Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140140-O/U/rm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 12. November 2015
i n Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. Januar 2014 (GG130027)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Oktober 2013 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 14 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren. 5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mi ttei lungen) 7.-9. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1) - Der Beschuldigte sei freizusprechen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. - Keine Beweisanträge b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) - Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Januar 2014 sei in sämtlichen Punkten vollumfänglich zu bestätigen. - Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. - keine Beweisanträge
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 10. Januar 2014 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.-- be- straft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Die Kosten wurden dem Be- schuldigten auferlegt (Dispositivziffer 5).
1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 10. Januar 2014 mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 7), meldete der Beschuldigte am 13. Januar 2014 und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. Februar 2014 (Urk. 48/2). D i e Berufungs- erklärung des Beschuldigten erfolgte am 19. März 2014 (Urk. 53) und dami t i nnert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Am 8. April 2014 wurde der Staatsan- waltschaft die Berufungserklärung zugestellt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 11. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte implizit auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 58). 1.3. Mit präsidialem Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 64) wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass B._____ (das Unfallopfer) die Nichtanhandnahmeverfü- gungen wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beschuldigten sowie ge- gen C._____ (paralleles Verfahren SB140139) bei der III. Strafkammer des Ober- gerichts angefochten hatte. Mit Blick darauf erklärten sich der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, C._____ und B._____ damit einverstanden, dass das vorlie- gende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die erwähnte Nichtan- handnahmeverfügung sistiert werde. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 wies die III . Strafkammer die Beschwerde gegen C._____ sowie die Staatsanwaltschaft ab (Urk. 71). Mit Beschluss vom glei chen D atum wurde auch die Beschwerde gegen den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft abgewiesen. Letzterer Beschluss wurde in der Folge jedoch von B._____ an das Bundesgericht weitergezogen. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es überhaupt da- rauf eintrat (Urteil 6B_240/2015; Urk. 71). 1.4. Am 27. August 2015 wurde auf den 12. November 2015 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 73). Zumal das parallele Verfahren SB140139 gegen den Beschuldigten C._____ denselben hier verfahrensgegenständlichen Unfall betrifft, wurden die beiden Verfahren gemeinsam verhandelt (d.h. ein Verfah- rensprotokoll für beide Fälle, zwei separate Befragungsprotokolle, gemeinsame Beratung, aber zwei getrennte Urteile). Die Parteien haben sich mit diesem Vor- gehen einverstanden erklärt (Prot. II S. 6).
Zeit, die er für die Erfassung einer neuen Verkehrssituation, wie das vorliegend plötzliche Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs bis zum Stillstand und der Reaktionszeit, benötigte, um jeder Zeit anhalten zu können, ohne mit dem voranfahrenden Fahrzeug zu kollidieren." 2.3. Die Verteidigung monierte, eine derartige Anklageergänzung sei (mit Blick auf Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO) nicht mehr zulässig. Die Anklage liege vor und dürfe nicht mehr ergänzt werden (Prot. II S. 8). 2.4. In der Literatur ist zwar strittig, inwiefern eine Anklageänderung zulässig ist, kann doch durch eine solche Änderung das Immutabilitätsprinzip verletzt wer- den (vgl. dazu BSK-StPO, Stephenson/Zalunardo-Walser, 2. Auflage 2014, Art. 333, N 3 ff.). Art. 333 StPO enthält aber eine Relativierung des Anklageprinzips nach Art. 9 StPO. Vorliegend geht es einzig um die Präzisierung innerhalb des gleichen Lebensvorgangs, der bereits im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz stets Thema war, nämlich, ob der Beschuldigte einen genügenden Ab- stand eingehalten habe oder nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Anklagepräzisierung auch noch im Berufungsverfahren zulässig. Eine andere Frage ist, ob sich eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der präzisierten Anklage rechtsgenügend erstellen lässt. 2.5. Wie einleitend gezeigt fällt die Anklageschrift tatsächlich – auch nach der Präzisierung vor Schranken – zu unpräzi se aus, indem nicht ausgeführt wird, weshalb resp. inwiefern – i n Metern – der Abstand zu knapp gewesen sein soll. Ferner schweigt sie sich auch zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit aus. Der in der Anklageschrift umschriebene und vor Schranken präzisierte Sachverhalt er- laubt somit – dies mit der Verteidigung (Urk. 83 S. 11; Prot. II S. 11 f.) – keine Subsumtion unter den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Es er- übrigen sich indes Weiterungen zum Akkusationsprinzip in Bezug auf den Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung, da sich – wie zu zeigen sein wird – vorliegend (lediglich) eine einfache Verkehrsregelverletzung beweismässig erstel- len lässt. Für einen diesbezüglichen Schuldspruch bietet die Anklageschrift eine hinreichende Grundlage.
auf das vo rausfahrende Fahrzeug auffuhr. Meine Geschwindigkeit war ungefähr 80-85 km/h. Der Abstand zum Porsche Cayenne betrug zwischen 40 und 50 Meter. Mein Aufprall war meines Erachtens nicht stark. Der Frontairbag wurde nicht ausgelöst. Ich habe in den Mittelspiegel geschaut und habe darin gesehen, wie der Lieferwagen gerade von hi nten auf mi ch aufprallte. Die Sicht gegen vorne war nicht mehr vorhanden, weil meine Frontscheibe gesplittert war. Ich bin auf der Fahrerseite ausgestiegen. Ich erschrak, als ich erblickte, dass ein anderes Fahr- zeug auf meiner Kühlerhaube war [Hervorhebung hinzugefügt].“ Auch vor der Vori nstanz äusserte sich der Beschuldigte zum Bremsvorgang im gleichen Sinne (Urk. 42 S. 3 unten): „Ic h sehe das Bremslicht des Cayenne und tippe ebenfalls die Bremse an, ich mache keine Vollbremsung.“ Und weiter antwortete er auf die Frage, warum er nicht habe rechtzeitig anhalten können (Urk. 42 S. 4 unten): „1. Weil ich, als ich die Bremslichter sah, nicht sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe.“ Ähnli ch äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 81 S. 4, S. 7 f.). 3.3.3. Zwar bleibt im Lichte der gesamten Beweislage unklar, wie es sich genau zutrug, dass B._____ schliesslich praktisch auf der Kühlerhaube des Beschuldig- ten landete (Fotos: Urk. 3/1; B.: Urk. 7; C.: Urk. 5 S. 3 unten; Be- schuldigter: Urk. 6 S. 2 unten, S. 3 oben, S. 3 ganz unten S. 4 oben; D.: Urk. 8/1 S. 2 unten; E.: Urk. 9 S. 3 Mitte). Da aber auch B._____ aussagte, er habe zunächst ni cht voll gebremst, ist zu Gunsten des Beschuldigten ohnehi n davon auszugehen, dass auch er selbst (egal, ob nun C._____ oder B._____ vor dem Beschuldigten fuhr) als Reaktion darauf ebenfalls zunächst keine eigentliche Vollbremsung einleitete. 3.3.4. Diese Art und Weise des Bremsmanövers, von der, wi e erwähnt, zu Guns- ten des Beschuldigten auszugehen ist, relativiert den Vorwurf der Abstandsver- letzung in dem Sinne, als die vom Beschuldigten verursachte Kollision zumindest teilweise nicht nur wegen eines zu kurzen Abstands geschah, sondern weil der Beschuldigte nicht direkt eine Vollbremsung einleitete.
3.4. Abstand 3.4.1. Im Rahmen der polizeilichen Erstaussage räumte der Beschuldigte ein, dass er zu wenig Abstand hatte (Urk. 2 S. 13 ganz oben). Wie erwähnt, bedeutet dies aber noch nicht, dass er sich damit einer groben Verkehrsregelverletzung schuldi g machte. Immerhin lässt sich daraus sowie unter Berücksichtigung der erfolgten Kollision aber schliessen, dass der Beschuldigte mit einem ni cht ausrei- chenden Abstand unterwegs war. 3.4.2. Im Rahmen der vorstehend wiedergegebenen staatsanwaltschaftlichen Ei nvernahme vom 25. September 2013 gab der Beschuldigte an, sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug habe „zwischen 40 und 50 Meter“ betragen (Urk. 6 S. 2 Mitte; Urk. 6 S. 4 unterhalb Mitte). 3.4.3. Mit Telefonat vom 9. Oktober 2013 stellte die Staatsanwaltschaft dem Ver- teidiger des Beschuldigten unter anderem i n Aussi cht, dass wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln Anklage erhoben werde (Urk. 13/7). Gleichentags rief der Verteidiger die Staatsanwaltschaft an und teilte dieser Folgendes mit (Urk. 13/8): Der Beschuldigte habe ihm im Vorfeld der staatsanwaltschaftli chen Ei nvernahme vom 25. September 2013 (Urk. 6) gesagt, er habe einen Abstand von 60-70 Metern gehabt. Er, der Verteidiger, habe dem Beschuldigten dann geraten, als Abstand nur die Hälfte davon anzugeben, da ihm ansonsten ohnehi n niemand glauben würde, dass er einen so grossen Abstand eingehalten habe. Als Folge davon habe der Beschuldigte anlässlich der erwähnten Ei nvernahme dann einen geringeren Abstand angegeben (nämlich die vorerwähnten 40-50 Meter). Im vorinstanzlichen Plädoyer verwies der Verteidiger erneut auf diese angebliche Begebenheit (Urk. 41 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte der Beschuldigte den Abstand wiederum auf 60-70 Meter (Urk. 81 S. 7 f.). 3.4.4. Diese Sachdarstellung erscheint höchst sonderbar: Just nachdem die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mitteilte, dass sie aufgrund des zu geringen Abstands wegen einer groben Verkehrsregelverletzung Anklage erheben werde, berief sich die Verteidigung darauf, sie habe den Beschuldigten zu einer wahr- heitswidrigen Aussage angestiftet, da sie angenommen habe, man werde i hm die Wahrhei t ohnehi n ni cht glauben.
3.4.5. Steht lediglich die Grösse des Abstand (und ni cht etwa ein gänzlich anderer Handlungsablauf) zur Diskussion, gibt es keinen plausi blen Grund, gewisser- massen präventiv, d.h. weil man annimmt, es werde einem nicht geglaubt, einen unwahren geringeren (und gleichzeitig nachteiligeren) Abstand zu behaupten als tatsächlich der Wahrheit entspricht, zumal vorliegend keine anderen Beweismittel vorliegen und im Strafrecht der Grundsatz gilt, dass im Zweifel von der Sachdar- stellung des Beschuldigten auszugehen ist. Zumal der vom Beschuldigten ange- gebene minimale Abstand genau der halben Tacho-Faustregel (dazu sogleich un- ten) entspri cht, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verteidigung i m Rahmen ihrer Instruktionsgespräche übersah, dass die genannte Faustregel bei starkem Regen ni cht „tel quel“ zur Anwendung gelangt und dies erst anlässlich des vor- erwähnten ersten Telefonats mit der Staatsanwaltschaft realisierte. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich mi t einem Abstand von 40 bis 50 Metern bzw. – zu sei nen Gunsten – mit einem sol- chen von 50 Metern unterwegs war. 4. Rechtslage 4.1. Bei unproblematischen Witterungsbedingungen gilt ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug dann als ausreichend, wenn er mindestens der Hälfte der gefahrenen Stundenkilometer in Metern entspricht (sog.1/2-Tacho- Faustregel); eine grobe Verkehrsregelverletzung ist – wiederum bei unproblemati- schen Witterungsbedingungen – dann anzunehmen, wenn der Abstand in Metern weniger als 1/6 der gefahrenen Stundenkilometer entspricht (sog. 1/6-Tacho- Faustregel; vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 133). 4.2. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen, bestehen, soweit ersichtlich, kei- ne etablierten Faustregeln. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, hilfsweise auf anerkannte Statistiken über Reaktions- und Bremswege abzustellen, etwa auf die ADAC-Tabelle über Reaktions- und Bremswege (Urk. 79 S. 3, abrufbar unter https://www.adac.de/_mmm/pdf/Verkehr_und_Mathe_Anhalteweg_45164.pdf). 4.3. Die vorerwähnte Tabelle enthält bei nasser Fahrbahnbeschaffenheit zwei verschiedene Messwerte. Ob die Fahrbahn vorliegend im Sinne der Tabelle nass
oder gar qualifiziert nass war (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten anläss- li ch der Berufungsverhandlung, Urk. 81 S. 5, S. 10), kann hier offenbleiben, zumal sich eine grobe Verkehrsregelverletzung selbst bei qualifizierter Nässe (die einen grösseren Abstand erfordern würde) nicht, eine einfache Verkehrsregelverletzung jedoch auch bei bloss nasser Fahrbahn beweismässig erstellen lässt. Somit ist nachfolgend der für den ni cht-qualifizierten Nässegrad geltende Bremswegwert heranzuziehen. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h, wovon vorliegend, wie dargelegt, auszugehen ist, beträgt der Reaktionsweg 22.22 m und der Bremsweg (bei ni cht-qualifizierter Nässe) 35.27 Meter. Insgesamt resultiert daraus ein Anhal- teweg von 57.49 Meter, der gleichzeitig dem unter den genannten Verhältnissen erforderlichen Minimalabstand entspricht. 4.4. Mit Blick darauf gilt es zu eruieren, wie weit dieser Minimalabstand unter- schritten werden muss, damit von einer groben Verkehrsregelverletzung auszu- gehen ist. Zu diesem Zweck kann analog auf das Verhältnis von einfacher und grober Abstandsverletzung bei trockenen Strassenverhältnissen abgestellt wer- den: Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h liegt – nach Massgabe der beiden vorgenannten Faustregeln – eine einfache Verkehrsregelverletzung bei Unter- schreiten eines Abstands von 40 Metern vor; eine grobe Verkehrsregelverletzung ist hingegen bei Unterschreiten von 13.3 Metern anzunehmen. Mit anderen Wor- ten ist von einer groben Verkehrsregelverletzung dann auszugehen, wenn der Abstand weniger als 1/3 des Mindestabstands beträgt. Auf die vorgenannten Ver- hältnisse bei ni cht-qualifizierter Nässe entsprechend übertragen bedeutet dies, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, wenn der Abstand weniger als 19.16 Meter beträgt (bei qualifizierter Nässe wäre bereits eine Unterschreitung ei- nes Abstands von 23.86 Meter als grobe Verkehrsregelverletzung zu quali fi- zieren). 5. Fazi t 5.1. Vorliegend kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sein Abstand weniger als 19.16 Meter (auch nicht weniger als 23.86 Meter) be- trug. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auf die von ihm angegebenen 50 Meter abzustellen. Entsprechend seiner Erstaussage war sich der Beschuldigte be-
wusst, dass sein Abstand zu gering war (Urk. 2 S. 13 ganz oben). Ei n solcher Ab- stand stellt unter den vorliegenden Umständen (Anhalteweg von 57.49 Meter bei ni cht-qualifizierter Nässe), wie gezeigt, eine einfache Verkehrsregelverletzung dar. 5.2. Die vorstehend angestellte Berechnung des erforderlichen Minimalab- stands von 57.49 Meter trägt im Übrigen auch dem von der Verteidigung erhobe- nen Einwand Rechnung, wonach hier mitberücksichtigt werden müsse, dass dem Beschuldigten nicht der volle Bremsweg zur Verfügung gestanden sei, weil das voranfahrende Fahrzeug des Beschuldigten C._____ auf das ihm vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren sei (Urk. 83 S. 3 ff., S. 9 f.). Nach der angestellten Berech- nung wird dem Beschuldigten erst dann ein strafrechtlich relevanter Vorwurf im Sinne einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemacht, wenn er die gesamte, aus Reaktions- (22.22 m) und Bremsweg (35.27 m) bestehende Anhaltedistanz (57.49 m) unterschreitet und eben nicht alleine aus dem Umstand, dass es zu ei- ner Kollision mit dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug gekommen ist. 5.3. Auch kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er – wie von der Verteidigung ins Feld geführt (Urk. 83 S. 9; Prot. II S. 12) – die vor dem voranfahrenden hohen und breiten Fahrzeug des Beschuldigten C._____ liegende Verkehrssituation ni cht habe wahrnehmen können. Im Ge- gentei l: In solch unübersi chtlichen Verkehrssituationen erlangt die Einhaltung des erforderlichen Abstands eine noch gewichtigere Bedeutung. III. Sanktion 1. Auszufällen ist somit vorliegend neu eine Busse. 2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt leicht, insbesondere auch mi t Blick auf die nur geringe Abstandsunterschreitung. Der Beschuldigte be- fi ndet si ch i n sehr guten fi nanzi ellen Verhältni ssen (Urk. 62/1: persönliches Netto- einkommen von Fr. 20'429.–). Eine wie dem Beschuldigten vorliegend nach- gewiesene Übertretung wird in der Regel im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussenkatalog geahndet, weshalb sich vorliegend die Festsetzung
einer Bussenhöhe in Anlehnung an den Bussenkatalog rechtfertigt. Angemessen erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 500.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach Massgabe der vorinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe von Fr. 330.– auf ei nen Tag festzulegen. 3. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Wechsel von einer bedingten Strafe zu einer unbedingten stellt grundsätzlich eine Verschlechterung dar. Die vorliegend auszusprechende Busse kann von Ge- setzes wegen nur unbedingt ausgesprochen werden. 4. Auch wenn das angefochtene Urteil den Beschuldigten lediglich zu einer be- dingten Strafe verurteilte, wird mit der Ausfällung einer Busse nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Der vorliegende Fall ist mit der den Urteilen des Bundesgerichts 6B_523/2014 und 6B_524/2014 zugrundeliegenden Kon- stellation nicht vergleichbar, da die von der Vorinstanz (bedingt) ausgesprochene Geldstrafe (10 Tagessätze zu Fr. 330.–) di e nunmehr auszufällende Busse um ei n Vielfaches übersteigt, weshalb die Busse von Fr. 500.– in einer Gesamtwürdigung als die mildere Sanktion erscheint (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2014 und 6B_524/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3 i.f.). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (vorinstanzliche Dispositivziffer 4) ist zu bestätigen. 1.2. Da die Untersuchungshandlungen im überwiegenden Masse erst erfolgten, nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten am 13. Juni 2013 mitgeteilt hatte, dass bei Akzeptieren des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung lediglich ein Strafbefehl ergehen würde (Urk. 13/4), sind die Kosten der Unter- suchung zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.3. Aus dem gleichen Grund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, denn zu diesem Verfahren ist es nur gekommen, weil der Beschuldigte die grobe Verkehrsregelverletzung nicht akzeptiert hat (Urk. 13/5). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung eben- falls nicht akzeptiert hat; hätte er diesen nämlich akzeptiert, wäre das Verfahren gar nicht von der Staatsanwaltschaft weitergeführt, sondern an die Übertretungs- strafbehörde überwiesen worden (Art. 17 Abs. 2 StPO; N IKLAUS SCHMID, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013 N 6 zu Art. 17). 1.4. Nach dem Gesagten sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Prozessentschädigung 2.1. Nachdem nun lediglich noch eine Verurteilung wegen eines Übertretungs- tatbestandes verbleibt, obsiegt der Beschuldigte weitestgehend und hat folglich Anspruch auf Entschädi gung für sei ne Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsäch- lichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (S CHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). 2.2. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung des Entschädigungsanspruchs eine Ho- norarnote von Fr. 8'655.45 i ns Recht (Urk. 82), wobei die Aufwendungen für di e Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten noch nicht mitberücksichtigt sind. Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind mit Blick auf die Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; LS 215.3) nicht zu beanstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung ist dem Beschuldigten für das gesamte
Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 10'000.– (einschliesslich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt. 5. Die Kosten der Untersuchung werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Staatskasse ge- nommen. 7. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für anwaltschaftliche Vertei- digung zugesprochen. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 77. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. November 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin