Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140158-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 19. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider Anklägerin
gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2013 (GG130021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. September 2013 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 18 f.) Die Einz elrichterin erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldi g der Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1 bis VRV. Der fahrlässigen Körperverletzung i m Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte ni cht schuldi g und wi rd von diesem Vorwurf freige- sprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1500. – ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 116.48 Auslagen Vorverfahren
CHF 800.– Gebühr für di e Strafuntersuchung CHF 2'416.48 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. Dezember 2013 wurde der Beschuldig- te der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mi t Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1 bis VRV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 1) und mi t ei ner Busse von Fr. 100.– bestraft (Dispositivziffer 2). Vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung i m Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 2). Die Privatklägerin wurde mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv- ziffer 4). Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen und die Kosten des Vorverfahrens sowie die Hälfte der Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wurde die Gebühr für die Strafunter- suchung der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen (Dispositiv- ziffer 6). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. Dezember 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10 unten), meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil ging der Privatklägerin am 28. März 2014 zu (Urk. 48/2). Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 16. April 2014 (Urk. 52; Poststempel unleserlich; Eingang am 17. April) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2014 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zwecks allfälligem begründe- tem Beantragen eines Nichteintretens, zwecks allfälliger Einreichung einer Anschlussberufung (gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) sowie zwecks allfälliger Stellungnahme zur beantragten schri ftli chen D urchführung des Berufungs- verfahrens zugestellt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 29. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte auf ei ne Anschlussberufung zu verzi chten und ertei lte i hr Einverständnis mit der Durch-
führung des schri ftli chen Verfahrens (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich i nnert Frist ni cht vernehmen (weshalb androhungsgemäss von seinem Einverständnis mi t der D urchführ ung des schri ftli chen Verfahrens auszugehen war). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 wurde der Privatklägerin eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2014 zugestellt und sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.– aufgefordert (Urk. 59). Nachdem die Privatklägerin die Kaution innert erstreckter Frist geleistet hatte (Urk. 64), wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2014 die schriftliche D urch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet, das Doppel der Berufungs- begründung dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Berufungsantwort ei nzurei chen und letztmals all- fällige Beweisanträge zu stellen; weiter erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 65). Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vori nstanzli chen Urtei ls (Urk. 67). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufung eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung. Sodann seien ihre Zivilansprüche im Grundsatz anzu- erkennen und auf den Zi vilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, i hr eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWSt.) auszuri chten. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 Absatz 1 [vgl. Urk. 52 S. 4 Ziff. 5], 2, 3 und 5) wird das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, so dass es insofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist.
i nstanz einen Beweisantrag gestellt, wonach die entsprechende Distanz zu ermit- teln sei (Urk. 12/1; Urk. 34; Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Diese Beweisanträge wurden jeweils abgewiesen (Urk. 20 und Urk. 36). Im Berufungsverfahren wurde dieser Beweisantrag nicht erneuert. Mit Hilfe des vorerwähnten GIS und unter hi lfswei sem Bei zug der vorliegenden Fotografien (Urk. 3; zuzügli ch der vom Vertreter der Privatklägerin eingereichten: Urk. 35/1 und Urk. 35/2) lässt sich die fragliche Distanz mit hinreichender Genau- igkeit ermitteln, was – zumi ndest sinngemäss – auch der Vertreter der Privat- klägerin unter Beilage entsprechender GIS-Ausdrucke (Urk. 12/2 und Urk. 12/3) eingeräumt hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 unten; Urk. 34 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerin bezeichnete die Distanz der frühesten Erkenn- barkeit in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2013 mit „maximal 55 Metern“ (Urk. 12/1 S. 2 Mitte unter Verweis auf Urk. 12/3 [GIS- Ausdruck]). In seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 18. September 2013 sprach er alsdann von „zwischen 50 und 55 Metern“ (Urk. 34 S. 2 Mitte), in seinem vorinstanzlichen Plädoyer von „rund 50 Metern“ (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5) und schliesslich präzisierte er im Rahmen seiner Berufungserklärung Folgendes: „Aus diesen Messungen ergab sich, dass die hinterste linke Ecke des LKW’s aus einer Distanz von maximal 50 bis 55 Metern sichtbar wurde. Die ganze Rückseite des LKW dürfte indessen erst aus einer Distanz von ca. 40 Metern sichtbar gewesen sein (Urk. 52 S. 6 Ziff. 12). Nachfolgend ist anhand des GIS eine eigene Messung vorzunehmen. 3.3. Allfälliges Verschieben des LKW nach dem Unfall Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz aus, der LKW habe sich zum Zeit- punkt des Unfalls am gleichen Standort befunden, an dem er auch auf den Fotos abgebildet ist (Prot. I S. 8). Auch der Vertreter der Privatklägerin hat diesbezüg- lich jedenfalls keine anderweitigen Behauptungen aufgestellt und geht implizit von dieser Prämisse aus. Einziger Anhaltspunkt, dass es sich doch anders ver- halten haben könnte, ist das Unfallaufnahme-Protokoll (Urk. 2 S. 4 ganz oben
und unten, wo „von Endlage verändert“ die Rede ist). Mangels anderer Anhalts- punkte für ei ne Verschiebung des LKW ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug an dem auf den Fotos abgebildeten Standort befand. 3.4. Standort des Hecks des LKW gemäss GIS Zunächst gi lt es alsdann zu ermitteln, wo sich das Heck des LKW zum Unfall- zei tpunkt genau befand. Aus der Fotografie gemäss Urk. 3 S. 1 unteres Bild (i.V.m. Urk. 3 S. 1 oberes Bild sowie Urk. 3 S. 2 oberes Bild) ergibt sich, dass sich das Heck nicht unmittelbar nach der Abzweigung der F._____-Strasse be- fand (also bei der blauen Tafel, welche auf di e Unterführung hi nwei st), sondern einige Meter weiter (Richtung Rapperswil), aber immer noch auf Höhe des paral- lel zur Unterführung verlaufenden Betonmäuerchen mit Geländer (vgl. Urk. 3 S. 1 und 2). Wo genau entlang diesem Mäuerchen sich das Heck befand, lässt sich ni cht mehr präzis ermitteln; immerhin steht aber fest, dass sich das Heck jeden- falls ni cht di rekt am nach Zürich gerichteten Ende des Mäuerchens befand. Demzufolge ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich das Heck nahe beim Ende des gegen Rapperswil gerichteten Endes des Mäuerchens be- fand (vgl. zum Ganzen: Urk. 3 S. 1 und 2). Die vorerwähnte Position des Hecks lässt sich anhand des GIS bestimmen, da die erwähnte Strassenunterführung dort eingezeichnet ist, so dass auch die Lage der Rampe bestimmt werden kann, parallel zu der das vorerwähnte Mäuerchen verläuft. Für die frühestmögliche Sichtbarkeit massgebend ist der (i n Fahrtri chtung der Privatklägerin betrachtet) li nke Rand des Fahrzeughecks, welches sich auf dem Radweg befand; ni cht massgebend ist jedoch das Erblicken der gesamten Fahr- zeugbreite. Wie bereits erwähnt, beanspruchte der parkierte LKW das gesamte 1.5 Meter breite Trottoir sowie etwa 3/4 des 1 Meter breiten Fahrradstreifens (vgl. Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 3 S. 1 oben). Von der vorerwähnten Position aus, d.h. auf Höhe des nach Rapperswil gerichte- ten Endes des erwähnten Mäuerchens (das parallel zur Rampe der Unterführung verläuft) und dort rund 75 cm in die Strasse hinein, gilt es i m GIS Ri chtung Züri ch
eine Gerade zu ziehen, und zwar bis zu einer Position, die sich möglichst weit entfernt, aber immer noch im Bereich des 1 Meter breiten Radwegs befindet. Eine derartige Messung mittels GIS führt zu ei ner Gerade von rund 55 Metern Länge. Zu Gunsten des Beschuldi gten ist auf diesen Wert abzustellen, wobei der ursprüngliche Wert des Vertreters der Privatklägerin ebenfalls 55 Meter betrug. Diese 55 Meter bildet die Direktsicht-Distanz. Die eigentliche Fahrstrecke vom Punkt der frühesten Erkennbarkeit bis zum Heck des Lastwagens wäre aufgrund der Kurvenkrümmung noch lei cht länger; diese Differenz erscheint vorliegend aber vernachlässigbar, da die Kurvenkrümmung minim ist. Fazit: Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Distanz, aus welcher das Heck frühestens erblickt werden konnte, rund 55 Meter betrug. 3.5. Warnblinkanlage Anlässli ch der vori nstanzli chen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hi n erstmals aus, die Warnblinkanlage sei zum Unfallzeit- punkt eingeschaltet gewesen (Prot. I S. 7 ganz unten und S. 8 ganz oben). Aller- dings wurde er in den beiden früheren Einvernahmen auch nicht danach gefragt. Nachdem er hiervon in den beiden früheren Einvernahmen allerdings spontan nichts erwähnt hatte und auch im Polizeirapport nichts Entsprechendes vermerkt ist, erscheint die vor der Vorinstanz erstmals gemachte Aussage zwar als zweifelhaft; zu Gunsten des Beschuldigten ist aber gleichwohl davon auszu- gehen, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet war. 3.6. Geschwindigkeit der Privatklägerin Sowohl im Polizeirapport als auch in ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie sei mit rund 30 km/h unterwegs gewesen (Urk. 1 S. 5; Urk. 7 S. 4 Mitte). Im vorinstanzlichen Plädoyer sowie in seiner Berufungserklärung behauptet der Vertreter der Privatklägerin, die Geschwindigkeit habe zwischen 30 und 35 km/h betragen (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5; Urk. 52 S. 5 Ziff. 7). Im Lichte der klaren Aussagen der Privatklägerin sowie auch i n Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist vor- liegend von einer Geschwindigkeit von 30 km/h auszugehen.
3.7. Reaktionszeit unter den vorliegenden Umständen Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeitspanne von der Wahrnehmung des Hinder- nisses bis zum Begi nn der mechani schen Bremswi rkung. Sofern ni cht aufgrund besonderer Umstände mit besonderen Gefahren zu rechnen ist, rechtfertigt es sich im Allgemeinen, von einer Reaktionszeit von 0,7 bis zu einer Sekunde aus- zugehen (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a a.E. S. 285). Ein Wert von einer Sekunde erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen. 3.8. Bremsverhalten der Privatklägerin Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin ungebremst in das Heck des Last- wagens fuhr (Urk. 1 S. 6 oben; Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 7 S. 3 oben und S. 5 oben). Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h hätte sie unter Berücksi chti gung einer Reaktionszeit von einer Sekunde (in denen sie 8.3333 Meter weiter gefahren wäre) noch 46.7 Meter zum Bremsen zur Verfügung gehabt. Diese Distanz wäre als Bremsweg mehr als ausreichend gewesen, zumal vorliegend die auch für Autos gültige Faustregel „Bremsweg = halber Tacho“ ebenfalls realistisch erschei nt. Demzufolge entsprach die erwähnte Distanz dem verdreifachten theo- retischen Mindestbremsweg. Anders betrachtet: Unter Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde dauerte es bei einer ungebremsten Weiterfahrt mit 30 km/h weitere 5.60 Sekunden bis zur Kollision. Unter diesen Umständen erweist sich die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nur kurz nach unten geschaut habe, um zu kontrolli eren, „ob die Kette richtig umgeschaltet war“ (Urk. 7 S. 5 oben), dass sie aber ansonsten nach vorne schaute, zumi ndest i nsofern als unzutreffend, als ihr Blick nach vorne jedenfalls nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit erfolgte. Da eine visuelle Kontrolle des Umschaltens der Kette i m Übri gen ohnehi n ni cht nöti g ist (es sei denn, es lägen Funktionsstörungen vor, was die Privatklägerin allerdings nicht darlegte), liegt der Schluss nahe, dass es sich hierbei um ei ne blosse Schutzbehauptung handelt.
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung – zu ei ner Kollision mit einem herannahenden Fahrrad führen würde. Demzufolge ist der adäquate Kausalzusammenha ng vorliegend zu vernei nen. Gemäss der anderen vorerwähnten dogmatischen Konzeption drängt das qualifi- zi erte Verschulden der Privatklägerin, die (nach Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde) ganze 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, an sich aber hätte in der Lage sein müssen, auf Sicht anzuhalten, das verhältnismässig leichte Verschulden des kurzfristig Ware ausladenden Beschuldigten in den Hi ntergrund. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung freizusprechen. 5. Zi vi lansprüche Bei diesem Verfahrensausgang sind die Zivilansprüche auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Privatklägerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat kei nen Anspruch auf Entschädi gung. Mangels entstandener Umtrieben steht dem Beschuldigten kei ne Entschädi gung zu. Die erstinstanzliche Dispositivziffer 6 ist grundsätzlich zu bestätigen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: Die Position „Auslagen Vorverfahren“ im Umfang von Fr. 116.48 steht im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen (Urk. 21/1 und Urk. 21/2), die vom Freispruch mitumfasst werden und demzufolge von der Staatskasse zu tragen sind. Im Lichte einer interessengemässen Wertung ist dem Beschuldigten die Gebühr für die Strafuntersuchung lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte selbst keine Berufung erhoben hat, steht den vorgenannten beiden Korrekturen des vorinstanzlichen Urteils ni cht entgegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1 bis VRV. [...] 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. [...] 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1500. – ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 116.48 Auslagen Vorverfahren
CHF 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 2'416.48 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. [...] 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung i m Si nne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen. 3. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die ersti nstanzli chen Geri chtskosten sowie Auslagen des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Ein Drittel der Gebühr der Straf- untersuchung wird dem Beschuldigten auferlegt; im Übrigen wird die Gebühr für die Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Züri ch, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 19. Februar 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer