vom 22. April 2010 (Sachverhalt der dem vorinstanzlichen Freispruch zu- grunde liegt) ausgedehnt worden. Hinzu komme, dass die LSVA-Kameras ohne- hin nicht geeignet seien, das korrekte Anbringen von Händler-schildern zu bele- gen und zu erfassen. Zudem sei davon auszugehen, dass die zivilen Händlerschilder bei einer anderen LSVA-Station problemlos erfasst worden seien, welche Abklärung versäumt worden und was der Untersuchungsbehörde anzulasten sei. Dass die Händlerschilder nicht korrekt angebracht gewesen sein sollen, sei letztlich eine unzureichend belegte Annahme des Bezirksgerichts. Zudem habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass dem Beschuldigten
bereits mit der Einstellungsverfügung vom 31. Juli 2013 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 560.-- betreffend die Fahrt vom 22. April 2010 auferlegt worden seien. Sogar wenn man ein Verfahrensverschulden des Beschuldigten bejahen wolle, ergäbe sich für den Beschuldigten ein finanziell unverhältnismässig hoher Nachteil. Für das unsachgemässe Anbringen der Händlerschilder würde der Beschuldigte mit CHF 15'000.-- bzw. CHF 8'500.-- (nicht entschädigte Partei- kosten gemäss Prinzipal- bzw. Eventualantrag) sanktioniert. Dies stelle einen unverhältnismässig hohen Nachteil für ein (behauptetes) Bagatell-Fehlverhalten, das überdies mehrfach berücksichtigt worden sei (Kostenauflage sowohl in der Einstellungsverfügung, als auch im Strafbefehl bzw. vorinstanzlichen Urteil) dar (Urk. 78 S. 7f.). 3. Kostenauflage bei Freispruch 3.1. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 3.2. Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grund- satz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hin- gegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen
Normen vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweize- rischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- halten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausal- zusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile). 4. Würdigung 4.1. In den Erwägungen zur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz aus, es sei gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass sowohl am Lastwagen als auch am Anhänger zusätzlich zu den Militärschildern zivile Händlerschilder ange- bracht gewesen seien. Damit sei dem Schutzzweck von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG Rechnung getragen worden. Es sei folglich unbeachtlich, dass die Militär- schilder nicht abmontiert worden seien. Gestützt auf diese Begründung sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern frei (Urk. 66 S. 5). Demgegenüber wirft sie dem Beschuldigten im Rahmen ihres Kostenentscheids vor, gegen Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verstossen zu haben (vgl. oben Ziff. II. 3.). Die genannte Verordnung ist eine Voll- ziehungsverordnung des Bundesrates zum Strassenverkehrsgesetz und weist eigene Strafbestimmungen auf. Daneben sieht Art. 90 Ziff. 1. aSVG vor, dass mit Busse bestraft wird, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsverordnungen des Bundesrates verletzt. Demzufolge wäre der von der Vorinstanz dem Beschuldigten vorgeworfene Verstoss gegen die VTS straf- bar. Ein entsprechendes Verfahren wurde jedoch nicht geführt. Damit liegt die Konstellation vor, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zwar nicht gestützt auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verurteilt, ihm mit der Kostenauflage aber eine Haftung für (angeblich) anderes strafrechtliches Verschulden auferlegt.
Damit verstösst sie gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist weiter beachtlich, dass sich eine Kostenauflage gemäss Recht- sprechung nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf. Ob die Händlerschilder am Lastwagen bzw. am Anhänger vor- schriftswidrig angebracht waren steht nicht zweifelsfrei fest. Jedenfalls ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass Solches nicht aus der Tatsache geschlossen werden kann, dass die Händlerschilder auf den Bildern der LSVA-Kamera nicht ersichtlich sind. Kommt hinzu, dass bereits im Sachverhalt der Strafanzeige der Schweizer Armee vom 3. September 2010 festgehalten wird, die deutschen Händlerschilder seien gut sichtbar angebracht gewesen (Urk. 1). Im Weiteren trifft die Feststellung der Vorinstanz nicht zu, wonach das (angeblich) nicht vorschrifts- gemässe Anbringen der Schilder zur Strafanzeige gestützt auf die Bildaufnahmen und folglich zum vorliegenden Strafverfahren geführt hat. Die LSVA-Bilder wurden von Herrn B._____ erst im Nachgang zu den von ihm angeblich wahrgenomme- nen Vorgängen vom 8. Mai 2010 (vgl. Einstellungsverfügung, Urk. 36) erhoben. Dies ist jedoch insoweit unerheblich als das Strafverfahren im Hinblick auf die Tatbestände des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung sowie betreffend mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern geführt wurde. Dabei erfolgte einerseits eine Verfahrenseinstellung (Tatbestände des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung) und andererseits der vorinstanzliche Freispruch (mehr- fachem Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Das unter rechtlichen Gesichtspunkten allenfalls vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten bei den Fahrten vom 22. April 2010 hat sich in diesen beiden Verfahrensteilen erschöpft, weshalb kein Raum für eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 besteht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Kostenauflage, wie von der Verteidigung gerügt, doppelt erfolgt ist. 4.2. Im Übrigen wirft die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht nicht vor, er habe durch ein rechtswidriges Verhalten die Untersuchung erschwert, wodurch zusätzliche Kosten entstanden seien. Solches geht nämlich aus den Akten auch nicht hervor. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschuldigte stets bereitwillig Auskunft erteilte.
4.3. Gestützt auf die gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Kostenauflage gegen Art. 426 Abs. 2 StPO verstösst. Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und die Untersuchungskosten von Fr. 500.-- sind auf die Staatskasse zu nehmen.
B. Entschädigung Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten infolge des von ihr erkannten Ver- fahrensverschuldens lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung für das Gerichtsverfahren von Fr. 3'000.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu. Von der Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten sah sie ab (Urk. 66 S. 8f.) 2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Der Verteidiger machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren ein Verteidigerhonorar für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren von Fr. 18'193.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 66 S. 2, Urk. 78). Davon entfallen Fr. 12'102.30 (inkl. MwSt.) auf die Tätigkeit von Für- sprecher C._____ für das Untersuchungsverfahren und Fr. 7'541.20 (inkl. MwSt.) auf seine eigenen Aufwendungen im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 30/18). 2.2. In seiner Berufungsbegründung führte der Verteidiger zur geltend gemach- ten Entschädigung für das Untersuchungsverfahren aus, in der Einstellungs- verfügung vom 31. Juli 2013 fehlten jegliche Ausführungen zu den geltend gemachten Verteidigerkosten von Fr. 11'210.40 (zzgl. MwSt.). Ziffer 4 der Ein- stellungsverfügung beziehe sich nach seinem Verständnis allein auf die vom Beschuldigten erbetene persönliche Umtriebsentschädigung. Die Parteikosten des Beschuldigten gemäss Kostennote von Fürsprecher C._____ vom 22. Mai 2013 seien damit gesamthaft unbehandelt geblieben, weshalb sie im ver- bleibenden Einspracheverfahren zu liquidieren gewesen seien, was zur hiesigen
Antragsziffer 2 (Prinzipalantrag) geführt habe, bei welchem Betrag zu den Unter- suchungskosten noch die Verteidigerkosten des Einspracheverfahrens hinzu- gerechnet worden seien. Selbst wenn man die Parteientschädigung als implizit in der Einstellungsverfügung behandelt betrachten wolle, verbleibe aufgrund der vom Staatsanwalt festgesetzten Verfahrensanteile von Einstellung und Strafbefehl ein Entschädigungsanspruch von 5/12 der gesamten Parteikosten aus dem Untersuchungsverfahren, was Fr. 4'671.00 (zzgl. MwSt.) ausmache und unter Hinzurechnung der geltend gemachten Verteidigerkosten für das Einsprachever- fahren zum hiesigen Eventualantrag geführt habe. Die Vorinstanz habe jedoch gestützt auf das von ihr erkannte prozessual vorwerfbare Verschulden dem Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung des Verteidi- geraufwands verweigert. Zudem habe sie dem Beschuldigten für das Gerichts- verfahren lediglich eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (zzgl. MwSt.) zugespro- chen, obwohl mit detaillierter Kostennote vom 31. Oktober 2013 Fr. 6'982.60 (zzgl. MwSt.) geltend gemacht worden seien. Das Bezirksgericht habe übersehen, dass das Einspracheverfahren mit Erhebung einer angesichts der Komplexität sinnvollerweise begründeten Einsprache begonnen habe. Dies in der Hoffnung, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Der dafür geltend gemachte Aufwand von 2.5h sei für die einlässliche Begründung in der offenkundigen Spezialmaterie mehr als angemessen. Ebenfalls erscheine die Besprechung mit dem Berufungskläger von 1.5h als angemessen. Man habe die Gesamtsituation analysieren und die verschiedenen Risiken besprechen müssen. Mit Eingabe vom 20. September 2013 sei dem Bezirksgericht ein entscheidender Beweisantrag unterbreitet worden. Der Abgleich der Vorinstanz des Plädoyers mit der Eingabe vom 22. Mai 2013 sei nicht stichhaltig. Das Plädoyer sei nicht nur länger als die Eingabe vom 22. Mai 2013, es beinhalte auch einen anderen Schwerpunkt, Vertiefungen, Ergänzungen sowie verständnishalber eine einleitende Übersicht. Deshalb erscheine eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands von 7.5h als nicht gerechtfertigt. Schliesslich lägen auch keine Gründe für die Kürzung des Zeitaufwands für die Hauptverhandlung von sieben Stunden vor. Der geltend gemachte Verteidigungsaufwand von 22.7h ab Erhalt des Strafbefehls halte auch einer einfachen Kontrollrechnung stand. Der erwähnte Aufwand entspreche
nämlich deutlich weniger als drei Arbeitstagen, wobei allein schon die Haupt- verhandlung rund einen Arbeitstag in Anspruch genommen habe. Hinzu komme der Zeitaufwand für die Einsprachebegründung, die Vorbereitung der Haupt- verhandlung sowie mehrere Besprechungen und Telefonate mit dem Klienten (Urk. 78 S. 5ff.). 3. Entschädigungsansprüche beschuldigte Person 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a. und b. StPO). 3.2. Die Verteidigerkosten sind gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (LS 215.3) zu ent- schädigen. Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b. AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.-- bis 350.-- pro Stunde beträgt (§ 16, § 3 AnwGebV). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars bei so genann- ten einfachen Standardverfahren von den in der erwähnten Verordnung ange- führten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwalts- gebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Vertreters auszugehen.
Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Gebühr im Berufungsverfahren erfolgt grundsätzlich nach den für das vorinstanzliche Verfahren geltenden Regeln, wobei der Umfang der Berufung zu berücksichtigen ist (§18 Abs. 1 Anw- GebV). 3.3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft See / Ober- land das Verfahren betreffend die Fahrt vom 8. Mai 2010 vollständig ein. Betref- fend die Fahrt vom 22. April 2010 stellte sie das Verfahren zu den Tatbeständen des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild und ohne Haftpflicht- versicherung ein (Urk. 36). In den Erwägungen zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen führte die Staatsanwaltschaft aus, die Kosten hinsichtlich des Sach- verhalts vom 8. Mai 2010 seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldig- ten sei mangels Nachweis wesentlicher Umtriebe und mangels besonders schwerer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen bis zum November 2011 (zweite polizeiliche Einvernahme) weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung auszurichten. Des Weiteren finden sich keine Erwägungen zur Entschädi- gungsfrage für die Zeit ab November 2011, was der Verteidiger im Berufungs- verfahren bemängelt. Er geht deshalb vorab davon aus, dass die Parteikosten des Berufungsklägers gemäss Kostennote von Fürsprecher C._____ vom 22. Mai 2013 in der Einstellungsverfügung gesamthaft unbehandelt geblieben sind. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft schied die Staatsgebühr für die eingestellten Verfahrensteile aus und setzte sie auf Fr. 700.-- fest. Davon entfie- len Fr. 140.-- auf den Sachverhalt vom 8. Mai 2010, welche Kosten auf die Staatskasse genommen wurden. In Ziffer 4 der Erwägungen hielt die Staatsanwaltschaft für diesen Sachverhaltsteil fest, dass dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen sei. Weiter auf- erlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die verbleibenden Kosten von Fr. 560.-- betreffend die untersuchten Tatbestände in Bezug auf den Sachverhalt vom 22. April 2010. Als Folge dieser Kostenauflage ergibt sich, ohne die Not- wendigkeit einer weiteren Begründung, dass dem Beschuldigten für den einge- stellten Sachverhaltsteil bzw. die eingestellten Tatbestände keine Entschädigung zugesprochen wurde. Dies führte dann auch zu Ziffer 4 des Dispositivs, in welcher
die Staatsanwaltschaft ohne eine Einschränkung in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht verfügte, dem Beschuldigten werde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Nachdem der Verteidiger den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2013 nicht angefochten hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Damit ist aber auch über die Prozessentschädigung für die Untersuchung hinsichtlich des eingestellten Sachverhalts bzw. der einge- stellten Tatbestände bereits definitiv entschieden. 4. Entschädigung Untersuchungsverfahren 4.1. Der Verteidiger macht für die Untersuchung einen Aufwand von total Fr. 12'102.30 (inkl. Auslagen, inkl. MwSt.) geltend (Urk. 30/18). Von diesen Auf- wendungen entfällt ein Teil auf den eingestellten Sachverhalt vom 8. Mai 2010 sowie auf die Tatbestände betreffend den Sachverhalt vom 22. April 2010 (Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung), welche Aufwendungen infolge der Rechtskraft der Einstellungsverfügung nicht zu entschädigen sind. 4.2. Bezüglich des Sachverhalts vom 22. April 2010 können die Aufwendungen der Verteidigung nicht ohne Weiteres auf die verschiedenen zu untersuchenden Tatbestände aufgeteilt werden. Nachdem in der Einstellungsverfügung die Kosten für den eingestellten Verfahrensteil auf Fr. 700.-- festgesetzt wurden, diejenigen im Strafbefehl auf Fr. 500.--, welches Kostenverhältnis vom Verteidiger im Rahmen des Einstellungsentscheids nicht angefochten und auch sonst nicht bemängelt wurde, rechtfertigt es sich, für die Frage der Entschädigung das gleiche Verhältnis anzuwenden. Damit entfallen 7/12 der Verteidigerkosten auf die Einstellung vom 31. Juli 2013 und sind nicht zu entschädigen. Demgegenüber entfallen 5/12 des Verteidigeraufwands auf den Sachverhalt, der mit Strafbefehl vom 31. Juli 2013 erledigt wurde und zum Einspracheverfahren und nachgehend zu diesem Berufungsverfahren geführt hat. Dies ergibt ein zu entschädigender Betrag von Fr. 5'042.65 (inkl. Auslagen, inkl. Mehrwertsteuer), was in Bezug auf das Untersuchungsverfahren dem Eventualantrag der Verteidigung entspricht. Dem Beschuldigten ist somit für das Untersuchungsverfahren betreffend den Sachverhalt vom 22. April 2010 hinsichtlich des Tatbestands des Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern eine Prozessentschädigung von Fr. 5'042.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5. Entschädigung erstinstanzliches Gerichtsverfahren 5.1. Für das vorinstanzliche Verfahren reichte der Verteidiger seine Honorar- note am 31. Oktober 2013 ein. Darin machte er einen Arbeitsaufwand von 22.70 Stunden geltend und errechnete gestützt auf einen Honoraransatz von Fr. 300.-- /h sowie unter Hinzurechnung von Auslagen (Fr. 172.60) einen Aufwand von total Fr. 7'541.20 (Urk. 56). Nachdem die Vorinstanz bei der Festsetzung der Ent- schädigung noch von einem prozessualen Verschulden des Beschuldigten aus- ging, ist diese zum Vornherein neu vorzunehmen. 5.2. Der Aktenumfang im vorliegenden Fall ist für ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz relativ umfangreich, liegt jedoch verglichen mit anderen im Strafbefehlsverfahren zu erledigenden Fällen durchaus im Standardbereich. Der Sachverhalt war sehr einfach und stand bereits zu Beginn der Untersuchung fest. In rechtlicher Hinsicht stand im Hinblick auf die Hauptverhandlung einzig der Tatbestand des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zur Diskussion. Zwar trifft es zu, dass infolge der Involvierung von militärischen Kontrollschildern eine nicht alltägliche Würdigung vorzunehmen war, jedoch kann keineswegs von einer besonders komplexen rechtlichen Situation gesprochen werden. Somit kann festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Fall sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht um kein besonders schwieriges und überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren handelte, sondern um ein Standardverfahren, weshalb bei der Bemessung der Entschädigung von den regulären Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung auszugehen ist. 5.3. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die vom Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen in seiner Honorarnote vom 31. Oktober 2013 sind von der Grundgebühr gedeckt (Kurzbriefe an Klient, Emails, zugehöriges Aktenstudium, Vorbereitung und Teilnahme an der Haupt-
verhandlung, Vor- und Nachbesprechung). Entgegen der Verteidigung ist die Begründung der Einsprache vom 15. August 2013 nicht zusätzlich zu entschädi- gen. Die Verteidigung erläuterte bereits vor Erlass des Strafbefehls in der Eingabe vom 22. Mai 2013 eingehend ihre Meinung zur Sache (Urk. 30/17), weshalb das Einreichen einer begründeten Einsprache gegen den Strafbefehls nicht als notwendig erscheint. Hingegen ist die Rechtsschrift zum Beweisantrag vom 20. September 2013 als zusätzlicher Aufwand anzusehen. Dabei handelte es sich allerdings um die Einreichung eines Dokuments, wozu sich der Aufwand in Grenzen hielt. Nachdem das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich im Weiteren detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Aufwands- posten und zur Höhe des Stundenansatzes des Verteidigers. 5.4. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles und in Beachtung des weiten Rahmens der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht von Fr. 600.--. – bis Fr. 8'000.–, ist vorliegend für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Grundgebühr von Fr. 3'200.– sowie ein Zuschlag von Fr. 400.-- für die zusätzliche Rechtsschrift (Beweisantrag) festzusetzen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 3'600.-- (exkl. Auslagen, exkl. MwSt.). 5.5. Die Verteidigung machte zudem Auslagen von insgesamt Fr. 172.60. geltend. Diese sind ausgewiesen und daher zuzusprechen (§ 22 Abs. 1 Anw- GebV). 5.6. Insgesamt resultiert damit ein Betrag von Fr. 3'772.60. Darauf sind 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 301.80) zu entrichten. Dies ergibt einen zu ent- schädigenden Gesamtbetrag von Fr. 4'074.40 (inkl. MwSt.). 5.7. Dem Beschuldigten ist somit für das Untersuchungs- und das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'117.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
C. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 1. Kosten Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt bezüglich der Übernahme der Untersuchungskosten und der Entschädigungs- pflicht des Staates. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung unterliegt er. Damit obsiegt der Beschuldigte im Quantitativ nicht vollständig. Angesichts der Gewich- tung der Anträge erscheint es jedoch angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung Berufungsverfahren 2.1. Der Verteidiger reichte mit Datum vom 11. August 2014 die Honorarnote für seine Bemühungen vom 8. November 2013 bis zum 11. August 2014 ein (Urk. 89). Darin macht er einen Aufwand von total Fr. 4'469.05 geltend. Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf die vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Ziff. 3 und 5 des Dispositivs). Das Verfahren war daher einfach und wurde schriftlich geführt, was die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersparte. In Anbetracht dessen erscheint eine Grund- gebühr von Fr. 2'800.-- für das Berufungsverfahren als angemessen. Dazu sind die in Rechnung gestellten Barauslagen (E-Mails, Kopien, Porti, Telefonate) im Umfang von Fr. 70.-- zu entschädigen, was ein Kostentotal von Fr. 2'870.-- ergibt. Darauf sind 8% Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 229.60, zu entrichten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 3'099.60 (inkl. MwSt.), welcher dem Beschuldigten als Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist. Dieser Betrag liegt unter demjenigen von der Verteidigung geltend gemachten Betrag von Fr. 4'469.05. Nachdem jedoch der vom Verteidiger aufgeführte Stunden- ansatz von Fr. 300.-- für dieses Verfahren als zu hoch zu bewerten ist, erscheint die nunmehr in diesem Urteil zuzusprechende Entschädigung auch unter dem Aspekt des geltend gemachten Arbeitsaufwands als angemessen.
2.2. Eine persönliche Umtriebsentschädigung wurde vom Beschuldigten für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 31. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
2'100.– ; die weiteren Kosten betragen:
500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Über allfällige weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. 3. ... 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5. ... 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3.
Es wird erkannt: 1. Die Kosten der Untersuchung werden auf die Staatskasse genommen. 2. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'117.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'099.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger Fürsprecher Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. Oktober 2014
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner